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G308 2113594-1•BVwG G308 2113594-1
G308 2113594-1Bundesverwaltungsgericht27.10.2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
G308 2113594 -1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten vom 28.07.2015 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG BGBl I Nr. 33/2013 idgf iVm § 7 Abs. 4 VwGVG und § 31 Abs. 1 VwGVG idgF. als verspätet zurückge w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 28.07.2014, (richtig 2015), wurde für Frau XXXX (im folgenden Beschwerdeführerin, kurz BF), VSNR XXXX, XXXX gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF i.V.m. § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
(ASVG),
BGBl. Nr. 189/1955 idgF die Kranken und Pensionsversicherungspflicht seit 09.12.2014 festgestellt. Weiters wurden die vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2014 und 2015 für die Krankenversicherung und Pensionsversicherung festgestellt, sowie die konkreten Beträge festgelegt und wurde die offene Beitragsschuld beziffert.
2. Dieser Bescheid wurde am 31.07.2015 unbestrittenermaßen ordnungsgemäß zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 28.08.2015 erhob die BF dagegen Beschwerde, in dem sie ausführte dass sie aus familiären Gründen den kurzfristig schwer erkrankten Geschäftsführer unentgeltlich vertreten habe, und daher eine Versicherungspflicht nicht nachvollziehen könne.
4. Mit Schreiben vom 02.09.2015 legte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Diese langte am 03.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der G308 zugeteilt.
5. Mit Verspätungsvorhalt vom 22.09.2015, übernommen am 24.09.2015 wurde die BF in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis gesetzt, dass sich die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Es wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen gegeben.
Auch die belangte Behörde wurde zur Stellungnahme aufgefordert. Letztere teilte dazu mit Schreiben vom 22.09.2015 mit, dass die Beschwerde bei der SVA am 28.08 2015 durch
E-Mail eingebracht wurde.
Mit Schreiben vom 08.10.2015 teilte die BF Folgendes mit: der Bescheid der SVA wurde am 31.07. 2015 übernommen und wäre die Einbringung bis 27.082.015 zeitgerecht gewesen. Sie habe die SVA bereits am 20.07.2015 davon in Kenntnis gesetzt dass sie mit der Vorgangsweise, nämlich der Festsetzung der Beiträge nicht einverstanden sei. Daraufhin habe die SVA einen Bescheid erlassen und mitgeteilt sie solle gegen diesen eine Beschwerde einbringen. Nach telefonischer Absprache wurde mitgeteilt dass die Beschwerde durch die SVA an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wird und die Einbringung bis 28.08.2015 noch zeitgerecht sei. Als Beweis hierfür lege sie ein E-Mail vor. Darin wurde mitgeteilt dass die Unterschrift unverzüglich zu leisten wäre (obwohl die Beschwerde unterfertigt war).
Sie nahm daher an, dass die Frist noch nicht überschritten war, da sonst die SVA die Eingabe wegen Verspätung hätte abweisen können. Sie habe somit den begründeten Eindruck gehabt dass alles rechtens sei und daher ersuche sie die Verspätung aufzuheben.
6. Das beigelegte Mail der SVA vom 31.08.2015 hat folgenden Wortlaut: "Sie haben gegen unseren Bescheid eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.7.2015 erhoben und mittels E-Mail übermittelt. Wird eine Beschwerde durch E-Mail eingebracht muss das E-Mail elektronisch signiert sein. Das war nicht der Fall. Wir ersuchen Sie daher die Beschwerde unverzüglich mittels Telefax oder im Postwege (RSB) einzubringen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde der BF wurde verspätet eingebracht. Auch das von ihr in Vorlage gebrachte Mail der SVA vermag weder einen Zweifel daran zu begründen dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde noch dass die belangte Behörde in irgendeiner Weise an dieser Verspätung beteiligt ist.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Beschluss im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide der SVA betrug wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt wird, vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Beschwerdeerhebung daher mit der ordnungsgemäßen Zustellung, die im Übrigen auch nicht bestritten wird, dem 31. 07.2015 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 AVG BGBl. Nr. 51/1991am 27.08.2015. Die Beschwerde, datiert mit 28.08.2 015 langte per Mail unbestrittenermaßen am 28.08. 2015 bei der belangten Behörde und damit verspätet ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF einen Verspätungsvorhalt gemacht, in der daraufhin vorgelegten Stellungnahme der BF vom 08.10.015 konnte die Verspätung jedoch nicht entkräftet werden. Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, ist sie nicht verlängerbar(§33 Abs. 4 AVG iVm §17 VwGVG).
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 194 GSVG iVm §414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA der gewerblichen Wirtschaft.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 7 VwGVG lautet auszugsweise:
"§ 7.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."
§ 32 und § 33 AVG lautet:
"§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."
"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:
Da die Beschwerdefrist vier Wochen beträgt und diese Frist eindeutig überschritten war die Beschwerde als verspätet abzuweisen
Da die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war, ist die gegenständliche Rechtssache im Sinne des § 28 Abs. 1 iVm § 31 1VwGVG durch Beschluss zu erledigen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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