W129 1434119-1•BVwG W129 1434119-1
W129 1434119-1Bundesverwaltungsgericht23.10.2015
familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Parteimitgliedschaft,<br/>Übergangsbestimmungen
W129 1434119-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch bzw. Rechtsanwalt Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl. 11 15.345-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Ukraine, welcher der griechischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben angehöre - reiste gemäß eigenen Angaben am 20.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, er habe im Jahr 2007 ein halbes Jahr lang für die Partei Batkiwschina (Partei von Julia Timoschenko) als EDV-Fachmann gearbeitet. Nachdem die neue Regierung Julia Timoschenko verhaften habe lassen, sei der Beschwerdeführer von der Polizei zu Hause aufgesucht, einvernommen und zusammengeschlagen worden. Daraufhin habe er zwei Wochen im Krankenhaus verbracht. Im Mai 2011 habe der Beschwerdeführer mit einer Freundin ein Fotostudio eröffnet in dem auch erotische Fotos gemacht worden seien. Im September sei er von der Polizei mir erotischen Fotos erpresst worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er pornografische Fotos verbreite und habe Schmiergeld bezahlen müssen. Nachdem man regelmäßig von ihm Schmiergeld verlangt habe und der Beschwerdeführer nicht zahlen habe können, habe er sein Fotostudio schließen und flüchten müssen.
I.3. Am 15.05.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und ergänzte, er habe bei der Timoschenko-Partei mit Excel und Access ein Programm geschrieben, mit dem Bewegungen der durch die Partei aus dem staatlichen Budget gewaschene Gelder gebucht worden seien. Dafür würden ihm fünf Jahre Haft drohen.
Eine weiter niederschriftliche Einvernahme fand am 15.01.2013 statt bei der dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes vorgehalten wurden. Die belangte Behörde tätigte weitere Ermittlungen die dem Vertreter des Beschwerdeführers postalisch übermittelt wurden.
I.4. Im nunmehr angefochtenen und im Spruch genannten Bescheid mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Ukraine sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation des Beschwerdeführers getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, weil die Ausführungen nicht nachvollziehbar und widersprüchlich gewesen seien. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würde.
I.5. Mit Schreiben vom 29.03.2013 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und ging näher auf die im Bescheid angeführten Widersprüche ein.
I.6. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.06.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 01.07.2015 neu zugewiesen.
Am 03.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter des nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestaltete sich in den wesentlichen wiedergegebenen Teilen wie folgt (Anmerkung zu den verwendeten Abkürzungen: R = Richter, BF = Beschwerdeführer):
R: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?
BF: Ich war das letzte Mal mit 7 Jahren krank. Ich fühle mich völlig gesund.
[...]
R: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Nein, ich möchte nichts ergänzen oder richtigstellen.
R: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF: Ja.
R befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.
BF: XXXX, geb. XXXX in XXXX, ich bin ledig.
R: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF: Nein.
R: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ich habe eine Freundin, sie ist Ukrainerin, sie arbeitet und wohnt in Deutschland. Sie besucht mich regelmäßig. Sie hat in XXXX Medizin studiert und abgeschlossen. Vielleicht wird sie ab dem nächsten Jahr in Wien studieren. Sie hat für 8 Monate ein Visum in Deutschland und lebt und arbeitet derzeit in München. Sie besucht mich ungefähr einmal im Monat. Unsere Beziehung hat bereits in der Ukraine begonnen.
R: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF: Nein.
R: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Meine Mutter und mein Vater leben in der Ukraine, meine Schwester in der Russischen Föderation.
R: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Keine.
R: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Ukraine.
R: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Ich bin Grieche. In der Nähe des Azov-Meeres lebt eine griechische Minderheit.
R: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Ich bin Orthodox.
R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Ich habe 11 Jahre Grundschule besucht. Sonst gibt es keine Ausbildung.
R: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF: Ich habe in einem Verlag gearbeitet und mich mit Design und Illustrationen befasst, das war etwa mit 18 Jahren. Ich hatte dann ein Cafe-Haus (konkret zuerst ein "normales", dann ein Internet-Cafe), dann habe ich als Manager in einem Autosalon gearbeitet, weiters habe ich als Fotograf gearbeitet. Letzteres habe ich selbstständig gemacht, sowie hobbymäßig auch für Journalisten. Ich habe auch EDV-mäßig für einige Unternehmen gearbeitet.
R: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?
BF: Ich glaube ich habe alle wichtigen Tätigkeiten aufgezählt.
R: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF: Nein.
R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: Als ich in der zweiten Klasse in der Schule war, zogen meine Eltern mit mir nach XXXX. Bis zur Ausreise lebte ich dann dort.
R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Nur die elterliche Wohnung.
R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Nein.
R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Nein.
R: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF: Es gab einen Vorfall, den habe ich vor dem BAA beschrieben. Damals war ich bei der Polizei. Sonst gab es keine Inhaftierung oder Anhaltung.
R: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF: (äußerst zögerlich). Das ist äußert schwer zu beschreiben. ...Ich war bei einer Partei...Ich habe mich bei Protestaktionen beteiligt.
R: Können Sie das etwas konkretisieren. Bei welcher Partei waren Sie und ab wann?
BF: Ich war bei der Partei von Julia TIMOSCHENKO: Den ersten Kontakt mit der Partei hatte ich mit den Wahlen. Damals war ich als Beobachter für diese Partei tätig.
R:Wann genau war dieser erste Kontakt, welche Wahlen waren das damals?
BF: Ich glaube es war im Jahr 2009.
R: Welche Wahl war das?
BF: (denkt einige Zeit nach)
R: So schwer kann das doch nicht sein.
BF: Es sollten eher Parlamentswahlen gewesen sein, vielleicht auch beides, ich bin mir nicht sicher.
R: Gerade als Wahlbeobachter werden Sie doch beobachtet haben, um welche Wahl s sich gehandelt hat und daher gehe ich davon aus, dass Sie sich doch noch daran erinnern können.
BF: Es war das erste Mal, daher kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich kann mich an den Ablauf erinnern, nicht genau jedoch daran, welche Wahlen es waren.
R: Wenn Sie sich an den Ablauf erinnern können, werden Sie sich doch noch die Stimmzählung erinnern können.
BF: Es waren sehr viele Wahlzettel. Ich weiß nicht, was ich sagen soll. Ich möchte noch etwas zu den Wahlen sagen. Es waren auch internationale Beobachter dort. Ich gehe davon aus, dass mein Name auf den Listen steht.
R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Nein.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Nein.
R: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?
(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)
BF: Nach den schon genannten Wahlen wurde ich von der Partei eingeladen, ihnen mit den Computerprogrammen zu helfen, weil ich mich mit EDV gut auskenne. Ich habe in der Buchhaltung gearbeitet, meine konkrete Aufgabe war, für sie ein Programm zu schreiben. Konkret habe ich ein Buchhaltungsprogramm geschrieben. Nach einiger Zeit habe ich mein "Verhältnis" zur Partei beendet. Es war auch nur eine vorübergehende Arbeit. Nach einiger Zeit kamen zu mir immer wieder Mitarbeiter der Miliz. Nachdem man gegen die heute schon genannte Präsidenten TIMOSCHENKO Untersuchungen eingeleitet und sie inhaftiert hat, hat man auch mich aufgesucht. Da wir in der Buchhaltung mit Finanztransaktionen zu tun hatten, die über die Parteieinkünfte Auskunft gaben, haben sie alle befragt, die mit diesen Finanztransaktionen zu tun hatten. Natürlich war ich mit den Computern unmittelbar über das Programm damit befasst. Die Mitarbeiter der Miliz kamen zu mir und bedrohen mich. Als sie das letzte Mal zu mir kamen, haben sie mich auch geschlagen. Ich ging zum Arzt. Einige Zeit kamen sie dann nicht mehr. Ich habe meine Tätigkeit als Fotograf fortgesetzt. Und auf einmal kamen sie wieder und haben ein Foto einer jungen Frau vorgelegt, die von uns in unserem Studio fotografiert wurde. Sie sagten, es sei ein Pornofoto und sagten, sie würden mich deshalb zur Verantwortung ziehen. Man kann im Internet meine Fotos ansehen. Aber nach unseren Gesetzen kann man alles Mögliche behaupten, aber nicht das Gegenteil beweisen. Damit meine ich: Wenn die Polizei behauptet, es handle sich um Pornographie, dann kann ich nicht das Gegenteil beweisen. Bei uns sind die Gesetze sehr schwammig, die Miliz kann das sehr ausnutzen, in Russland ist das anderes. Dort es deutliche Gesetze. Ich konnte mich beim ersten Mal um eine bestimmte Summe "Freikaufen", daraufhin flüchtete ich. Wenn ich nicht geflüchtet wäre, dann hätte ich immer wieder Bestechungsgelder zahlen müssen oder hätte noch Schlimmeres erdulden müssen. Der Konflikt mit der Miliz hat ja schon - wie erwähnt - zur Zeit der Wahlen begonnen, als ich Wahlbeobachter war. Daher konnte ich mich auch an niemanden wenden. Ich hatte nie geplant auszureisen, oder hatte derartiges vor. Es war ein Zufall. Ich besuchte einen bekannten, dieser sagte mir, er wolle ausreisen. Ich bin dann einfach binnen eines Monats mit ihm nach Europa gekommen. Geplant war das nicht, auch nicht in ein deutschsprachiges Land. Ich spreche nur Englisch.
R: Was waren Ihre Aufgaben als Wahlbeobachter?
BF: Man sollte die Wahlen beobachten, dass alles ordnungsgemäß abläuft.
R: Das ist mir viel zu abstrakt und zu vage. Worauf hatten Sie zu achten? Wer waren Ihre Kollegen bei dieser Wahl? Von wem wurden Sie bestellt? Wie wurden Sie bestellt?
BF: Ich erzähle das jetzt. Die Beobachter sollten den Wahlprozess nur beobachten, sich aber nicht einmischen. Da es aber wenige Kommissionsmitglieder gab, haben wir die Beobachter mitgeholfen bei der Stimmauszählung. Unsere Aufgabe war nur zu beobachten, dass die Leute hereinkommen, wählen und den Zettel in die Urne werfen, und aufzupassen, dass es nicht zu einem Austausch von Stimmzettel kam. Alle Beobachter mussten ein Dokument ausfüllen und unterscheiben, in welchem etwaige Verletzungen des Wahlrechtes aufgelistet war.
R: Was waren die gröbsten Verstöße gegen das Wahlrecht, bei dieser Wahl?
BF. Ich habe keine beobachtet.
R: In welchem Wahlbezirk waren Sie Wahlbeobachter?
BF denkt nach: XXXX in XXXX. Es war in einem Einkaufszentrum. Die Straße kann ich nicht mehr nennen.
R: Wie viele Wahlberechtigte waren in diesem Bezirk?
BF denkt länger Zeit nach: Ehrlich, gesagt, weiß ich das nicht mehr.
R: Wie läuft das konkret ab? Eine wildfremde Person kommt herein und will wählen. Wie läuft die Stimmabgabe korrekt ab?
BF: Die Person legt seinen Ausweis vor, sie finden den Namen in der Liste und bekommt seinen Stimmzettel. Er geht in eine Kabine und gibt seine Stimme ab. Zum Schluss wurden alle Urnen geöffnet und wir haben alle gemeinsam gezählt.
R: Wie viel Urnen gab es denn, wenn Sie hier die Mehrzahl verwenden?
BF: Es gab einige, wie viele weiß ich nicht, Minimum waren damals zwei.
R: Wer hat Sie zum Wahlbeobachter bestellt?
BF: Ich habe von jemand gehört, ich weiß aber nicht mehr von wem, dass man sich als Wahlbeobachter melden kann. Von einem Bekannten die Freundin, die in der Partei gearbeitet hat, habe ich gefragt, ob ich dort als Wahlbeobachter arbeiten kann. Sie haben mir für die Wahlen einen Ausweis gemacht, als Beobachter. Ich hatte zwei Ausweise, einen als Parteimitglied, der zweite als Wahlbeobachter.
R: Ich habe Sie heute schon gefragt, wann das war? Sie haben gesagt 2009. Stimmt das?
BF: Ich glaube schon.
R: Vor dem BAA haben Sie gesagt: 2006 oder 2007!?
BF: Ich habe die Daten aufgeschrieben. Mir fällt nach Einblick in meine Unterlagen ein, es war die Wahl 2006.
R: Welche Wahl war das?
BF: Ich weiß es nicht, es waren aber die einzigen Wahlen bei denen ich als Wahlbeobachter tätigt war.
R: Obwohl Sie bei der Auszählung mitgeholfen haben, können Sie sich nicht erinnern, was das für eine Wahl war.
BF lacht: Da kann man nichts machen.
R: Was für ein EDV-Programm haben Sie konkret für die Partei schreiben müssen. Wer hat Ihnen den Auftrag erteilt. Welches Entgelt wurde Ihnen dafür zugesichert?
BF: Über die schon genannte Freundin bekam ich den Auftrag.
R: Wie heißt diese Freundin?
BF lacht und denkt nach.
R nach einiger Zeit: Das muss doch eine äußert hochstehende Persönlichkeit in der Partei gewesen sein.
BF: Nein, muss es nicht.
R: Welcher Vertrag wurde zwischen Ihnen und der Partei geschlossen. Wer hat ihn unterfertigt, was waren die wesentlichen Vertragsinhalte?
BF: Es gab keinen Vertrag.
R: Sie haben also ohne vereinbartes Entgelt gewissermaßen irgendetwas programmiert, ohne dass Sie wussten, was man von Ihnen erwartet!?
BF: die Parteilädt die Leute ein, zur Mitgliedschaft. Für irgendwelche Aufgaben. So war es auch bei mir. Es war unentgeltlich, ich habe dies in meiner Freizeit in einigen Tagen gemacht.
R: Welche Leistungen sollte dieses Programm aus Sicht der Partei erbringen?
BF: Es war so: Man rief mich an, sagte es gäbe Arbeit bei der Partei für mich. Man sagte mir, was meine Aufgaben sind.
R: Genau das will ich im Detail seit 5 Minuten von Ihnen hören.
BF: Ich sollte im EXCEL etwas programmieren, wo die Einnahme und Ausgaben eingegeben werden, es war nichts Kompliziertes. Die Partei versucht zu sparen.
R: Welchen Wert hat eine simple EXCEL-Tabelle für eine Buchhaltung? Worin lag der Mehrwert für die Buchhaltung Ihrer Partei, von Ihnen ein solches "Programm" zu bekommen?
BF: Die Partei kaufte...Die Partei kauft z.B. Getreide und tauschte es gegen Öl. Ich habe das selbst eingetragen. Für diese Tausch-Kaufoperationen hat die Partei überall etwas verdient. Dies geschah aber inoffiziell.
R: Bei wem hat Ihre Partei Getreide gekauft? Mit wem hat sie das Getreide gegen Öl getauscht?
BF: Darin hatte ich keine Einsicht. Das wusste der Buchhalter.
R: Wer war der Chef-Buchhalter Ihrer Partei?
BF: Sie hieß XXXX.
R: Und wie noch?
BF denkt nach und schüttelt den Kopf.
R: Wo hatte die Buchhaltung Ihrer Partei den Sitz?
BF: Das Partei-Office war in XXXX. Die Hauptbuchhaltung in Kiew.
R: Mit der hatten Sie nichts zu tun?
BF: Nein, ich hatte nur mit dem Office in XXXX zu tun. Ich hatte nur diese eine kleine Aufgabe, sonst nichts. Ich hatte mit den Papieren nichts zu tun.
R: Wie viele Stunden haben Sie pro Woche für die Parteitätigkeit aufgewandt?
BF: Ich habe insgesamt höchsten 2 Wochen für die Partei gearbeitet .In Arbeitsstunden waren es im Rahmen dieser zwei Wochen insgesamt ....(BF denkt nach)....(BF lacht)... insgesamt 10 Stunden. Und ein paar Tage habe ich das Programm vorbereitet. Es war nichts Kompliziertes. Deshalb brauchten wir auch keinen Vertrag.
R: Vor dem BAA haben Sie zu Protokoll gegeben, ein halbes Jahr als EDV-Fachmann für die Partei gearbeitet zu haben, jetzt sind es auf einmal nur noch zwei Wochen. Was stimmt da jetzt?
BF: Ich bin hin und wieder gekommen. Ich habe für sie die Zahlen überprüft.
R: Ich habe gedacht, Sie sind kein Buchhalter gewesen?
BF: Damit meinte ich: Ich habe die Formeln überprüft.
R: Bringen Sie mir drei typische Formeln, die damals in der Partei in der Buchhaltung verwendet wurden und wofür man ausdrücklich Sie gebraucht hat?
BF denkt längere Zeit nach und schweigt.
R: So schwer kann das doch nicht sein. Welche Formeln haben Sie da überprüft?
BF: Ich kann mich jetzt an keine konkrete Formel mehr erinnern. Es ist schon lange her. Ich habe wahrscheinlich nicht ein so gutes Gedächtnis.
R: Warum haben Sie nach einem halben Jahr nichts mehr mit Ihrer Partei zu tun gehabt?
BF: Sie brauchten meine Tätigkeit nicht mehr und ich war nicht sehr interessiert. Es war nie mein Ziel, für eine Partei zu arbeiten. Ich wollte als Fotograf und Journalist arbeiten.
R: Wann bekamen Sie das erste Mal ernsthafte Probleme aufgrund Ihrer Tätigkeit für die Partei?
BF: 2011.
R: Wann genau im Jahr 2011? Sie sind ja erste Ende 2011 ausgereist?
BF denkt nach: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Wurde TIMOSCHENKO verhaftet?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Wer bekam zuerst Probleme, TIMOSCHENKO oder Sie?
BF: Meine Probleme begannen natürlich erst nach TIMOSCHENKOS-Problemen.
R: Wer war zuerst in Haft? TIMOSCHENKO oder Sie (damit meine ich Ihren Polizeikontakt)?
BF: Sie natürlich.
R: Laut WIKIPEDIA wurde TIMOSCHENKO am 05.08.2011 in U-Haft genommen. Daher müssten die aus Ihrer Sicht asylrelevanten Vorfälle, rum um Ihre Person, nach dem 05.08.2011 gewesen sein.
BF: Ich glaube nicht (BF denkt lange nach).
R: Bei den zwei Fragen davor, waren Sie aber vom Gegenteil überzeugt.
BF: Jetzt weiß ich: Sie kamen zu mir Ende des Sommers 2011.
R: Was ist passiert? Wie viele kamen? Kamen die Leute zu Ihnen nach Hause oder war das auf der Straße? Bitte schildern Sie mir das im Detail.
BF: Drei Polizeimitarbeiter kamen am Abend zu mir nach Hause. Sie waren nicht uniformiert.
R: Haben sich diese Leute vorgestellt oder ausgewiesen?
BF: Sie haben sich als Polizeimitarbeiter ausgewiesen.
R: Was haben diese Leute gesagt?
BF: Sie sagten, sie seien an meiner Tätigkeit für die Partei interessiert. Ich sagte, dies sein kein Problem und bat sie herein. Sie interessierten sich für meine Tätigkeit für die Buchhaltung. Ich habe ihnen erklärt, dass ich mit den Unterlagen der Buchhaltung nichts zu tun hatte. Ich habe nur ein Programm entwickelt. Ich sei kein Buchhalter und wüsste nicht, wer die Handelspartner der Partei seien. Beim ersten Mal waren sie höflich.
R: Es gab offenbar ein zweites Mal. Wann war das?
BF: Ja .... Denkt nach .... Nach einigen Tagen. Sie haben mir noch
beim ersten Mal gesagt, ich solle etwas nachdenken. Sie würden nach einigen Tagen nochmals vorbeischauen, oder mich vorladen. Ich solle gut nachdenken. Nach einigen Tagen kamen sie wieder. Sie haben die gleichen Fragen gestellt, ich gab die gleichen Antworten. Sie waren nicht mehr so höflich. Ich sagte, dass ich gar nichts wüsste. Sie glaubten, weil ich mit diesen Angaben gearbeitet habe, müsste ich mehr wissen. Ich solle mehr erzählen oder sagen, welche Leute genauer darüber Bescheid wüssten.
R: Was war noch alles beim zweiten "Besuch"?
BF: Sie gingen dann und kamen nach einigen Tagen wieder. Bei diesem dritten Mal übten sie körperliche Gewalt aus.
R: Was geschah konkret?
BF: Sie schlugen mich und ich stieß gegen eine Türkante. Danach bin ich zum Arzt gegangen.
R: Zu welchem Arzt gingen Sie konkret?
BF: In eine Poliklinik. Ich glaube es war die Nummer XXXX.
R: Was ist dort passiert? Was war dort?
BF: Ich ging zum Arzt. Sie haben ein Röntgen gemacht. Ich habe Infusionen bekommen. Ich bekam mit einem Gel etwas in meinen Nacken einmassiert. Ich war dort in ambulanter Behandlung und war einige Male dort.
R: Wie lange und wie oft?
BF denkt nach: 10 oder 12 Tage, ich war dort jeden Tag.
R: Warum hat man Sie nicht gleich stationär aufgenommen?
BF: Bei uns ist es üblich, wenn man in der Nähe wohnt, kann man zu Haus übernachten.
R: Wie ging es dann weiter? Haben Sie Anzeige erstattet?
BF: Wo denn?
R: Haben Sie sich nicht an Ihre Partei gewandt?
BF: Es war gerade die Zeit, als TIMOSCHENKO selbst Probleme hatte.
R: Die Partei besteht ja nicht nur als TIMOSCHENKO. Es gab ja damals Duzende weiter Abgeordnete.
BF: Sie hätten mir nur gesagt, dass sie mir nicht helfen könnten.
R: Als Sie zum ersten Mal von der Polizei aufgesucht wurden, haben Sie da die Partei kontaktiert?
BF: Nein.
R: Warum eigentlich nicht?
BF: Weil die Untersuchung gegen die Partei bereits lief.
R: Ihre "Freundin" von der Partei, oder die Partei selbst haben Sie nicht davon informiert?
BF: Nach Einstellung meiner Tätigkeit, hatte ich keinen Kontakt mehr mit der Partei.
R: Haben Sie sich einen Rechtsanwalt genommen?
BF: Nein.
R: Warum eigentlich nicht?
BF: Es ist nicht üblich bei uns zum Anwalt zu gehen. Es kostet Geld. Ein Anwalt kann bei uns nicht sehr viel helfen. Im Gericht entscheidet der Richter. Wie er entscheide, wird es sein.
R: Im Sommer 2011 hatten Sie also den dreifachen Kontakt mit der Polizei. Wie ging es dann weiter?
BF: Dann haben sie sich einige Zeit nicht mehr gemeldet.
R: Wie lange? Ein, zwei, drei Monate?
BF denkt nach: Einen oder eineinhalb Monate. Ich habe meine Fotos gemacht. Ich dachte, dass sie mich schon in Ruhe lassen. Ich glaube so im September sind sie mit den Fotos genommen.
R: Was für Fotos?
BF: Das was ich schon gesagt habe. Ein Mädchen wurde von mir fotografiert. Einfach ein Mädchen, dass zum Fototermin gekommen ist. Sie selbst war die Auftraggeberin und wollte verschiedene Fotos. Es war ein völlig normaler Fototermin. Auf einigen Fotos war sie auch völlig nackt. Es ist nicht unüblich, dass junge Mädchen Fotos für ihre Partner haben wollen.
R: Sie hatten ein Fotostudio?
BF: Ja, das habe ich gepachtet.
R: Ab wann?
BF: Ab September.
R: 2011?
BF: Ja.
R: Alleine oder hatten Sie Geschäftspartner?
BF den nach: alleine.
R: Mit welcher Kamera haben Sie gearbeitet?
BF: Mit einer NIKON D90.
R: Das ist meines Wissens eine Mittelklassekamera, aus meiner Sicht daher nicht zu 100% für professionelle Aufnahmen geeignet?
BF: Das ist eine semi-professionelle Kamera.
R: Sie sind Berufsfotograf. Warum greifen Sie nicht zu besseren Produkten?
BF: Manche arbeiten auch mit schlechteren Kameras.
R: Das war nicht meine Frage (Frage wird wiederholt)
BF: Damals war das eine der aktuellsten Kameras. Danach kamen die Profi-Kameras. Die waren schon teurer.
R: Mit welchem Objektiven haben Sie gearbeitet?
BF: Mit einem 50mm Objektiv.
R: Sie kennen oder hatten also nur ein 50mm Objektiv?
BF: ich hatte drei Objektive.
R: Welche denn?
BF: 50mm, eines war 138mm, oder 120mm, Sigma 18 was das glaube ich. Man nennt es auch Fischaugenobjektiv.
R: Was war das Entgelt, das Sie den Kunden in Rechnung gestellt haben?
BF denkt längere Zeit nach:
R: Es ist für mich absurd, dass Sie als Berufsfotograf nicht einmal wissen, welches Entgelt Sie Ihren Kunden berechnet haben.
BF: Es waren 200 bis 300 Griven.
R: Was haben Sie umgekehrt für diese 200 oder 300 Griven geleistet?
BF: Ich habe eine Fotosession gemacht.
R: Das reicht für mich rein theoretisch von einem 30sekündigen Passfoto- Shooting bis zu einem 3tätigen Erotikfoto-Shooting für ein Hochglanzmagazin. In Österreich würde man im ersten Fall vielleicht 10 oder 15 Euro verlangen, im zweiten Fall wohl deutlich mehr.
BF: Ich habe hier ein Beispielfoto (wird als Anlage./2 zu Protokoll genommen). Ich habe etwa 200 bis 300 Fotos gemacht, davon wurden 20 bis 30 ausgesucht und für diese 20 bis 30 Fotos wurden die genannten 200 bis 300 Griven geleistet.
R: Sie waren laut eigener Aussage auch für Journalisten tätig. Für welche denn?
BF: XXXX-TV, eine Gruppe von Journalisten hat für diesen Sender gearbeitet. Es gab auch eine internet-Seite.
R: Gab es für Sie irgendein asylrelevantes Problem aufgrund dieser Tätigkeit für die Journalisten?
BF: Nein.
R: Wir wiederholen also: Sie bekommen ab Ende Sommer 2011 Probleme mit drei Polizisten aufgrund Ihrer EDV-Tätigkeit für die Partei, werden beim dritten "Besuch" geschlagen, müssen dann etwa im August oder September 2011 in die Poliklinik, eröffnen im September alleine (ohne Geschäftspartner) ein Fotostudio und erhalten aufgrund eines Erotikfotos Probleme. Ist das soweit richtig?
BF: Ja.
R: Mit wem haben Sie aufgrund des Fotos Probleme erhalten?
BF: Genau die gleichen drei Polizisten. Ich glaube, die haben das sogar absichtlich inszeniert. Sie haben vielleicht noch einen Grund gesucht, um mir zu zeigen, dass sie mir schaden können. Ich habe einmal "Schweigegeld" gezahlt und bin dann mit einem Freund binnen eines Monats ausgereist.
R Vorhalt AS57: Heute sagten Sie, Sie seien das letzte Mal als Kind krank gewesen. Gleich nach Ihrer Einreise haben Sie einen Termin beim BAA nicht wahrgenommen, da Sie angeblich im Krankenhaus waren.
BF: Ich habe ständig Kopfschmerzen. Das ist für mich keine Krankheit. Ich nehme zwei Tabletten und bleibe liegen. Das bessert sich wieder.
R: An welcher Adresse war das Fotostudio?
B denkt nach:
R: So schwer kann das doch nicht sein.
BF: Ich weiß wo das war, aber die Adresse kenne ich nicht.
R Vorhalt AS 81: Vor dem BAA haben Sie behauptet, dass Sie Ihr Fotostudio mit einer bestimmten Person (XXXXO) gemeinsam geführt haben. Heute haben Sie das Gegenteil behauptet.
BF: Es ist richtig, dass ich damals eine Freundin, XXXX genannt habe, sie hat geholfen die Räumlichkeiten zu finden. Ich glaube sie hat jetzt die Räumlichkeiten gepachtet.
R: Haben Sie schon eine Web-Site gestaltet?
BF: Ja.
R: In welcher Programmiersprache?
BF: In Adobe-Flash und mit Microsoft.
R: Auf AS 85 finde ich den März 2011 als Datum des Spitalaufenthaltes. Heute war es der Spätsommer.
BF denkt nach: Ich habe da vielleicht etwas verwechselt. Ich bin unmittelbar vor Weihnachten 2011 nach Österreich gekommen.
R: Sie haben heute gesagt, dass Sie immer gesund waren, nur etwas Kopfschmerzen hätten. Auf AS 113 behaupten Sie unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, dass Sie an einer PTB-Störung leiden und starke Medikamente nehmen müssen.
BF schüttelt heftig lachend den Kopf: Das habe ich nie genommen.
R: Ich finde das überhaupt nicht lustig. Weder, dass Sie ein verschriebenes Medikament nicht einnehmen, noch dass Sie wider besseres Wissen das Bestehen einer psychischen Erkrankung behaupten.
BF: Ich wurde zum Psychiater geschickt und man hat mir ziemlich starke Medikamente verschrieben, die ich nicht genommen habe.
R: Es wurde bereits umfassend von der belangten Behörde mit Ihnen diskutiert, dass die Ladungen für den 15., 16., 17. Und 20.02.2012 offenkundige Fälschungen sind. Wollen Sie heute dazu etwas sagen? Unter anderem war jene Beamtin, die die Ladungen anglich ausgestellt hat, damals auf Karenz-Urlaub.
BF: Das war alles nach meiner Ausreise.
R: Wollen Sie zu diesen Aspekt noch irgendetwas sagen? Ich halte es auch für äußerst lebensfremd, das eine Polizeibehörde gleich viermal eine Ladung ausspricht und Sie nicht nach dem ersten oder zweiten oder allerspätestens beim dritten Mal persönlich versucht festzunehmen oder eine Hausdurchsuchung macht, ob Sie sich unter Umstanden verstecken?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Wollen Sie zur Karenz der Untersuchungsbeamtin noch etwas sagen? Ich finde nämlich diesbezüglich eine Aussage von Ihnen im Akt und ich erwarte von Ihnen jetzt die gleiche Aussage dazu.
BF: Ich habe in XXXX angerufen und meine Eltern haben mir gesagt, dass diese Mitarbeiterin entlassen worden ist. Ich glaube, da gegen mich keine offizielle Untersuchung eingeleitet war, haben die Mitarbeiter in Namen dieser Frau die Ladungen ausgestellt, um mich zu schädigen. Die Beamtin war schon vor der Ladung entlassen, das haben meine Eltern herausgefunden.
R: Vor dem BAA haben sie ganz im Gegenteil erzählt, dass Ihre Eltern angeblich herausgefunden hätten, dass die Beamtin zum Zeitpunkt der Ladung sehr wohl noch gearbeitet haben (AS187).
BF: ich kann mich an beides erinnern. Es sind alles meine Vermutungen. Vielleicht wollten die Mitarbeiter nicht mit dem eigenen Namen unterschreiben. Es passiert normalerweise alles im Auftrag des Abteilungsleiters. Sie werden sich etwas gedacht haben. Ich habe nie mit einer Frau dort zu tun gehabt. Ich wusste gar nicht, dass dies eine Frau schreibt. Ich hatte immer nur mit Männern zu tun.
R: Auch auf AS 227 findet sich die Auskunft, dass Ihre Eltern herausgefunden hätten, dass die Untersuchungsbeamtin zum Zeitpunkt der Ladung noch gearbeitet habe und zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt worden sei. Sie unterstellen auf dieser Seite AS 227 der Untersuchungsbeamtin eine bestimmte politische Einstellung. Ich möchte von Ihnen hören, welche.
BF: Die Frau hat die Opposition unterstützt.
R: War die Beamtin auf Ihrer Seite oder nicht?
BF: Ich kannte die Beamtin nicht. Man hat mir ausgerichtet, dass sie selbst in Opposition war.
R: Bei einer anderen Einvernahme wurde dann in der Ukraine direkt angerufen, da hieß es, dass diese Beamtin an diesem Tag nicht anwesend sei. Wie kann das sein, wenn sie schon einige Monate oder ein bis zwei Jahre vorher gekündigt worden ist?
BF. Dazu kann ich nichts sagen. Man hat mir gesagt, dass sie entlassen wurde.
R: Was ist mit den Chef-Buchhaltern der Partei im Laufe der letzten Jahre geschehen?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Warum haben Sie sich nicht dafür interessiert? Sie sind ein "kleiner Fisch" (R entschuldigt sich für diese Wendung). Da wäre es doch für Sie interessant gewesen, wie man mit den Leuten aus der ersten Reihe umgeht.
BF: Es war so spontan, dass ich ausgereist bin.
R: Wissen Sie, wie es mit Ihrer Partei im Laufe der letzten 1 oder 2 Jahre weitergegangen ist?
BF: Das interessiert mich nicht.
R: Wieso? Sie sind doch wenigstens ein einfaches Mitglied?
BF: Es war damals für mich interessant. Es waren gerade Umbrüche im Gange. Ich sah später, dass es zu nichts gutem geführt hat. Ich bin kein Fanatiker der Partei.
R: Angesichts der vor einem Jahr erfolgten Aufspaltung der Partei:
Für welchen Flügel würden Sie sich noch am ehesten interessieren? Den alten oder den neuen Flügel?
BF: Ich schaue manchmal ukrainische Nachrichten. Ich sehe keine Parteien die mich interessieren würden.
R: Selbst nach der Abspaltung kommt Ihre alte Partei noch auf 5,7 % der Stimmen, der abgespaltene Flügel ist sogar stimmenstärkste
Kraft. Doch selbst aus Sicht des alten Flügels: Wieso sollte es Ihnen in irgendeiner Weise schlechter gehen, als den 23 Mandataren, die in der ersten Reihe stehen? Wieso werden die nicht verfolgt, Sie aber schon? Wieso sollte nicht die abgespaltene "Volksfront" Ihnen helfen können?
BF: Es ist meistens so, dass die "kleinen Fische" angegriffen werden. Die großen Abgeordneten haben genug Geld, um sich frei zu kaufen. Der Gouverneur von XXXX hat Versammlungen organisiert und selbst Unruhen gestiftet. Er wurde nie dafür bestraft.
R: Sie haben laut eigener Aussage zahlreiche Kontakte bei den Medien. Warum haben Sie vor der Flucht nicht die zahlreichen Kontakte genutzt, um Ihre Situation mit Hilfe der Medien öffentlich zu machen?
BF denkt nach: Ich habe daran nicht gedacht. Es gibt 1000ende Geschichten wie meine. Meine Geschichte ist völlig uninteressant. In der Ukraine gibt es viele Menschen mit Problemen wie ich.
R: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF: Ich habe nicht daran gedacht.
R: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF: Es wäre für mich jetzt noch gefährlicher, als vor 4 Jahren. Jetzt nach dem Regierungswechsel untersteht die Miliz nicht mehr dem Präsidenten. Die Miliz von XXXX steht auf der russischen Seite. Diese Organe arbeiten jetzt noch weniger als früher. Sie haben sich unabhängig gemacht. Sie machen nur noch das, was sie wollen.
R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF: Offiziell nicht.
R: Inoffiziell schon?
BF: Ja, das kann man so sagen. Ich helfe Tschetschenen beim Ausfüllen von Dokumenten bei der Botschaft. Die wenigsten können mit Computer umgehen, in der Botschaft kann man aber nur mit Computer z. B. Anträge abgeben.
R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF: Das ist kein Problem. Ich kann sehr viel und ich habe verschiedenes gemacht.
R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich lebe von der Grundversorgung.
R: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF: Wie gesagt, ich arbeite mit den Dokumenten. Man kann sagen, jeden Tag ein bisschen.
R: Was bekommen Sie dafür?
BF denkt nach: Das hängt von der individuellen Absprache ab, 10 bis 20 Euro.
R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF: Ja, ich habe vier Bestätigungen mit (werden in Kopie als Anlage ./3 zu Protokoll genommen).
R: Das sind nur einfache Teilnahmebestätigungen (je 2 Wochenstunden), haben Sie auch Prüfungen gemacht?
BF: Ja.
R: Sprechen Sie Deutsch? (Die/Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)
BF (auf Russisch): Ich kann nicht aktiv sprechen, da ich keine Praxis habe.
R stellt fest, dass der BF keine Deutschkenntnisse aufweist.
R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?
BF: Österreich ist das einzige Land Europas von dem ich vor drei oder vier Jahren absolut nichts wusste. Ich gehe aber jetzt viele Museen. In Wien war ich mehrfach in Museen.
R: Was haben Sie dort gelernt oder gesehen?
BF: Sehr viele Berühmtheiten habe ich gesehen.
R: Bitte sind Sie mir nicht böse, da hat sich Ihr Wissensstand in den letzten 4 Jahren nicht wirklich verbessert. Wissen Sie nicht, was die Ukraine und Österreich verbindet, wenn man in die Zeit vor 1914 oder 1918 schaut.
BF zuckt mit den Achseln.
R: Nicht einmal das wissen Sie? Der Westen der Ukraine war ein Teil der österreichisch-ungarischen Monarchie.
BF blickt verwundert und schweigt.
R: Kunst und Kultur? Was wissen Sie da?
BF: Mein Lieblingsmaler ist Gustav Klimt.
R: Welche Gemälde von ihm schätzen Sie besonders?
BF: z.B. "Der Kuss". Ich weiß auch, dass Egon Schiele wegen Pornografie angeklagt war. Der bekannteste Künstler ist Mozart. Außerdem kenne ich Schubert.
R: Kommen wir zur österreichischen Politik.
BF: Da weiß ich leider kaum etwas.
R: Kennen Sie eine Partei oder den Bundespräsidenten, oder den Bundeskanzler?
BF: ES gibt die SPÖ, FPÖ und die Grünen. Der Bundespräsident ist mir leider namentlich nicht bekannt, der Bundeskanzler leider auch nicht. Mir fällt aber ein, dass es eine Frau Stanzl oder Stenzl gibt. Außerdem weiß ich, dass Niederösterreich dieselben Landesfarben wie die Ukraine hat.
R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF: Ja.
(R trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.)
R: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF: Ich werde beim Roten Kreuz sehr geschätzt. Einmal in der Woche kommt das Rote Kreuz und verteilt Lebensmittel und ich helfe dabei und man kennt mich dort.
(R trägt die Vorlage entsprechender Bestätigungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.)
R: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?
BF: Nein.
Der R befragt den BF und den BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. Dies wird verneint.
R befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe, dies wird bejaht.
R befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird verneint.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist Staatsbürger der Ukraine und Angehöriger der Volksgruppe der Griechen. Er stellte am 22.12.2011 Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und lebt in Österreich alleine.
In Österreich leben keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers; im Herkunftsstaat leben seine Eltern; die Schwester des Beschwerdeführers lebt in der Russischen Föderation.
Es kann weder festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in der Ukraine einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in die Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr in die Ukraine droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Die beschwerdeführende Partei ist unbescholten.
Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie ist von keiner in Österreich lebenden Person abhängig. Die beschwerdeführende Partei versteht und spricht die deutsche Sprache nicht. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation; sie hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
II.1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine:
Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wird derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt! Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt.
In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Binnenvertriebene
UNHCR hat am 20.5.2014 veröffentlicht, dass seit Beginn der Spannungen in der Ukraine geschätzte 10.000 Zivilisten zu Binnenvertriebenen wurden.
Die Vertreibungen begannen vor dem Referendum auf der Krim im März und steigen seither allmählich an. Die meisten Betroffenen sind ethnische Krimtataren, wiewohl lokale Behörden von steigenden Zahlen von ethnischen Ukrainern, Russen und gemischten Familien berichten.
Etwa ein Drittel der Betroffenen sind Kinder. Die meisten IDPs (Internally Displaced People) ziehen in die Zentralukraine (45%) bzw. in die Westukraine (26%). Einige werden aber auch innerhalb der südlichen und östlichen Regionen umgesiedelt. Die Zahl der ukrainischen Asylwerber in anderen Staaten ist weiterhin niedrig.
Die Betroffenen berichten von direkten Drohungen und Furcht vor Unsicherheit oder Verfolgung aus Gründen der Ethnie oder Religion bzw. im Falle von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Intellektuellen wegen ihrer Aktivitäten oder Berufe. Andere berichten, sie konnten ihre Geschäfte nicht länger offen halten.
Zu den größten Herausforderungen für IDPs zählen der Zugang zu sozialen Leistungen, langfristiger Unterkunft, Ummeldung (und damit Zugang zu Sozialleistungen), Dokumenten und einer Existenzgrundlage. Die Hilfe für die IDPs wird hauptsächlich von Regionalbehörden, Gemeindeorganisationen und freiwilligen Leistungen von Bürgern gewährleistet. Untergebracht werden sie in Einrichtungen der Lokalbehörden, Hotels bzw. in Privathäusern. UNHCR warnt, dass sich diese Kapazitäten langsam erschöpfen würden und mehr permanente Unterbringungs-, Jobmöglichkeiten etc. notwendig seien.
UNHCR arbeitet bei der Hilfeleistung für die Betroffenen eng mit den lokalen Behörden, anderen UN-Organisationen und NGOs zusammen. Die Hilfe umfasst Rechtsberatung, Integrationsbeihilfen für 150 Familien, finanzielle Unterstützung für 2.000 Personen und Unterbringung für 50 Familien.
UNHCR begrüßt die jüngste Verabschiedung eines Gesetzes über die Rechte Binnenvertriebener von der Krim, das Bestimmungen zur Bewegungsfreiheit im Rest der Ukraine, zum Ersatz von Ausweisdokumenten und zum Wahlrecht vorsieht. (UNHCR 20.5.2014)
Quellen:
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.5.2014): UNHCR says internal displacement affects some 10,000 people in Ukraine, http://www.unhcr.org/537b24536.html, Zugriff 22.5.2014
Politische Lage
Nach den gewaltsamen Zusammenstößen vom 18.-20.02.2014 befindet sich die Ukraine in einer Zeit des Umbruchs. Die Werchowna Rada, das ukrainische Parlament, hat vorgezogene Präsidentschaftswahlen für den 25. Mai 2014 angesetzt. Viktor Janukowitsch ist abgesetzt. Bis dahin nimmt der neu gewählte proeuropäische Parlamentspräsident Olexander Turtschinow auf Beschluss des ukrainischen Parlaments übergangsweise auch die Funktionen des amtierenden Präsidenten wahr. Vorrangige Aufgaben sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage. Regierungschef ist seit 27.02.2014 Ministerpräsident Arseni Jazenjuk, ebenfalls ein Vertreter des pro-europäischen Lagers. (AA 04.2014)
Quellen:
Sicherheitslage
Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Die Lage in der östlichen Ukraine ist angespannt. Es mehren sich Fälle bewaffneter Besetzungen staatlicher Einrichtungen durch bewaffnete pro-russische Gruppen. In Kiew ist es nach den Unruhen im Februar 2014 wieder ruhig geworden. (AA 23.4.2014)
In Genf Krisengipfel wurde am 17. April zwischen der Ukraine, Russland, EU und USA ein Friedensfahrplan für die Ukraine beschlossen, der die Entwaffnung illegaler Kräfte vorsieht. Demnach müssen die prorussischen Separatisten im Osten der Ukraine ihre Waffen abgeben und besetzte Gebäude verlassen. Die Grundsatzerklärung fordert alle Seiten zum Verzicht auf Gewalt und jegliche Provokationen auf. Den Beteiligten an bewaffneten Aktionen und Besetzern staatlicher Gebäude in der Ostukraine soll eine Amnestie gewährt werden, außer in Fällen von Kapitalverbrechen. Eine Beobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) soll die Umsetzung der Vereinbarung begleiten und überprüfen.
Im Osten der Ukraine haben sich pro-russische Separatisten jedoch geweigert, ein besetztes Regierungsgebäude in Donezk zu räumen.
Auch auf dem Maidan-Platz in Kiew, haben Gruppen, die am Sturz der pro-russischen Regierung von Ex-Präsident Viktor Janukowitsch beteiligt waren nach wie vor Barrikaden. Viele Demonstranten haben erklärt, sie wollten dort ausharren, bis sie ihre Forderungen nach der Präsidentenwahl am 25. Mai erfüllt sähen.
Im Vorfeld war es auch zu Schusswechseln zwischen Sicherheitskräften und pro-russischen Gruppen gekommen, so etwa in Mariupol, Slawjansk und Kramatorsk. Es soll Verletzte und auch Tote gegeben haben. (Standard 17.4.2014)
Quellen:
Krimhalbinsel
Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. (AA 23.4.2014)
Quellen:
Ostukraine
In den östlichen und südlichen Landesteilen gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach. Die aus den Medien bekannten Unruheherde existieren parallel zum normalen Umfeld. Eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage bedingt durch die Handlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der regulären Rechtsschutzorgane wird glaubhaft aus den Städten Slovyansk und Kramatorsk in der Ostukraine berichtet.
Die Bewegungsfreiheit kann dort durch Kontrollposten bzw. durch die Blockade/Besetzung öffentlicher Gebäude durch Separatisten eingeschränkt sein. Das Meiden dieser Konfliktpunkte erscheint angezeigt.
Aus den westlichen Landesteilen ist keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Lage bekannt geworden. (VB 23.4.2014)
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Beherrschung der Judikative durch die Exekutive hat ein seit den Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts nicht gekanntes Ausmaß erreicht. Die Staatsmacht hat es in der Präsidentschaft Janukowitsch verstanden, die wichtigsten Organe der Rechtsprechung durch die Besetzung der Schlüsselstellen mit loyalen Parteigängern unter ihre Kontrolle zu bringen.
Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Die Disziplinarbefugnisse des Obersten Justizrats (der von Mitgliedern kontrolliert wird, die der Präsidentenadministration nahestehen) wurden von der Exekutive wiederholt dazu genützt, Gerichtsentscheide zu beeinflussen. Angesichts dessen ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident.
Ende 2012 wurde die Präsidialadministration mit einem Entwurf einer Verfassungsänderung zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit vorstellig, die von der Venedig-Kommission des Europarats vom Juni 2013 grundsätzlich positiv aufgenommen wurde. Vor allem die darin vorgeschlagene Reform des Obersten Justizrats wurde positiv vermerkt. Gleichzeitig riefen die weiterhin vorgesehenen Einflussmöglichkeiten des Staatspräsidenten auf die Bestellung, Versetzung und Disziplinierung von Richtern sowie die nach wie vor avisierte Mitgliedschaft des Generalstaatsanwalts im Obersten Justizrat Kritik hervor.
Eine während der Präsidentschaft Janukowitsch verstärkt zu beobachtende Entwicklung, die gegen das Prinzip der Gewaltenteilung gerichtet war, stellte der Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft dar. Prominentestes Beispiel war die ehemalige Ministerpräsidentin Julia Timoschenko, die im Zuge der Umwälzungen nach den Maidan-Protesten mittlerweile wieder in Freiheit ist.
Als ermutigendes Zeichen ist die in enger Kooperation mit Experten des Europarats entworfene Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung zu werten, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet.
Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des im Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitet und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Problematisch könnte sich die Unterdotierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im ukrainischen Budget erweisen.
Eine Überarbeitung des ukrainischen Strafgesetzbuchs an Haupt und Gliedern, insbesondere, was die Kompatibilität mit der neuen Strafprozessordnung betrifft, ist ausständig.
Spätestens seit dem Beitritt der Ukraine zum Europarat 1995 ist die Reform der nach sowjetischer Machart mit exzessiven Kompetenzen ausgestatteten und von politischer Einflussnahme geprägten Staatsanwaltschaft ein Dauerthema. Auch die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung wird ihre volle Wirkung erst in Verbindung mit der Neufassung eines Gesetzes über die Arbeitsweisen der ukrainischen Staatsanwaltschaft entfalten können.
Ende 2011 legte die von Präsident Janukowitsch eingerichtete Kommission zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einen ersten Gesetzesentwurf zur Reform der Staatsanwaltschaft vor, der von der Venedig-Kommission des Europarats in seiner Stellungnahme vom Oktober 2012 als wichtiger Schritt in die richtige Richtung qualifiziert wurde. Mitte April 2013 diskutierte das zuständige Komitee des ukrainischen Parlaments vorbereitende Schritte für die zweite Lesung des entsprechenden Gesetzesentwurfs. (ÖB 4.9.2013)
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt.
Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig.
Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker.
Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem.
Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Beobachter meinten, dass weitere Reformen erforderlich seien, um die Macht der Generalstaatsanwaltschaft zu begrenzen und eine unparteiische und unabhängige Strafjustiz im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes zu etablieren.
Während des Jahres gelang es nicht, die Befugnisse der Generalstaatsanwaltschaft gesetzlich einzuschränken.
Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden.
Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. (USDOS 27.2.2014)
Um das Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnen zu können, unternahm die Ukraine einige Anstrengungen zur Umsetzung europäischer Standards. Aber vieles bleibt noch zu tun, u.a. auch bezüglich Korruption in der Justiz. Trotzdem gab es auf dem Gebiet der Justizreform auch positive Entwicklungen, wie das Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, neue Gesetzgebung zur Anwaltskammer usw. Die neue Strafprozessordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Europarat ausgearbeitet und soll faire Verfahren und Gleichheit zwischen Anklage und Verteidigung bringen. Das Büro des Generalstaatsanwalts bedarf weiterer Reform und Gesetze über die Polizei und eine Neufassung des Strafgesetzbuches stehen noch aus.
Das Vertrauen in die ukrainische Justiz wurde durch Verfahren unterminiert, die internationale Standards nicht erfüllten und die den Eindruck selektiver Justiz gegen Oppositionsführer und Mitglieder der ehemaligen Regierung erweckten. Die ukrainischen Richter unterliegen der Einmischung der Exekutive. (EK 20.3.2013)
Im September 2013 hat das ukrainische Parlament Teile der Gesetze verabschiedet, die eine Voraussetzung für die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 28./29. November 2013 sind.
Seit dem Beginn der Herbstperiode im September hat das ukrainische Parlament sehr effektiv gehandelt, und "europäische" Projekte sind mit überwältigenden Mehrheiten verabschiedet worden. Das Parlament hat einen Fahrplan zur Umsetzung der vom EGMR erlassenen Urteile beschlossen und versprochen, im Oktober weitere Gesetze für eine grundlegende Reform der Strafverfolgung und der Polizei zu verabschieden. Das Verfassungsgericht stimmte dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der verfassungsmäßigen Garantie der richterlichen Unabhängigkeit innerhalb von zwei Wochen zu - dieser beinhaltet unter anderem die lebenslange Ernennung von Richtern und entzieht dem Parlament das Recht, Richter aufzustellen (was den Einfluss der Regierung auf die Justiz verringert). Das könnte bedeuten, dass das Gesetz bald verabschiedet wird, obwohl die Verfassung vorsieht, dass dies frühestens im Februar 2015 geschehen kann. Derselbe Gesetzesentwurf für die Verfassung sieht vor, dass der Generalstaatsanwalt nicht mehr für einen gewissen Zeitraum ernannt wird, was die Unabhängigkeit dieser Position stärkt. Das neue Gesetz zum Anwaltsberuf wurde bereits 2012 verabschiedet, seine Umsetzung war mit großen Schwierigkeiten behaftet, etwa mit den im Mai 2013 verabschiedeten Richtlinien für Strafverfahren. Nichtsdestotrotz haben diese beiden Gesetze die ukrainischen Verfahren europäischen Standards nähergebracht. (UA 8.10.2013)
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Sicherheitsbehörden unterstehen ziviler Kontrolle.
Die Sicherheitsbehörden der Ukraine begingen Menschenrechtsverletzungen. Vertreter der Sicherheitsbehörden wurden dafür aber generell nicht strafverfolgt, vor allem, wenn Gefangene betroffen waren. Straflosigkeit war ein Problem. Die Bereitschaftspolizei "Berkut" ging besonders brutal gegen Demonstranten auf dem Unabhängigkeitsplatz (Maidan) in Kiew vor. (USDOS 27.2.2014)
Wegen ihres gewaltsamen Vorgehens gegen die Proteste auf dem Maidan ist die "Berkut" mittlerweile aufgelöst worden. Die Spezialeinheiten sind bei den Gegnern der Regierung des mittlerweile abgesetzten Präsidenten Viktor Janukowitsch wegen ihrer Rolle bei den Straßenkämpfen in Kiew verhasst. Dabei waren 82 Menschen getötet und Hunderte verletzt worden. Berkut-Polizisten waren gefilmt worden, wie sie mit scharfer Munition auf die Menge schossen. (Welt 26.2.2014)
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren. (EK 20.3.2013; vgl. auch Amnesty 23.5.2013)
Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen.
Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere.
Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe.
Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Korruption
Korruption ist weiterhin ein Problem, ihre Bekämpfung mangelhaft und bei der Budgettransparenz gab es sogar Rückschritte. (EK 20.3.2013)
Die Ukraine liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 25 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 144 (von 177). 2012 lag das Land mit Bewertung 26 auf Platz 144 (von 176). (TI 2013 / TI 2012)
Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.
Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch: FH 23.1.2014)
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. (AA 04.2014a)
Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen. (EK 20.3.2013)
Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Ombudsmann
Die Wahl des Ombudsmanns war ein umstrittenes Thema im sehr polarisierten ukrainischen Parlament. Das Büro des Ombudsmanns selbst erfuhr eine Reihe positiver Veränderungen. (EK 20.3.2013)
Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch: Ombudsman o.D.)
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.
Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. Hauptmedium für die meisten Menschen ist das Fernsehen. Einige Medien, v.a. in den Bereichen Print und Internet, konnten sich trotz erheblichen Drucks durch die Behörden aber bis zuletzt mit kritischer Berichterstattung behaupten.
Die strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen der ehemaligen Regierung Tymoschenko, war von politisch motivierter, selektiver Justiz geprägt. (AA 04.2014a)
Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien gehörte zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen 2013. Verfassung und Gesetze garantieren Rede- und Medienfreiheit, die Regierung respektierte das aber nicht durchgehend. Gelegentlich waren Journalisten und Medien Gegenstand von Druckausübung und Einschüchterung.
Privatpersonen können ihre Meinung frei äußern und die Regierung kritisieren. Öffentliche Versammlungen regierungskritischen Inhalts wurden unter Präsident Janukowitsch aber behördlich behindert.
Unabhängige Medien und das Internet verbreiten eine große Bandbreite an Meinungen, aber sowohl unabhängige, als auch staatliche Medien übten bei für die Regierung sensiblen Themen Selbstzensur. Regierungsvertreter und/oder mit ihnen verbundene Geschäftsleute übten unter der Präsidentschaft von Janukowitsch ein Monopol über die wichtigsten Fernsehkanäle des Landes aus. Während der Maidan-Proteste wurden die Räumlichkeiten unabhängiger Medien gelegentlich behördlich durchsucht und dabei wichtige technische Anlagen zerstört. Auch Die Vergabe von Rundfunklizenzen war politisch gesteuert.
Es gab gemäß NGOs 2013 101 gewaltsame Attacken auf Journalisten, die meisten während großer Kundgebungen.
Der Zugang zum Internet wird nicht beschränkt, Nationale und internationale NGOs vermuten jedoch staatlich gedungene Hacker hinter Cyberattacken auf unabhängige Onlinemedien. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch: FH 23.1.2014)
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird durch legistische Unzulänglichkeiten unterminiert. Versuche das zu verbessern, wurden noch nicht umgesetzt.
Vertreter der früheren Regierung Timoschenko wurden Opfer politisch motivierter Prozesse, was sie an der Teilnahme an Wahlen hinderte. (EK 20.3.2014)
Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, trotzdem wurde dieses Recht gelegentlich von den Behörden verletzt. Demonstrationen müssen vorangemeldet werden. Die Möglichkeiten diese zu verhindern sind vielfältig.
Auch die Vereinigungsfreiheit ist von der Verfassung garantiert. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf.
Die letzten Parlamentswahlen im Oktober 2012 erfüllten laut internationalen Beobachtern nicht die internationalen Standards bezüglich Fairness und Transparenz. Weitverbreitet war der Einsatz administrativer Ressourcen zum Vorteil von Regierungskandidaten, während Oppositionskandidaten oft durch die Behörden drangsaliert wurden. (USDOS 27.2.2014)
Bevor im November 2013 die Proteste auf dem Maidan begannen (Euro-Maidan), hatte eine wachsende Zahl von Gerichtsentscheidungen friedliche Versammlungen verboten und die Behörden versuchten Druck auf die Veranstalter auszuüben. (FH 23.1.2014)
Quellen:
Haftbedingungen
Am 16. Mai 2013 wurden im ukrainischen Parlament in erster Lesung Änderungen des ukrainischen Strafgesetzbuchs diskutiert, die einige positive Änderungen mit sich bringen würden (z.B. Erlaubnis der Benützung von Mobiltelefonen und des Tragens von Zivilkleidung, Regelung der Kinderbesuchsordnung).
Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine". Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft, als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten.
Positiv ist die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet (u.a. Reduktion der Häftlingsanzahl um 35% oder 11.000 Insassen im Vergleichszeitraum April 2013 zu 1. Dezember 2012; 45% weniger Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2012 und 70% weniger Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2011). (ÖB 4.9.2013)
Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen. (AI 23.5.2014)
Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen.
Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Religionsfreiheit
Die Verfassung und die Gesetze garantieren Religionsfreiheit und die Regierung respektierte dieses Recht generell. Gelegentlich bezogen lokale Beamte bei Streitigkeiten zwischen Religionsgemeinschaften Stellung zugunsten einer Seite. Die Restitution von Eigentum an Religionsgemeinschaften war weiterhin ein Problem, die Regierung bemühte sich aber das zu beschleunigen.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religion, inklusive Fälle von Antisemitismus, Anti-Islamismus, Diskriminierung einiger christlicher Denominationen und Vandalismus gegen religiösen Besitz.
Religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen. Dazu brauchen sie zumindest zehn erwachsene Mitglieder um als juristische Person eingestuft zu werden. Die Registrierung ist notwendig um Geschäftsfähigkeit entfalten zu können, wie Eröffnen von Konten, Veröffentlichung eines Organs usw. Die Registrierung sollte laut Gesetz 1 Monat dauern. Abgelehnte Registrierungen können vor Gericht beeinsprucht werden. Die Registrierung wird durch widersprüchliche gesetzliche Bestimmungen erschwert. (USDOS 20.5.2013, vgl. EK 30.3.2013)
Quellen:
Religiöse Gruppen
Gemäß Umfragen sind 68% der Menschen in der Ukraine orthodoxe Christen, 7,6% griechisch-katholisch, 1,9% Protestanten, 0,9% Moslems und 0,4% römisch-katholisch. 13,2% gehören keiner religiösen Gruppe an. Ebenfalls Die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (Kiewer Patriarchat) ist die größte orthodoxe Gruppe (31% der Bevölkerung rechnen sich ihr zu), gefolgt von der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) (26%) und der Ukrainischen Autokephal-Orthodoxen Kirche (2%). Die Ukrainisch Griechisch-Katholische Kirche ist die größte nicht-orthodoxe Kirche der Ukraine. Außerdem leben etwa 1 Mio. Katholiken in der Ukraine.
Moslemführer schätzen die Zahl der Moslems in der Ukraine auf 2 Millionen, die Regierung und unabhängige Think Tanks hingegen schätzen sie auf 500.000, in der Mehrheit Krimtataren (300.000).
Die Evangelikale Baptistische Union der Ukraine ist die größte protestantische Gemeinschaft der Ukraine, weitere sind Pfingstbewegung, Siebenten-Tags-Adventisten, Lutheraner, Anglikaner, Calvinisten, Methodisten und Presbyterianer.
Geschätzte 103.600 Juden leben in der Ukraine, die Zahl der Menschen mit jüdischen Wurzeln wird auf 370.000 geschätzt.
Andere Gemeinschaften umfassen, Zeugen Jehovahs, Mormonen, Buddhisten, Falun Gong und Hare Krishnas. (USDOS 20.5.2013, vgl. CIA 16.4.2014)
Quellen:
Ethnische Minderheiten
(Anmerkung der Staatendokumentation): Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Angaben zur ethnischen Zusammensetzung der ukrainischen Bevölkerung in diesem Kapitel beziehen sich auf die gesamte Ukraine, also einschließlich der Krim!)
Ethnische Gruppen: Ukrainer 77.8%, Russen 17.3%, Weißrussen 0.6%, Moldawier 0.5%, Krimtartaren 0.5%, Bulgaren 0.4%, Ungarn 0.3%, Rumänen 0.3%, Polen 0.3%, Juden 0.2%, andere 1.8% (2001 census). Offizielle Amtssprache ist Ukrainisch, das 67% der Ukrainer als Muttersprache sprechen. 24% geben Russisch an und 9% eine andere Sprache (es existieren kleine rumänische, polnische und ungarische Sprachgruppen. (CIA 16.4.2014)
Für Streit sorgte jüngst ein UNO-Bericht zur Lage der Menschenrechte in der Ukraine. Der russische UNO-Botschafter Witali Tschurkin kritisierte den Bericht, wonach die russischsprachige Bevölkerung in der Ostukraine nicht Opfer von Menschenrechtsverletzungen ist, als einseitig. Die Studie spiegle die Lage der russischsprachigen Bevölkerung des Landes nicht fair wider, sagte Tschurkin. Der britische UNO-Botschaft Mark Lyall Grant betonte dagegen, nach den Erkenntnissen des UNO-Menschenrechtskommissariat gibt es weder weitverbreitete noch systematische Angriffe auf ethnische Russen in der Ukraine. (Standard 17.4.2014)
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann.
Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt.
An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden.
Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.
Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten.
Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden.
Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt. (BAA 23.2.2010)
Die Registrierung von Ukrainern die im Ausland leben, muss über das jeweilige Konsulat oder die diplomatische Vertretung vorgenommen werden. (Law 11.12.2003)
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Ukraine ist eine offene, wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Der Osten des Landes ist das (schwer-)industrielle Zentrum der Ukraine, der Westen ist ländlich geprägt. Die ukrainische Volkswirtschaft hat 2012 mit einem Wachstum von 0,2 Prozent nicht die für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung notwendige Dynamik erreicht. Noch immer leidet die ukrainische Wirtschaft an den Folgen des massiven Einbruchs 2009, als die Wirtschaftsleistung um 15 Prozent zurückging. Das Wachstum wird vor allem vom Export (Metallurgie, Maschinenbau, Chemieerzeugnisse und zunehmend Landwirtschaft) getragen.
Das Leistungsbilanzsaldo ist negativ und wird vom Zustrom ausländischer Direktinvestitionen (2012: 5,1 Mrd. US-Dollar) und Finanzmittel der Internationalen Finanzinstitutionen nur teilweise ausgeglichen. 2012 betrug das Zahlungsbilanzdefizit 9,2 Milliarden US-Dollar.
Die Ukraine ist eine exportorientierte Volkswirtschaft. Die Exporte machen circa 40 Prozent des BIP (Bruttoinlandsprodukts) aus. Sie setzen sich größtenteils aus Roh- und Halbfertigwaren zusammen. 33 Prozent der Exporteinnahmen werden durch den Stahlsektor generiert. Die wichtigsten Handelspartner der Ukraine nach Gesamtvolumen des Warenaustauschs sind Russland, China und Deutschland. Seit 2008 ist die Ukraine Mitglied der WTO (Welthandelsorganisation). Sie hat außerdem mit der EU ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen ausgehandelt, das nicht unterzeichnet wurde.
Die kumulierten ausländischen Direktinvestitionen betragen in der Ukraine seit der Unabhängigkeit ca. 54 Milliarden US-Dollar. Im Vergleich mit anderen Ländern der Region sind die Direktinvestitionen pro Kopf niedrig. Das größte Investitionsvolumen kommt aus Zypern, gefolgt von Deutschland, den Niederlanden, Russland, Österreich und Großbritannien. (AA 10.2013)
Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine).
Am 1. Juni 2013 meldete das Staatliche Arbeitsamt über 465.000 Arbeitslose, die nach einer Beschäftigung suchten. Auf 10 offene Stellen kommen 59 Bewerber. Mehr als die Hälfte der Arbeitsuchenden sind Frauen und Personen jünger als 35 Jahre.
Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre.
Die jeweilige Meldung erfolgt beim Arbeitsamt des entsprechenden Wohnortes.
Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich prozentual am Durchschnittsgehalt des Antragstellers aus und ist zudem von der Anzahl der Arbeitsjahre abhängig:
Maßgeblich ist außerdem die Dauer der bestehenden Arbeitslosigkeit:
Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH. (IOM 08.2013)
Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH
1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum das die Regierung festgelegt hat. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
Sozialbeihilfen
Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend.
Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:
a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt.
b) Soziale Dienstleistungen:
• Allgemeine soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.)
• Psychologische Unterstützung (psychologische Beratung)
• Soziale Dienstleistungen im Bildungsbereich (Organisation von Ausbildung, Freizeit-und Sportaktivitäten etc.)
• Medizinisch-soziale Unterstützung (Gesundheitsfürsorge)
• Wirtschaftlich-soziale Unterstützung (finanzielle Absicherung, Einmalzahlungen)
• Juristische Unterstützung (Rechtsberatung, Schutz der Menschenrechte, Vertretung vor Gericht, Beglaubigung von Dokumenten etc.)
• Unterstützung bei der Arbeitssuche (Suche relevanter Stellenangebote)
• Berufliche Wiedereingliederung von Behinderten (Komplex medizinischer und psychologischer Unterstützung sowie Informationsangebote etc.)
• Informationsangebote
Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit.
Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene.
Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen. (IOM 08.2013)
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum.
Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen. (ÖB 4.9.2013 / IOM 08.2013)
In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein. (IOM 08.2013)
In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patient selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben. (ÖB 4.9.2013)
Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. 12.00 UAH, wenn es aus der Schweiz stammt ca. 42.00 UAH.
In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt. (IOM 08.2013)
In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, ...) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption trägt die Praxis dieser gesetzlichen Vorgabe nur selten Rechnung. (ÖB 4.9.2013)
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. (IOM 08.2013)
Quellen:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.11.2014
Ukraine - Binnenvertriebene
1. Werden die ukrainischen Staatsbürger aus den ostukrainischen Krisengebieten in den westlichen Gebieten der Ukraine mit Unterkunft und den lebensnotwendigen Dingen des täglichen Lebens versorgt?
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die meisten IDPs nicht im Westen der Ukraine sind, sondern im Osten. Die Stimmung in der Bevölkerung den IDPs -besonders jenen aus der Ostukraine (zum Unterschied zu jenen von der Krim)- gegenüber, schlägt offenbar um. Das scheint besonders den Westen zu betreffen. Es geht hervor, dass humanitäre Hilfe für IDPs vorhanden ist, und zwar von Staat, lokalen Behörden, UNHCR, NGOs und Freiwilligen. Die meisten IDPs wohnen bei Verwandten oder Freunden. Andere in eigens organisierten Unterbringungszentren. Auch legislativ wurde etwas unternommen um IDPs zu helfen. Es gibt Klagen über Diskriminierung beim Zugang zu Arbeit und (Miet)Wohnungen - offenbar besonders im Westen. Die Vorbereitung auf den herannahenden Winter ist für IDPs in den Unterbringungszentren und die Helfer derzeit die vordringlichste Aufgabe.
Einzelquellen:
Das Büro des BM.I-Verbindungsbeamten in Kiew berichtet zur Situation der Binnenvertriebenen aus dem Osten im Westen der Ukraine folgendes:
Die Lage der Vertriebenen in der Ukraine ist sehr unterschiedlich und hängt oft davon ab, wo sie untergekommen sind, ob sie offiziell angemeldet sind usw. Der Staat versucht allen zu helfen, sehr viel wird von den Volontären getan. Viele sind zu Verwandten und Bekannten ausgewandert, dann sind sie nicht offiziell am Unterkunftsort gemeldet. Es wird versucht diese Menschen in Sanatorien, Erholungsheimen, Studentenheimen usw. unterzubringen. Da helfen sehr die Volontäre mit der Erstversorgung. Die Kinder dieser Vertriebenen bekommen praktisch zu 100% Kindergarten - und Schulplätze. Viele sind ohne Dokumente geflohen, da helfen der Migrationsdienst und der Pensionsfond mit der Widerherstellung der Ausweise. Diese Behörden haben entsprechende Entscheidungen operativ getroffen und alle, die vom Staat eine Unterstützung erhalten (Renten, Kindergeld usw.), bekommen diese Gelder an neuen Wohnorten.
VB des BM.I in Kiew (28.7.2014 und 27.10.2014): Bericht des VB: per E-Mail
Ein UNHCR-Sprecher verkündete bei einer Pressekonferenz am 24. Oktober 2014, dass aufgrund der fortdauernden Kämpfe 430.000 Menschen in der Ukraine binnenvertrieben sind, das sind 170.000 mehr als Anfang September. 95% der IDPs kommen aus der Ostukraine und halten sich hauptsächlich in Donezk, Charkiw, Kiew und anderen Städten auf. Am dringlichsten ist humanitäre Hilfe momentan in den o. g. Städten und in den Regionen Dnipropetrowsk und Zaporizhzia. In allen diesen Gebieten leistet UNHCR humanitäre Nothilfe für die am härtesten betroffenen. Aufgrund des heraufziehenden Winters ist geplant zusätzliche Kleidung und Decken zu liefern. Die meisten IDPs (=internally displaced persons/Binnenvertriebene) leben in gemieteten Unterkünften oder bei Verwandten und Freunden. Etwa 14.000 bis 18.700 leben derzeit in Sammelzentren. Diese Zentren winterfest zu machen ist momentan prioritäre Bemühung. UNHCR plant die Renovierung von 40 dieser Zentren in den Hauptankunftsgebieten. Darüber hinaus wurde in Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden finanzielle Unterstützung mit Bargeld in Höhe von etwa USD 250.000 an rund 1.600 Personen in den Regionen Kiew, Lemberg und Vinnytsia, die aufgrund ihrer Flucht keine Pensionen bzw. Sozialleistungen mehr erhalten haben, verteilt. Dieses Programm wird gerade auf sechs weitere Regionen ausgeweitet. In den zwei Wochen vor dem 24.10. hat die Ukraine wichtige legislative Schritte auf den Gebieten Registrierung und Unterstützung zum Schutz der IDPs gesetzt. Rund 16.000 Familien wurden in einer Woche registriert. Ein Gesetz über die Rechte und Freiheiten der IDPs wurde beschlossen, das u.a. Schutz vor Diskriminierung und zwangsweiser Rückführung und eine Verpflichtung des Staates zur Formulierung einer Integrationsstrategie für IDPs vorsieht. Außerdem genannt werden Zahlen zu Ukrainern, die unter verschiedenen Titeln in Russland und europäischen Staaten aufhältig sind. Zu einem großen Teil als Asylwerber.
With the crisis in Ukraine entering its first winter, UNHCR is racing to help some of the most vulnerable displaced people cope with expected harsh winter conditions.
Ongoing fighting in the east, and the resulting breakdown of basic services, continues to drive more people from their homes. The need for humanitarian aid is increasing particularly around Donetsk, Kharkiv, Kyiv, and in the Dnipropetrovsk and Zaporizhzia regions. Estimates as of yesterday (Thursday 23 October) are that Ukraine's internally displaced population has risen to 430,000 people, some 170,000 more than at the start of September.
Some 95 per cent of the displaced are from eastern Ukraine, and are concentrated in Donetsk and Kharkiv, as well as in Kyiv and other cities. In all of these areas, UNHCR has been distributing emergency humanitarian assistance targeting the most vulnerable. We are planning to distribute additional winter clothes and blankets over the coming weeks, as well as providing 400,000 square metres of reinforced tarpaulin sheets for roof repairs in the east of Ukraine.
While the majority of the displaced people are staying in rented accommodation or with family and friends, an estimated 14,000 to 18,700 people are currently living in collective centres. With the onset of winter, one of the urgent priorities is to make sure that these centres are weather-proofed and that warm blankets and winter clothes are being provided for those in greatest need. UNHCR plans to refurbish forty collective centres in major arrival areas.
Cash assistance programmes amounting to some US$250,000 have been established in cooperation with the local authorities to support highly vulnerable individuals, many of whom have not received pensions or welfare payments due to the conflict. So far, some 1,600 people in the Kyiv, Lviv and Vinnytsia regions have benefited from this. The programme is being extended to six other parts of Ukraine.
In the past two weeks, Ukraine has taken important steps to protect and assist displaced people with new government resolutions on registration and assistance. Some 16,000 families have been registered in the last week. UNHCR looks forward to the establishment of a central agency and full and timely registration of the displaced over the coming weeks.
On Monday, the Ukrainian parliament adopted a law on the rights and freedoms of internally displaced people. The law, which was developed with support from UNHCR and civil society, extends a specific set of rights to internally displaced people, providing protection against discrimination, forcible return and assistance in any voluntary returns. The law also simplifies access to different social and economic services.
UNHCR hopes that rapid implementation of this legislation will help displaced people in finding safe shelter, jobs and proper access to services. The law obliges the government to start developing a policy on integration of internally displaced people, which is expected to lead to better planning for those in need.
Meanwhile, in the Russian Federation, over 207,000 Ukrainians have applied for refugee status or temporary asylum since the beginning of this year, according to the Federal Migration Service of the Russian Federation. In addition, some 180,000 Ukrainians have applied for other forms of legal stay in Russia, such as temporary or permanent residence permits. A larger number of Ukrainians are arriving in Russia under the visa-free regime between the two countries.
Most Ukrainians arriving in Russia stay with relatives, friends or find private accommodation either in a host family or rent their own apartments. The Russian authorities have adopted several regulations to facilitate the temporary stay of Ukrainians arriving in their territory and UNHCR hopes that equal treatment will be afforded to refugees from other countries too.
As of the end of September, over 6,600 Ukrainians had requested asylum in European Union countries, compared with 903 applications during the whole of 2013. The EU country receiving the largest number of Ukrainian asylum seekers has been Poland (1,632), followed by Sweden (841). In addition, 581 Ukrainians have sought asylum this year in Belarus.
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (24.10.2014):
Ukraine displacement worsening as winter looms, http://www.unhcr.org/544a28e69.html, Zugriff 3.11.2014
Die Zahl der unregistrierten IDPs soll zwei- bis dreimal so hoch sein, wie die Zahl der registrierten. Etwa 86.000 IDPs sollen Anfang Oktober auch bereits wieder zurückgekehrt sein, wobei auch das schwer zu sagen ist, da viele ihre Bewegungen nicht registrieren lassen.
Based on discussions with local observers and NGOs providing assistance to both registered and unregistered IDPs, UNHCR estimates that the number of unregistered IDPs could be at least two or three times higher than the reported number of IDPs, known to Government social services.
Returns
According to Minister of Social Policy Lyudmyla Denisova, some 86,000 IDPs have returned back to their homes as of October 7.2 The number of returnees within the country is a very difficult figure to estimate, given IDPs were not officially registered in the first place. It is likely, that few report about their returns to the authorities, and the some returns are mixed with people moving back and forth.
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):
Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014
Es wurde im Oktober eine Reihe von Gesetzesänderungen zugunsten von IDPs verabschiedet, die den Verwaltungsaufwand vereinfachen und den Zugang zu Unterstützung verbessern soll. Das ukrainische Sozialministerium ist demnach zuständig für die Registrierung der IDPs in einer einheitlichen Datenbank und Ausgabe eines einheitlichen Ausweisdokuments für IDPs. Gesunde erwachsene IDPs sollen demnach eine Beihilfe in Höhe von UAH 442,- (USD 34) erhalten, wenn sie Arbeit haben oder arbeitsuchend sind. Arbeitsunfähige sollen UAH 884,- (USD 68) für sechs Monate erhalten.
UNHCR welcomes the passage of the law "On the rights and freedoms of Internally Displaced Persons" on 20 October. The adoption of this law, including related draft legislation on taxation and humanitarian aid, is a crucial starting point to help internally displaced Ukrainians in need. The law defines the full set of rights of available people, simplifies administrative procedures, increases access to humanitarian support and sets out the framework to begin preparing for longer-term solutions. The law will also pave the way for a broader government policy on supporting IDPs and helping them to make new homes or to return voluntarily.
On 1 October, the Cabinet of Ministers adopted resolutions on registration of IDPs and financial assistance for temporary housing. The resolution on registration states that the Ministry of Social Policy will take the lead in organizing registration, maintaining a unified database of registered IDPs, and issuing them a standard certificate. The Ministry is working with UNHCR and other experts on developing the tools for registration and data collection, as well as the software, which is based on the Ministry's existing system for processing social benefits. It is expected that the registration exercise will start shortly. According to the resolution on financial assistance, able-bodied adults registered as IDPs will receive a monthly subsidy of 442 UAH (34 USD) if they are actively seeking employment or have found employment in their place of displacement, while individuals who are not able to work (children, elderly, disabled) will receive 884 UAH (68 USD) for six months. This assistance will be exempt from personal income tax. UNHCR welcomes the government's effort to register IDPs, document their displacement and provide financial assistance to help them pay for rent. There is a great deal of work ahead to make the registration system work smoothly, such as introducing online application forms and mobilizing volunteers to assist in the process. While the financial assistance program will provide important assistance to individuals, it is still important to adopt a resolution on paying the bills accumulated by collective centres over the last months. There was a Cabinet of Ministers resolution to pay these costs for IDPs from Crimea, but centres hosting IDPs from eastern Ukraine have not been paid.
(...)
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):
Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014
IDPs aus der Ostukraine berichten laut UNHCR von Diskriminierung wenn es um das Mieten von Wohnraum geht. Auch Arbeitgeber seien zurückhaltend IDPs aus dem Osten anzustellen. UNHCR steuert mit bewußtseinsbildenenden Maßnahmen und rechtlicher Beratung für IDPs gegen.
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):
Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014
Es wird außerdem über Hilfsmaßnahmen informiert. UNHCR plant die Renovierung und Winterfestmachung von 40 Zentren für 1.200 IDPs in Charkiw, Dnipropetrowsk, der Region Zaporizhia, in Mariupil und in den zugänglichen Teilen der Regionen Donetsk und Luhansk. Kunststoffbahnen für die notdürftige Reparatur 1.000 beschädigter Hausdächer wurden in den Osten gebracht und weitere sollten folgen. Mehrere Tausend Decken, Kleidungsstücke, Küchenutensilien etc. wurden IDPs in die Regionen Charkiw, Kiew, Dnipropetrowsk, Zaporizhia, Donetsk, Luhansk gebracht und werden von UNHCR, Rotem Kreuz etc. verteilt. Humanitäre Hilfe für 850 Familien in der nördlichen Region Luhansk wurde organisiert und mit dem frisch ernannten Gouverneur von Luhansk der Aufbau einer UNHCR-Vertretung zur Unterstützung der Behörden bei der Betreuung der 25.000 IDPS in der Region, vereinbart. Geplant sind auch Geldbeihilfen und Selbsterhalterförderungen für IDPs. Die lokalen Behörden fragen vermehrt Hilfe an, da die Wohltätigkeitsorganisation auf die man sich bisher verlassen konnte, an ihre Grenzen stoßen. UNHCR hat Mitarbeiter in Dnipropetrowsk, Charkiw und Mariupil und hat Vertretungen bzw. Umsetzungspartner in den Regionen Kiew, Kharkiv, Donetsk, Zaporizhzhia, Dnipropetrowsk, Kherson, Mykolayiv, Zakarpattia, Odessa und Lemberg aufgebaut.
While Government is focusing on providing cash assistance for rent according several vulnerability criteria, UNHCR is partnering with authorities at the regional level to prepare enough accommodation centres for the winter. UNHCR intends to refurbish 40 facilities with a total capacity of 1,200 people in Kharkiv, Dnipropetrovsk, Zaporizhzhia region, Mariupol and accessible parts of Donetsk and Luhansk regions. On October 3, the first agreement was signed with Kharkiv City Council for winterization and repairs of seven accommodation facilities. UNHCR is finalizing agreements with local authorities in Zaporizhzhia, Dnipropetrovsk and Mariupol to start winterization of collective centres for accommodation of IDPs.
On 24 September, UNHCR airlifted 360 enforced plastic tarpaulin rolls to be used for some 1,000 damaged houses (3,500 people) in the eastern parts of Ukraine. The distribution of materials is ongoing in the northern part of Donetsk region (Slovyansk, Semenivka, Artemivsk and Seversk).
Another 1,400 plastic rolls and 2,014 plastic sheets will be delivered by sea and by road in the third week of October.
(...)
Non-Food Items (NFIs)
As of 15 October, UNHCR has dispatched more than 10,000 wool blankets, 2,000 bed linens, 4,200 towels, 1,800 clothing sets, 2,200 kitchen sets and 6,700 food packages in response to the urgent needs of IDPs in Kharkiv, Kyiv, Dnipropetrovsk, Zaporizhzhia, Donetsk and Luhansk region. UNHCR also plans to distribute blankets and clothes in the major reception areas. Procurement is ongoing for 10,000 winter warm clothing and 100,000 blankets that will be distributed by Ukrainian Society of Red Cross and People in Need, as well as directly by UNHCR teams. UNHCR organized the first delivery of humanitarian aid for 850 families in northern Luhansk region (Kremenna and Svatovo). On October 10, a Memorandum was signed with newly appointed Luhansk Governor Gennadiy Moskal to establish UNCHR presence in the region and support local authorities with assistance to 25,000 IDPs in the areas, controlled by the Government.
UNHCR together with local Government will conduct inventory of accommodation facilities, as well as develop cash assistance program and offer self-reliance grants to IDPs (Press release). Local authorities are increasingly requesting assistance as reliance on charity organizations has now reached exceed their capacities. UNHCR has deployed international staff to Dnipropetrovsk, Kharkiv and Mariupol and established presence through local staff and implementing partners in Kyiv, Kharkiv, Donetsk, Zaporizhzhia, Dnipropetrovsk, Kherson, Mykolayiv, Zakarpattia, Odesa and Lviv regions. One time cash assistance projects for IDPs are being finalized with local Governors in six regions according to the vulnerability criteria, as piloted in Kyiv, Lviv and Vinnytsia regions, where USD 250,000 were provided to support 1,560 displaced people.
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):
Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014
Die Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen setzt in ihren Ukraine-Analysen von Ende September folgendes auseinander:
Insgesamt gibt es mehr als 275.000 Binnenflüchtlinge im Land (...), die vor allem zwei unterschiedlichen Gruppen angehören. 257.000 Menschen sind aus der Ostukraine geflohen und 17.000 von der Krim, hauptsächlich in die östlichen an Donezk angrenzenden Regionen und nach Kiew.
Während die letztere Gruppe vor allem aus politisch aktiven Unterstützern der neuen ukrainischen Regierung besteht, sind die Angehörigen der ersteren in der öffentlichen Wahrnehmung Sympathisanten der Sepa¬ratisten, die nicht arbeiten wollen und bereit sind, Ärger zu verursachen. Dieses Narrativ wird durch Aktionen lokaler Medien und Politiker verstärkt, die dazu neigen, Einzelfälle übersteigert darzustellen.
(...)
Die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Osten der Ukraine hat dagegen bereits begonnen - 50.000 Menschen sind seit dem 22. September zurückgekommen. Die meisten der Binnenflüchtlinge aus dem Osten sind Frauen und Kinder, Männer sind seltener geflohen. Einige haben sich entschieden, den Familienbesitz zu beschützen, andere konnten Kontrollstellen der Separatisten oder der ukrainischen Armee nicht passieren; letztere zogen sie zum Kampf gegen die Armee ein, erstere misstrauten ihnen aus eben diesem Grund.
Diese Flüchtlingsgruppe, deren Rückkehr sich abzeichnet, plant keine Integration in die Regionen, in die sie geflüchtet ist. Das verschlechtert die Beziehung zur ortsansässigen Bevölkerung, die ohnehin schon mit Ressourcenmangel zu kämpfen hat. Dass einige der Binnenflüchtlinge aus dem Osten - anders als die Binnenflüchtlinge von der Krim - der ukrainischen Regierung und der ukrainischen Armee zudem kritisch gegenüberstehen und die separatistische Bewegung im Osten offen unterstützen, heizt den Konflikt noch weiter an.
Der Umgang mit den Binnenflüchtlingen
Die ukrainische Regierung, noch sehr mit der Bewältigung der Euromaidan-Ereignisse und der Entmachtung des früheren Präsidenten beschäftigt, hatte wenig Kapazitäten, um die Situation der Binnenflüchtlinge zu meistern. Zu unmittelbarer Hilfe und Betreuung einschließlich provisorischer Unterbringung waren lokale und regionale Behörden aber in der Lage.
Hauptsächlich waren es lokale NGOs, Freiwillige und internationale Organisationen, die den Binnenflüchtlingen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft, bei der finanziellen Versorgung sowie durch unmittelbare humanitäre Unterstützung geholfen haben. Außerdem öffneten Bürger vor Ort ihre Wohnungen und Häuser für die Binnenflüchtlinge.
"Der Großteil der Hilfe, die ortsansässige Bürger und Freiwillige leisten, läuft jedoch nach und nach aus", so das Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung humanitärer Angelegenheiten. Ihre Ressourcen erschöpften sich und es entstünden Spannungen zwischen Binnenflüchtlingen und aufnehmenden Gemeinden.
Im Juni kündigte die Regierung an, ab Juli 75 Prozent der Unterkunftskosten für die Binnenflüchtlinge von der Krim zu übernehmen. Außerdem genehmigte sie einen Aktionsplan zur effizienteren Versorgung aller Binnenflüchtlinge mit Unterstützungsleistungen. Angesichts der wachsenden Zahl und der wachsenden Bedürfnisse der Binnenflüchtlinge hatten sich die bisherigen Maßnahmen als unzureichend erwiesen.
Daraufhin genehmigte das ukrainische Parlament ein Gesetz über Binnenflüchtlinge, das der Präsident jedoch als unzureichend ansah und mit einem Veto stoppte. Als nicht ausreichend betrachtete er es, weil es Unterbringung und Unterstützung nicht absicherte, keine Koordinationsmechanismen innerhalb der Regierung vorsah und internationalen Standards nicht entsprach.
Nach dem Veto begann eine aus Zivilgesellschaft, internationalen Organisationen und dem Büro des Präsidenten zusammengesetzte Arbeitsgruppe, eine neue Gesetzgebung zu Binnenflüchtlingen zu erarbeiten. Ihr Gesetzentwurf enthält Bestimmungen zur Finanzierung der Flüchtlingsunterbringung für sechs Monate, zu einem verbesserten Zugang zu Sach- und Sozialleistungen und zu Kompensationen für zerstörtes oder verlorenes Eigentum. Außerdem sieht er zinsverbilligte Darlehen für Binnenflüchtlinge von der Krim vor. Sein vielleicht wichtigster Punkt ist die Abschaffung der Besteuerung der lokalen und internationalen humanitären Hilfe, die deren Umfang momentan deutlich verringert.
(...)
Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (30.9.2014):
Ukraine-Analysen Nr.137,
http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen137.pdf, Zugriff 3.11.2014
In einem weiteren Beitrag derselben Publikation heißt es:
(...)
Auch die Binnenflüchtlinge aus dem Krisengebiet klagen über die bescheidene Willkommenskultur an ihren neuen Wohnorten. Sie haben erhebliche Schwierigkeiten bei der Arbeitsaufnahme und auf Wohnungssuche und sind mit der ablehnenden Haltung der Einheimischen konfrontiert, die ihren Ursprung in den Klischees über den Donbass hat.
Alle Feindbilder sind zu bekämpfen. Das dehumanisierende Bild von "den Donezkern" birgt allerdings derzeit die größten Gefahren und Risiken, weil die Integration der Menschen im östlichen Teil des Landes am dringendsten nötig ist.
(...)
Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (30.9.2014):
Ukraine-Analysen Nr.137,
http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen137.pdf, Zugriff 3.11.2014
Radio Free Europe schreibt in einem Artikel von Anfang Oktober, dass es Aussagen von Betroffenen zufolge für IDPs aus der Ostukraine "fast unmöglich" sei, eine Wohnung zu mieten, weil die Einstellung der Öffentlichkeit ihnen gegenüber sich gewandelt habe. Je mehr Familien in den Westen kommen, desto geringer soll die anfangs so große Solidarität werden. Anfangs stellten Menschen Wohnraum sogar gratis zur Verfügung, doch nun machen sich Ungeduld und Misstrauen breit. In manchen Wohnungsanzeigen finden sich diskriminierende Hinweise, die Afrikaner und Ostukrainer von vornherein ausschließen. Und derartiges geschehe nicht nur in Kiew, sondern auch weiter im Westen, etwa in Lemberg. Teil des Problems ist die steigende Wahrnehmung, dass viele Ostukrainer aus die Hilfe für IDPs missbrauchen um in den wohlhabenderen Westen umzuziehen. Andere Vermieter haben Bedenken bezüglich der finanziellen Situation der Flüchtlinge aus dem Osten. Diese haben oft keine Arbeit, nach einigen Monaten sind die Ersparnisse aufgebraucht und sie könnten dann die Miete prellen. Andere, die in Notunterkünften leben, fürchten um deren Winterfestigkeit.
When heavy fighting erupted in her hometown of Horlivka, in eastern Ukraine, Yulia and her husband didn't think twice. They packed a few suitcases, buckled their children in the car, and drove all the way to Kyiv. Both have since found employment in the Ukrainian capital. Five months on, however, the family is still camped out in a hotel room.
"It's almost impossible for displaced people to find apartments," she says. "People immediately ask where we are from -- and then ask 'From Donbas? Goodbye.' One morning, I walked into the kitchen and my husband had been placing calls from 8 a.m. to 10 a.m. In the space of these two hours, he had been turned down 17 times."
This is an increasingly common tale in western Ukraine, where people displaced by the fighting are reporting huge difficulties finding landlords willing to rent them a flat.
Attitudes toward internally displaced persons (IDPs) in Ukraine appear to have shifted since the onset of the conflict pitting government forces against pro-Russian separatists in the country's east.
As displaced families continue to stream westward, the initial outpouring of solidarity -- which once saw residents extend free accommodation to IDPs -- is slowly giving way to impatience and distrust.
"You can often see ads that say 'Flat for rent, people from Donetsk, Luhansk, and Africa please abstain,'" says Ivan Kudoyar, a real estate lawyer in Kyiv.
Things like this aren't just happening in Kyiv.
Anastasia, a young woman who fled Donetsk two weeks ago, says she's losing hope of finding a flat to rent in the western city of Lviv.
"The main obstacle I've encountered during my search is my Donetsk registration," she says. "I meet with the landlord, we agree on the rent, then he looks into my passport and says 'Sorry, this is a matter of principle."
Irina Yaremko, a real estate agent in Lviv, says owners letting their flats through her agency now request that potential tenants from the Donetsk and Luhansk regions be immediately rejected.
Part of the problem is a growing perception that many eastern Ukrainians are taking advantage of the relief network set in place for IDPs to resettle in more prosperous Western cities.
With the protracted conflict showing no sign of abating, there are also concerns among flat owners about the solvency of tenants from strife-torn regions.
"People from Donetsk don't always have a job," says lawyer Ivan Kudoyar. "They have savings to last them a few months, but after six months money usually runs out and they may not be able to pay rent."
For IDPs with little or no financial resources, the chances of finding private accommodation are close to nil.
Hrigoriy, a pensioner from the Donetsk region, has been living in a ramshackle Kyiv building turned into a makeshift dormitory for the displaced.
Kyiv authorities have yet to process his pension, meaning he currently relies on the Red Cross for subsistence.
As winter approaches, Hrihoriy is filled with anxiety about the future.
"Cold weather will come, and if no one helps us with the heating we will have to leave," he says. "This place has heating, but who is going to pay for it?"
While being grateful for the continued support extended by many Western Ukrainians, IDPs are also stung by the hostility they now face in their adoptive cities.
"The situation was escalating and we understood our lives were at risk," Yulia recalls of her departure from Horlivka. "I didn't want my children to hear the shelling and the gunfire, I didn't want them to see these armed people in balaclavas. I was trying to protect them, that's why we left so quickly."
Oleksiy, who left his native Donetsk for the safety of Kyiv, calls on Western Ukrainians not to conflate IDPs with separatist sympathizers.
"People have been led to think that people from Donetsk are bad, that they are all separatists," he says. "But those who came to Kyiv are Ukrainians, they came to Ukraine, they chose Ukraine."
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (9.10.2014): In Western Ukraine, Attitudes Cooling Toward IDPs, http://www.rferl.org/content/in-western-ukraine-attitudes-cooling-towards-idps/26629190.html, Zugriff 3.11.2014
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. nunmehrigem Bundesverwaltungsgericht ist auch kein Grund hervorgekommen, wonach an diesen Angaben zu zweifeln wäre. Die Nichtfeststellung seine Identität betreffend gründet sich auf das mangelnde Vorliegen eines Identitätsdokumentes. Auch das Bundesasylamt ging von diesem Sachverhalt aus.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er gesund sei. Das Bundesverwaltungsgericht zog daraus den Schluss, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht an einer akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leidet, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zu den im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben im Laufe des Verfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
II.2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Ukraine zugrunde gelegt werden konnten.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die allgemeine Lage in der Ukraine in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Sicherheitslage in Teilen der Ostukraine dennoch zumindest teilweise weiterhin problematisch ist und dass vereinzelte Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Falle ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.
II.2.3. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den er Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Das Bundesverwaltungsgericht kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen auf Grund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von ihm behauptete Verfolgung und die Fluchtgründe unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht.
Zu Beginn der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand befragt und der Beschwerdeführer gab an, das letzte Mal mit sieben Jahren krank gewesen zu sein. Jedoch finden sich im Akt des nunmehrigen Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen Belege mit einem gegenteiligen Vorbringen in Bezug auf die Gesundheit des Beschwerdeführers. So behauptete der Beschwerdeführer zu Beginn des Asylverfahrens, er habe auf Grund eines angeblichen Spitalsaufenthaltes den ersten Termin zur Einvernahme vor dem (damaligen) Bundesasylamt nicht wahrnehmen können. Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er habe lediglich Kopfschmerzen gehabt. Auf weiteren Vorhalt, im Akt befinde sich eine ärztliche Bestätigung, dass der Beschwerdeführer an einer PTB-Störung leide und starke Medikamente nehmen müsse, schüttelte der Beschwerdeführer heftig lachend den Kopf und gab an, diese Medikamente nie genommen zu haben. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes führen bereits die vom Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens wider besseres Wissen und Gewissen getätigten Behauptungen, sich in einem Spital befunden zu haben bzw. psychisch erkrankt und schwere Medikamente nehmen zu müssen, zu einer nicht unerheblichen Schmälerung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Danach wurde der Beschwerdeführer dazu befragt, welche beruflichen Tätigkeiten er in seinem Leben ausgeübt habe. Zwar gab er einige Positionen an, erwähnte jedoch seine Tätigkeit bei der Partei als EDV-Fachmann - die doch einen Schwerpunkt seines bisherigen Vorbringens darstellte - nicht. Auf Nachfrage antwortete er, er habe alle wichtigen Tätigkeiten aufgezählt. Das Auslassen der Tätigkeit bei der Partei ist dem Bundesverwaltungsgericht insofern nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit sogar in seinem im Akt inliegenden Lebenslauf angibt. Während diese Tätigkeit laut im Akt liegenden Lebenslauf angeblich von Oktober 2007 bis Mai 2008, somit acht Monate lang, gedauert haben soll, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Gegensatz dazu an, er habe lediglich zwei Wochen unentgeltlich in seiner Freizeit für die Partei gearbeitet und in dieser Zeit das gewünschte Programm programmiert. Auf Vorhalt des Widerspruchs gab er an, in weiterer Folge hin und wieder gekommen zu sein und Zahlen bzw. "Formeln" überprüft zu haben. Näher zu diesen "Formeln" befragt, die er in dieser Excel-Tabelle programmiert haben soll, konnte der Beschwerdeführer aber keine einzige Formel nennen. Auch generell war der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Rückfragen nicht in der Lage, seinen Beitrag zur EDV-gestützten Buchhaltung seiner Partei im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung substantiiert und nachvollziehbar zu erläutern.
Ein weiterer eklatanter Widerspruch zeigt sich darin, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, seine Probleme hätten Ende des Sommers 2011 begonnen und sei dann etwa im August oder September 2011 in der Poliklinik gewesen. Auf Vorhalt vor dem Bundesasylamt habe er ausgesagt bereits im März 2011 wegen der Attacke im Krankenhaus gewesen zu sein, gab er lediglich an, vielleicht etwas verwechselt zu haben. Auch hinsichtlich der Führung des Fotostudios machte der Beschwerdeführer unterschiedliche (zeitliche) Angaben. Einerseits gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, das Fotostudio erst im September 2011 eröffnet - vor dem Bundesasylamt gab er jedoch im Einklang mit seinem Lebenslauf an, das Fotostudio von Mai bis September 2011 geführt zu haben - und andererseits alleine geführt zu haben - im Gegensatz dazu gab er zuvor an, das Studio mit einer Freundin geführt zu haben. Auf Vorhalt konnte der Beschwerdeführer diese Widersprüche in der Verhandlung nicht aufklären.
Schwer wiegt nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes auch, dass die 23 Mandatare der Partei - wegen dessen Zugehörigkeit bzw. Dienstleistung für diese der Beschwerdeführer angeblich verfolgt werde -in der Regierung der Ukraine tätig sind, nicht verfolgt werden. Es ist jedenfalls den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass Mitglieder dieser Partei verfolgt werden. Der Beschwerdeführer hat diesen Länderberichten auch nicht substantiiert widersprochen.
In diesem Zusammenhang konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise weder die Unterstützung seiner Partei noch seine umfassenden Medienkontakte in Anspruch genommen hat, um sich gegen die von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen zur Wehr zu setzen, insbesondere die lapidare Behauptung, er habe nicht daran gedacht, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. In Bezug auf die vorgelegten Ladungen hat bereits die belangte Behörde zu Recht aufgrund vorgenommener Recherchen angenommen, dass es sich um Totalfälschung handelt, jedenfalls konnte der Beschwerdeführer diesem Rechercheergebnis in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert entgegentreten.
In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zu dem Schluss, das gesamte Vorbringen ist als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten; es besteht keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen.
Darüber hinaus ist erneut in diesem Zusammenhang auf die zugrunde liegenden Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die allgemeine Lage in der Ukraine in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Sicherheitslage in Teilen der Ostukraine dennoch zumindest teilweise weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Wie schon weiter oben erwähnt: Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Fall ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 bestand die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
II.3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
II.3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt erweist sich, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist somit nicht ableitbar, dass er in der Ukraine konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, da sich aus dem Vorbringen keine glaubwürdige individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben hat. Die beschwerdeführende Partei konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
II.3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in der Ukraine eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in die Ukraine den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei unzulässig machen könnten, vor. In der Ukraine besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Ukraine nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).
Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine ist im vorliegenden Fall auszugehen: Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Ukraine erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:
vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die beschwerdeführende Partei bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Partei im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach ihrer Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist ein junger und in jeglicher Hinsicht erwerbsfähiger Mann, er gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, er könne schwere Arbeit verrichten. Er gab vor dem Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus in keiner Hinsicht an, dass er in der Heimat je an einer finanziellen Notlage gelitten hätte. Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht, beherrscht die ukrainische sowie die russische Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Es kann ihm zugemutet werden, auch nach seiner Rückkehr das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es der beschwerdeführenden Partei deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für den Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Auch der Umstand einer mangelnden Berufsausbildung oder Berufserfahrung und der damit einhergehenden Benachteiligung am Arbeitsmarkt führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die beschwerdeführenden Partei angesichts des bestehenden familiären und sozialen Netzwerkes nicht völlig auf sich alleine gestellt ist und entsprechende Unterstützung erhalten kann bzw. wird. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführende Partei kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Wie erwähnt verfügt die beschwerdeführende Partei in der Ukraine nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. In der Ukraine leben Verwandte des Beschwerdeführers, es ist daher davon auszugehen, dass die Verwandten bzw. Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen werden und dass das vorhandene familiäre und soziale Umfeld der beschwerdeführenden Partei die Wiedereingliederung in die ukrainische Gesellschaft - welche nach einer nicht überlangen Ortsabwesenheit keine Probleme bereiten sollte - erleichtern wird.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Der beschwerdeführenden Partei ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
II.3.5.1.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
II.3.5.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.
II.3.5.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer brachte vor, in Österreich keine weiteren Verwandten zu haben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich, sodass eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde. Daran ändert auch die Beziehung zu seiner ukrainischen Freundin nichts, da diese mit einem Studentenvisum in Deutschland studiert und den Beschwerdeführer lediglich besucht, jedoch keinen gemeinsamen Haushalt mit ihm führt.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung auch in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingriffen wird und bejahendenfalls, ob auch dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am 22.12.2011 einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon seine nicht allzu lange Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).
Darüber hinaus entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (Zustellung mit 15.03.2013) seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er konnte somit bereits eineinhalb Jahre nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).
Im gegenständlichen Fall sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während des knapp vierjährigen Aufenthaltes im Bundesland entstandene außergewöhnliche Integration der beschwerdeführenden Partei schließen lassen: Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Weiters besucht der Beschwerdeführer in Österreich - abgesehen von der Teilnahme an Deutschkursen- keine Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied in Vereinen bzw. sonstigen Organisationen oder leistet gemeinnützige Arbeit. Der Beschwerdeführer konnte jedoch vier Unterstützungserklärungen vorlegen.
Der Beschwerdeführer weist faktisch keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf - doch selbst wenn das Sprachniveau deutlich höher wäre, wäre anzumerken, dass aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann, und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der beschwerdeführenden Partei die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).
Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029) noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in der Ukraine zu dem Schluss, dass die beschwerdeführende Partei ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor Verwandte befinden. Der Beschwerdeführer spricht sowohl die ukrainische als auch die russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der ukrainischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Ukraine - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Unter den angeführten Aspekten erweist sich ein Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei als gerechtfertigt.
Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).
Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt, dass diese an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Ukraine ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte kann zum derzeitigen Zeitpunkt die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung nicht erkannt werden.
Somit war gem. § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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