projekte
W122 2005115-1•BVwG W122 2005115-1
W122 2005115-1Bundesverwaltungsgericht23.10.2015
Antragsbegehren, ersatzlose Behebung, Fristbeginn, Wochendienstzeit<br/>- Herabsetzung, Zeitablauf
W122 2005115-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, in XXXX XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.01.2014, Zl. P6/69418/2014, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Landespolizeidirektion Tirol (kurz: LPD Tirol)
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX (kurz: PI XXXX), wo er als Exekutivbeamter tätig ist.
Mit Ansuchen vom 18.06.2013, bei der belangten Behörde protokolliert am 16.07.2013, ersuchte der Beschwerdeführer gemäß § 50a BDG 1979 um Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 39 Stunden für die Dauer von fünf Jahren. Am 28.07.2013 präzisierte der Beschwerdeführer den beantragten Beginnzeitpunkt auf den 01.10.2013.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.09.2013 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt werde, seinem Antrag nicht stattzugeben, da einer positiven Erledigung wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden, die im Folgenden genauer dargelegt wurden. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt.
In der Stellungnahme vom 09.09.2013 hielt der Beschwerdeführer sein Ersuchen aufrecht und ersuchte um einen Bescheid. Mit Antrag vom 01.10.2013 korrigierte der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Behörde den beantragten Beginn auf 01.12.2013.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.10.2013 auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 39 Stunden beginnend mit 01.12.2013 für die Dauer von fünf Jahren gemäß § 50a iVm § 48a BDG 1979 idgF abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Behörde in Zusammenschau aller Umstände zu überprüfen habe, ob der beantragten Herabsetzung im Hinblick auf das Ausmaß (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer der Herabsetzung) wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden. Dabei habe die Behörde eine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Aufgaben und der bestehenden Personallage vorzunehmen. Grundsätzlich bestehe ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter.
Die Begründung der Behörde enthält zur durchschnittlichen Überstundenzahl der übrigen Bediensteten andere Angaben als im Vorhalt vom 02.09.2013. Dienstverrichtungen in Journaldiensten wurden in den statistischen Erhebungen unterschiedlich berücksichtigt.
Auf der PI XXXX seien im Beobachtungszeitraum Jänner bis Oktober 2013 insgesamt 6.046,4 Überstunden geleistet worden, was einer monatlichen Überstundenleistung von 21,67 Stunden pro Bediensteten entspreche. Derzeit lägen vier Ansuchen auf Herabsetzung der Wochendienstzeit vor. Eine Stattgebung aller vier Ansuchen hätte ein Ansteigen der Mehrdienstbelastung für die übrigen Beamten auf 24,28 Stunden pro Monat bzw. 19,80 Stunden pro Monat an einer anderen Dienststelle zur Folge.
Die Dienstbehörde habe zudem auf die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu achten und auch für Ausfälle durch gesetzlich verpflichtende Karenzen und Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.
Den vorliegenden Zahlen nach würde sich die tatsächliche Überstundenbelastung somit an der in § 48a BDG normierten Höchstgrenze stoßen. Bei 57 Abgängen seien nur 50 Neuaufnahmen genehmigt worden. Der Gewährung des gegenständlichen Ansuchens stünden daher wichtige dienstliche Interessen entgegen.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte die Behebung des Bescheides.
Das Ermittlungsverfahren sei unvollständig geblieben, als dem Erkenntnis (gemeint wohl Bescheid) nicht entnommen werden könne, welche Anträge auf Herabsetzung der Wochendienstzeit im Jahre 2013 bewilligt worden wären. Es könne eine nachhaltige Tendenz dahingehend erblickt werden, dass im Zuge der Tätigkeit bei Beamten 50 plus Erleichterungen für ältere Beamte vorgesehen wären. Gerade eine solche Stelle der gegenständliche Antrag dar. Es sei nicht erhoben worden, inwieweit der Beschwerdeführer bereit wäre, Journaldienste und Nachtdienste zu übernehmen. Der Beschwerdeführer sei mit drei weiteren Bediensteten in einen Topf geworfen worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre ausschließlich darauf abzustellen, inwieweit sich der Umstand der Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers auf die Mehrdienstleistungsbelastung für die restlichen Bediensteten auswirke. Die Entwicklung der Personalsituation wäre im gegenständlichen Bescheid unkorrekt wiedergegeben.
Weiters seien durch die Schließung eines Polizeipostens acht Planstellen der Dienststelle des Beschwerdeführers hinzuzuzählen.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 13.03.2014 den angeführten Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete eine Gegenschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die PI XXXX, wo er als Exekutivbeamter tätig ist.
Mit letztem Ansuchen vom 01.10.2013 ersuchte er gemäß § 50a BDG 1979 um Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 39 Stunden beginnend mit 01.12.2013 für die Dauer von einem Jahr.
Sein Antrag wurde mit Bescheid der LPD Tirol abgewiesen, wogegen er fristgerecht das Rechtsmittel der nunmehr gegenständlichen Beschwerde erhob.
Diese unstrittigen Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen, weil der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage ersatzlos zu beheben war.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 §1"; vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Der Beschwerdeführer beantragte eine Herabsetzung der Wochendienstzeit für den Zeitraum von 01.12.2013 für die Dauer von fünf Jahren. Diesen - nicht nicht abermals modifizierten - Antrag wies die LPD Tirol mit Bescheid vom 08.01.2014 - somit erst nach Beginn des beantragten Zeitraumes - ab.
Eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ist § 50a BDG 1979 jedoch nicht zu entnehmen. Da der vom Beschwerdeführer begehrte Beginn des Herabsetzungszeitraumes zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstrichen war, schied eine Stattgebung aus. Die belangte Behörde wäre nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer im Hinblick auf den im Zuge des Verfahrens obsolet gewordenen begehrten Beginn der Herabsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG dahingehend anzuleiten, er möge angeben, ob auch ein späterer Beginn der Herabsetzung seinen Interessen gerecht würde, um sodann auf diesen Zeitraum bezogen die Prüfung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 12.05.2010, Zl. 2009/12/0081).
Eine bloße Modifizierung des Antrages im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schied aufgrund der zeitlichen Verschiebung des Beginns von über einem Jahr aus, zumal damit mittlerweile eine gänzliche Änderung der Sache sowie der dienstlichen Interessen einhergehen würde.
Die auch im ähnlich gelagerten Fall zur Zl. Ra 2015/12/0024 vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigte Unterlassung der Anleitung zur Mängelbehebung schriftlicher Anbringen war im gegenständlichen Fall aufgrund der weiten Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes - im Unterscheid zum dortigen Revisionsverfahren - auch ohne darauf abzielende Beschwerdebegründung aufzugreifen. Der Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit zu beheben.
Im Übrigen ist anzumerken, dass eine durch die Herabsetzung ausgelöste erforderliche Überschreitung der Grenzen des § 48a Abs. 3 BDG 1979 trotz der Möglichkeit des § 48f BDG 1979 im Hinblick auf die an der Dienststelle verfügbaren vergleichbaren Ressourcen hintangestellt zu bleiben hat.
Zu beachten sind zudem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2011, Zl. 2010/12/0206, und vom 30.03.2011, Zl. 2009/12/0182, in denen er sich im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 mit der Frage des zulässigen Ausmaßes an Mehrdienstleistungsstunden auseinandersetzte, dies unter Berücksichtigung des in § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der generell zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.