BVwG W112 2017266-1

W112 2017266-1Bundesverwaltungsgericht23.10.2015

Regest

Dolmetschergebühren - Neuberechnung, Eingabengebühr, Festnahme,<br/>gelinderes Mittel, Kostenersatz, Rechtsanschauung des VwGH, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 2017266-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2017266.1.01

Spruch

W112 2017266-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache des XXXX, StA Algerien, gegen die Festnahme am 12.01.2015, die Anordnung von Schubhaft durch den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2015, Zl. 1044346406-150038922, sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 12.01.2015 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG stattgegeben.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2015 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 13.01.2015 bis 29.01.2015 für rechtswidrig erklärt.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

V. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache Arabisch in der Verhandlung am 23.01.2015 iHv € 395,- auferlegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung am 04.11.2014 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er heiße XXXX, Algerien, könne aber keine Dokumente vorweisen. Er habe neun Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht, er sei nicht Analphabet. Eine Telefonnummer gab der Beschwerdeführer nicht bekannt. Er habe über einen algerischen Reisepass verfügt, den er in der Türkei verloren habe. Er sei im September 2013 in die Türkei geflogen und vier Tage später zu Fuß nach Griechenland gelangt, einen Monat später sei er nach Bulgarien gegangen, wo er fünf Monate eingesperrt gewesen sei, weil er keinen Asylantrag habe stellen wollen. Sein Zielland sei immer Österreich gewesen. Nach fünf Monaten habe er doch einen Asylantrag gestellt und sei aus der Haft entlassen worden. Nach ein paar Tagen habe er einen negativen Bescheid und einen Landesverweis erhalten. Danach sei er nach Serbien gereist, wo er sich vier Monate lang in Belgrad aufgehalten habe. Mitte Oktober 2014 sei er nach Ungarn gereist, aber von der ungarischen Polizei aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden, wo er sich bis zum 02.11.2014 aufgehalten habe. Dann sei er direkt nach Wien gefahren. Das ungarische Asylverfahren habe er nicht abgewartet, die Dokumente betreffend das bulgarische Asylverfahren habe er weggeschmissen. Er habe sich fünf Monate in Bulgarien und in Ungarn aufgehalten. Bulgarien sei ein schlechtes Land und die Ungarn würden sich nicht um den Beschwerdeführer kümmern, er wolle in Österreich bleiben.

In der Niederschrift bestätigt er, folgende Informationen in einer ihm verständlichen Sprache erhalten zu haben: - Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern - Informationen gem. Art. 18 Abs. 1 Eurodac-VO - Belehrung gem. Art. 3 Abs. 4 Dublin-II-VO - § 12 Informationsblatt für Asylwerber zur Gebietsbeschränkung - Erstinformation über das Asylverfahren - Informationsblatt zum Bezirk Baden - Orientierungsinformation für Erstaufnahmestelle - Informationsblatt GVG-Bund.

Am 05.11.2014 ersuchte Österreich Bulgarien um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 19.11.2014 teilte Bulgarien Österreich mit, dass es der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimme, allerdings sei der Beschwerdeführer in Bulgarien unter dem Namen XXXX bekannt. Überstellungen seien Montag bis Donnerstag möglich und Bulgarien ersuchte um die Mitteilung der Überstellung zumindest sieben Werktage im Voraus. Am 24.11.2014 teilte Österreich Bulgarien mit, dass die Überstellung verschoben werden müsse, weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Die Erstreckung der Frist für die Überstellung auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO werde beantragt.

Mit Bescheid vom 01.12.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO Bulgarien zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG werde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig.

Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder mittels zentralen Melderegisters, noch Grundversorgungssystem oder Anhaltedatei ermittelt werden konnte, stellte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Bescheid gemäß § 23 Abs. 2 ZustG durch Hinterlegung im Akt am 02.12.2014 zu und machte dies durch Aushang kund. Unter einem wurde der nunmehrige gewillkürte Vertreter zum Rechtsberater bestellt; dies wurde dem Vertreter mit E-Mail vom 02.12.2014 mitgeteilt.

2. Der Beschwerdeführer lebte ab der Asylantragstellung in der Grundversorgungsstelle der EAST-Ost. Am 04.11.2014 wurde ihm die Asylverfahrenskarte gemäß § 50 AsylG 2005 mit der Gebietsbeschränkung für den Bezirk Baden ausgehändigt. Am 05.11.2014 wurde er wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle infolge unbekannten Aufenthalts abgemeldet. Im Zentralen Melderegister scheinen keine Eintragungen zum Namen des Beschwerdeführers auf.

Am 22.12.2014 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG wegen unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer sei dem Bundesamt vorzuführen.

3. Am 12.01.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde um 19:20 Uhr in 1020 Wien einer Personenkontrolle unterzogen und nach EKIS-Anfrage auf Grund des Festnahmeauftrages um 19:30 Uhr festgenommen und auf die Polizeiinspektion verbracht, wo die fremdenrechtliche Abklärung mit dem BFA-Journal erfolgte. Um 19:50 verfügte der BFA-Journal die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum, wohin der Beschwerdeführer mittels Arrestantenwagen überstellt wurde. Die Fahrt verlief ohne Vorfälle. Im Polizeianhaltezentrum kam der Beschwerdeführer um 21.34 Uhr an. Um 21:53 wurden seine Effekten verwahrt und um 22:13 Uhr wurde der Beschwerdeführer verköstigt.

Am 13.01.2015, 10:45-11:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Nachdem ihm der Gegenstand der Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurde, gab der Beschwerdeführer an, der EAST-OST seinen Unterkunftsort nicht bekannt gegeben zu haben, weil er nicht danach gefragt worden sei. Er habe sich nur einen Tag lang in Traiskirchen aufgehalten, dann habe er den Weg verloren und sei verwirrt gewesen. Danach habe er nicht mehr ins Lager dürfen. Er arbeite nicht und habe nichts, er besitze nur Barmittel iHv € 1,50. Seine Familie wohne in Algerien, er habe in XXXX beim Verein XXXX geschlafen, weil er in Traiskirchen nicht aufgenommen worden sei. Er habe Freunde in XXXX, zu denen sei er gegangen. Die genauen Adressen kenne er nicht. Er wolle auf keinen Fall nach Bulgarien und brauche Hilfe, weil er sehr krank sei. Welche Krankheit er habe, wisse er nicht. In Bulgarien habe er keine Hilfe bekommen und persönliche Probleme.

Mit Mandatsbescheid vom 13.01.2015, durch Übergabe um 12:00 Uhr zugestellt an den Beschwerdeführer, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.

Das Bundesamt stellte fest, der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger. In seinem Asylverfahren sei am 10.12.2014 eine rechtskräftige negative Entscheidung gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG erlassen worden. Gegen ihn bestehe sohin eine durchsetzbare Ausweisung nach Bulgarien. Er verfügte über keinerlei Barmittel und könne daher selbständig das Bundesgebiet nicht verlassen. Er habe sich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens illegal in Österreich aufgehalten und sei nach seiner Abmeldung am 05.11.2014 aus der Grundversorgungsstelle EAST Ost Traiskirchen unbekannten Aufenthalts. Er habe sich der Durchsetzung der Entscheidung der EAST OST entzogen. Er sei in Österreich untergetaucht indem er ohne bekannter Unterkunftsadresse in Wien Aufenthalt genommen habe. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, es bestünden auch keine familiären Bindungen zu Österreich.

Rechtlich führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe sich auf Grund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen und es sei auf Grund seines Verhaltens davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, zumal sich der Beschwerdeführer nicht an Auflagen der Behörde gehalten habe und untergetaucht sei. Er habe es unterlassen, der zuständigen Behörde seine Unterkunftsadresse zu nennen und es müsse daraus geschlossen werden, dass er Vorkehrungen getroffen habe, um sich der drohenden Rückführung nach Bulgarien zu entziehen. Er habe weder familiäre noch berufliche Bindungen in Österreich. Er sei sozial nicht integriert und habe zuletzt beim Verein XXXX bzw. bei diversen Freunden geschlafen. Es bestehe eine rechtskräftige Entscheidung gemäß § 61 FPG und § 5 AsylG 2005 und der Beschwerdeführer habe sich durch sein persönliches Verhalten dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen. Es liege somit eine ausreichende Begründung für eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da im Falle der Entlassung davon ausgegangen werden müsse, dass er wiederum untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle. Das gelindere Mittel der finanziellen Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Das gelindere Mittel komme im Falle des Beschwerdeführers darüberhinaus nicht in Frage, weil er über keine Unterkunft verfüge, seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt habe, seine Unterkunftsadresse nicht genannt habe und es vorgezogen habe, im Verborgenen seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er sei sozial nicht integriert und es bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er sei nicht bereit, die bestehenden fremdenrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Er verfüge über keine Barmittel und sei somit nicht in der Lage, seine Ausreise selbst zu finanzieren. In seinem Fall sei zu befürchten, dass er eine Entlassung dazu benützen würde, um unterzutauchen und es komme daher das gelindere Mittel nicht in Frage. Zur Sicherung der Abschiebung habe daher diese Entscheidung getroffen werden müssen. Auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unbedingt erfordere und eine Verfahrensführung, während sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben seien. Die gesetzlichen Formalerfordernisse lägen daher vor und die Schubhaft stehe zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentliches Wohls dringend erforderlich und geboten.

Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahresanordnung wiederum sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

4. Mit Schreiben vom 14.01.2015 forderte die belangte Behörde den Asylakt des Beschwerdeführers an. Mit Schreiben vom 15.01.2015 wurde der Abschiebevorgang eingeleitet und das Laissez-passer ausgestellt. Mit Mail vom 16.01.2015 ersucht das Bundesamt um die Abschiebung in Begleitung besonders geschulter Organe, weil der Beschwerdeführer Widerstand angekündigt habe. Am selben Tag wurde die begleitete Abschiebung organisiert, das Flugticket angefordert und Bulgarien von der Abschiebung informiert. Die begleitete Abschiebung auf dem Luftweg wurde für den 29.01.2015 terminisiert.

5. Gegen die Festnahme am 12.01.2015, den Bescheid vom 13.01.2015 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.01.2015, eingebracht am Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt am 16.01.2015, Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht möge die Anhaltung des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt seiner Festnahme am 12.01.2015 bis zur Vorführung vor die belangte Behörde am 13.012015 für rechtswidrig erklären, den bekämpften Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt seien, aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, ein medizinisches Gutachten zur Klärung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers durch einen Facharzt einholen, dem hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Behandlungsauftrag zukomme, aussprechen, auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage das Gericht zur Entscheidung befugt ist, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterleiten sowie jeweils in eventu die ordentliche Revision zulassen. Das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführer auf Grund der im Verfahren G 151/2014 geäußerten Bedenken umgehend enthaften und auf Grund der verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Zum Sachverhalt führt der Beschwerdeführer aus, dass dem Bescheid nicht eindeutig zu entnehmen sei, ob die Anordnung zur Außerlandesbringung am 10.12.2014 erlassen oder rechtskräftig geworden sei. Der Bescheid sei dem Beschwerdeführer nicht persönlich zugestellt worden, es sei davon auszugehen, dass er im Akt hinterlegt worden sei.

Zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung im Rahmen der Festnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass sich das Rechtsmittel gegen die Dauer der Anhaltung im Rahmen der Festnahme richtete. Das Bundesamt sei im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Anhaltung hinzuwirken, gehalten gewesen, den Beschwerdeführer ohne unnötigen Aufschub vorführen zu lassen und zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einzuvernehmen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 28 Dublin-III-VO vorliegen. Das Bundesamt verfüge über einen Journaldienst, der rund um die Uhr - auch außerhalb der Amtsstunden - erreichbar sei. Die Einvernahme habe ohne weiteres noch am 12.01.2015 stattfinden können, zumal dem Bundesamt entsprechende Ressourcen zur Verfügung gestanden seien. Die Festnahme des Beschwerdeführers sei zur Tageszeit um 19:30 Uhr erfolgt, da die Nachtzeit erst ab 22:00 Uhr gerechnet werde. Auch die Verständigung der belangten Behörde habe noch zur Tageszeit erfolgen müssen. Seit diesem Zeitpunkt habe sich die belangte Behörde mit der Person des Beschwerdeführers und seinem aufenthaltsrechtlichen Status auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hätte die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dahingehend instruieren müssen, dass die Einlieferung vor 22:00 Uhr erfolgen konnte, sohin hätte der Beschwerdeführer noch zur Tageszeit der belangten Behörde zur Einvernahme vorgeführt werden können. Die Erhebung des vermeintlich maßgeblichen Sachverhalts betreffend die Anordnung der Schubhaft könne in der Regel im Rahmen einer etwa 30-minütigen Einvernahme geklärt werden. Es sei kein Grund ersichtlich, warum diese Einvernahme nicht bereits am 12.01.2015 hätte stattfinden können. Die belangte Behörde sei dazu verpflichtet gewesen, ihre interne Organisation so zu gestalten, dass eine Einvernahme zur Tageszeit des 12.01.2015 möglich gewesen sei. Eine unzureichende personelle Ausstattung, Organisationsmängel oder die Überlastung eines Organs der Behörde seien bei der Angemessenheitsprüfung der Anhaltung ebenso wenig zu veranschlagen wie etwa Gerichtsferien. Daher werde beantragt festzustellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zuge der Festnahme vom 12.01.2015 bis zur Vorführung vor die belangte Behörde am 13.01.2015 rechtswidrig erfolgt und der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt sei.

Aus juristischer Vorsicht werde darüberhinaus angeführt, dass die Einvernahme jedenfalls vor Mitternacht desselben Tages erfolgen hätte müssen, wenn die Einvernahme am 12.01.2015 zur Tageszeit nicht mehr möglich gewesen sei: Die Einvernahme eines vor 22:00 Uhr festgenommenen habe - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen. Es werde daher in eventu beantragt festzustellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde im Rahmen der Festnahme ab dem 13.01.2015, 0:00 Uhr, bis zur Vorführung vor die belangte Behörde rechtswidrigerweise erfolgt sei.

Zur Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft führt die Beschwerde aus, dass über den Beschwerdeführer ohne ausreichende Begründung die Schubhaft verhängt worden sei. Mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinandergesetzt. Er lasse eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, weshalb anzunehmen sei, dass die Schubhaft notwendig sei. Soweit sich die belangte Behörde auf die fehlende soziale Integration des Beschwerdeführers stütze, sei ihr entgegenzuhalten, dass die fehlende soziale Integration bei Asylwerbern kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sei und dass den richtigen Angaben zur Identität und zur Fluchtroute wesentlichere Bedeutung zukomme. Da der Beschwerdeführer erst kürzlich kein Asylwerber mehr sei und sich noch nicht lange in Österreich aufhalte, gelte diese Rechtsprechung auch für ihn. Die belangte Behörde habe nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer seine Identität verschleiert habe oder offenbar unrichtige Angaben zu seiner Fluchtroute getätigt habe. Selbst bei einer Bejahung des Sicherungsbedarfs hätte die belangte Behörde das gelindere Mittel verhängen müssen, weil keine ultima-ratio-Situation vorliege. Die belangte Behörde lasse eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, warum im konkreten Fall die Verhängung des gelinderen Mittels in Form einer Unterbringung in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Verbindung mit einer periodischen Meldeverpflichtung nicht in Frage kommen sollte, zumal ein gelinderes Mittel bislang noch nicht verhängt worden sei. Dadurch, dass die belangte Behörde die fehlende Voraussetzung für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels aber nicht individuell geprüft habe, sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Der Beschwerdeführer leide darüber hinaus an gesundheitlichen Problemen, die seine Haftfähigkeit in Zweifel zögen. Er habe sich in Bulgarien acht Monate lang in Haft befunden, im Rechtsberatungsgespräch am 14.01.2015 habe er über starke Schmerzen im Bein- und Bauchbereich geklagt. Er habe angegeben, dass seine Leiden eine medizinische Behandlung erfordern würden, die ihm verabreichten Medikamente könnten seine Schmerzen offenbar nicht lindern; er habe zu diesem Zeitpunkt bereits sehr angeschlagen gewirkt. Selbst bei Bestehen der Haftfähigkeit hätte die Gesundheit des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit miteinfließen müssen. Im Hinblick auf das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an seiner Gesundheit stünden die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft außer Verhältnis. Es werde daher die Einholung eines medizinischen Fachgutachtens durch einen Arzt beantragt, dem hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Behandlungsauftrag zukomme. Darüber hinaus möge das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer persönlich in Augenschein nehmen, um sich ein Bild von dessen Auftreten und Gesundheitszustand zu machen.

Die belangte Behörde beabsichtige die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien. Die Dublin-III-VO sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. § 76 Abs. 1 FPG stelle keine Umsetzung des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO dar, weil er keine objektiven Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr gesetzlich festlege und sich diese auch aus der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht ableiten ließen. Es werde daher die Überprüfung der Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof angeregt.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr im konkreten Einzelfall zu prüfen. Ebenso habe sie es unterlassen, die Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit der Schubhaftverhängung zu prüfen, sie habe sich jedoch in erster Linie auf allgemeine Annahmen gestützt. Sie habe es auch unterlassen, den vorliegenden Sachverhalt unter Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO zu subsumieren, sie habe sich in unionsrechtswidrigerweise lediglich auf § 77 Abs. 1 FPG gestützt.

Das Bundesamt sei zudem zur Entscheidung sachlich unzuständig gewesen, diese Zuständigkeit obliege dem Amt der Wiener Landesregierung. Der Beschwerdeführer werde daher durch den Bescheid und die andauernde Anhaltung in Schubhaft in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Da die Verhängung der Schubhaft auch nicht in gesetzlich vorgeschriebener Weise erfolgt sei, werde der Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art. 1 Abs. 2 PersFRG verletzt.

Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 5 EMRK und Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, weil § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte als Schubhafttitelbehörde zu fungieren sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen. Auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, 26.6.2014, E 4/2014-11, werde verwiesen. Es werde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes möge das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Schubhaft anordnen um eine weitere Grundrechtsverletzung zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schließe sich der Verfassungsgerichtshof an, der Beschwerden in Schubhaftsachen die aufschiebende Wirkung zuerkenne. Von der Verfassungswidrigkeit der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmungen sei zumindest vorläufig auszugehen. Sollte der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen aufheben, bestehe kein Rechtsschutz mehr iSd Art. 6 PersFrG. Dadurch werde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in grundrechtswidrigerweise erfolgt seien.

Zudem werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht antragsgemäß entscheiden, werde nochmals ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts (Nichtvorliegen eines Sicherungsbedarfs) beantragt. Auf Grund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie Art. 47 GRC und § 24 Abs. 4 VwGVG sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend geboten.

Da es sich bei der mittels bekämpften Bescheids angeordneten Anhaltung des Beschwerdeführers jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handle, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richte, werde die Zuerkennung von Kosten gemäß der Aufwandersatzverordnung beantragt.

6. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2015 vorgelegt.

In seiner Beschwerdevorlage beantragt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde abzuweisen oder unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 zu verpflichten.

Das Bundesamt führt zur Festnahme aus, dass der Beschwerdeführer am 12.01.2015 in 1020 Wien überprüft worden sei, wobei das abgeschlossene Asylverfahren und der Festnahmeauftrag hervorgekommen seien. Daher sei er nach § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum überstellt worden. Aus der Anhaltedatei ergebe sich, dass der Beschwerdeführer um 21:34 Uhr eingeliefert worden sei. In der Anhalteordnung des Polizeianhaltezentrums werde festgehalten, dass die Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr einzuhalten sei. Der Sachverhalt habe insoweit geklärt werden können, als in diesem Fall mit einer sichernden Maßnahme vorgegangen würde. Auf Grund der fehlenden Unterkunft, fehlender Barmittel und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und der vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung zur Rückführung nach Bulgarien sei die Verhängung der Schubhaft beabsichtigt gewesen. Eine Einvernahme in die Nachtruhe hinein solle nur in jenen Fällen erfolgen, in denen absehbar sei, dass die weitere Anhaltung nach Durchführung der Einvernahme nicht mehr fortgesetzt werden müsse. Im Fall des Beschwerdeführers aber sei klar, dass zur Sicherung der Abschiebung die Verhängung der Schubhaft notwendig werden würde.

Zur Schubhaftverhängung führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht bereit gewesen sei, die genaue Adresse seines Unterkunftsortes anzugeben und es habe sich ergeben, dass er über keine Wohnanschrift verfüge. Es liege ein illegaler Aufenthalt in Österreich vor, seit mit 10.12.2014 das Asylverfahren mit einer zurückweisenden asylrechtlichen Entscheidung verbunden mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, nur einen Tag in Traiskirchen verbracht zu haben. Danach habe er sich verirrt und nicht mehr zurückgefunden. Als Unterkunftsort habe er XXXX genannt, wobei er keine Adresse habe angeben können. An Barmitteln verfüge er nur iHv € 1,50. Es hätten weder familiäre noch berufliche Bindungen festgestellt werden können. Auf Grund der rechtskräftigen asylrechtlichen Entscheidung sei die Verhängung der Schubhaft unter Einbeziehung des Art. 28 Dublin-III-VO erfolgt. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer eine Ausreise nach Bulgarien nicht in Frage komme. Der Beschwerdeführer habe auf eine Krankheit hingewiesen, wobei er keine Details nennen könne. Weil er sich einer drohenden Rückführung nach Bulgarien entzogen und den Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortgesetzt habe, weder familiäre noch berufliche Bindungen bestünden, der Beschwerdeführer auch über keine Barmittel verfüge, um selbständig das Bundesgebiet verlassen zu können und der Beschwerdeführer nicht bereit sei, nach Bulgarien auszureisen, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer alles unternehmen werde, um sich der Rückführung nach Bulgarien zu entziehen und die Durchsetzung und Effektuierung der bestehenden rechtskräftigen asylrechtlichen Entscheidung zu vereiteln. Da der Beschwerdeführer sich weigere, nach Bulgarien auszureisen, hätten für die Abschiebung besonders geschulte Organe angefordert werden müssen. Die Abschiebung erfolge am 29.01.2015, 07:05 Uhr.

Der Beschwerde hält die belangte Behörde entgegen, dass jeder Schubhäftling medizinisch betreut werde. Es seien bis dato keine Feststellungen durch die sanitätspolizeiliche Abteilung des Polizeianhaltezentrums getroffen worden, dass der Beschwerdeführer nicht weiter in Schubhaft gehalten werden dürfe. Es bestehe auch jederzeit die Möglichkeit, ärztliche Betreuung in Anspruch zu nehmen. Aus der Niederschrift und auch dem Schubhaftbescheid gehe eindeutig hervor, dass das Asylverfahren am 10.12.2014 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Gleichzeitig müsse dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass im Schubhaftbescheid sehr wohl begründet werde, warum das gelindere Mittel der Schubhaft nicht angewendet werden könne und warum eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Der Beschwerdeführer habe sich am 05.11.2014 aus dem Lager Traiskirchen entfernt und sei seitdem unbekannten Aufenthalts gewesen. Der Beschwerdeführer habe sohin von Anfang an kein gesteigertes Interesse gezeigt, sich dem Asylverfahren zu stellen und auf Grund dieses Verhaltens sei es eindeutig, dass nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren der Abschiebung stellen würde. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer alles unternehmen werde, um die drohende Abschiebung zu vereiteln. Überdies verfüge der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte und daher bestehe auch keine familiäre Bindung. Es sei zusammenfassend festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich der drohenden Abschiebung nach Bulgarien zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei, daher sei der Sicherungsbedarf gegeben.

7. Laut GVS-Auszug befindet sich der Beschwerdeführer derzeit nicht in Grundversorgung. Laut Auskunft aus dem Melderegister verfügte der Beschwerdeführer noch nie über eine Meldung im Bundesgebiet.

Laut Anhaltedatei befindet sich der Beschwerdeführer seit 13.01.2014 als Fremder in Schubhaft. Ein Behandlungstermin scheint in der Anhaltedatei nicht auf.

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 21.01.2015 ergeben sich beim Beschwerdeführer derzeit keine medizinisch relevanten Hinweise, die eine Haftunfähigkeit begründen würden, die Haftfähigkeit sei augenscheinlich gegeben.

8. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 21.01.2015 mit, nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes an:

"R: Geben Sie bitte Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an!

BF: XXXX, Algerien, geboren. Ich bin algerischer Staatsangehöriger.

R: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich?

BF: Nein.

R: Haben Sie jemals eine andere Identität geführt?

BF: Nein, das ist immer meine Identität gewesen. Ich hatte nie eine andere.

R: Die Republik Bulgarien hat Österreich mitgeteilt, dass Sie in Bulgarien den Asylantrag unter dem Namen XXXX gestellt haben!

BF: Das ist richtig, das habe ich den österreichischen Behörden verschwiegen.

R: Warum haben Sie das gemacht?

BF: Weil ich in Österreich bleiben wollte.

R: Was ist jetzt Ihre richtige Identität?

BF: Mein Name ist XXXX.

R: Sie wurden in den Merkblättern, die Ihnen ausgehändigt wurden, [darauf] hingewiesen, nur wahre Aussagen zu machen zu Ihren Daten und alle Identitäten anzuführen, die Sie bisher geführt haben. Sie wurden belehrt, dass das sonst negative Konsequenzen für Sie haben kann. Warum haben Sie es dennoch gemacht?

BF: Als die Beamten mich in Traiskirchen damit konfrontiert haben, dass ich in Bulgarien einen anderen Namen angegeben habe, habe ich die Wahrheit gesagt.

R: Haben Sie Ihre zweite Identität nun angegeben?

BF: Der Name XXXX ist richtig, der andere Name ist falsch.

R: Was meinen Sie dann damit, nachdem Sie in Traiskirchen damit konfrontiert wurden, dass Sie in Bulgarien einen anderen Namen angegeben haben, das zugegeben haben?

BF: Diese Frage wurde mir nicht gestellt.

R: Wann und warum haben Sie das Lager Traiskirchen verlassen?

BF: Ich wollte einen Ausflug nach Wien machen. Ich bin in einen Zug gestiegen und der Zug ist losgefahren. Irgendwo bin ich dann ausgestiegen, ich wusste nicht wo ich war. Am nächsten Tag kehrte ich nach Traiskirchen zurück. Aber die Wache am Tor ließ mich nicht hinein.

R: Was haben Sie danach gemacht?

BF: Ich fuhr nach Wien zurück, blieb glaube ich drei Tage und übernachtete auf der Straße. Dann traf ich zufällig einen Algerier, der mich mit nach Hause nahm.

R: Wo haben Sie sich bis zur Ihrer Inschubhaftnahme aufgehalten?

BF: Bis zu meiner Festnahme habe ich bei diesem Algerier gewohnt.

R: Was haben Sie in dieser Zeit unternommen, um sich um Ihr Asylverfahren zu kümmern?

BF: Ich habe einige Male versucht noch einmal in das Lager zu gelangen. Man ließ mich jedoch nicht hinein.

R: In der Einvernahme vor dem BFA haben Sie angegeben, bei Freunden vom Verein XXXX in XXXX gewohnt zu haben. Jetzt sagen Sie, Sie waren in Wien bei einem algerischen Freund!

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.

R: Dann lese ich noch einmal aus der Niederschrift vor:

Niederschrift XXXX vom 13.01.2015: "Wo haben Sie zuletzt Unterkunft genommen?" "Ich habe in XXXX beim Verein XXXX geschlafen, weil ich in Traiskirchen nicht aufgenommen wurde. Ich habe Freunde in XXXX, ich bin zu ihnen gegangen."

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.

R: Wo haben Sie nun genächtigt, in der Zeit zwischen Traiskirchen und der Festnahme?

BF: Ich habe Ihnen das schon einmal gesagt. Ich habe zuerst auf der Straße übernachtet, bis ich einen Algerier getroffen habe, der mich mit nach Hause genommen hat.

R: Wo war dieses zu Hause?

BF: In Wiener Neustadt.

R: Jetzt haben Sie zuvor angegeben in Wien gewesen zu sein. Nun sagen Sie, dass Sie in Wiener Neustadt waren!

BF: Das habe ich in Traiskirchen nicht angegeben, das sage ich Ihnen jetzt. Diese Aussage habe ich in Gefangenenhaus gemacht, nicht in Traiskirchen.

BFV: Es könnte sich um ein Missverständnis zwischen [Wiener] Neustadt und dem Verein XXXX ergeben haben.

R: Die Niederschrift wurde rückübersetzt und unterschrieben.

R: Sie haben angegeben, Sie waren in XXXX, das ist eine ganz andere Stadt als Wiener Neustadt. Und es gibt weder eine Niederlassung des Vereins XXXX in XXXX, noch in Wiener Neustadt!

BF: Der Name XXXX ist mir vollkommen unbekannt.

R: Sie haben das Lager Traiskirchen verlassen, um nach Wien auf Besuch zu fahren. Habe ich das richtig verstanden?

BF: Das ist richtig, ich wollte in Wien spazieren gehen.

R: Ihnen wurde ein Merkblatt ausgehändigt, in Arabisch, in dem Sie darüber informiert wurden, dass Sie während des Zulassungsverfahrens den Bezirk Baden nicht verlassen dürfen. Warum sind Sie dennoch nach Wien gefahren?

BF: Ich habe dieses Blatt nicht gelesen.

R: Bestreiten Sie jetzt, dass Sie es ausgehändigt bekommen haben, oder haben Sie es nur nicht gelesen?

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Sie haben auch ein Merkblatt bekommen, wie weit der Bezirk Baden reicht, wenn man mit dem Zug fährt. Und wann Sie aussteigen müssen, um den Bezirk Baden nicht zu verlassen. Warum haben Sie es trotzdem gemacht?

BF: Das habe ich nicht gesehen.

R: Sie wurden auch darüber informiert, dass Sie der Behörde bekanntgeben müssen, wo Sie sich aufhalten und Ihren neuen Aufenthaltsort anmelden müssen. Warum haben Sie das nicht gemacht?

BF: Das weiß ich überhaupt nicht.

R: Sie haben auch davon ein Merkblatt bekommen.

BF: Ich habe dieses Blatt nicht gelesen.

R: Sie haben gesagt, Sie haben versucht in Traiskirchen wieder Einlass zu finden. Wann war das?

BF: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern.

R: Wann war es ungefähr?

BF: Ich glaube es dürfte zwei Monate her sein.

R: War das im November?

BF: Das war ein Tag nach meiner Einreise, oder ein Tag nach meinem Asylantrag.

R: Da haben Sie das Lager verlassen. Wann haben Sie versucht in das Lager wieder zurückzukehren?

BF: Ich habe das Lager zwei Tage nach meinem Asylantrag verlassen, bin nach Wien gefahren, und am selben Tag kehrte ich zurück.

R: Meine Frage war, ob Sie nach diesem Versuch noch einmal versucht haben, wieder in das Lager zu kommen.

BF: Nein, nach meiner Abweisung bin ich weggegangen. Drei Tage später hab ich noch einmal den Versuch unternommen, wieder hineinzugela[n]gen, mir wurde der Eintritt wieder verweigert.

R: Meine Frage zuvor war, was haben Sie danach versucht, um sich um Ihr Asylverfahren zu kümmern?

BF: Natürlich, der Versuch war nichts anderes als das, als in das Lager zu gelangen, und wegen meinem Asylverfahren nachzufragen.

R: Haben Sie dort angerufen?

BF: Nein, das habe ich nicht getan.

R: Haben Sie versucht über einen Rechtsberater etwas zu machen?

BF: Da kenne ich mich nicht aus.

R: Der Rechtsberater ist der Herr, der neben Ihnen sitzt.

BF: Ja, ich habe ihn in der Haft kennengelernt.

R: Würden Sie freiwillig nach Bulgarien zurückkehren?

BF: Nein. Ich will auf keinen Fall nach Bulgarien zurück.

R: Laut BFA haben Sie für den Fall der Abschiebung Widerstand angekündigt, weshalb eine begleitete Abschiebung veranlasst wurde. Möchten Sie sich dazu äußern?

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.

R: Das heißt, Sie haben nicht Widerstand angekündigt?

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.

R: Verfügen Sie über Dokumente, die Sie zur Reise nach Bulgarien befugen?

BF: Ich habe gar keine Papiere.

R: Verfügen Sie über Barmittel?

BF: Auch nicht.

R: Verfügen Sie über Familienangehörige in Österreich?

BF: Nein, keine.

R: Gehen oder gingen Sie in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nach?

BF: Nein.

R: Über welche Bindungen verfügen Sie sonst zu Österreich?

BF: Nein.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Mir geht's gut.

R: In der Beschwerde haben Sie geschrieben, dass es Ihnen gesundheitlich schlecht geht. Ich habe ein Gutachten veranlasst.

R verliest das amtsärztliche Gutachten.

BF: Ich weiß, dass ich von einem Arzt untersucht wurde. Aber ich habe nie angegeben, dass ich krank bin.

R: Wie viele Monate waren Sie in Bulgarien?

BF: Ich war zuerst acht Monate im Gefängnis, dann wurde ich frei gelassen, dann verbrachte ich weitere vier Monate in Freiheit.

R: Warum waren Sie in Haft?

BF: Nur aus dem Grund, dass ich keine persönlichen Dokumente hatte.

R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie in Haft waren, weil Sie keinen Asylantrag stellen wollten. Was ist nun korrekt?

BF: Das ist richtig.

R: Warum wollten Sie in Bulgarien keinen Asylantrag stellen?

BF: Weil mir bekannt war, dass Bulgarien niemanden Asyl gewährt.

R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, Sie seien nur fünf Monate in Haft gewesen, und danach ein paar Tage später ausgereist. Was trifft zu?

BF: Das stimmt nicht. Das, was ich Ihnen vorher erzählt habe, stimmt.

R an BFV: Möchten Sie sich zum amtsärztlichen Gutachten äußern?

BFV: Nein.

R: Hat der BFV noch Fragen an den BF?

BFV: Was würden Sie machen, wenn Sie nun freigelassen werden?

BF: Ich werde einen Meldezettel machen.

R: Wo würden Sie sich anmelden?

BF: Ich kenne jemanden, bei dem ich wohnen könnte.

R: Ich habe Sie vorher nach Ihrer konkreten Adresse gefragt. Sie haben sie nicht angegeben. An welcher Adresse wäre das nun?

BF: Ich kenne die Adresse nicht.

BFV: Ich habe sonst keine weiteren Fragen.

R: Möchte der BFV noch eine Stellungnahme abgeben?

BFV: Zu dem Umstand, dass das BFA der Meinung ist, das der BF Widerstand leisten würde, dafür sind keinerlei Anhaltspunkte im Akt ersichtlich. Alleine der Umstand, dass er nicht nach Bulgarien ausreisen möchte, lässt noch nicht darauf schließen, dass er im Falle einer Abschiebung Widerstand leisten würde. Möglicherweise hätte die Abschiebung schneller erfolgen können, wenn die begleitete Abschiebung nicht veranlasst worden wäre, sondern mit Linienflug durchgeführt worden wäre. Möglicherweise hat das BFA es dadurch unterlassen, auf eine möglichst kurze Haftdauer hinzuwirken.

Zu der der Schubhaft vorangehenden Festnahme ist auszuführen, dass diese Festnahme auch deshalb rechtswidrig ist, weil der Festnahmeauftrag auf einer untauglichen Rechtsgrundlage erlassen wurde, nämlich laut der Beschwerdevorlage aufgrund des § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG, nach dieser Bestimmung wäre die Erlassung einer Festnahme zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen würden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages lag jedoch bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, nämlich die Außerlandesbringung, deshalb war diese Bestimmung im konkreten Fall keine taugliche Rechtsgrundlage mehr für die Erlassung des Festnahmeauftrages. Dadurch erfolgte die Freiheitsentziehung nicht in gesetzlich vorgesehener Weise."

9. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 23.01.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Betreffend die Anhaltung im Rahmen der Festnahme, die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid vom 13.01.2015 und die Anhaltung in Schubhaft bis 23.01.2015 sowie die Kostenanträge behielt sich das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung vor.

10. In der Stellungnahme vom 15.05.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass auch gegen die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., bereinigte Rechtslage verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.

11. Mit Beschluss vom 11.06.2015, E 299/2015, lehnte der Verfassungsgerichtshof die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2015 erhobene Beschwerde ab.

12. Mit Erkenntnis vom 03.09.2015 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 23.01.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. Begründend verwies er auf die Erkenntnisse VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, und 24.03.2015, Ro 2014/21/0080, wonach Schubhaft zur Sicherung einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nur auf Grundlage von Art. 28 Dublin III-VO in Betracht komme und dass es am Boden von Art. 2 lit. n Dublin III-VO ergänzend innerstaatlich gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der im Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO für die Verhängung von Schubhaft normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr bedürfe. § 76 Abs. 2 FPG werde diesem Erfordernis nicht gerecht. Ein Rückgriff auf die Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur für die Annahme von Fluchtgefahr als maßgeblich angesehen habe, reiche nicht aus, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Schon aus diesen Erwägungen könne der Fortsetzungsausspruch keinen Bestand haben.

13. In seiner Stellungnahme zu den Dolmetschergebühren führte der Beschwerdeführer aus, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe, ihm die Dolmetschergebühren aufzuerlegen. Weil der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntis vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071, ausgesprochen habe, dass § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden seien, welche speziellere Normen seien, sei auch § 76 AVG nicht anwendbar.

Zudem stehe dem Dolmetscher die Gebühr nicht in der geltend gemachten Höhe zu, weil er erdei Gebühr für die Mühewaltung beantragt habe; diesfalls stehe ihm die Gebühr iHv € 169,20 für die Zeitversäumnis nicht zu. Es werde daher beantragt, die Honorarnote entsprechend zu korrigieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität kann nicht festgestellt werden, er verfügt über keine identitätsbezeugenden Dokumente und keinen Reisepass. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien wurde negativ abgeschlossen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt. Danach hielt sich der Beschwerdeführer in Serbien und Ungarn auf, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, aber ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten weiterreiste. Am 02.11.2014 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 01.12.2014 rechtskräftig zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer wurde rechtskräftig die Anordnung zur Außerlandesbringung verhängt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Bulgarien wurde vom Untertauchen des Beschwerdeführers informiert.

Der Beschwerdeführer verließ das Quartier der Grundversorgung ohne sich abzumelden. Er wurde mangels Anwesenheit bei der Standeskontrolle am 05.11.2014 von der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer war seit dem Verlassen der Grundversorgung unbekannten Aufenthalts und auch sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. Er verfügte nie über eine aufrechte Meldung. Der Beschwerdeführer verletzte seine Gebietsbeschränkung im Asylverfahren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Asylverfahren wahre Angaben gemacht hat. Auf Grund seines Verhaltens steht fest, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung entziehen wird.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie und kein soziales Netz in Österreich. Er hält sich seit weniger als einem Jahr in Österreich auf, verfügte in Österreich nie über einen angemeldeten Wohnsitz, war in Österreich nie legal erwerbstätig und spricht nicht Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, gesund und haftfähig. Er verfügt über Barmittel iHv € 1,50. Er befindet sich seit 05.11.2014 nicht mehr in Grundversorgung. Die Schubhaft endete am 29.01.2015 infolge der Abschiebung.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2015 in Folge des Festnahmeauftrages vom 22.12.2014 gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG festgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Asyl- und Schubhaftakten, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sowie dem eingeholten Gutachten, einer Abfrage in der Anhaltedatei, im Zentralen Melderegister und im Grundversorgungssystem.

Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, weil er über keinerlei Dokumente verfügt und zwei verschiedene Identitäten verwendet. Die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren wahre Angaben machte, kann nicht festgestellt werden, weil er einerseits verschwieg, dass er in Bulgarien eine andere Identität führte, und er andererseits nunmehr angibt, in Bulgarien nicht fünf sondern acht Monate in Haft gewesen zu sein und sich danach noch vier Monate und nicht nur wenige Tage in Bulgarien aufgehalten zu haben.

Dass der Beschwerdeführer seine Gebietsbeschränkung im Zulassungsverfahren verletzte, ergibt sich aus seiner Angabe, er sei nach Wien gefahren, um dort spazieren zu gehen. Dem Beschwerdeführer war zuvor ein Merkblatt ausgehängt worden, mit dem er in Arabisch über die Gebietsbeschränkung auf den Bezirk Baden informiert wurde (ausdrücklich: "Wien befindet sich nicht im Bezirk Baden!"). Die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe sich verirrt und sozusagen die Gebietsbeschränkung nur unwissentlich verletzt, stellt vor dem Hintergrund, dass ihm zuvor ein Merkblatt auf Arabisch ausgehändigt wurde, in dem er auch informiert wurde, wann er aus dem Zug aussteigen musste, um die Gebietsbeschränkung nicht zu verletzen, eine Schutzbehauptung dar.

Der Beschwerdeführer verließ ohne sich abzumelden das Quartier der Grundversorgung und wurde wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle am 05.11.2014 aus der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer erklärt die Abwesenheit von der Standeskontrolle am 05.11.2014 damit, dass er das Lager verlassen habe und dass er nach dem Verlassen des Lagers nicht mehr in das Lager gelassen worden sei. Widersprüchlich gibt der Beschwerdeführer an, dass er am nächsten Tag versucht habe, wieder in das Lager zu gelangen, bzw. vor zwei Monaten (dh. im November), bzw. einen Tag nach seiner Asylantragstellung, bzw. am selben Tag, an dem er das Lager verlassen habe, bzw. zweimal, wobei das zweite Mal drei Tage nach dem ersten Mal gewesen sei. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich versuchte, wieder in die Betreuungsstelle aufgenommen zu werden. Es finden sich im Akt überdies keine Hinweise auf Versuche des Beschwerdeführers, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden und er brachte einen solchen Sachverhalt auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht vor.

Seit der Beschwerdeführer die Grundversorgung verlassen hat, ist dem erkennenden Gericht wie auch den Behörden der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt: Ebenfalls entgegen der ausdrücklichen Belehrung teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Asylverfahren seinen Aufenthaltsort nicht. Sowohl vor der belangten Behörde als auch in der hiergerichtlichen Verhandlung verschleierte der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort: So gab er zunächst an, nach ein paar Tagen in Wien auf der Straße bei einem befreundeten Algerier geschlafen zu haben, während er vor dem Bundesamt angab, in XXXX beim Verein XXXX geschlafen zu haben. In der hg. mündlichen Verhandlung bestritt der Beschwerdeführer, dies gesagt zu haben und den Verein XXXX zu kennen, der Vertreter des Beschwerdeführer erklärte die Aussage mit einem Übersetzungsfehler betreffend "Verein XXXX" und "Wiener Neustadt". Der Beschwerdeführer habe sich in Wiener Neustadt bei einem befreundeten Algerier aufgehalten. Dadurch kann der wahre Aufenthaltsort des Beschwerdeführers vor seiner Festnahme auf Grund des weiterhin bestehenden Widerspruchs, ob er sich in Wiener Neustadt oder, wie vor dem Bundesamt behauptet, bei Freunden in XXXX aufgehalten habe, jedoch nicht geklärt werden. Er war laut Melderegister den gesamten Zeitraum über kein einziges Mal ordnungsgemäß gemeldet. Auch nachdem der Beschwerdeführer angab, sich im Falle der Freilassung ordnungsgemäß melden zu wollen, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, an welcher Adresse er sich anmelden wolle.

Auf Grund seines Verhaltens steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, nach Bulgarien zurückzukehren: Im Asylverfahren gab er an, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, weil es ein schlechtes Land sei, sein Zielstaat sei Österreich gewesen. In der Einvernahme im Schubhaftverfahren gab er an, auf keinen Fall nach Bulgarien zu wollen. In Bulgarien habe er keine Hilfe bekommen und persönliche Probleme. In der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer ebenfalls an, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen. Da er seinen Angaben zufolge weder über Papiere noch finanzielle Mittel verfügt, steht auch fest, dass es nicht die Möglichkeit hätte, seine Ausreise nach Bulgarien selbst zu organisieren. Vor dem Hintergrund braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ersuchte, aus der Schubhaft entlassen zu werden; er werde Österreich verlassen, aber nicht nach Bulgarien gehen.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus den - dem Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt widersprechenden - Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten. Zudem ergibt sich aus der Anhaltedatei, dass der Beschwerdeführer nicht in Spitalsbehandlung war.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 und 3 BFA-VG würden gegen Art. 18 B-VG verstoßen.

§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:

"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."

§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.

Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers stellen sich daher nicht mehr.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Festnahme am 12.01.2015

1. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).

Die Festnahme des Beschwerdeführers stützt sich laut Anhalteprotokoll auf § 40 BFA-VG. Aus der Begründung des Anhalteprotokolls ergibt sich, dass sich die Festnahme auf den rechtskräftigen Festnahmeauftrag stützt - sohin auf § 40 Abs. 1 Z 1 FPG: Nach Abschluss seines Asylverfahrens mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2014 war der Beschwerdeführer nicht mehr Asylwerber iSd Abs. 2 sondern Fremder iSd Abs. 1 (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121). Es bestand ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen. Der Tatbestand des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist sohin erfüllt.

2. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht, bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrunde liegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).

Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 1 FPG die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 1), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 2). Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden gemäß § 34 Abs. 2 FPG auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Z 1) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Z 2). Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden gemäß § 34 Abs. 3 FPG auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 4 FPG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005; Z 1), oder sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (Z 2). Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß § 34 Abs. 5 FPG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 FPG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist gemäß § 34 Abs. 7 FPG dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist gemäß § 34 Abs. 8 FPG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z 1), der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z 2) oder sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen (Z 3). Das Bundesamt hat gemäß § 34 Abs. 9 FPG die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Am 22.12.2014 - sohin nach rechtskräftiger Zurückweisung seines Asylantrages und rechtskräftiger Anordnung der Außerlandesbringung - erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer in Folge unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer sei hiezu dem Bundesamt vorzuführen. Diese Voraussetzungen trafen im Zeitpunkt seiner Erlassung bereits nicht mehr zu (vgl. VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Die Festnahme auf Grund des Festnahmeauftrages war daher rechtswidrig.

War die Festnahme rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der in diesem Rahmen vollzogenen Anhaltung gelten (vgl. zur Schubhaft VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Zu A.II.) Schubhaftbescheid vom 13.01.2015 und Anhaltung in Schubhaft bis 29.01.2015

1. Der Beschwerdeführer geht davon aus, das Bundesamt sei zur Verhängung der Schubhaft sachlich nicht zuständig gewesen. Diese Ansicht ist verfehlt:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem Bundesamt die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamtes fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft sachlich zuständig war.

2. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens und zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 1 FPG. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Zur Verhängung von Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus:

"Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0170, mwH).

Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402, mwH).

Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.

Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)." (vgl. auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 13.01.2015 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 29.01.2015 rechtswidrig.

Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.

Zu A.III - A.V.) Kostenersatz und Barauslagen

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer gemäß Abs. 2 obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 kein Kostenersatz.

3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung.

Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (VwGH 02.10.2001, 2000/01/0019). Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).

Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.

Somit gebühren dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand iHv € 737,60 und Verhandlungsaufwand iHv € 922,-, sohin Kostenersatz iHv €

1. 659,60.

3. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff. mwNw). Das vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 21.10.2015 relevierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071, sagt zum Barauslagenersatz nach § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG nichts aus.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 395- an Gebühren. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 395,- an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.

Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 21.10.2015, wonach dem Dolmetscher eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zustehe, wenn er Anspruch auf eine Gebühr für die Mühewaltung hat, weshalb die Kostennote des Dolmetschers um € 169,20 zu berichtigen sei, trifft nicht zu: Die Entschädigung für die Zeitversäumnis steht nämlich nicht schon dann nicht zu, wenn der Dolmetscher die Gebühr für Mühewaltung beansprucht, sondern auch nur in diesem Umfang nicht zu.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 GebAG besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Dies bedeutet, dass Wegzeiten grundsätzlich zusätzlich zur Mühewaltung zuzusprechen sind (vgl. OLG Wien, SVSlg. 36.755/1989); Mit der Entlohnung für die Mühewaltung für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung gemäß § 35 Abs. 1 GebAG wird nur die Zeit der Teilnahme selbst honoriert; die Zeit während der Anreise zur Verhandlung und der Rückfahrt ist gesondert nach §§ 32 und 33 abzugelten (u.a. OLG Wien, SVSlg. 18.233/1982, 30.412/1985, 34.220/1987).

Der Dolmetscher beanspruchte die Entschädigung für Zeitversäumnis nur für die Wegzeiten, wobei die Anrechnung einer begonnenen Stunde als voll gebührt (u.a. OGH 06.02.1969, EvBl. 1969/388) und die Wegzeiten für die Hin- und Rückfahrt nicht zusammenzurechnen sind (OLG Wien, SV 1990/2, 24; SV 1993/1, 32; SVSlg. 36.813/1990). Die Angaben des gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Zeitaufwand sind solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird (u.a. OLG Wien SVSlg. 26.454/1979; 36.760/1989; SV 1992/4, 29). Eine diesbezügliche Behauptung stellte der Beschwerdeführer nicht auf; die Gebührennote des Dolmetschers ist daher der Entscheidung im vollen Umfang zugrunde zu legen.

4. Nach § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1, die die unterlegene belangte Behörde dem obsiegenden Beschwerdeführer zu ersetzen hat, auch die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat. Aufwandersatz ist laut § 35 Abs. 7 VwGVG aber nur auf Antrag der Partei zu leisten; der Beschwerdeführer begehrte nur Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv 30 Euro. Der Antrag muss zumindest - also in Bezug auf alle Arten von Aufwendungen - so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen (zB Barauslagen, Schriftsatzaufwand) Kostenersatz begehrt wird (zu § 79a AVG siehe VwGH 07.06.2000, 99/01/0404; 09.09.2003, 2002/01/0360; 19.06.2008, 2007/21/0016). Betreffend die Barauslagen bedarf es keiner Bezifferung; es genügt, den Ersatz der Barauslagen "für die er aufzukommen hat", zu beantragen (vgl. Hengschläger/Leeb, AVG § 79a Rz 38 mwNw).

Mangels Antrags ist dem Beschwerdeführer Kostenersatz im Umfang der Barauslagen nicht zuzuerkennen. Selbst wenn man den in der Stellungnahme vom 21.10.2015 gestellten Antrag auf Nichtauferlegung der Dolmetscherkosten bzw. auf Befreiung vom Ersatz der Dolmetscherkosten als Antrag auf Aufwandersatz durch die unterlegene Behörde in diesem Umfang deuten würde, wäre dieser Antrag gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG verspätet. Eine Rechtsgrundlage für die Befreiung vom Ersatz der Dolmetscherkosten besteht nicht.

5. Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz der Eingabengebühr.

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.

Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).

Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Entscheidung zu A.I. und A.II. weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zu A.I. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121; 25.10.2012, 2010/21/0378; 03.09.2015, 2015/21/0025; zu A.II. VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002;

19.02. 2015, Ro 2014/21/0075; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077;

19.05. 2015, Ro 2015/21/0016).

Die Rechtslage zu A.III. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG im Hinblick auf die Anwendung des § 35 VwGVG klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008). Betreffend Spruchpunkt A.III. ist die Revision aber im Hinblick auf § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei der Festnahme einerseits und dem Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft andererseits um einen oder mehrere Verwaltungsakte handelt, fehlt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.IV. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht. Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A.V ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071).

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