W108 2111490-1•BVwG W108 2111490-1
W108 2111490-1Bundesverwaltungsgericht23.10.2015
Bindungswirkung, Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe, Geldstrafe,<br/>Gewaltentrennung
W108 2111490-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 24.06.2015, Zl. Jv 609/15x-33, betreffend Einbringung von Geldstrafen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Beschluss vom 05.12.2015, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX über die nunmehrige Beschwerdeführerin im Rahmen einer Unterlassungsexekution gemäß § 355 der Exekutionsordnung (EO) wider die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zuwiderhandelns am 11.11.2014 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,--.
Mit Beschluss vom 20.01.2015, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX über die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zuwiderhandelns am 04.12.2014 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,--.
Mit Beschluss vom 30.01.2015, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX über die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Zuwiderhandelns am 26.01.2015 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,--.
Den gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekursen der Beschwerdeführerin gab das Rekursgericht jeweils nicht Folge.
Mit richterlicher Verfügung vom 10.03.2015 wurde die Einhebung der mit den genannten Beschlüssen verhängten Geldstrafen angeordnet.
2. Im Verfahren zur Einbringung der Geldstrafen wurde die Beschwerdeführerin mit (im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX von der Kostenbeamtin erlassenen) drei Zahlungsaufträgen/Mandatsbescheiden jeweils vom 10.03.2015 aufgefordert, als Zahlungspflichtige die mit den oben genannten Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX verhängten Geldstrafen in der Höhe von EUR 1.000,--, EUR 2.000,-- und EUR 4.000,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit Beträge von EUR 1.008,--, EUR 2.008,-- und EUR 4.008,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Gegen diese Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide brachte die Beschwerdeführerin mit drei Schriftsätzen jeweils vom 24.03.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am selben Tag beim Bezirksgericht elektronisch eingebracht wurden (und einlangten) und die im Wesentlichen vorbrachten, die ergangenen Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide seien aufgrund behaupteter Rechtswidrigkeit der zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahren (die Geldstrafen seien zu hoch bemessen worden bzw. seien aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen gar nicht zu verhängen gewesen) ebenfalls rechtswidrig.
4. Nach Vorlage der Vorstellungen an den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) forderte dieser am 26.03.2015 vom Bezirksgericht XXXX die Akten des Grundverfahrens an.
Mit drei Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) jeweils vom 27.03.2015, welche am 30.03.2015 abgefertigt wurden, wurden der Beschwerdeführerin die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, der Sachverhalt und die Rechtslage hinsichtlich der Vorschreibung (Einbringung) der Geldstrafen mitgeteilt und es wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 37 AVG Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Unter anderem wurde mitgeteilt, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.12.2015, vom 20.01.2015 und vom 30.01.2015 rechtskräftig seien und das zuständige Organ der Rechtsprechung mit Verfügung vom 10.03.2015 die Einhebung der Geldstrafen angeordnet habe. Die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide würden den gerichtlichen Entscheidungen entsprechen. Gegen einen solchen Bescheid könne Vorstellung nur wegen unrichtiger Bestimmung der Zahlungsfrist oder Nichtübereinstimmung des Bescheides mit der gerichtlichen Entscheidung erhoben werden. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg könne weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Die Beschwerdeführerin führte dazu in ihren Stellungnahmen jeweils vom 03.05.2015 aus, dass im Hinblick auf eine näher genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der Antrag auf ersatzlose Behebung der Mandatsbescheide aufrechterhalten werde.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] vom 24.06.2015 wurden die Verfahren über die oben genannten Vorstellungen der Beschwerdeführerin zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Vorstellungen der Beschwerdeführerin gegen die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide vom 10.03.2015 betreffend Beträge von EUR 1.008,--, EUR 2.008,-- und EUR 4.008,-- (Geldstrafen von EUR 1.000,--, EUR 2.000,-- und EUR 4.000,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,--) zurückgewiesen und es wurde ausgesprochen, dass die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide vom 10.03.2015 vollinhaltlich aufrecht blieben.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide in Bindung der rechtskräftigen Entscheidungen des Bezirksgerichtes XXXX ergangen seien. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide seien nicht außer Kraft getreten, da fristgerecht Ermittlungsschritte im Sinne des § 57 AVG gesetzt worden seien, indem die Akten des Grundverfahrens beigeschafft worden seien, zumal den Gebührenakten nicht alle entscheidungsrelevanten Akten entnommen hätten werden können, und mit Schreiben vom 37.03.2015, abgefertigt am 30.03.2015, der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt worden sei.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, die Beschwerdeführerin hätte keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Verfahrensfehler der belangten Behörde lägen vor: Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, seien des Weiteren die Mandatsbescheide ex lege außer Kraft getreten. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung (durch eine näher angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes) "massiv geändert" habe. Bei nochmaliger Prüfung der Tatsachen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei.
Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die "Unionswidrigkeit im Grundverfahren" bzw. auf die "unrichtige rechtliche Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) und auf die Judikatur zum Glückspielrecht.
7. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Geldstrafen verpflichtet ist.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.12.2015, Zl. XXXX, vom 20.01.2015, Zl. XXXX, und vom 30.01.2015, Zl. XXXX, mit welchen über die Beschwerdeführerin Geldstrafen in der Höhe von EUR 1.000,--, EUR 2.000,-- und EUR 4.000,-- verhängt wurden) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der Beschwerdeführerin (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass die genannten gerichtlichen Beschlüsse nicht in Rechtskraft erwachsen wären bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würden, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.2.2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet:
3.2.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurden die Vorstellungen der Beschwerdeführerin gegen Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG zurückgewiesen und die (mit Vorstellung bekämpften) Mandatsbescheide/Zahlungsaufträge inhaltlich bestätigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren) der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt ein "Verfahrensfehler" (gemeint: Unzuständigkeit) der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides wegen Außerkrafttretens des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages nicht vor. Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, § 57 Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Dafür ist ein aktenkundiges Verhalten der Behörde erforderlich, aus dem sich diese Befassung zweifelsfrei ergibt (vgl. VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).
Ausgehend davon sind die aktenkundigen, innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG genannten Frist verfassten und abgefertigten Schreiben der belangten Behörde vom 27.03.2015 an die Beschwerdeführerin ihren Inhalten nach als taugliche Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen, zumal dadurch Ermittlungen insofern angeordnet wurden, als (nicht bloß von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens verständigt, sondern) die Sach- und Rechtslage darlegt und der Beschwerdeführerin (im Sinne des § 37 AVG bzw. § 45 Abs. 3 AVG) ermöglicht wurde, ihre Rechte und rechtlichen Interessen durch Abgabe einer Stellungnahme hierzu geltend zu machen (vgl. auch VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Der innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG (am 26.03.2015) verfügten Anforderung der Akten des Grundverfahrens kann die Tauglichkeit als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG ebenfalls nicht abgesprochen werden, zumal davon auszugehen ist, dass sie der Beschaffung fehlender entscheidungsrelevanter Aktenteile und der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit der Mandatsbescheide/Zahlungsaufträge diente. Im vorliegenden Fall wurde nach dem aktenkundigen Verhalten der belangten Behörde sohin ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG rechtzeitig eingeleitet, sodass die Mandatsbescheide/Zahlungsaufträge aufrecht blieben, bis der Vorstellungsbescheid an ihre Stelle trat (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
Überdies kann auch keine Unzuständigkeit bei Erlassung der Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide erkannt werden.
3.2.2.2. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Bei der im vorliegenden Fall im Rahmen eines Verfahrens nach § 355 EO verhängten Geldstrafe handelt es sich um eine Geldstrafe in diesem Sinn (vgl. jüngst VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 zu einer Geldstrafe nach § 355 EO). Das GEG geht von einem weiten Verständnis des Begriffes "Geldstrafen" aus, darunter fallen etwa auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261).
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).
Die Verhängung der Geldstrafe obliegt in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen rechtskräftig sind und die Geldstrafe bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist die rechtskräftig festgestellte Geldstrafe im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei besteht gemäß § § 6b Abs. 4 GEG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB jüngst 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) bei der Gerichtsgebührenfestsetzung eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Verfahren zur Einbringung ausgeschlossen.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden - unbestritten - rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verpflichtung zur Bezahlung der Geldstrafen (hier: Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.12.2015, Zl. XXXX, vom 20.01.2015, Zl. XXXX, und vom 30.01.2015, Zl. XXXX) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschlüssen entspricht bzw. entsprechen, wurden allerdings weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafen als Ergebnis rechtswidriger, nicht dem Unionsrecht entsprechender gerichtlicher Verfahren verhängt worden seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig sei bzw. seien. Derartige Einwendungen richten sich gegen die gerichtlichen Entscheidungen, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die Geldstrafen bereits entrichtet worden wären, sodass die belangte Behörde aufgrund bindender richterlicher Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, die sich daraus ergebenden Beträge mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Dass an die Beschwerdeführerin für jede verhängte Geldstrafe ein eigener Zahlungsauftrag unter Vorschreibung der Einhebungsgebühr erging, hatte die Behörde im Rahmen ihres Ermessens zu entscheiden. Diese Ermessensentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführerin dadurch nicht rechtswidrig Einhebungsgebühren in exzessivem Ausmaß vorgeschrieben wurden (vgl. die Entscheidung des VwGH vom 17.05.2001, 2000/16/0773, in der ein Ermessensfehler in einer - mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren - Konstellation bejaht wurde, in der nach Eintritt der Rechtskraft der Geldstrafen von der Behörde ca. 300 getrennt ausgefertigte Zahlungsaufträge mit demselben Datum ergingen). In der dreimaligen Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG kann in einem Fall wie dem vorliegenden keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Auch die in der Beschwerde behaupteten weiteren Verfahrensmängel treffen - wie sich aus den Feststellungen bzw. Ausführungen ergibt - nicht zu. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellungen - die Vorstellungen bzw. die Verwaltungssachen inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellungen gemäß der in Geltung stehenden Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wären (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007).
Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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