W108 2110613-1•BVwG W108 2110613-1
W108 2110613-1Bundesverwaltungsgericht23.10.2015
Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Ersatzpflicht, Gerichtsbarkeit,<br/>Sachverständigengebühr, Zahlungsauftrag
W108 2110613-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch:
Rechtsanwälte Dr. AMHOF Dr. DAMIAN GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 01.06.2015, Zl. Jv 2102/15y-33, betreffend Einbringung einer Sachverständigengebühr zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In einem Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten, in welchem die nunmehrige Beschwerdeführerin klagende Partei war, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 12.01.2012, ON 58 (zu Zl. XXXX ), die Gebühr des Sachverständigen Mag. XXXX für dessen Gutachten und Gutachtensergänzung nach dem GebAG in der Höhe von EUR 13.148,40 bestimmt (Spruchpunkt 1.), die Rechnungsführerin des Gerichtes angewiesen, nach Rechtskraft des Beschlusses an den Sachverständigen den Betrag von EUR 2.500,-- aus dem erliegenden Kostenvorschuss der klagenden Partei sowie den Betrag von EUR 10.648,40 aus Amtsgeldern zu überweisen (Spruchpunkte 2. und 3.) und es wurde zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr die klagende Partei dem Grunde nach verpflichtet (Spruchpunkt 4.).
Mit richterlicher Verfügung vom 07.02.2012 wurden die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses vermerkt.
2. Im Verfahren zur Einbringung der Sachverständigengebühr wurde - nach Erlassung einer Lastschriftanzeige vom 10.03.2015, der die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.03.2015 entgegen trat - die Beschwerdeführerin mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten) erlassenem Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 13.04.2015 aufgefordert, die Sachverständigengebühr im Betrag von EUR 10.648,40 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 10.656,40, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin mit (einem als "Einwendungen" bezeichneten) Schriftsatz vom 29.04.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am selben Tag elektronisch beim Landesgericht St. Pölten eingebracht wurde und die im Wesentlichen vorbrachte, die Vorschreibung an die Beschwerdeführerin bestehe nach dem Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 12.01.2012, ON 58, zwar dem Grunde nach zu Recht, sie sei aber überhöht. Die Sachverständigengebühren seien mit dem Betrag von EUR 13.148,40 bestimmt worden. Nach der in der Sache bereits ergangenen Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien sei die beklagte Partei zumindest genauso beweispflichtig wie die klagende Partei (die Beschwerdeführerin). Überdies sei der Zahlungsauftrag unzulässig, weil das "Mandatsverfahren" nur noch für Wechselansprüche vorgesehen sei, der Erlassung eines Zahlungsauftrages keine Klage zu Grunde liege und es sich daher um eine Nichtentscheidung handle.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde festgestellt, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 13.04.2015 (am 13.05.2015) außer Kraft getreten sei (Spruchpunkt 1.), und die Beschwerdeführerin aufgefordert, die restliche Sachverständigengebühr im Betrag von EUR 10.648,40 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 10.656,40, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der mit Vorstellung bekämpfte Mandatsbescheid mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten sei und der Einbringung der Sachverständigengebühr mit Zahlungsauftrag der rechtskräftige und vollstreckbare Kostenersatzausspruch des Gerichtes im Grundverfahren zu Grunde liege. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die von der Beschwerdeführerin in der Vorstellung angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien habe daher auf die rechtskräftig festgestellte Zahlungsplicht keinen Einfluss.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung des einfachgesetzlichen Rechts auf Übereinstimmung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes gemäß § 6b Abs. 4 GEG sowie wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Trennung von Justiz und Verwaltung gemäß Art. 94 B-VG erhoben und darin ausgeführt, der dem Mandatsbescheid zu Grunde liegende Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten im Grundverfahren habe lediglich über die Zahlungspflicht dem Grunde nach ausgesprochen, der Höhe nach liege keine Gerichtsentscheidung vor. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach eine im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht vorliege, die nicht überprüft werden könne, sei daher unrichtig. Der gegenständliche Bescheid widerspreche daher der ihr zu Grunde liegenden gerichtlichen Grundentscheidung und verstoße damit gegen § 6b Abs. 4 GEG. Die Festsetzung der Zahlungspflicht der Höhe nach durch die belangte Behörde verstoße auch gegen die in Art. 94 B-VG normierte Trennung von Justiz und Verwaltung.
6. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Sachverständigengebühr dem Grunde und der Höhe nach verpflichtet ist.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 12.01.2012, ON 58) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest. Mit dem genannten landesgerichtlichen Beschluss wurde die Gebühr des Sachverständigen nach dem GebAG bestimmt und die Beschwerdeführerin zum Ersatz der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr des Sachverständigen - das ist laut Spruchpunkt 3. des Beschlusses ein Betrag von EUR 10.648,40 - verpflichtet. Dass der gerichtliche Beschluss über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abspricht, kann anhand des eindeutigen Inhaltes des Beschlusses nicht ernsthaft fraglich sein. Dass der Beschluss nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw. nicht mehr dem Rechtsbestand angehören würde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen weist die aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des Beschlusses (Rechtskraftbestätigung vom 07.02.2012) keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverhalt nicht substantiiert entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.2.2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet:
Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, etwa die Gebühren der Sachverständigen, von Amts wegen einzubringen.
Bei der im vorliegenden Fall vorgeschriebenen Sachverständigengebühr handelt es sich um einen einzubringenden Betrag gemäß § 1 GEG.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Die richterliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der rechtskräftige Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 12.01.2012, ON 58, mit dem die Beschwerdeführerin zum Ersatz (zur Bezahlung) der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr des Sachverständigen in der Höhe von EUR 10.648,40 verpflichtet wurde. Die Bestimmung der Sachverständigengebühr obliegt in jedem Fall dem Richter (VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130).
Wenn eine derartige gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist und der Betrag bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist der rechtskräftig festgestellte Betrag im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei besteht gemäß § 6b Abs. 4 GEG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB jüngst 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; zur Einbringung von Sachverständigengebühren VwGH 29.03.1990, 89/17/0164) bei der Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Verfahren zur Einbringung ausgeschlossen.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende - unbestritten - rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 12.01.2012, ON 58) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Die Beschwerde meint, dass der Fall einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der gerichtlichen Entscheidung hier gegeben sei, weil hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Sachverständigengebühr keine entsprechende bindende Gerichtsentscheidung vorliege. Dies trifft jedoch - wie bereits oben ausgeführt wurde - nicht zu, vielmehr hat über die Höhe des Gebührenanspruches des Sachverständigen allein das Gericht mit Beschluss zu entscheiden und wurde im vorliegenden Fall dementsprechend mit landesgerichtlichem Beschluss im Grundverfahren die Sachverständigengebühr vom Richter bestimmt bzw. die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (Ersatzpflicht hinsichtlich der aus Amtsgeldern berichtigten Gebühr des Sachverständigen) auch der Höhe nach festgesetzt. Einwendungen gegen die Höhe der (mit dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag vorgeschriebenen) Sachverständigengebühr richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die Gebühr bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund der bindenden richterlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.
Nach dem Gesagten kann von den in der Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen aufgrund des angefochtenen Bescheides nicht die Rede sein. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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