W105 2112057-1•BVwG W105 2112057-1
W105 2112057-1Bundesverwaltungsgericht23.10.2015
Behebung der Entscheidung, Mitgliedstaat, Überstellungsfrist,<br/>Zeitablauf, Zulassung, Zuständigkeit
W105 2112057-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda über die Beschwerde von XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015, Zl. 1050012510-150045856, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger des Irak, beantragte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.01.2015 die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antragsteller wurde am 18.12.2014 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.01.2015 gab der Antragsteller einerseits an, in Österreich über keinerlei verwandtschaftliche Bindungen zu verfügen. Zu seiner Reiseroute führte er an, im Juni 2014 in die Türkei geflogen zu sein und sich sodann nach Bulgarien begeben zu haben, wo er von der Polizei festgenommen und 1 Monat lang angehalten worden sei. In weiterer Folge sei er über Serbien nach Österreich gereist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 24.01.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 24.03.2015 stimmten die bulgarischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden dem Antragsteller umfangreiche Unterlagen zur Asyl- und Aufnahmesituation in Bulgarien übermittelt. Mit Schriftsatz des gewillkürten Vertreters vom 25.06.2015 teilte der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde mit, dass er während seiner Haft in Bulgarien unmenschlichen Bedingungen im Gefängnis ausgesetzt gewesen sei. Er sei in einer Zelle mit insgesamt 16 Personen bei schrecklichen hygienischen Umständen untergebracht gewesen und hätten sich am ganzen Körper Ekzeme entwickelt. Er sei bereits bei seiner Inhaftierung niedergeschlagen worden und seien Prügel und Beschimpfungen der Häftlinge, etwa bei der Essensausgabe, an der Tagesordnung gewesen. Auch sei die Versorgung mit Lebensmitteln völlig unzureichend gewesen. So habe er während der 33tägigen Haft über 8 Kilogramm Körpergewicht abgenommen. Erst nach Bezahlung von 600 Euro Schmiergeld sei er frei gekommen und er habe nach Österreich flüchten können. Im Weiteren liege ein berücksichtigungswürdigendes Privatleben in Österreich vor: Der Antragsteller sei von der Bevölkerung im Aufnahmeort wohlwollend aufgenommen worden und besuche bereits privat organisierte Deutschkurse und arbeite im Rahmen der Nachbarschaftshilfe auf einem Pferdehof. In seiner Empfehlung vom 15.04.2014 erkläre UNHCR war, den Aufruf zur gänzlichen Unterlassung von Rücksendungen nach Bulgarien als zurückgenommen, weil es dort zwar gewisse Verbesserungen gegeben habe, es bleibe aber weiterhin die Warnung aufrecht, vulnerable Personen nicht nach Bulgarien zu überstellen und den Einzelfall zu prüfen. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf Entscheidungen von bundesdeutschen Verwaltungsgerichten. Unter einem überreichte der Antragsteller eine Mehrzahl von Gewährsschreiben, die im Rahmen einer Unterschriftenaktion für das Bleiberecht des Antragstellers in Österreich gesammelt wurden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2015 verwies der Antragsteller auf Befragen darauf, mit den Augen geringfügige chronische Probleme zu haben. So habe er entzündliche Schmerzen und Flüssigkeitsbildung. Des Weiteren bekräftigte der Antragsteller weder in Österreich noch in einem sonstigen Staat der Europäischen Union über verwandtschaftliche oder sonstige enge Bindungen zu verfügen; jedoch habe er viele österreichische Freunde. Im Weiteren führte der Antragsteller auf Befragen aus, "natürlich" in Bulgarien eine falsche Identität angegeben zu haben und sei dies sein Recht, da er nicht nach Bulgarien habe gehen wollen. Nach Bulgarien wolle er nicht zurückkehren.
Nach Vorhalt der geführten Konsultationen mit Bulgarien und der eingelangten Zustimmung zur Aufnahme führte der Antragsteller an, er habe in Bulgarien viel Schlimmes erlebt und würden dort Asylanten nicht geschützt werden. In Bulgarien habe er anstelle von ärztlicher Behandlung und Erlernung der Sprache nur Schläge und unmenschliche Behandlung erlebt. So sei er geschlagen worden anstatt Medikamente zu bekommen. Nach Aufforderung die Zustände in Bulgarien zu schildern, führte der Antragsteller unter anderem aus, dass, wenn jemand Zahnschmerzen gehabt habe, dann habe dies die Polizei mit Schlägen beantwortet und sei jede falsche Bewegung mit dem Schlagstock "korrigiert" worden. Mit Schreiben vom 07.07.2015 bezog der Antragsteller weiterhin Stellung und verwies er hierbei auf tatsächlich herrschende unmenschliche Bedingungen in Bulgarien. Der vom Bundesamt übermittelte Länderbericht Bulgarien datiere aus Dezember 2014, also einer Zeit, in der die Flüchtlingszahl um ein mehrfaches niedriger gewesen sei als heute. Selbst in Österreich habe sich in den vergangenen 7 Monaten die Situation so zugespitzt, dass die Flüchtlingszahlen organisatorische Notlösungen erfordern würden. Der Bericht aus Dezember 2014 müsse daher schon an der bloßen Zahl obsolet sein. Unter einem übermittelte der Antragsteller Berichte bzw. Medienberichte über einen geforderten Abschiebestopp nach Bulgarien, sowie insbesondere einen Bericht von Pro-Asyl vom April 2015 über die Situation der Flüchtlinge in Bulgarien.
Dem Antragsteller wurde sodann eine aktualisierte Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Situation in Bulgarien mit Stand 01.07.2015 übermittelt und bezog der gewillkürte Vertreter hierzu mit Schreiben vom 20.07.2015 schriftlich Stellung. Im Rahmen der Stellungnahme verwies der Antragsteller auf das übermittelte Länderdatenblatt, worin festgehalten sei, dass, je nach Stand des Verfahrens und allenfalls abgegebener oder nicht abgegebener Erklärung vor dem Verlassens Bulgariens, Dublin-Rückkehrer keinen Anspruch hätten in einem Unterbringungszentrum versorgt zu werden. Eine menschenwürdige Unterbringung und ein ordnungsgemäßes Asylverfahren sei daher für den Antragsteller nicht gewährleistet. Die Europäische Kommission habe gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unzulässiger Rückschiebungen von syrischen Flüchtlingen eingeleitet. Im Weiteren würde im Bericht die Misshandlung von Migranten bestätigt werden. Deutsche Verwaltungsgerichte würden der Abschiebung nach Bulgarien oft nicht mehr zustimmen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art.13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin er im Wesentlichen ausführt, dass sein bisheriges Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Sowie sei insbesondere ein SV-Gutachten aus dem Bereich Psychiatrie oder Psychologie beantragt worden, da der Antragsteller hinsichtlich seines Herkunftsortes berichtet habe, psychisch verletzt zu sein. Er sei vor dem Terror der ISIS geflohen und sei er in Bulgarien im Rahmen einer 33tägigen Haft menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt gewesen. Auf den Gewichtsverlust wurde neuerlich hingewiesen. Im Weiteren wurden auszugsweise Vermerke österreichischer Gewährspersonen betreffend den Charakter des Antragstellers übermittelt, sowie im Weiteren auf die ursprüngliche Empfehlung seitens UNHCR vom April 2014, Überstellungen nach Bulgarien temporär auszusetzen, aufgezeigt.
Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die 6-Monatsfrist zur Überstellung des Antragstellers nach Bulgarien bereits abgelaufen sei und sei der Bescheid daher aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 23.09.2015 wurde überdies darauf verwiesen, dass sich seit Einbringung der Beschwerde die maßgeblichen Verhältnisse dramatisch verschlechtert hätten und würden täglich tausende Schutzsuchende aus den Balkanstaaten nach Österreich, Deutschland und Schweden strömen. Täglich kann den Nachrichten entnommen werden, dass die Balkanstaaten mit der Versorgung und der Unterbringung der Schutzsuchenden völlig überfordert seien. Auf diese völlig neue Situation sei völlig adäquat zu reagieren. Im Weiteren sei ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen worden ohne genaue Aufklärung darüber zu bieten. Es sei daher zu befürchten, dass das Bundesamt in völliger Verkennung der geänderten Umstände und der Anwendung der inzwischen als gescheitert anzusehenden Dublin-III-Verordnung den Beschwerdeführer nach Bulgarien abschieben wolle. Letztlich sei auch gegen Österreich jüngst ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und beantragte am 10.05.2015 nach illegaler Einreise die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antragsteller hat am 06.05.2015 in Bulgarien die Gewährung internationalen Schutzes beantragt. Das BFA richtete am 13.05.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem Bulgarien mit Schreiben vom 26.05.2015 ausdrücklich zustimmte.
Eine Überstellung der Partei nach Bulgarien ist nach der Aktenlage bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgt.
Die festgestellten Tatsachen über Herkunft und die Reiseroute des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen im Zusammenhang mit der ihn betreffenden EURODAC-Treffermeldung und der Mitteilung der bulgarischen Behörden.
Die Feststellung über das Wiederaufnahmeersuchen seitens der österreichischen Dublin-Behörde und die erfolgte Zustimmung durch Bulgarien beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgFist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß Art. 19 Abs. 3 erster Satz Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO geht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt wird, die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.
Im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.6.2008, GZ. 2007/21/0509, sind im gegenständlichen Fall folgende Überlegungen anzustellen:
Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II-VO ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein. Daraus folgerten einige Autoren, die innerstaatliche Regelung des § 5a Abs. 3 AsylG 1997 wäre insoweit entbehrlich gewesen, als "diese EG-rechtliche Wirkung" auch die innerstaatliche Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung "mit ex-nunc-Wirkung beseitigt" hätte. Der Zuständigkeitsübergang auf den mit der Überstellung säumigen Staat und die "Beseitigung" der die Unzuständigkeit dieses Staates aussprechenden innerstaatlichen Entscheidung hätte sich - so ist die wiedergegebene Kommentarstelle offenbar zu verstehen - bereits aus den zitierten, unmittelbar anwendbaren Normen der Dublin II-VO ergeben. Im Einklang mit dieser Auffassung verzichtete der Gesetzgeber darauf, in das AsylG 2005 eine dem § 5a Abs. 3 AsylG 1997 entsprechende ausdrückliche Regelung aufzunehmen. Während nämlich § 5a Abs. 3 AsylG 1997 noch für den Fall des Ablaufs der Überstellungsfrist ex lege das Außerkrafttreten der Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung anordnete, geht nunmehr der Gesetzgeber des AsylG 2005 davon aus, dass dem in Dublin II für diesen Fall vorgesehenen Zuständigkeits(rück)übergang mit einer Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheides Rechnung zu tragen ist. Dem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.6.2008, GZ. 2007/21/0509, wörtlich ausführt - zu folgen, zumal sich aus der genannten Verordnung nicht ergibt, in welcher Form es zur "Beseitigung" der innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung kommt. Mangels ausdrücklicher Regelung über ein ex-lege-Außerkrafttreten bedarf es somit im Anwendungsbereich des AsylG 2005 zur Beseitigung der Rechtskraftwirkungen der ursprünglichen (nicht fristgerecht umgesetzten) "Dublin-Entscheidung" deren förmlicher Aufhebung. Diese ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist (auch von Amts wegen) vorzunehmen.
In den Gesetzesmaterialien zu § 5 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP 35) heißt es: "Wenn eine Überstellung - etwa wegen Transportunfähigkeit des Asylwerbers - längere Zeit nicht möglich ist, ergeben sich aus dem Dubliner Übk und aus Dublin-II Fristen, nach denen Österreich zuständig wird. Diese Fristen sind uneinheitlich, je nach dem Grund des Überstellungshindernisses. Wenn eine Überstellung auf Grund von Fristenablauf nicht mehr erfolgen kann, so ist der Bescheid nach § 5 von Amts wegen zu beheben und in die inhaltliche Prüfung des Verfahrens einzutreten. Auf eine entsprechende Normierung wurde verzichtet, da sich dies bereits aus den Vorschriften des Dubliner Übereinkommens und der Dublin-Verordnung ergibt.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den oa. Ausführungen, dass nunmehr nach Ablauf von jedenfalls mehr als 6 Monaten nach Annahme des Aufnahmeantrages durch Schweden am 19.12.2013 aufgrund der nicht erfolgten fristgerechten Überstellung gem. § 5 AsylG iVm Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin II-VO Österreich spätestens mit Ablauf des 19.06.2014 für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig geworden ist.
§ 61 Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5
sowie des IV. Teiles, ... und in Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Das den Antrag des vormaligen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher aufzuheben.
Durch die erfolgte Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2014 ist das Verfahren der Partei wieder in das Stadium der Beschwerdeanhängigkeit zurückgetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2014 abzusprechen hat. Wie sich aus der dargestellten Faktenlage ergibt, ist die vormals bestehende Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers durch Fristablauf erloschen, sodass der der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Antrag gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, keinen Bestand mehr haben kann und folglich der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben war.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:
"Art. 19 (3) Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist
gemeldet hat.
Art. 19 (4) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."
Angesichts dessen, dass Bulgarien mit Schreiben vom 24.03.2015 der Aufnahme der Beschwerde führenden Partei zugestimmt hat, und im vorliegenden Fall der Beschwerde aufschiebende Wirkung weder zukommt noch zuerkannt worden ist, endete die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien gem. Art 19 Abs. 3 leg.cit. nach 6 Monaten mit Ablauf des 24.09.2015. Hinweise dafür, dass die Beschwerde führende Partei seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, sodass die Überstellung aus diesem Grund nicht erfolgt wäre und sich die Überstellungsfrist gem. Art. 19 Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates verlängert hätte, sind nicht ersichtlich.
Somit ist mit Ablauf der Frist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K12 zu Art. 20, Seite 173f.), ex lege übergegangen, sodass die erstinstanzlichen Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen waren.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zudem etwa auch VwGH vom 19.6.2008, Zl. 2007/21/0509:
"Die Art 19 Abs 3 und 4 sowie 20 Abs 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.")
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