BVwG W203 2102115-1

W203 2102115-1Bundesverwaltungsgericht22.10.2015

Regest

eigene Wohnung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mietvertrag, Monatsmiete,<br/>Verwandtschaftsverhältnis, Wohnkostenbeihilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2102115-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2102115.1.00

Spruch

W203 2102115-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 30.11.2012, GZ. P947647/3-HPA/2012, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Heerespersonalamt zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid vom 06.09.2012 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes der Einrichtung "XXXX" zugewiesen. Der Zuweisungszeitraum wurde mit 01.10.2012 bis 30.06.2013 festgelegt.

2. Am 04.10.2012 brachte der BF beim Heerespersonalamt (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe ein. Dabei gab er als Wohnanschrift "XXXX" an. Er sei ledig, verfüge als Schüler über kein Einkommen und wohne seit 2012 in der Wohnung an der genannten Adresse. Die Wohnung würde ihm von seiner Mutter, XXXX, vermietet werden. Er habe Wohnkosten in der Höhe von 350,- Euro monatlich, die er mittels Dauerauftrag an seine Mutter zahle. Die Wohnung bestünde aus einer Küche, einem Wohnzimmer, einem Bad/Dusche und einem WC, und sämtliche dieser Räume würden ausschließlich durch ihn benützt.

Der Antrag langte am 30.10.2012 bei der belangten Behörde ein.

3. Mit Schreiben vom 24.10.2012 gab die Mutter des BF Folgendes an:

"Die ab 01.01.2011 von mir von der Hausinhabung XXXX angemietete Wohnung, XXXX (siehe Beilage), ist ab September 2012 von mir an meinen Sohn XXXX untervermietet worden. Da ich seine Mutter bin, haben wir von einem schriftlichen Untermietvertrag Abstand genommen. Die Mietkosten werden zur Gänze von meinem Sohn, XXXX, an mich überwiesen (siehe Beilage). Ich bestätige die Richtigkeit der o.a. Angaben. Unterschrift XXXX. Wien, 24.10.2012".

Dem Schreiben liegt ein "Anbot Anmietung ehemalige HB-Wohnung" vom 23.12.2010 bei.

4. Laut einem von VB XXXX, Heerespersonalamt, am 21.11.2012 angelegten Aktenvermerk gab der BF telefonisch befragt an, dass Mieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung seine Mutter sei, dass er seit 01.09.2012 als Untermieter dort wohne, er bis Juni 2012 Schüler gewesen wäre, seine Mutter bis Juni 2012 für ihn Familienbeihilfe bezogen habe, er bis zum Beginn seines Zivildienstes kein Einkommen gehabt hätte und er von seinem Vater Alimente erhalte.

5. Laut einem weiteren Aktenvermerk, angelegt ebenfalls von VB XXXX am 22.11.2012, gab Hr. XXXX, ein Mitarbeiter der Vermieterin XXXX, telefonisch an, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung um die ehemalige Hausbesorgerwohnung handle, die nunmehrige Mieterin die Mutter des BF sei, die Untervermietung an diesen mit Einwilligung des Eigentümers erfolge, es von Mietbeginn an abgesprochen gewesen wäre, dass diese Wohnung "für den BF gedacht" sei, es keinen eigenen Mietvertrag gebe, da es sich um eine "symbolische Annahme" handle und für die Wohnung eine Miete in der Höhe von EUR 350,00 monatlich verrechnet werde, wobei Strom extra gerechnet werde.

6. Aus am 30.10.2012 durchgeführten Behördenanfragen an das Zentrale Melderegister geht hervor, dass der BF in der Zeit vom 17.08.2005 bis zum 04.09.2012 in XXXX, XXXX, Unterkunftgeber XXXX, gemeldet war und seit 04.09.2012 in XXXX, XXXX, Unterkunftgeber XXXX, gemeldet ist. XXXX, die Mutter des BF, ist seit 17.08.2005 in XXXX, XXXX, Unterkunftgeber XXXX, gemeldet.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2012, GZ. P947647/3-HPA/2012 wurde der Antrag des BF abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass davon auszugehen gewesen wäre, dass die Mutter des BF diesem die Wohnung im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gemäß § 140 ABGB im Sinne des Naturalunterhalts unentgeltlich zur Verfügung stellt. Es würde somit an der Anspruchsvoraussetzung, dass dem BF Kosten entstehen, fehlen.

8. Am 05.12.2012 brachte der BF Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2012 ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Es sei nicht richtig, dass er zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides Schüler gewesen sei, weil er seine Schulausbildung bereits im Juni 2012 abgeschlossen habe. Er lebe nicht im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern bzw. einem Elternteil und habe einen - durch die Ableistung des Zivildienstes vorübergehend unterbrochenen - "Alimentationsanspruch", der in seinem Fall ca. 1.300 Euro netto monatlich betrage. Er wäre somit selbsterhaltungsfähig und jedenfalls in der Lage, die Kosten für die von ihm angemietete Wohnung zu bezahlen. Der Abschluss eines Mietvertrages wäre formfrei und könne daher auch mündlich erfolgen.

9. mit Schreiben vom 21.01.2013 wurde der BF vom Bundesministerium für Landesverteidigung aufgefordert, binnen 2 Wochen Nachweise über die Mietzahlungen und Alimentationszahlungen sowie Steuerunterlagen, aus denen die Mieteinkünfte der Mutter des BF ersichtlich wären, Rechnungen des Energieversorgers, Bestätigungen über geleistete Gemeindeabgaben, Versicherungsverträge und einen schriftlichen Nachweis der Änderung des Mietvertrages betreffend Genehmigung der Untervermietung vorzulegen.

10. Am 03.02.2013 führte der BF in einem als "Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe" bezeichneten Schreiben aus, dass die "Alimente" seines Vaters bis zu seinem Schulabschluss im Juni 2012 an die Mutter des BF und seit Juli 2012 direkt an den BF ausgezahlt werden würden. Er habe erst im Herbst 2012 erfahren, dass er auch gegenüber seiner Mutter Anspruch auf Unterhalt hätte. Nach seinen Berechnungen habe er einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater in der Höhe von monatlich 1.230,- Euro und gegenüber seiner Mutter in der Höhe von monatlich 62,50 Euro. Er habe seit 01.07.2012 die Wohnung Top 1 von seiner Mutter angemietet und dafür zunächst 433,91 Euro pro Monat und ab November 2012 nur mehr 350,- Euro pro Monat an seine Mutter überwiesen. Ein vertragliches Untermietverbot wäre wegen § 11 Abs. 1 MRG nicht zulässig.

Dem Schreiben ist eine "Eidesstattliche Erklärung" der Mutter des BF vom 01.02.2013 beigelegt, der zur Folge sie am 01.07.2012 mit dem BF einen mündlichen Mietvertrag mit folgendem Inhalt abgeschlossen habe:

"XXXX, geb. am XXXX mietet die Wohnung Top Nr. 1, gelegen im EG des Hauses 13., XXXX, als Untermieter. Die Wohnung verfügt über Küche, Bad, WC und einen Wohn-Schlafraum. Die monatlich im Vorhinein fällige Miete beträgt € 350,- inklusive Betriebskosten. Die Kosten für Energie sind hierin nicht enthalten.

Ansonsten übernimmt der Untermieter alle, aus dem zugrundeliegenden Hauptmietvertrag resultierenden, Verpflichtungen der Hauptmieterin gegenüber der Eigentümerin, welche sich auf den Mietgegenstand Top Nr. 1 beziehen. Insbesondere besteht die Verpflichtung zur Übernahme eines etwaig aus der Betriebskostenabrechnung resultierenden Rückstandes.

Darüber hinaus finden die einschlägigen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes Anwendung."

Weiters liegen dem Schreiben Kontoauszüge bei, aus denen die vom BF genannten Miet- bzw. Alimentationszahlungen ersichtlich sind.

11. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 27.02.2013, GZ. P947647/4-PersC/2013, wurde die Berufung des BF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend wird ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Zweck der Wohnkostenbeihilfe darin bestehe, den Empfänger davor zu bewahren, dass er seine Wohnung deswegen verliert, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des Zivildienstes die Miete nicht entrichten könne. Wenn nach den Umständen des Einzelfalles - z.B. bei einem Verwandtschaftsverhältnis zum Vermieter - der Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten sei, bestehe sohin kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Es werde daher keine Wohnkostenbeihilfe gewährt. Außerdem gelange die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass der BF auf Grund eines fehlenden Rechtsverhältnisses zum eigentlichen Vermieter zu keiner Zahlung an diesen verpflichtet wäre. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung könne es außerdem von Bedeutung sein, dass - wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kämen - diese keinen eindeutigen und klaren Inhalt hätten und einem Fremdvergleich nicht standhalten würden.

12. Am 10.04.2013 brachte der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 27.02.2013 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

13. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.02.2015, Zl. 2013/11/0096 wurde der Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 27.02.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

In seinen Erwägungen führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden könne und dass dies sowohl für Hauptals auch für Untermietverträge gelte.

Die beiden Argumente der bescheiderlassenden Behörde, nämlich die Zweifel am Bestehen eines Untermietvertrages einerseits und der Mangel der Gefahr eines Wohnungsverlustes wegen Nichtbezahlung des Untermietzinses andererseits, würden in einem Widerspruch zueinander stehen, und außerdem wäre die Argumentation auch aus folgenden Überlegungen nicht tragfähig: Die Behörde habe es unterlassen, sich mit mehreren aktenkundigen Ermittlungsergebnissen (Aktenvermerk, eidesstattliche Erklärung, Kontoauszug) auseinander zu setzen und so den Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Auch das Zusatzargument der mangelnden Gefahr des Wohnungsverlustes auf Grund des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem BF und dessen Mutter werde nicht näher begründet. Auch dieser Verfahrensmangel sei wesentlich, weil nicht ohne Weiteres angenommen werden könne, dass die Mutter des BF auch für den Fall, dass sie vom BF keinen Untermietzins erhält, in der Lage und willens wäre, den Mietzins an den Hauseigentümer zu entrichten.

Schließlich gehe die Behörde in Verkennung der Rechtslage auch davon aus, dass es für die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe eines Hauptmietvertrages bedürfe.

14. Das Erkenntnis des VwGH vom 09.02.2015, Zl. 2013/11/0096 wurde einlangend am 03.03.2015 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG treten die Verwaltungsgerichte in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht tritt in diesem Sinne an die Stelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und setzt das Verfahren fort.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A) (Behebung und Zurückverweisung):

Gemäß § 31 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. Nr. 31/2001 (HGG 2001), idF BGBl. I Nr. 135/2009 sind mit der Wohnkostenbeihilfe Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

Gemäß § 34 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, idgF, hat der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,

Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

Gemäß Abs. 3 erster Satz leg. cit. ist zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen das Heerespersonalamt zuständig.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216, mwN).

Das HGG 2001 kennt eine von den §§ 37, 39 Abs. 2 AVG abweichende Verschiebung der Beweislast nicht; es obliegt somit der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Wenn es jedoch der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei weiter tätig zu werden, weil sie Angaben und Beweisanbote der Partei benötigt, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen (VwGH 29.11.1988, 88/11/0015; 14.03.2000, 98/11/0259).

Der BF begründet seinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe damit, dass er seit 1. Juli 2012 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung auf Basis eines mündlich abgeschlossenen Mietvertrages wohne, welche als eigene Wohnungseinheit genützt werde und wofür er als Untermieter Wohnkosten in Höhe von € 350,-- monatlich an die Hauptmieterin, seine Mutter, bezahle.

Die belangte Behörde stützt ihre Sachverhaltsfeststellungen im Wesentlichen auf die schriftlichen und telefonischen Erklärungen des BF und Abfragen aus dem Zentralen Melderegister sowie auf die im Rechtsmittelverfahren durchgeführten Telefonate mit dem BF und der Vermieterin und weitere schriftliche Stellungnahmen bzw. eidesstattliche Erklärungen des BF und dessen Mutter.

Im Beschwerdefall reichen jedoch die von der belangten Behörde gesetzten Schritte zur Beweiserhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht aus.

Vielmehr werden insbesondere im Hinblick darauf, dass auf Grund des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien der Abschluss eines (mündlichen) Scheinvertrages zum Zwecke der Lukrierung von Wohnkostenbeihilfe durchaus im Raum steht, auch der BF als Verfahrenspartei und dessen Mutter als Zeugin zu befragen sein und diese dabei auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) ausdrücklich hinzuweisen sein. (vgl. BVwG 22.08.2014, W106 2009243).

Die belangte Behörde hat somit keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen darüber getroffen, ob und seit wann dem BF auf Grund des behaupteten Mietvertrages Kosten im Sinn des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstanden sind bzw. ob die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe erforderlich war, um den drohenden Wohnungsverlust zu verhindern.

Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes, dass "nicht ohne Weiteres angenommen werden" könne, dass die Hauptmieterin in der Lage und willens sei, den Hauptmietzins jedenfalls weiterhin zu entrichten, deutet darauf hin, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren nicht ausreichend ermittelt worden ist.

Stellt sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht fest steht, hat das Verwaltungsgericht abzuwägen, ob es Kosten sparender ist, die Beschwerde selbst zu erledigen oder ob die Verwaltungsbehörde kostengünstiger z.B. ausstehende Erhebungen vornehmen kann. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung (Kosten der Parteien und der des Verwaltungsgerichtes bzw. der Verwaltungsbehörde) vorzunehmen. Nur wenn die Kostenersparnis eine erhebliche ist, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Sache zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte/Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10.).

Nach der Konzeption der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verwaltungsbehörde die Instanz, in der die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erfolgen hat. Wegen der unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die Verwaltungsebene die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel auch kostengünstiger bewältigen können.

Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

In Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG war daher mit Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzugehen.

Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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