W171 1416687-2•BVwG W171 1416687-2
W171 1416687-2Bundesverwaltungsgericht22.10.2015
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Ehe,<br/>Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft, Rückkehrentscheidung
W 171 1416687-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA über die Beschwerde von XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist konfessionslos, war zuletzt im Herkunftsstaat in der Stadt Shenyang in der Provinz Liaoning wohnhaft und reiste am 04.11.2010 illegal in das Bundesgebiet ein.
Ein von der BF im Bundesgebiet gestellter Antrag auf internationalen Schutz vom 10.11.2010 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2010, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR - China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.
Die Entscheidung nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine Gründe erkennbar seien, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden. Dazu wurde weiter ausgeführt: "Die BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihr sonst besonders nahestehenden Personen vor. Zwar geht sie einer Erwerbstätigkeit nach, sie verfügt aber weder über entsprechende Deutschkenntnisse noch über einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis. Auch im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die im Februar 2012 eingereiste BF in Österreich aufhält, kann in Summe eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden. [...] Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist."
Gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der BF eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Mit Beschluss vom XXXX wurde die Behandlung dieser Beschwerde seitens des Verfassungsgerichtshofs abgelehnt.
1.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, und ihr im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen eingeräumt. Weiters wurde sie innerhalb der Frist zur Beantwortung einer Reihe von Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie zur Vorlage entsprechender Belege aufgefordert. Dazu wurde weiters darauf hingewiesen, dass der Bescheid auf der Grundlage der Ergebnisse der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit nicht die Stellungnahme der BF etwas anderes erfordere.
1.3. Per Telefax vom XXXX brachte der bevollmächtigte Vertreter der BF eine diesbezügliche Stellungnahme beim Bundesamt ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass bezüglich der Integration der BF festzustellen sei, dass sie bereits 2010 zum Zwecke der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Österreich eingereist sei, sich ungeachtet der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nach wie vor in ihrer Heimat verfolgt fühle, dass sie in der Zeit ihres Aufenthaltes große Anstrengungen um eine Anpassung an die österreichische Gesellschaft unternommen habe, dass sie sich bemühe, die deutsche Sprache noch besser zu erlernen, und sich wünsche, ihren eigenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, und unbescholten sei. In ihrer Heimat habe die BF 6 Jahre lang die Grundschule und 3 Jahre lang die Mittelschule besucht, in Österreich gehe sie gelegentlich arbeiten und habe einen Lebensgefährten, den sie zu heiraten beabsichtige. Den weiteren Aufenthalt in Österreich strebe die BF insbesondere aus dem Grund an, dass sie sich in ihrer Heimat weiterhin asylrelevant verfolgt fühle und daher um ihr Leben fürchte, andererseits aber auch, weil sie Österreich und die österreichische Lebenskultur mittlerweile kennen und lieben gelernt habe. Sie ersuche daher in Hinblick auf ihre bewiesene Integration in Österreich und die Gefahren, denen sie bei einer Abschiebung ausgesetzt wäre, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Dem Schreiben wurde ein Versicherungsdatenauszug beigelegt, aus dem sich ergab, dass die BF vom 10.11.2010 bis 18.11.2010 bei der Sozialversicherung als Asylwerberin angemeldet gewesen ist, angeschlossen.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach China gemäß § 46 FPG zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Betreffend ihr Privat- und Familienleben sowie ihren Aufenthalt in Österreich führte das Bundesamt aus, dass sich die BF erst seit November 2010 in Österreich aufhalte. Zu den persönlichen Verhältnissen der BF werde festgestellt, dass deren Identität nicht eindeutig feststehe, sie ledig sei und sie keine Sorgepflichten habe. Ihre Eltern seien in China, sie beziehe keine Grundversorgung und verfüge auch nicht über Versicherungsschutz, und sei am Arbeitsmarkt in Österreich nicht integriert. Zu Österreich bestehen keine familiären Bindungen. Ob tatsächlich eine Lebensgemeinschaft mit einer Person in Österreich bestehe, könne mangels näherer Angaben zu dieser Person weder geprüft, noch gewürdigt werden. Es seien zwar Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben worden, jedoch liege kein Nachweis über einen erfolgreich abgeschlossenen Deutschkurs vor. 2012 sei die Kontrollstellung als Prostituierte erfolgt und sei darüber hinaus kein Nachweis einer tatsächlichen Selbsterhaltungsfähigkeit vorgelegt worden. Aufgrund der Aufenthaltsdauer sei nicht von einer nachhaltigen sozialen Integration auszugehen.
Auf Basis der angeführten Sachlage seien auch keinerlei Grundlagen erkennbar, welche die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels rechtfertigen würden.
1.5. Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass das Bundesamt die Entscheidung angeblich auf Basis der Aktenlage, jedoch ohne Einvernahme der BF und ohne jegliche erkennbare Beweiswürdigung getroffen habe. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung werde den unrichtigen Behauptungen des Bundesamts bezüglich der Integration der BF in Österreich widersprochen. Die BF wünsche, sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Weiters sei sie unbescholten. Die Argumentation des Bundesamts zur Aberkennung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF beschränke sich im Wesentlichen darauf, festzustellen, dass sie erst seit 2010 in Österreich sei und sich daher jede konkrete Überprüfung ihrer Integration erübrige. Dies könne jedoch dem Ermittlungsauftrag der Behörde nicht ausreichend Rechnung tragen. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei sohin keiner adäquaten Beurteilung, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung, unterzogen worden und stelle die Ausweisung daher einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK dar. Eine derart willkürliche Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen sei nicht nachvollziehbar und stelle daher eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 7 B-VG bzw. des Verbotes der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gemäß Art. 1 des B-VG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung dar, insbesondere da - wie dargestellt- offensichtlich nicht alle Fragen geklärt worden seien und die Glaubwürdigkeit sowie die Integration der BF keiner wirklichen Beurteilung unterzogen worden sei, entgegen vorgeschriebener Verfahrensrichtlinien im Asylverfahren. Die Nichtdurchführung einer Einvernahme der BF werde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise erklärt und sei auch nicht nachvollziehbar. Der Verpflichtung, konkrete Recherchen durchzuführen, abgestellt auf das persönliche Vorbringen, sei das Bundesamt nicht nachgekommen. Es sei nicht ausreichend, wenn das Bundesamt allgemeine Bemerkungen im Bescheid abdrucke, es sei vielmehr verpflichtet, zum persönlichen Vorbringen des Asylwerbers konkrete Feststellungen zu treffen. Aus dem Vorbringen der BF sei durchaus eine Verletzung ihrer Rechte abzuleiten und es hätte dies überprüft werden müssen, anstatt bloß lapidar darauf zu verweisen, der Fall sei ohnehin geklärt. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Beweiswürdigung des Bundesamts die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise erfülle und insbesondere nicht in sich konsistent sei. Die Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht der Integration der BF für unzulässig erklärt werden müssen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde verabsäumt hat, sich mit der konkreten Situation der BF auseinanderzusetzten. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation der BF auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen nicht möglich gewesen. In der Beschwerde wurde beantragt, einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung und die Abschiebung nach China unzulässig seien und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, ist im November 2010 illegal nach Österreich eingereist und hat hier in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Ihr Asylverfahren wurde nach einer mündlichen Verhandlung am XXXX sowohl im Hinblick auf den Status Asyl, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtskräftig abgeschlossen. Es konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass die BF im Herkunftsland einer individuellen asylrelevanten Bedrohung oder einer Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergaben sich keine Gefährdungen iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005. In der Entscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der BF auf Dauer unzulässig wäre. Das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.
Es kann keine Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder in der Person der BF seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden. Die BF ist gesund und verfügt über eine gesicherte Lebensgrundlage im Herkunftsstaat. In China leben ihre Eltern. Die BF ist im Herkunftsland aufgewachsen und hat ihre gesamte Schulbildung dort abgeschlossen.
Die BF hat Ende des Sommers 2015 geheiratet und ist im August 2015 nach China ausgereist, um die Formalitäten für eine legale Rückreise zu erledigen. Die BF verfügt über keine nachweislichen Deutschkenntnisse und liegen außer der Information über die Heirat keine Angaben über einen inländischen Bekannten- oder Freundeskreis vor. Die BF konnte keinen Nachweis über eine legale Erwerbstätigkeit erbringen. Sie ist seit XXXX an der Adresse ihres nunmehrigen Ehegatten aufrecht gemeldet.
Die BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Ihr Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.
2.1. Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. der Einvernahme der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, sowie den Ausführungen in der Stellungnahme der BF vom XXXX sowie in der Beschwerdeschrift vom
XXXX.
Auf Grund einer polizeilichen Nachschau an der Meldeadresse de BF am XXXX hat der dort aufhältige Hauptmieter mitgeteilt, dass er die BF wenige Tage zuvor geehelicht hat und diese am XXXX nach China gereist ist. Diese Angaben werden seitens des Gerichts als glaubwürdig angesehen. Bemerkt wird, dass diesbezüglich keine Mitteilung seitens der BF an das Gericht erfolgt ist.
2.2. Wenn in der Beschwerdeschrift bemängelt wird, dass die BF beim Bundesamt nicht einvernommen wurde, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass sich weder aus dem AsylG noch dem BFA-VG eine zwingende gesetzliche Verpflichtung ergibt, Asylwerber im Falle einer Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 erneut einzuvernehmen. Zum anderem wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und dabei zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme vom XXXX enthielt mit Ausnahme der Erwähnung eines Lebensgefährten, keinen einzigen Anhaltspunkt dafür, dass in den persönlichen Verhältnissen der BF, wie sie auch oben in den Feststellungen wiedergegeben wurden, seither entscheidungswesentliche Änderungen eingetreten wären. Die darin enthaltenen Angaben decken sich mit den Angaben der BF im Erstverfahren. Dokumente, die allenfalls eine neue Einschätzung erforderlich gemacht hätten, wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Der vorgelegte Versicherungsdatenauszug brachte keine relevanten Änderungen ans Tageslicht.
2.3. Gleiches gilt im Wesentlichen für die Beschwerdeschrift vom XXXX, wobei den Feststellungen des Bundesamtes nicht konkret entgegen getreten wurde. Zwar wird darin "den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration der BF widersprochen", aber wurden diesbezüglich weder seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eingetretene Änderungen dargetan, noch ausgeführt, welche Behauptungen bzw. Feststellungen des Bundesamtes im Bescheid konkret "unrichtig" wären. Auch wurden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz dargetan, noch die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes bestritten. Dokumente wurden gleichfalls nicht vorgelegt. Im Übrigen wurde für die Beschwerdeschrift ein Muster verwendet und findet sich daher auch kein Hinweis auf einen allfälligen Lebensgefährten oder sonstigen sozialen Anschluss in Österreich.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
3.2.1.2. Die BF befindet sich erst seit November 2010 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.2.2.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.2.2.2. Die BF ist als Staatsangehörige der Volksrepublik China keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu.
3.2.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.2.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
3.2.3.3. Solche Gründe sind nicht hervorgekommen. Die BF ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen nach wie vor keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen vor. Auch wurde kein ausgeprägter inländischer Freundes- und Bekanntenkreis geltend gemacht. Die BF verfügt über keine nachweislichen Deutschkenntnisse, wobei nicht davon auszugehen ist, dass diesbezüglich ohne den Besuch eines Deutschkurses innerhalb der letzten Monate eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten wäre, zumal sie bisher keine wesentlichen Deutschkenntnisse nachweisen konnte. Eine derartige Änderung wurde aber auch weder in ihrer Stellungnahme vom XXXX noch in der Beschwerdeschrift behauptet. Es wurden auch keine Sprachzertifikate, Kursbesuchsbestätigungen oder auch nur Kursanmeldungen vorgelegt. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die im November 2010 eingereiste BF in Österreich aufhält, kann in Summe aber noch keine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" diesbezüglich angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).
Hinsichtlich der nun durch die Beschwerdeführerin begründeten Ehe ergeben sich aus den Feststellungen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei erst um eine in den letzten Monaten begründete Lebensgemeinschaft handeln kann. In der Stellungnahme vom XXXX findet die Existenz eines Lebensgefährten erstmalig Erwähnung, nähere Angaben zu dieser Person wurden jedoch nicht erteilt und diesbezüglich zugesagt "Unterlagen umgehend vorzulegen". In der darauffolgenden Beschwerdeschrift vom XXXX fand eine Existenz eines Lebensgefährten keine Erwähnung, es wurden diesbezüglich auch keinerlei Unterlagen oder Vorbringen erstattet. Objektiviert kann jedoch werden, dass die Beschwerdeführerin erst seit XXXX (ZMR) an der Adresse des nunmehrigen Ehegatten polizeilich gemeldet wurde. Die daher begründete Lebensgemeinschaft bzw. die Verehelichung fand zu einem Zeitpunkt statt, als die Beschwerdeführerin bereits über die negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Kenntnis hatte und daher nicht davon ausgehen durfte, in Österreich weiterhin einen sicheren Aufenthalt zu haben bzw. diesen baldigst legalisieren zu können. Auch das Eingehen einer Ehe kann in diesem Stadium des Verfahrens nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur kein "Bleiberecht" erzwingen. Die vorzunehmende Interessenabwägung nach den zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen kommt daher zum Ergebnis, dass das erst jüngst begründete Familienleben der BF durch Verehelichung und die mehrjährige Anwesenheit in Österreich alleine, ohne Hinzutreten weiterer Faktoren, wie etwa weitere Familienangehörige, ein großer Bekannten- bzw. Freundeskreis, oder aber auch eine andersartige soziale oder berufliche Integration, sowie der Zeit angemessene Deutschkenntnisse nicht ausreicht, von einer notwendigen, verdichteten Integration ausgehen zu können (siehe hiezu auch die Ausführungen zu Punkt 3.2.3.3.).
Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), der Vorzug zu geben ist.
3.2.3.4. Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.
3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten 3.2. und 3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
3.2.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.3. 1 Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.3.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.3.3. Die BF wurde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zu dem auch für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt befragt und durch das schriftliche Parteiengehör durch die Behörde am XXXX aktualisiert. Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, sondern im Wesentlichen eine andere Gewichtung des bereits in der Verhandlung geschilderten Sachverhalts. Die Beschwerde hat im Übrigen den durch das Bundesamt festgestellten Sachverhalt in konkreten Punkten nicht bestritten. Die Beschwerde enthält auch keine neuen, sachverhaltsbezogenen Ausführungen zur Integration der BF. Es wurden auch keine Dokumente vorgelegt. Seit der Erhebung der Beschwerde ist noch keine relevante Zeit vergangen, zumal das Gericht selbst wesentliche Tatsachen erhoben hat. Der maßgebliche Sachverhalt war sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, weshalb von einer Verhandlung abgesehen wurde (vgl. dazu auch VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11, diesem folgend VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017; VwGH 21.08.2014, Zl. 2014/21/0039).
Zu Spruchteil B):
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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