BVwG W150 2007681-1

W150 2007681-1Bundesverwaltungsgericht22.10.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Diskriminierung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W150 2007681-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W150.2007681.1.00

Spruch

W150 2007681-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX1996, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX04.2014, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.10.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ohne Identitätsdokument betreten und stellte im Rahmen dieser Amtshandlung am XXXXXXXX.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 27.04.2013 wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am XXXX1998 in XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung und sei Analphabet (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten).

Afghanistan habe er von Kabul aus am XXXX09.2012 verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei gefahren, wo er sich bis Feber oder März 2013 aufgehalten habe. Von Istanbul aus sei er über Griechenland, Mazedonien und Serbien unter Zuhilfenahme mehrerer, unterschiedlicher Schlepper bis Wien gebracht worden. In Griechenland und Serbien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe jedoch nirgends um Asyl angesucht. Auf Vorhalt eines Eurodac-Treffers zu Ungarn (Asylantragstellung in Ungarn am XXXX.04.2014) brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auch in Ungarn inhaftiert gewesen sei und dort um Asyl angesucht habe. Er glaube, vorgestern sei er aus Ungarn entlassen worden.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein älterer Bruder namens XXXX eine Baufirma gehabt habe. Im Jahr 2011 sei die gesamte Familie von den Taliban bedroht worden und habe drei Drohbriefe erhalten. Anfang 2011 sei auch sein Bruder von den Taliban entführt worden und habe die Familie seit damals keine Informationen mehr über den Bruder des Beschwerdeführers. Danach habe der Vater die Firma des [verschollenen] Bruders des Beschwerdeführers übernommen. Kurze Zeit später habe die Familie einen weiteren Drohbrief erhalten, in dem sie alle - auch der Beschwerdeführer - bedroht worden seien. "Sie" hätten geschrieben, dass auch der Beschwerdeführer entführt werde. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin die Firma aufgegeben und - aus Angst, der Beschwerdeführer würde auch verschleppt - dessen Ausreise aus Afghanistan organisiert.

1.3. Aufgrund der Asylantragstellung in Ungarn führte das Bundesasylamt Konsultationen gemäß den Bestimmungen der (damals anzuwendenden) Dublin II-VO mit Ungarn und wies nach Zuständigkeitserklärung Ungarns zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sowie nach Gewährung des Parteiengehörs den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.

In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der damals noch zuständige Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX.06.2013, Zl. XXXX, der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren zum Alter des Beschwerdeführers grob mangelhaft gewesen sei. Die entscheidungsrelevante Vorfrage der Minder- bzw. Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht hinreichend geklärt worden.

1.4. Im fortgesetzten Verfahren wurde - nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren - aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit (behauptetes Geburtsdatum: XXXX.04.1998) eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring" vom Bundesasylamt veranlasst. Dem Untersuchungsergebnis vomXXXX.06.2013 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "GP 31, Schmeling 4" vorliegt (vgl. AS 235).

In der Folge beauftragte das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit".

Das diesbezügliche Gutachten vom XXXX.11.2013 kommt aufgrund der durchgeführten, standardisierten multifaktoriellen Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung bzw. fachärztliche Befundung) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX.11.2013 ein Mindestalter von 17,1 Jahren aufgewiesen habe und sohin sein spätestmögliches Geburtsdatum der "XXXX.10.1996" sei. Damit habe er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am XXXX.04.2013 nicht eindeutig jenseits des vollendeten 18. Lebensjahres befunden. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne sohin nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.

1.5. Am XXXX02.2014 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung sowie unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass seine bisherigen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gewesen seien. Auf Vorhalt des Ergebnisses des medizinischen Sachverständigengutachtens, demzufolge das von ihm angegebene Geburtsdatum "XXXX.04.1998" nicht bestätigt habe werden können, sondern sich daraus der "XXXX.10.1996" als spätestmögliches, fiktives Geburtsdatum ergeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eigentlich am XXXX.04.1997 geboren sei. Er habe zwar eine Geburtsurkunde besessen, diese habe er jedoch in einer Schlepperunterkunft verloren.

In Afghanistan würden noch seine Eltern, Tanten und Onkeln leben. Vor vier Monaten habe er den letzten Kontakt zu seiner Familie gehabt. Die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan sei gut gewesen. In Österreich habe er keine Angehörigen. Der Beschwerdeführer könne sich im Alltag in Deutsch verständigen. Er besuche die Neue Mittelschule in XXXX und spiele Keyboard in einem Musikverein. Weder leide er an schweren Krankheiten noch nehme er Medikamente.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und sein Bruder seit dem Jahr 2008 in einer gemeinsamen Firma im Gebiet "Bauwesen und Logistik" als Selbstständige gearbeitet hätten. Im Jahr 2011 sei sein Bruder XXXX im Alter von 22 Jahren auf dem Weg von Herat nach XXXX gewesen als er entführt worden sei. Seit diesem Zeitpunkt habe die Familie nichts mehr von ihm gehört und wisse auch nicht, ob er noch lebe. Dann hätten sie wieder Aufträge erhalten. Anschließend habe die Familie Drohbriefe bekommen, in denen gestanden sei, dass "sie" XXXX töten würden. Ferner sei angeführt worden, dass auch der Beschwerdeführer getötet werden solle, wenn die Familie nicht mit der Arbeit aufhöre. Da sein Vater schon einen Sohn verloren habe, habe er Angst bekommen und die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Die Firma habe "XXXX and Services" geheißen und existiere nicht mehr. Sein Vater arbeite nunmehr bei einem Freund als LKW Fahrer. Der Beschwerdeführer habe nicht in der Firma mitgearbeitet, sondern einen Englischkurs besucht. Er glaube, dass die Drohbriefe von den Taliban stammen würden, da diese in Pashtu abgefasst und darauf verschiedene Stempel angebracht gewesen seien. Die Briefe habe der Beschwerdeführer auf der Flucht mitgehabt, sie seien jedoch bei einem Schlepper verblieben.

Auf die Frage, warum sein Vater in der Gefahrenzone verblieben sei, gab der Beschwerdeführer an, dass in den Drohbriefen gestanden sei, dass "sie" diesmal ihn mitnehmen würden. Seine Familie lebe jetzt in einem anderen Stadtteil in XXXX. Auf Vorhalt, sein Vater habe ohnehin das Geschäft zugesperrt, die Familie sei umgezogen und der Beschwerdeführer hätte auch am neuen Wohnort in Sicherheit leben können, brachte er vor, die Familie sei weiterhin bedroht worden. Wenn "diese Leute" herausfinden würden, wo die Familie jetzt lebe, würde etwas passieren, weil die Bedrohung weiterhin bestehe. Sein Vater habe nicht gemeinsam mit ihm ausreisen können, weil die Familie nicht genügend Geld gehabt habe. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan gut gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Familie durch die Schließung der Firma viel Geld verloren habe und sein Vater nunmehr nur als Fahrer arbeite. Daher gehe es der Familie finanziell nicht gut. Dies sei der Grund für seine Asylantragstellung. Näher ausführen wolle er seine Angaben nicht. Die Dolmetscherin habe er einwandfrei verstanden.

In Afghanistan sei er niemals festgenommen worden und sei auch niemals aus religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt worden. Es habe zwar allgemeine Probleme, von denen Hazara betroffen seien, gegeben. Persönlich sei der Beschwerdeführer jedoch nie verfolgt worden. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei und wegen seiner politischen Überzeugung niemals verfolgt worden.

Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan werde er vielleicht entführt. Er wolle hier die Schule beenden und einen Beruf erlernen. Diese Möglichkeit habe er in Afghanistan nicht, da seine Religion Ismalia sei. Der Beschwerdeführer habe nicht zur Schule gehen können, da er gehänselt worden sei.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Afghanistan übergeben und ihm bzw. der gesetzlichen Vertretung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Die Firma seines Bruders bzw. seines Vaters habe für Ausländer, für Amerikaner, für Deutsche und für die NATO gearbeitet. Sie hätten andere Firmen beim Bauwesen, Strom und anderen handwerklichen Tätigkeiten unterstützt. Auch hätten sie andere Firmen mit Essen und Bekleidung beliefert. Sie hätten 300 Mitarbeiter beschäftigt. Bevor die Firma habe zusperren müssen, habe es ein größeres Projekt gegeben und zwar habe die Firma einen Auftrag für einen Trainingsplatz gehabt, der für 10.000 Leute hätte gebaut werden sollen. Die Firma des Bruders und des Vaters des Beschwerdeführers habe den Auftrag gehabt, Strom- und Wasserleitungen zu verlegen.

1.6. Am 05.03.2014 langte beim Bundesamt die im Wege der gesetzlichen Vertretung eingebrachte Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. In dieser wurden diverse Berichte unter Anführung von Quellen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sowie zur Sicherheitslage in Kabul (samt Anführung sicherheitsrelevanter Ereignisse in Kabul seit Jänner 2013) wörtlich zitiert. Ebenso wurde die UNCHR Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 auszugsweise zitiert und unter Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012 ausgeführt, dass für von den Taliban verfolgte Personen keine interne Fluchtalternative bestehe. In Afghanistan bilde die Familien- und Gemeindestruktur auch heute noch das wichtigste Netz für Sicherheit und das ökonomische Überleben. Die Taliban seien in der Lage, Personen inzwischen überall ausfindig zu machen. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er aufgrund der Tätigkeit der Firma seiner Familie für die internationalen Streitkräfte Verfolgung ausgesetzt sei. Aus diesem Grund sei auch sein Bruder entführt worden. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren und sei ihm daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren.

Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf der Flucht nach Österreich sämtliche Unterlagen verloren habe. Allerdings habe er Bestätigungen seines Bruders auf einem Speichermedium sichern können und lege er diese der Behörde vor. Hierbei handle es sich um folgende Unterlagen (vgl. AS 355 bis AS 369):

  • Bestätigung des Hotel XXXX vom XXXX.01.2007, dass der Bruder des Beschwerdeführers seit 2004 dort als "Ass. Chief Engineer" tätig war;

  • Empfehlungsschreiben einer Bekannten des Beschwerdeführers vom XXXX.02.2014;

  • Dankschreiben des "XXXX" an den Bruder des Beschwerdeführers vom XXXX.07.2008;

  • Undatiertes Dankschreiben an die "XXXX" von der "XXXX, 1st XXXX of the XXXX Armor Regiment";

  • Teilnahmebestätigung des Bruders des Beschwerdeführer an einem Training im XXXX Hotel vom XXXX.01.2005;

  • Undatiertes Dankschreiben des Kommandanten der ISAF XXXX an den Bruder des Beschwerdeführers sowie

  • Undatiertes Dankschrieben des "XXXX" an den Bruder des Beschwerdeführers als Chief Engineer (zweimal vorgelegt)

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise nach Afghanistan 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sowie Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara sei und sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekenne. Er habe in XXXX gewohnt. Das von ihm angeführte Geburtsdatum "XXXX.1998" stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei minderjährig und unbegleitet. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan Drohbriefe (vermutlich von den Taliban) erhalten habe, weil seine Familie eine Firma besessen habe, die für ausländische Einheiten Arbeiten durchgeführt habe. Es hätten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprächen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan mehrere nahe Verwandte, von denen er im Bedarfsfall Unterstützung erwarten könne. Festgestellt werde, dass er in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfüge, jedoch sei der staatliche Eingriff als verhältnismäßig anzusehen. Über ein schützenswertes Familienleben verfüge er nicht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 12 bis 21 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass die Feststellung, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei, sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe. Auch habe er das ermittelte Geburtsdatum "XXXX.10.1996" nicht widerlegen können. Die Feststellungen zur Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion, zum Wohnort und familiären Umfeld hätten sich aus seinen glaubhaften Angaben ergeben. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass diese Angaben nicht glaubhaft seien. So habe der Beschwerdeführer schon bei Antragstellung falsche Angaben über sein tatsächliches Alter gemacht. Ferner habe er zunächst angeführt, dass sein Bruder die Baufirma besessen habe, um in der Einvernahme vor dem Bundesamt vorzubringen, dass sein Vater und sein Bruder diese Firma gemeinsam geführt hätten. Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, überzeugend darzulegen, weswegen lediglich er Afghanistan verlassen habe müssen, wenn sich die Bedrohungen gegen die gesamte Familie gerichtet hätten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Familie weiterhin bedroht hätte werden sollen, wenn doch die Forderung, das Beenden der Arbeiten für ausländische Einheiten, erfüllt worden sei. In Kabul funktioniere zudem die Arbeit der internationalen Truppen und hätte die Familie um Schutz bei diesen Truppen, mit denen sie aufgrund der Arbeiten in engem Kontakt gestanden sei, ansuchen können. Den vorgelegten Schreiben an den Bruder des Beschwerdeführers lasse sich nicht entnehmen, dass Drohbriefe an die Familie ergangen seien. Zudem sei der Name der Firma in diesen Schreiben "XXXX", wogegen der Beschwerdeführer den Namen mit "XXXX and XXXX" angegeben habe. Letztlich würden die angeführten Probleme wegen der Religion (Ismalia) nur eine geringe Intensität aufweisen. Da dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe und er dort familiäre Anknüpfungspunkte habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm in Afghanistan keine Gefahren drohen würden, die die Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes basieren. Der Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ist es nicht gelungen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen Verfolgung aus den in der GFK aufgezählten Gründen nicht habe glaubhaft machen können. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, der zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten führen würde, ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sich weder in den Angaben des Beschwerdeführers noch in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Anhaltspunkte dafür fänden, dass im Fall des Beschwerdeführers die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzen oder für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes darstellen würde. Es könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr im Rahmen des Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich nicht, dass in Kabul eine mit einem Bürgerkrieg vergleichbare Situation herrsche, in der faktisch jedermann Gefahr laufe, in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMKR verletzt zu werden, auch wenn die Lage weiterhin fragil sei. Auch der Asylgerichtshof habe Kabul als ausreichend sicher angesehen. Weiters gebe es für Rückkehrer eine finanzielle Unterstützung. Der Beschwerdeführer sei zwar minderjährig, jedoch arbeitsfähig und gesund und verfüge in Afghanistan über ein soziales Netz. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass zwar private Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch kein schützenswertes Privatleben bestünde. Daher werde durch die Rückkehrentscheidung nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei daher nicht in Betracht gekommen. Auch sei die Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung am 28.04.2014 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unvollständiger Sachverhaltserhebung. Begründend wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers und nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Behörde im Fall von Minderjährigen eine erhöhte Ermittlungspflicht treffe, der sie jedoch nicht nachgekommen sei. Es habe weder eine genaue Nachfrage zu den Fluchtgründen stattgefunden noch habe man dem Beschwerdeführer seine Widersprüche vorgehalten. Das Bundesamt habe es auch unterlassen, Feststellungen zur besonderen Situation des Beschwerdeführers als Minderjährigen zu treffen. Auch hätten sich in den Länderfeststellungen keine Feststellungen betreffend die Gefährdung durch Taliban aufgrund von Tätigkeiten für ausländische Firmen, anhand derer auch die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers geprüft hätte werden müssen, gefunden. Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle, sei ignoriert worden und seien dieselben Glaubwürdigkeitsmaßstäbe wie bei Erwachsenen angewandt worden. Obwohl das Verfahren der ärztlichen Altersfeststellung umstritten sei, habe die belangte Behörde das Alter insoweit verändert, dass sie ein anderes Geburtsdatum festgesetzt habe, obwohl das Ergebnis des Gutachtens die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestätigt habe. Die Altersuntersuchung hätte lediglich der Ermittlung der Minder- bzw. Volljährigkeit dienen sollen, nicht jedoch der Ermittlung des exakten Alters. Daher sei das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den XXXX.04.1997 zu ändern.

Zu den im angefochten Bescheid angeführten Widersprüchlichkeiten führte die Beschwerde unter Verweis auf § 19 AsylG, demzufolge sich die Erstbefragung nicht näher mit den Fluchtgründen zu befassen habe, im Wesentlichen aus, dass der Bruder des Beschwerdeführers die Firma mit einem Partner gegründet habe und sein Vater bis zum Jahr 2011 nichts mit der Firma zu tun gehabt habe. Erst als sein Bruder von den Taliban entführt worden sei, habe der Vater des Beschwerdeführers die Geschäfte übernommen. Die Bedrohung richte sich in den Drohbriefen ausdrücklich gegen den Beschwerdeführer und sei deshalb auch nachvollziehbar, dass sein Vater zunächst ihn in Sicherheit habe wissen wollen. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich nach der Entführung des Bruders an die Polizei gewandt, die jedoch nichts unternehmen habe können. Die Drohbriefe der Taliban habe der Beschwerdeführer aus Afghanistan mitgenommen, habe sie allerdings unterwegs verloren. Er habe nur die Unterlagen zu seinem Bruder vorlegen können, aus denen ersichtlich sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers mit internationalen Truppen zusammengearbeitet habe.

In der Folge wiederholte die Beschwerde Teile des bisher Vorgebrachten und zitierte wörtlich den bereits in der am 05.03.2014 eingelangten Stellungnahme angeführten Bericht von UNHCR und führte hierzu aus, dass der minderjährige Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Eine tatsächliche und effiziente Schutzfähigkeit durch afghanische Behörden wäre auf keinen Fall gewährleistet und wäre auch eine innerstaatliche Fluchtalternative dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die Sicherheitslage sei auch in XXXX nach wie vor prekär und sei es auch dort in den ersten Monaten des Jahres 2014 zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen. Angesichts der bekannten Situation in Afghanistan und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne ihm nicht zugemutet werden, an einem ihm unbekannten Ort in Afghanistan ohne Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt für sich eine Existenzgrundlage aufzubauen und sei ihm deshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Ferner sei bei einer Rückkehrentscheidung betreffend einen Minderjährigen das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Den folgenden Ausführungen ist zusammengefasst zu entnehmen, dass im Zuge einer Interessensabwägung sowie bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung erkennbar darzulegen sei, warum die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegen als das Interesse des Kindes an der Fortsetzung des Aufenthaltes in Österreich.

Der Beschwerde beigelegt waren sechs Farbkopien von Fotos, die (den Angaben in der Beschwerde zufolge) den Bruder des Beschwerdeführers mit amerikanischen bzw. internationalen Truppen zeigen.

4. In einer Beschwerdeergänzung vom 04.02.2015 brachte der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin vor, dass er nach wie vor Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan befürchte. Auch wenn die Baufirma geschlossen sei, bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr erneut in das Visier der Taliban gerate. Der Beschwerdeführer habe seit ca. einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Familie nach Afghanistan. Er könne mangels Kontakt zu seinem Vater auch nicht über etwaige Grundstücke der Familie verfügen. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer Gefahr laufen, mangels familiären Rückhalts in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. In der Folge zitierte die Beschwerdeergänzung wörtlich unter Anführung von Quellen aus verschiedenen Berichten betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, unter anderem auch in Zusammenhang mit Anschlägen in XXXX. Auch hätten deutsche Verwaltungsgerichte festgestellt, dass man sich einer Verfolgung durch die Taliban nicht ohne Weiteres durch einen Wohnsitzwechsel entziehen könne. Die Taliban seien in der Lage, bestimmte Personen auch landesweit zu verfolgen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über Verwandte in XXXX, könne jedoch bei diesen nicht unterkommen und sei auch die Sicherheitslage in XXXX nicht ausreichend stabil.

Betreffend seine Integrationsbemühungen in Österreich legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:

  • Betreuungsbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst vom XXXX.01.2015, demzufolge der Beschwerdeführer ein vorbildliches Verhalten zeige, sich für ein friedvolles und gerechtes Miteinander engagiere, die Neue Mittelschule besuche und an der Burgenländischen Volkshochschule den Kurs "Deutsch als Fremdsprache/Fortgeschritten" besuche;

  • Teilnahmebestätigung am Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses der Burgenländischen Volkshochschulen vom XXXX.12.2014 samt Beurteilung des Beschwerdeführers als verlässlich, pünktlich, bemüht und interessiert;

  • Kursbesuchsbestätigung "Deutsch als Fremdsprache/Fortgeschrittene" der Burgenländischen Volkshochschulen vom XXXX.09.2014;

  • (bereits vorgelegtes) Empfehlungsschreiben vom XXXX.02.2014 sowie undatiertes, weiters Empfehlungsschreiben derselben Bekannten und

  • zwei Teilnahmebestätigungen am Kurs "Deutsch Intensiv" vom XXXX.04.2014 und vom XXXX.04.2014

5. Am XXXX.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer und seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bereits mit der Beschwerdevorlage vom 05.05.2014 auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er keine Medikamente nehme. Er sei Hazara und Ismailit. Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Seine Familie habe ebenfalls in XXXX gelebt; zwischenzeitig wisse er aber nicht mehr, wo sie sich aufhalte. Zur Schule sei er nicht gegangen, sondern habe nur einen Englischkurs gemacht. Lesen und Schreiben könne er in Farsi nur sehr elementar. Allerdings habe er in Österreich Deutsch gelernt und könne in Deutsch schon etwas lesen und schreiben. Sein Lebensunterhalt in Afghanistan sei von seinem Vater und von seinem Bruder finanziert worden. Sein Vater habe als Fahrer gearbeitet und sein Bruder habe ein Büro für Immobilienhandel und Dergleichen geführt. Der Beschwerdeführer habe in einem Bekleidungsgeschäft "gejobbt" und Koranunterricht gehabt.

Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder eine Immobilien- und Logistikfirma betrieben habe. Die Geschäfte seien von 2008 bis 2011 gut gelaufen. Danach habe sein Bruder "Verwarnungen" bekommen und sei von ihm verlangt worden, seine Geschäfte einzustellen, was er jedoch nicht getan habe. Als der Bruder des Beschwerdeführers für ein Projekt von Herat nach Farah unterwegs gewesen sei, sei er entführt worden. Danach habe es Drohungen der Familie gegenüber gegeben. Sein Vater habe ein Schreiben erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, dafür zu sorgen, dass diese Geschäfte aufhören würden, andernfalls würden "sie" den Bruder des Beschwerdeführers töten. Danach sei gedroht worden, sowohl den Vater des Beschwerdeführers als auch dessen gesamte Familie zu töten. Sein Vater habe große Angst bekommen und daher habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Die Probleme habe es gegeben, da sein Bruder viele Aufträge von ausländischen Firmen bekommen habe und zwar von amerikanischen Militärstützpunkten, aber auch von deutschen und NATO-Stützpunkten. Der Drohbrief sei in Pashtu geschrieben gewesen und daher sei klar, dass er von den Taliban stamme. Die Firma sei darauf spezialisiert gewesen, Aufträge zur Strom- und Wasserversorgung zu übernehmen und die Auftraggeber mit den richtigen Geräten zu versorgen bzw. diese zu warten. Aufgrund der Drohungen habe der Vater des Beschwerdeführers dann die Firma geschlossen, wodurch es zu vielen geschäftlichen und finanziellen Schwierigkeiten gekommen sei. Der Beschwerdeführer wisse weder, ob sein Bruder noch lebe noch wo sich seine Familie mittlerweile aufhalte. Den Drohbrief habe der Beschwerdeführer auch auf die Flucht mitgenommen; dieser sei jedoch in Mazedonien oder Serbien als es zu Schwierigkeiten mit den Schleppern gekommen sei, verloren gegangen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wisse der Beschwerdeführer nicht, wohin er zurückkehren könne, da er seit ca. eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Er wisse auch nicht, was ihn erwarten würde. Dies bereite ihm große Angst.

In Österreich nehme er am Vormittag Unterricht in der Volkshochschule XXXX, danach koche er und lerne bis zum Abend. In seiner Freizeit spiele der Beschwerdeführer manchmal Fußball oder gehe spazieren. Er lebe in XXXX, wo es ihm sehr gut gefalle.

Nicht einmal die Hazara, die dem schiitischen Glauben angehören, würden Ismailiten akzeptieren. Hazara, Tadschiken, sonstige Volksgruppen, Schiiten und Sunniten würden Ismailiten "als nichts Gutes" ansehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich als Ismailit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus XXXX XXXX, wo er aufwuchs und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Elternhaus lebte. Wo sich seine Familienangehörigen, insbesondere seine Eltern, derzeit aufhalten, weiß der Beschwerdeführer nicht, da er seit ca. eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat. Anfang September 2012 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste über den Iran in die Türkei, wo er sich ca. ein halbes Jahr aufhielt. Von Istanbul aus fuhr der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme mehrerer, unterschiedlicher Schlepper über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ohne Identitätsdokument betreten worden war und im Rahmen dieser Amtshandlung am XXXX.04.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für internationale Truppen von den Taliban bedroht und entführt worden war sowie, dass in der Folge die Familie des Beschwerdeführers Schreiben der Taliban erhalten hat, indem die Familie - sohin auch der Beschwerdeführer - bedroht worden waren. Sohin wird auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen insbesondere von Seiten der Taliban zu gewärtigen hätte.

1.1.3. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.1.4. Festgestellt wird, dass den 19jährigen Beschwerdeführer, der aus XXXXXXXX stammt, aufgrund der prekären Lage in XXXX in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet unter Berücksichtigung seines noch jungen Alters sowie des Umstandes, dass kein Kontakt mehr zu seinen, unter Umständen gar nicht mehr in Afghanistan aufhältigen, Familienangehörigen (insbesondere seinen Eltern) besteht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Südosten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)

Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen. Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 11f)

In den ersten elf Monaten des Jahres 2014 sind nach Angaben der UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 9.617 Zivilisten (3.188 Tote, 6.429 Verletzte) Opfer des Konfliktes geworden. Damit sei die Zahl der zivilen Opfer gegenüber 2013 um 19 % gestiegen und die höchste seit Beginn der Zählung 2009. Insgesamt müsse für das Jahr 2014 mit über 10.000 zivilen Opfern gerechnet werden. Hauptursache seien Bodenkämpfe, bei denen Zivilisten ins Kreuzfeuer geraten seien. Weitere Ursachen: improvisierte Sprengsätze (IEDs), Selbstmordanschläge und sog. komplexe Angriffe, bei denen mehrere Taktiken gleichzeitig angewendet werden. Für mindestens 75 % der zivilen Opfer seien die Aufständischen verantwortlich. Außerdem wurden nach US-Angaben 2014 über 4.600 afghanische Soldaten und Polizisten getötet.

Mit Ablauf des Jahres 2014 endete die Mission der ISAF nach 13 Jahren, ausländische Truppen wurden weitgehend abgezogen. Im Rahmen der Nachfolgemission "Resolute Support" verbleiben rund 13.000 ausländische Soldaten, die die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und beraten sollen, darunter bis zu 850 Deutsche. Die US-Soldaten dürfen allerdings für mindestens zwei weitere Jahre Anti-Terror-Einsätze gegen Aufständische/Taliban durchführen und die afghanischen Sicherheitskräfte bei Bedarf unterstützen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 12. Jänner 2015)

Sicherheitslage in Kabul:

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': 'How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städte in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': 'How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': 'How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N. General Assembly and Security Council: "The situation in Afghanistan and ist implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

  • Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N. General Assembly and Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

  • Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

  • Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15. August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N. General Assembly and Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. September 2013)

  • Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks month of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

  • Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N.

General Assembly and Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

  • Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

  • Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbasis in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

  • In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werde. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)

  • In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamistischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Am 5. August 2014 tötete ein Mann in afghanischer Uniform einen amerikanischen General und verletzte einen deutschen General sowie mindestens weitere 14 ISAF-Soldaten. Der Anschlag ereignete sich in einem militärischen Trainingszentrum nahe Kabul anlässlich des Besuchs einer internationalen Militärdelegation. Bei dem von Personenschützern erschossenen Attentäter handelte es sich vermutlich um einen afghanischen Soldaten.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)

Am 9. August 2014 kam bei der Explosion einer Autobombe auf einem Markt in Kabul eine Person ums Leben, eine weitere wurde schwer verletzt. Am 10. August 2014 starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi bei der Nato in Kabul vier Zivilisten. Sieben weitere Personen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 11. August 2014)

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran. Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslage haben. Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 22f)

Bedingt durch das Vorhaben die ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhängern bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist aufgrund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.

(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)

Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.

Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.

Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.

Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.

Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.

Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.

Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.

Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.

Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbstmordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.

Taliban und andere aufständische Gruppierungen setzen ihre Angriffe und Anschläge auf afghanische Sicherheitskräfte, Repräsentanten des Staates und ausländische Einrichtungen fort.

Am 13. Dezember 2014 wurde nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen. Bei einem Selbstmordanschlag auf ein französisches Kulturzentrum in Kabul kam am 11. Dezember 2014 ein deutscher Staatsangehöriger um, 15 Menschen wurden verletzt. Bei einem weiteren Anschlag in Kabul starben sechs afghanische Soldaten.

Am 26. Februar 2015 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Kabul zwei Menschen getötet.

Am 19. März 2015 kam der Polizeichef der Provinz Uruzgan bei einem Selbstmordanschlag in Kabul um.

Am 25. und am 29. März 2015 wurden bei zwei Bombenanschlägen in der Hauptstadt Kabul ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilisten getötet und circa 40 weitere verletzt.

Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan wurden am 6. April 2015 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen verletzt.

Im März 2015 wurden in Kabul 32 Vorfälle registriert.

Nach Angaben der UNAMA kamen am 13. Mai 2015 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein. Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17. Mai 2015 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., und 27. Oktober 2014 10. und 17. November 2014 als auch vom 15. Dezember 2014 vom 2., 23. und 30. März 2015 sowie vom 7. und 13. April 2015 und vom 18. Mai 2015)

Schiiten:

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtszeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanische Frauenorganisationen kritisieren, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religious Freedom Report for 2012„ vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009, Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 97f.)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamistische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus. Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 98)

Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2014 mehr als 31,8 Millionen Menschen. Davon sind 42% Pashtunen, 27% Tadschiken, 9% Hazara, 9% Usbeken, 4% Aimaken, 3% Turkmenen, 2% Balutschen und 4% gehören zu kleineren ethnischen Gruppen.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 106)

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

[...]

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Hazara

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus. Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Für die während der Talibanzeit besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung, Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschi halten ebenso an, wobei die Hazara behaupten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen.

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 106)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsuntergruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinen Familienangehörigen bzw. zu deren nicht bekannten Aufenthaltsort bzw. zum nicht vorhandenen Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen sowie zum Ausreisezeitpunkt bzw. zu seinen Reisebewegungen und zu seinem Aufenthalt in der Türkei ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX.07.2015. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig ist, ergibt sich darüber hinaus aus dem vom Bundesasylamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit" vom XXXX.11.2013, dem schlüssig und nachvollziehbar - gestützt auf medizinische Befunde - zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX.11.2013 ein Mindestalter von 17,1 Jahren aufgewiesen hat und sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung am XXXX.04.2013 jedenfalls noch minderjährig war. Weiters kommt das Gutachten rechnerisch zu dem Schluss, dass das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers der "XXXX.10.1996" sei, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig ist. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene substanziiert entgegengetreten, sondern hat lediglich behauptet, sein tatsächliches Geburtsdatum sei der "XXXX.04.1998" (Erstbefragung) bzw. der "XXXX.04.1997" (Einvernahme vom XXXX.02.2014 und in der Folge), wobei an dieser Stelle angemerkt wird, dass der erkennende Einzelrichter nicht ausschließt, dass es sich beim Datum "XXXX.04.1998" um einen Schreibfehler bei der Protokollierung handelt. Allerdings war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, das von ihm behauptete Geburtsdatum "XXXX.04.1997" nachzuweisen, sondern gab diesbezüglich lediglich an, dass er zwar eine Geburtsurkunde besessen habe, die er jedoch in einer Schlepperunterkunft verloren habe (vgl. AS 309). Auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, die belangte Behörde habe das Geburtsdatum insoweit "verändert" als sie ein "anderes Geburtsdatum" festgesetzt habe, da die Altersuntersuchung lediglich der Ermittlung der Minder- bzw. Volljährigkeit diene und diese die Minderjährigkeit [zum damaligen Zeitpunkt] des Beschwerdeführers festgestellt habe und sohin das Geburtsdatum auf den "XXXX.04.1997" zu ändern sei, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein behauptetes Geburtsdatum nicht nachweisen konnte und dem unbedenklichen Sachverständigengutachten sohin mit einer bloßen Behauptung nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten ist. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde im Irrtum befindet, wenn sie ausführt, dass die Altersuntersuchung lediglich der Ermittlung der Minder- bzw. Volljährigkeit zu dienen habe, da die Fragestellung an den Sachverständigen auf die Ermittlung des Mindestalters abzielt (vgl. AS 241 "Von welchem Mindestalter kann unter Berücksichtigung der relevanten medizinisch-diagnostischen Befunde zum Untersuchungszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ausgegangen werden?). Aus all diesen Gründen besteht sohin kein Zweifel an dem ermittelten spätestmöglichen Geburtsdatum "XXXX.10.1996" und - daraus folgend - der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt.

2.1.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu den fluchtauslösenden Ereignissen sind nicht glaubwürdig; diese Behauptungen des Beschwerdeführers werden zur Gänze nicht der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.

Ein gravierender Widerspruch, den der Beschwerdeführer auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht aufklären konnte, ergibt sich in Zusammenhang mit der Frage, ob bzw. seit wann der Vater und/oder der Bruder des Beschwerdeführers die Firma geführt haben. Im Rahmen der Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich nämlich vor, dass sein älterer Bruder eine Baufirma gehabt habe und erst nach der Entführung des Bruders Anfang 2011 habe der Vater des Beschwerdeführers diese Firma übernommen (vgl. AS 15). Widersprüchlich hierzu brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX.02.2014 dezidiert zum Fluchtgrund befragt an, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2008 in einer gemeinsamen Firma im Gebiet "Bauwesen und Logistik" gearbeitet hätten (vgl. AS 311). Zu diesem, im angefochtenen Bescheid aufgezeigten, Widerspruch äußerte sich die Beschwerde unter Verweis auf § 19 AsylG dahingehend, dass der Bruder des Beschwerdeführers diese Firma gemeinsam mit einem Partner gegründet habe und sein Vater bis zum Jahr 2011 nichts mit der Firma zu tun gehabt habe, sondern erst als der Bruder des Beschwerdeführers entführt worden sei, habe sein Vater die Geschäfte übernommen (vgl. AS 425). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen eine weitere, bisher noch nicht erwähnte Variante betreffend die Besitzverhältnisse in der Firma aufzeigt (statt dem Vater wurde nun erstmals ein Geschäftspartner des Bruders des Beschwerdeführers erwähnt) führt auch der Verweis auf § 19 AsylG, demzufolge sich die Erstbefragung nicht näher mit den Fluchtgründen zu befassen habe, nicht zum Erfolg, da ja genau die Variante des Vorbringens, der Vater habe erst nach der Entführung des Bruders die Firma übernommen, in der Erstbefragung vom Beschwerdeführer dargelegt worden war. D.h. selbst wenn man die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung außer Acht lassen würde, widerspricht sein Beschwerdevorbringen dem Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX.02.2014 in einem wesentlichen Punkt.

Ausgesprochen vage und widersprüchlich waren auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die angeblich erhaltenen Drohbriefe. So gab er im Rahmen der Erstbefragung (vgl. AS 15) an, seine Familie habe drei Drohbriefe von den Taliban erhalten und nach der Entführung des Bruders bzw. nach der Übernahme der Firma durch den Vater habe die Familie einen weiteren Drohbrief bekommen, sodass sich diesem Vorbringen entnehmen lässt, dass es insgesamt vier Drohbriefe gegeben haben muss. Hingegen erwähnte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX.02.2014 nicht, dass die Familie bereits vor der Entführung des Bruders bedroht worden sei, sondern gab an, dass die Firma, die in dieser Variante des Vorbringens bereits seit dem Jahr 2008 gemeinsam vom Vater und vom Bruder des Beschwerdeführers geführt worden war, bis zum Jahr 2011 gut gegangen sei, dann sein Bruder entführt worden sei, dann die Firma wieder Aufträge erhalten habe und anschließend die Familie die Drohbriefe erhalten habe (vgl. AS 311), was eindeutig aufzeigt, dass die Familie erst nach der Entführung des Bruders Drohbriefe erhalten hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführer wiederum lediglich von "Verwarnungen", die sein Bruder vor der Entführung erhalten haben soll und erst nach der Entführung habe es Drohungen der Familie gegenüber gegeben (vgl. Seite 6 der Verhandlungsschrift). Eine exakte Anzahl der Drohbriefe - wie in der Erstbefragung - wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr genannt; lediglich im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bezog sich der Beschwerdeführer auf "ein Schreiben der Taliban", das er zwar auf der Flucht mitgehabt haben will, jedoch nicht vorlegen konnte, da es angeblich verloren gegangen ist (vgl. Seite 7 der Verhandlungsschrift).

Weitere Ungereimtheiten in Zusammenhang mit den Drohbriefen ergeben sich in Bezug auf dessen Inhalt. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass nach der Entführung des Bruders bzw. nach der Übernahme der Firma durch den Vater die Familie einen weiteren Drohbrief erhalten haben, in dem die gesamte Familie bedroht worden sei. Sie hätten geschrieben, dass auch der Beschwerdeführer entführt werde (vgl. AS 15). Hingegen brachte der Beschwerdeführer - widersprüchlich hierzu - vor dem Bundesamt bei der Einvernahme am XXXX.02.2014 vor, dass die Familie nach der Entführung seines Bruders Drohbriefe bekommen habe, in denen gestanden sei, dass sie seinen Bruder töten würden. Auch der Beschwerdeführer solle getötet werden, wenn die Familie nicht mit der Arbeit aufhöre (vgl. AS 311). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer betreffend den Inhalt der Drohungen an, dass sein Vater aufgefordert worden sei, mit den Geschäften aufzuhören, andernfalls der (entführte) Bruder des Beschwerdeführer getötet werde. Danach sei gedroht worden, sowohl den Vater des Beschwerdeführers als auch seine gesamte Familie zu töten (vgl. Seite 6 der Verhandlungsschrift). Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung ist eindeutig ersichtlich ist, dass sich die behaupteten Drohungen in erster Linie gegen den Bruder des Beschwerdeführers, in weiterer Folge gegen seinen Vater und erst dann gegen den Beschwerdeführer (als Mitglied der "gesamten Familie") richten. Widersprüchlich hierzu wurde jedoch im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen vorgebracht, dass sich die Bedrohung ausdrücklich gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe und daher nachvollziehbar sei, dass dessen Vater zunächst ihn in Sicherheit habe wissen wollen (vgl. AS 425). Genau das ist jedoch nicht nachvollziehbar, wenn man davon ausgeht, dass - wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebracht - sich die Drohungen (nach dem Bruder) in erster Linie gegen den Vater des Beschwerdeführers richten. Da der Vater - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - auch in der Firma mitgearbeitet bzw. (je nach Vorbringen) diese nach der Entführung des Bruders übernommen hat, ist es auch unter diesem Aspekt naheliegend, dass zunächst der Vater und erst dann der Rest der Familie bedroht wird.

Eine nachvollziehbare Erklärung dahingehend, aus welchen Gründen es für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich wie der ebenso bedrohte Vater der Bedrohung einfach durch Wohnsitzwechsel innerhalb XXXX zu entziehen, anstatt Afghanistan zu verlassen, blieb der Beschwerdeführer ebenso schuldig wie eine plausible Begründung für die angenommene, weiterhin bestehende Bedrohungssituation, obwohl der Forderung nach der Aufgabe der Firma bzw. der Geschäfte vom Vater des Beschwerdeführers nachgekommen worden war. Auf den diesbezüglichen Vorhalt des Bundesamtes, sein Vater habe das Geschäft geschlossen, die Familie sei umgezogen und auch der Beschwerdeführer hätte am neuen Wohnort in Sicherheit leben könne, gab er vor dem Bundesamt in der Einvernahme vom XXXX.02.2014 unsubstanziiert und ohne weitere Begründung an, wenn "diese Leute" herausfinden würden, wo die Familie jetzt lebe, würde "etwas" passieren, weil die Bedrohung weiterhin bestehe (vgl. AS 313). Ebenso unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde das Vorbringen zur Verfolgungsgefahr in der Beschwerdeergänzung vom 04.02.2015, wo lediglich - ebenso ohne nähere Begründung - ausgeführt worden war, dass auch wenn die Baufirma geschlossen sei, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr erneut in das Visier der Taliban gerate. Gründe, warum eine Verfolgung auch nach Erfüllung der Forderung nach Aufgabe des Geschäftes weiterhin bestehen soll, obwohl die Verfolger ihr Ziel erreicht haben, wurden im gesamten Verfahren - auch vor dem Bundesverwaltungsgericht - nicht genannt.

An dieser Stelle ist an einen weiteren Aspekt zu verweisen, der das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation in Afghanistan als nicht glaubwürdig erscheinen lässt. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers begannen die Drohungen bzw. die Schwierigkeiten Anfang des Jahres 2011 (vgl. AS 15: "Anfang 2011 haben die Taliban meinen Bruder entführt."). Der Beschwerdeführer hat - ebenfalls seinen Angaben zufolge - Afghanistan jedoch erst Anfang September 2012 - sohin ca. eineinhalb Jahre nach Beginn der Drohungen - verlassen (vgl. AS 11: "Am 01.09.2012 hab ich Kabul mit einem Pkw bis zum Grenzübergang Nimroz, die Grenze in den Iran habe ich zu Fuß überquert."), sodass sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergibt, dass dieser trotz der gegen die Familie gerichteten Drohschreiben sowie trotz der Entführung seines Bruders ca. eineinhalb Jahre unbehelligt an seinem Wohnort leben konnte. Persönliche Angriffe oder Übergriffe von Seiten der Taliban bzw. von Seiten Dritter hat der Beschwerdeführer in seinem gesamten Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren erwähnt; ebenso nicht erwähnt wurde ein allfälliges "Versteckthalten", sodass aufgrund des zeitlichen Abstands von eineinhalb Jahren zwischen dem angeblichen Beginn der Drohungen und der Ausreise aus Afghanistan nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich - sei es durch die Taliban oder durch sonstige Dritte - persönlich bedroht worden war.

Letztlich ist noch in Zusammenhang mit dem vor dem Bundesamt bei der Einvernahme vom XXXX.02.2014 geäußerten Vorbringen, die Firma seines Vaters und seines Bruders habe für ausländische Truppen ("Für die Ausländer. Für Amerikaner, Deutsche und die NATO.") gearbeitet und 300 Mitarbeiter beschäftigt sowie, dass sie den Auftrag gehabt hätten, Strom- und Wasserleitungen an einem Trainingsplatz für 10.000 Leute zu verlegen (vgl. AS 315), darauf zu verweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers sich wohl im Fall von Drohungen gegen seine Firma an die ausländischen Streitkräfte hätte wenden können sowie, dass es wohl von Seiten dieser Auftraggeber nicht unbemerkt geblieben wäre, wenn ein derart großer Auftrag ohne näherer Erklärungen plötzlich nicht mehr ausgeführt wird.

Zu den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Bestätigungen sowie Empfehlungs- und Dankschreiben an seinen Bruder ist den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid Recht zu geben, dass diesen Unterlagen eine Bedrohung durch die Taliban (oder durch sonstige Dritte) sowie der Erhalt von Drohschreiben ebenso wenig zu entnehmen ist, wie die Entführung seines Bruders. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten Fotos. Diesen Fotos ist weder zu entnehmen, ob es sich bei dem dargestellten jungen Mann tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handelt noch ist daraus eine Bedrohung oder eine sonstige konkrete Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer, seinen Bruder oder die weiteren Familienmitglieder ersichtlich. Sollte es diese Baufirma tatsächlich gegeben haben und sollte diese tatsächlich im beschriebenen Ausmaß für die ausländischen Truppen tätig gewesen sein, ist es - wie bereits erwähnt - vollkommen unverständlich und logisch nicht nachvollziehbar, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nicht um Hilfe an die, in Kabul stark vertretenen, westlichen Streitkräfte gewandt hat.

In einer Gesamtbetrachtung ist sohin dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.1.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Afghanistan die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, die insbesondere von den Taliban bzw. von sonstigen Dritten ausginge.

Es ergaben sich des Weiteren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Zugehöriger der zu den Schiiten zu zählenden Religionsgemeinschaft der Ismailiten aktuell alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus den Länderfeststellungen (vgl. oben Punkt II.1.2.) ist zwar eine historisch gegebene soziale Diskriminierung gegenüber Schiiten bzw. Hazara und ein aus älteren Vorkommnissen stammendes Konfliktpotenzial ersichtlich, doch hat dieses so stark abgenommen, dass die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nur wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft im Allgemeinen nicht mehr existiert (es sei denn, es gibt persönliche Gründe dafür, die vom Beschwerdeführer allerdings nicht vorgebracht wurden). Diskriminierungen gegenüber Hazara erreichen nach den eindeutigen Feststellungen aktuell nicht eine Intensität, welche asylrelevant wäre, wenn auch einige Berichte vereinzelte Übergriffe durch Taliban bzw. andere regierungsfeindliche Kräfte schildern. Eine systematische Vertreibung oder eine massiv diskriminierende Benachteiligung von Hazara (durch Taliban) mit Verfolgungscharakter lässt sich der zur Verfügung stehenden Länderdokumentation nicht entnehmen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als Ismailit in der Schule gehänselt worden bzw. nicht einmal Hazara würden Ismailiten akzeptieren und alle Volksgruppen würden Ismailiten als "nichts Gutes" ansehen ist auszuführen, dass alleine mit diesem Vorbringen eine asylrelevante Intensität erreichende Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit zu den Ismailiten nicht dargelegt wurde. Zum einen ist den Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen, dass es nur wenig Berichte über gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten gebe, wobei anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichteten Diskriminierungshandlungen aufgrund seiner Religion vorgebracht hat, sondern lediglich allgemeine Aussagen in den Raum gestellt hat. Zum andern ist darauf zu verweisen, dass "Hänselein" in der Schule mit Sicherheit nicht die für die Asylrelevanz geforderte erhebliche Intensität aufweisen. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls bereits volljährig ist, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit dem Schutz von Kinderrechten bzw. mit den Umgang von minderjährigen, jugendlichen Asylwerbern.

Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II:

3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.2.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den 19jährigen Beschwerdeführer, der aus XXXX stammt und der seit ca. eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen, insbesondere zu seinen Eltern, hat, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.

Zur Sicherheitslage in XXXX, ist auszuführen, dass diese zwar - im Landesvergleich - relativ sicher ist, allerdings ist auch den Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis zu entnehmen, dass es in den Jahren 2014 und 2015 zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist; allein im März 2015 wurden 32 derartige Vorfälle in XXXX registriert. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr jungen Erwachsenen, der eben erst 19 Jahre alt wurde, handelt, der zudem keine familiären oder sozialen Kontakte nach Afghanistan (mehr) hat. Daher ist festzuhalten, dass im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Komponenten hinsichtlich seines Herkunftsgebietes, der Stadt XXXX, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Da im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund seines noch jungen Alters und seines nicht mehr vorhandenen Kontaktes zu seiner Familie - ob die Familie bzw. die Eltern des Beschwerdeführers überhaupt noch in Afghanistan bzw. in XXXX leben ist aufgrund des fehlenden Kontaktes bzw. der nicht möglichen Erreichbarkeit eher unwahrscheinlich - bereits die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach XXXX im Lichte des § 8 AsylG nicht zumutbar ist, kommt aus denselben Gründen auch ein Niederlassen in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt (z.B. Mazar-e Sharif, Herat oder Jalalabad) nicht in Frage. Auch dort verfügt der Beschwerdeführer nicht über verwandtschaftliche Beziehungen bzw. über ein hinreichend sicheres soziales Netz. Ebenso ist aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Ebenso problematisch ist die medizinische Behandlung und die Versorgung der Bevölkerungen mit Medikamenten. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in XXXX bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der 19jährige Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III:

3.2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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