W127 2001371-1•BVwG W127 2001371-1
W127 2001371-1Bundesverwaltungsgericht22.10.2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Rückforderung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W127 2001371-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116556784, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012 wurde der beschwerdeführenden Partei eine verminderte Betriebsprämie zuerkannt; ein Teilbetrag der Prämie wurde rückgefordert, da sich aufgrund der manuell beantragten Zahlungsansprüche der durchschnittliche Wert der Zahlungsansprüche (von 77,11 auf 76,11) geändert habe.
Hiegegen wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.07.2012 Az. II/7-EBP/10-117762332, (eigentlich Berufungsvorentscheidung) wurde ein gleich hoher Teilbetrag der Prämie rückgefordert und der durchschnittliche Wert der Zahlungsansprüche mit 75,11 angegeben.
Hiegegen wurde erneut das Rechtsmittel der Berufung (eigentlich Vorlageantrag) eingebracht.
Im Zuge der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurde seitens der Agrarmarkt Austria vorgebracht, dass die Berufung gegen den Bescheid vom 28.02.2012 teilweise positiv seitens der Agrarmarkt Austria erledigt worden sei. "Nach nochmaliger Nachberechnung haben sich die Zahlungsansprüche wieder geändert. (Allerdings nicht zum ursprünglichen Stand!) Die Korrektur vom 01.03.2012 bzw. die Berufung vom 02.03.2012 kann somit teilweise durchgeführt werden!"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
§ 28 Absatz 2 und Absatz 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus den Ausführungen der Agrarmarkt Austria im Vorlageschreiben, dass sich "nach nochmaliger Nachberechnung" die Zahlungsansprüche wieder geändert hätten, ohne jedoch auszuführen, auf Grund welcher "Nachberechnungen" sich welche Werte ergeben haben, ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der belangten Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch ist diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts, zumal seitens der Agrarmarkt Austria dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2015 zusätzlich noch mittels "REPORT" ein neuer Berechnungsstand der Einheitliche Betriebsprämie 2010 übermittelt wurde. Die Agrarmarkt Austria wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.
Zumal im gegenständlichen Fall durch das rechtzeitige Einbringen eines Vorlageantrages gegen den Abänderungsbescheid (eigentlich Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria dieser außer Kraft getreten ist, braucht auf die verspätete Erlassung dieses Abänderungsbescheides (Berufungsvorentscheidung) seitens der Agrarmarkt Austria nicht näher eingegangen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.