BVwG W119 2113158-1

W119 2113158-1Bundesverwaltungsgericht22.10.2015

Regest

Grundversorgung, Verhaltensbeschwerde, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W119 2113158-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W119.2113158.1.01

Spruch

W119 2113158-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a

EIGELSBERGER über die Verhaltensbeschwerde des XXXX, StA:

Afghanistan, vom 25. 8. 2015 beschlossen:

A)

I. Die Verhaltensbeschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf "Gewährung von Prozesskostenhilfe" wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 1. 8. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Schriftsatz vom 25. 8. 2015 erhob er, vertreten durch "Mag. Emanuel Matti, ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" als gesetzlichen Vertreter, eine Verhaltensbeschwerde wegen "rechtswidrigem Unterlassen der Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und entsprechend adäquater Unterbringung" gemäß § 2 GVG- Bund iVm Art. 26 Aufnahmerichtlinie. Weiters beantragte er die "Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des unbegleiteten minderjährigen Antragstellers" (gemeint offenbar die Erlassung einer solchen Anordnung) sowie die "Gewährung von Prozesskostenhilfe".

Dazu führt er aus, er sei ein unbegleiteter Minderjähriger und somit eine besonders schutzbedürftige Person iSd Art. 21 AufnahmeRL. Er habe am 1. 8. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, daraufhin sei am 2. 8. 2015 eine Zuweisung in die Bundesbetreuungsstelle Traiskirchen, respektive auf das angrenzende Gelände der Sicherheitsakademie erfolgt. Dort sei er in keinem festen Quartier untergebracht worden, sondern habe seither am Boden im Freien unter einem Baum nächtigen müssen, das sei für ihn äußerst belastend gewesen. Ihm sei auch kein Zelt zur Verfügung gestanden. Im Freien sei er extremer Hitze und Witterung ausgesetzt gewesen. Dadurch sei seine Gesundheit akut gefährdet. Er habe seit seiner Ankunft in der Bundesbetreuungseinrichtung keine Gelegenheit gehabt zu duschen, die Versorgung beschränke sich auf drei Mahlzeiten je Tag. Ihm sei kein "pädagogisches Angebot" zuteil geworden. Er habe zwar eine Verfahrenskarte, dürfe die Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen aber nur während der Essensausgabe betreten.

Zur Beschwerdelegitimation führt die Beschwerde aus, Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ermögliche es, ein Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze zum Gegenstand einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens zu machen. Verhaltensbeschwerden könnten nicht nur auf die Rechtswidrigkeit eines Handelns der Behörde abstellen, sondern sie könnten durch den Gesetzgeber auch dann vorgesehen werden, wenn es die Verwaltung unterlassen habe, ein gebotenes Verhalten zu setzen. Die Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte über Verwaltungsbeschwerden setze voraus, dass ihnen eine solche Zuständigkeit durch Bundes- oder Landesgesetz eingeräumt werde (Hinweis auf Art. 130 Abs. 2 B-VG). Mit der Vollziehung des GVG-B 2005 sei gemäß § 15 dieses Gesetzes der Bundesminister für Inneres betraut (hinsichtlich des § 11 Abs. 2 GVG-B 2005 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung). Diese Bestimmung könne sich nur auf die Erlassung von Durchführungsverordnungen und die Dienstaufsicht beziehen, zumal da gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 BFA-Einrichtungsgesetz (in der Folge: BFA-G), Art. 1 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG) der Vollzug des GVG-B 2005 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) obliege. Insofern derogiere § 3 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) (gemeint: § 3 Abs. 1 Z 4 BFA-G) dem § 15 GVG-B 2005. Darüber hinaus sei das Bundesamt gemäß § 9 Abs. 1 GVG-B 2005 jene Behörde, die Handlungen nach dem GVG-B 2005 setze und Entscheidungen nach diesem Gesetz treffe. Das Bundesamt sei gemäß § 1 BFA-G eine Verwaltungsbehörde, die mit Imperium handle.

Art. 26 Abs. 1 AufnahmeRL bestimme, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Art. 7 dieser Richtlinie, die Antragsteller individuell beträfen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden könne. Zumindest in der letzten Instanz sei die Möglichkeit einer auf Sach-und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen. Die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren einzulegen, sei ein subjektives Recht.

Gemäß § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 entscheide das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen die Entscheidungen des Bundesamtes. Sofern Grundversorgung nicht mittels Bescheides, sondern durch schlichtes Behördenhandeln gewährt, entzogen oder eingeschränkt werde, müsse unter "Beschwerden gegen die Entscheidung" (gemeint: "Beschwerden gegen die Entscheidungen" in § 9 Abs. 2 GVG-B 2005) - bei richtlinienkonformer Interpretation im Lichte des Art. 26 Abs. 1 AufnahmeRL - eine Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG verstanden werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hätten die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, alle zur Umsetzung einer Richtlinie geeigneten Maßnahmen zu treffen. Dazu gehöre auch, dass sich die Auslegung innerstaatlichen Rechts soweit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten müsse, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Da die Entscheidung des Bundesamtes über die Gewährung von Grundversorgung, deren Ausmaß und die Zuteilung des Beschwerdeführers in die Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen formlos getroffen worden sei, handle es sich um schlichtes, nicht-typengebundenes Verwaltungshandeln. Gleichermaßen sei dem Beschwerdeführer auch eine Verlegung in eine andere Bundesbetreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 formlos mitzuteilen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht der Ansicht folgen, dass § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 dahingehend richtlinienkonform auszulegen sei, dass "diese" (worauf die Beschwerde mit diesem Wort zielt, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar) als Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Verhaltensbeschwerde diene, so werde die vorliegende Verhaltensbeschwerde in eventu unmittelbar auf Art. 26 AufnahmeRL gestützt, weil dem Beschwerdeführer andernfalls kein Rechtsbehelf zur Verfügung stünde. Art. 26 AufnahmeRL sei insofern hinreichend bestimmt und individualisiert, als dem Beschwerdeführer als Antragsteller iSd Art. 2 lit. b AufnahmeRL ein Rechtsbehelf nach dem im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren zustehe. Der nationale Gesetzgeber hätte gemäß Art. 31 AufnahmeRL bis zum 20.07.2015 einen entsprechenden Rechtsbehelf schaffen müssen und sei sohin säumig, deshalb sei diese Bestimmung der Richtlinie unmittelbar anwendbar. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Telekommunikationsrichtlinie (VfSlg. 15.427/1999) verwiesen. Der Beschwerdeführer sei daher beschwerdelegitimiert. Die Verhaltensbeschwerde sei auch rechtzeitig, weil die Gewährung von Grundversorgung unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers als unbegleiteten minderjährigen Antragstellers bisher nicht erfolgt sei und das Unterlassen der Behörde sohin anhalte.

Zur "Begründung der Rechtswidrigkeit der schlichten Hoheitsverwaltung" führt die Beschwerde aus, gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B 2005 leiste der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung würden etwaige besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen so weit wie möglich berücksichtigt. Bei der Zuteilung sei gemäß § 2 Abs. 2 GVG-B 2005 auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Das Bundesamt habe es unterlassen, die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, und ihn dadurch in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt. Sein persönliches Interesse an der Berücksichtigung seiner besonderen Bedürfnisse sei "immanent" (sic; gemeint möglicherweise "evident"?). Dabei müsse beachtet werden, dass § 2 GVG-B 2005 im Lichte der AufnahmeRL richtlinienkonform auszulegen sei. Gemäß Art. 21 f. AufnahmeRL berücksichtigten die Mitgliedstaaten die spezielle Situation und die besonderen Bedürfnisse besonders "vulnerabler" Personen (ein Ausdruck, welcher der deutschen Übersetzung der AufnahmeRL fremd ist; sie spricht von schutzbedürftigen Personen) wie unbegleiteter Minderjähriger. Es obliege ihnen zu ermitteln, welcher Art diese Bedürfnisse seien. Die Wortfolge "so weit als möglich" in § 2 GVG-B 2005 sei im Lichte des Unionsrechts dahingehend zu interpretieren, dass es dem Bundesamt obliege, besondere Bedürfnisse zumindest bis zu dem in der AufnahmeRL geforderten Mindeststandard zu berücksichtigen; eine darüber hinausgehende Berücksichtigung sei "so weit als möglich" geboten. Das Bundesamt habe es unterlassen, die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu erheben und ihn entsprechend unterzubringen und zu versorgen. - Gemäß Art. 23 Abs. 1 AufnahmeRL berücksichtigten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung jener Bestimmungen der Richtlinie, die Minderjährige berührten, vorrangig das Wohl des Kindes. Sie gewährleisteten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard. Dem müsse die Versorgung in der Betreuungseinrichtung gerecht werden. Durch die Unterbringung in der Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen sei ein angemessener Lebensstandard iSd Art. 23 Verfahrensrichtlinie (dieser Artikel ist mit "Prüfungsverfahren" überschrieben; gemeint wohl: AufnahmeRL) nicht gewährleistet, zumal da durch die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung seine körperliche, geistige, seelische, sittliche und soziale Entwicklung nicht gewährleistet sei. Darüber hinaus seien unbegleitete Minderjährige gemäß Art. 24 Abs. 2 AufnahmeRL bei erwachsenen Verwandten, in einer Pflegefamilie, in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige oder in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften unterzubringen. Dies sei nicht geschehen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer durch seine Unterbringung in Traiskirchen einer Situation ausgesetzt, die das Kindeswohl gefährde. Die Beschwerde zitiert sodann aus einem Bericht der Volksanwaltschaft über die Versorgungslage unbegleiteter minderjähriger Antragsteller in Traiskirchen, die dort als "unerträglich" beschrieben werde, sowie aus Berichten von amnesty international und Ärzte ohne Grenzen. Die Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen einschließlich der Unterbringung auf dem Gelände der Sicherheitsakademie sei keine geeignete spezielle Einrichtung für Minderjährige. Keinesfalls sei dadurch ein angemessener Lebensstandard iSd Art. 23 Abs. 1 AufnahmeRL gewährleistet, der die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes fördere. Unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren könnten zwar in Aufnahmezentren für erwachsene Antragsteller untergebracht werden, wenn dies ihrem Wohl diene. Vor dem Hintergrund der Versorgungslage in der Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen diene eine derartige Unterbringung offensichtlich nicht dem Kindeswohl. Dadurch, dass es das Bundesamt unterlassen habe, den Beschwerdeführer adäquat unterzubringen und zu versorgen, habe es ihn in seinem "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz und Fürsorge, sowie auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung gem Art 1 BVG-Kinderrechte" verletzt. Dadurch habe es rechtswidrig gehandelt und den Beschwerdeführer in seinen ihm durch § 2 Abs. 1 und 2 GVG-B 2005 iVm Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 AufnahmeRL gewährleisteten Rechten verletzt, die Rechtsverletzung dauere bis zur altersadäquaten Versorgung des Beschwerdeführers an. - Weiters bringt die Beschwerde vor, die Mitgliedstaaten trügen gemäß Art. 23 Abs. 3 AufnahmeRL dafür Sorge, dass Minderjährige Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten in den Räumlichkeiten und Unterbringungszentren sowie zu Aktivitäten im Freien erhielten. Dem Beschwerdeführer seien derartige Gelegenheiten und Möglichkeiten bisher nicht zuteil geworden.

Die Beschwerde beantragt entsprechende Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht, weiters, es möge einen Augenschein in der Bundesbetreuungseinrichtung Traiskirchen vornehmen und den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines minderjährigen Alters befragen.

Zum "Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung" führt die Beschwerde ua. aus, er stütze sich mangels entsprechender Zuständigkeitsregeln unmittelbar auf Unionsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht sei das "sachnächste Gericht", zumal da es - wie die Beschwerde meint - über die Verhaltensbeschwerde selbst abzusprechen habe und die einzige Rechtsmittelinstanz gegen Handlungen des Bundesamtes sei. Daher werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge mittels Beschlusses verfügen, dass der Beschwerdeführer "vorläufig in einer speziellen für Minderjährige geeignete Unterkunft" (sic) iSd Art. 24 Abs. 2 lit. c und d AufnahmeRL untergebracht und dem Kindeswohl entsprechend versorgt bzw. betreut werde.

Zum "Antrag auf Verfahrenshilfe hinsichtlich der Prozesskosten" bringt die Beschwerde vor, Art. 26 AufnahmeRL gewährleiste dem Beschwerdeführer einen effektiven Rechtsbehelf. Die Erhebung der Verhaltensbeschwerde würde gemäß der BuLVwG-EGebV (di. die BuLVwG-Eingabengebührverordnung BGBl. II 387/2014) eine Eingabegebühr von 30 Euro auslösen. Darüber hinaus löse § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) (gemeint: § 53 iVm § 35 VwGVG) im Falle des Obsiegens der belangten Behörde einen Aufwandersatz (gemeint: einen Anspruch auf Aufwandersatz) aus. Sowohl die Eingabegebühr als auch das Kostenrisiko hinsichtlich des Aufwandersatzes seien geeignet, den notwendigen Unterhalt des Beschwerdeführers "gravierend" zu beeinträchtigen, zumal da er ein Asylwerber sei, der ohnehin auf Zuwendungen aus der Grundversorgung angewiesen sei und mangels Zugangs zum Arbeitsmarkt bzw. auf Grund seiner Minderjährigkeit über kein eigenes Einkommen verfüge. Dem Anspruch auf gerichtliche Überprüfung gemäß Art. 26 AufnahmeRL komme für die Erreichung eines effektiven Rechtsschutzes iSd Art. 47 Grundrechtecharta (ABl. 2010 Nr. C 83/389) große Bedeutung zu. Der Grundsatz des effektiven Rechtschutzes als Grundsatz des Unionsrechts ergebe sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und sei in der Grundrechtecharta als einklagbares Grundrecht positiviert worden. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei im Hinblick auf die Eingabegebühr oder das Kostenrisiko bezüglich des Aufwandersatzes weder im VwGVG noch in anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen. Daher - so wird beantragt - möge das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmungen der BuLVwG-EGebV und § 35 VwGVG auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit und des Vorrangs des Unionsrechts im Falle des Obsiegens der belangten Behörde nicht anwenden.

Der Verhaltensbeschwerde liegt kein Nachweis bei, dass die Eingabengebühr eingezahlt worden wäre.

Am 25. 9. 2015 stellte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2

B-VG.

Mit Beschluss vom 29. 9. 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über

Beschwerden: gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Z 4). Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.

Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ergehen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes. Im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung werden etwaige besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen - so weit als möglich - berücksichtigt.

Gemäß § 9 Abs. 1 GVG-B 2005 ist Behörde nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG und § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes.

Gemäß Art. 26 Abs. 1 AufnahmeRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß ihrem Art. 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.

Aus Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG folgt, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht bereits auf Grund der Verfassung besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet.

Der einfache Gesetzgeber hat im GVG-B 2005 keine Möglichkeit vorgesehen, eine Verhaltensbeschwerde zu erheben. Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig.

Dass es an einer einfachgesetzlichen Grundlage mangelt, erkennt auch die Beschwerde. Sie versucht daher, mit einer "richtlinienkonformen Interpretation" des GVG-B 2005, allenfalls durch unmittelbare Anwendung des Art. 26 AufnahmeRL das von ihr gewünschte Ergebnis zu erreichen. Dies wird damit begründet, dass dem Beschwerdeführer andernfalls kein Rechtsbehelf zur Verfügung stünde, wie dies Art. 26 AufnahmeRL fordere.

Dies trifft nicht zu:

Ist eine nach dem GVG-B 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, so kann sie beim Bundesamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das GVG-B 2005 nur in bestimmten Fällen einen - von Amts wegen ergehenden - Bescheid vorsieht (VfSlg. 17.985/2006). Gegen die Entscheidung des Bundesamtes kann ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG; § 9 Abs. 2 GVG-B 2005; zur Notwendigkeit, einen Bescheid zu erwirken, bevor die Leistung nach dem GVG-B 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden kann, VfSlg. 17.985/2006;

dem folgend - für Leistungen nach dem Burgenländischen Landesbetreuungsgesetz, LGBl. 42/2006 - VfGH 14.3.2012, A15/10;

diese Entscheidungen lassen sich auf die vorliegende Rechtsfrage übertragen).

Dem Beschwerdeführer steht daher entgegen den Beschwerdeausführungen ein ausreichender Rechtsschutz auf Grund der innerstaatlichen Vorschriften zur Verfügung, sodass er die ihm aus § 2 GVG-B 2005 und aus der AufnahmeRL behauptetermaßen zustehenden Rechte verfolgen kann. Die innerstaatliche Rechtslage erweist sich daher als unionrechtskonform, sodass es einer "richtlinienkonformen Interpretation" oder einer unmittelbaren Anwendung des Art. 26 AufnahmeRL - im Sinne der Beschwerde - nicht bedarf. Auch diese Überlegungen führen daher nicht dazu, dass die Beschwerde zulässig wäre.

Wie die Beschwerdeschrift selbst einräumt, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Eingabengebühr oder das Kostenrisiko bezüglich des Aufwandersatzes gesetzlich nicht vorgesehen.

Auch dieser Antrag - der erkennbar (nur) auf die Befreiung von der Eingabengebühr und von der Verpflichtung zielt, den Aufwandersatz iSd § 53 iVm § 35 VwGVG zu leisten - erweist sich daher als unzulässig. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass für den Vollzug der BuLVwG-EGebV nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern der Bundesminister für Finanzen bzw. die Abgabenbehörden zuständig sind und dass Aufwandersatz iSd § 53 iVm § 35 VwGVG nicht angefallen ist, weil das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde a limine zurückweist und das Bundesamt nicht am Verfahren beteiligt hat. Damit kann aber der in § 35 VwGVG angesprochene Aufwand gar nicht anfallen, da es sich dabei um Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand der belangten Behörde handelt (§ 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG; vgl. die VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl. II 517/2013).

Auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf "Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des unbegleiteten minderjährigen Antragstellers" abzusprechen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung ua. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Das ist hier der Fall. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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