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L515 1202543-3•BVwG L515 1202543-3
L515 1202543-3Bundesverwaltungsgericht22.10.2015
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand,<br/>Asylaberkennung, besonders schweres Verbrechen, non refoulement,<br/>öffentliche Interessentensuche, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verfolgung
L515 1202543-3/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA der Republik KOSOVO, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015, Zl. 810403000 - 150156631, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 4, 8
Abs. 1 Z 2, §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und brachte am 24.7.1992 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gem. § 3 AsylG 1991 ein.
I.1.1. Aufgrund der übersichtlichen Zusammenfassung der bisherigen Verfahrenshergänge im angefochtenen Bescheid wird hieraus wie folgt zitiert (Hervorhebungen und Unterstreichungen nicht original):
"Sie haben am 24.7.1992 beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 3 AsylG 1991 eingebracht. Ferner gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Jugoslawien und am 1.4.1971 geboren zu sein.
zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt.
Im Wesentlichen wurden folgende Punkte detailliert ausgeführt:
1. ) Sachverhaltsdarstellung des Strafverfahrens.
2. ) Ihre persönlichen Verhältnisse und Ihr Familienleben.
3. ) Eidesstattliche Erklärung von XXXX
Incl. Beilagenverzeichnis."
I.2.0.Mit angefochtenem Bescheid wurde der mit "Erkenntnis" [richtig Bescheid des UBAS] vom 28.6.1999, Zahl XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass der bP der Status eines Asylberechtigten nicht mehr zukommt. Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 2 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten [wohl in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo] nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.2.1. Die die belangte Behörde ("bB") ging -unter Vermengung von Elementen der Feststellung rechtlichen Beurteilung- von folgende Sachverhalt aus (Auszug aus dem angefochtenen Bescheid [Hervorhebungen und Unterstreichungen nicht original]):
" - zu Ihrer Person: Ihre Identität sowie Nationalität stehen fest. Sie sind im heutigen Staatsgebiet der Republik Kosovo als ethnischer Albaner geboren und haben Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Zu Ihrem Gesundheitszustand können keine Feststellungen getroffen werden.
Sie sind verheiratet. Ihre Ehegattin lebt in Österreich.
Ihre beiden gemeinsamen Kinder leben ebenfalls in Österreich. Ihre Ehegattin und Ihre beiden gemeinsamen Kinder sind österreichische Staatsbürgerinnen.
Sie haben weitere Verwandte in Österreich bzw. in der Schweiz.
Sie sind zuletzt am 17.11.2007 einer Arbeit nachgegangen.
Sie leiden an keiner Krankheit und befinden sich auch nicht in ärztlicher Behandlung.
Ihnen wurde aufgrund der damals herrschenden allgemeinen Situation für ethnische Albaner und Ihrer Unterstützung des kosovarischen Widerstandes und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr durch die ehemaligen jugoslawischen Behörden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Situation hat sich seit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachhaltig geändert. Ihre Heimat, der Kosovo, ist ein eigener Staat und droht Ihnen heute aufgrund der damaligen Unterstützung der UCK keine Gefahr mehr durch jugoslawische - jetzt serbische - Behörden.
Sie wurden mit Entscheidung vom XXXX 2009, XXXX des Landesgerichtes XXXX aufgrund eines französischen Haftbefehls nach dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl an Frankreich übergeben. Die Übergabe ist sodann binnen zwei Tagen erfolgt.
Seitdem halten Sie sich in Frankreich auf.
Gegen Sie liegt folgende zur Entscheidungsfindung berücksichtigte Verurteilung
vor:
Strafurteil vom 18.06.2014, Staatsanwaltschaftsreferenznummer: XXXX , ProtokollNr. XXXX [zu einer] Haftstrafe von einem Jahr verurteilt.
Sie sind gemäß § 2 Abs. 3 AsylG als straffällig im Sinne des Asylgesetzes anzusehen.
Aufgrund Ihrer Straffälligkeit im Sinne des Asylgesetzes findet die Rechtsvermutung der sozialen Verfestigung auf Sie keine Anwendung.
Festgestellt wird, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Sie im Falle Ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wären.
Sollten Sie wegen Ihrer Mitgliedschaft bei der UCK Befürchtungen haben verfolgt zu werden steht Ihnen, wie in den Länderfeststellungen angeführt ein Standort des Sondertribunals in Pristhina und in Den Haag zur Verfügung, wo der Zeugenschutz besser ist.
Sollten Sie aber Handlungen bzw. Taten gesetzt haben, die gegen
Artikel 1 Abschitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sprechen würde ohnehin ein Ausschlussgrund von der Zuerkennung des Status des Aslberechtigten nach § 6 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG vorliegen. Dies ist ebenfalls mit Ihrer Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG zu sehen. "
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Kosovo traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich vermengte das ho. Gericht die Aberkennungstatbestände des § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 AsylG und geht aus dem angefochtenen letztlich nicht klar hervor auf welchen der beiden Tatbestände das die bB letztlich stützte. Weiters ging die bB davon aus, dass keine Gründe bestünden, aufgrund derer der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG zuzuerkennen wäre. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF) dar.
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten nicht vorliegen, zumal ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 7 Abs. 2 Asylgesetz nur dann einzuleiten sei, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gem. § Abs. 1 wahrscheinlich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da kein besonders schweres Verbrechen begangen wurde und der Sachverhalt so gelagert ist, dass er bei einem verständigen Beobachter Verständnis hervorrufen kann. Die ausgesprochene Strafe soll zudem im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt werden und sei das Verfahren noch anhängig.
Die rechtsfreundliche Vertretung der bP schilderte die der Entführung des Dr. XXXX vorausgehende Vorgeschichte rund um den Tod von XXXX und dem darauf folgenden Ermittlungen bzw. Verfahren aus der Sicht der bP in einem für sie sehr günstigen Licht:
Um XXXX XXXX "seiner gerechten Strafe" zuzuführen, hätte die bP diesen "in XXXX in ein Auto verbracht, nach Frankreich überstellt und dort den Behörden übergeben. Bei dieser Aktion ist es aufgrund der Gegenwehr des XXXX XXXX zu einer Verletzung gekommen."
XXXX XXXX sei in Frankreich zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt wurden.
Die bP und deren Gehilfen hätten einen der "perfidesten
Kinderschänder ... nach Frankreich gebracht", da er von den
deutschen Strafverfolgungsbehörden aus unerklärlichen Gründen immer wieder geschützt worden sei. Es handelt sich daher um eine "'Entführung' unter ganz besonders speziellen Verhältnissen, in denen der Beschwerdeführer von manchen eher als Held denn als Täter angesehen wird."
Die Entführung des XXXX "diente auch einem guten Zweck ..."
Die bP hätte sich beinahe 20 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, sei mit einer albanischstämmigen österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hätte 2 in Österreich geborene eheliche Töchter, welche die Schule abgeschlossen hätten und österreichische Staatsbürger wären.
Die Gattin der bP sei im LKH Dornbrin beschäftigt. Eine Tochter absolviere eine Lehre, die andere sei auf Arbeitssuche. Die Gattin der bP sei als Alleinverdienerin auf die Unterstützung ihres Gatten angewiesen. Dieser könne im Falle einer Rückkehr nach Österreich als Hausmeister arbeiten.
Die Gattin und die Töchter hätten nach wie vor intensive Bindungen zur bP. Sie telefonieren beinahe täglich und hätten die bP im Oktober 2014 in Frankreich besucht.
Ebenso halten sich weitere Verwandte der bP entweder in Österreich oder in der Schweiz auf.
Die bP könnte vom Kosovo aus ihre Familie nicht unterstützen und würde andererseits im Kosovo in eine aussichtslose Lage geraten.
Ebenso würde die bP durch die Einrichtung eines Sondertribunals zur Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im Kosovo-Krieg und ihrer Tätigkeit für die UCK im Falle einer Rückkehr in den Kosovo mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müssen.
Die bP äußerte sich in weiterer Folge über die allgemeine Sicherheitslage im Kosovo, insbesondere über den Nordkosovo, sowie wurde die Ansicht eines Organwalters der in Asylfragen tätige NGO " XXXX " zitiert, wonach es sich nach dessen Dafürhalten beim Kosovo um keinen sicheren Herkunftsstaat handeln würde.
Nach Ausführungen zum europäischen Haftbefehl vertrat die bP die Ansicht, dass bis zur Rückstellung der bP kein Aberkennungsverfahren geführt werden dürfte, zumal die bP Österreich nicht freiwillig verlassen hätte.
Im Rahmen eines Vergleichs strafrechtlicher Verurteilungen ging die bP davon aus, dass das österreichische Gesetz ausländische Verurteilungen inländischen gleichstelle, wenn dadurch Art. 6 EMRK nicht verletzt werde und verkenne damit die Problematik "vom Ansatz her."
Nach dem französischen Recht dürfe Asyl nur aberkannt werden, wenn eine Verurteilung zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe vorliegt und könne ihr somit in Frankreich das Asyl nicht aberkannt werden.
Der französische Richter hätte gewusst, dass der bP nach französischem Recht das Asyl nicht aberkannt werden könnte. Aufgrund verschiedenster Strafzumessungs- und Strafvollzugspraktiken könne letztendlich die in Frankreich verhängte mit einer in Österreich verhängten Strafe nicht verglichen werden.
Der Kosovo sei nicht als sicherer "Herkunftsstaat" zu sehen. Dies ergebe sich auch einem Urteil des obersten Verwaltungsgerichts Frankreich vom Oktober 2010, wonach dieser kein sicheres "Drittland" sei.
Die Voraussetzungen des § 7 AsylG liegen nicht vor. Im gegenständlichen Fall scheint noch keine rechtskräftige Verurteilung vorzuliegen, noch handelt es sich bei der Tat um ein besonders schweres Verbrechen. Die bP ist nicht gemeingefährlich und überwiegen die privaten Interessen der bP eindeutig gegenüber den öffentlichen Interessen.
Die bP wurde zu einer Fußfesselstrafe verurteilt und konnte das Urteil auf freiem Fuße abwarten und wurde während seines sechsjährigen Aufenthaltes in Frankreich nicht neuerlich straffällig, was gegen dessen Gemeingefährlichkeit spricht.
I.4. Zur Klärung offener Fragen wurde an die bB nachfolgende Anfrage gereichtet:
"...
2. ) Auf welchen, sich aus § 7 Abs. 1 AsylG (allenfalls iVm § 6 leg.cit. bzw. den relevanten Stellen der GFK) ergebenden Tatbeständen beruft sich die belangte Behörde im Hinsichtlich auf die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten konkret?
3. ) Inwieweit ist nach Ansicht der belangten Behörde eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht im Rahmen des § 7 Abs. 3 iVm § 2 Abs.3 AsylG zu berücksichtigen, zumal -im Unterschied zu § 6 Abs. 1 Z 4- Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht dort nicht erwähnt werden?
4. ) Inwieweit ist nach Ansicht der belangten Behörde allenfalls von einer negative Zukunftsprognose bzw. einer Gefahr für die Gemeinschaft durch den Beschwerdeführer im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG auszugehen?
..."
Hierzu langte folgende Antwort ein:
"...
2. ) Hr. XXXX gibt selbst an, dass er Mitglied der UCK war und beruft sich auf die lt. dem Länderinformationsblatt zu befürchtenden Verfolgungen. Sollte er tatsächlich Kriegsverbrechen begangen haben, ist wie im Länderinformationsblatt angeführt, mit einer Verfolgung durch das UCK-Tribunal zu rechnen. Auszug aus dem LIB: ...Inhaltlich neu sind die Vorwürfe gegen ehemalige UCK-Mitglieder nicht. Schon Ende 2010 gab es einen später vom Europarat angenommenen offiziellen Bericht des Schweizer Sonderermittlers Dick Marty, der hochrangigen UCK-Mitgliedern Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorwarf. Marty vermutete Organhandel in Hunderten Fällen und beschuldigte hierfür eine UCK-Gruppe aus der zentralkosovarischen Region Drenica. Thaci war damaliger Anführer dieser Gruppe. Direkt machte Marty ihn aber nicht verantwortlich. Wieder fehlten Beweise...
In der Stellungnahme von Hr. XXXX wird selbst angegeben, dass er Angst hat vor dieses Tribunal gestellt zu werden, da er Mitglied bei der UCK war. Somit kann bei einer allfälligen Verfolgung durch die Behörden von keiner asylrelevanten Verfolgung mehr gesprochen werden, da es sich um allfällige Kriegsverbrechen gehandelt hat.
3. ) Wie unter Punkt 4 angeführt wurde Hr. XXXX bereits mehrfach in Österreich rechtskräftig verurteilt, unter anderem auch vor dem Landesgericht XXXX
§ 2 Abs. 3 Z 1 - wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
§ 2 Abs. 3 Z 2- mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist. Siehe ebenfalls Punkt 4.
zu § 6 Abs. 1 Z 4 ist anzuführen, dass die letzte Straftat, zu der Hr. XXXX in Frankreich verurteilt worden ist eine Haftstrafe in der Höhe von einem Jahr war. Ebenso ist die Schwere der Tat zu berücksichtigen.
4. ) Hr. XXXX hat sich seit ca. Mitte November 2009 in Frankreich aufgehalten und konnte dort keine Straftaten mehr begehen, da er sich teilweise im Hausarrest befunden hat. Es wurden aber seitens Hr. XXXX in der Vergangenheit vor dem Jahre 2009 mehrfach Straftaten begangen zu denen er auch verurteilt worden ist. Da es sich um unterschiedlichste, mehrfache Vergehen handelt ist ersichtlich, dass sich Hr. XXXX nicht an die österreichischen Gesetze halten wollte und will. Zudem geht die Behörde von einer negativen Zukunftsprognose aus, da Hr. XXXX die Tat begangen hat um sich zu bereichern. Er hat einen Geldbetrag in nicht unbedeutender Höhe für die Gefangennahme, Entführung, Zwangsfesthaltung und Freiheitsberaubung und wegen zweifach schwerer Körperverletzung in Empfang genommen. Wie im Versicherungsdatenauszug ersichtlich ist Hr. XXXX bereits seit ca. dem Jahr 2003 keiner regelmäßigen Arbeit mehr nachgegangen. Die oben angeführte Straftat ist aus Sicht der Behörde aus Geldmangel begangen worden. Somit besteht auch für die Zukunft die Gefahr, dass sich Hr. XXXX durch die Begehung von weiteren Straftaten seinen Lebensunterhalt finanzieren möchte."
In weiterer Folge verwies die bB auf die rechtskräftigen inländischen Verurteilungen und einen beigeschlossenen Versicherungsauszug der Österreichischen Sozialversicherung, wo in Bezug auf die bP vom 14.1.2006 - 15.2.2009 mit einer Unterbrechung vom XXXX 2007 - 17.11.2007 (Arbeiter) Versicherungszeiten aus dem Bezug von Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe, Überbrückungshilfe aufscheinen.
I.6. Weiters holte das ho. Gericht eine Auskunft der Staatendokumentation der bB ein, woraus sich ergibt, dass die bP vor dem Hintergrund ihrer individuellen Lebensgeschichte und den staatsbürgerschaftsrechtlichen Regelungen der Republik Kosovo als Staatsbürger der Republik Kosovo anzusehen ist.
I.5. Für den 24.6.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung. Deren wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:
"...
RV gibt einleitend an, dass seiner Ansicht nach die Rechtskraft der Verurteilung des P nicht feststeht, die Strafe noch nicht antrat und sich nach wie vor im Hausarrest befindet. Nach Information des P hat XXXX ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingebracht.
P: Im gegenständlichen Verfahren wurden bereits verschiedene Schriftsätze eingebracht, welche insbesondere auf ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, sowie auf die Umstände, welche zur Verurteilung in Frankreich führten, eingehen. Wollen Sie den darin dargestellten Sachverhalt vorab ergänzen?
RV: Unter vorbehaltlicher Stellungnahmefrist, nein.
RV legt weitere Unterlagen in Bezug auf die familiären Bindungen zu den geladenen Zeugen und zum Umstand, dass die P als Grenzgänger in der Schweiz arbeitete, vor.
Aufgrund der erst kürzlich übernommenen Vertretung wird dem RV eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen zum bisherigen Vorbringen nach Akteneinsicht gewährt.
RI ordnet die Befragung der Zeugen an und beginnt mit Z1.
Beginn der Befragung:
...
RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zu P?
Z: Ich bin mit ihm verheiratet.
RI: Wie stellt sich der Kontakt zu P seit seinem Aufenthalt in Frankreich dar?
Z: Es ist ganz schwer seitdem er in Frankreich ist. Ich bin alleinerziehende Mutter. Wir haben über SMS Kontakt, jeden Tag telefonieren wir. Seit 6 Jahren haben wir ihn schon öfters besucht. Nachgefragt gebe ich an, dass wir ihn am Anfang jeden Monat besucht haben, jetzt alle 2-3 Monate. Zuletzt besuchten wir ihn vor 2 Wochen.
...
RI: Planten Sie bereits, wie es nach der Haftentlassung weitergehen soll?
Z: Er kann gleich zu arbeiten beginnen. Er kann bei uns wohnen.
RI: Wovon hat P vor seiner Ausreise nach Frankreich den Lebensunterhalt bestritten?
Z: Er hat immer gearbeitet.
RI: Wie würde sich Ihr Verhältnis zu P nach dessen Haftentlassung darstellen?
Z: Es würde wie früher sein. Wir hatten ein gutes Verhältnis.
RI: Was wissen Sie über den Gesundheitszustand von P?
Z: Er hatte zwei Mal einen Herzinfarkt und war zwei Mal im Krankenhaus. Er hat nach wie vor Beschwerden mit dem Herz. Seitdem er dort ist, geht es ihm nicht gut.
RI: Hat P im Kosovo Verwandte?
Z: Nein, alle sind hier.
RI: Haben Sie im Kosovo Verwandte?
Z: Ja, meine Eltern.
RI: Wann waren Sie zuletzt im Kosovo?
Z: Letzte Woche.
RI: Was haben Sie im Kosovo gemacht?
Z: Ich habe meine Eltern besucht. Der Sohn meiner Schwester lebt im Kosovo, er wurde Polizist und wir haben gefeiert. Meine große Tochter ist mitgefahren.
RI: Welche Sprachen beherrschen Sie?
Z: Albanisch und Deutsch.
RI: Welche Sprachen beherrschen Ihre Töchter?
Z: Albanisch und Deutsch und ein bisschen Englisch.
RI: Wollen Sie noch etwas zu den privaten und familiären Bindungen zu P angeben?
Z: Es ist für mich wichtig, dass mein Gatte kommen kann zu seiner Familie.
Fragen von RV an Z:
RV: Sie haben gesagt, dass Sie ihn alle zwei Monate besuchen, zuletzt war es vor 2 Wochen. Wie oft darf er Sie besuchen?
Z: Das letzte Mal war er zum Geburtstag der älteren Tochter am 01.05.2015 hier. Zu Weihnachten war er auch in Österreich, sonst darf er nicht kommen.
RV: Sie gehen arbeiten und ihre ältere Tochter auch. Was meinten Sie mit einer Mindestsicherung?
Z: Meine ältere Tochter ist krank und hatte Depressionen. Sie war gesund, seitdem 12 Polizisten bei uns zu Hause waren, geht es ihr nicht gut (Z beschreibt verschiedene polizeiliche Amtshandlungen an ihrem Wohnsitz).
RV: Wenn Ihr Gatte wieder nach Österreich kommen würde und arbeiten gehen würde, dann müssten Sie diese Mindestsicherung nicht mehr in Anspruch nehmen?
Z: Nein.
RV: Können Sie etwas dazu sagen, warum er diese Entführung begangen hat?
Z: Nein. Ich hatte ihn gefragt, warum er das gemacht hat, sagte er, wenn das jemand mit meiner Tochter gemacht hätte...Ich habe nur geholfen.
Ende der Befragung.
Z1 wird aus dem Zeugenstand entlassen.
RI ordnet die Befragung der Zeugen an und beginnt mit Z2.
Beginn der Befragung:
...
RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zu P?
Z: Er ist mein Vater.
RI: Wie stellt sich der Kontakt zu P seit seinem Aufenthalt in Frankreich dar?
Z: Wir kommunizieren über Viber. Ab und zu telefonieren wir, aber ich möchte ihn nicht mit meinen Problemen belasten. Am Vatertag habe ich ihn angerufen. Wenn meine Mutter mit ihm telefoniert, spreche ich auch mit ihm.
RI: Wissen Sie, wann P aus der Haft entlassen werden und wie es dann weitergehen soll?
Z: Es wird gut weiter gehen, wenn er kommt. Wenn er zurückkommen würde, dann würde die Familie wieder zusammenleben und es würde alles wieder besser werden (Z schildert Situationen, wo ihr P fehlte).
RI: Welchen Kontakt hatten sie mit P vor seiner Ausreise nach Frankreich?
Z: Gut, wir sind wandern gegangen. Es war ein sehr gutes Verhältnis, er hat geschaut, dass die Familie zusammenhält. Wenn es Streit gab, hat er immer gesagt, dass ich nicht provozieren soll.
RI: Wie planen Sie, den Kontakt mit P zu gestalten, wenn er aus Frankreich zurückkehrt?
Z: Ich würde mich freuen über seine Rückkehr und versuchen wieder in den Alltag rein zu kommen.
...
RI: Waren Sie schon einmal im Kosovo?
Z: Ja, mit meiner Mutter und meiner Schwester, um meine Großeltern zu besuchen, bevor sie sterben.
RI: Welche Sprachen beherrschen Sie?
Z: Serbisch, Deutsch, Englisch, Albanisch und ein bisschen Französisch.
RI: Wollen Sie noch etwas zu den privaten und familiären Bindungen zu P angeben?
Z: Ich war schon ein Monat lang bei ihm. Das letzte Mal war es am 18.06.2014, als die Gerichtsverhandlung war. Ich war bei der Gerichtsverhandlung dabei.
Fragen von RV an Z2:
RV: Hat die P Sie schon in Österreich besucht?
Z: Ja, am 01.05.2015.
RV: Würden Sie gemeinsam in einem Haushalt wohnen, wenn Ihr Vater kommt?
Z: Wir würden alle gemeinsam in einem Haushalt wohnen. Wir haben auch noch Bilder und Kleidung von meinem Vater in der Wohnung.
Ende der Befragung:
Z2 wird aus dem Zeugenstand entlassen.
RI ordnet die Befragung der Zeugen an und beginnt mit Z3.
Beginn der Befragung:
...
RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zu P?
Z: Er ist mein Vater.
RI: Wie stellt sich der Kontakt zu P seit seinem Aufenthalt in Frankreich dar?
Z: Wir telefonieren täglich, auch mehrmals. Wir besuchen meinen Vater öfters. Er war auch schon hier, zu Weihnachten und zum Geburtstag meiner Schwester.
RI: Wissen Sie, wann P aus der Haft entlassen werden und wie es dann weitergehen soll?
Z: Ich habe ihn persönlich auf das Thema nicht angesprochen.
RI: Welchen Kontakt hatten sie mit P vor seiner Ausreise nach Frankreich?
Z: Ganz gut.
RI: Wie planen Sie, den Kontakt mit P zu gestalten, wenn er aus Frankreich zurückkehrt?
Z: Genauso wie früher.
...
RI: Wann waren Sie schon einmal im Kosovo?
Z: Ja.
RI: Welche Sprachen beherrschen Sie?
Z: Albanisch, Deutsch, ein bisschen Englisch von der Schule.
RI: Wollen Sie noch etwas zu den privaten und familiären Bindungen zu P angeben?
Z: Mir wäre es schon recht, wenn er wieder zu uns kommen könnte und alles so wäre wie früher. Ich möchte nicht, dass er in den Kosovo abgeschoben wird.
Keine Fragen von RV an Z3.
Ende der Befragung:
Z3 wird aus dem Zeugenstand entlassen.
RI an Z1: Hat die Verwandtschaft Ihres Gatten oder Ihr Gatte ein Vermögen im Kosovo?
Z1: Es gibt nur ein Haus, welches dem Vater meines Mannes gehört. Er lebt aber in Österreich.
RI: Welchen Zustand hat dieses Haus?
Z1: Es wäre bewohnbar.
Z2: Es ist unbewohnbar und herabgekommen.
Z3: Im Dachgeschoss ist eine Öffnung wo Unrat eindringt und auch Tiere ins Haus können.
RI: Wie lange ist das Haus schon unbewohnt?
Z1: Seitdem Krieg war, seit 16 Jahre. Es wurde im Krieg beschädigt und wieder repariert.
Z3: Das Grundstück auf dem das Haus steht ist noch vom Krieg durchlöchert, es herrscht dort Minengefahr.
Nach Durchsicht der Niederschrift geben RV und Z3 bekannt, dass es sich um zwei Häuser handelt: Zum einen das notdürftig reparierte und zum anderen das durchlöcherte und verminte Haus.
RV an Z1: Wie leben Ihre Eltern im Kosovo?
Z1: Meine Eltern leben in einem eigenen Haus.
RV an Z1: Leben Ihre Eltern alleine im Haus und wovon leben diese?
Z1: Sie werden von meinem Bruder in Österreich unterstützt und mein Vater bezieht eine Pension.
..."
I.6. Im Rahmen eiern schriftlichen Stellungnahme ging die rechtsfreundliche Vertretung davon aus, dass nicht feststeht, ob im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Verurteilung in Frankreich bereits Rechtskraft vorliegt.
Ebenso sei die genannte ausländische Verurteilung rechtlich irrelevant, weil § 2 Abs. 3 AsylG im Gegensatz zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG auf ausländische Verurteilungen keinen Bezug nimmt. Auch liege kein schweres Verbrechen vor. Ebenso verwies die Vertretung der bP neuerlich auf ihre familiären Bindungen in Österreich, sowie auf die Aussicht, in Österreich einer Arbeit nachgehen zu können.
I.7. Da eine eingeforderte Stellungnahme durch die bB zur Frage der Rechtskraft des oa. Urteils keine Klarheit brachte, wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation der bB gestellt, welche mitteile, dass der strafrechtliche Teil des Urteils mit 14.1.2015 in Rechtskraft erwuchs.
Mit Schreiben vom 15.10.2015 wurde dieses Ermittlungsergebnis der rechtsfreundlichen Vertretung der bP zur Kenntnis gebracht. Diese brachte im Rahmen einer Stellungnahme vor, dass auch nach ihrem Kenntnisstand das Strafverfahren rechtkräftig abgeschlossen sei. Die bP konnte die Strafe aufgrund einer Anrufung des Höchstgerichts durch eine Kassationsbeschwerde des Herr XXXX noch nicht antreten, da damit noch nicht klar ist, ob sie die Freiheitsstrafe durch die Zahlung eines Gelbetrages tilgen kann.
I.8. Der weitere Verfahrenshergang, bzw. Akteninhalt wird, soweit er für das gegenständlichen Verfahren relevant ist, an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Die bP ist Staatsbürger der Republik Kosovo.
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheitsethnie angehörigen Albaner, welcher aus einem überwiegend von Albanern bewohnten Gebiet stammt. Sie wurde im Kosovo sozialisiert und spricht die albanische Sprache.
Vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo war die bP in der bzw. für die UCK tätig. Aufgrund der damaligen politischen Verhältnisse im Kosovo -welcher zum damaligen Zeitpunkt noch als ein Teilgebiet der zwischenzeitlich völkerrechtlich nicht mehr existenten BR Jugoslawien galt- wurde der bP Asyl gewährt. Dass sich die bP im Kosovo an Kriegsverbrechen beteiligt hätte wurde von dieser weder behauptet, noch wurde Entsprechendes im Asylverfahren festgestellt.
Die beschwerdeführende Partei ist ein arbeitsfähiger, nicht invalider Mann mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage im Kosovo.
Die bP hat insbesondere die in der Beschwerdeverhandlung erörterten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Soweit die bP gemäß dem bereits zitierten Auszug der Sozialversicherung zuletzt im Bundesgebiet im Jahr 2008 keiner Beschäftigung nachging, dürfte sie in der Schweiz einer solchen nachgegangen sein, dürfte aber bereits zu diesem Zeitpunkt seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Kernfamilie nur mehr sporadisch und mangelhaft nachgekommen sein (Bericht des Landespolizeikommandos XXXX , Landeskriminalamt XXXX vom 17.2.2010, GZ XXXX ).
Die bP hält sich gegenwärtig unfreiwillig in Frankreich auf. Sie wurde seitens der Republik Österreich zur Durchführung eines Strafverfahrens ausgeliefert.
Die Identität der bP steht fest.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen in Bezug auf die bP folgende rechtskräftigen Verurteilungen auf:
"01)BG XXXX 16 XXXX vom 05.08.1996 RK 06.09.1996 PAR 223/2 PAR 15 228/1 StGB Geldstrafe von 120 Tags zu je 50,00 ATS (6.000,00 ATS) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 11.07.1997
02)BG XXXX 16 XXXX vom 28.11.1996 RK 28.11.1996 PAR 137 StGB Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 06.09.1996 Vollzugsdatum 28.11.1996
03)BG XXXX 16 XXXX vom 30.01.1998 RK 09.02.1998 PAR 15 127 StGB Geldstrafe von 70 Tags zu je 30,00 ATS (2.100,00 ATS) im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 09.02.1998
04)BG XXXX XXXX vom 18.01.2002 RK 22.01.2002 PAR 83/1 StGB Geldstrafe von 100 Tags zu je 3,00 EUR (300,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 13.03.2002
05)LG XXXX 23 XXXX vom 01.06.2006 RK 04.06.2006 PAR 83/1 84/1 StGB Geldstrafe von 360 Tags zu je 2,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 27.03.2007
06)BG XXXX 15 U XXXX vom 27.06.2006 RK 27.07.2006 PAR 94/1 88/1 StGB Geldstrafe von 100 Tags zu je 2,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe IN DER FASSUNG BG XXXX XXXX VOM 28.11.2007 Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX RK 04.06.2006 Vollzugsdatum 06.09.2006
07)BG XXXX XXXX vom 19.12.2006 RK XXXX 2007 PAR 83/1 StGB Datum der (letzten) Tat 12.09.2006 Geldstrafe von 300 Tags zu je 2,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 23.04.2009"
II.1.2. Feststellungen rund um die Verurteilung der bP durch ein französisches Gericht.
II.1.2.1. Die Tötung von XXXX
Die Tötung von XXXX war ein Kriminalfall und Justizdrama in Deutschland. Der Fall erregte Aufsehen, weil der Vater des damals 14-jährigen Opfers den Täter mehr als 25 Jahre nach der Tat von Deutschland nach Frankreich verschleppen ließ, um dort ein Gerichtsverfahren und eine Verurteilung zu ermöglichen, nachdem entsprechende Auslieferungsersuchen von den deutschen Behörden mehrfach abgelehnt worden waren.
Der nach der Entführung 2009 verurteilte Täter, ihr Stiefvater XXXX , ist seitdem inhaftiert und wurde 2011 zu 15 Jahren Haft wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Ohne die Entführung hätte der Täter weiter auf freien Fuß gelebt. Der Auftraggeber der Entführung und Vater des Mädchens wurde in Folge zu einem Jahr auf Bewährung verurteilt.
Leben
XXXX (geboren am XXXX , Marokko; verstorben am XXXX ) besaß die französische Staatsbürgerschaft. Ihr Vater war XXXX , ein Buchhalter in XXXX . Ihre Mutter XXXX war mit XXXX , einem deutschen XXXX , verheiratet.
Tod
XXXX wurde am XXXX im Haus ihres Stiefvaters XXXX in XXXX tot aufgefunden. Ihr Stiefvater gab an, das 14-jährige Mädchen morgens tot in ihrem Bett entdeckt zu haben.
Obduktion
Die Obduktion der Leiche fand zwei Tage später im Auftrag der Staatsanwaltschaft XXXX im Stadtkrankenhaus XXXX statt und wurde von Landgerichtsarzt XXXX gemeinsam mit Oberarzt XXXX durchgeführt. Später sollte der Inhalt des Obduktionsberichtes entscheidend für den Verlauf der staatsanwaltlichen Ermittlungen und der von XXXX in Deutschland angestrengten Gerichtsverfahren sein.
Im Obduktionsbericht wird als vermutlicher Todeszeitpunkt "zwischen drei und vier Uhr nachts" angegeben und festgestellt, dass sich eine eindeutige Todesursache nicht feststellen ließe.
XXXX vorgeblicher Wiederbelebungsversuch durch Gabe eines Psychostimulans (Nikethamid), eines herzwirksamen Glykosids (ß-Acetyldigoxin) und eines Antiarrhythmikums (Verapamil) wurde von den Gerichtsmedizinern wie folgt kommentiert: "Die Verabfolgung von weiteren Medikamenten zum Zwecke einer Wiederbelebung bei einer schon von Leichenstarre betroffenen Person mutet grotesk an." Die Medikamentenwahl, Ort der Injektionen und der Behandlungszeitpunkt bei erkennbarer Leichenstarre "muten befremdlich an".
Aus dem Obduktionsbericht geht hervor, dass XXXX unmittelbar im Anschluss an die Sektion noch Kontakt zu den Gerichtsmedizinern suchte und zu bedenken gab, "dass auch übermäßige Sonneneinstrahlung beim Surfen im Verlaufe des Tages den Todeseintritt begründet haben könnte." Diese Hypothese wird von den Obduzenten jedoch im vorliegenden Fall als "mit Sicherheit ausschließbar" bezeichnet, weil der von XXXX geschilderte Verlauf der Abendstunden bis in die späte Nacht nicht als Begründung zur Erklärung des Todeseintrittes (Fehlregulation infolge intensiver Sonneneinstrahlung) herangezogen werden könne.
Am Abend des Todesereignisses hatte XXXX seiner Stieftochter eine Kobalt-Ferrlecit-Injektion gegeben, da XXXX ihm gegenüber erklärt habe, dass ihr Bräunungszustand nicht zufriedenstellend sei. Später behauptete XXXX auch, dass diese Injektion angeblich zur Behandlung einer bei XXXX bestandenen Anämie indiziert gewesen sei. Die Obduzenten kommentierten die verabfolgte Injektion, indem sie einen Kausalzusammenhang mit dem Todesereignis bei einem gesunden 14-jährigen Mädchen ausschlossen und gaben lediglich zu bedenken, dass das von XXXX verfolgte Behandlungsziel (Intensivierung der Bräunung) auf diese Weise nicht erreicht werden könne.
Es konnte bis heute nicht vollständig aufgeklärt werden, weshalb bei der Obduktion des Leichnams von XXXX darauf verzichtet wurde, eine feingewebliche Untersuchung vornehmen zu lassen und im Genitalbereich nach eventuell nachweisbaren Spuren von fremder Körperflüssigkeit oder Sperma zu suchen. Laut Obduktionsbericht wurde im Genitalbereich eine etwa 1 cm lange blutige Wunde festgestellt.
Weitere Untersuchungen dreier Ärzte auf Drängen des Vaters XXXX ergaben, dass die Todesursache nicht mehr zu ermitteln sei. Die Untersuchung des deutschen Pharmakologen XXXX ergab, dass sie möglicherweise an der von XXXX am Abend des Todesereignis verabreichten Kobalt-Ferrlecit-Injektion gestorben war.
Am 17. August 1982 beendete die Staatsanwaltschaft XXXX ihre Ermittlungen. XXXX investierte mehr als 30.000 Euro in ein Klageerzwingungsverfahren.
Zweite Obduktion
XXXX war in Frankreich bestattet worden. Eine Exhumierung am XXXX in Frankreich ergab, dass XXXX Genitalien inzwischen verwest oder bei der Obduktion in Deutschland entfernt worden waren. Diese waren zudem bei der ursprünglichen Obduktion nicht auf fremde Flüssigkeiten untersucht worden. Die Einstellung der Ermittlungen wurde vom Oberlandesgericht XXXX fünf Jahre später letztinstanzlich bestätigt.
Erste Verurteilung XXXX
Am XXXX wurde XXXX vom XXXX in Abwesenheit zu 15 Jahren Haft verurteilt. Der bisher noch nicht vollstreckte europäische Haftbefehl lautet auf Körperverletzung mit Todesfolge. Am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in XXXX wurde Frankreich allerdings zu einer Entschädigungszahlung von 100.000 Franc an XXXX verurteilt, da dessen Anwalt beim Prozess 1995 nicht gehört worden sei und keine Berufung eingelegt werden konnte.
Weitere Straftaten XXXX
Am XXXX wurde XXXX in XXXX wegen Vergewaltigung einer unter Narkoseeinwirkung stehenden 16-jährigen Patientin, begangen in seiner Praxis am XXXX , zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Zudem verlor er seine Zulassung als Arzt.
In der Folge wies ihm die Staatsanwaltschaft XXXX nach, trotz fehlender Zulassung in 28 Fällen zwischen Oktober 2001 und September 2006 ein Honorar von insgesamt fast 300.000 Euro erhalten zu haben. Im Juli 2007 verurteilte ihn das Landgericht XXXX deshalb zu zwei Jahren und vier Monaten Gefängnis, die er zuletzt in der Justizvollzugsanstalt XXXX abbüßte, bis er am 3. Juni 2008 vorzeitig auf Bewährung entlassen wurde.
Auslieferungsersuchen und Entführung
Zuletzt wurde die Auslieferung XXXX nach Frankreich vom Oberlandesgericht XXXX am XXXX abgelehnt. Auch Österreich kam dem Auslieferungsantrag nicht nach, nachdem er 2000 in XXXX von Zollbeamten festgenommen worden war.
In der Nacht vom 17. zum 18. Oktober 2009 wurde XXXX von XXXX , Landkreis XXXX , nach XXXX , Frankreich, entführt und verletzt und gefesselt in der Nähe des Justizgebäudes aufgefunden. Von dort aus wurde er zur Untersuchungshaft nach XXXX überstellt.[12] Bei dem Übergriff erlitt XXXX eine Schädelfraktur.
Zweite Verurteilung XXXX
Das französische Recht stellt darauf ab, dass das Opfer die französische Staatsbürgerschaft hatte.
Am XXXX sollte das Gerichtsverfahren stattfinden. An dem Termin wurde der Prozess aus gesundheitlichen Gründen des Angeklagten auf unbestimmte Zeit verschoben. Ärzte hatten zuvor Atteste vorgelegt, wonach der Angeklagte mindestens zwei Wochen verhandlungsunfähig sei. Im April XXXX lag XXXX wegen einer Erkrankung der Herzkranzgefäße in einem XXXX Krankenhaus.
Am 22. Oktober 2011 wurde XXXX XXXX in Frankreich zu 15 Jahren Haft wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Laut Darstellung der Staatsanwaltschaft soll XXXX das Mädchen mit einem Schlafmittel betäubt haben, um es zu vergewaltigen. Die Berufungsverhandlung begann am XXXX . Das Urteil wurde am XXXX .
Prozess gegen XXXX
XXXX wurde in Frankreich festgenommen und später wieder freigelassen. XXXX , der Vater XXXX , räumte ein, am XXXX sein Einverständnis gegeben zu haben, XXXX nach Frankreich zu entführen. Im März 2015 wäre die XXXX in Frankreich zur Last gelegte Tat verjährt gewesen.
Ein Auslieferungsgesuch der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung wurde vom Gericht in XXXX abgelehnt.
XXXX musste sich vor Gericht in XXXX (Frankreich) verantworten. Er wurde am XXXX zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt.
Quelle: https://de.wikipedia.org/ XXXX
II.1.2.2. Involvierung der bP in das Geschehen
Nachdem XXXX die bP kennen gelernt hatte, wurde die Entführung von XXXX nach Frankreich zu entführen. XXXX bezahlte der bP hierführ €
XXXX wurde von den 3 Personen, darunter die bP vor seinem Haus aufgelauert. Er wurde durch Tritte und Schläge, welche mit einem Schlagstock geführt wurden verletzt. Nachdem sie ihn mit Klebeband und Kablbindern gefesselt und geknebelt haben, verbrachten sie in in ein bereitgestelltes Fahrzeug und transportierten ihn nach Frankreich. Nach einer mehrstündigen Fahrt legten sie den schwer verletzten XXXX in einer Gasse hinter einem Gittertor ab, wo er um ca. 03.50 Uhr im unterkühltem Zustand und mit Kopfverletzungen, starken Blutungen, Kieferverletzungen und einer Nasenbeinfraktur aufgefunden wurde.
Am Tatort in Deutschland konnten ua. eine Blutlache, sowie Schlagstöcke vorgefunden werden.
Die Vorgangsweise zeichnete sich durch eine besonders brutale und rücksichtslose Vorgangsweise aus.
Weiters wurde festgestellt, dass die bB seit Jahren eine Liebesbeziehung mit einer verschuldeten Betreiberin eines Bordells in der XXXX , welche in XXXX wohnhaft ist, unterhält. Die Ehe bestünde nur mehr wegen der Kinder.
Quellen: Bericht des Landespolizeikommandos XXXX , Landeskriminalamt XXXX vom XXXX , XXXX
Weitere Quellen: http://derstandard.at/ XXXX XXXX XXXX
http://www.sueddeutsche.de/ XXXX
Das zuständige französische Gericht ( XXXX ) ging im Wesentlichen in Bezug auf den Tathergang vom oa. Sachverhalt aus und verurteilte die bP wegen Gefangennahme, Entführung, Zwangsfesthaltung und Freiheitsberaubung unter Freilassung des Gefangenen unter 7 Tagen ohne Durchsetzung der Freilassungsbedingungen, Tat begangen vom XXXX in XXXX und XXXX , sowie der zweifach schweren Körperverletzung mi einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 8 Tagen zur Folge begangen in der Nacht vom XXXX in XXXX und XXXX zur einer Haftstrafe von einem Jahr.
Das Gericht stellte fest, dass die bP ein weiterer verurteilter Mittäter und ein unbekannter Täter die Entführung gemeinsam vornahmen. Die noch vom Gericht erster Instanz angenommene Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung im Hinblick auf die Vorbereitung eines Verbrechens mit 10-jähriger Haftstrafe wurde nicht festgestellt, weil eine entsprechende Vorbereitung nicht festgestellt werden konnte.
In Bezug auf XXXX wurden bei dessen Auffinden folgende Verletzungen festgestellt:
XXXX gab an, dass er während der Fahrt nach Frankreich von der bP und einem Mittäter geschlagen wurde.
Das Gericht ging davon aus, dass die Verletzungen von der bP und den Mittätern verursacht wurden.
Ebenso ging das Gericht davon aus, dass -selbst wenn er Mitgefühl für Herrn XXXX gezeigt hätte-, eine Motivation für ihn sicherlich die in Aussicht gestellte Bezahlung war.
(Quelle: Urteil des Berufungsgerichts XXXX )
Aus den im genannten Urteil zitierten Strafnormen ergibt sich dass die Höchststrafe in Bezug die Entführungshandlung bei 10 Jahren und in Bezug auf die Körperverletzungshandlungen bei 3 Jahren Gefängnisstrafe anzusiedeln sind (vgl. §§ 224-1- Abs- 3 und 224-3 Abs. 3 des franz. Strafgesetzes, sowie §§ 222-13 Z 8 und 9 des franz. Strafgesetzes [Festgestellt durch Einsicht in eine englischsprachige Arbeitsübersetzung der genannten Gesetze unter http://www.legislationline.org/documents/section/criminal-codes/country/30 {bei legislationline.org handelte es sich um eine unter Mitwirkung von OSCE zustande gekommene öffentliche Datenbank}]).
Die strafrechtliche Verurteilung der bP erwuchs am 14.1.2015 in Rechtskraft, in bezug auf den zivilrechtlichen Teil ist eine Kassationsbeschwerde von XXXX anhängig (Auskunft der Staatendokumentation des BFA vom 21.9.2015, Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 20.10.2015).
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Kosovo
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Kosovo werden folgende Feststellungen getroffen:
Gemäß der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Bei den letzten Parlamentswahlen im Juni 2014 errang die PDK (Demokratische Partei Kosovo) des ehemaligen Premierminister Hashim Thaçi mit 30,38% die meisten Stimmen. Die LDK (Demokratische Liga) folgte mit 25,24% der Stimmen. Seit 09.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK). Außenminister und stellvertretender Premierminister ist der ehemalige Premierminister Thaçi (PDK). Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde im April 2014 erneut um zwei Jahre bis Juni 2016 verlängert. Seit ihrer Wahl im April 2011 steht mit Präsidentin Atifete Jahjaga erstmals eine Frau an der Spitze des Staates (AA 4.2015, vgl. GIZ 6.2015).
Kosovo wird aktuell von 108 der 193 UN-Mitgliedstaaten diplomatisch anerkannt.
Nach fast 10-monatiger Pause wurde am 09.02.15 in Brüssel der Dialog zwischen Kosovo und Serbien unter Vermittlung der EU wieder aufgenommen. Dabei wurden bei der Normalisierung der Beziehungen weitere Fortschritte erzielt. Die Parteien einigen sich auf eine neue Justizstruktur in Nord-Kosovo, wo die serbische Minderheit konzentriert ist. Damit wird ein wichtiger Schritt zur deren Integration gemacht (BAMF 16.2.2015). Kurz vor Beginn des großen Westbalkangipfels in Wien (August 2015), brachten die Delegationen von Serbien und dem Kosovo in Brüssel die längst ausstehende Einigung für den Nordkosovo unter Dach und Fach. Konkret geht es um die Bildung einer Assoziation der serbischen Gemeinden, um Energie, Telekommunikation und die Brücke über den Ibar in der geteilten Stadt Mitrovica (Standard 25.8.2015, vgl. BBC 26.8.2015, BI 26.8.2015).
Quellen:
Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (AA 23.9.2015).
Zu differenzieren sind die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich die Unabhängigkeit des Kosovo sowie die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Die Zusammenarbeit ist minimal. Im Nordkosovo existiert eine latente Gefahr der Gewalterruption und das Maß an niedrigschwelliger Gewalt ist relativ groß (GIZ 6.2015).
Quellen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. EULEX setzte seine Arbeit im Justizbereich fort und operierte unabhängig oder in Zusammenarbeit mit heimischen Anklägern. Insgesamt unterstützten 38 internationale Richter lokale Richter auf den verschiedensten Gerichtsebenen. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Diese Stelle betrieb 15 Zweigstellen im ganzen Land, welche 24 Stunden geöffnet waren. Eine justizielle Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Insgesamt unterhielt das Ministerium 11 sog. Gerichtsverbindungsämter um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen und stellten ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung (USDOS 25.6.2015).
2013 wurde das Gerichtswesen neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Ein effizientes Disziplinarverfahren ist vorhanden. Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte verschiedener Ethnie tätig. Zum Teil gibt es noch erhebliche Ausbildungsdefizite. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Beim Amt der Oberstaatsanwaltschaft gibt es eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglicht, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wird. Eine Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Diese unterhält elf Verbindungsämter, um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen. Dennoch ist von allen Institutionen das Justizwesen am schwächsten entwickelt und weist trotz gewisser Fortschritte immer noch erhebliche Mängel auf. Neben unzureichenden Ressourcen und Fähigkeiten des Personals, fehlt es oft an der Bereitschaft zur Strafverfolgung und Korruptionsbekämpfung. Die Gehälter und die soziale Absicherung des Personals sind dürftig. Die starke Vernetzung in traditionellen Clan- und Großfamilienstrukturen führt dazu, dass Amtsträger oft starkem sozialen Druck und Bestechungsversuchen ausgesetzt sind. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption, politische Einflussnahme und über mangelnde Ineffizienz im Gerichtswesen. Die Kriminalitätsbekämpfung ist nach wie vor verbesserungswürdig. Die Verfahrensdauer in Strafverfahren beträgt bis zu drei Jahre, in der zweiten Instanz durchschnittlich zwei Jahre und sechs Monate (BAMF 5.2015).
Die kosovarischen Justizstrukturen haben sich der neuen Strukturreform gut angepasst. Die meisten Gerichte verfügen über ein gemischtes Richtergremium (EULEX/kos. Richter) mit einem kosovarischen Richter als Vorsitzendem. Gerichtsverfahren in Mitrovica werden ausschließlich von EULEX-Richtern und EULEX-Staatsanwälten durchgeführt. Betreffend die Unabhängigkeit der Justiz wurde das Budget für den Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat im Vergleich zum Vorjahr (2013) erhöht. In Fragen der Verantwortlichkeit des Gerichtswesens wurden einige Fortschritte erzielt, bezüglich Kündigung, Anstellung, Transfer, Disziplinarsystem und der Verfahren für die Revision von Entscheidungen der Justizgremien sind weitere Abstimmungen zwischen den einzelnen Justizkörpern und des Gesetzes notwendig. Größtes Problem ist derzeit ein hoher Rückstand an Gerichtsfällen. 2013 wurden 419.422 Fälle erledigt, 466.255 waren noch offen. In diesem Zusammenhang wurden erstmals Lizenzen für Notare (68) vergeben und Mediationszentren eröffnet. Allerdings gibt es weder ein Fallzuteilungs- bzw. Fallmanagement-IT-System und keine zentrale Kriminaldatenbank, was die Effizienz der Justiz zusätzlich behindert. Bezüglich des Zugangs zur Justiz wurden acht der insgesamt 13 Rechtshilfeeinrichtungen, die von UNDP gesponsert wurden, wieder geschlossen (EC 8.10.2014).
Im April stimmte das Parlament unter starkem internationalem Druck der Einrichtung eines Sondertribunals zur Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im Kosovo-Krieg zu. Geplant ist jeweils ein Standort in Prishtina und im niederländischen Den Haag (ORF 17.8.2014, vgl. Standard 10.8.2015).
Quellen:
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kriminalität ist laut einer Studie des United Nations Office on Drugs and Crime, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (AA 25.11.2014).
Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Sie hat ihre erste Trainingsstrategie (2014-18) entwickelt, mit Fokus auf Bereiche wie Kapazitätsverbesserung, Ausbildung neuer Fachkompetenzen und fortschreitender Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen und Organisationen. Eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) wurde innerhalb der KP eingerichtet, welche von EU und EULEX Experten unterstützt wird. Im September 2013 wurde ein Zeugenschutzkomitee, bestehend aus dem Generalstaatsanwalt, dem Leiter der KP Untersuchungseinheit und dem Direktor der Zeugenschutzabteilung, errichtet. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert weiter gut. Vom September 2013 bis Juli 2014 behandelte das PIK 217 Beschwerden, was in 19 Festnahmen, 57 Suspendierungen und 9 Verlegungen mündete. Basierend auf den 120 Beschwerden, die die KP Disziplinarabteilung als gerechtfertigt ansah, wurden 165 Polizeibeamte für schuldig befunden. Polizeizusammenarbeitsabkommen bestehen derzeit mit sechs Ländern. Jedoch besteht kein operationales bzw. strategisches Übereinkommen mit Europol, die Zusammenarbeit mit Interpol erfolgt via UNMIK. Die auf geheimen Informationen beruhende Polizeiarbeit ist noch schwach ausgebildet, was sich auch im strategischen Kampf gegen das organisierte Verbrechen als hinderlich darstellt (EC 8.10.2014).
Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte in den ersten 10 Monaten 2014 1.095 Beschwerden über die Polizei, welche kleinere disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Missbrauch von Amtsgewalt, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen beinhalteten. 552 dieser Beschwerden betrafen disziplinäre Vergehen und wurden an die Kosovo Police Professional Standards Unit weitergeleitet. 198 dieser Beschwerden wurden von dieser als Kriminalfälle eingestuft. Mit November 2014 standen 250 Polizisten unter Überprüfung (USDOS 25.6.2015).
Die Polizei (Kosovo-Police-KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte 2013 1.087 Beschwerden (disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Amtsmissbrauch, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen). Davon wurden 226 Fälle als Straftaten eingestuft und 776 als Disziplinvergehen an die Police Standards Unit (PSU) weitergeleitet. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich (BAMF 5.2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden (AA 25.11.2014).
Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt (BAMF 5.2015).
Der Ombudsmannbericht aus 2013 hielt fest, dass insgesamt 23 Fälle unter der Rubrik Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung untersucht wurden. Basierend auf Interviews von Insassen und Wachpersonal im Dubrava Gefängnis soll es zu einer wesentlichen Zunahme von physischen und verbalen Übergriffen gekommen sein (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Analysen (Transparency International) und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Korruption findet sich dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wieder, insbesondere in der politischen Klasse, im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie in der öffentlichen Verwaltung. Selbst ein mit der Bekämpfung von Korruption beauftragter Staatsanwalt wurde jüngst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, die Um- und Durchsetzung ist allerdings lückenhaft (GIZ 6.2015).
Das kosovarische Strafverfolgungsgremium billigte einen Strategieplan für die inter-institutionelle Kooperation im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Korruption. Das Amt des Oberstaatsanwaltes ernannte einen nationalen Antikorruptionskoordinator mit verpflichtender, regelmäßiger Berichterstattung. Die Absicht dahinter besteht in einer erhöhten Verantwortlichkeit von Staatsanwälten und des staatsanwaltlichen Systems im Kampf gegen die Korruption (UNSC 29.4.2014).
Allgemein ist der politische Wille, die Korruption und das Organisierte Verbrechen zu bekämpfen, nur schwach ausgebildet. Insbesondere die Korruption in der staatlichen Verwaltung und auf hoher politischer Ebene behindert die politische und wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Etwa 40% der Bevölkerung glauben, dass einige wenige Leute und ein paar Unternehmungen das Land für ihre Vorteile ausbeuten. Laut Transparency International werden die Justiz und politische Parteien als die korruptesten Akteure wahrgenommen. Auch die Verabschiedung wichtiger Antikorruptionsgesetze brachte dabei keine wesentlichen Verbesserungen. Trotz einer Antikorruptionsagentur und einer Antikorruptions-Task Force bleiben die erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die Korruption mager. Rechtsstaatsinstitutionen sind weiterhin bei der Verfolgung von Korruptionsfällen zögerlich (FH 6.6.2015).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Ca. 6.000 - 7.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon aber lediglich 10% (GIZ) bzw. etwa ein Drittel (FH 6.6.2015) als aktiv gelten. Die zivilgesellschaftliche Szene ist auf Grund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch aber weitestgehend apolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die städtischen Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOs ist auf der Webseite der Kosovar Civil Society Foundation (http://www.kcsfoundation.org/?page=2,1) zu finden (GIZ 6.2015, vgl. FH 6.6.2015).
Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. Die Regierung traf sich manchmal mit heimischen NGO-Beobachtern (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Die Prinzipien auf denen die Arbeit der Ombudsmanninstitution (OI) beruht sind Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Professionalität. Die OI wird einerseits aufgrund vorgebrachter Beschwerden von Personen wegen Verletzungen von Menschenrechten entsprechend der Bestimmungen in der Verfassung, den Gesetzen oder anderen Rechtsakten tätig, andererseits auch auf eigene Initiative (ex-officio). Darüber hinaus hat das Büro auch die Aufgabe bei der Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen beizutragen bzw. die Arbeit der Behörden diesbezüglich zu verfolgen und auch Bewusstseinsbildung von Menschenrechten auf staatlicher Ebene zu fördern. Das Institut beherbergt weitere spezialisierte Abteilungen, wie die Anti-Diskriminierungsabteilung, die Rechtsabteilung, eine Stabsstelle, eine Justizabteilung und eine Öffentlichkeitsabteilung. Darüber hinaus bietet sich das Institut als Mediations- und Versöhnungsstelle an. Um den Zugang zu dieser Institution zu erleichtern, gibt es regionale Ableger in verschiedenen Städten wie Ferizaj, Gjakova, Gjilan, Mitrovica, Peja, Prizren und Gracanica sowie ein Institut in Nordmitrovica. Des Weiteren werden regelmäßig sog. "offene Tage" in allen Gemeinden abgehalten. Seit 2004 gibt es in allen Gefängnissen und Haftanstalten Beschwerdeboxen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Büros bei deren monatlichen Besuchen in diesen Anstalten geöffnet werden. 2014 erhielt das Hauptbüro in Pristina insgesamt 2.224 Beschwerden und Anfragen nach Rechtshilfe bzw. Rechtsauskunft, wobei u.a. am häufigsten Fälle von Recht auf ein faires und objektives Verfahren, Eigentumsschutz, das Recht auf Arbeit und Berufsausübung, Gesundheits- und sozialem Schutz und das Recht auf Rechtsschutzmöglichkeiten etc. vorkamen (RKO 31.3.2015).
Quellen:
Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst (AA 25.11.2014).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson, aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund von Engpässen und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil (AA 25.11.2014).
Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystem sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird (BAMF 5.2015).
Quellen:
Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt. Die Verhältnisse in den neueren Gefängnisse und Vollzugsanstalten entsprechen im Allgemeinen den internationalen Standards, es gibt aber noch sehr viele alte Haftanstalten, die nicht mehr internationalen Standards entsprechen (z.B. Zellengröße, Ausstattung). Die kosovarische Regierung versucht dies durch entsprechende bauliche und organisatorische Maßnahmen zu verbessern. Die Gefängnisverwaltung investierte EUR 600.000 in das Gefängnis in Mitrovica und verbesserte damit die Haftbedingungen wesentlich. Im Dezember 2013 wurde in Podujeve/Podujevo ein neues Hochsicherheitsgefängnis eröffnet, welches internationalen Standards entspricht und 300 Personen aufnehmen kann. Die Regierung gestattet Monitoring-Besuche von unabhängigen Menschenrechtsorganisationen und dem Ombudsmann. Das Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims (KRCT) legte 2014 seinen sechsten umfassenden Bericht vor. Danach gibt es weiterhin Beschwerden über das (Fehl) Verhalten des Vollzugspersonals, über Korruption und Diskriminierungen (v.a. in der Haftanstalt Dubrava, aber auch in Prizren). Statistische Angaben hierzu fehlen allerdings. Kosovo-Albaner als ethnisch homogene Gruppe werden in die Haftanstalt nach Süd-Mitrovica verlegt, während Kosovo-Serben in einer Haftanstalt in Nord-Mitrovica einsitzen (BAMF 5.2015).
Gefangene können sich über andere Häftlinge oder auch Aufsichtspersonal beschweren. Diese Beschwerden können bei Aufseher, Oberaufseher bis zum Direktor der Haftanstalt schriftlich und mündlich eingebracht werden. Auch kann eine Beschwerde beim sog. Gefängniskommissär eingebracht werden. Daneben existiert eine Reihe von NGOs, die regelmäßige Berichte über die Zustände in den Gefängnissen erstellen. Derzeit sind insgesamt zwölf nationale / internationale Organisationen im Kosovo bekannt, die die Rechte von Gefangenen im Kosovo überprüfen bzw. beobachten. Unter anderem auch das Büro für Menschenrechte, das internationale Rotes Kreuz und viele andere mehr. Diese Organisationen können direkt in die Gefängnisse gehen und dort auch mit den Insassen kommunizieren. Weiters haben Gefangenen auch Zugang zu sog. "Ombudspersonen" (VB 1.4.2011) (s. dazu auch Kap. 9).
Quellen:
Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert (AA 25.11.2014). Sie ist für alle Straftaten abgeschafft (AI 2012).
Quellen:
Die kosovarische Verfassung definiert Kosovo als säkularen Staat (GIZ 6.2015). Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Wegen der verbesserten Sicherheitslage und des verbesserten Verhältnisses zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR die Sicherheitsverantwortung für zahlreiche serbische Religions- und Kulturstätten an die Kosovo Police übertragen. Lediglich das Kloster Decani wird noch von KFOR-Einheiten gesichert (AA 25.11.2014).
Die große Mehrheit (über 95%) der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung. Neben der Islamischen Gemeinde existieren Derwisch-Orden, wovon der Bektaschi-Orden die weiteste Verbreitung aufweist. Schätzungsweise 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an. Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 6.2015).
Die Mehrheit der (überwiegend muslimischen) Bevölkerung ist gegen eine radikalisierte Form des Islam.
Quellen:
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in der Verfassung verankert. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7. Juni 2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Art. 6 dieses Gesetzes ist eine Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt. Gleichwohl ist die Gleichberechtigung der Geschlechter keineswegs durchgehend verwirklicht. (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Ein effektiver Schutz durch staatliche Stellen besteht nicht. Es wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (z.B. Medica-Kosova in Gjakova/Djakovica). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, Süd-Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden (AA 25.11.2014).
Quellen:
Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern vor allem dort aus einem subjektiven Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 25.11.2014, vgl. BAMF 5.2015)).
Quellen:
16. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal
Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 25.11.2014).
34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Ägypter) sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an finanziellen Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse für viele Menschen begrenzt (GIZ 6.2015).
Arbeitslosigkeit und Armut sind die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo. An die 40.000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen EUR 60 bis 110 im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Auswanderung trägt viel dazu bei, dass die Armut nicht überhandnimmt. Mehr als eine halbe Millionen Kosovaren arbeiten im westlichen Ausland und senden ihren Familien Geld. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Schätzungen zu Folge hat jeder fünfte Kosovare einen Verwandten im Ausland, der ihm Geld schickt. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 14% des Bruttoinlandsprodukts aus, wohingegen die Beiträge von Geldgebern und Schenkungen nochmals 7,5% ausmachen. Der Kosovo hat die höchste Arbeitslosenrate des westlichen Balkan, fast 45% der Bevölkerung sind ohne eine Anstellung. Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) liegt bei 55.3% (IOM 6.2014).
Politische Unruhen, eine miserable wirtschaftliche Lage, Korruption und Arbeitslosigkeit regieren im Kosovo. Zehntausende Kosovo-Albaner kehren darum ihrer Heimat jährlich den Rücken. Der Kosovo leert sich buchstäblich. Tausende verlassen das Land, es ist die größte Massenauswanderung seit dem Kosovokrieg. Berichten zufolge haben in den letzten zwei Monaten über 30.000 Bürger das Land verlassen. Die Tendenz ist weiterhin steigend. Wie es zu dieser raschen und plötzlichen Massenauswanderung kommt, ist bisher nicht erforscht worden. Es gibt Stimmen, die dahinter politische Gründe vermuten. Andere sprechen von einem organisierten System, bestehend aus Reisebüros, Busunternehmen, Zollbeamten und Schleppern, die einen großen Gewinn aus der Not der Auswanderer ziehen. Die Tendenz der weitersteigenden Massenbewegung jedenfalls ist beunruhigend. Besorgniserregend ist ebenso die ausweglose Situation im Kosovo, die die Bürger aus dem Land vertreibt. Politische Instabilität, die schlechte wirtschaftliche Lage, Korruption, Vetternwirtschaft und mangelnde Rechtstaatlichkeit haben den Menschen Hoffnung und Perspektive geraubt. Die Arbeitslosigkeit hat einen bedrohlichen Stand erreicht. Dazu bietet das schlechte medizinische System keine angemessene Versorgung. Die Selbstmordrate ist insbesondere in der Nachkriegszeit rasant gestiegen (EurActiv 4.2.2015, vgl. SN 4.2.2015, ÖB 4.2.2015, VB 30.1.2015).
Trotz des internationalen Engagements, zeigt sich in wirtschaftlicher Hinsicht wenig Verbesserung. Kosovo gehört mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von EUR 2.794 pro Jahr (laut IWF-Angaben für 2013) zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Kosovo befindet sich in einem Teufelskreis aus niedrigem Wachstum, einem großen Handelsbilanzdefizit und fiskalischen Zwängen. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde politische Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. Die Mehrheit der Beschäftigten zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Zudem sind viele Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag beschäftigt. Der Durchschnittslohn liegt bei ca. EUR 300 bis 450. Im Februar 2014 hat die Regierung die Gehälter im öffentlichen Dienst und die Renten um 20% angehoben. Der Durchschnittslohn im öffentlichen Dienst liegt zwischen EUR 290 und
375. Die Beschäftigungsrate beträgt lediglich 28%. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor (BAMF 5.2015).
Quellen:
Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von EUR 40 für eine einzelne Person bis zu maximal EUR 80 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Das Gesetz über den Status und die Rechte von Familien von Märtyrern, Invaliden und Mitglieder der UÇK sowie von zivilen Opfern des Krieges regelt die vielfältigen Leistungen zugunsten kriegsversehrter Personen, z. B. Familien-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten, aber auch Steuerbefreiungen, Beschäftigungsvorteile oder erleichtert Zugang zu Bildungseinrichtungen. Die Rentenleistungen reichen von EUR 40,10 für zivile Kriegsinvaliden bis zu EUR 534 für Familien mit vier oder mehr Angehörigen, die der Kosovo Befreiungsarmee (UÇK) angehörten und als vermisst gelten. Die Leistungen sind nahezu vollständig auf die albanische Bevölkerungsmehrheit konzentriert, lediglich 45 Kosovo-Serben erhalten eine Geldleistungen auf dieser Grundlage (GIZ 6.2015, vgl. AA 25.11.2014).
Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungsystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Die Registrierung am Wohnort sowie der Besitz von Personenstandsurkunden sind Voraussetzungen für den Zugang zu vielen Leistungen. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Mit Stand August 2014 erhielten etwa 30.000 Familien Sozialhilfeleistungen. Die staatlichen Hilfen betragen EUR 60 bis 110 Euro im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora (BAMF 5.2015).
Quellen:
Die Gesundheitseinrichtungen im Kosovo können derzeit keine flächendeckende medizinische Versorgung garantieren. Es gibt große Defizite bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen, v.a. im fachärztlichen Bereich. Alle beteiligten Organisationen wie das Gesundheitsministerium, UNICEF und das lokale Rote Kreuz haben große Anstrengungen unternommen, um durch Fortbildungskurse das Wissen der Bevölkerung zu reproduktiver Gesundheit, Familienplanung, Familiengesundheit, guter Elternschaft und der Vermeidung von Krankheitsausbrüchen zu verbessern. Das Rote Kreuz führt zudem Kampagnen zur Aufklärung über HIV/AIDS durch, die sich besonders an die Jugend richten. Laut Bericht des Gesundheitsministeriums sind im Gesundheitssektor etwa 3.280 Ärzte, 7.700 Krankenschwestern, 1.118 Apotheker und 827 Zahnärzte beschäftigt. Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteilwerden zu lassen. Erkrankungen, die im Rahmen des Gesundheitssystems im Kosovo derzeit nicht adäquat behandelt werden können sind Krebserkrankungen, Herzoperationen, Intra-okulare Augenoperationen und ernsthafte psychische Erkrankungen. Für bestimmte Personengruppen ist eine kostenlose medizinische Grundversorgung gegeben (IOM 6.2014).
Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2015 ca. 82 Mio. Euro, Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten und den ab 2015 gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen werden die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau ausreichen. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fachärzten und medizinischem Personal für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen. Seit Mai 2011 sind allerdings sieben Fachärzte und acht Fachtechniker in der Abteilung für invasive Kardiologie tätig. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich die Abteilung für Kardiochirurgie an der Uniklinik Pristina eröffnet. Dort kann jetzt ca. eine Herzoperation pro Monat durchgeführt werden. In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Die Abteilung für Bestrahlungstherapie hat zwischenzeitlich die Arbeit aufgenommen, ist jedoch mangels technischen Fachpersonals und fehlender Geräteteile nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums können derzeit ca.80% der Patienten radiologisch behandelt werden. Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und -techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse, so dass in Einzelfällen eine Weiterbehandlung im Ausland empfohlen wird. Für das Jahr 2014 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 3 Mio. Weitere 2 Mio. Euro wurden vom Büro des Premierministers zur Verfügung gestellt. Über einen Antrag auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen und trifft mit Drittstaaten Unterstützungsvereinbarungen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen (AA 25.11.2014).
Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2015 voraussichtlich EUR 12 Mio., zuzüglich des Anteils der Krankenversicherungsbeiträge. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre.
Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirken Patienten z.B. eine vorrangige Behandlung. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NROs Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige (AA 25.11.2014).
Im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber bisher ungeklärt. Es ist daher fraglich, ob - wie vorgesehen - die Krankenversicherung ab Januar 2015 erste Beiträge einsammeln und ab April 2015 erste Versicherungsleistungen auszahlen wird. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung ist in den ersten Jahren der Krankenversicherung noch nicht zu erwarten (AA 25.11 2014).
Quellen:
Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet (Revised Strategy for Reintegration of Repatriated Persons). Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie (Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons) unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Für das Jahr 2013 wurden Mittel in der Höhe von EUR 3,2 Mio. bereitgestellt. Die National Strategy for Reintegration of Repatriated Persons in Kosovo (2013 - 2017), die vor allem organisatorische Änderungen der Strategie aus dem Jahre 2010 betrifft, sieht für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 ebenfalls Mittel in Höhe von EUR 3,2 Mio. pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) eingerichtet (AA 25.11.2014, vgl. BAMF 5.2015).
Serbinnen und Serben und Angehörige anderer ethnischer Minderheiten erleben in Kosovo institutionelle sowie gesellschaftliche Diskriminierung. Dies betrifft Bereiche wie Arbeitsmarkt, Bildung, soziale Dienstleistungen, Bewegungsfreiheit und Sprachengebrauch. Die Diskriminierung erschwert es den Vertriebenen, zurückzukehren und sich zu integrieren. Personen, die nicht albanisch sprechen, sind erheblichen Hürden bei Integration, Arbeitsmöglichkeiten, Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten sowie Zugang zu Bildung, Gesundheit und der Justiz konfrontiert. Die Umsetzung liegt bei den Gemeinden und wird unterschiedlich durchgeführt. Sprachliche Hürden erschweren auch den Zugang zur Justiz. Einem Bericht gemäß, ist das Recht auf die freie Auswahl einer offiziellen Sprache in Gerichtsverfahren nicht ausreichend respektiert. Eine Verordnung von 2010 mandatiert die Erschaffung von Municipal Offices for Communities and Returns (MOCRs). Die MOCRs sind die ersten Akteure, welche für die erfolgreiche Rückkehr und die Reintegration auf lokaler Ebene verantwortlich sind. Dazu gehört, ein Umfeld zu schaffen, welches zu einer nachhaltigen Rückkehr der Betroffenen führen soll. Der Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen wie Eigentumsrechte, Gesundheit, Bildung und Arbeit soll durch die MOCRs garantiert werden. Im August 2012 war die Umsetzung nach einem Bericht der OSZE noch mangelhaft (SFH 6.5.2013).
Derzeit liegen der Staatendokumentation keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben (Stdok 9.2015).
Quellen:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
Die festgestellte Staatsbürgerschaft der bP ergibt sich aus der bereits zitierten Auskunft der Staatendokumentation der bB.
II.2.3 In Bezug auf die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo orientiert sich das ho. Gericht an den seitens im Verfahren nicht beanstandeten Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprungeshandelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4 Soweit die bP behauptet, aufgrund der Einrichtung des bereits geschilderten Sondertribunals Verfolgungshandlungen eingesetzt zu sein, ist festzuhalten, dass nichts darauf hindeutet, dass seitens des genannten Tribunals die bloße Mitgliedschaft bei der UCK bzw. deren Unterstützung geahndet wird, sondern dieses viel mehr dazu berufen ist, seitens von Mitgliedern der UCK begangene Kriegsverbrechen zu verfolgen. Zumal im Asylverfahren nie festgestellt wurde, dass die bP mit Kriegsverbrechen in Verbindung steht (dies hätte uU einen Asyl-Ausschlussgrund dargestellt) und die bP auch bisher nichts Konkretes in diese Richtung vorbrachte, braucht die bP weder die Existenz noch die Tätigkeit dieses Tribunals zu fürchten. Dass sie Zeuge entsprechender Kriegsverbrechen wurde, brachte die bP ebenfalls nicht vor und konnte auch bisher nicht festgestellt werden.
Dass die bP aus anderen Gründen, wie etwa ihres Römisch-Katholischen Glaubens im Kosovo einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre, wurde im Verfahren weder vorgebracht, noch ergeben sich hieraus Hinweise aus der Berichtslage.
II.2.5 In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass sich dieser im Rahmen vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76;Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) dieser aus dem in der Beschwerdeverhandlung und dem Akteninhalt entnehmbaren, sowie bereits zitierten Quellen, sowie dem weiteren Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, sowie den Stellungnahmen der bP bzw. deren Rechtsfreundes ergibt.
Soweit aus öffentlich zugänglichen, in ihrem wesentlichen Inhalt nach übereinstimmenden Quellen zitiert wird, ist festzuhalten, dass dies als notorisch bekannt angesehen werden.
Ein Vergleich zwischen der öffentlich zugänglichen Berichtslage, sowie der von der LPD XXXX und der französischen Justiz festgestellten Sachverhalt zeigt, dass die bP bzw. ihr Rechtsfreund sichtlich bemüht waren, die Tat zu beschönigen und bagatellisieren, bzw. in einem für die bP äußerst günstigen Licht darzustellen. Nach Ansicht des ho. Gerichts kann nicht festgestellt werden, dass es sich um die Tat eines Helden, die einem guten Zweck diente, in deren Verlauf es durch die Gegenwehr des Entführten quasi als hinzunehmenden Kollateralschaden zu Verletzungen gekommen wäre, handelt. Viel mehr ergibt sich -mag die bP auch Mitgefühl mit Herrn XXXX zum Zeitpunkt der Tat empfunden haben- um eine mit äußerster Brutalität durchgeführte Gewalttat (man bedenke dass die sich in der Überzahl gegen einen älteren Mann befindlichen und wohl körperlich überlegenen Täter Fußtritte und einen Schlagstock/Baseballschläger einsetzten, ihr die bereits beschriebenen Verletzungen zufügten, sie mit Kabelbindern und Klebeband fesselten, knebelten, sie stundenlang in diesem Zustand beließen, sie bei der Fahrt nach Frankreich nach den Angaben des Entführungsopfers schlugen und sie schließlich auf offener Straße in diesem Zustand aussetzten, was zu einer Unterkühlung führte) handelt, dem darüber hinaus zu einem nicht unerheblichen Teil Bereicherungsbestreben zu Grunde lag.
Inwieweit die Tat aus der Sicht des Herrn XXXX menschlich nachempfindbar sein mag, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Aberkennung des Status des Asylberechtigten
II.3.5.1. Die hier anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:
§ 2 Abs. 3 AsylG:
"(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist
rechtskräftig verurteilt worden ist."
§ 6 AsylG:
"Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."
§ 7 AsylG:
"Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention:
Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte."
Art. 1 Abschnitt F der GFK:
"Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,
a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;
b) dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden;
c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen."
Art. 33 der GFK:
"Verbot der Ausweisung und Zurückweisung 1. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.
2. Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde."
§ 73 StGB:
"Ausländische Verurteilungen
§ 73. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind."
Aus der Textierung des § 7 Abs. 3 AsylG ist herleitbar, dass eine Aberkennung des Asyls aus den in § 7 Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen nach einem Ablauf von 5 Jahren unter den dort genannten Voraussetzungen nur möglich ist, wenn die bP straffällig wurde und sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Die Frage, ob die bP straffällig wurde, ist nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 AsylG zu beurteilen.
Soweit sich diese Frage auf die bereits genannten rechtskräftigen Verurteilungen durch inländische Gericht betrifft, ist festzuhalten, dass bereits durch das Erk. des AsylGH vom 17.6.2011, Z. B3 302.543-2/2011/2E rechtskräftig festgestellt wurde, dass diese im gegenständlichen Fall nicht zur Aberkennung von Asyl führen können, weil dem das Datum des Inkrafttretens der Änderung der Fassung des § 7 AsylG mit 1.1.2010 entgegensteht. In diesem Erkenntnis wurde auch dargelegt, warum nicht per se anzunehmen ist, dass die bP in Österreich über keinen Hauptwohnsitz verfügt.
II.3.5.2. Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass die bP von einem französischen Gericht wegen der beschriebenen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der zivilrechtliche Teil des Urteils noch nicht in Rechtskraft erwuchs.
Es ist somit die Frage zu klären, ob die bP aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung in Frankreich straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG wurde. Hiergegen spricht der Wortlaut der genannten Bestimmung, welche -anders als § 6 Abs. 1 Z 4 leg. cit.- keinen Hinweis auf § 73 StGB enthält und auch sonst keine Verurteilungen durch ausländische Gerichte nennt. Die genannte Bestimmung nennt lediglich Verurteilungen durch ein Landesgericht oder Bezirksgerichte. Auch spricht die Regierungsvorlage 330 XXIV. GP, sowie die öffentlich geführte politische Diskussion rund um die Einführung des genannten Bestimmung gegen eine gegenteilige Auslegung. Zweck der Norm des § 2 Abs. 3 AsylG besteht darin, dass sich Personen, welche sich in qualifizierter Form nicht an die österreichische Rechtsordnung halten, die Vorteile welche der Internationale Schutz bietet, so weit wie möglich vorzuenthalten (vgl. auch Art. 2 GKF: "Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten, zu denen insbesondere der Verpflichtung gehört, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten.").
Das ho. Gericht geht daher entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der bB davon aus, dass die bP durch die rechtskräftige Verurteilung in Frankreich nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG wurde, weshalb jene Asyl-Aberkennungstatbestände, welche hieran anknüpfen, insbesondere jener des § 7 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 ("wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. ...") im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt.
II.3.5.3. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalt ist zu prüfen, ob der Tatbestand der §§ 7 Abs. 1 iVm 6 Abs. Z 4 ("er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht") vorliegt. Dieser Tatbestand kennt die zeitliche Befristung § 7 Abs. 3 AsylG nicht und kann von der bB daher auch noch nach dem bereits beschriebenen Ablauf von 5 Jahren herangezogen werden.
II.3.5.3.1. Außer Streit steht sichtlich das Faktum, dass das Verhalten der bP sich auch nach den Bestimmungen des hierzulande geltenden StGB im Sinne des § 73 leg cit als Strafbar darstellt. Gegenteiliges wurde auch von den Verfahrensparteien nicht behauptet und kann auch sonst nicht festgestellt werden. Es sei hier nur auf die Bestimmungen der §§ 83 (Köperverletzung), 84 (Schwere Körperverletzung), 87 (Absichtlich schwere Körperverletzung), 94 (Imstichlassen eines Verletzten), 99 (Freiheitsentziehung) StGB zu nennen, welche zum Teil unter beträchtlicher Strafdrohung stehen (§ 84 StGB: bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, § 87 StGB: bis 5 Jahre Freiheitsstrafe, § 99 StGB: gem. Abs. 1 bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, in der hier vorliegenden qualifizierten Form des Abs. 2: bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe, daneben zum Teil entsprechende Geldstrafen).
II.3.5.3.2. Es ist somit in weiterer Folge die Frage zu klären, ob die von der bP begangene Tat als "besonders schweres Verbrechen" anzusehen ist.
Einleitend ist festzuhalten dass der asylrechtliche Verbrechensbegriff schon vor dem Lichte seiner im Völkerecht liegenden Entstehungsgeschichte nicht mit dem Verbrechensbegriff des österreichischen StGB identisch ist. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - hierzu Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Im Erkenntnis vom. 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof, aus dass es nicht genügt, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat, bzw. Taten müssen im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden.
In seinem zwischenzeitig 13 Jahre zurückliegenden Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, führt der Verwaltungsgerichtshof illustrativ an, dass in Deutschland für die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren um keine fixe oder gar gesetzlich normierte Grenze handelt, sondern vielmehr ein "bewegliches System" anzuwenden ist (vgl. bereits zitierte RV: "... Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ..."), wobei besonders die objektiv und subjektive Schwere der Tat im konkreten Einzelfall Milderungs-, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus wird hier nicht, wie im dem zitierten Erkenntnis des VwGH zum Vergleich mit der deutschen Rechtslage ein österreichisches, sondern ein fanzösisches Urteil als Ausgansbasis herangezogen. Objektiv besonders erschwerend ist im gegenständlichen Fall die besondere Brutalität iSe Gewaltexzesses, mit der der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gemeinsam mit anderen Mittätern gegen das Entführungsopfer vorgegangen ist, zu werten. Der beschriebene Tathergang zeigt zweifelsfrei, dass das Bestreben der Täter (diese waren zu dritt, einer war Ende 30, der andere Mitte 20 Jahre alt, das Alter des dritten Täters ist unbekannt) das Entführungsopfer (dieses war alleine und deutlich über 70 Jahre alt) nicht bloß die Verbringung von A nach B, sondern auch die Zufügung von erheblichen Verletzungen und Schmerzen unter Zuhilfenahme eines Baseballschlägers/Schlagstocks (dieser stellt zwar keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes, wohl aber im Sinne des Strafrechts dar), sowie Tritten und auch die Zufügung von weiteren erheblichen Schmerzen im Rahmen der Verbringung von Deutschland nach Frankreich war. Auch lag der Tat ein nicht unerheblicher Bereicherungsvorsatz zu Grunde. Im Hinblick auf den angestrebten Zweck, nämlich die Verbringung eines über siebzigjährigen Entführungsopfers nach Frankreich durch die drei genannten Personen fand jedenfalls ein erheblicher Gewaltexzess statt. Ebenso fand keine geordnete Übergabe an die französische Exekutive statt, sondern wurde das Entführungsopfer in seinem hilflosen Zustand ausgesetzt. Nicht außer Acht zu lassen ist weiters, dass die bP Selbstjustiz übten und das Gewaltmonopol des Staates umging. Die bP ließ sich bei ihrem Vorgehen wohl vom -im ho. Rechtsverständnis verpönten- Gedankengut des Kanun zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil ihres Handelns leiten (zur rechtlichen Ächtung von Selbstjustiz siehe etwa Erk d. VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0272, in Bezug auf die [negative] Relevanz einer in der Vergangenheit geübte Selbstjustiz im Rahmen einer asyl- und fremdenrechtlichen Zukunftsprognose siehe vgl. Erk. des VwGH vom 25.4.2002, 2002/21/0051). Ebenso ist beim Zuschlagen mit einem Schlagstock bzw. beim Traktieren mit Fußtritten davon auszugehen, dass die Schwere der hierdurch entstehenden Verletzungen schwer kontrollier- und absehbar ist. Dies wird wohl umso mehr gelten, wenn das Opfer eine ältere Person ist, auf dieses eine Mehrzahl von Personen losgeht und sie somit im erhöhten Ausmaß als wehrlos gegen die gegen sie gesetzten Attacke anzusehen ist.
Die bP war darüber hinaus auch nicht Geschädigter des Entführungsopfers und kann für den Zeitpunkt der Tat keine verständliche Gemütserregung festgestellt werden (hier wird auch auf das bereits zitierte Urteil verwiesen, wo zwar der Tat des Vater des getöteten Mädchens das Vorliegen eines gewissen menschlichen Verständnisses attestiert wurde, nicht jedoch den unmittelbaren Tätern) .
Als Milderungsgrund wurde vom französischen Gericht, wenn überhaupt nur in einem Nebensatz das allfällige Mitgefühl der bP mit Herrn XXXX angeführt, wies aber auch auf die zahlreichen Vorstrafen im ho. Bundesgebiet und auf den Umstand hin dass die bP auch mit Bereicherungsvorsatz handelte, hin. Ähnliche Straferschwernis- bzw. Milderungsgründe würden wohl auch im Rahmen der hierzulande geltenden Rechtslage heranzuziehen sein, jedenfalls wären keine weiteren Milderungsgründe erkennbar.
Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bP durch das von ihr begangene Entführungs- und Verletzungsdelikt ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die von der bP verwirklichten Delikte sind in Bezug auf ihre Schwere und ihren sozialen Unwert in einer Reihe mit den in der bereits zitierten Regierungsvorlage genannten Delikten (soweit sie keine Tötungsdelikte darstellen) anzusiedeln.
Die Tat stellt sich sowohl abstrakt als auch im konkreten Einzelfall aufgrund der bereits beschriebenen näheren Umstände durch den beschriebenen Gewaltexzess und die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer auch als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend dar. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass der Begriff des besonders schweren Verbrechens verwirklicht ist. Hieran ändert auch der Umstand, dass der zivilrechtliche Teil des Urteils noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist nichts und vom Ausgang des zivilrechtlichen Teils des Urteils abhängt, in welcher Form die bP die Strafe zu verbüßen haben wird, zumal Fragen des Strafvollzugs bzw. allfälliger Umwandlungen der Strafe nichts am Umstand ändert, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen der beschriebenen Straftat vorliegt.
Wenn die bP hier auf die französische Rechtslage verweist, geht dieser Einwand ins Leere, weil der bP von der Republik Österreich internationaler Schutz gewährt wurde und daher auch von der Republik Österreich auf Basis der der österreichischen Rechtsordnung zu prüfen ist ob Asylaberkennungstatbestände vorliegen. Es steht den Konventionsstaaten innerhalb ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes selbstredend frei, die rechtlichen Hürden zur Aberkennung des Rechts auf Asyl höher anzusiedeln als sie von der GFK bzw. nunmehr auch von der Statusrichtlinie vorgegeben werden. Wenn die Republik Frankreich von diesem Gestaltungspielraum Gebraucht macht, hat dies im gegenständlichen Fall keine Auswirkungen auf die ho. Rechtslage.
Auch war es sichtlich nicht die Aufgabe des erkennenden französischen Gerichts, über weitergehende als straf- und zivilrechtliche Aspekte zu entscheiden. Wenn die bP anführt, dem französischen Richter wäre es bei der Urteilsfällung bekannt gewesen, dass eine Aberkennung der Asyls nach französischem Recht nicht möglich wäre, kann dem entgegengesetzt werden, dass es dem französischen Richter sichtlich auch bekannt war, dass die Prüfung der Möglichkeit der Aberkennung des Asyls nicht nach französischem, sondern österreichischem Recht stattzufinden haben würde.
Zumal es sich bei der Aberkennung des Asylrechts um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme handelt, geht auch ein Hinweis auf Art. 6 EMRK (allenfalls aus dem Lichte der verbotenen Doppelbestrafung [welche sich auf das selbe Land bezieht und eine weitere Bestrafung in einem anderen Land unter gewissen Voraussetzungen nicht ausschließt]) schon im Lichte dieses Aspekts ins Leere, wobei zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Wenn die bP bzw. ihr Rechtsfreund hier die einfachgesetzliche Rechtslage im Lichte des Art. 6 EMRK -entgegen der Ansicht des ho. Gerichts- "vom Ansatz her" als verfehlt betrachtet, ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die entsprechende Norm anzuwenden hat und es der bP frei steht, derartige Bedenken in weiterer Folge in einer Beschwerde gegen das ho. Erkenntnis beim VfGH vorzubringen.
Ebenso ist dem Wortlaut und Zweck des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht entnehmbar, dass die im Ausland begangene Straftat auch in diesem Ausland einen Asylaberkennungs- oder Ausschlussgrund darstellen muss, um in Österreich als solcher qualifiziert werden zu können, sondern kommen hier ausschließlich die hierzulande geltenden Ausschluss- und Aberkennungsgründe zur Anwendung.
II.3.5.3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
a.) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür
b.) rechtskräftig verurteilt worden,
c.) gemeingefährlich sein und
d.) es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Das Vorliegen der Punkte a.) und b.) wurde bereits bejaht.
Zu c. und d.):
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden. Hinsichtlich der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes vorauszuschicken:
Im Zusammenhang mit der Strafdrohung der durch die bP begangene Handlungen ist sowohl vor dem Hintergrund des französischen als auch österreichischen Strafrechts festzuhalten, dass die bP Straftaten mit erheblichen sozialen Unwert verwirklichte, welche sich gegen die Bewegungsfreiheit, gegen die körperliche Unversehrtheit aber auch gegen das Interesse der Allgemeinheit, nicht Selbstjustiz und das Faustrecht fürchten zu müssen, richtete.
Schon vor der Verwirklichung dieser Straftat in Frankreich wurde die bP sieben Mal von österreichischen Gerichten verurteilt und zwar wegen der Anwendung von willkürlicher und unwillkürlicher Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, des Eingriffs in fremdes Eigentum, der Verletzung der Sicherheit vom Urkunden im Rechtsverkehr, sowie wegen des Unterlassens der Hilfeleistung.
Das Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wiederholungswahrscheinlichkeit für weitere Straftaten bzw. einer positiven Resozialisierungsperspektive kann daher schon vor dem Hintergrund der kriminellen Kariere der bP aus chronologischer Sicht im Hinblick auf die seitens der bP begangenen Straftaten nicht getroffen werden. So konnte die bP auch durch wiederholte Verurteilungen nicht davon abgehalten werden, weitere Straftaten zu begehen.
Auch richteten sich die Straftaten gegen verschiedenste Rechtsgüter und Geschädigte. Die Art der begangenen Straftaten zeigt auch, dass in der bP ein erhebliches Gewaltpotential und Aggression stecken und sie überhebliche kriminelle Energie verfügt. Sie zeigen auch, dass die bP im Rahmen von nichtigen Konfliktsituationen, die praktisch jede andere mit einem entsprechenden Rechts- bzw. Gerechtigkeitsempfinden ausgestattete Person anders lösen würde, zur Gewalt greift (exemplarisch etwa wenn sie darauf angesprochen wird, dass sie das von ihr gelenkte Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt hat, zuschlägt, anstatt etwa das Fahrzeug umzustellen oder zu erklären, warum ein solches Umstellen nicht sofort möglich ist) bzw. es ihr in sichtlich am empathischen Einfühlungsvermögen fehlt (z. B. wenn sie es nach einem Verkehrsunfall vorzieht, sich vom Ort des Unfalls weg zu chauffieren lassen, anstatt der verletzten Beifahrerin beizustehen oder wenn sie bei der Entführung von XXXX zu den beschriebenen Mitteln greift). An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts, wenn die bP gerade am Beginn ihrer kriminellen Karriere überwiegend Delikte verwirklichte, welche von den Bezirksgerichten zu ahnden waren, zumal auch die oa. beschriebene Gesinnung der bP in diesen Straftaten ihre Bestätigung findet.
Dass die bP zuletzt seit dem Jahre 2006 in Österreich nicht mehr straffällig wurde, kann nicht zu ihren Gunsten herangezogen werden, weil sie sich seit dem Jahre 2009 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist und das zuvor stattgefundene Wohlverhalten viel zu kurz ist, um eine positive Zukunftsprognose zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN) und zumal auch zwischen den verschiedenen Verurteilungen zum Teil Zeiträume von bis zu 4 Jahren liegen. Dies zeigt schon an der Person der bP an sich, dass ein Wohlverhalten von 4 Jahren noch lange nicht indiziert, dass von ihr keine Gefahr mehr ausgeht.
Zur Straffreiheit der bP in Frankreich ist anzuführen, dass sie sich dort unter Gewahrsame, Hausarrest bzw. behördlicher Überwachung und Gebietsbeschränkung befindet bzw. befand, was die Begehung strafbarer Handlungen erheblich erschwert, weshalb das Wohlverhalten in Frankreich auch nicht zu Gunsten der bP qualifiziert werden kann. Hier sei auch darauf verwiesen, dass einem Wohlverhalten während einer behördlichen Anhaltung und Überwachung ein weitaus geringerer Wert zukommt, als einem solchen, wenn die Partei über vollständige Bewegungs- und Dispositionsfreiheit verfügt.
Wenn die bP in Frankreich nicht in Untersuchungshaft gehalten wurde, bzw. eine Fußfessel genehmigt wurde, ist festzuhalten, dass diese Maßnahme aus strafprozessualer Sicht zu sehen ist, zumal es hierbei in erster Linie um die Frage geht, ob sich die bP dem Verfahren entziehen wird oder nicht. Auch bei der Frage der Genehmigung einer Fußfessel geht es primär um die Frage, ob der Zweck der verhängten Bestrafung nur durch den Antritt des Arrests oder auch durch andere Formen des Vollzugs, wie etwa einer Fußfessel erreicht werden. Da es sich hier im Vergleich zur asyl- bzw. fremdenrechtlichen Betrachtungsweise um einen anderen Gesichtspunkt handelt, kann aus den gerichtlichen Maßnahme nicht geschlossen werden, dass die für die bP aus asylrechtlicher Betrachtungsweise eine positive Zukunftsprognose zu treffen ist. So ist bei der Prognosebeurteilung das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, und hat sich nicht auf strafprozessuale Aspekte zu beschränken, sondern ist das Verhalten des Fremden maßgeblich, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).
Die oa. Ausführungen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden kann, zumal sie sich in entsprechenden Situationen über Jahre hinweg in entsprechenden Situationen immer wieder zur Begehung von Straftaten hinreißen ließ. Es kann daher angenommen werden, dass sie sich auch zukünftig wieder dazu hinreißen lassen könnte.
Für die Annahme einer Gefährlichkeit der bP spricht auch der Umstand, dass seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde rechtskräftig ein Waffenverbot (vgl. § 12 Abs. 1 WaffG: "Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.") verhängt wurde (Bericht des Landespolizeikommandos XXXX , Landeskriminalamt XXXX vom XXXX ).
Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen.
Den getroffenen Länderfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass im Kosovo Angehörige der albanischen Volksgruppe generell einer aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wären. Dies gilt auch für ehemalige Mitglieder der UCK. Auch diese haben wegen der ehemaligen Mitgliedschaft bei der UCK keiner Verfolgung zu befürchten. Sie sind bei KPS und KSF, sowie in der öffentlichen Verwaltung, sowie in der Politik vertreten. Ehemalige Mitglieder der UCK genießen auch in der Öffentlichkeit tendenziell hohes Ansehen. Ebenso sind Katholiken in der Gesellschaft integriert.
Die Feststellung hinsichtlich der Einrichtung eines Sondertribunals und dessen Tätigkeit betrifft nur jene Personengruppe innerhalb der UCK, welche Kriegsverbrechen begingen. Das die bP zu diesem Personenkreis gehört, brache sie nie vor und wurde weder im Asylverfahren, noch im vorhergehenden Asylaberkennungsverfahren festgestellt. Auch ergaben sich aus dem Vorbringen keine konkreten Hinweise, dass der kosovarische Staat die bP konkret eines Kriegsverbrechens verdächtige und entsprechende Verfolgungsschritte, wie etwa die Erlassung eines Haftbefehls gesetzt hätte. Sollte die bP jedoch diesem Personenkreis angehörigen, wäre festzuhalten, dass sich hieraus bei Bestätigung der Vorwürfe allenfalls ein weiterer Asylaberkennungsgrund ergäbe und es darüber hinaus nicht die Aufgabe des Asylrechts ist, Kriegsverbrecher vor Strafverfolgung zu schützen. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Verfolgung von Kriegsverbrechern um legitime, ja sogar gebotene Strafverfolgung handelt, welche im gegenständlichen Fall nicht aus Gründen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer der GFK genannten Motivs erfolgt, oder innerhalb der Gruppe von Kriegsverbrechern aufgrund eines solchen Motivs unterscheiden wird. Die Unterscheidung zwischen legitimen Verfolgungen und solchen, die der verfolgten Person die Flüchtlingseigenschaft verleihen, wird in der englischen Rechtsterminologie offensichtlich. Der Begriff "prosecution" umschreibt die rechtsstaatlich legitime strafrechtliche Verfolgung, von Delinquentinnen und Delinquenten. Im Gegensatz dazu bezeichnet "persecution" jene Verfolgungshandlungen, die ihre Motivation in den in § 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen finden. Die als "persecution" zu qualifizierenden Verfolgungen sind somit im Sinne des Asylgesetzes verpönt und machen die verfolgten Personen zu Flüchtlingen. Liegt kein unzulässiger Eingriff iSv "persecution" vor, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Es erscheint zwar nicht schlichtweg ausgeschlossen, dass Strafverfolgung unter den Begriff der "prosecution" fehlt, dies würde jedoch voraussetzen, dass die Motivation zur Strafverfolgung bzw. die Motivation zur strengeren Strafverfolgung aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv erfolgt würde oder die der behördlichen Maßnahme zu Grunde liegende Rechtsgrundlage auf einer solchen Rechtsgrundlage erfolgte bzw. ob durch die Maßnahme sonst auf nicht gerechtfertigte in den geschützten Wesenskern der Grundrechte der bP aufgrund eines solchen Motivs durch die Strafverfolgung eingegriffen würde. Da derartiges nicht einmal ansatzweise hervorkam, geht die Argumentation der hierzu ins Leere.
Auch kam nicht hervor, dass bei der Verfolgung von Kriegsverbrechern bzw. Personen, die solcher Verbrechen verdächtigt werden, der Staat zu unverhältnismäßigen Strafverfolgungsmitteln greifen würde, welche es gerade letzterer Gruppe unzumutbar erscheinen würde, sich auf ein Ermittlungsverfahren einzulassen. Eine unverhältnismäßige hohe Bestrafung wurde ebenfalls nicht vorgebracht, bzw. ergab sich derartiges nicht.
Hinweise, dass die bP Zeuge von konkreten Kriegsverbrechen wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Sollte die bP als Zeuge benötigt werden, ist hierzu hypothetisch festzuhalten, dass sich der Berichtslage nicht entnehmen lässt, dass im Kosovo gegen Zeugen systematisch vorgegangen würde und der Staat dies zuließe bzw. solche Personen schutzlos blieben. Der Berichtslage geht zwar hervor, dass es zu Einschüchterungen bzw. Druckausübung kommt, über ein darüber hinausgehendes weitergehendes systematisches Vorgehen, etwa systematische Eingriffe in die Freiheit oder körperliche Unversehrtheit von Zeugen von potentielle Zeugen wird nicht berichtet.
Hier sei auch darauf hingewiesen, dass sich aus dem Vorbringen der bP im gegenständlichen Verfahren ergibt, dass sie den Eindruck erweckt bzw. über ihren Rechtsfreund konkludent behauptet, über einen ausgeprägten Hang zu verfügen, Straftäter -auch solche, die ihre Taten schon eine länger zurückliegende Zeit begangen habenihrer Strafe zuzuführen. Die Tätigkeit des genannten Sondertribunales an sich dürfte daher ihren Interessen bzw. ihrem vorgetragenen Rechtsempfinden nicht widerstreiten.
Auch ist hier zu beachten, dass es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF iVm (nunmehr) § 19 Abs. 5 BFA-VG handelt. Soweit die bP vorbringt, nach Ansicht von XXXX handle es sich beim Kosovo um keinen sicheren Herkunftsstaat, ist auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Würdigung nichtstaatlicher Quellen hinzuweisen. Als Vereinszweck gibt XXXX etwa [bereits wertend] den "[Kampf] gegen Europas unmenschliche Flüchtlingspolitik" an (ohne näher zu definieren, welche Determinante sie zur Auslegung des Befriffs "unmenschlich" heranzieht, bzw. auf welche konkreten politischen Schritte Bezug genommen wird und unterstützt Asylwerber in deren individuellen Asylverfahren (http://www. XXXX ). Dass das beschriebene, einseitige Parteiergreifen objektive Berichterstattung nicht erwarten lässt, braucht wohl nicht näher erörtert werden. Somit würden positive Stellungnahmen zu Ländern, aus denen Migranten nach Europa strömen, sowohl die Interessen der von XXXX betreuten Klienten als auch den Interessen der Organisation selbst schaden. Auch erschöpfen sich derartige Berichte oft in einer Beschreibung von Einzelfällen bzw. fehlt es ihnen an einem systematisch-analytischen, wertungsfreien Vorgehen. Wenn die bP auf die französische Judikatur verweist, ist festzuhalten, dass sie hier in einem Atemzug in Bezug auf den Kosovo von einem "sicheren Herkunftsstaat" und von einem "sicheren Drittstaat" spricht, was zwei verschiedene Rechtsbegriffe darstellt. Selbst wenn Frankreich den Kosovo nicht als sicheren Herkunftsstaat qualifizieren würde, ginge der Einwand der bP ins Leere, weil derartiges immer vor dem Hintergrund der Ausgestaltung der nationalen Rechte zu sehen ist und daher ein Abweichen der entsprechenden nationalen französischen Regelung von den hierzulande anzuwendenden jederzeit denkbar ist. Auch handelt es sich bei der sog. Herkunftsstaatenverordnung um eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung, welche das ho. Gericht bis zu deren Aufhebung anzuwenden hat, zumal die Verwaltungsgerichte ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden haben. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass es das ho. Gericht unterließ, entsprechende Verfahrensschritte nicht vorzunehmen und sich unter dem Hinweis, dass es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, bestimmte Rechts- oder Tatsachenvermutungen aufzustellen.
Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 auszugehen. Weitere, detaillierte Ausführungen zur Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall sind den Ausführungen zur Rückkehrentscheidung ersichtlich.
Da sämtliche Voraussetzungen des §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegen, war der bP der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen.
Als Rechtsfolge der oa. Entscheidung ist gem. § 7 Abs. 4 AsylG festzustellen, dass der bP die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass der Aufenthalt der bP im Ausland kein Hindernis zur Führung eines Asylaberkennungsverfahrens darstellt. Dies ergibt sich zum Einen aus dem Umstand dass sich die bP nicht freiwillig im Ausland aufhält und zeigt zum anderen sich schon allein aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber Aberkennungstatbestände normierte, welche einen Auslandsaufenthalt der Partei voraussetzt. Es stellt jedenfalls selbstredend einen Unterschied dar, ob sich die Partei freiwillig oder unfreiwillig im Ausland befindet.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist-
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04bySALKIC and Others againstSweden oder S.C.C. against Sweden
v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom XXXX 1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH XXXX 2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Kosovo nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die soziale Lage im Kosovo in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Wenn die bP die ihrer Ansicht nach angespannte Sicherheitslage im Nordkosovo thematisiert, ist hierzu anzuführen, dass die bP nicht aus dieser Gegend stammt und sie nicht verhalten ist, sich dort niederzulassen.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen, nicht invaliden Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch wenn sich die bP ich seit dem Jahr 1992 in Österreich befindet, ist festzuhalten, dass sie im Kosovo über Wohnraum verfügen würde. In der Verhandlung kam hervor, dass ein Haus existiert, welches nach dem Krieg wieder instandgesetzt wurde.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und der Schweiz verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten, etwa durch Geld- und Sachleistungen rechnen.
Auch befinden sich Verwandte der Gattin der bP im Kosovo, mit welchen die Familie sichtlich in Kontakt steht und ein gutes Einvernehmen pflegen dürfte.
Sollten ein Teil der von den Zeugen in der Beschwerdeverhandlung genannten Liegenschaft tatsächlich vermint sein, kann sie die bP an die im Kosovo zur Entminung zuständigen Behörden wenden.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (zur Vielzahl der im Kosovo tätigen Organisation siehe http://www.devdir.org/europe.htm).
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Hier wird auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, ArcilaHenao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowieAmegnigan v.The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Vor dem Hintergrund des geschilderten Gesundheitszustandes der bP im Lichte der Feststellungen zur Lage im Kosovo stellt daher der Gesundheitszustand der bP kein Abschiebehindernis dar. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaß-nahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso speziell zum Kosovo Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) - (13) ...
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) - (9) ...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
II.3.4.2. Die gegenständlichen Fall wurde der bP der Status eines Asylberechtigten aberkannt. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, Bild kann nicht dargestellt werden
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; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulougg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikhgg Litauen).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Im gegenständlichen Fall hält sich die bP nicht freiwillig außerhalb des Bundesgebietes auf und ist dieser Fall daher anders zu betrachten, als wenn sie sich freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre, zumal die bP ihren Willen sich im Bundegebiet aufzuhalten nicht aufgegeben hat und auch ausdrücklich erklärte, nach Wegfall des Hindernisses wieder nach Österreich einreisen zu wollen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sie bP aufgrund ihrer unfreiwilligen Ausreise über keine privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundegebiet verfügt.
Bisher leitete die bP ihr Recht, dauernd in das Bundesgebiet einzureisen und sich hier aufzuhalten aus ihrem Status eines Asylberechtigten ab (§ 2 Abs. 1 Z 15 AsylG). Mit Wegfall dieses Status -wie hier durch dessen Aberkennung- verliert die bP das Recht, in das Bundesgebiet einreisen zu dürfen und sich hierin aufzuhalten. Durch diesen Umstand werden die privaten und familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet erheblich verdünnt und setzen manche nachfolgende Ausführungen die Fiktion voraus, die bP würde sich vor Eintritt der Durchführbarkeit (wiederum) im Bundesgebiet aufhalten.
Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben wiederum in Österreich gestalten und hält sich vom Jahr 1992 bis 2009 bereits im Bundesgebiet auf. Im Jahre 2009 wurde sie an die französischen Behörden ausgeliefert. Gemäß ihrer Lebensplanung wünscht sie nach Wegfall des Hindernisses wieder nach Österreich zurückkehren.
Die Gattin und die beiden Töchter der bP, welche österreichische Staatsbürger sind, halten sie in Österreich auf und bekundeten die Bereitschaft, nach der Rückkehr der bP aus Frankreich wieder um ein Familienleben führen zu wollen.
Ebenso halten sich eine Reihe von Verwandten der bP in Österreich auf und war Österreich von 1992 bis 2009 der Lebensmittelpunkt der bP. Die bP spricht sichtlich auch die deutsche Sprache und verfügt sie über eine Einstellungszusage.
Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP hielt sich von 1992 bis 2009 in Österreich auf und verließ anschließend unfreiwillig das Bundesgebiet, weil sie an Frankreich ausgeliefert wurde. Da der bP Asyl gewährt wurde, kann ihr die rechtswidrige Einreise und der darauffolgende rechtswidrige Aufenthalt nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. § 120 Abs. 7 FPG).
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als sie als Asylwerber einreiste und im Anschluss als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet aufhältig war.
Die schützenswerten Interessen, welche die bP im Verfahren vorbrachte, war der Aufenthalt ihrer aus dem Kosovo stammenden Verwandten, sowie der Gattin und der Töchter im Bundesgebiet. Wohl ist auch von einer weiteren sozialen Vernetzung aufgrund des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auszugehen.
Zur Gattin und den Töchtern der bP ist anzuführen, dass sie österreichische Staatsbürger sind. Neben der deutschen Sprache sprechen auch die albanische Sprache und ist ihnen der Kosovo und dessen Kultur nicht völlig fremd. Sollten die Gattin und Töchter der bP daher Wert drauf legen, das Familienleben mit der bP fortzusetzen, stünde es ihnen frei, dies auch im Kosovo zu tun. Dass sich hierfür unüberwindbare administrative Schwierigkeiten auftun würden, kann nicht festgestellt werden.
Zu den sonstigen Bindungen in Österreich ist festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Rückkehr in den Kosovo die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Sie hält sich auch jetzt mehrere Jahre nicht in Österreich auf und hat ihrem Vorbringen folgend, ihre Bindungen nicht vollständig abgebrochen. Es bestehen keine Hinweise, dass sie im Falle eines Aufenthaltes im Kosovo ihre Bindungen nicht ebenso wie von Frankreich aus aufrecht erhalten könnte.
Im gegenständlichen Fall ist auch festzuhalten, dass die bP zwar unfreiwillig das Bundesgebiet verließ, der mehrjährige Aufenthalt in diesem Zusammenhang dennoch gänzlich unbeachtlich ist. Das Verlassen des Bundesgebiets war nämlich die strafprozessuale Folge einer seitens der bP begangenen Straftat. Es musste der bP bewusst sein, dass wenn die Strafverfolgungsbehörden von ihrem Verschulden Kenntnis erlangen oder bzw. begründeten Verdacht schöpfen, an die Republik Österreich mit dem Ersuchen um Auslieferung der bP herantreten. Die Umstände warum die bP Österreich unfreiwillig verließ und die daran zu knüpfenden Folgen muss sich die bP daher zurechnen lassen. Hierzu gehört auch, dass sich der Auslandsaufenthalt auf die privaten und familiären Bindungen in der Form auswirkt, dass gegenwärtig zumindest die privaten Bindungen als erheblich verdünnt und auch die familiären Bindungen als weniger intensiv gelegt zu betrachten sind.
Wenn die bP vorbringt, eine Rückkehr der bP nach Österreich sei erforderlich, damit diese ihre Familie unterstützen könne, ist festzuhalten, dass diese zwischenzeitig einen erheblichen Zeitraum in der Lage ist, ihr Fortkommen ohne die bP zu finanzieren. Auch geht aus dem Bericht des Landespolizeikommandos XXXX , Landeskriminalamt XXXX vom XXXX , GZ XXXX hervor, dass die Gattin der bP auch schon vor der unfreiwilligen Ausreise ihren Lebensunterhalt und jenen ihrer Töchter weitgehend ohne die Unterstützung ihres Gatten bestreiten musste. Dies wurde von ihr jedenfalls behauptet und der Aktenlage folgend nie widerrufen.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass es der bP wie jedem anderen Fremden auch freisteht, ihre Wiedereinreise nach Österreich unter Einhaltung der fremden- und niederlassungs-rechtlichen Bestimmungen zu betreiben.
Die beschwerdeführende Partei war einen relativ langen Zeitraum in Österreich aufhältig, hält sich die letzten Jahre aufgrund der bereits beschriebenen Umstände im Ausland auf. Die bP ging zeitweise verschiedenen Beschäftigungen nach. Hier wird auf den Auszug der Sozialversicherung, welcher sich im Akt befindet, verwiesen.
Im Jahr 2008 leistete sie 270 Tage in der Schweiz Quellensteuer (Bericht des Landespolizeikommandos XXXX , Landeskriminalamt XXXX vom XXXX , GZ XXXX ).
Die bP spricht die deutsche Sprache und verfügte im Bundesgebiet über soziale Anknüpfungspunkte.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die bP verbrachte einen wesentlichen Teil ihres Lebens im Kosovo, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheitsethnie an, gehört der zahlenmäßig zweitgrößten Glaubensgruppe unter den Albanern an und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Albanien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP wurde wegen der bereits genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Hinsichtlich der erfolgten Verurteilungen wird auf die bereits getroffenen Ausführungen hierzu verwiesen, welche aus dem fremdenrechtlichen Blickpunkt hier sinngemäß ebenfalls gelten.
Die bP reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Dies kann ihr jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie nach der Einreise einen Asylantrag stellte und ihr Asyl gewährt wurde.
Der volljährigen bP musste letztlich bewusst sein, dass die Begehung von Straftaten in der beschriebenen Art zur Aberkennung des bereits gewährten Asyls führen kann. In Bezug auf die bP wurde bereits ein Aberkennungsverfahren geführt und der Beschwerde stattgegeben. Aus dem Inhalt des der Beschwerde stattgebenden Erkenntnisses war für sie klar erkennbar, dass bei der Begehung weiterer Straftaten die Führung eines neuerlichen Aberkennungsverfahrens mit einem anderen Ausgang, wie dies beim ersten der Fall war, wahrscheinlich ist.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
Im gegenständlichen Fall ist letztlich festzustellen, dass es sich bei der bP zwar um einen im Bundesgebiet bis zur Auslieferung nach Frankreich um einen langjährig legal aufhältigen anerkannten Flüchtling handelte. Sie wurde jedoch schon während dieses Aufenthaltes 7 Mal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und zeigte wiederholt den Unwillen, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Im Jahre 2009 erfolgte dann zusätzlich die bereits beschriebene Entführung. Ebenso befindet sich die bP seit 2009 zwar unfreiwillig, aber doch aus ihr zuzurechnenden Gründen im Ausland. Mit Eintritt der Rechtskraft der Aberkennung des Status eines Asyberechtigten würde die bP rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisen und sich hier rechtswidrig aufhalten, was ein Verhalten mit hohem sozialen Unwert darstellen würde. Aus den oa. Ausführungen (siehe deren präzisierte Ausführung im vorhergehenden Teil des Erkenntnis) ergeben sich erhebliche öffentliche Interessen, die gegen einen Aufenthalt der bP im Bundesbiet sprechen. Dem stehen die privaten Interessen an einer Lebensführung im Bundesgebiet, sowie einem Zusammeleben mit er Familie und der Pflege der sozialen Kontakte entgegen, welche wie bereits ausgeführt wurde, im Falle einer Ausreise in den Kosovo nicht gänzlich aufgegeben werden müssen.
Im gegenständlichen Fall überwiegen somit im Rahmen einer Interessensabwägung im Sinen des Art. 8 Abs. 2 EMRK eindeutig die öffentlichen Interessen.
II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die Rechtsordnung beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche sich verhalten die die bP, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung erübrigt.
II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.
II.3.4.10. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien. So ist darauf hinzuweisen, dass die bB davon Abstand nahm, ein Einreiseverbot zu verhängen und es der bP somit nach deren Ausreise frei steht, ohne das Abwarten einer durch ein Einreiseverbot auferlegten Frist frei steht, ihre Wiedereinreise gemäß den fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu betreiben.
Selbstredend setzten die Ausführungen zur freiwilligen Ausreise die Fiktion des Aufenthaltes der bP im Bundesgebiet voraus. Ein selbstständiger Einreise- und Aufenthaltstitel ist aus dem Umstand, dass der bP eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde, für die bP nicht herleitbar und wird diese durch den Verlust des Status eines Asylberechtigten auch ihres Einreiserechts in das Bundesgebiet mit Rechtskraft des gegenständlichen Erkenntnisses vererlustig.
II.3.4.11. Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde im Ergebnis -wenn auch nicht in allen Punkten den Ausführungen der bB folgend- in allen Spruchpunkten abzuweisen.
II.3.4.12. Soweit das Ermittlungsverfahren nach Beendigung der Beschwerdeverhandlung fortgesetzt wurde, ist festzuhalten, dass diesbezüglich die Durchführung einer weiteren Beschwerdeverhandlung nicht erforderlich war, zumal eine solche nur dann durchzuführen gewesen wäre, im gegenständlichen Fall die Akten klar erkennen lassen, erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Das ergänzende Ermittlungsverfahren wurde in Bezug auf die Frage geführt, ob das in Frankreich ergangene Urteil bereits in Rechtskraft erwuchs und kann diese Frage ohne die weitere Durchführung einer Verhandlung nunmehr als geklärt erachtet werden. Der bB wurde hier zu Parteiengehör gewährt und wurde in der hierzu abgegebenen Stellungnahme das ho. Ermittlungsergebnis bestätigt.
II.3.4.13. Aufgrund der anzunehmenden Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Übersetzungen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, des subsidiären Schutzes, sowie der Aberkennung des Asyls abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Zumal sich relevante Bestimmungen nunmehr an einer anderen Gesetzesstelle befinden, wird auf die einheitliche Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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