L506 1433296-3•BVwG L506 1433296-3
L506 1433296-3Bundesverwaltungsgericht22.10.2015
bestehendes Familienleben, Ermittlungspflicht, internationale<br/>Judikatur, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrentscheidung
L506 1433296-3/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015, Zl. 820775908-1504996 BFA RD Niederösterreich, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige des Libanon und Angehörige der Volksgruppe der Araber, reiste mit ihrem Mann und ihren vier Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am 25.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 25.06.2012 durchgeführten Erstbefragung gab die BF an, sie hätten den Libanon am 01.10.2011 verlassen und seien über die Türkei und sodann Griechenland - wo sie sich mehrere Monate aufgehalten hätten - nach Österreich gelangt. Zu ihren Fluchtgründen gab die BF an, ihr Mann habe im Libanon nicht leben können; er habe keine Arbeit bekommen und sich politisch nicht engagiert.
2. Am 29.08.2012 wurde die BF vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab die BF auf Nachfragen an, sie sei in Kuwait geboren und habe dort 8 Jahre lang mit ihren Eltern gelebt; 1991 sei sie in den Libanon gegangen, habe dort die Schule besucht und dann immer dort gelebt; sie sei aber libanesische Staatsbürgerin. Sie sei seit 10 Jahren verheiratet und habe vier Kinder. Ihre Familie sei mittlerweile wieder nach Kuwait zurückgegangen.
Zu ihren Fluchtgründen gab die BF an, sie habe den Libanon verlassen, weil ihr Mann den Libanon verlassen habe; sie selbst habe keine Probleme gehabt.
Zur Asylantragstellung ihrer Kinder gab die BF an, sie wolle, dass ihre Kinder bei ihr leben; auch sei die Lage im Libanon sehr schlecht und hätten ihre Kinder dort keine Zukunft bzw. Lebensgrundlage. Eine Rückkehr in den Libanon fürchte sie, da dort Bürgerkrieg wegen Syrien herrschen würde. Außerdem würden sie bzw. ihr Mann keine Arbeit finden.
3. Mit Bescheid vom 05.02.2013, Zl. 12 07.759-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend führte das BAA kurz zusammengefasst aus, die BF habe keinerlei Gefahr einer Verfolgung vorgebracht und bestünde auch keine Verfolgungsgefahr für ihren Gatten. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass die BF bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schließlich sei die BF erst sehr kurz in Österreich und bestehe hier kein relevantes Privat- und Familienleben.
Im Übrigen wurden in den Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zum Libanon aufgenommen. Im Anschluss an diese Feststellungen tätigte das BAA allgemeine Ausführungen dahingehend, inwieweit Tatsachen bzw. konkret Lageberichte als notorisch festzustellen seien, wobei das BAA zu dem Ergebnis gelangt, dass die getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland der BF als notorisch vorauszusetzen seien.
Sodann findet sich wörtlich folgender Satz (S. 38 des Bescheids):
"Selbst wenn Ihnen die Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt wurden und somit das Parteiengehör verletzt wurde, so wird dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt wurden und Sie die Möglichkeit haben in Ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 175; mit Nachweisen zu entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur)."
4. Mit Schriftsatz vom 22.02.2013 erhob die BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, die identisch mit der von ihrem Gatten erhobenen Beschwerde ist (siehe dazu das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage den Gatten der BF betreffend).
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013, Zl. E8 433.296-1/2013/3E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Den Ausführungen des Bundesasylamtes sei zu entnehmen, dass dies bewusst geschehen sei, weshalb der bekämpfte Bescheid an Willkür leide und somit auch die Rechtsprechung, wonach die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geheilt werden könne, nicht anzuwenden sei. Hinzu käme, dass die Länderfeststellungen teilweise veraltet seien und Feststellungen dahingehend fehlen würden, aufgrund von welchem Aufenthaltstitel der Ehegatte der BF seiner Zeit in Österreich aufhältig gewesen sei.
6. Am 23.05.2013 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in der die BF zum Antrag auf internationalen Schutz ihre mittlerweile in Österreich geborenen Tochter ( XXXX ) betreffend befragt wurde. Die BF führte diesbezüglich aus, dass sie den Antrag auf internationalen Schutz für ihre Tochter gestellt habe, weil diese in Österreich geboren sei und damit diese mit der Familie zusammen bleiben könne. Im Falle einer Rückkehr in den Libanon hätte ihre Tochter niemanden, zumal ihre Familie in Kuwait leben wurde und die ihres Ehegatten in Österreich.
7. Mit Bescheid vom 21.11.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Libanon gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und auch dem Vorbringen ihres Ehegatten nichts zu entnehmen gewesen sei, was auf asylrelevante Umstände hindeute. Aufgrund der Arbeitsfähigkeit ihres Ehegatten sei im Falle einer Rückkehr in den Libanon auch ihre Versorgung gewährleistet.
Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Ehegatte der BF keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung seiner Person glaubhaft darstellen habe können und die BF und ihr Ehegatte zudem auch keine persönlichen Merkmale aufweisen würden, welche eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließe.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 FPG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass auf Grund des Aufenthalts der Kinder, des Ehegatten, der Schwiegereltern der BF sowie der Geschwister des Ehegatten zwar ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben vorliege, dieser jedoch nach der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommen Abwägung zulässig sei.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 03.12.2013 wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 12.12.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Zunächst geht daraus hervor, dass damit gleichzeitig für sämtliche Familienmitglieder und somit auch für die BF Beschwerde erhoben werde, obwohl sich die Ausführungen auf den Ehegatten der BF beschränken.
In weiterer Folge wurde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert.
Im Detail wurde ausgeführt, dass seitens des Bundesasylamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal insbesondere keine weitergehenden Ermittlungen hinsichtlich der Integration des Ehegatten der BF in Österreich vorgenommen worden seien, was vor dem Hintergrund, dass dieser den größten Teil seines Lebens in Österreich verbracht habe, elementar gewesen wäre.
Darüber hinaus wurde moniert, dass das Bundesasylamt auch in der ergänzenden Einvernahme vom 23.05.2013 keine tiefergehenden Ermittlungen durchgeführt habe. Zu den Länderfeststellungen wird ausgeführt, dass diese mangelhaft, unrichtig und teilweise als veraltet anzusehen und somit nicht dazu geeignet seien das Fluchtvorbringen abschließend zu beurteilen. Vor dem Hintergrund des Konfliktes in Syrien und den damit einhergehenden syrischen Flüchtlingsstrom in den Libanon wären aktuelle Berichte zur Situation im Libanon absolut notwendig gewesen. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes (E11 305195-1/2008 v. 13.01.2009) sowie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 99/01/0210 v. 06.06.2000) verwiesen, woraus hervorgehe, dass das Bundesasylamt verpflichtet sei, sich laufend über maßgebliche Entwicklungen, besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber kommen, auf den neuesten Stand zu halten und aktuelle Beweismittel (neun Monate könne schon als überholt angesehen werden) zugrunde zu legen.
Im Weiteren wurden auszugsweise Berichte hinsichtlich der prekären Sicherheitslage, zu den Menschenrechten sowie zu Rückkehrfragen im Libanon zitiert. Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass dem Ehegatten der BF zwar die Länderberichte zur Kenntnis gebracht worden seien, diese jedoch nicht zur Begründung der Entscheidung herangezogen worden seien. Die Beweiswürdigung gleiche wortwörtlich jener der behobenen Entscheidung und wurde diesbezüglich auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes (E19 416282-2/2012 v. 24.10.2012) verwiesen, woraus mit weiteren Verweis auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes (VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104; VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476 und VfGH 02.10.2001, B 2136/00) hervorgehe, dass ein Vorbringen, welches eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat in Verbindung stehe, nur auf Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden könne. Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens dürften nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden, sondern bedürfe es auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat. Dabei seien die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Ehegatten der BF getätigte Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheine.
Der Ehegatte der BF habe ausdrücklich vorgebracht, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in Schwierigkeiten geraten sei und finde dieses Vorbringen auch Deckung in den in der Beschwerde zitierten Länderberichten. Trotzdem sei dieses Vorbringen vom Bundesasylamt nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden. Zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass der Ehegatte der BF sowohl seitens der Regierung als auch durch Dritte verfolgt worden sei, diese Verfolgung die Grenze der bloßen Schikane bzw. Diskriminierung bei weitem überstiegen habe und es dem Ehegatten der BF unzumutbar sei sich unter den Schutz eines Staates zu stellen, welcher Urheber der Verfolgung sei bzw. nicht in der Lage sei, die Verfolgung durch Private zu unterbinden.
Hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr in den Libanon, wurde ausgeführt, dass der Ehegatte der BF weder über eine Unterkunft noch über finanzielle Mittel verfüge. Darüber hinaus sei die Sicherheitslage im gesamten libanesischen Staatsgebiet äußerst angespannt und prekär, weshalb dem Ehegatten der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III. wurde schließlich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 21.02.2013 verwiesen und ergänzend angemerkt, dass sich das Bundesasylamt erneut nicht mit der spezifischen Situation des Ehegatten der BF in Österreich auseinandergesetzt habe. Dies sei insbesondere daran ersichtlich, dass das Bundesasylamt sowohl auf Seite 33, als auch auf Seite 32 des bekämpften Bescheides ausgeführt habe, dass der Ehegatte der BF der deutschen Sprachen nicht mächtig sei. Folglich sei keine ordnungsgemäße Interessenabwägung vorgenommen und neuerlich die Begründung der behobenen Entscheidung unverändert zugrunde gelegt worden. Im Folgenden wird darauf verwiesen, dass sich der Ehegatte der BF bestens in Österreich integriert habe und über Arbeitszusagen für den Fall der Erlangung eines Aufenthaltstitels verfüge. Er sei dann in der Lage für sich und seine Familie zu sorgen. Zudem habe er sämtliche sozialen Beziehungen in Österreich, spreche die deutsche Sprache auf Mutterspracheniveau und fühle sich selbst als Österreicher. Zum Libanon habe er keine Beziehung.
Letztlich wurde in Bezug auf die Kinder der BF noch ausgeführt, dass die Zurückschiebung in Widerspruch zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehe, zumal im Falle der Abschiebung die körperliche Unversehrtheit und Sicherheit der Kinder sowie deren kindgerechte Entwicklung massiv gefährdet wäre.
10. Am 16.03.2015 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Der BF wurden die Feststellungen über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon (Recherche der Staatendokumentation, Stand 05.09.2015) übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob hinsichtlich des Privat- oder Familienlebens, der Integration bzw. des Gesundheitszustandes in Österreich seit der Erlassung des Bescheides am 06.12.2013 eine Änderung eingetreten sei.
11. Mit Schriftsatz vom 30.03.2015 erfolgt eine Stellungnahme zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon bzw. zur integrativen Situation in Österreich. Darin wurde ausgeführt, dass die BF mit ihrer Familie seit Juni 2012 in Österreich lebe und ihr jüngstes Kind in Österreich geboren sei. Die Kinder hätten ihr Leben mehrheitlich in Österreich verbracht. Der Ehegatte der BF finde sich sprachlich in Österreich durch seine Vorkenntnisse der Deutschen Sprache ohne weiteres zu Recht. Auch durch die zahlreichen sozialen Kontakte in Österreich habe sich die Familie umfassende Sprachkenntnisse aneignen können. Sie hätten in Österreich ein gut funktionierendes und großes soziales Netzwerk aufgebaut, gleichzeitig habe aber eine individuelle Entwurzelung in familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in Bezug auf den Heimatstaat stattgefunden. Östrreich sei nunmehr der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei aus gesetzlichen Gründen nicht möglich, jedoch habe der Ehegatte der BF eine Einstellungszusage für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Es könne daher eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf die Selbsterhaltungsfähigkeit getroffen werden. Die Kinder der BF seien rasch im sozialen Umfeld integriert gewesen und hätten einen großen Freundeskreis. Zwei Söhne seien Mitglied im Fußballverein und hätten bereits diverse sportliche Erfolge verzeichnet. Zudem lebe die Kernfamilie des Ehegatten der BF in seit mehreren Jahren in Österreich und pflege die Familie regelmäßigen Kontakt. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass das Kindeswohl ein vorrangiger Erwägungsgrund der Behörde zu sein habe. Die BF sei zudem unbescholten.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2015, GZ L506 1433296-2/10E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
13. Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2015, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
In der rechtlichen Beurteilung hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die gegenständliche Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht der BF auf Schutz das Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
Zum Familienleben wurde ausgeführt, dass der Ehegatte sowie die Kinder der BF ebenso von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien wie die BF und sie gemeinsam in den Libanon zurückkehren würden. Folglich bestehe kein Eingriff in das Familienleben. Was die in Österreich aufhältigen Schwiegereltern, die Schwägerin sowie die zwei Schwager angeht, so sei kein gemeinsamer Wohnsitz gegeben und läge auch kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis vor. Die BF gehe auch keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und bestreite ihren Lebensunterhalt durch die Bundesbetreuung. Die BF habe weder einen Deutschkurs besucht, noch habe sie sonstige Gründe, die für eine besondere Integration sprechen würden, vorgebacht. Sie habe den Großteil ihres Lebens im Libanon verbracht und spreche Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Die sozialen Bindungen in Österreich alleine würden noch nicht ausreichen, um eine fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eins Fremden in Österreich annehmen zu können. Der Umstand, dass die BF in Österreich nicht straffällig geworden sei bewirke keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichem Interesse an einem Aufenthalt in Österreich (VwGH, 24.07.2002, 2002/18/0112). Auch ein dreijähriger Aufenthalt im Bundesgebiet begründe noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat (VwGH 26.06.2007; Zl. 2007/01/0479) und könne ein Asylwerber währen seinem Asylverfahren nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden könne. Aus den vorgelegten Unterstützungserklärungen gehe ebenso nicht hervor, wodurch eine besondere Integration gegeben sein solle und handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. Hinsichtlich der Kinder der Beschwerdeführerin und deren Schulbesuch bzw. sozialen Kontakte im Fußballverein wurde auf die Judikatur des EGMR verwiesen, worin unter anderem auf die hohe Anpassungsfähigkeit von Kindern verwiesen werde (EGMR 26.01.1999) und angemerkt, dass die drei jüngeren Kinder aufgrund ihres Alters naturgemäß hauptsächlich über Bindungen innerhalb ihrer Kernfamilie verfügen würden. Unter Berücksichtigung der Kindergarten- und Schulbesuche sei auch keine Integration erlangt, infolge der von einer Erlassung der Ausweisungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK Abstand genommen werden müsse. Es sei auch davon auszugehen, dass die Kinder sich im Falle einer Rückkehr in den Libanon integrieren würden.
Bei Berücksichtigung oben dargelegter Tatsachen seien daher keine Hinweise gefunden worden, welche den Schluss zuließen, dass durch die gegenständliche Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht der BF auf Schutz das Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
14. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.07.2015 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
15. Mit Schriftsatz vom 28.07.2015 erhob die BF rechtzeitig vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Konkret wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid ohne vorherige Einvernahme der BF erlassen worden sei. Die BF habe auch keine Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme gehabt, weshalb ihr das Recht auf Parteiengehör verwehrt worden sei. Eine Einvernahme der BF durch das BFA wäre jedenfalls erforderlich gewesen. Auch vor dem BVwG sei keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, weshalb die BF zuletzt am 23.05.2013 persönlich gehört worden sei. Zur Notwendigkeit der Durchführung einer Einvernahme im Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde weiters auf den Beschluss des BVwG vom 15.09.2014, Zl. W215 1434991-2/2E, verwiesen. Darüber hinaus habe das BFA der BF auch keine Möglichkeit eingeräumt, zu den Länderberichten betreffend den Libanon Stellung zu nehmen. Durch das Unterlassen der Durchführung einer Einvernahme sowie der Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme sei die amtswegige Ermittlungspflicht jedenfalls verletzt worden. Das BFA habe im Wesentlichen die Ausführungen des BVwG übernommen und keine eigene Beurteilung vorgenommen, weshalb die Bestimmung des § 75 Abs 20 AsylG 2005 jeglichen Sinnes beraubt werde. Das BFA habe sich auch oberflächlich mit dem konkreten Fall auseinandergesetzt, zumal sich das BFA auf Seit 3 des angefochtenen Bescheides auf das falsche Herkunftsland beziehe, was auf die Verwendung von Textbausteinen hindeute. Die BF habe zudem zahlreiche Integrationsnachweise vorgelegt und sei bestens in ihre Wohnsitzgemeinde integriert, weshalb es unverständlich sei, dass keine schützenswerte Integration festgestellt worden sei. Das BFA sei offensichtlich von einem falschen Prüfgegenstand ausgegangen, zumal es eine "schützenswerte Integration" und nicht ein schützenswertes "Privat- und Familienleben" geprüft habe. Die Feststellungen seien auch zu knapp ausgefallen und nicht alle Aspekte berücksichtig worden. Der Ehegatte der BF sei bereit von 1990 und nicht erst von 1992 bis 1999 in Österreich aufhältig gewesen. Er habe hier die Volks- und Hauptschule besucht und bis zum 01.01.2000 über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt.
Die BF, ihr Ehegatte sowie vier Kinder seien seit Juni 2012 in Österreich aufhältig. Eine Tochter sei am 23.04.2013 in Österreich geboren worden. Zudem seien die Eltern, eine Schwester sowie zwei Brüder des Ehegatten aufgrund von unbefristeten Niederlassungsbewilligungen in Österreich. Die Verwandten des Ehegatten würden die Familie auch unterstützen, indem sie sich häufig um die Kinder kümmern und alle zwei bis drei Tage besuchen würden. Zudem würde eine finanzielle Unterstützung seitens der Eltern und Geschwister des Ehegatten der BF erfolgen. Das soziale Umfeld der Familie bestehe im Wesentlichen aus Österreichern und seien diesbezüglich bereits zahlreiche Unterstützungserklärungen vorgelegt worden. Diesen käme sehr wohl Bedeutung zu, zumal sie soziale Kontakte in Österreich sowie die ehrenamtlichen Tätigkeiten des Ehegatten der BF bestätigen würden (Dolmetscherdienste und Fahrtendienste für andere Asylwerber). Der Ehegatte der BF beweise damit ein soziales Engagement und leiste einen wertvollen Beitrag in seiner Wohnsitzgemeinde. Das BFA habe die Schreiben zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und nicht dargelegt, wie es zu dieser Ansicht gelangte. Darüber hinaus seien die BF und ihr Ehegatte sehr liberal und würden ihren Kindern erlauben, den katholischen Religionsunterricht in der Schule zu besuchen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin spreche auf Mutterspracheniveau Deutsch und beherrsche sogar steirischen Dialekt. Er verfüge auch über eine Einstellungszusage und könne daher umgehend nach Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. In weiterer Folge sei geplant, dass er eine Fahrradreparaturwerkstatt eröffne, zumal er dann in seinem erlernten Beruf arbeiten würde (Meistermechaniker). Der Ehegatte der BF sei daher in Zukunft in der Lage, selbst für seine Familie zu sorgen. Die BF selbst spreche auch sehr gut Deutsch und habe die Sprache im Selbststudium erlernt. Aufgrund der kleinen Kinder habe sie derzeit jedoch keine Möglichkeit, einen Deutschkurs zu besuchen. Die BF beabsichtige auch eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn die Kinder älter sind. Drei Kinder der BF würden die Volksschule besuchen und seien zwei Mitglied im Fußballverein und hätten zahlreiche Freundschaften zu anderen Kindern. Obwohl der Ehegatte der BF länger im Libanon aufhältig gewesen sei, habe er keine Bindung zu seinem Heimatland. Er verfüge dort weder über familiäre Kontakte noch über soziale Bindungen. Er selbst sehe sich aufgrund des rechtmäßigen langen Aufenthaltes in Österreich als Österreicher. Eine Reintegration im Libanon sei ihm niemals gelungen. Es sei dabei auch zu berücksichtigen, dass der Ehegatte der BF 1999 lediglich wegen eines Besuches in den Libanon gereist sei und nicht beabsichtigt habe, dort länger zu bleiben. Aufgrund der Einziehung zum Wehrdienst habe sich der ursprünglich geplante kurze Besuch zu einem längeren Aufenthalt entwickelt. Es sei daher nicht richtig, dass der Ehegatte der BF in den Libanon zurückgekehrt sei, sondern sei lediglich ein kurzer Besuch geplant gewesen. Auch die BF habe im Libanon kein Verwandten mehr. Ihre Eltern würden in Kuwait leben, weshalb im Fall einer Rückkehr in den Libanon zu befürchten sei, dass sie in eine ausweglose Lage geraten würden. Dies sei auch durch die Länderberichte bestätigt. Die BF sei auch strafrechtlich unbescholten und berücksichtige das BFA beim Ehegatten der BF zu Unrecht die "Straffälligkeit" in seiner Jugend. Dieser sei damals strafunmündig gewesen bzw. seien etwaige Verurteilungen nunmehr getilgt, weshalb sie nicht mehr zum Nachteil des Ehegatten der BF zu berücksichtigen seien. Der frühere neunjährige Aufenthalt des Ehegatten der BF sei bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen, zumal er aufgrund dessen in Österreich sozialisiert worden sei, Deutsch auf Mutterspracheniveau spreche und im Libanon in sprachlicher und sozialer Hinsicht große Anpassungsschwierigkeiten gehabt habe. Die Bindungen zu Österreich seien deshalb viel stärker. Weiters wurde ausgeführt, dass es falsch sei, wenn das BFA auf die Entscheidung des VwGH vom 26.11.2009, 2008/18/0720 verweise, zumal dieser Fall nicht gleichgelagert sei. Der BF habe in diesem Fall seine Jugend nicht in Österreich verbracht und sei hier nicht sozialisiert worden. Zudem sei dem Erkenntnis nicht zu entnehmen, dass der BF Deutsch auf muttersprachlichem Niveau spreche.
Es sei auch verkannt worden, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern iSd Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankomme, dass eine "über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende [...] Nahebeziehung" besehe, sondern darauf, ob jene Verbindung gelöst worden sei (EGMR, Fall Boughanemi, Z 35). Die BF und ihre Familie verfügen daher über ein schützenswertes Familienleben zu den Österreich lebenden Verwandten des Ehegatten. Die Beziehung zu den Verwandten in Österreich sei sehr eng und beschränke sich nicht nur auf finanzielle Zuwendungen, was vom BFA in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Für die Bejahung eines schützenswerten Familienlebens sei es auch nicht erforderlich, dass zwischen ihnen eine über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende Nahbeziehung bestehe. Das von Art. 8 Abs 1 EMRK geschützte Familienleben zwischen Eltern und Kindern entstehe vielmehr mit dem Zeitpunkt der Geburt und könne nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Weshalb die Aufenthaltsdauer von drei Jahren als relativ kurz zu bezeichnen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Zudem sei auf die Situation der minderjährigen Beschwerdeführer nur unzureichend eingegangen worden.
Im Weiteren folgen globale Ausführungen, die auf die Judikatur der Höchstgerichte sowie auf die Bestimmungen der EMRK hinsichtlich der Verfahren und Kriterien zur Feststellung Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung abstellen und wurde erneut auf den Grad der sozialen Integration der BF hingewiesen. Im Zuge dessen wurde auch bekräftigt, dass die Rückkehrentscheidung gegen das Wohl der Kinder der BF spreche und sich aus den Vorschriften zum Schutz des Kindeswohls ergebe, dass bei allen Kinder betreffende Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse.
Beantragt wurde sodann unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF.
16. Mit Schriftsatz vom 31.07.2015 erstattete die BF eine Beschwerdeergänzung. Darin wurde zur früheren Straffälligkeit des Ehegatten der BF ausgeführt, dass es sich dabei um ein Verhalten gehandelt habe, welches dieser in seiner Jugend gesetzt habe. Seither seien fünfzehn Jahre vergangen, in denen er gereift und straffrei geblieben sei. Der Ehegatte der BF habe nunmehr Familie und das Unrecht seiner Taten eingesehen. Von der Gefahr einer erneuten Straffälligkeit könne daher nicht ausgegangen werden. Bei einer persönlichen Einvernahme durch das BFA hätte sich dieses einen persönlichen Eindruck verschaffen und feststellen können, dass der Ehegatte der BF ein verantwortungsvoller Familienvater sei, welcher sich sozial engagiere und von welchem keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Im Weiteren wurde hinsichtlich des schützenswerten Privatleben auszugsweise auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes (AsylGH 07.12.2012, GZ. B3 304.144-1/2008) hingewiesen, wonach entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.10.2010, B 950/10 u. a.) die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen sei, wenn diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert worden sei. Auch bei der BF sei die Integration während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt und sei dieses keinesfalls schuldhaft von der BF verzögert worden. Die lange Verfahrensdauer von drei Jahren sei den Behörden bzw. Gerichten zuzuschreiben und sei der Fall auch nicht komplex, weshalb keine Gründe vorliegen würden, die eine lange Verfahrensdauer nachvollziehbar machen würden. Zudem verfüge die BF im Libanon über keine sozialen Anknüpfungspunkte und Wohnmöglichkeiten mehr. Zum Kindeswohl wurde noch bemerkt, dass die drei jüngsten Kinder kaum Arabisch sprechen und mit Deutsch als Muttersprache aufwachsen würden. Sie hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Österreich verbracht, weshalb hier ihre kulturelle und sprachliche Heimat liege. Der älteste Sohn befinde sich zudem nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter, zumal er bereits zwölf Jahr alt sei. Ihn würde eine Rückkehr daher besonders schwer treffen (vgl AsylGH 12.03.2013, GZ: B4 301.914-2/2008).
17. Mit Schriftsatz vom 31.07.2015 erstattete die BF eine Beschwerdeergänzung. Darin wurde zur früheren Straffälligkeit des Ehegatten der BF ausgeführt, dass es sich dabei um ein Verhalten gehandelt habe, welches dieser in seiner Jugend gesetzt habe. Seither seien fünfzehn Jahre vergangen, in denen er gereift und straffrei geblieben sei. Der Ehegatte der BF habe nunmehr Familie und das Unrecht seiner Taten eingesehen. Von der Gefahr einer erneuten Straffälligkeit könne daher nicht ausgegangen werden. Bei einer persönlichen Einvernahme durch das BFA hätte sich dieses einen persönlichen Eindruck verschaffen und feststellen können, dass der Ehegatte der BF ein verantwortungsvoller Familienvater sei, welcher sich sozial engagiere und von welchem keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Im Weiteren wurde hinsichtlich des schützenswerten Privatleben auszugsweise auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes (AsylGH 07.12.2012, GZ. B3 304.144-1/2008) hingewiesen, wonach entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.10.2010, B 950/10 u. a.) die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen sei, wenn diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert worden sei. Auch beim der BF sei die Integration während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt und sei dieses keinesfalls schuldhaft von der BF verzögert worden. Die lange Verfahrensdauer von drei Jahren sei den Behörden bzw. Gerichten zuzuschreiben und sei der Fall auch nicht komplex, weshalb keine Gründe vorliegen würden, die eine lange Verfahrensdauer nachvollziehbar machen würden. Zudem verfüge die BF im Libanon über keine sozialen Anknüpfungspunkte und Wohnmöglichkeiten mehr. Zum Kindeswohl wurde noch bemerkt, dass die drei jüngsten Kinder kaum Arabisch sprechen und mit Deutsch als Muttersprache aufwachsen würden. Sie hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Österreich verbracht, weshalb hier ihre kulturelle und sprachliche Heimat liege. Der älteste Sohn befinde sich zudem nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter, zumal er bereits zwölf Jahr alt sei. Ihn würde eine Rückkehr daher besonders schwer treffen (vgl AsylGH 12.03.2013, GZ: B4 301.914-2/2008).
18. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
19. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde, sowie durch Einsichtnahme in die Akte des Ehegatten und der Kinder der BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der
Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien.
Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.1.1. Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich das BFA mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und der BF weder Parteiengehör zu ihrer Situation in Österreich gewährt noch dieser im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt hat.
Im angefochtenen Bescheid des BFA werden jene Ausführungen des Erkenntnisses des BVwG vom 05.05.2015, GZ: L 506 1433297-2/12E, welche im Rahmen der Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung getroffen wurden, wiedergegeben. Ergänzende Ausführungen wurden nicht getätigt.
Von den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die BF und ihr Ehegatte (mittlerweile) keine Verwandten mehr im Libanon hätten, sich das Ausmaß der familiären Beziehungen zu den Eltern und den Geschwister des Ehegatten der BF in Österreich nicht nur auf gelegentliche finanzielle Zuwendungen und Besuche beschränke und die drei jüngsten Kinder offenbar kaum mehr Arabisch sprechen würden, was im Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht noch nicht bekannt war, hatte das BFA infolge der rechtswidrigen Unterlassung der Wahrung des Parteiengehörs keine Kenntnis, weshalb der Bescheid mangels Sachverhaltsermittlung auf falschen Grundlagen beruht.
Hätte das BFA der BF zumindest Parteiengehör gewährt, so wäre es in der Lage gewesen, das Privat- und Familienleben der BF sowie allenfalls bestehende oder nicht mehr bestehende Bindungen zum Herkunftsstaat darzulegen.
Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, dass das BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben wird, wurde sohin nicht nachgekommen.
Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Absatz 20 zweite Variante ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen, welches sich nicht ausschließlich auf Beweisergebnis des seitens des BVwG geführten Verfahrens, das auf einer anderen Rechtslage basierte, stützen kann. Seitens des BFA muss zumindest der aktive Versuch unternommen werden, sei es ihm Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen.
Ferner ist auch festzuhalten, dass gemäß § 75 Absatz 20 zweite Variante im Falle der Zurückverweisung des Verfahrens an das BFA, die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind, was das Erfordernis weitergehender Ermittlungen indiziert.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA daher in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben der BF im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.
Auf folgende aktuelle Judikate, deren Inhalte auch im gegenständlichen Fall zum Tragen kommen, sei an dieser Stelle verwiesen:
Die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich kann nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden, sondern kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0181 mit Verweis auf VwGH 05.005.2015, Ra 2014/22/0035).
Das Urteil des EuGH vom 1. 12. 2014 in der Rs C-249/13, Boujlida, betrifft den Anspruch des Fremden auf Anhörung vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage lautet.
Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und insbesondere von Art. 6 dieser Richtlinie gilt, ist dahin auszulegen, dass er für einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen den Anspruch umfasst, vor dem Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, zur etwaigen Anwendung der Art. 5 und 6 Abs. 2 bis 5 der
genannten Richtlinie und zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen.
Dagegen ist der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Art. 6 gilt, dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde weder dazu verpflichtet ist, den Drittstaatsangehörigen vor der im Hinblick auf den Erlass einer Rückkehrentscheidung stattfindenden Anhörung über ihre Absicht, gegen ihn eine solche Entscheidung zu erlassen, zu unterrichten, noch ihm die Gesichtspunkte, auf die sie diese zu stützen gedenkt, mitzuteilen, noch ihm vor Einholung seiner Stellungnahme eine Bedenkzeit zu gewähren, sofern der Drittstaatsangehörige die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts sowie Gründe, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass diese Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, sachdienlich und wirksam vorzutragen.
Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Art. 6 gilt, ist dahin auszulegen, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung durch die zuständige nationale Behörde einen Rechtsberater zum Beistand bei seiner Anhörung durch diese Behörde hinzuziehen kann, sofern durch die Wahrnehmung dieses Anspruchs nicht der ordnungsgemäße Ablauf des Rückkehrverfahrens und die wirksame Durchführung der Richtlinie 2008/115 beeinträchtigt werden.
Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Art. 6 gilt, ist jedoch dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten danach nicht zur Übernahme der Kosten dieses Beistands im Rahmen der kostenfreien Rechtshilfe verpflichtet sind.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und es sich mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird und wird das BFA auch aktuelle länderkundliche Feststellungen zu treffen haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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