BVwG G305 2004121-1

G305 2004121-1Bundesverwaltungsgericht22.10.2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2004121-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2004121.1.00

Spruch

G305 2004121-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark vom 12.09.2011, VSNR: XXXX erhobene, zum 13.03.2013 datierte Beschwerde des XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in Verbindung mit den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.09.2011 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) fest, dass dieser vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 ASVG unterliege und auf der für das Jahr 2010 festgestellten Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in Höhe von EUR 786,36 mtl. Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 127,78 monatlich und Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 60,15 monatlich zu entrichten habe.

2. Gegen diesen, dem BF am 13.09.2011 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich dessen zum 13.03.2013 datierter, am 09.04.2013 bei der belangten Behörde eingelangter Einspruch an den Landeshauptmann für Steiermark.

3. Am 02.07.2013 legte die belangte Behörde den Einspruch und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann für Steiermark zur Erledigung vor.

Im dazu ergangenen, zum 24.06.2013 datierten Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Bescheid vom 12.09.2011 am 13.09.2011 an die Adresse des BF durch Hinterlegung nachweislich zugestellt worden sei. Der Einspruch sei weit nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist verfasst und verspätet (am 09.04.2013) bei der belangten Behörde eingelangt.

4. Diesen Umstand teilte der Landeshauptmann für Steiermark dem BF unter gleichzeitiger Übermittlung des Schreibens mit Schreiben vom 13.09.2013, GZ: XXXX, mit und gab ihm die Gelegenheit, sich binnen vier Wochen dazu zu äußern. Dieses per RSb versendete Schreiben wurde dem BF am 11.11.2013 durch Hinterlegung zugestellt.

5. Mit Schreiben vom 06.01.2014 diskutierte der BF zunächst zwei fiktive Beispiele zur Beitragsberechnung, um dann auf seine eigene Situation, die Beitragsberechnung betreffend, zurückzukommen. Zum Verspätungsvorhalt vom 13.09.2013 fehlt jedoch eine entsprechende Ausführung.

6. Infolge Übergangs der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann für Steiermark den gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Einspruch, der nunmehr als Beschwerde zu betrachten und auch so zu behandeln ist, unter gleichzeitiger Übermittlung der Akten des Verwaltungsverfahrens am 11.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.

7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 08.09.2015, dem BF durch Hinterlegung am 10.09.2015 zugestellt, wurde dieser ein weiteres Mal auf die Verspätung seiner Beschwerde hingewiesen und erging die Mitteilung, dass das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen werden müsse.

8. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm. den §§ 414 Abs. 1 und 673 Abs. 1 ASVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Ämtern der Landesregierung anhängigen Sozialrechtsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

In § 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG heißt es wörtlich:

"[....]

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119 a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

[...]"

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da ein solcher Antrag im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Gegenständlich betrug die Einspruchsfrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ein Monat.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie etwa die gegenständliche Einspruchsfrist grundsätzlich nicht abgeändert werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.

Gemäß der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Internet zu www.asvg.at amtlich verlautbarten Erreichbarkeitskundmachung für 2010 und 2012, Nr. 522/2010 und Nr. 23 /2012, können rechtsverbindliche Anträge in elektronischer Form nur mit digital signiertem Internetformular (www.svagw.at mit den Auswahlfunktionen "Online Services" "Formulare") gestellt werden.

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 13.09.2011 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 13.03.2013 datierte, am 09.04.2013 - lange nach Verstreichen der einmonatigen Rechtsmittelfrist - beim Landeshauptmann für Steiermark eingelangte Beschwerde. Aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich, dass der Bescheid während der unerstreckbaren Frist von einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch angefochten werden kann. Ausgehend davon endete die Rechtsmittelfrist am 13.10.2011, 24:00 Uhr.

Die in § 13 Abs. 1 enthaltene Subsidiaritätsklausel "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" betrifft sowohl die verschiedenen Anbringenstypen, als auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten. Erfasst werden davon somit alle diesbezüglich in § 13 AVG normierten Regelungen. Insoweit haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität, die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (siehe dazu VwGH vom 11.10.2011, Zl. 2008/05/0156).

Wenn nach der Erreichbarkeitskundmachung für 2010 und 2012 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft rechtsverbindliche Anträge in elektronischer Form nur mit digital signiertem Internetformular gestellt bzw. übermittelt werden können, worunter auch das Rechtsmittel des Einspruchs zu subsumieren ist, wird eine besondere Regelung betreffend die Übermittlungsart dieses Anbringenstyps getroffen, die Priorität gegenüber den einschlägigen Regelungen des § 13 AVG genießt. Dabei wird neben der mit "schriftlich" offensichtlich apostrophierten herkömmlichen (konventionellen) Übermittlung im Wege der direkten Abgabe bei der Behörde (persönlich oder durch Boten) bzw. im Postwege eröffnet. Für eine Übermittlung schriftlicher Anbringen in einer anderen, technisch möglichen Form, etwa in Gestalt eines E-Mails bietet die Erreichbarkeitskundmachung 2010 und 2012 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft keine Grundlage, woran selbst der Umstand nichts zu ändern vermag, dass das E-Mail, wie im gegenständlichen Fall, ein eingescanntes Schriftstück enthält.

Der Einspruchswerber bzw. Beschwerdeführer hat grundsätzlich selbst zu ermitteln, auf welchem Wege der Einspruch bzw. die Beschwerde bei der Einbringungsbehörde eingebracht werden kann (siehe dazu VwGH vom 23.11.2009, Zl. 2009/05/0118).

Da das Rechtsmittel verspätet ist, war die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (VwGH vom 11.10.2011, Zl. 2008/05/0156 mwN).

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Rechtsmittel schon ursprünglich als unrichtig eingebracht anzusehen ist und sich aus diesem Grund als unwirksam erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.