W216 2114264-1•BVwG W216 2114264-1
W216 2114264-1Bundesverwaltungsgericht21.10.2015
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W216 2114264-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred BENOLD als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX, SVNr:XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Eisenstadt in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2015, Zl. XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht seit Mai 2009 - mit Unterbrechungen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse und diverse Krankengeldbezüge - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er von 14.09.2011 bis 13.05.2012 Arbeitslosengeld und seit 29.05.2012 bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe.
In der zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) und dem Beschwerdeführer am 12.03.2015 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Stelle als Hilfsarbeiter (Eisenbieger, Pflasterer, Gerüstebauer, Eisenflechterhelfer, allgemeiner Hilfsarbeiter) in den Bezirken XXXX, Mattersburg, Wiener Neustadt und Wien sucht. Es wurde eine aktive Arbeitsplatzsuche und die Teilnahme an Informationstagen, Jobbörsen und Kursmaßnahmen sowie eine Rückmeldung nach Erhalt eines Stellenangebotes binnen acht Tagen vereinbart. Weiters wurde festgehalten, dass der Arbeitsplatz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein soll.
2. Am 19.05.2015 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er sich bei den Firmen XXXX in Schützen, Bauunternehmen XXXX in XXXX, Personalleasingfirma in Tirol und Firma XXXX in Großhöflein beworben habe.
Herr XXXX, Mitarbeiter der Firma XXXX, meldete dem AMS am 22.05.2015, dass der Beschwerdeführer von Montag, den 18.05.2015, bis Freitag, den 22.05.2015, eine Schnupperwoche im Betrieb absolviere.
Der Beschwerdeführer erklärte am 02.06.2015 in einem Telefonat mit der Serviceline des AMS Burgenland, dass er am 08.06.2015 eine Beschäftigung aufnehmen werde. Aufgrund seiner telefonischen Abmeldung wurde der Leistungsbezug mit 08.06.2015 wegen der Aufnahme einer Beschäftigung eingestellt.
Am 22.06.2015 sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor und erklärte niederschriftlich, dass sich die Schnupperwoche bei der Firma XXXX zerschlagen habe. Er sei nur einmal dort gewesen und habe zugesehen. Gearbeitet habe er bei der Firma XXXX nicht. Auch das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX, bezüglich derer er am 02.06.2015 eine Arbeitsaufnahme ab 08.06.2015 gemeldet habe, sei nicht zustande gekommen.
Zum Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Niederschrift bei der belangten Behörde am 30.06.2015, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, am 08.06.2015 eine Beschäftigung als Maurerhelfer in Probezeit beim Dienstgeber XXXX in XXXX mit einer Entlohnung von brutto € 1.500,-- anzunehmen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil er kein Geld gehabt habe, um den Arbeitsort zu erreichen. Das Geld vom AMS (€ 500,--) habe er für die Miete gebraucht. Das AMS habe er über den möglichen Arbeitsbeginn bei der Firma XXXX informiert. Herrn XXXX habe er erklärt, dass er nicht kommen könne, weil er kein Geld habe. Dieser habe erklärt, dass sich jeder Arbeiter um halb sieben in der Früh beim Bauhof der Firma XXXX melden müsse.
3. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 30.06.2015 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 08.06.2015 bis 19.07.2015 ausgesprochen und ausgeführt, dass sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängert. Nachsicht wurde nicht erteilt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung nicht angenommen habe.
4. Dagegen wurde am 08.07.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Auskunft erhalten habe, dass es einen Bescheid bezüglich einer Sperre vom Arbeitslosengeld geben würde, da die Beschäftigung bei der Firma XXXX in XXXX nicht angetreten worden sei. Den Bescheid vom 30.06.2015 habe er erst am 08.07.2015 erhalten. Er habe bereits erklärt, dass er im Mai nur €
470,-- erhalten habe. Die Miete für Mai habe € 498,-- betragen. Die Miete habe er nicht zur Gänze bezahlen können. Es sei ihm aus "verkehrstechnischen Gründen" nicht möglich gewesen, die Arbeitsstelle in XXXX anzutreten.
5. Eine telefonische Nachfrage der belangten Behörde beim potentiellen Dienstgeber, Herrn XXXX, am 27.07.2015 hat ergeben, dass sich der Beschwerdeführer am 02.06.2015 beworben habe und dass ein Arbeitsantritt für 08.06.2015 vereinbart worden sei. Am 08.06.2015 hätte er sich um 6.30 Uhr am Lagerplatz der Firma in XXXX einfinden sollen. Der Beschwerdeführer habe dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass ihm dies möglich sei, da er über ein Moped verfüge. Der Beschwerdeführer sei am 08.06.2015 aber nicht wie vereinbart erschienen und habe sich auch nicht beim Dienstgeber gemeldet. Herr XXXX habe mehrmals versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Der potentielle Arbeitgeber führte weiters aus, dass in seinem Unternehmen Dienstbeginn um 7.00 Uhr sei. Die Arbeiter würden sich vor dem Dienstbeginn am Lagerplatz treffen, um den Tagesablauf zu besprechen. Es wäre ausreichend gewesen, wenn der Beschwerdeführer täglich 10 Minuten vor Dienstbeginn, also um 6.50 Uhr, am vereinbarten Platz erschienen wäre. Zudem habe Herr XXXX dem Beschwerdeführer eine Mitfahrgelegenheit in Aussicht gestellt, da bei der Firma auch Mitarbeiter, welche in XXXX wohnhaft seien, arbeiten würden. Zumindest am ersten Arbeitstag hätte der Beschwerdeführer selbst anreisen müssen.
6. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 27.07.2015 die Sach- und Rechtslage zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
In der Stellungnahme vom 01.08.2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nie im Besitz eines Mopeds gewesen sei. Ein solches habe er von einer Bekannten geliehen. Das Moped habe diese dann selbst benötigt. Zum Vorstellungsgespräch sei er mit einem Freund gefahren. Die öffentlichen Verkehrsmittel habe er nicht nutzen können, da er wegen einer Falschmeldung der Firma XXXX kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Er habe auch kein Geld gehabt, um eine Wertkarte für das Handy zu kaufen und habe die Firma XXXX nicht informieren können. Am 21.05.2015 sei er bei der Fahrt mit dem Moped angefahren worden. Seither sei er im Krankenstand. Derzeit sei er auch bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse gesperrt. Aus der früheren Wohnung habe er ausziehen müssen, weil er die Miete nicht bezahlt habe und auch der jetzige Vermieter sei schon ungeduldig.
7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 13.08.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 08.07.2015 abgewiesen wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus, es sei aus der Aktenlage ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in Eigeninitiative bei der Firma Bauunternehmung XXXX in XXXX beworben habe und dass ihm von diesem Dienstgeber ein Arbeitsangebot mit Arbeitsantritt am 08.06.2015 angeboten worden sei. Gemäß den Dienstgeberangaben sei eine solche Arbeitsaufnahme bei seiner Bewerbung am 02.06.2015 vereinbart worden. Zumal der Beschwerdeführer am 02.06.2015 telefonisch die Arbeitsaufnahme mit 08.06.2015 beim AMS gemeldet habe, sei davon auszugehen, dass es sich um eine fix vereinbarte Beschäftigungsaufnahme gehandelt habe. Von dieser Beschäftigungsmöglichkeit bei der Bauunternehmung XXXX habe er keinen Gebrauch gemacht und sei zum vereinbarten Arbeitsbeginn am 08.06.2015 nicht erschienen. Entgegen seiner Angaben, wonach er dem Dienstgeber Bescheid gegeben habe, sei von Herrn XXXX erklärt worden, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt am 08.06.2015 nicht erschienen sei und dass er auch telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, da Herr XXXX mehrmals versucht habe, ihn per Telefon zu erreichen. Dazu habe der Beschwerdeführer auch in der am 01.08.2015 übermittelten Stellungnahme erklärt, dass er sich nicht mehr bei der Firma XXXX gemeldet habe.
Es entspreche den Tatsachen, dass die Arbeitsstelle bei der Firma XXXX in XXXX nicht von einer regionalen Geschäftsstelle des AMS direkt vermittelt worden sei. Diese Arbeitsstelle sei dem Beschwerdeführer direkt vom Dienstgeber bei einer Bewerbung in Eigeninitiative angeboten worden.
Bei der dem Beschwerdeführer von der Firma XXXX angebotenen Arbeitsstelle handle es sich um einen Arbeitsplatz im Baugewerbe als Hilfsarbeiter. Die Beschäftigung als Hilfsarbeiter entspreche den Qualifikationen des Beschwerdeführers und eine Vermittlung in diesen Bereich sei auch mit dem AMS im Betreuungsplan vom 12.03.2015 vereinbart worden.
Als Grund für den Nichtantritt des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma XXXX habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er kein Geld für die Anreise zum Arbeitsplatz gehabt habe und dass ihm von Herrn XXXX gesagt worden sei, dass sich jeder Arbeiter um 6.30 Uhr am Lagerplatz der Firma einfinden müsse. Seinen Angaben würden die Auskünfte des Dienstgebers entgegengehalten, wonach erklärt worden sei, dass sich die Arbeiter kurz vor Arbeitsbeginn um 7.00 Uhr am Lagerplatz einfänden, um den Tagesablauf zu besprechen. Es wäre ausreichend gewesen, wenn der Beschwerdeführer sich ca. 10 Minuten vor 7.00 Uhr am vereinbarten Platz eingefunden hätte und es sei ihm in weiterer Folge eine Mitfahrgelegenheit mit einem Mitarbeiter der Firma aus XXXX angeboten worden. Am ersten Tag hätte er um 6.30 Uhr am Treffpunkt sein sollen und er habe vor dem Dienstgeber erklärt, dass ihm dies möglich sei, da ihm ein Moped für die Fahrt zur Verfügung stehe.
Dazu werde festgehalten, dass gemäß der Einsichtnahme in den Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmitteln eine tägliche Anreise von XXXX als auch von seinem jetzigen Wohnort in XXXX möglich gewesen wäre und er eingeschlossen dem Fußmarsch von der Bushaltestelle zum Arbeitsort bzw. Treffpunkt den Dienst um 6.50 Uhr antreten hätte können. Zudem sei ihm vom Dienstgeber auch eine Mitfahrgelegenheit mit einem Mitarbeiter der Firma aus XXXX angeboten worden. Die einmalige Anreise mit dem eigenen Moped am ersten Arbeitstag, dem 08.06.2015, sei nach Ansicht des AMS zumutbar, zumal er dies dem Dienstgeber selbst angeboten habe, die Distanz zwischen seinem damaligen Wohnort in XXXX und dem vorgesehenen Arbeitsort in XXXX 12 km betrage, die Fahrt mit dem Moped aufgrund der sommerlichen Temperaturen am 08.06.2015 möglich gewesen wäre und er nicht täglich und bei jeder Wetterlage auf das Moped angewiesen gewesen wäre.
Bezugnehmend auf seine Einwände, wonach er kein Geld für die Fahrt zur Arbeit am ersten Arbeitstag gehabt habe, werde festgehalten, dass die Auszahlung der Notstandshilfe für den Monat Mai 2015 Anfang Juni erfolgt sei. Zudem habe er über die bevorstehende Arbeitsaufnahme am 08.06.2015 Bescheid gewusst, da er eine solche selbst mit dem Dienstgeber vereinbart habe. Es wäre somit am Beschwerdeführer gelegen, die vorhandenen Geldmittel dermaßen einzuteilen, dass ihm die Anreise zum vereinbarten Arbeitsbeginn auch möglich gewesen wäre. Bei einem einmaligen akuten Engpass hätte er auch die Möglichkeit gehabt, beim AMS einen Vorschuss auf die Geldleistung zu beantragen.
Bezugnehmend auf seine Angaben, kein Geld für den Kauf einer Handywertkarte gehabt zu haben, werde auf seine gegensätzlichen Angaben verwiesen. Ebenso werde dazu ausgeführt, dass seitens des Dienstgebers versucht worden sei, mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufzunehmen. Auch wenn sein Guthaben am Handy nahezu leer gewesen wäre, wäre es ihm zumindest möglich gewesen, die eingehenden Anrufe entgegenzunehmen.
Für das AMS sei auch nach Prüfung seiner Beschwerdeeinwendungen kein Grund ersichtlich, welcher seine Ablehnung dieser Arbeitsstelle rechtfertigen würde. Dieses Dienstverhältnis hätte mit 08.06.2015 begonnen, wäre ein Vollzeitdienstverhältnis und somit eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung gewesen. Weitere Gründe für eine Unzumutbarkeit seien nicht ersichtlich und seien vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht worden.
In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass, wenn ein Arbeitsloser über ein Einstellungsangebot eines Arbeitsgebers verfüge, es ausschließlich an ihm liege, den Zustand der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme dieser Beschäftigung zu beenden. Unterlasse er die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme, so habe er im Sinne des vierten Falles des § 9 Abs. 1 AlVG "von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" keinen Gebrauch gemacht, solange nicht Umstände vorlägen, die die Beschäftigung als unzumutbar erscheinen ließen. Die mangelnde Bereitschaft von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen, führe nach § 10 Abs. 1 AlVG zum Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von zumindest sechs Wochen. Der Tatbestand "von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen" des § 9 Abs. 1 AlVG sei zwar nicht dem ersten Fall des § 10 Abs. 1 AlVG "Weigerung, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen" gleichzustellen, wohl sei aber der zweite Fall "wer die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt" der zuletzt genannten Gesetzesstelle erfüllt. Unter dem Begriff "solche Beschäftigung" sei eine zumutbare nicht aber notwendigerweise vom AMS vermittelte Beschäftigung zu verstehen.
Da der Beschwerdeführer von einer sonst ihm sich bietenden Arbeitsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, habe er den Tatbestand der Arbeitsvereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht, sodass ein Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für den im Bescheidspruch genannten Zeitraum gerechtfertigt gewesen sei.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden finanzieller Natur sei auszuführen, dass finanzielle Engpässe, welche auf eine Sanktionierung eines Leistungsbezuges zurückzuführen seien, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen keinen Grund darstellten, welche zu einer anderslautenden Entscheidung führen hätten können. Ebenso stellten Mietzahlungen keinen Nachsichtsgrund dar, da der Beschwerdeführer von den laufenden monatlichen Zahlungen nicht unverhältnismäßig härter betroffen sei, als andere Arbeitslose, die ebenfalls für Wohn- und Lebenserhaltungskosten aufkommen müssten.
Berücksichtigungswürdige Gründe für die Erteilung von Nachsicht von den Rechtsfolgen des Ausschlusses vom Leistungsbezug nach § 10 AlVG habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht bzw. seien solche Gründe auch nicht von Amts wegen aus dem Sachverhalt ersichtlich gewesen.
Der Beschwerdeführer habe vor dem AMS erklärt, dass er seit dem 21.06.2015 krank sei. Die Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG verlängere sich um Zeiträume, während derer er Krankengeld bezogen habe.
8. Am 27.08.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und monierte, er sei gleich zwei Mal vom AMS gesperrt worden. Die erste Sperre sei wegen der Firma XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer führte kurz zusammengefasst aus, er hätte dort eine Schnupperwoche absolvieren sollen. Die Arbeit hätte ihm gefallen, sei aber nicht zustanden gekommen, weil er dort nicht angemeldet worden sei.
Die zweite Sperre sei wegen der Firma XXXX gewesen. Er habe die Stelle antreten wollen, aber er habe kein Geld gehabt, weil man ihn zuvor wegen der Firma XXXX gesperrt habe. Der Beschwerdeführer erklärte weiters, er sei von seinem Vermieter gekündigt worden. Er habe auch kein Moped und aufgrund der Sperre sei ihm auch kein Moped mehr geborgt worden. Der Beschwerdeführer habe auch kein Guthaben für sein Handy gehabt und daher habe er Herrn XXXX nicht kontaktieren können. Er habe versucht bei der CARITAS und beim Sozialamt um Geld zu betteln, doch durch seine Sperre beim AMS habe er keinen Vorschuss bekommen.
9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 14.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Der Beschwerdeführer steht - mit Unterbrechungen - seit Mai 2009 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 29.05.2012 bezieht er Notstandshilfe.
Zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS wurde am 12.03.2015 verbindlich eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, der zufolge der Beschwerdeführer eine Stelle als Hilfsarbeiter (Eisenbieger, Pflasterer, Gerüstebauer, Eisenflechterhelfer, allgemeiner Hilfsarbeiter) in den Bezirken XXXX, Mattersburg, Wiener Neustadt und Wien sucht. Es wurde eine aktive Arbeitsplatzsuche und die Teilnahme an Informationstagen, Jobbörsen und Kursmaßnahmen sowie eine Rückmeldung nach Erhalt eines Stellenangebotes binnen acht Tagen vereinbart. Weiters wurde festgehalten, dass der Arbeitsplatz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein soll.
Am 02.06.2015 teilte der Beschwerdeführer dem AMS (Serviceline AMS Burgenland) mit, dass er am 08.06.2015 eine Beschäftigung bei der Firma XXXX in XXXX aufnehmen werde.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der Firma XXXX am 08.06.2015 unentschuldigt nicht angetreten hat.
Bei der dem Beschwerdeführer von der Firma XXXX angebotenen Arbeitsstelle handelt es sich um einen Arbeitsplatz im Baugewerbe als Hilfsarbeiter (Maurerhelfer). Die Beschäftigung als Hilfsarbeiter entspricht den Qualifikationen des Beschwerdeführers und seinem selbst - im mit der belangten Behörde vereinbarten Betreuungsplan - angegebenen Berufswunsch (u.a. allgemeiner Hilfsarbeiter), wäre ein Vollzeitdienstverhältnis gewesen, angemessen entlohnt worden, dem Beschwerdeführer zumutbar und mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar gewesen.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber (Nichterscheinen zum vereinbarten Arbeitsbeginn) das Zustandekommen einer zumutbaren, sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt hat.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.
Innerhalb von sechs Wochen hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die belangte Behörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zwar nicht vom AMS angebotenen, aber sich sonst bietenden zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in Eigeninitiative bei der Baufirma XXXX in XXXX beworben hat und die Arbeitsstelle am 08.06.2015 antreten hätte sollen. Dass es sich dabei um eine fix vereinbarte Beschäftigung gehandelt hat, ergibt sich aus den telefonischen Angaben des potentiellen Arbeitsgebers vom 27.07.2015 sowie der telefonischen Mitteilung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 02.06.2015.
Dass die Beschäftigung bei der Baufirma XXXX dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, ist im Wesentlichen unstrittig. Wie der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS vereinbarten Betreuungsvereinbarung vom 12.03.2015 zu entnehmen ist, sucht der Beschwerdeführer eine Stelle als Hilfsarbeiter in den Bezirken XXXX, Mattersburg, Wiener Neustadt und Wien. Bei der Stelle bei der Firma XXXX handelt es sich - wie den Angaben des Beschwerdeführers und des potentiellen Arbeitsgebers zu entnehmen ist - um ein Arbeitsverhältnis als Hilfsarbeiter im Baugewerbe in XXXX. Die Stelle entspricht also dem Anforderungsprofil des Beschwerdeführers. Die Stelle wäre seinen körperlichen Fähigkeiten entsprechend und in angemessener Zeit erreichbar gewesen.
Gründe die dafür sprechen, dass die gegenständliche Beschäftigung nicht angemessen, also zumindest kollektivvertraglich, entlohnt worden wäre, werden vom Beschwerdeführer nicht behauptet und gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte dafür.
Die Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er zum vereinbarten Arbeitsbeginn am 08.06.2015 nicht erschienen ist, sind - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Sowohl in der Niederschrift bei der belangten Behörde am 30.06.2015, als auch in der Beschwerde und im Vorlageantrag macht der Beschwerdeführer finanzielle und logistische Gründe geltend, weshalb er die Stelle nicht angetreten hat. So gibt er an, er habe kein Moped gehabt, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch am 02.06.2015 selbst vorgebracht hat, dass ihm ein Moped für die Fahrt zur Verfügung steht. Wie die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar dargelegt hat, wäre dem Beschwerdeführer die 12 km lange Fahrt mit dem Moped von seinem damaligen Wohnort in XXXX nach XXXX, insbesondere aufgrund der sommerlichen Temperaturen, möglich und zumutbar gewesen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer kein Moped zur Verfügung gestanden wäre, hätte er die Möglichkeit gehabt, den Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig vor Arbeitsbeginn zu erreichen. Die belangte Behörde hat Einsicht in den Fahrplan der öffentlichen Verkehrsmittel genommen und in der Beschwerdevorentscheidung dargestellt, dass eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowohl von XXXX als auch von seinem jetzigen Wohnort in XXXX aus möglich sei. Zudem wäre ihm vom Dienstgeber auch eine Mitfahrgelegenheit mit einem Mitarbeiter der Firma aus XXXX angeboten worden. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe den Arbeitsplatz aus verkehrstechnischen Gründen nicht erreichen können, gehen daher ins Leere.
Soweit der Beschwerdeführer - insbesondere auch in der Beschwerde und im Rahmen des Vorlageantrages - behauptet, er habe kein Geld für die Anreise zum Arbeitsplatz und kein Geld für eine Handywertkarte gehabt und habe daher am 08.06.2015 weder an den Arbeitsplatz gelangen noch seinen potentiellen Dienstgeber telefonisch darüber informieren können, hat bereits das AMS in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht dargelegt, dass der potentielle Dienstgeber glaubhaft vorgebracht hat, am 08.06.2015 erfolglos versucht zu haben, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Dem Beschwerdeführer wäre es zumindest möglich gewesen, die eingehenden Anrufe entgegenzunehmen, selbst wenn sein Guthaben am Handy nahezu verbraucht gewesen wäre. Abgesehen davon ist die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe kein Geld gehabt, insofern unglaubwürdig, da - wie die belangte Behörde richtigerweise festgehalten hat - die Auszahlung der Notstandshilfe für den Monat Mai 2015 Anfang Juni erfolgt ist und der Beschwerdeführer zudem über die bevorstehende Arbeitsaufnahme am 08.06.2015 Bescheid gewusst hat, da er eine solche selbst mit dem potentiellen Dienstgeber vereinbart hat. Es wäre somit am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die vorhandenen Geldmittel dermaßen einzuteilen, dass ihm die Anreise zum vereinbarten Arbeitsbeginn auch möglich gewesen wäre. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, hätte der Beschwerdeführer bei einem einmaligen akuten Engpass auch die Möglichkeit gehabt, beim AMS einen Vorschuss auf die Geldleistung zu beantragen.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorlageantrages keinerlei neue Ausführungen zu seinem Vorbringen getätigt hat.
Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag die Sperre der Notstandshilfe im Zusammenhang mit der Probearbeitswoche bei der Firma XXXX erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall verhängte Ausschlussfrist für die Zeit vom 08.06.2015 bis 19.07.2015 auf dem dargelegten Nichtantritt der Arbeitsstelle bei der Firma XXXX basiert und die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Firma XXXX für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz sind.
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit seinen Fähigkeiten, seiner Berufserfahrung, seinem angegebenen Berufswunsch entsprochen hat und dem Beschwerdeführer somit zumutbar gewesen wäre. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich, dass er zum vereinbarten ersten Arbeitstag nicht erschienen ist, das Zustandekommen einer sich sonst bietenden, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer keine Beschäftigung durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelt, sondern hat der Beschwerdeführer eigeninitiativ ein Vorstellungsgespräch bei einer Baufirma vereinbart und lag ihm ein Einstellungsangebot dieser Firma mit vereinbartem Arbeitsbeginn am 08.06.2015 vor.
Zur Aufnahme einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" ist jeder Arbeitsuchende bereits gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert (vgl. VwGH 19.9. 2007, 2006/08/0252). Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. VwGH 20. 4. 2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - vgl. VwGH 20. 12. 2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert.
Auch die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterliegt, sofern sie selbst den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entspricht, den Sanktionen gemäß § 10 AlVG (vgl. VwGH 19. 9. 2007, 2006/08/0252). In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. dazu VwGH 4. 7. 2007, 2005/08/0037). Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien entsprechen muss (vgl. VwGH 19. 9. 2007, 2006/08/0252).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, er sei zum vereinbarten Arbeitsbeginn bei der Firma XXXX nicht erschienen, weil ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten, sowohl um zur Arbeitsstelle zu gelangen, als auch den potentiellen Arbeitgeber telefonisch darüber zu informieren. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er - mit Unterbrechungen - seit Mai 2009 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und dass es sich bei der genannten Beschäftigung bei der Firma XXXX um eine Vollzeitbeschäftigung gehandelt hat, die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprochen hat und kollektivvertraglich entlohnt worden wäre. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung unter Rechtsfolgenbelehrung der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zur Kenntnis gebracht.
Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die sonst sich bietende Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Durch sein Verhalten, nämlich unentschuldigt nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn zu erscheinen, hat der Beschwerdeführer schuldhaft das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und er hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe geführt hat.
Der Beschwerdeführer hat keinerlei berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht, die zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen führen konnten.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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