BVwG W118 2114348-1

W118 2114348-1Bundesverwaltungsgericht21.10.2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Berechnung, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, ersatzlose Behebung, höhere Gewalt, Mitteilung,<br/>Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Risikotragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2114348-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2114348.1.00

Spruch

W118 2114348-1/2E

W118 2114350-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124653180, betreffend Rinderprämien 2014 sowie vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124617564, betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2014 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124653180, betreffend Rinderprämien 2014 wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berechnung eine Mutterkuhquote von 33 Stück zugrunde zu legen ist.

2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

3. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124617564, betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2014 wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2014 eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe.

2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124653180, betreffend Rinderprämien 2014 wurden dem BF für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 7.958,85 gewährt. Konkret wurde für 29 Rinder die Mutterkuhprämie und für sechs Rinder die Mutterkuhprämie für Kalbinnen gewährt. Dabei wurde eine Mutterkuhquote von 29 Stück zugrunde gelegt.

3. Mit Bescheid der AMA, ebenfalls vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124617564, betreffend die Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2014 wurde die Mutterkuhquote des BF ab 2014 mit 29 Stück festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, vier Stück der Quote hätten wegen Nicht-Nutzung der nationalen Reserve zugeführt werden müssen.

4. Mit Schreiben vom 22.04.2015 erhob der BF Beschwerde gegen die angeführten Bescheide und führte darin im Wesentlichen aus, aufgrund der Kürzung der Mutterkuhquote auf 29 Stück habe sich auch der Anteil der auszahlungsfähigen Mutterkuhprämien für Kalbinnen (20 %) von sieben Stück auf sechs Stück reduziert. Die Kürzung und Nichtauszahlung sei jedoch aus Warte des BF nicht gerechtfertigt, da er im Winter 2013/14 aufgrund außergewöhnlicher Umstände bzw. höherer Gewalt weniger Mutterkühe hätte halten können. Im Sommer habe es in Kärnten und auch auf dem Betrieb des BF aufgrund der Dürre/Trockenheit große Ernteeinbußen auf den Grünlandflächen gegeben. Der BF hätte somit weniger Grundfutter für seine Rinder ernten können und dadurch sei es ihm im Winter 2013/2014 nicht möglich gewesen, den "normalen" Mutterkuhbestand zu halten. In den Jahren 2011 und 2012 habe der BF immer 32 Kühe und im Jahr 2013 31 Kühe gehalten. Nur für das Jahr 2014 sei der BF auf 29 Kühen gewesen und somit sei auch die Mutterkuhquote gekürzt worden. Da diese Umstände nicht im Einflussbereich des BF gelegen seien, beantrage der BF, dass die Mutterkuhquote nicht gekürzt werde, auch die siebente Kalbin prämiert werde und 31 Mutterkuhprämien ausbezahlt würden. Im Sommer 2013 sei in den Medien viel über die Trockenheit berichtet worden. Unter anderem sei immer berichtet worden, dass der Bund den Landwirten bei den Ausfällen aufgrund der Dürre helfen werde. Der BF sei deshalb der Meinung, dass dieser Förderverlust ausgeglichen werden müsste, da das Jahr 2014 auch als Bezugsjahr für die Berechnung der neuen Direktzahlung bis 2020 herangezogen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hielt auf seinem Betrieb im Antragsjahr 2014 nach den Daten der Rinderdatenbank unter Berücksichtigung der Haltefrist an den drei Antragsstichtagen 29 potenziell prämienfähige Mutterkühe sowie sieben potenziell prämienfähige Fleischrasse-Kalbinnen.

Der BF verfügte für die Antragstellung im Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote im Ausmaß von 33 Stück.

Im Jahr 2013 kam es in Kärnten zu lang anhaltender Dürre.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführte Feststellung zur Antragstellung ergibt sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom BF nicht bestritten wurde.

Die Feststellung zur Dürre in Kärnten im Jahr 2013 ergibt sich aus diversen Beiträgen im Internet, so etwa unter http://www.landwirtschaft.ktn.gv.at/287769_DE-Duerrehilfspaket-Artikel_Duerre_2013. Aus den Einträgen ergibt sich, dass Landwirten in Kärnten im Gefolge der lang anhaltenden Dürre u.a. Beihilfen zum Erwerb von Grundfutter gewährt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg. cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012 sind die Mutterkuhprämie für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei entspricht die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen jener Anzahl an Prämienansprüchen, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve nicht zugeteilt wurden. Die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraums von acht bis höchstens 20 Monaten ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren.

Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Abs. 1 des vorliegenden Artikels beginnt.

Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S.

65 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lautet:

"Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern mit der elektronischen Datenbank für Rinder das für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen erforderliche Sicherheits- und Umsetzungsniveau gewährleistet werden kann. [...]."

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Art. 63 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

"(1) Gilt eine individuelle Obergrenze oder Höchstgrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Obergrenze oder die Höchstgrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.

(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 65 und 66 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[...]."

Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 31 VO (EG) 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch gemäß Art. 75 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen.

Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 31 VO (EG) 73/2009 sind der zuständigen Behörde gemäß Art. 75 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

Gemäß Art. 31 VO (EG) 73/2009 werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:

a) Tod des Betriebsinhabers;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

Gemäß Art. 65 VO (EG) 1121/2009 setzen die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Art. 112 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 für jeden Betriebsinhaber eine individuelle Obergrenze fest.

Falls ein Betriebsinhaber im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 festgesetzten Mindestumfang nutzt, fällt der nicht genutzte Teil gemäß Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 1121/2009 in die nationale Reserve zurück, ausgenommen der Betriebsinhaber hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Betriebsinhaber in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Abs. 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt. Davon kann jedoch Abstand genommen werden, wenn ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall i.S.d. Art. 68 Abs. 2 lit. d) VO (EG) 1121/2009 vorliegt.

Prämienansprüche müssen gemäß Art. 68 Abs. 4 VO (EG) 1121/2009 in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang auf 100 % anheben.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. c) MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche mit 90% festgelegt.

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich unbestritten, dass lediglich 29 Mutterkühe prämienfähig waren. Der BF begehrt jedoch die Zuerkennung von Mutterkuhprämien für 31 Tiere. Rechtlich wäre dies nur möglich, wenn der BF tatsächlich 31 Mutterkühe beantragt hätte, da nur für beantragte Tiere der Prämienanspruch gemäß Art. 75 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 aufrechterhalten werden kann. Dies trifft jedoch nicht zu.

Darüber hinaus liegt ein Fall höherer Gewalt i.S.d. Art. 31 VO (EG) 73/2009 im vorliegenden Fall nicht vor.

Der Begriff der höheren Gewalt setzt nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass das schädigende Ereignis ungewöhnlich, unvorhersehbar und unabwendbar war. Der VwGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 11.11.2005, 2005/17/0086 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Agrarverordnungen auszugsweise ausgeführt:

"Folglich ist der Begriff der -höheren Gewalt¿ nach dieser Rechtsprechung nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern im Sinne von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, die vom Willen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unabhängig sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. die Mitteilung C (88) 1696 der Kommission über den Begriff -höhere Gewalt¿ im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften (88/C 259/07)) enthält der Begriff der höheren Gewalt daher ein objektives Element (ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände) sowie ein subjektives Element (trotz aller Sorgfalt unvermeidbare Folgen). Hinsichtlich des objektiven Elements kommt es auf die Definition des Begriffs -ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände¿ an. Hier ist zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden. -Ungewöhnlich¿ ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind). Ein Umstand ist -vom Willen des Betroffenen unabhängig¿, wenn er im weiteren Sinne außerhalb seines Einflussbereiches liegt; nicht vom Willen des Betroffenen unabhängig sind die Handlungen seiner Vertragspartner, auch wenn sie strafbar sind, da es dem Marktteilnehmer obliegt, seine Geschäftspartner sorgfältig auszuwählen und sie mit genügendem Nachdruck zur Beachtung der Vertragsklauseln anzuhalten."

Eine längere Zeit andauernde Dürre-Periode stellt für einen Landwirt wohl unbestritten ein gewöhnliches unternehmerisches Risiko dar, insbesondere wenn keine besonderen Umstände hinzutreten, die den jeweiligen Antragsteller aus der Masse der Betroffenen hervorheben. Solche Umstände hätte der BF jedoch innerhalb der vorgesehenen Frist belegen müssen. Aus diesem Grund kann vom Vorliegen eines Falles höherer Gewalt nicht ausgegangen werden.

Daneben begehrt der BF jedoch auch die Nicht-Kürzung der Mutterkuhquote mit dem Ziel, dass auch die siebente beantragte Kalbin prämiert wird, zumal die Anzahl der förderfähigen Kalbinnen gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 auf Basis der Mutterkuhquote berechnet wird.

Dem könnte entsprochen werden, wenn die behauptete Dürre zumindest als außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 1121/2009 anerkannt werden könnte, der den Erhalt der Mutterkuhquote sichern könnte, auch wenn diese nicht im gesetzlich geforderten Ausmaß genutzt wurde. Nähere Ausführungen, was unter einem außergewöhnlichen Umstand i.S.d. angeführten Bestimmung verstanden werden könnte, sind den Bezug habenden Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen. Aus der Stellung der Bestimmung sowie dem systematischen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass an solche außergewöhnliche Umstände nicht jene Anforderungen gestellt werden können, die an einen Fall höherer Gewalt zu stellen sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es vertretbar, dass die vom BF angeführte anhaltende Dürre in Zusammenhang mit den vom BF nachvollziehbar dargestellten Konsequenzen für seine Antragstellung als außergewöhnlicher Umstand i. S.d. angeführten Bestimmung anerkannt wird.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie oben ausgeführt - im Hinblick auf die Anerkennung eines Falles höherer Gewalt von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Was die Einstufung als außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 1121/2009 betrifft, erscheint die Rechtslage ausreichend klar, um davon ausgehen zu können, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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