W117 2115859-1•BVwG W117 2115859-1
W117 2115859-1Bundesverwaltungsgericht21.10.2015
gelinderes Mittel, Kostentragung, öffentliches Interesse, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt
W117 2115859-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 2 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 2 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am XXXX2015 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
[...]
F: Welche Sprachen sprechen Sie? Sprechen Sie noch weitere Sprachen?
A: Ich spreche Englisch. Ich spreche auch sehr gut Italienisch. Diese Sprache beherrsche ich in Wort und Schrift. Meine Muttersprache ist Englisch.
[...]
F: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung, leiden Sie aktuell an irgendwelchen Erkrankungen?
A: Ich nehme keine Medikamente und befinde mich auch nicht in ärztlicher Behandlung.
F: Wie ist Ihr Name und wann wurden Sie geboren?
A: Mein Name ist [...] und ich wurde am [...] in Lagos geboren. Das ist meine Identität die ich gerade benütze, weil ich dieses Dokument gerade benütze.
F: Was meinen Sie damit, dass Sie diese Identität und dieses Dokument gerade benützen?
A:Die Italiener wollten, dass ich einen liberianischen Reisepass vorlege. Da es in Italien aber keine liberianische Botschaft gibt, habe ich bei der nigerianischen Botschaft meine Fingerabdrücke abgegeben und diese nach Nigeria geschickt und meinen Frau gebeten mir einen nigerianischen Pass zu besorgen. In Italien auf der Polizeidirektion von Brindisi (Apulien) hat die italienische Polizei dann im italienischen Register meine Identität in die nigerianische Staatsbürgerschaft geändert.
F: In Ihrem Reisepass XXXX steht aber, dass Sie in Lagos geboren wurden. Nehmen Sie dazu Stellung?
A: Ich wurde ursprünglich in Liberia in Monrovia geboren. Seit 2010 wurde dies aber von den nigerianischen Behörden auf Lagos geändert.
F: Warum wurde dies geändert?
A: Ich habe eine nigerianische Frau. Diese wollte, dass ich nigerianischer Staatsbürger werde. Diese ist zur Botschaft gegangen und ich habe dann halt die nigerianische Staatsbürgerschaft bekommen. Ich bin nigerianischer Staatsbürger.
F: Wo befindet sich Ihre Frau?
A: Meine Frau befindet sich seit 2-3 Jahren in München. Sie heißt [...]. Sie wurde am [...] in Lagos / Nigeria geboren.
F: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Frau in Deutschland?
A: Sie ist legal in Deutschland und hat eine Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsbewilligung. Sie hat positiven Flüchtlingsstatus.
F:Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet?
A: Ich habe meine Frau am XXXX in Italien / Brindisi geheiratet.
F: Wo wohnt Ihre Frau? Wie ist die genaue Adresse?
A: Sie wohnt in [...] in München. Die genaue Adresse weiß ich nicht. Sie kommt immer nach Italien. Es ist ca. 40 Minute außerhalb von München.
F: Wo treffen Sie sich immer wenn Ihre Frau zu Ihnen nach Italien kommt?
A: Immer in Brindisi bei mir zu Hause.
F: Wie ist Ihre genaue Wohnadresse in Italien?
A: [...]
F: Wie sind Ihre Wohnverhältnisse in Italien?
A: Ich hab dort eine Wohnung. Ich zahle 300 Euro Miete. Ich habe in Italien gearbeitet. Zwei meiner Freunde haben während meiner Haft in Österreich in meiner Wohnung gelebt und dafür auch bezahlt.
F: Wie oft treffen Sie sich mit Ihrer Frau?
A: Sie kommt alle 2 Monate und bleibt dann zwei Wochen bei mir in Italien. Wir haben zwei gemeinsame Kinder. Der Junge ist 4 Jahre alt und das Mädchen ist 1 Jahr alt. Meine Kinder habe ich während meiner Haft in Österreich nicht gesehen. Sie hat mir Fotos geschickt aber persönlich habe ich meine Kinder nicht gesehen.
F: Während Ihrer Haft in Österreich, haben Sie Besuch von Ihrer Frau bekommen?
A: Während der Haft habe ich meine Frau nicht gesehen.
F: Haben Sie einen Beweis, dass Sie mit der o.a. Frau verheiratet sind?
A: Ich habe in einer katholischen Kirche in Brindisi geheiratet. Ich weiß den Namen der Kirche nicht. Ich gehe ab und zu dorthin.
F: Wann haben Sie um die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels angesucht?
A: Ich habe gestern in Brindisi auf der Polizeidirektion den Antrag auf Verlängerung eingereicht. Ich habe dort meinen Wohnungsmeldungszettel sowie meine italienischen Personalausweis vorgelegt.
V: Die Behörde hat eben per Anfrage über die italienischen Behörden erhoben, dass Sie in Italien keinen gültigen Aufenthaltstitel haben, kein Verlängerungsantrag aufscheint. Weiters wurde mitgeteilt, dass wenn nicht spätestens 3 Monate nach Ablauf des Permesso ein Verlängerungsantrag gestellt wird, das Aufenthaltsrecht erlischt.
F: Wollen Sie dazu Stellung nehmen?
A: Ich kann nur sagen, dass ich gestern bei meiner Abreise den Antrag bei der Polizei in Brindisi eingereicht habe. Dort habe ich um Verlängerung angesucht.
Informationen:
Im Zuge einer allfälligen Bescheiderlassung wird auch ein Rechtsberater als Verfahrenshilfe zur Seite gestellt werden.
V: Zufolge der bisherigen Kenntnisse des Bundesamtes halten Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Aufgrund Ihrer strafrechtlich relevanten Verfehlungen, für die Sie schließlich auch verurteilt wurden, wurde gegen Sie eine am 30.12.2014 rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen und es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. In der gegenständlichen Einvernahme geht es um die Feststellung der Voraussetzungen von Sicherungsmaßnahmen.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ich habe verstanden.
F: Wann reisten Sie das erste Mal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein?
A: Ich reiste im Mai 2014 das erste Mal nach Österreich ein. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern.
F: Dem Akt zufolge reisten Sie heute um 12:10 Uhr mittels Eisenbahn EC 88 unrechtmäßig in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und wurden in weiterer Folge von der Polizei aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen.
F: Nehmen Sie dazu Stellung.
A: Mein Grund war, dass ich nach Deutschland fahren will, um meiner kranken Frau und den beiden Kindern zu helfen.
F: Welche Erkrankung hat Ihre Frau?
A: Bei der Geburt hatte Sie eine Operation und jetzt hat sie im Bauchraum große Probleme. Wir müssen prüfen, ob ein Stück Draht von der Operation zurück geblieben ist.
F: Sind Sie im Besitze eines Aufenthaltstitels innerhalb der europäischen Union?
A: Ich war in Spanien zuvor. Ich habe dort in Spanien um Asyl angesucht und der Asylbescheid war positiv.
F: Unter welchen Identitätsdaten haben Sie in Spanien um Asyl angesucht?
A: Ich habe den Namen [...] Herkunft Sudan, Geburtsdatum [...]angesucht.
F: Haben Sie dafür Belege?
A: Die Dokumente sind nicht bei mir sondern bei meiner Frau in München.
F: Haben Sie sonst noch um Asyl angesucht?
A: Nein nur in Spanien und Italien.
F: Verfügen Sie über Barmittel, wie könnten Sie allenfalls Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet der Republik Österreich bestreiten?
A: Ich habe ca. 670 Euro Bargeld. Damit wollte ich zu meiner Frau ins Krankenhaus in Deutschland fahren.
F: Verfügen Sie über einen Wohnsitz in Österreich, sind Sie hier bzw. waren Sie jemals aufrecht gemeldet oder wohnhaft?
A: Nein nie ich habe nicht in Österreich gelebt. Ich war nur im Gefängnis.
F: Haben Sie die Möglichkeit, in Österreich irgendwo Unterkunft zu nehmen und wenn ja wo und bei wem?
A: Wenn ich frei gelassen werde, gehe ich zum Bahnhof kauf mir ein Zugticket und fahre nach Italien. Ich habe niemanden in Österreich und möchte auch nicht hier bleiben.
F: Haben oder hatten Sie in Österreich jemals einen Aufenthaltstitel oder eine Duldungskarte inne und wenn ja, aufgrund welcher Voraussetzungen wurde Ihnen dieser Titel erteilt bzw. versagt?
A: Nein ich hatte nie einen Aufenthaltstitel in Österreich
Unterbrechung der Vernehmung um 18:25 Uhr zur Überprüfung der Fingerabdrücke. Eurodac Abgleich durch Polizei.
Weiter mit Vernehmung um 18:36 Uhr.
F: Waren Sie vor Ihrer Einreise in Österreich schon einmal in Österreich oder einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz aufhältig und wenn ja wann und wo haben Sie sich aufgehalten?
A: Ich war davor in Norwegen und dann in der Schweiz.
In der Schweiz im Jahr 2012
In Norwegen im Jahr 2012.
Ich war dann am XXXX.2015 in Österreich aus der Haft entlassen und bin dann nach Italien gefahren.
F: Sie haben oben angeführt, Sie haben in Spanien um Asyl angesucht. Wann waren Sie in Spanien?
A: 2012 bis 2013 war ich in Spanien. Und als ich in Spanien meinen Aufenthaltstitel erhielt ging ich dann nach Italien und dann nach Österreich, wo ich festgenommen worden bin.
F: Ist derzeit in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylverfahren in dem Sie Partei sind offen?
A: In Norwegen habe ich auch um Asyl angesucht, aber die Entscheidung war negativ. Offene Verfahren gibt es keine mehr
F: Sind Sie in Österreich jemals einer legalen Beschäftigung (Bewilligung) nachgegangen und wenn ja, welcher?
A: Nein. Nur den Augustin habe ich in Österreich verkauft.
F: Wo genau haben Sie sich die letzten drei Monate aufgehalten?
A: Ich wurde am XXXX.2015 aus dem Gefängnis entlassen, dann bin ich nach Italien gefahren.
F: Wo genau haben Sie sich die letzten fünf Jahre aufgehalten?
A: Ich war in Italien.
F: Waren Sie jemals in ein Gerichtsverfahren in Ihrem Herkunftsstaat, in Österreich oder im EU Ausland involviert?
A: In meinem Herkunftsstaat nicht. In Österreich war ich im Gefängnis. In anderen Ländern der EU hatte ich kein Gerichtsverfahren.
F: Sind Sie in Österreich oder im Ausland bereits wegen gerichtlich strafbaren Handlungen verurteilt worden?
A: Ich wurde nur in Österreich verurteilt. Wegen Drogenkonsum wurde ich in Österreich verurteilt.
F: Sind Sie in Österreich wegen Verwaltungsübertretungen insbesondere nach dem FPG / AsylG oder NAG verurteilt worden?
A: Nein.
F: Haben Sie Verwandte, Bekannte oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und wenn ja welche?
A: Nein, ich habe hier niemanden.
F: Haben Sie hier in Österreich oder sonst irgendwo einen Deutschkurs oder andere berufsbildende Kurse absolviert, können Sie dahingehende Nachweise vorlegen?
A: Ich habe in XXXX im Gefängnis einen Deutschkurs gemacht. Das war 2014. Dort habe ich einen Anfängerkurs gemacht.
F: Im Falle Ihrer Freilassung, wo werden Sie hinreisen bzw. was würden Sie machen?
A: Ich gehe nach Italien. Ich rufe dann die Frau an und diese soll mir dann die spanische positive Asylkarte schicken und mit dem kann ich dann reisen.
F: Warum haben Sie dann nicht gleich Ihr spanisches Reisedokument zum Reisen genützt?
A: Ich habe dies bei meiner Frau. Eines lass ich bei meiner Frau und eines habe ich bei mir in Italien.
F: Wann sind Sie aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist?
A: Ich reiste 2006 von Libyen, wo ich aufgewachsen bin, nach Italien aus. Meine Mutter nahm mich mit nach Libyen, wo ich aufwuchs.
F: Haben Sie noch weitere Angehörige im Herkunftsstaat (mittlerweile Nigeria, Liberia und Libyen) ?
A: Meine Mutter und mein Bruder leben in Libyen
V: Im Anschluss werden Sicherungsmaßnahmen geprüft. Wenn ha. ein Prüfungsergebnis vorliegt, werden Sie davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Sie erhalten einen dahingehenden Bescheid. Der Bescheid wird Ihnen persönlich zugestellt. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache.
F: Nehmen Sie dazu Stellung?
A: Ich habe verstanden
Anmerkung: Die Niederschrift wird dem Fremden vom Dolmetscher rückübersetzt.
Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihnen die Niederschrift übersetzt wurde und die Angaben stimmen.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ich möchte nach Afrika. Und es ist mein Wunsch, dass Ihr (BFA) meine Frau und meine Kinder in Rosenheim abholen, sie zu mir bringen und uns gemeinsam nach Liberia zurückführen.
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:
"Sie reisten bereits zuvor im Jahr 2014 in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein um strafrechtlich relevante Sachverhalte zu setzen.
Bereits am XXXX, wurden Sie vom Landeskriminalamt der LPD Wien unter der Geschäftszahl XXXX wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz gem. § 27 SMG zur Anzeige gebracht, wobei Sie bereits am XXXX wegen Verdacht des Suchtmittelhandels festgenommen und in die JA Josefstadt in Untersuchungshaft eingeliefert wurden.
Diesbezüglich wurden Sie vom Landesgericht Wien unter der Geschäftszahl XXXX am XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten davon 6 Monate unbedingt verurteilt. Am XXXX wurde der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen.
Am 10.09.2014 wurde gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und Ihnen diesbezüglich in der Justizanstalt ein Parteiengehör zugestellt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Am XXXX, Tatzeit XXXX, wurden Sie erneut vom LKA Wien unter der Geschäftszahl XXXX wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz gem. § 27 SMG zur Anzeige gebracht.
Diesbezüglich wurden Sie am XXXX in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert und vom Landesgericht Wien am XXXX rechtskräftig unter der Zahl: XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid vom XXXX Zahl: XXXX wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot von 5 Jahren erlassen. Weiter wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Gleichzeitig wurde Ihnen mittels Verfahrensanordnung der VMÖ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Der Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden Ihnen am 15.12.2014 um 08:50 Uhr durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt. Dies bestätigten Sie mit Ihrer Unterschrift.
Diesbezüglich gingen Sie nicht in Beschwerde, weshalb Der Bescheid am 30.12.2014 in I. Instanz in Rechtskraft erwuchs.
Am XXXX.2015 wurden Sie in die Justizanstalt XXXX überstellt, wo Sie sich bis zum XXXX in Haft befanden.
Am XXXX.2015 stellten Sie über den Verein Menschenrechte einen Antrag auf freiwillige Ausreise nach Italien und legten diesbezüglich Ihre am 11.11.2013 ausgestellte italienische Identitätskarte vor.
Da Sie zu diesem Zeitpunkt bereits über kein Aufenthaltsrecht in Italien verfügten und auch nicht über den nun sichergestellten nigerianischen Reisepass, wurde seitens des BFA RD Kärnten bereits am 19.02.2015 ein Ansuchen an die Botschaft der Republik Nigeria bezüglich einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt.
Am XXXX wurden Sie nach Ihrer Haftentlassung in der Justizanstalt XXXX mittels Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 1 Zif. 2 BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge ins PAZ Hernalser Gürtel nach Wien überstellt. Dort wurden Sie zur HRZ / Identitätsprüfung am XXXX.2015 der nigerianischen Delegation am XXXX.2015 um 10:00 Uhr vorgeführt.
Im Anschluss wurden Sie aus dem Stande der Festnahme entlassen. Wann Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist sind, konnte nicht festgestellt werden.
Sie wurden aber am XXXX2015 um 12:10 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im internationalen Reisezug EC 88 angehalten und in weiterer Folge nach dem Fremdenpolizeigesetz festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt wiesen Sie sich gegenüber den Beamten mittels nigerianischen Reisepass Nummer XXXX als [...] geb. [...] aus. Der BFA JD wurde um 13:52 Uhr durch die Polizeibeamten kontaktiert und ordnete die Einlieferung in das PAZ Innsbruck an.
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie sind Fremder im Sinne des § 2 FPG und Staatsbürgers von Nigeria. Aufgrund der sichergestellten Personendokumente, insbesondere Ihres gültigen nigerianischen Reisepasses steht Ihre Identität fest. Sie wurden in sämtlichen Verfahren, auch vor den Justizbehörden als [...], geb. [...] in Lagos/ Nigeria geführt. Auch gaben Sie selber in Ihrer Vernehmung vom XXXX2015 an, Sie würden diese Identität führen. Sie befinden sich seit XXXX2015 12:10 Uhr in Österreich in Haft und wurden diesbezüglich in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck eingeliefert. Sie sind haft- und vernehmungsfähig und befinden sich derzeit nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Sie haben keinen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich, gehen hier keiner legalen Beschäftigung nach, haben keine bzw. nur sehr geringe Sprachkenntnisse der deutschen Sprache und verfügen über kein eigenes Einkommen, um Ihren Lebensunterhalt länger selbst zu bestreiten. Sie gingen zu keiner Zeit im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nach. Sie verfügen über eigene Barmittel in der Höhe von 677 Euro.
Sie verfügen derzeit über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet der Republik Österreich. Sie wurden am XXXX.2015 nach mehrmonatiger Haft wegen Weitergabe von Suchtmittel aus der Justizanstalt entlassen. Zu diesem Zeitpunkt hatten Sie nicht Ihren bereits 2011 ausgestellten, und jetzt sichergestellten, nigerianischen Reisepass bei sich. Diesbezüglich wurde damals ein bis dato erfolgloses Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes geführt.
Aufgrund Ihrer Straftaten und der damit erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich, nämlich der Weitergabe von Suchtmittel an andere Personen, wurde gegen Sie eine am 30.12.2014 rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot von 5 Jahren erlassen und Ihre Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erachtet. Diese Entscheidung wurde Ihnen nachweislich zugestellt.
Da Sie am XXXX2015 trotz Kenntnis dieser fremdenpolizeilichen Entscheidung mittels internationalen Zugs aus Italien kommend eingereist sind, weshalb Ihre Ausreise aus Österreich feststeht, befinden Sie sich derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich.
Aufgrund dieser durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sowie des Vorliegens weiterer für die Abschiebung erforderlicher Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.
Sie reisten bereits im Jahr 2014 mittels einem gültigen italienischen Aufenthaltstitels, allerding ohne Ihrem nigerianischen Reisepass in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein um strafrechtliches Verhalten in Ihrem Fall nach dem Suchtmittelgesetz zu setzen.
[...]
Nachdem Sie Ihre Haft in Österreich verbüßt hatten, waren Sie nach Ihrer Entlassung nicht mehr im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels. Diesbezüglich strebte das BFA die Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Nigeria an. Da diesbezüglich kein Ersatzreisedokument erlangt werden konnte, mussten Sie schlussendlich am XXXX.2015 aus der Haft entlassen werden.
Bezüglich Ihrer Ausreise nach Italien scheinen keine Beweismittel auf. Lediglich ein von Ihnen am XXXX.2015 beim VMÖ eingebrachter Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Italien scheint in der Aktenlage auf. Wobei der Behörde diesbezüglich keine bestätigte Ausreise nach Italien vorliegt.
Am XXXX2015 um 12:10 Uhr wurden Sie dann trotz aufrechtem Einreiseverbot von der Polizei am Brenner im internationalen Reisezug EC 88 von Italien kommend angehalten und in weiterer Folge festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck eingeliefert. Zu diesem Zeitpunkt konnte der nun sichergestellte nigerianische Reisepass bei Ihnen aufgefunden werden. Sie missachteten somit die Rechtsordnung.
Sie gingen während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und auch schon vorher lediglich zur Verübung von Straftaten eingereist. Es besteht auch keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.
Sie hatten zu keiner Zeit einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und waren nur in Haftanstalten gemeldet.
In den bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie der Behörde Ihren nigerianischen Reisepass, der bereits im Jahr 2011 ausgestellt wurde vorenthielten. Offensichtlich um sich einer Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat zu entziehen.
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie verfügen in Österreich über keine familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte. Sie haben weder eine ordentliche Unterkunft noch die Möglichkeit bei jemand anderem zumindest vorübergehend Unterkunft zu nehmen. Sie haben keine Sorgepflichten in Österreich. Weiter weisen Sie nur minimale zu vernachlässigende Kenntnisse der deutschen Sprache auf und etwaige Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte sind in Ihrem Fall nicht hervorgekommen.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Wie bereits o.a. reisten Sie bereits im Jahr 2014 ein. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels. Nachdem Sie vom Landesgericht Wien zweimal nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu mehrmonatigen auch unbedingten Haftstrafen verurteilt wurden, wurden Sie am XXXX.2015 aus der Haft entlassen. Diesbezüglich wurde gegen Sie wegen der strafrechtlichen Verurteilungen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen. Am XXXX.2015 wurden Sie dann erneut, dieses Mal bei der unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich betreten und festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt wurde ein auf Sie schon 2011 ausgestellter nigerianischer Reisepass sichergestellt. Am XXXX2015 um 16:30 Uhr wurden Sie von einem Organwalter des BFA zur möglichen Verhängung der Schubhaft einvernommen. Im Zuge der Einvernahme bestätigten Sie Ihre im nigerianischen Reisepass eingetragenen Daten. Auch bestätigten Sie Ihre nigerianische Staatsangehörigkeit. In weiterer Folge wurde bei Ihnen ein Italienischer Aufenthaltstitel "Permesso di Soggiorno - Motivi Umanitari" gültig bis 15.11.2014 sowie ein italienischer Identitätsausweis aufgefunden.
Diesbezüglich wurde von der Behörde über das Polizeikooperationszentrum in Italien Ihr Aufenthaltsstatus erhoben. Die italienischen Behörden teilten dem BFA am XXXX2015 um 17:33 mit, dass Sie in Italien bereits Vormerkungen wegen "gefährlicher Drohung, Widerstand, gewalttätig", bestehen. Weiter wurde mitgeteilt, dass Ihr letzter Permesso am 15.11.2014 abgelaufen sei und kein Verlängerungsantrag aufscheint. Der italienische Beamte teilte auch mit, das ein Verlängerungsantrag bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Permesso gestellt werden müsse, ansonsten würde das Aufenthaltsrecht erlöschen. Sie sind somit derzeit nicht zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von Italien berechtigt. Da Sie auch im Rahmen der Befragung angaben, Sie hätten in Italien "positives Asyl" bekommen wurde auch dies explizit beim Kooperationszentrum angefragt. Dort scheinen diesbezüglich keine Informationen über eine Asylgewährung auf, weshalb davon auszugehen ist, dass Sie diesbezüglich falsche Angaben tätigten.
Nachdem die angebliche Asylgewährung in Italien nicht aufschien, gaben Sie weiter an, Sie hätten unter dem Namen [...], geb. [...], Stang: Sudan, in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dort hätten Sie auch einen positiven Asylbescheid bekommen. Auf mögliche Beweismittel angesprochen gaben Sie an, diese habe angeblich Ihre Frau in München. Diese mögliche Asylgewährung in Spanien ist aber nicht glaubwürdig, da ein Asylberechtigter mit Sicherheit nicht mittels seines nigerianischen Reisepasses ausgestellt auf andere Identitätsdaten illegal innerhalb der Europäischen Union reisen würde, wenn er doch als anerkannter Flüchtling dies auch legal tun kann.
Am XXXX.2015 um 09:36 Uhr wurde mit Ihren Fingerabdrücken eine Anfrage europaweit im Eurodac System durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass mit Ihren Fingerabdrücken in Spanien kein Treffer aufscheint. Ihre Angaben bezüglich eines möglichen Asylverfahrens in Spanien sind somit unglaubwürdig. Lediglich in Italien scheint ein vom 20.09.2011 in Brindisi erfasster Eurodac-Treffer auf. Nachdem Sie allerdings dort wie o.a. über kein gültiges Aufenthaltsrecht verfügen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und dieses Verfahren schon abgeschlossen ist. Dass keine offene Asylverfahren bestehen, räumten Sie auch selber in Ihrer Vernehmung am XXXX2015 ein.
Zusammenfassend haben Sie sich laut eigenen Angaben innerhalb der europäischen Union bereits in Italien, Spanien, Norwegen, der Schweiz und Österreich bewegt. In Österreich waren Sie zu keiner Zeit außer in Haftanstalten mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet. Sie gaben selber in Ihrer Vernehmung an, dass Sie niemanden in Österreich hätten und auch nicht hierbleiben wollten. Auch verfügten Sie in Österreich nie über einen Aufenthaltstitel und gaben selber zu Protokoll, im Falle Ihrer Freilassung sofort nach Italien auszureisen, wo Sie auch, wie von der Behörde festgestellt, keine Aufenthaltsberechtigung besitzen. Sie können somit Österreich nicht aus eigenem verlassen.
Die Behörde geht aufgrund Ihrer fehlenden Anknüpfungspunkte in Österreich, Ihrer regen Reisetätigkeit im Bereich der europäischen Union, sowie Ihrer eigenen Aussage in der Sie angaben, Sie würden Österreich im Falle Ihrer Freilassung sofort verlassen von einer erheblichen Fluchtgefahr aus weshalb nicht mit dem gelinderen Mittel Auslangen gefunden werden kann, zumal Ihnen eine Abschiebung nach Nigeria droht und Sie ja offensichtlich nicht dorthin wollen. Sie wollen lediglich nach Liberia zurück, obwohl Sie ja offensichtlich laut dem sichergestellten Reisepass doch Staatsbürger von Nigeria sind. So gaben Sie unglaubwürdig an, Sie wären 2006 von Libyen, wo Sie ausgewachsen sind nach Italien ausgereist wo sie am XXXX in Brindisi/Italien angeblich Ihre Frau geheiratet haben. In Ihrem Reisepass scheinen allerdings ein Visum von Kenia vom 13.04.2011, Einreisestempel Kenia sowie Einreisestempel Nigeria aus dem Jahr 2011 auf weshalb Sie diesbezüglich auch nach Ihrer Heirat in Italien nach Kenia und Nigeria ausgereist sein mussten.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Sie sich mit Sicherheit dem gelinderen Mittel entziehen würden.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
So gaben Sie selber in Ihrer Vernehmung am XXXX2015 an, Sie würden keine Medikamente nehmen und sich auch nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung befinden.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus.
"Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde über den Betroffenen die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Nigeria gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FP6 iVm § 57 Abs 1 AVG 1991 angeordnet, Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion Tirol - vom XXXX.2015, Zahl: XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot von 5 Jahren erlassen, sowie gern. §52 Abs. 9 FPG ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Nigeria gern. §46 FPG zulässig sei.
Zunächst wird auf das bisher im Verfahren Vorgebrachte und die vorgelegten Unterlagen hingewiesen. Ein Schreiben in eigenen Worten diesbezüglicher Problematik wird der Beschwerde beigefügt. Zusammenfassend wird das BVwG ersucht, den vorliegenden Fall noch einmal eingehend zu prüfen und festzustellen, dass den Bescheid über die Schubhaft des Antragstellers zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung rechtswidrig ist."
Handschriftlich brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass seine Frau und seine beiden Kinder in München leben würden, und einen positiven Flüchtlingsstatus hätten. Am 12.10.2015 hätte er einen Telefonanruf erhalten und sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Frau nach einem Kaiserschnitt (bei der Geburt seiner Tochter) große Probleme im Bauchbereich hätte, sehr krank sei und in den nächsten Tagen wiederholt operiert würde. Er sei nach Deutschland via Österreich mit dem Zug gefahren, um seine Frau und seine Kinder zu unterstützen. Sie müsse für "Babysitting" bezahlen und sie hätte das Geld nicht. Seine Familie habe dort sonst niemanden, der helfen könnte ("finanziell oder sonst wie"). Das sei der einzige Grund gewesen, warum er wieder in Österreich eingereist sei: "Es war eigentlich nur Transit, da ich einfach nur zu meiner Familie wollte". Es sei für ihn nur das Wichtigste zu wissen, dass mit seiner Familie alles in Ordnung sei. "Ich will Sie daher höflichst bitten, dass Sie mich aus Schubhaft entlassen, ich werde ca. 1 Woche mit meiner Familie verbringen und sie unterstützen, und danach ich verspreche, dass ich Österreich und EU-Raum freiwillig verlassen werde!"
Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete folgende Stellungnahme und beantragte Kostenzuspruch im verzeichneten Ausmaß:
"Im vorliegenden Fall war und ist die Verhängung der Schubhaft die einzige Möglichkeit sicherzustellen, dass ein ordnungsgemäßes Abschiebungsverfahren in dem Herkunftsstaat Nigeria effektuiert werden kann. Aufgrund des bisherigen an den Tag gelegten Gesamtverhaltens und auch der konkreten Aussagen des Fremden musste die Behörde zwingend davon ausgehen, dass der Fremde dem Außerlandesbringungsverfahren nicht zur Verfügung stehen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "untertauchen" bzw. nach Deutschland weiterreisen wird. Aus den vorgenannten Gründen war selbstverständlich auch die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht zielführend und möglich. Der Fremde ist in keiner Weise vertrauenswürdig und hätte sich, nach Beurteilung seines bisherigen Verhaltens, mit Sicherheit auch dem gelinderen Mittel entzogen, um einer Überstellung in den Herkunftsstaat zu entgehen.
Aufgrund der vorliegenden im Akt dokumentierten Umstände kann auch der in der Beschwerde erwähnten Absichtserklärung, dass der Fremde nach dem Besuch der Familie in Deutschland versuchen werde, Österreich bzw. den EU-Raum freiwillig zu verlassen, kein Glauben geschenkt werden. Was die Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK betrifft, ist noch ergänzend auszuführen, dass der Fremde während seiner Inhaftierung in verschiedenen Justizanstalten in Österreich im Zeitraum von Juli 2014 bis XXXX eigenen Angaben zufolge keinerlei persönlichen Kontakt mit seiner in Deutschland lebenden Ehegattin oder den mj. Kindern hatte und das dies bei der Prüfung in Bezug auf Art. 8 EMRK entsprechend zu berücksichtigen ist. Im Übrigen darf an dieser Stelle auch auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid der BFA RD Wien vom XXXX hingewiesen werden.
Es wurde der Sicherungsbedarf im Bescheid umfassend argumentiert. Der Fremde ist wohnsitzlos, ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten, sodass ein Einreiseverbot zu verhängen war, hat im Bundesgebiet keinerlei soziale Anknüpfungspunkte und Unterkunftsmöglichkeit und will nachweislich nach Deutschland ausreisen. Der Fremde verfügt nach ha. Erkenntnissen auch über kein Aufenthaltsrecht in Italien oder in einem anderen Mitgliedstaat. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Fremde im vollen Bewußtsein seiner illegalen Reisebewegung und des Umstandes, dass er im gesamten Schengenraum kein Aufenthaltsrecht hat, nach Österreich eingereist. Er missachtet die Einreise und Aufenthaltsbestimmungen nachhaltig und es ich nicht zu erwarten und gibt es hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sein Verhalten ändert.
Letztlich darf noch darauf hingewiesen werden, dass ein Schubhaftbescheid im Mandatsverfahren ergeht und kein ordentliches, alle Umstände umfassendes sowie alles bis ins Detail klärendes Ermittlungsverfahren geführt wird. Im konkreten Fall wurde ausreichend, nachvollziehbar und schlüssig ein Sicherungsbedarf argumentiert. Insbesondere die umfassende Einvernahme belegt, dass sich die Behörde mit der erforderlichen Sorgfalt über die Anordnung der Schubhaft auseinandergesetzt hat und letztlich zum Ergebnis kam, dass eine Schubhaft im konkreten Fall unumgänglich ist, um eine Abschiebung zu sichern. Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass der Fremde im Rahmen der Einvernahme im PAZ Innsbruck gegenüber dem Referenten äußerst unkooperativ und verbal aggressiv aufgetreten ist.
Letztlich wird angemerkt, dass die am 15.10.2015/16.01 Uhr in der RD Tirol eingelangte Beschwerde gem. § 6 AVG am Folgetag per Mail an das BVwG weitergeleitet wurde. Der physische Akt wird unverzüglich postalisch nachgereicht.
Es wird beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gem. § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten - Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde € 57,40; Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde € 368,80 Summe: € 426,20.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor in Schubhaft angehalten.
Der Beschwerdeführer reiste bereits im Jahr 2014 mittels eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels, allerding ohne seinen nigerianischen Reisepass in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und beging strafbare Handlungen.
So wurde er am XXXX, vom Landeskriminalamt der LPD Wien unter der Geschäftszahl XXXX wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz gem. § 27 SMG zur Anzeige gebracht - bereits am XXXX wurde er wegen Verdachtes des Suchtmittelhandels festgenommen und in die JA Josefstadt in Untersuchungshaft eingeliefert.
Diesbezüglich wurde er vom Landesgericht Wien unter der Geschäftszahl XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, verurteilt. Am XXXX wurde der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen.
Am 10.09.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und Ihm diesbezüglich in der Justizanstalt Parteiengehör eingeräumt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Am XXXX, Tatzeit XXXX, wurde er erneut vom LKA Wien unter der Geschäftszahl XXXX wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz gemäß § 27 SMG zur Anzeige gebracht.
In diesem Zusammenhang wurde er am XXXX in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert und vom Landesgericht Wien am XXXX rechtskräftig unter der Zahl: XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Aufgrund dieser Straftaten und der damit erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich, nämlich der Weitergabe von Suchtmittel an andere Personen wurde mit Bescheid vom XXXX Zahl: XXXX, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot von 5 Jahren erlassen. Weiter wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.
Der Bescheid wurde Ihm am 15.12.2014 um 08:50 Uhr durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt. Dies bestätigte er mit seiner Unterschrift. Da der Beschwerdeführer dagegen keine Beschwerde erhob, erwuchs der Bescheid am 30.12.2014 in I. Instanz in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer verfügt (auch aktuell) über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet der Republik Österreich. Er kann Österreich nicht aus eigenem legal verlassen.
Am XXXX.2015 wurde er in die Justizanstalt XXXX überstellt, wo er sich bis zum XXXX in Haft befand. Am XXXX.2015 stellte er über den Verein Menschenrechte einen Antrag auf freiwillige Ausreise nach Italien und legte diesbezüglich seine am 11.11.2013 ausgestellte italienische Identitätskarte vor.
Da er zu diesem Zeitpunkt bereits über kein Aufenthaltsrecht in Italien verfügte und auch nicht über den aktuell sichergestellten nigerianischen Reisepass, wurde seitens des BFA RD Kärnten bereits am 19.02.2015 ein Ansuchen an die Botschaft der Republik Nigeria bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt.
Am XXXX wurde er nach seiner Haftentlassung in der Justizanstalt XXXX mittels Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 1 Zif. 2 BFA-VG festgenommen und in weiterer Folge ins PAZ Hernalser Gürtel nach Wien überstellt. Dort wurden er zur HRZ/Identitätsprüfung am XXXX.2015 der nigerianischen Delegation am XXXX.2015 um 10:00 Uhr vorgeführt. Im Anschluss wurde er aus dem Stande der Festnahme entlassen, da das Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes erfolglos geführt wurde.
Der Beschwerdeführer reiste in der Folge, ohne dies jedoch den österreichischen Behörden bekannt zu geben, nach Italien, kehrte aber am XXXX2015 - in Kenntnis der fremdenpolizeilichen Entscheidung - zurück und wurde um 12:10 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im internationalen Reisezug EC 88 angehalten und in weiterer Folge nach dem Fremdenpolizeigesetz festgenommen.
Zu diesem Zeitpunkt wies er sich gegenüber den Beamten mittels bereits 2011 ausgestellten nigerianischen Reisepasses, Nummer XXXX, als [...] geb. [...] aus.
Der BFA JD wurde um 13:52 Uhr durch die Polizeibeamten kontaktiert und ordnete die Einlieferung in das PAZ Innsbruck an.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig und befindet sich derzeit nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung.
Er hatte und hat keinen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich, und war nur in Haftanstalten gemeldet. Der Beschwerdeführer geht aktuell hier keiner legalen Beschäftigung nach, weist nur sehr geringe Sprachkenntnisse der deutschen Sprache und besitz kein eigenes Einkommen, um seine Lebensunterhalt längerfristig selbst zu bestreiten. Der Beschwerdeführer verfügt über eigene Barmittel in der Höhe von 677 Euro.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich über keine familiären Bezugspunkte auf. Seine Gattin und beiden Kinder leben in Deutschland. Zu diesen beabsichtigte der Beschwerdeführer am XXXX2015 wegen Erkrankung der Gattin zu reisen und betrachtete er Österreich als "Transit"land. Der Beschwerdeführer hatte während seiner Inhaftierung in verschiedenen Justizanstalten in Österreich im Zeitraum von Juli 2014 bis XXXX keinerlei engen persönlichen Kontakt mit seiner in Deutschland lebenden Ehegattin und den minderjährigen Kindern.
Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von Italien berechtigt. In Italien scheinen auch keine Informationen über eine Asylgewährung auf; es bestehen aber bereits Vormerkungen wegen "gefährlicher Drohung, Widerstand, gewalttätig".
Der Beschwerdeführer reiste in zahlreichen Ländern Europas ein, zwischenzeitlich hielt er sich - unter Verwendung einer falschen Identität - auch in Spanien auf.
Nach einer europaweiten, mit seinen Fingerabdrücken durchgeführten Anfrage am XXXX.2015 wurde aber festgestellt, dass in Spanien kein Treffer aufscheint; der Beschwerdeführer hat sohin in Spanien kein Asylverfahren initiiert.
Der Beschwerdeführer möchte nach Liberia reisen.
Die Abschiebung nach Nigeria bedarf der Sicherung mittels Schubhaft. Sie ist rechtlich und faktisch möglich.
Es ist beabsichtigt, den Bf. am XXXX.2015 (auf dem Luftweg) nach Nigeria abzuschieben.
Entscheidungsgrundlagen:
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhalt mit der Beschwerdeschrift.
Aufgrund der sichergestellten Personendokumente, insbesondere seines gültigen nigerianischen Reisepasses steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Auch gab er selber in seiner Vernehmung vom XXXX2015 an, diese Identität zu führen.
Gleichfalls laut eigenen Angaben bewegte sich der Beschwerdeführer innerhalb Europas bereits in Italien, Spanien, Norwegen, der Schweiz und Österreich.
Der Beschwerdeführer war aber im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung in keinem der von ihm angeführten Staaten zum Aufenthalt berechtigt, wie die nachprüfende Kontrolle durch die Verwaltungsbehörde ergab, der der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist:
So wurde (nach der Aktenlage) von der Behörde über das Polizeikooperationszentrum in Italien der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers erhoben. Die italienischen Behörden teilten dem BFA am XXXX2015 um 17:33 im Emailwege mit, dass er in Italien bereits Vormerkungen wegen "gefährlicher Drohung, Widerstand, gewalttätig", bestehen.
Weiters wurde mitgeteilt, dass sein letzter "Permesso" am 15.11.2014 abgelaufen sei und kein Verlängerungsantrag aufscheint. Der italienische Beamte teilte auch mit, das ein Verlängerungsantrag bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des "Permesso" gestellt werden müsse, ansonsten würde das Aufenthaltsrecht erlöschen.
Auch scheinen keine Informationen über eine Asylgewährung (in Italien) trotz ausdrücklicher Anfrage auf, weshalb diesbezüglich davon auszugehen ist, dass er in diesem Zusammenhang falsche Angaben tätigte.
Auch seine Angaben bezüglich eines möglichen Asylverfahrens in Spanien sind als nicht unglaubwürdig zu beurteilen, wie die Überprüfung möglicher Eurodac-Treffer durch die Verwaltungsbehörde zeigt:
Lediglich in Italien scheint ein vom 20.09.2011 in Brindisi erfasster Eurodac-Treffer auf, was sohin die Asylgewährung in Spanien ausschließt. Dass keine weiteren offenen Asylverfahren bestehen, räumte er auch selbst in seiner Vernehmung am XXXX2015 ein.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise im Bundesgebiet, den Asylantragstellungen in diversen europäischen Ländern und dem damit in Zusammenhang stehenden Mangel an Aufenthaltsberechtigungen, der Aufgriff des Beschwerdeführers am XXXX2015 in einem aus Italien kommenden Zug Wien sind sohin unzweideutig schriftlich dokumentiert; ebenso aber auch der Umstand seines aktuellen Gesundheitszustandes. Hinsichtlich letzteren Faktums ist ausdrücklich auf seine Angaben im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme zu verweisen - "Ich nehme keine Medikamente und befinde mich auch nicht in ärztlicher Behandlung selbst".
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, also des Nichtbestehens familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte - der Beschwerdeführer nannte seine in Deutschland und nicht in Österreich lebenden Familienangehörigen -, der bestehenden Mittellosigkeit, der begangenen in zwei Verurteilungen mündenden Drogendelikte samt daran anschließenden Aufenthalten in Strafhaft, (im Besonderen auch) seiner behördlichen (Nicht)meldung und Nichtbekanntgabe einer sonstigen - vom Aufenthalt in Justizanstalten unabhängigen - Wohnadresse, wo er den Verwaltungsbehörden zur Verfügung stehen könnte - der Beschwerdeführer betrachtet Österreich lediglich als "Transit"land -, der unrechtmäßigen Ausreise nach Italien (nach Verbüßung einer Haftstrafe) betreffend, ohne, ist ebenso auf die eindeutige Aktenlage im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seinen Angaben im Rahmen seiner Beschwerdeschrift zu verweisen.
Zur Frage des Bestehens eines Familienlebens ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme selbst anführte: "Meine Kinder habe ich während meiner Haft in Österreich nicht gesehen. Sie hat mir Fotos geschickt aber persönlich habe ich meine Kinder nicht gesehen.", womit er mit hinreichender Deutlichkeit das Fehlen eines intensiven persönlichen Kontaktes einräumte.
Laut telefonischer Rücksprache am 19.10.2015 mit der JA XXXX erhielt der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen XXXX Besuch vom Verein Menschenrechte Österreich.
Der Feststellung der Verwaltungsbehörde, dass der Beschwerdeführer nur über geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ergibt sich nur (wiederum) aus seinem Vorbringen im Rahmen seiner Schubhafteinvernahme, lediglich 2014 einen "Anfängerkurs" während seiner Anhaltung in Strafhaft in XXXX besucht zu haben, sondern findet auch im Beschwerdeschriftsatz Deckung, in welchem der den Beschwerdeführer unterstützende Verein ausdrücklich ins Treffen führte:
"Das Schreiben wurde von Mag. [...] handschriftlich geschrieben, da der Beschwerdeführer ein Analphabet ist."
Der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich in der Schubhafteinvernahme angeführt, in Österreich aktuell keiner Arbeit nachzugehen und keinen Wohnsitz zu haben, wo er der Verwaltungsbehörde zur Verfügung stünde. Die vom Beschwerdeführer angeführten Barmittel in der Höhe von € 677 sind jedenfalls zu gering, um etwas im Hinblick auf das Vorliegen einer sozialen Verankerung für den Beschwerdeführer zu gewinnen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund
fehlender Anknüpfungspunkte in Österreich;
seiner regen illegalen Reisetätigkeit im Bereich der europäischen Union;
seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich;
seines bisherigen - auch strafrechtsrelevanten - Verhaltens in Österreich;
seines zumindest auch die Ordnung in Italien störenden Verhaltens;
seines Versuches, in Spanien unter Verwendung einer Alias-Identität Aufenthalt zu nehmen;
der mangelnden Kooperationsbereitschaft im Zusammenhang mit dem Versuch der Verwaltungsbehörde, unmittelbar nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft ein Heimreisezertifikat, gültig für jenen Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, zu erhalten,
und dem in diesem Zusammenhang ausdrücklich geäußerten Wunsch mit seiner Familie - stattdessen - nach Liberia reisen zu wollen,
sowie seines in der Rechtsordnung keine Deckung findenden einseitigen Vorhabens, nach Deutschland reisen zu wollen, sich dort - ohne Rechtsgrundlage - eine Woche aufhalten und nach eigenem Belieben, wiederum außerhalb der Rechtsordnung, den EU-Raum verlassen zu wollen;
von einer erheblichen Fluchtgefahr aus.
Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Abschiebung nach Nigeria der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.
Die Feststellung, dass "die Abschiebung nach Nigeria rechtlich und faktisch möglich ist", ergibt sich einerseits aus dem anlässlich der Wiedereinreise aus Italien nach Österreich sichergestellten nigerianischen Reisepass im Zusammenhalt mit der auf diesem aufbauenden, (bereits) für den XXXX.2015 vorgesehenen Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria - auf dem Luftwege. Die Verwaltungsbehörde hat letzteren Umstand ausdrücklich per Email vom 16.10.2015 mitgeteilt.
Die Feststellungen, die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend, basiert auf den Angaben im Rahmen der Schubhafteinvernahme vom XXXX2015: Er führte ausdrücklich aus, keine zu Medikamente nehmen und sich auch nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung zu befinden.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens geklärt war.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da die belangte Behörde die Zulässigkeit der Abschiebung nach
Nigeria in der mit Bescheid vom XXXX Zahl: XXXX, gegen den Beschwerdeführer verfügten Rückkehrentscheidung rechtskräftig aussprach, galt es diese zu sichern, sodass sie den vorliegenden Schubhaftbescheid zu Recht einerseits auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stützte, andererseits auch die in Abs. 3 leg. cit normierte Fluchtgefahr (in ihrer Begründung) zur Anwendung brachte.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 2 FPG idgF indiziert, da der Beschwerdeführer "entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist.":
Dies in Kenntnis des mit Bescheid vom XXXX Zahl: XXXX, gegen ihn verfügten Einreiseverbotes, da Ihm dieser Bescheid am 15.12.2014 um 08:50 Uhr durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Gleichfalls spricht §76 Abs. 3 Z 9 für das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr, da "der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes" im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen waren.
Vor dem Hintergrund der übrigen oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, ist sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.
Mit den Beschwerdeausführungen, die auf die Freilassung des Beschwerdeführers wegen der in Deutschland aufhältigen Familienangehörigen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen der Gattin abzielen, vermag der Beschwerdeführer weder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides und der darauf aufbauenden Anhaltung in Schubhaft aufzeigen:
Bereits bisher war kein intensives Familienleben festzustellen, da der Beschwerdeführer während seiner der Schubhaft vorangehenden Strafhaft kein einziges Mal Besuch seiner Familienangehörigen erhielt, sondern lediglich Fotos erhielt, wie er in der Schubhafteinvernahme angab.
Die Unmöglichkeit auch nur eines einzigen derartigen Besuches wurde weder vorgebracht noch ist sie aus dem diesbezüglich zu unsubstantiiert gebliebenen Beschwerdevorbringen, wonach seine Frau nach einem Kaiserschnitt (bei der Geburt seiner Tochter) große Probleme im Bauchbereich hätte, sehr krank sei und in den nächsten Tagen wiederholt operiert würde, unmittelbar ableitbar.
Selbst wenn man dieses Beschwerdevorbringen zugrundelegt, und davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nun nach Deutschland fahren wolle, um seine Frau und seine Kinder zu unterstützen, weil diese für "Babysitting" bezahlen müsse und das Geld nicht hätte, so ist damit schon alleine deshalb nichts für den Beschwerdeführer gewonnen, da sich der Beschwerdeführer aufgrund eines fehlenden Aufenthaltstitels für Deutschland gar nicht in dieses Land begeben kann.
Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, sich dort - wiederum ohne Rechtsgrundlage - eine Woche aufhalten und nach eigenem Belieben, wiederum außerhalb der Rechtsordnung, den EU-Raum verlassen zu wollen, bringt der Beschwerdeführer hinreichend zum Ausdruck, dass für ihn die nationalen und europarechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen nicht beachtlich sind.
Darauf aufbauend und vor dem Hintergrund der schon bisher die Rechtsordnung missachtenden Verhaltensweise - nochmals sei auf die vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Drogendelikte, die Verwendung einer Alias-Identität in Spanien, das zumindest ordnungswidrige Verhalten in Italien hingewiesen - ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers, während des Krankenhausaufenthaltes seiner Gattin auf die beiden gemeinsamen Kinder aufpassen zu wollen, der Vorrang einzuräumen.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus - der vom Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme genannte Betrag erweist sich diesbezüglich als nicht ausreichend.
Zutreffend hat die Verwaltungsbehörde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer "die Einreise und Aufenthaltsbestimmungen nachhaltig missachtet und es nicht zu erwarten ist und gibt es hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sein Verhalten ändert". Zieht man zusätzlich das weitere Verhalten des Beschwerdeführers ins Kalkül, insbesondere seine Verstöße gegen das SMG, das offensichtliche Auffälligwerden in Italien sowie die Verwendung einer Alias-Identität in Spanien, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".
Aufgrund der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und der bereits terminisierten Abschiebung - XXXX.2015 - ist sohin auch der Schubhaftzweck gegeben.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche, also bis 22.10.2015 - abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - lediglich die Verwaltungsbehörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der verzeichneten Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
Zu Spruchpunkt IV. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. - nicht zuzulassen.
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