BVwG W226 2115684-1

W226 2115684-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 2115684-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.2115684.1.00

Spruch

W226 2115684-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015, Zl. 820694407-1498163 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 und 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm §§ 46, 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab im Rahmen seiner asylrechtlichen Erstbefragung am 06.06.2012 an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren sowie Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, aus Tschetschenien zu stammen und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Er habe am XXXX illegal seine Heimat verlassen und sei am XXXX illegal und schlepperunterstützt mit einem PKW in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Im Rahmen dieser Erstbefragung legte der Beschwerdeführer den österreichischen Sicherheitsbehörden einen russischen Inlandspass, ausgestellt am 26.01.2012, lautend auf den Namen XXXX , vor.

Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer bekannt, er, Herr XXXX , bitte für sein Interview einen tschetschenischen Dolmetscher bereitzustellen.

Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er bisher seine Identität unrichtig angegeben habe. Seine tatsächliche Identität laute XXXX . Er habe im Zuge seiner Antragstellung bereits gegenüber der Dolmetscherin gesagt, dass er mit einem gefälschten Pass gekommen sei. Diese habe aber gesagt, dass das jetzt nicht so wichtig sei und er dies bei seiner nächsten Einvernahme angeben solle. Den vorgelegten Pass habe er um 8.000 Dollar gekauft. Aufgrund des hohen Preises vermute er, dass der Pass keine Spuren einer Fälschung aufweise und eine hohe Qualität besitze. Bei seiner nunmehrigen Rechtsberatung sei ihm empfohlen worden, seine wahre Identität anzugeben. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass auch seine bisherigen Angaben zu den Namen der von ihm genannten Angehörigen in der Heimat unrichtig gewesen seien. Der Beschwerdeführer korrigierte auch die bisherigen Angaben zu seinem Wohnsitz und seiner Schulbildung. Er habe nach dem XXXX unangemeldet in XXXX gelebt und sich dort versteckt. Er gab weiters im Schreiben an, er habe am XXXX Tschetschenien verlassen und sei ab XXXX (Start am XXXX ) schlepperunterstützt nach Österreich gekommen. Er werde sich nun sämtliche Dokumente aus der Russischen Föderation schicken lassen, um zu belegen, dass er XXXX sei.

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX legte der Beschwerdeführer seinen Inlandspass, eine Geburtsurkunde, Schulzeugnisse, ein Diplom eines Collegs und eine Versicherungskarte vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/5005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen habe.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 08.08.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Im Rahmen der Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügt. Der Beschwerdeführer habe die Russische Föderation bzw. Tschetschenien aus Angst vor Verfolgung durch russische Behörden verlassen, da ihm vorgeworfen werde, dass er an einer Messerstecherei beteiligt gewesen sei, wobei drei Personen verletzt worden seien, unter anderem auch ein Verwandter eines Polizisten. Der Beschwerdeführer sei jedoch unschuldig und befürchte jetzt, dass er als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe kein faires Gerichtsverfahren in seinem Heimatland bekomme. Er habe wohl begründete Sorge, dass er aufgrund von fingierten Beweismitteln verurteilt werde.

Am 18.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner rechtlichen Vertretung statt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen durch das Bundesverwaltungsgericht statt und wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten, zum Gesundheitszustand und zur Integration des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.

Mit Erkenntnis vom 08.05.2015, Zl. W133 1437135-1/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs.1 AsylG ab, das Verfahren wurde bezüglich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht traf dabei folgende Feststellungen:

"1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 06.06.2012, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, der Beschwerde vom 08.08.2013 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 18.02.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Tschetschenien.

Die Beschwerdeführer reiste am 06.06.2012 unter Verwendung eines falschen Reisepasses unter falschem Namen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Vor den österreichischen Sicherheitsbehörden machte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Antragstellung bewusst falsche Angaben zu seiner Identität, zu seinen Angehörigen, seinem Wohnort und seinen persönlichen Verhältnissen; zum genaueren Verfahrensgang wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt I. verwiesen.

In der Russischen Föderation leben in Tschetschenien noch die Eltern, Geschwister und weitere Angehörige des Beschwerdeführers. Zwei Onkel des Beschwerdeführers leben in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens, ein weiterer Onkel lebt in Kasachstan.

Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat über eine Unterkunftsmöglichkeit bei den genannten Angehörigen der Kernfamilie, er lebte auch schon vor der Ausreise - zumindest teilweise - bei diesen.

Vor der Ausreise lebte der Beschwerdeführer von der Verrichtung von Bauarbeiten sowie den Unterstützungen seitens der Familie.

Der Beschwerdeführer ist ledig, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Festgestellt wird weiters, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer leidet aktuell nicht an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen.

Es liegt keine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten."

Nach umfangreichen Feststellungen zum Herkunftsstaat traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweiswürdigung:

"Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest und ergeben sich diese Daten aus den vom Beschwerdeführer erst nach der Erstbefragung am 22.08.2012 vorgelegten Dokumenten; siehe dazu die obigen Ausführungen zum Verfahrensgang. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in der Heimat und in Österreich sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.02.2015 sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungsinformationssystem).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben und auch des persönlichen Eindruckes im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann - wie bereits oben ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem von ihm behaupteten Fluchtgrund und der behaupteten Verfolgungsgefahr insbesondere aufgrund der im Verfahren aufgetretenen Widersprüche, Unplausibilitäten und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft zu beurteilen war:

Der Beschwerdeführer behauptete im Verfahren zusammengefasst, er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, da ihm dort eine Verhaftung auf Grund einer ihm fälschlich unterstellten strafbaren Handlung drohe. Im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen bzw Befragungen traten jedoch zahlreiche Widersprüche, Unplausibilitäten und Ungereimtheiten in den Angaben auf, welche zur Unglaubhaftigkeit des Vorbringens in Bezug auf eine aktuell und konkret drohende, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsgefahr in seiner Heimat führten:

Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 06.06.2012 gab der Beschwerdeführer an, er werde seit 2. Oktober 2011 von der Polizei gesucht. Ihm werde vorgeworfen, dass er Terrorist sei. Am 2. Oktober 2011 hätten er und ein Freund im Dorf Bejsuk in der Region Krasnodar (Anm.: außerhalb Tschetscheniens) eine Schlägerei mit Russen gehabt. Dabei sei ein Russe von seinem Freund mit einem Messer verletzt worden. Sein Freund sei verhaftet worden und der Beschwerdeführer habe fliehen können. Seither werde er gesucht.

Im Rahmen der rund zweieinhalb Monate später stattgefunden Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.08.2012 erstattete der Beschwerdeführer jedoch grob widersprüchliche Angaben. Er brachte

nunmehr vor: "...... Als ich wieder einmal bei ihm im Dorf war, fand

zufällig ein Dorffest statt. Ich bin am Abend mit dem Bus angekommen, wir haben uns getroffen und gingen zu einem Geschäft einkaufen. Vor dem Geschäft standen Kasaken, sie waren schon betrunken, auch zwei Polizeiautos standen beim Geschäft. In ca. 50 Meter Entfernung war Musik usw. Es war eine richtige Menschenansammlung. Als diese Leute uns gesehen haben, begannen sie uns Tschetschenen zu schimpfen, es kam zu einem Tumult und mein Freund bekam eine Ohrfeige, er hat zurückgeschlagen und wollte den Streit beenden. Trotzdem eskalierte der Streit, sie waren zu acht, wir nur zu zweit. Wir wollten uns an die Polizisten wenden, sie um Unterstützung bitten und haben das auch gesagt. Von diesen Acht hat dann einer einen Polizeiausweis gezeigt, er war scheinbar ein Rayonspolizist. Ich bin dann mit meinem Freund zu ihm nach Hause gegangen und habe gemeint, dass ich das nicht will und wieder zurückfahren werde. Am Dorfrand war eine Tankstelle, ich ging zu einem Autofahrer und fragte, ob er mich mitnimmt. Ich wollte ihm 500 Rubel zahlen damit er mich nach Krasnodar mitnimmt, er verlangte aber 2000. Das habe ich sogar bezahlt, nur um aus dem Dorf wegzukommen. In Krasnodar erreichte ich den Bus um 16.30 Richtung Gekhi...." Aus dieser Schilderung des behaupteten Vorfalles kann nun im Widerspruch zu den Angaben im Rahmen der Erstbefragung weder entnommen werden, dass ein Russe im Zuge einer Schlägerei, an der der Beschwerdeführer beteiligt gewesen wäre, von seinem Freund mit einem Messer verletzt worden wäre, noch, dass der Freund festgenommen worden wäre oder der Beschwerdeführer "fliehen" habe können.

Im Zuge der fortgesetzten Befragung am 23.08.2012 brachte der Beschwerdeführer weiters vor: "Als ich schon zu Hause war, hat mich der Bruder meines Freundes angerufen und mir gesagt, dass es in der Nacht zu einem Konflikt gekommen ist und diese Kasaken anderen Tschetschenen aufgelauert haben, es kam zu einem Streit und drei wurden mit Messern verletzt. Mein Freund und andere Tschetschenen wurden verhaftet und die Polizei würde auch mich suchen.

............Mein Freund ist nach ca. zehn Tagen wieder freigekommen

und im Polizeiakt wurde es so dargestellt, dass ich der Schuldige bin, weil ich ja nach Tschetschenien zurückgefahren bin. Mein Zurückfahren wurde als Flucht ausgelegt."

Auch diese Darstellung widerspricht der Darstellung des behaupteten Fluchtgrundes im Rahmen der Erstbefragung, wo der Beschwerdeführer noch angegeben hatte, er selbst habe fliehen können, und auch von keinem weiteren Vorfall und auch nur von einem (einzigen) verletzten Russen berichtet hatte. Der diesbezüglichen Einwand in der Beschwerde, dass nach der bisherigen Rechtsprechung an die Angaben während der Erstbefragung ein anderer Maßstab anzulegen sei, trifft zwar grundsätzlich zu, jedoch vermag dies nicht die völlig unterschiedliche Darstellung des behaupteten Vorfalles im Beschwerdefall zu rechtfertigen. Auch waren dem Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seinen eigenen Angaben bislang keine traumatischen Ereignisse widerfahren, wie sie der in der Beschwerde des Verfassungsgerichtshofes zitierten Entscheidung zugrunde lagen, welche die widersprüchliche Darstellung rechtfertigen könnten. Vielmehr gab der Beschwerdeführer an, er habe bislang nie Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt, sich nun aber auf Grund zweier Ladungen mehrere Monate versteckt gehalten und sei mit gefälschten Papieren ausgereist. Eine erfolgte, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität wurde vom Beschwerdeführer selbst gar nicht vorgebracht. Darüberhinaus divergiert die Darstellung des angeblichen Streites, bei welchem die vorgebrachte Messerverletzung eines Russen bzw dreier Russen (je nach Darstellung) auch von den Angaben im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2015. Während der Beschwerdeführer wie oben dargestellt am 23.08.2012 noch vorbrachte, dass es in der Nacht zu einem Konflikt gekommen sei und diese Kasaken "anderen Tschetschenen aufgelauert hätten", gab er in der Verhandlung am 18.02.2015 an, ihm sei mitgeteilt worden, dass in der Nacht Russen in das Haus des Freundes eingedrungen seien und es eine Schlägerei gegeben habe und drei Russen ins Spital gekommen seien.

Weder im Rahmen der Verhandlung noch im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.08.2012 sprach der Beschwerdeführer weiters davon, dass ihm vorgeworfen worden sei, Terrorist zu sein, was er jedoch in grobem Widerspruch in der Erstbefragung ausdrücklich angegeben hatte. Am 23.08.2012 gab er an, er werde primär wegen der Messerstecherei gesucht, wenn "sie" ihn aber hätten, würden sie ihm sicherlich auch anderes umhängen, eventuell Terrorakte.

Ein weiterer Widerspruch besteht hinsichtlich der Angaben zum angeblichen Freund XXXX , bei welchem der Beschwerdeführer angeblich in XXXX aufhältig gewesen sei. Diesen betreffend machte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung keine Angeben zu dessen Namen, gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.08.2012 an, der Freund habe " XXXX " und dessen Bruder habe " XXXX " geheißen, einen anderen Namen wisse er nicht. Im Rahmen der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst auf Nachfrage wiederum nur den Vornamen des Freundes " XXXX " an, und wich zunächst einer weiteren Frage zum Namen aus. Erst bei der dritten Nachfrage, was der Beschwerdeführer noch von seinem Freund wisse, gab er an, dieser sei 1984 geboren, habe dieselbe Schule besucht und heiße mit Familiennamen " XXXX ".

Ein weiterer Widerspruch besteht hinsichtlich der Angaben zum Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der angeblichen Messerstecherei erfahren haben will: Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.08.2012 gab der Beschwerdeführer an:

"........In XXXX erreichte ich den Bus um 16.30 Richtung XXXX . Als

ich schon zu Hause war, hat mich der Bruder meines Freundes

angerufen und mir gesagt, dass es in der Nacht zu einem Konflikt

gekommen ist und diese Kasaken anderen Tschetschenen aufgelauert

haben, es kam zu einem Streit und drei wurden mit Messern verletzt.

Mein Freund und andere Tschetschenen wurden verhaftet und die

Polizei würde auch mich suchen.............

Ich habe das dann alles meinem Vater erzählt und mein Vater ist ins Dorf gefahren um nachzuforschen. Mein Vater ist dann zur Polizei gegangen und wollte sich informieren, er wurde dann ca. zwei Stunden festgehalten, sein Handy überprüft usw. Diese Leute haben alles so dargestellt, als wäre ich der Schuldige und für alles verantwortlich.

Der Polizist hat meinem Vater erzählt, ich wäre in ein Lokal gekommen und hätte dort mit der Messerstecherei begonnen. Mein Vater ist dann zurückgekommen."

Auch in der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Bruder seines Freundes habe ihn noch in der Heimat von den Vorfällen informiert. An späterer Stelle der Befragung brachte er jedoch auf die Frage, wer angeblich zugestochen habe, widersprüchlich vor, er habe das erst erfahren, als er in Österreich gewesen sei. Alle hätten die Schuld bestritten, deshalb werde er jetzt beschuldigt.

Es ist weiters nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der von ihm geschilderten Konstellation nicht zumindest den Versuch unternommen hätte, mithilfe eines Rechtsanwaltes seine Unschuld zu beweisen, zumal er selbst vorbrachte, es gebe keine Beweise oder Zeugen, die bestätigten, dass er am Tatort gewesen sei. Er sei auch nicht dort gewesen und die Hausbesitzerin habe auch Angst, eine Anzeige zu erstatten, weil sie dort weiterleben müsse. Der diesbezügliche Rechtfertigungsversuch im Rahmen der Verhandlung, der Beschwerdeführer habe kein Geld dafür gehabt, erscheint vor dem Hintergrund der Angaben, die Flucht habe insgesamt 20.000 US-Dollar gekostet, nicht nachvollziehbar. Auch der Erklärungsversuch, er habe nichts beweisen können, da er nichts damit zu tun gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen, da die anwesenden Tschetschenen darunter sein Freund XXXX sehr wohl bezeugen könnten, dass der Beschwerdeführer in fraglicher Nacht nicht anwesend war.

Es erscheint zudem vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers - dass man zu den Sicherheitsbehörden in der Heimat nicht hingehen könne, da "diese einem alles anhängen würden" - maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers zu den Sicherheitsbehörden außerhalb Tschetscheniens gefahren sein und dort nach den Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer nachgefragt und sich weiters auch zusätzlich ausdrücklich noch erkundigt haben solle, ob der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste ausgeschrieben sei.

Die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers bzw die behauptete Gefahr einer ihm drohenden ungerechtfertigten langen Gefängnisstrafe erscheint auch vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Freund XXXX , obwohl dieser selbst - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - angeblich bei der behaupteten Messerstecherei anwesend gewesen sein soll, nach nur 10-tägiger Anhaltung wieder freigelassen worden sei, maßgeblich unwahrscheinlich. Dies wird erhärtet durch den Umstand, dass auch der Bruder des Freundes, XXXX , welcher - wie der Beschwerdeführer selbst - ebenfalls nicht bei der Messerstecherei anwesend gewesen sein soll, nach den Angaben des Beschwerdeführers auch zur Polizeistation geladen worden, dort einen Tag angehalten worden und dann wieder freigelassen worden sein soll. Dass nun ausgerechnet der Beschwerdeführer selbst, welcher ebenfalls nicht einmal bei dem angeblichen Vorfall anwesend gewesen sein soll, zu einer ungerechtfertigten mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden solle, erscheint maßgeblich unwahrscheinlich.

Weiters erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich im Anschluss an die Vorfälle von XXXX bis zu seiner Ausreise im XXXX bei seinem Onkel in XXXX aufgehalten ohne dort gemeldet zu sein, nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage in der Verhandlung keinerlei näheren Angaben über diesen angeblich rund acht Monate dauernden Aufenthalt machen konnte: "R: Eine Frage zu einer vorher unbeantwortet gebliebenen Frage: Was haben Sie zwischen dem XXXX und bis zur Ausreise im XXXX gemacht? Erzählen Sie genau und detailliert. - BF: Ich habe mich bis zu meiner Ausreise versteckt, weil die Behörden zu meinen Eltern kamen. - R: Erzählen Sie das bitte genauer. Was haben Sie in den acht Monaten gemacht? - BF: Ich habe bei meinem Onkel mütterlicherseits in XXXX gelebt. Dort habe ich mich versteckt. - R:

Bitte erzählen Sie mehr. Was haben Sie gemacht? - BF: Ich war immer zu Hause und habe das Haus nicht verlassen. - R: Wo waren Sie genau aufhältig? - BF: In XXXX , in XXXX das ist ein Teil von XXXX . Ich weiß nicht welcher Bezirk das ist. - R Haben Sie einen Straßennamen?

Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Der Beschwerdeführer machte - im Gegensatz zu seiner äußerst engagierten Rechtsvertreterin - oftmals einen geradezu unbeteiligten Eindruck und vermittelte dem Gericht nicht den Eindruck, tatsächlich Erlebtes wiederzugeben.

Zu berücksichtigen war weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit einem falschen Reisedokument nach Österreich eingereist war, sondern dieses auch gegenüber den österreichischen Sicherheitsbehörden und der belangten Behörde vorgelegt und im Rahmen der Erstbefragung auch bewusst falsche Angaben zu seiner Identität, zu seinem Wohnort, Beruf und den Angehörigen in der Heimat gemacht hatte. Dieser Umstand trägt nicht dazu bei, die Glaubhaftigkeit der Angaben zu seinem Fluchtvorbringen zu untermauern. Der Erklärungsversuch auf ausdrücklichen Vorhalt in der Verhandlung, der Beschwerdeführer habe zuvor einen Tschetschenen in der Badner Bahn getroffen, der ihm geraten habe, den Namen wie im falschen Dokument zu verwenden, und er habe befürchtet, in die Russische Föderation rücküberstellt zu werden, widerspricht den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der schriftlichen Eingabe vom 14.08.2012 (siehe oben im Verfahrensgang). Dort hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe ja bereits gegenüber der Dolmetscherin bei der Erstbefragung angegeben, mit einem gefälschten Pass gekommen zu sein. Diese habe ihm aber gesagt, es ginge jetzt nur um den Reiseweg und er solle dies bei der nächsten Einvernahme angeben.

Weiters muss, vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben mit Hilfe seines Vaters bereits um rund 8.000 US-Dollar einen falschen Pass gekauft und auch benützt hat, der Beweiswert der beiden vorgelegten Ladungen zu einem "Verhör zum Strafverfahren" für den XXXX als herabgesetzt erachtet werden. Diesbezüglich war auch zu berücksichtigen, dass diese "Ladungen des Ministeriums für Innere Angelegenheiten" mit einem Stempel versehen sind, welcher für "Paketpost" bestimmt ist, was ebenfalls für einen herabgesetzten Beweiswert der Ladungen spricht. Zudem wusste der Beschwerdeführer selbst nichts Näheres über die Herkunft der Ladungen und gab in der Verhandlung dazu Folgendes an: "R: Gibt es weitere Beweismittel, die Sie heute vorlegen wollen? - BF: Nein, ich habe keine Beweismittel. Ich habe zwei Ladungen im Original mit, welche ich beim Asylgerichtshof vorgelegt habe (siehe Akt). - Die Ladungen werden in der Verhandlung von der Dolmetscherin übersetzt, siehe die kopierten Ladungen im Beschwerdeakt. - R: Woher haben Sie diese Ladungen? - BF: Ich glaube ein (Anm.: wohl gemeint: mein) Vater hat die Ladungen übernommen und ich wurde zu einem Verhör geladen. - R: Wie haben Sie diese bekommen? Hat Ihr Vater sie geschickt? - BF: Ein Tschetschene ist nach Hause gefahren und ihm wurde es übergeben und er hat sie mir gebracht. Er lebt in Österreich, aber er darf hin und her fahren, er heißt A."

Im Hinblick auf die vorgelegten beiden Ladungen ist auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach es einer bloßen Ladung zur Behörde an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität mangelt und in Vorladungen zur Polizei für sich allein noch keine relevante Verfolgungshandlung erblickt werden kann (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.1993, 92/01/0355 oder vom 07.09.2000, 2000/01/0153 und andere).

Dem Beweisantrag der Beschwerdeführervertreterin in der Verhandlung, weitere Ermittlungen zum behaupteten Vorfall der Messerstecherei am XXXX anzustellen, bei welcher drei Personen, vermutlich Russen Verletzungen erlitten hätten - ob sie im Krankenhaus behandelt worden seien, sei nicht sicher, der Beschwerdeführer glaube, dass ein Polizeibericht vorhanden sei - wurde auf Grund von Entscheidungsreife der Sache nicht entsprochen. Zudem gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 18.02.2015 selbst an, es gebe keine Beweise oder Zeugen, die bestätigten, dass er dort gewesen sei. Er sei auch nicht dort gewesen und auch die Hausbesitzerin habe auch Angst, eine Anzeige zu erstatten, weil sie dort weiterleben müsse. Der Beschwerdeführer brachte selbst keine weiteren Beweismittel vor, die seine Verfolgungsgefahr in der Heimat untermauern würden.

Weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die aufgetretenen und dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt.

Auch wurden im Verfahren keinerlei weitere Beweismittel - mit Ausnahme der oben angeführten Ladungen, welchen wie bereits ausgeführt kein maßgeblicher Beweiswert zuzumessen war - vorgelegt, die das Vorbringen untermauern hätten können bzw. eine drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen hätten können.

In Gesamtbetrachtung der vorliegenden Aussagen und Beweismittel und der dargelegten Umstände des Beschwerdefalles war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist nochmals, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers letztlich auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie oben dargelegt wurde, untermauert wurde.

2.1. b. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt

1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten und die Unterstützung seitens der Familie aufzukommen und über Unterkunftsmöglichkeiten bei Familienangehörigen innerhalb Tschetscheniens verfügte. Es ist daher davon auszugehen, dass auch im Falle der Rückkehr wieder eine Unterkunftsmöglichkeit für den Beschwerdeführer im Familienverband in der Russischen Föderation gegeben ist.

Der Beschwerdeführer ist zudem gesund und arbeitsfähig. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, für seinen notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen oder keine Unterkunft zu haben, kann daher auch vor dem Hintergrund der gegebenen familiären Anknüpfungspunkte in der Heimat jedenfalls nicht erkannt werden.

Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

2.1. c. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, dass er von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.

In der Verhandlung am 18.02.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, gesund zu sein.

2.1. d. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2015 ausdrücklich zu seiner Integration in Österreich befragt.

Er gab an, er lebe von der Grundversorgung und arbeite aber auch gelegentlich im landwirtschaftlichen Bereich, wenn es Arbeit gebe. Er besuche auch einmal pro Woche einen Deutschkurs in seinem Flüchtlingsheim. Er habe in Österreich keine Angehörigen, sei ledig und habe keine Kinder. In der Eingabe vom 04.03.2015 wurde eine Bestätigung des römisch katholischen Pfarramtes der momentanen Wohnsitzgemeinde vom 28.02.2015 übermittelt, worin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer lebe seit Juli 2012 im Dorf und bemühe sich um einen guten Kontakt zur Bevölkerung, sei freundlich und dankbar für Zeichen von Zuwendung. Familie G., die seit 12 Jahren im Dorf wohne und ausgezeichnet integriert sei, sei ihm eine wertvolle Hilfe.

Es wurden keine weiteren Beweismittel vorgelegt, die auf eine ausgeprägte und vertiefende Integration des Beschwerdeführers schließen lassen würden. Auch wurden keine Zeugnisse über absolvierte Deutschprüfungen vorgelegt."

Zu Spruchpunkt III. (Zurückverweisung hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt), führte das Bundesverwaltungsgericht rechtlich wie folgt aus:

"Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2013 bestätigt.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits eine Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bzw nunmehr Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.06.2012 hat sich nunmehr als unbegründet erwiesen.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung ergibt, leben in Österreich keine weiteren Familienangehörigen und besteht kein Familienleben in Österreich.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung) nicht geboten oder zulässig wäre: Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Juni 2012) nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein, stellte den gegenständlichen Antrag unter bewusster Vorlage eines falschen Reisedokumentes und machte auch falsche Angaben zu seinen Angehörigen und seinem Wohnort. Es ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Verhandlung keine besonderen Integrationsschritte vorbrachte. Diesbezüglich wird auch auf die beweiswürdigenden Ausführungen oben unter Punkt 2.1.d. verwiesen. Der Beschwerdeführer lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und verrichtete gelegentlich Arbeiten in der Landwirtschaft. Er besucht auch einen Deutschkurs in seinem Wohnheim, jedoch verfügt er über noch keine absolvierten Prüfungen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er hat nach der vorgelegten Bestätigung intensiven Kontakt zu einer anderen Familie, die ebenfalls aus seiner Heimat stammt und bereits seit vielen Jahren gut in Österreich integriert ist. Er bemüht sich offenbar auch um Kontakt zu Österreichern. Erste gute Integrationsschritte sind somit erkennbar. Der Beschwerdeführer verbrachte sein gesamtes bisheriges Leben - mit Ausnahme des knapp unter drei Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich - im Herkunftsstaat und es ist daher anzunehmen, dass er sich auch im Falle der Rückkehr wieder problemlos integrieren kann. In Gesamtbetrachtung ist unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung jedoch festzustellen, dass - insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen. Im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von knapp unter drei Jahren in Österreich, kann auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine vorliegende beginnende Integration des Beschwerdeführers noch keine Entscheidungsrelevanz entfalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15).

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall, wie bereits oben dargelegt wurde, nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren in diesem Umfang zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Das Bundesamt wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben."

Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Spruchpunkte I. und II. dieser Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht eingebracht.

Am 18.09.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Er sei weiterhin gesund. Zur Integration in Österreich befragt, führte der BF aus, dass er sich seit Juni 2012 in Österreich aufhalte. Er habe keine Familienangehörigen hier, habe aber Freunde und Bekannte. Er kenne eine österreichische Familie, er heiße ERWIN, sie heiße SISSI. Er wohne in einer Pension, teile sich dort ein Zimmer, er arbeite manchmal "schwarz", offiziell arbeiten dürfe er nicht. In Österreich habe er einen Deutschkurs besucht, sonst keinerlei Ausbildung absolviert. Im Alltag habe er nicht viel zu tun, er verbringe die meiste Zeit in der Pension. Nach einem Intensiv-Deutschkurs könne er sich vorstellen, in Österreich als Buchhalter zu arbeiten. In der Heimat würden die Eltern, die Geschwister und ein Onkel leben.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015 dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In der Begründung wird im Wesentlichen - nach umfangreichen Feststellungen zum Herkunftsstaat - ausgeführt, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens legalisiert habe. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er weise kaum Kenntnisse der deutschen Sprache auf, sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Er verfüge über ein soziales Netz im Herkunftsstaat.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und - nebst Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen - im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aus dem Nordkaukasus stamme. In Tschetschenien herrsche ein repressives Regime. Die dortige Rechtslosigkeit und Willkür verstärke sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Seit der Entscheidung des BVwG habe der BF weitere integrationsstärkende Schritte gesetzt, er habe seine Deutschkenntnisse "nochmals verbessert". Er hätte mehrere eventuelle Arbeitgeber, die ihn gerne beschäftigen würden. Beigelegt war eine Einstellungszusage der XXXX

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 12.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Einvernahme durch das Bundesasylamt und das Bundesverwaltungsgericht, der weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde vom 18.09.2015, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit dem bereits genannten Erkenntnis vom 08.05.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Außerordentliche Revision bzw. Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wurden vom Beschwerdeführer nicht eingebracht.

Der Beschwerdeführer bezog seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes, ein eigenes Einkommen konnte er bislang nicht erzielen. Der Beschwerdeführer will jedoch "schwarz" gearbeitet habe, was einen Rückschluss auf eine eingeschränkte Bereitschaft zum rechtskonformen Verhalten zulässt.

Der Beschwerdeführer geht somit keiner regelmäßigen, legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Dieser spricht nach immerhin 3 Jahren Aufenthalt Deutsch auf einem sehr einfachen Niveau, hat keinerlei Ausbildung im Bundesgebiet absolviert und auch keinen Nachweis über "weiter verbessere Sprachkenntnisse" vorgelegt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration und seinen Wohnort in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Bescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie dem vorliegenden Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf die vorliegenden Beschwerdefälle bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt der Verwaltungsakte die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben.

Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch die ergänzende Einvernahme nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Zu A)

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013 (AsylG 2005), sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 08.05.2015

das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 19 iVm Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Laut unbestrittener Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer über eine umfangreiche Kernfamilie im Herkunftsstaat (Eltern, Geschwister, Onkel).

Der Beschwerdeführer hat bis zur Ausreise noch bei den Eltern gelebt. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer demgegenüber über keinerlei familiäre Bindungen, weshalb kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt.

Bei der Beurteilung der zusätzlichen Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit Juni 2012 im Bundesgebiet befindet, nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Dabei ist zusätzlich in Rechnung zu stellen, dass der BF sich ausschließlich auf sein Aufenthaltsrecht als Asylwerber stützen konnte, das Gesamtvorbringen hat sich als unglaubwürdig erwiesen (vgl. Beweiswürdigung laut Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2015).

Insoweit die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreift, ist ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2012 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.01.2009, 2008/21/0654).

Bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2015 wurde umfangreich dargestellt, dass die öffentlichen Interessen gegenüber dem privaten Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet - trotz der dargestellten Verfahrensdauer - überwiegen. An dieser Einschätzung hat sich nichts zum Vorteil des BF geändert, hat dieser doch zwischenzeitig keinerlei zusätzliche Aus- und Fortbildung absolviert. Die in der Beschwerde behaupteten "weiteren integrationsstärkenden" Schritte seit der Entscheidung vom 08.05.2015 können nicht erkannt werden, schildert der Beschwerdeführer doch in der ergänzenden Einvernahme durch die belangte Behörde keinerlei integrative Aspekte außer dem Besuch eines Deutschkurses in der Pension. Was die in einer Beschwerdeergänzung vorgelegte "Einstellungszusage" einer in Wien etablierten " XXXX " betrifft, ist festzuhalten, dass weder die in Aussicht genommene Tätigkeit des Beschwerdeführers noch sein zu erwartendes Gehalt erkennbar ist. Der Beschwerdeführer hat in seiner ergänzende Einvernahme durch die belangte Behörde eine allfällige Beschäftigung in der Gastronomie bzw. beim konkreten Arbeitgeber nicht einmal angedeutet, er vermeint einzig, dass er "nach einem guten und intensiven Deutschkurs" sich vorstellen könne, als "Buchhalter" zu arbeiten (AS 403). Aus der erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Einstellungszusage lässt sich daher eine dauerhafte und gesicherte Integration am Arbeitsmarkt keinesfalls ableiten (zum Vorliegen bzw. zur Bedeutung einer Einstellungszusage an einen Asylwerber vgl. auch VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 sowie 29.06.2010, 2010/18/0195).

Somit ist der Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert:

Der erwachsene Beschwerdeführer verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse ("Ich spreche ein bisschen Deutsch."), hat zwar einen Deutschkurs für alltagssprachliche Kommunikation besucht, nimmt darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, in Österreich nicht regelmäßig legal erwerbstätig und lebte bislang von der Grundversorgung sowie von "Schwarzarbeit" (AS 403).

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner familiären und privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Demgegenüber kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, dort lebt seine gesamte Kernfamilie, sodass eine Integration in die dortige Gesellschaft wesentlich leichter fällt als hier im Bundesgebiet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2015 rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2015 rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm §§ 46, 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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