BVwG W224 2113499-1

W224 2113499-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2015

Regest

Agrarbeihilfen - Empfänger, Datenschutz, De - minimis -<br/>Schwellenwert, Gemeinwohl, öffentliche Kontrolle, personenbezogene<br/>Daten, Privatleben, Transparenzdatenbank, Unionsrecht,<br/>Verhältnismäßigkeit, Veröffentlichungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 2113499-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2113499.1.00

Spruch

W224 2113499-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG und die fachkundige Laienrichterin Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.08.2015, Zl. DSB-D122.359/0005-DSB/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Rahmen der europäischen Transparenz-Initiative sind die EU-Mitgliedstaaten unionsrechtlich verpflichtet, Informationen über die Empfänger von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, konkret im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zu veröffentlichen.

2. Die geltenden Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichung finden sich in Art. 111 bis Art. 114 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, sowie in Art. 57 bis Art. 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz, ABl. Nr. L 255 vom 28.8.2014 S. 59, in der Fassung ABl. Nr. L 114 vom 5.5.2015 S. 25.

3. Auf der Internetseite www.transparenzdatenbank.at werden folgende Daten veröffentlicht: Name (einer natürlichen oder juristischen Person), Gemeinde samt Postleitzahl, Betrag der Zahlungen aus dem EGFL, Betrag der Zahlungen aus dem ELER einschließlich der nationalen Anteile sowie Bezeichnung und Beschreibung der geförderten Maßnahmen unter Angabe des jeweiligen EU-Fonds des vorangegangenen EU-Haushaltsjahrs. Das EU-Haushaltsjahr beginnt am 16.10. eines Jahres und endet am 15.10. des Folgejahres. Die veröffentlichten Daten bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung zwei Jahre lang zugänglich. Ausgenommen von der namentlichen Veröffentlichungspflicht sind lediglich jene Personen, deren jährliche Zahlungen 1.250,-- Euro nicht übersteigen. In diesem Fall werden die Empfänger in kodierter Form veröffentlicht.

4. Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2014 (Zeitraum 16.10.2013 bis 15.10.2014) Empfängerin von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Am 29.05.2015 erfolgte die Veröffentlichung der agrarischen Förderdaten der Beschwerdeführerin entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014.

5. Gegen diese Veröffentlichung richtete die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB) und machte einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GRC) und das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRC) geltend. Im Wesentlichen führte die Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 9.11.2010 in der Rechtssache C-92/09 und C-93/09, Schecke und Eifert, mit näherer Begründung aus, dass die Regelungen der Art. 111 bis Art. 114 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Veröffentlichung von agrarischen Förderdaten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würden, da es sich dabei nicht um einen geeigneten Eingriff, um eine erforderliche Maßnahme und nicht um das gelindeste Mittel zur Erreichung des Zieles der öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel der Agrar-Fonds handle.

Die Beschwerdeführerin beantragte bei der DSB die Feststellung, dass mit der Veröffentlichung im Internet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliege, die Daten von der Internetseite www.transparenzdatenbank.at zu löschen seien und in eventu, dass die DSB einen Antrag auf Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH ob der Grundrechtsrechtskonformität bestimmter Bestimmungen aus EU-Sekundärrechtsakten stelle.

6. Die DSB wies die Beschwerde in Bezug auf die beantragte Feststellung einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und in Bezug auf die beantragte Löschung mit Bescheid vom 11.08.2015, Zl. DSB-D122.359/0005-DSB/2015, (im Folgenden: angefochtener Bescheid), ab, den Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung wies die DSB mit dem angefochtenen Bescheid zurück.

Begründend führte die DSB im Wesentlichen aus, dass die Agrarmarkt Austria GmbH grundsätzlich zur namensbezogenen Veröffentlichung von Empfängern von Förderungen aus Unionsmitteln verpflichtet sei und dass eine Ausnahme von der Verpflichtung zur namentlichen Veröffentlichung nicht vorgebracht worden sei. Es liege eine "klare und ordnungsgemäß kundgemachte Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin" vor, somit sei die Beschwerde abzuweisen gewesen. Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung sei zurückzuweisen gewesen, weil die DSB kein vorlageberechtigtes Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV sei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen - wie bereits in der Beschwerde an die DSB - aus, die Veröffentlichung der Förderdaten stelle eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 GRC und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 GRC dar. Bei den im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gewährten Zahlungen handle es sich um vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die Einkommenscharakter haben. Die Veröffentlichung in jener Form, wie sie auf Grundlage der Art. 111 ff der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolge, genüge aus der Sicht der Beschwerde mit näherer Begründung nicht den Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem der Eingriff nicht geeignet und erforderlich sei, um die aus dem Transparenzgebot erwachsenden Zielsetzungen zu erfüllen. Im Speziellen sei die Veröffentlichung im Internet nicht das gelindeste Mittel und die Dauer von zwei Jahren, in der die Daten auf der Internetseite www.transparenzdatenbank.at veröffentlicht werden, sei willkürlich festgelegt worden.

Die Beschwerde beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge auf Grund der "näher dargestellten EU-rechtlichen Bedenken" ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH richten und ihm fünf näher ausgeführte Fragen hinsichtlich der Gültigkeit der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 stellen.

8. Die DSB legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.08.2015, eingelangt am 02.09.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2014 (Zeitraum 16.10.2013 bis 15.10.2014) Empfängerin von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Am 29.05.2015 erfolgte die Veröffentlichung der agrarischen Förderdaten der Beschwerdeführerin entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 auf der Internetseite www.transparenzdatenbank.at unter Anführung ihres Namens, ihrer Gemeinde samt Postleitzahl, des Betrages der Zahlungen aus dem EGFL, des Betrages der Zahlungen aus dem ELER einschließlich der nationalen Anteile sowie der Bezeichnung und Beschreibung der geförderten Maßnahmen unter Angabe des jeweiligen EU-Fonds des vorangegangenen EU-Haushaltsjahrs.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit gemäß § 39 DSG 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, lauten:

"Artikel 7

Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Artikel 8

Schutz personenbezogener Daten

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht."

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, lauten:

"KAPITEL IV

Transparenz

Artikel 111

Veröffentlichung der Begünstigten

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Begünstigten der Fonds. Die Veröffentlichung enthält folgende Informationen:

a) unbeschadet des Artikels 112 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung den Namen des Begünstigten, und zwar:

i) Vorname und Nachname, sofern der Begünstigte eine natürliche Person ist;

ii) den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform, sofern der Begünstigte eine juristische Person ist, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Mitgliedstaats eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen;

iii) den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung, sofern der Begünstigte eine Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist;

b) die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht;

c) für jede aus den Fonds finanzierte Maßnahme die Beträge der Zahlungen, die der Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;

d) Art und Beschreibung der aus einem der Fonds finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds, aus dem die Zahlungen gemäß Buchstabe c gewährt werden.

Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 werden in jedem Mitgliedstaat auf einer speziellen Website veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.

(2) Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich des Beitrags der Union und des nationalen Beitrags.

Artikel 112

Schwellenwert

In Abweichung von Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung veröffentlichen die Mitgliedstaaten den Namen eines Begünstigten in den folgenden Fällen nicht:

a) im Falle von Mitgliedstaaten, welche die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden: wenn der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 2 jener Verordnung festgesetzte Betrag ist;

b) im Falle von Mitgliedstaaten, welche die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anwenden: wenn der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als 1 250 EUR ist.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten und der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung mitgeteilten Beträge von der Kommission gemäß den nach Artikel 114 erlassenen Vorschriften veröffentlicht.

Bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d, wobei der Begünstigte durch einen Code angegeben wird. Die Mitgliedstaaten beschließen, welche Form dieser Code haben soll.

Artikel 113

Unterrichtung der Begünstigten

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Begünstigten, dass ihre Daten gemäß Artikel 111 veröffentlicht werden und dass sie zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können.

Für die personenbezogenen Daten weisen die Mitgliedstaaten die Begünstigten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG auf ihre Rechte im Rahmen der Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin.

Artikel 114

Befugnisse der Kommission

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für

a) die Form, einschließlich der Darstellung der Maßnahme, und den Zeitplan der Veröffentlichung gemäß den Artikeln 111 und 112;

b) die einheitliche Anwendung von Artikel 113;

c) die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen."

4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014, ABl. Nr. L 255 vom 28.8.2014 S. 59, in der Fassung ABl. Nr. L 114 vom 5.5.2015 S. 25, lauten:

"KAPITEL VI

TRANSPARENZ

Artikel 57

Inhalt der Veröffentlichung

(1) Die Angaben gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 umfassen

a) eine Aufschlüsselung der Beträge der Zahlungen gemäß Buchstabe c des genannten Artikels für jede in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung aufgeführte Maßnahme, sowie die Summe dieser Beträge, die jeder Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;

b) eine Beschreibung gemäß Buchstabe d des genannten Artikels der aus den Fonds finanzierten und in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Maßnahmen unter Angabe der Art und des Ziels jeder Maßnahme.

(2) Die Beträge gemäß Absatz 1 werden in den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, in Euro und in den anderen Mitgliedstaaten in Landeswährung ausgedrückt.

(3) Die Mitgliedstaaten können unbeschadet des erforderlichen Schutzes der Privatsphäre neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen noch weitere Informationen veröffentlichen.

Artikel 58

Veröffentlichung der Gemeinde

Würden die für die Zwecke des Artikels 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu veröffentlichenden Informationen aufgrund der begrenzten Zahl von Begünstigten, die in einer bestimmten Gemeinde wohnen oder eingetragen sind, die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigten ermöglichen, so veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die nächstgrößere Verwaltungseinheit, der die betreffende Gemeinde angehört.

Artikel 59

Form und Datum der Veröffentlichung

(1) Die auf einer speziellen Website gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu veröffentlichenden Informationen sind über eine Suchfunktion zugänglich, die es den Nutzern ermöglicht, eine Suche nach Name, nach Gemeinde gemäß Artikel 58 der vorliegenden Verordnung, nach den erhaltenen Beträgen oder nach Maßnahmen oder einer Kombination dieser Kriterien durchzuführen und die entsprechenden Informationen als einen Datensatz zu entnehmen. Die Informationen werden in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats und/oder einer der drei Arbeitssprachen der Kommission angeboten.

(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 werden bis zum 31. Mai jedes Jahres für das vorangegangene Haushaltsjahr veröffentlicht.

(3) Gemäß dem genannten Artikel bleiben die Informationen vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang auf der Website zugänglich.

Artikel 60

Unterrichtung der Begünstigten

Die Unterrichtung der Begünstigten gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgt in den Antragsformularen für den Empfang von Mitteln aus den Fonds oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erhoben werden.

Abweichend von Absatz 1 werden die Begünstigten mindestens zwei Monate im Voraus über die Veröffentlichung der Daten über die in den Haushaltsjahren 2014 und 2015 erhaltenen Zahlungen informiert.

Artikel 61

Veröffentlichung von Schwellenwerten im Zusammenhang mit der Kleinerzeugerregelung

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mitgeteilten Beträge werden auf der Unionswebsite gemäß Artikel 62 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung veröffentlicht.

Artikel 62

Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission richtet unter ihrer zentralen Internetadresse eine von ihr gepflegte Unionswebsite ein, die mit den entsprechenden Websites der einzelnen Mitgliedstaaten verlinkt ist. Sie stellt aktualisierte Internetlinks anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zur Verfügung.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Internetadressen ihrer Websites, sobald diese eingerichtet wurden, und teilen ihr alle nachfolgenden Änderungen mit, die die Zugänglichkeit dieser Websites von der Unionswebsite aus beeinflussen.

(3) Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle, die für die Einrichtung und Pflege der speziellen Website gemäß Artikel 59 Absatz 1 zuständig ist. Sie teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Stelle mit."

5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000), BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, lauten:

"(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)

[...]

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und

2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und

3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten

§ 8. (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder

2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder

3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder

3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder

4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder

5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder

6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder

7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder

2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder

4. die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1.1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.2. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) in seinem Urteil vom 9.11.2010 in der Rechtssache C-92/09 und C-93/09, Schecke und Eifert, ausführte, hat gemäß Art. 8 Abs. 1 GRC

"[j]ede Person ... das Recht auf Schutz der sie betreffenden

personenbezogenen Daten". Dieses Grundrecht steht in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 GRC verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens. Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. in diesem Sinne EuGH 12.6.2003, C-112/00, Schmidberger, Rn 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). So erlaubt Art. 8 Abs. 2 GRC die Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Er sieht insoweit vor, dass personenbezogene Daten "nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden [dürfen]".

In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass der EuGH im zitierten Urteil (vgl. Rn 63) die Vorab-Unterrichtung der Mittelempfänger über die Veröffentlichung ihrer Daten nicht als Einwilligung der betroffenen Empfänger in die Verarbeitung personenbezogener Daten qualifizierte. Die Empfänger hätten in den Vordrucken für die Beantragung der Beihilfen lediglich bekundet, ihnen sei die Veröffentlichung von Informationen bekannt. Da Art. 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 iVm Art. 60 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 in vergleichbarer Weise lediglich die Unterrichtung der Empfänger von der Veröffentlichung ihrer Daten vorsieht, wird es sich dabei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wohl nicht um eine Einwilligung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 erster Satz erster Halbsatz GRC handeln, welche einen Eingriff in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten rechtfertigen könnte (vgl. dazu auch Ennöckl, EuGH zur Veröffentlichung von EU-Agrarbeihilfen: [vorläufiges] Ende der Transparenz, ÖJZ 2011, 955 [958] sowie Art. 2 lit. h der RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [im Folgenden:

Datenschutz-RL]).

Ferner lässt Art. 52 Abs. 1 GRC eine Einschränkung der Ausübung der Rechte wie derjenigen zu, die in ihren Art. 7 und Art. 8 verankert sind, sofern diese Einschränkung gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achtet, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht (vgl. dazu auch EuGH vom 30.4.2014, C-390/12, Pfleger ua., Rn 58; EuGH 8.4.2014, C-293/12 ua., Digital Rights Ireland Ltd ua., Rn 38). Schließlich geht aus Art. 52 Abs. 3 GRC hervor, dass, soweit die GRC Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, diese die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. In Art. 53 GRC heißt es hierzu ergänzend, dass keine ihrer Bestimmungen als eine Einschränkung oder Verletzung der Rechte auszulegen ist, die ua. durch die EMRK anerkannt werden. Demnach ist zum einen davon auszugehen, dass sich die in den Art. 7 und 8 GRC anerkannte Achtung des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf jede Information erstreckt, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betrifft (vgl. insbesondere EGMR, Urteile Amann/Schweiz vom 16. Februar 2000, Recueil des arrêts et décisions 2000-II, § 65, und Rotaru/Rumänien vom 4. Mai 2000, Recueil des arrêts et décisions 2000-V, § 43), und zum anderen, dass Einschränkungen des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten gerechtfertigt sein können, wenn sie denen entsprechen, die im Rahmen von Art. 8 EMRK geduldet werden.

1.3. In diesem Sinne ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob Art. 111 bis Art. 114 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 57 bis Art. 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014, bei den Empfängern von EGFL- und ELER-Mitteln, die bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen sind, zu einem Eingriff der ihnen durch die Art. 7 und 8 GRC zuerkannten Rechte führen und ob ein solcher Eingriff gegebenenfalls im Hinblick auf Art. 52 GRC gerechtfertigt ist.

Dahingehend ist auch die Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 26.2.2013, C-399/11, Melloni, Rn 60) zu verstehen, wonach Unionsrecht ausschließlich an die Unionsgrundrechte, insbesondere die GRC, gebunden ist und aus diesem Grund ausscheidet, dass mitgliedstaatliche Grundrechte auf unionsrechtliche Regelungen angewendet werden (Holoubek/Lechner/Oswald, in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar [2014] Art. 51 Rz 32 [731]). Insoweit ist in Bezug auf die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000, welche ein innerstaatliches Grundrecht auf Datenschutz verankert, festzuhalten, dass die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 als Bestandteile des unmittelbar anwendbaren Sekundärrechts der Union (der nationale Gesetzgeber verfügt sohin über keinen Spielraum für Durchführungsmaßnahmen; vgl. Art. 53 GRC sowie EuGH 26.2.2013, C-399/11, Melloni, Rn 60; EuGH 26.2.2013, C-617/10, Åkerberg Fransson, Rn 29) Vorrang (auch) gegenüber dem Verfassungsrecht (VfSlg. 15.427/1999) und damit gegenüber dem Grundrecht nach § 1 DSG 2000 genießen. Wegen des Vorrangs der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vor dem innerstaatlichen Datenschutzgrundrecht ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Prüfung am Maßstab des § 1 DSG 2000 verwehrt und es gebietet sich in weiterer Folge auch nicht, die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dass an die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Datenschutzgrundrecht ein strengerer Maßstab angelegt werden muss, als er sich bereits aus Art. 8 EMRK ergibt (VfSlg. 16.369/2001, 18.643/2008), der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.

1.4. Zum Eingriff in gemäß Art. 7 GRC und gemäß Art. 8 GRC gewährleistete Rechte:

Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verpflichtet die Mitgliedstaaten, jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln zu gewährleisten. Gemäß Abs. 2 leg.cit. werden - unbeschadet des Art. 112 Abs. 1 - Vorname und Nachname, sofern der Begünstigte eine natürliche Person ist, die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, für jede aus den Fonds finanzierte Maßnahme die Beträge der Zahlungen, die der Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat, und Art und Beschreibung der aus einem der Fonds finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds, aus dem die Zahlungen gewährt werden, in jedem Mitgliedstaat auf einer speziellen Website veröffentlicht und bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.

Art. 112 sieht in Abweichung von Art. 111 Abs. 1 UAbs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vor, dass die Mitgliedstaaten den Namen eines Begünstigten, der eine Förderung unterhalb eines für die Mitgliedstaaten im Einzelnen festgesetzten De-minimis-Schwellenwerts erhalten hat, nicht veröffentlichen werden.

Die Art. 57 bis Art. 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 präzisieren die Vorgaben der Art. 111 ff der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf den Inhalt der Veröffentlichung, die Veröffentlichung der Gemeinde, die Form und das Datum der Veröffentlichung, Unterrichtung der Begünstigten, die Veröffentlichung von Schwellenwerten im Zusammenhang mit der Kleinerzeugerregel und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Der EuGH hielt bereits in seinem Urteil vom 9.11.2010 in der Rechtssache C-92/09 und C-93/09, Schecke und Eifert, Rn 58 bis Rn 60, fest, dass die Veröffentlichung von Daten mit den Namen dieser Empfänger und den genauen Beträgen, die sie erhalten haben, auf einer Internetseite auf Grund der Tatsache, dass Dritte Zugang zu diesen Daten erhalten, einen Eingriff in ihr Privatleben im Sinne des Art. 7 GRC darstellt, und dass die vorgeschriebene Veröffentlichung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 8 Abs. 2 GRC bedeutet.

Aus diesem Grund geht auch das Bundesverwaltungsgericht diesen Prämissen folgend davon aus, dass die gemäß Art. 111 ff der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgeschriebene Veröffentlichung ebenfalls einen Eingriff in gemäß Art. 7 GRC und gemäß Art. 8 GRC gewährleistete Rechte darstellt.

1.5. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in gemäß Art. 7 GRC und gemäß Art. 8 GRC gewährleistete Rechte:

Da zum einen die Veröffentlichung der Namen aller natürlichen Personen, die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sind, der Gemeinde, in der der Empfänger wohnt oder eingetragen ist, für jede aus den Fonds finanzierte Maßnahme die Beträge der Zahlungen, die der Empfänger in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat, sowie Art und Beschreibung der aus einem der Fonds finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds, aus dem die Zahlungen gewährt werden, bei diesen Empfängern einen Eingriff in die durch die Art. 7 und Art. 8 GRC anerkannten Rechte darstellt und diese Verarbeitung personenbezogener Daten zum anderen nicht auf der Einwilligung dieser Empfänger beruht, ist zu prüfen, ob dieser Eingriff nach Art. 52 Abs. 1 GRC gerechtfertigt ist, indem dem Wesensgehalt dieser Rechte nicht widersprochen wird, eine von der Union anerkannte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt wird und der Eingriff unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist.

1.5.1. Wesensgehalt

Im Kontext der Charta fungiert die Achtung des Wesensgehalts der darin anerkannten Rechte als (letzte und) unüberwindbare Schranke jeder möglichen Einschränkung der Ausübung dieser Rechte, als eine "Schranken-Schranke" (vgl. Rumler-Korinek/Vranes, in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar [2014] Art. 52 Rz 16 [755]). Letztlich führt die Nichtbeachtung des Wesensgehalts dazu, dass das in Rede stehende Grundrecht "als solches nicht wiederzuerkennen" ist, so dass dann nicht von einer "Einschränkung" der Ausübung eines Rechts, sondern schlicht und einfach von seiner "Abschaffung" gesprochen werden muss. Ein Verstoß gegen das "Wesen" eines Grundrechts würde in seiner Wirkung der Aufhebung des Grundrechts gleichkommen (vgl. dazu auch EuGH 6.10.2015, C-362/14, Schrems, Rn 95).

Zum Wesensgehalt des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und der übrigen in Art. 7 GRC und Art. 8 GRC verankerten Rechte ist festzustellen, dass die nach Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgeschriebene Veröffentlichung zwar einen Eingriff in diese Rechte darstellt, doch nicht geeignet ist, ihren Wesensgehalt anzutasten, weil die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, wie sich vor allem aus ihren Art. 111 und Art. 112 ergibt, den Empfänger nicht an der grundsätzlichen Ausübung eines Privat- oder Familienlebens hindert bzw. der Empfänger auch nicht grundsätzlich sein Recht auf Schutz personenbezogener Daten einbüßt, vor allem auch, weil Art. 113 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Mitgliedstaaten zu einer Belehrung in Bezug auf die Rechte im Rahmen der Datenschutz-RL verpflichtet (vgl. dazu auch C-283/11, Sky Österreich; C-293/12, Digital Rights Ireland Ltd ua.).

Letztlich stellte auch der EuGH in seinem Urteil vom 9.11.2010 in der Rechtssache C-92/09 und C-93/09, Schecke und Eifert, keine Verletzung des Wesensgehalts von Art. 7 und Art. 8 GRC durch die damals maßgeblichen sekundärrechtlichen Rechtsvorschriften (Art. 44a iVm Art. 42 Nr. 8b der Verordnung Nr. 1290/2005 iVm der DurchführungsVO Nr. 259/2008), auf die die Veröffentlichung der Daten gestützt wurde, fest. Konsequenterweise kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Beurteilung, dass der Wesensgehalt der durch Art. 7 und Art. 8 GRC geschützten Rechte durch die nunmehr maßgeblichen Bestimmungen der Art. 111 ff der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geachtet wird, nicht anders ausfallen, als sie der EuGH im zitierten Urteil vorgenommen hat.

1.5.2. Von der Union anerkannte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung

Wie der EuGH bereits in seinem Urteil vom 9.11.2010 in der Rechtssache C-92/09 und C-93/09, Schecke und Eifert, ausführte, ermöglicht der Transparenzgrundsatz, welcher in Art. 1 EUV und Art. 10 EUV sowie in Art. 15 AEUV verankert ist, eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System und verfolgt insofern die Erhöhung der Transparenz in Bezug auf die Mittelverwendung im Rahmen der GAP als eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung (vgl. Rn 68 bis 71).

Indem die verfahrensgegenständliche Veröffentlichung die öffentliche Kontrolle der Verwendung der durch den EGFL und den ELER verausgabten Beträge stärkt, trägt sie - gleich wie im Anlassfall zu C-92/09 und C-93/09, Schecke und Eifert, - zur angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel durch die Verwaltung bei (vgl. in diesem Sinne auch EuGH 20.5.2003, C-465/00 ua., Österreichischer Rundfunk ua., Rn 81). Diese Veröffentlichung ermöglicht den Bürgern in Bezug auf die Verwendung der durch die betreffenden Landwirtschaftsfonds verausgabten Beträge eine bessere Beteiligung an der öffentlichen Debatte, die den Rahmen für die Entscheidungen über die Ausrichtung der GAP bildet.

Insofern gilt auch für die Art. 111 ff der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, dass sie eine von der Union anerkannte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgen, indem sie darauf abzielen, die Transparenz in Bezug auf die Mittelverwendung im Rahmen der GAP zu erhöhen.

1.5.3. Verhältnismäßigkeit

1.5.3.1. Der EuGH hielt in Rn 80 bis 83 seines Urteils vom 9.11.2010 in der Rechtssache C-92/09 und C-93/09, Schecke und Eifert, fest, dass im Hinblick auf die damaligen sekundärrechtlichen Rechtsvorschriften (Art. 44a iVm Art. 42 Nr. 8b der Verordnung Nr. 1290/2005 iVm der DurchführungsVO Nr. 259/2008), nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Rat und die Kommission bestrebt gewesen wären, hinsichtlich natürlicher Personen als Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln eine ausgewogene Gewichtung des Interesses der Union, die Transparenz ihrer Handlungen und eine bestmögliche Verwendung der öffentlichen Mittel zu gewährleisten, auf der einen und der in den Art. 7 und Art. 8 GRC verankerten Grundrechte auf der anderen Seite vorzunehmen.

Es habe nämlich keinen Hinweis darauf geben, dass der Rat und die Kommission beim Erlass von Art. 44a der Verordnung Nr. 1290/2005 und der Verordnung Nr. 259/2008 Modalitäten der Veröffentlichung von Informationen über die betroffenen Empfänger erwogen hätten, die im Einklang mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung gestanden, zugleich aber auch in das Recht dieser Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen weniger stark eingegriffen hätten, wie etwa die Beschränkung der Veröffentlichung von Daten unter namentlicher Nennung der Empfänger nach Maßgabe der Zeiträume, während deren sie Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch von Art und Umfang dieser Beihilfen.

Die Organe hätten im Rahmen einer ausgewogenen Gewichtung der verschiedenen beteiligten Interessen prüfen müssen, ob eine eingeschränkte namentliche Veröffentlichung nicht ausreichend gewesen wäre, um die Ziele der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unionsrechtsvorschriften zu erreichen. Es sei insbesondere nicht ersichtlich gewesen, dass eine solche Beschränkung, die einige der betroffenen Empfänger vor einem Eingriff in ihr Privatleben bewahren würde, dem Bürger nicht ein hinreichend wirklichkeitsgetreues Bild der aus dem EGFL und dem ELER gezahlten Beihilfen vermitteln und zugleich die Erreichung der Ziele der in Rede stehenden Vorschriften ermöglichen würde.

Da der EuGH nicht erkennen konnte (Rn 86), dass die Organe eine ausgewogene Gewichtung der Ziele des Art. 44a der Verordnung Nr. 1290/2005 und der Verordnung Nr. 259/2008 auf der einen und der den natürlichen Personen durch die Art. 7 und Art. 8 GRC zuerkannten Rechte auf der anderen Seite vorgenommen haben, erklärte er die Art. 42 Nr. 8b und 44a der Verordnung Nr. 1290/2005 und die Verordnung Nr. 259/2008 für ungültig, soweit diese Bestimmungen bei natürlichen Personen, die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sind, die Veröffentlichung personenbezogener Daten hinsichtlich aller Empfänger vorschrieben, ohne nach einschlägigen Kriterien wie den Zeiträumen, während deren sie solche Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch Art und Umfang dieser Beihilfen zu unterscheiden.

1.5.3.2. Eignung und Erforderlichkeit des Eingriffs

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der Unionsorgane geeignet sind, die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. in diesem Sinne beispielsweise EuGH C-343/09, Afton Chemical; C-92/09 und C-93/09, Schecke und Eifert;

C-283/11, Sky Österreich; C-293/12, Digital Rights Ireland Ltd ua.;

vgl. dazu auch Rumler-Korinek/Vranes, in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar [2014] Art. 52 Rz 16 [755], wonach der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als dreigliedriger Prüfungsmaßstab verstanden wird, der die Prüfschritte der Eignung, Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn [Angemessenheit] umfasst).

Für den EuGH war es bereits in seinem Urteil vom 9.11.2010 in der Rechtssache C-92/09 und C-93/09, Schecke und Eifert, unstrittig, dass die Veröffentlichung von Daten im Internet unter Nennung der Namen der betroffenen Empfänger und der genauen Beträge, die sie aus dem EGFL und dem ELER erhalten haben, geeignet ist, die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der betreffenden Agrarbeihilfen zu erhöhen. Solche den Bürgern zur Verfügung gestellten Informationen stärken die öffentliche Kontrolle der Verwendung der betreffenden Beträge und leisten einen Beitrag zur bestmöglichen Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. Rn 75 des zitierten Urteils).

Insoweit geht aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das Vorbringen der Beschwerde, wonach eine ex-post Veröffentlichung nicht geeignet sei, zu mehr Transparenz und öffentlicher Kontrolle beizutragen, weil der "interessierte Durchschnittsbürger" erst im Nachhinein und nicht - wie es für eine Kontrolltätigkeit erforderlich sei - im Vorhinein informiert werde, ins Leere. Soweit die Beschwerde die Eignung der Maßnahme in Frage stellt, weil die Öffentlichkeit die Größe der Grundstücke und der bewirtschafteten Flächen nicht kenne, ist entgegen zu halten, dass für den EuGH in seinem Urteil vom 9.11.2010 in der Rechtssache C-92/09 und C-93/09, Schecke und Eifert, für die Bejahung der Eignung der Maßnahme nicht ausschlaggebend war, dass die Ausübung der Kontrollfunktion durch die Öffentlichkeit anhand von Instrumenten oder Parametern erfolgt. Dies gilt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch für die nunmehrige Maßnahme.

In Bezug auf die Erforderlichkeit (vgl. zum Begriff der "Erforderlichkeit" als einen "autonomen Begriff des Gemeinschaftsrechts", der aus der Perspektive des Unionsrechts auszulegen ist, zB EuGH 14.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 52) der Art. 111 ff der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Art. 57 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen, dass der Rat und die Kommission als Rechtssetzer der in Reden stehenden Sekundärrechtsakte im Sinne des Urteils des EuGH vom 9.11.2010 in der Rechtssache C-92/09 und C-93/09, Schecke und Eifert, zahlreiche weniger belastende Maßnahmen zur Verwirklichung der Zielsetzung einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der EGFL- und ELER-Mittel überlegt und abgewogen haben, um so die Eingriffsintensität zu minimieren und den Eingriff grundrechtsschonend auszugestalten. Denn aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat der EuGH im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit die personenbezogene Veröffentlichung der Subventionsempfänger nicht als solche infrage gestellt. Er spricht vielmehr von einer "Beschränkung der Veröffentlichung von Daten unter namentlicher Nennung der Empfänger nach Maßgabe der Zeiträume, während deren sie Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch von Art und Umfang dieser Beihilfen" (vgl. Rn 81 sowie Ennöckl, EuGH zur Veröffentlichung von EU-Agrarbeihilfen: [vorläufiges] Ende der Transparenz, ÖJZ 2011, 955 [959] und Kunnert, "Transparenz" versus "Datenschutz" - Annäherungen an eine komplexe Thematik am Fallbeispiel der europäischen Agrarsubventionsdaten, jusIT 2011, 96 [101]). Der Unionsgesetzgeber ist also gehalten, in Bezug auf die Art. 111 ff der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Art. 57 ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 entsprechende Überlegungen zur Minimierung der Eingriffsintensität anzustellen und diese so weit wie möglich umzusetzen (Hornung, EuGH: Keine Veröffentlichung von Empfängern von EU-Agrarsubventionen im Internet, MMR 2/2011, 122 [128]).

Es zeigt sich jedoch anhand der im Zuge des Rechtssetzungsprozesses durchgeführten Konsultationsverfahren und sonstiger im Rahmen verschiedener Gremien und Stellen durchgeführten Beratungen, welche vor allem in den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 Niederschlag finden, dass durch eine weniger belastende Regelung die Erreichung des mit Art. 111 ff der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verfolgten Ziels nicht genauso wirksam sichergestellt werden könnte wie durch die Anwendung dieser Bestimmungen.

Aus Erwägungsgrund 72 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geht hervor, dass die Kommission am 29.09.2011 eine Konsultation von Interessenträgern organisierte, an der Vertreter von Agrar- und Handelsverbänden, der Nahrungsmittelindustrie und der Arbeitnehmer sowie der Zivilgesellschaft und der Unionsorgane teilnahmen. Im Rahmen der Konsultation wurden verschiedene mögliche Optionen für die Veröffentlichung der Daten von natürlichen Personen, die Empfänger von Mitteln aus den europäischen Agrarfonds sind, und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wenn die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, vorgeschlagen. Auf dieser Konferenz wurde erörtert, dass es erforderlich sein kann, den Namen von natürlichen Personen zu veröffentlichen, um so die finanziellen Interessen der Union besser zu schützen, die Transparenz zu erhöhen und die Leistungen der Begünstigten bei der Bereitstellung von öffentlichen Gütern hervorzuheben, ohne dass diese Veröffentlichung jedoch über das für die Erreichung dieser legitimen Ziele erforderliche Maß hinausgeht.

In diesem Sinne sind den Summary Notes dieser Konsultation (vgl. dazu das Ratsdokument 6370/13 und dessen Annex) die einzelnen Argumentationspunkte der teilnehmenden Vertreter zu entnehmen. Der Kabinettchef des Kommissars für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung brachte vor: "Transparency was a key element in winning and maintaining public confidence in the legitimacy of EU spending policies. It had helped to dispel some myths about the CAP and to make clear, for example, that most recipients of CAP payments were receiving small payments. The Commission will continue to aim for the highest standards of transparency." Ein weiterer Vertreter der GD AGRI (Director Milouchev) hielt fest, dass sowohl die namentliche Veröffentlichung der Empfänger als auch die Möglichkeit einer anonymen Veröffentlichung diskutiert werden solle. Der Vertreter von EU Transparency führte in seiner Wortmeldung aus, dass die für die Verwaltung und die Öffentlichkeit am wenigsten belastenden und kostenintensive Maßnahmen ergriffen werden sollen. "As a minimum requirement, data should be published in raw format, it should be machine readable, and in a single download; this would be easily accessible and would foster usability by other organisations and bodies, besides government. Data should be provided on how the money is paid, who is receiving it, the amounts paid, the reasons (measures) for which the money is paid, and where it is paid," so der Vertreter von EU Transparency. Das würde Betrugsvorhaben abschrecken und die öffentliche Aufsicht erhöhen. Der Vertreter von EU Transparency sprach sich gegen die Einziehung von Schwellenwerten aus und zeigte Beispiele auf, wo die Veröffentlichung von Informationen zu einer Aufdeckung von Betrugsfällen oder Vorschriftswidrigkeiten geführt oder die Debatte über Grundsatzfragen angeregt habe. Letztlich stellte er auch heraus, dass manche Landwirte die Daten der Internetseite farmsubsidy.org nutzen, um ihre Aktivitäten hervorzuheben. Die Vertreter der landwirtschaftlichen Produzenten (COPA-COGECA) führten aus, dass sie für Transparenz und für die Verbesserung der Kenntnisse der Bevölkerung seien. Aus ihrer Sicht verfolge die Veröffentlichung von einzelnen Empfängern jedoch lediglich das Ziel der Befriedigung persönlicher Neugier und so sei der Zweck der namentlichen Veröffentlichung nicht erkennbar. Auch würde der Neid zwischen den Landwirten erhöht werden und es könnte möglicherweise zu einem Missbrauch der Daten des jeweiligen Empfängers kommen. Ein weiterer Vertreter der landwirtschaftlichen Produzenten (European Coordination Via Campesina) war der Ansicht, dass der konkrete Grund, aus dem eine Beihilfe gezahlt werde, hervorgehoben werden sollte. In benachteiligten Regionen gebe es Empfänger von kleinen Zahlungen, die "nichts zu verstecken" hätten. Es sei unrichtig, dass alle Landwirte gegen eine Veröffentlichung seien, es sollte "Freiwillige" dafür geben. Er strich auch heraus, dass Transparenz der beste Weg sei, um eine Veränderung in der Gemeinsamen Agrarpolitik herbeizuführen. Eine Vertreterin der Umweltorganisation "Birdlife International" befürwortete mit näherer Begründung ein Maximum an Transparenz. Eine Vertreterin der Umweltorganisation "Pesticide Action Network" vertrat die Ansicht, dass die Veröffentlichungen möglichst detailliert nach den Kategorien und Arten der betriebenen Landwirtschaftmaßnahmen erfolgen sollten. So gebe man den Landwirten die Möglichkeit, ihre Maßnahmen darstellen zu können. Eine Vertreterin von "Access Info Europe" verwies auf das "open data movement" und die Vorteile einer Öffnung für andere Felder. Aus ihrer Sicht wäre das öffentliche Verständnis für die einzelnen Politiken größer, je mehr Informationen verfügbar seien. Der spezielle "Eurobarometer Report" habe das öffentliche Interesse an landwirtschaftlichen Themenstellungen hervorgehoben. Sie führte weiter aus, dass es schwierig sei, das notwendige Level an Transparenz ohne die namentliche Veröffentlichung zu erreichen, um so der entsprechenden Zielsetzung ("accountability, detection of fraud, the social contract") zu dienen. Der Vertreter des Europäischen Datenschutzbeauftragten machte geltend, dass er nicht prinzipiell gegen eine Veröffentlichung sei, es müsse aber eine Abwägung gefunden werden. Die europäischen Datenschutzvorschriften seien nicht festgeschrieben, um jegliche Form von Transparenz zu verhindern, sondern setzten Bedingungen und Schutzmaßnahmen fest, unter denen eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten gerechtfertigt sein könne. Wenn eine Maßnahme die öffentliche Kontrolle über die EU Institutionen und über die Ausgaben der EU bezwecken soll, dann sei es nicht ersichtlich, dass die Identität der Empfänger der Öffentlichkeit bekannt gemacht werde. Er schlug vor, die Kommission möge eine Bestandsaufnahme von konkreten Beispielen negativer Effekte von Veröffentlichungen für Landwirte machen und überlegte, ob auch eine "opt-out" Variante unter besonderen Umständen denkbar wäre. Am Ende brachte der Vertreter der Kommission vor, dass die Debatte gezeigt habe, dass Transparenz und die Veröffentlichung von Daten dazu beitragen können, dass Landwirte ihre Leistungen bei der Bereitstellung von öffentlichen Gütern in der Gemeinsamen Agrarpolitik hervorheben könnten. Die Landwirte könnten darstellen, was die Gemeinsame Agrarpolitik in ihrer Nachbarschaft in Bezug auf die Produktion von Lebensmitteln, den Schutz der Umwelt, den Kampf gegen den Klimawandel und Ähnliches bewirkt.

Dem Bericht des Sonderausschusses Landwirtschaft vom 20.03.2013, Ratsdokument 6640/13, ist zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten breite Unterstützung für das Ziel des geänderten Kommissionsvorschlags, nämlich die Legitimität einer verstärkten öffentlichen Kontrolle der Verwendung der EGFL- und ELER-Mittel, bekundeten. Viele Delegationen befürworteten die Veröffentlichung der von der Kommission zur Erreichung dieses Ziel vorgesehenen Angaben - nämlich Name des Empfängers, Gemeinde (und Postleitzahl, sofern vorhanden), gezahlte Beträge und Art und Beschreibung der Maßnahme.

Auch der Juristische Dienst des Rates erstellte am 11.02.2013 ein Gutachten (Dok. 6196/13 + COR 1), indem er die verstärkte öffentliche Kontrolle der Verwendung der EGFL- und ELER-Mittel als wichtigstes Ziel des geänderten Kommissionsvorschlag bezeichnet. Jedoch sollte der Gesetzgeber nachweisen können, dass er alternative Möglichkeiten zur Erreichung des angestrebten Ziels geprüft habe (so zB Zugang zu allen verfügbaren Informationen auf Antrag, die weniger stark in die Rechte der betroffenen Einzelpersonen eingreifen würden).

Dem folgend erwies sich für den Unionsgesetzgeber nach entsprechender Prüfung (vgl. Erwägungsgrund 78 der Verordnung [EU] Nr. 1306/2013), dass eine Regelung, die alternativ zu den verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen den Zugang der Öffentlichkeit zu den einschlägigen Informationen lediglich auf Ersuchen vorsehe, ohne dass eine Veröffentlichung erfolgen würde, weniger effizient wäre und bei der Umsetzung zu unerwünschten Unterschieden führen könnte. Dazu ist auch dem Ratsdokument 6370/13 und dessen Annex zu entnehmen, dass die für die Verwaltung und die Öffentlichkeit am wenigsten belastenden und am wenigsten kostenintensiven Maßnahmen ergriffen werden sollen (vgl. die Wortmeldung des Vertreters von EU Transparency).

In diesem Sinne ist auch Erwägungsgrund 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu verstehen, wenn er ausführt, dass innerhalb des neuen Finanzverwaltungs- und Kontrollsystems die Kontrollen der nationalen Behörden nicht erschöpfend sein können, weil insbesondere bei fast allen Regelungen lediglich ein begrenzter Teil der Grundgesamtheit vor Ort kontrolliert werden könne. Eine hinreichende Anhebung der Mindestkontrollsätze über die derzeit geltenden Sätze würde im vorliegenden Zusammenhang eine derartige finanzielle und verwaltungstechnische Belastung für die nationalen Behörden bedeuten, dass diese Behörden damit überfordert wären.

Unter diesen Umständen war der Unionsgesetzgeber aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - entgegen dem Beschwerdevorbringen - zu der Annahme berechtigt, dass mit einer Regelung, die ein vereinzeltes Anfragen um Informationen bei einer nationalen Behörde vorgesehen und somit durchaus eine gelindere Form der Veröffentlichung dargestellt hätte, das angestrebte Ziel nicht genauso wirksam erreicht werden könnte wie mit einer Regelung wie Art. 111 ff der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die die Veröffentlichung der Namen aller natürlichen Personen, die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln oberhalb der De-minimis-Schwelle sind, die Gemeinde, in der der Empfänger wohnt oder eingetragen ist, für jede aus den Fonds finanzierte Maßnahme die Beträge der Zahlungen, die der Empfänger in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat, sowie Art und Beschreibung der aus einem der Fonds finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds, aus dem die Zahlungen gewährt werden, vorschreiben, und dass diese Regelung aus diesen Gründen erforderlich ist. Die für die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln oberhalb der De-minimis-Schwelle verursachten Nachteile durch eine Veröffentlichung nach der Regelung der Art. 111 ff der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 stehen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts fallbezogen auch nicht außer Verhältnis zur angestrebten Zielsetzung, die Transparenz in Bezug auf die Mittelverwendung im Rahmen der GAP zu erhöhen. In diesem Sinne hat der Unionsgesetzgeber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch die im Gutachten des Juristischen Dienstes aufgezeigte Prämisse nach einer Alternativenprüfung zur Erreichung des angestrebten Zieles erfüllt.

Im Unterschied zur Vorgängerregelung sind gemäß den Art. 111 ff der Verordnung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht nur die aus den verschiedenen Mitteln der GAP zugewiesenen Beträge, sondern auch die konkreten Mittelverwendungen zu veröffentlichen. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass im Gesetzgebungsverfahren durch die entsprechenden Vertreter der landwirtschaftlichen Produzenten immer wieder darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine namentliche Veröffentlichung von Empfängern beispielsweise im Bereich von Maßnahmen, die im Besonderen den Schutz der Umwelt, den Kampf gegen den Klimawandel und die Erhaltung des ländlichen Raums zum Zweck haben, positive Beispielwirkung auf andere Landwirte haben kann und dass die Empfänger dieser Beihilfen ihre Leistungen für die Erreichung dieser Ziele hervorheben wollen.

Aus Erwägungsgrund 82 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geht hervor, dass ein Gleichgewicht zwischen dem angestrebten Ziel einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel der Fonds einerseits und dem Recht der Begünstigten auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und insbesondere auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten andererseits gewahrt werden soll. Dazu müsse dem Umfang der Beihilfe Rechnung getragen werden. Nach eingehender Analyse und der Konsultation der Interessenträger habe sich gezeigt, dass es im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit einer solchen Veröffentlichung und zur Begrenzung des Eingriffs in die Rechte der Begünstigten notwendig sei, einen Schwellenwert, ausgedrückt in Höhe des erhaltenen Beihilfebetrags, festzusetzen, unterhalb dessen der Name des Begünstigten nicht veröffentlicht werden sollte (in diese Richtung argumentierend auch GA Sharpston, Schlussanträge 17.6.2010, C-92/09 und C-93/09, Schecke und Eifert, Rn 119; sowie Ennöckl, EuGH zur Veröffentlichung von EU-Agrarbeihilfen: [vorläufiges] Ende der Transparenz, ÖJZ 2011, 955 [960]).

Dieser Schwellenwert sollte ein De-minimis-Schwellenwert sein und das Förderniveau der Stützungsregelungen, die im Rahmen der GAP bestehen, widerspiegeln und auf diesen basieren. Da die Strukturen der Agrarwirtschaften der Mitgliedstaaten jedoch beträchtliche Unterschiede aufweisen und erheblich vom Unionsdurchschnitt abweichen können, sollte erlaubt werden, unterschiedliche Mindestschwellen anzuwenden, die der besonderen Situation der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 enthält eine einfache auf Kleinlandwirte abgestellte Regelung. In Art. 63 der genannten Verordnung sind die Kriterien für die Berechnung des Beihilfebetrags festgelegt. Aus Gründen der Kohärenz sollte im Fall der Anwendung der Regelung durch die Mitgliedstaaten der zu berücksichtigende Schwellenwert in gleicher Höhe festgesetzt werden wie die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Beträge nach Art. 63 Abs. 1 UAbs. 2 oder Art. 63 Abs. 2 UAbs. 2 der genannten Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Falls Mitgliedstaaten beschließen, die oben genannte Regelung nicht anzuwenden, sollte der zu berücksichtigende Schwellenwert in gleicher Höhe festgesetzt werden wie der Höchstbetrag der Beihilfe im Rahmen der Regelung, wie dies in Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehen ist. Unterhalb dieses spezifischen Schwellenwertes muss die Veröffentlichung mit Ausnahme des Namens alle maßgeblichen Informationen enthalten, die dem Steuerzahler ein wirklichkeitsgetreues Bild der GAP vermitteln.

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wurde der De-minimis-Schwellenwert plausibel und begründet errechnet und unter fundierten Kohärenzüberlegungen festgesetzt, denn nach hg. Ansicht ist aus dem Urteil des EuGH vom 9.11.2010 in der Rechtssache C-92/09 und C-93/09, Schecke und Eifert, nicht erkennbar, dass lediglich die Empfänger besonders hoher Zahlungen namentlich veröffentlicht werden sollten. Für den Fall, dass ein Empfänger EGFL- oder ELER-Mittel unterhalb der De-minimis-Schwelle erhält, wird er nicht (mehr) namentlich, sondern lediglich in kodierter Form angeführt. So wird zwar der Beihilfenbezug betragsmäßig angegeben, eine Veröffentlichung des Namens des Empfängers gibt es jedoch nicht (vgl. dazu auch VfSlg. 17.065/2003). In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 58 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 zu verweisen, wonach für den Fall, dass die zu veröffentlichenden Informationen auf Grund der begrenzten Zahl von Begünstigten, die in einer bestimmten Gemeinde wohnen oder eingetragen sind, die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigten ermöglichen, eine Veröffentlichung unter Angabe der nächstgrößeren Verwaltungseinheit, der die betreffende Gemeinde angehört, zu erfolgen hat.

Es mag sein, dass - wie die Beschwerde vermeint - die Veröffentlichung der Beträge der Zahlungen, die der Empfänger in dem betreffenden Haushaltsjahr aus EGFL- und ELER-Mitteln erhalten hat, Dritten Schlüsse auf einen Teil der Einkünfte der Empfänger ermöglicht, jedoch hängt die Höhe der Landwirtschaftssubventionen von der Größe des jeweiligen Betriebes und der bewirtschafteten Fläche - in diesem Sinne also von proportionalen wirtschaftlichen Parametern und Informationen - ab. Auch bei jeder anderen Person, deren Bezüge nach Tarifverträgen oder Besoldungsgruppen bezahlt werden, kann ein derartiger Rückschluss gezogen werden. Im vorliegenden Fall ist das Ziehen derartiger Rückschlüsse durch die verankerte De-minimis-Schwelle jedoch erheblich eingeschränkt (vgl. dazu auch VfSlg. 17.065/2003).

Dem Vorbringen, Art. 111 Abs. 1 lit. d zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, wonach die veröffentlichten Informationen vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich bleiben, sei willkürlich festgesetzt, ist zu entgegnen, dass die Veröffentlichungsdauer grundsätzlich mit dem Anlass der Beihilfegewährung korreliert und die Darstellung der Verwendung der aus EGFL- und ELER-Mitteln getätigten Zahlungen während eines angemessenen, nicht unüblichen Zeitraumes (vgl. nur § 3 Abs. 6 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG, BGBl I Nr. 125/2011, wonach die bekanntzugebenden Daten eines Kalenderjahres betreffend Medienkooperationen und Werbeaufträge von der KommAustria jeweils zwei Jahre nach deren erstmaliger Veröffentlichung von der Website zu löschen sind) veröffentlicht wird. Im Übrigen ist fraglich, ob Art. 111 Abs. 1 lit. d zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die Beschwerdeführerin überhaupt präjudiziell ist, weil die Daten der Beschwerdeführerin erst seit 29.05.2015 auf der Internetseite www.transparenzdatenbank.at veröffentlicht sind und der Zeitraum von nicht einmal fünf Monaten (bis zur Fällung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) jedenfalls einen angemessenen und korrespondierenden zeitlichen Rahmen darstellt.

In Abwägung der Tatsache, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf das Recht auf Achtung des Privatlebens und in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (EuGH vom 16.12.2008, C-73/07, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia; EuGH vom 7.11.2013, C-473/12, IPI; EuGH 8.4.2014, C-293/12 ua., Digital Rights Ireland Ltd ua.) und dass Maßnahmen auf Grund der verwaltungstechnischen Möglichkeiten und eines potentiell hohen finanziellen Aufwandes nicht umsetzbar sind, die dieses Grundrecht der natürlichen Personen weniger stark beeinträchtigen, den Zielen der in Rede stehenden Unionsrechtsvorschriften aber ebenso in wirksamer Weise dienen, ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den vorgegebenen Grenzen gewahrt und die Maßnahme genügt tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen.

Somit liegt eine aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unbedenkliche gesetzliche Grundlage im Sinne der unionsrechtlich gewährleisteten Grundrechte (Art. 7 und Art. 8 GRC) vor, auf welche die verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen zulässigerweise gestützt wurden.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Aus diesem Grund sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht veranlasst, ein Ersuchen um Vorabentscheidung an den EuGH zu richten und ihm die von der Beschwerde näher ausgeführten Fragen hinsichtlich der Gültigkeit der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu stellen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2.1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die DSB festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

2.2. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage, nämlich ob Art. 111 bis Art. 114 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 57 bis Art. 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014, bei den Empfängern von EGFL- und ELER-Mitteln, die bestimmte oder bestimmbare natürliche Personen sind, zu einem Eingriff der ihnen durch die Art. 7 und 8 GRC zuerkannten Rechte führen und ob ein solcher Eingriff gegebenenfalls im Hinblick auf Art. 52 GRC gerechtfertigt ist, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und es liegt, soweit erkennbar, eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich nicht vor.

Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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