W207 2115861-1•BVwG W207 2115861-1
W207 2115861-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2115861-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.08.2015, Passnummer: XXXX , betreffend Feststellung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 70 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 07.05.2015 einen mit 29.04.2015 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), den sie mit den Gesundheitsbeeinträchtigungen Vorderwand-Herzinfarkt, Schlaganfall und Defi-Implantat begründete. Dabei legte sie neben einer Kopie ihres Meldezettels ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.07.2015 mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:
"Anamnese:
10/2014 Vorderwand STEMI (übergangen) mit ausgedehntem Vorderwandaneurysma.
Die Symptomatik wird aber von der Patientin und vom Arzt falsch interpretiert.
11/2014 links okzipitaler Insult (winzig) mit passagerer Aphasie und HSS rechts.
Im Rahmen der Untersuchungen nach dem Insult ist der übergangene Vorderwandinfarkt festgestellt worden sowie eine hochgradig eingeschränkte Linksventrikelfunktion.
Am 18.3.2015 wurde eine ICD-Irnplantation durchgeführt.
Im Rahmen der Rehabilitation 14.5.-18.6.2015 wurden 2 Ergometrieuntersuchungen durchgeführt. Beide mit demselben Ergebnis einer Leistungsfähigkeit von ca. 53% (75 Watt 120 Sekunden)
COPD II
Analfissur
Nachtrag: Internistischer Befund vom 14.7.2015:
Echokardiographie: hochgradig reduzierte systolische Pumpfunktion bei ausgedehntem VW-Aneurysma.
Derzeitige Beschwerden:
subjektiv verlangsamt, keine Kraft und Energie, die Gehstrecke ist auf ca. 300 Meter eingeschränkt.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Eliquis, TASS, Blopress, Concor, Inspra, Crestor, Lasix„ Daflon, KCl, Molaxole„ Oleovit D3, Seretide. Berodual bei Bedarf
Sozialanamnese:
verheiratet, ist Angestellte der Nationalbank, derzeit noch im Krankenstand.
......
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
normal
Ernährungszustand:
Etwas überernährt
Größe: 174 cm Gewicht: 85 kg Blutdruck: 100/70
Klinischer Status - Fachstatus:
Herz und Lungen auskultatorisch frei,
Rechtshänderin,
HWS: frei beweglich
Übrige WS: lotrecht, Seitneigen 1/2, Rotation 1 eingeschränkt, FBA 16cm, Lasegue bds. bis 70° negativ.
OE frei beweglich außer li Schulter (Abduktion 90°, Rotation frei, wegen kürzlich zurückliegender ICD- Implantation unter li Schlüsselbein)
Narben Mitte re Unterarm, distaler li Unteram und Außsnseite re Oberarm nach Glasscheibenverletzung in der Kindheit.
UE frei beweglich,
Fußpulse bds. gut tastbar, keine Ödeme Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen.
Keine Atemnot beim An- und Ausziehen
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild nicht beeinträchtigt, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher durchführbar. Allerdings insgesamt etwas verlangsamt.
Status Psychicus:
Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung etwas dysthym, Gedankengang geordnet und zielführend.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Zustand nach Vorderwandinfarkt mit ausgedehntem Vorderwandaneurysma und hochgradig eingeschränkter Linksventrikelfunktion. Zustand nach kleinem cerebralem Insult ohne bleibende neurologische Ausfälle. Oberer Rahmensatz, da keine klinischen Dekompensationszeichen, aber höhergradig eingeschränkte Pumpfunktion des Herzens
70
2
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz, da unter etablierter inhalativer Therapie stabil.
30
3
Analfissur Unterer Rahmensatz, da seit einigen Monaten bestehend und bisher teilweise therapieresistent
10
Gesamtgrad der Behinderung 70 von Hundert (v.H.)
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da diese das Gesamtbild nicht maßgeblich negativ beeinflussen.
.............
X Dauerzustand
Die Untersuchte ist Prothesenträgerin.
Begründung:
Zustand nach ICD-Implantation
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aus steigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine, weil trotz hochgradig reduzierter systolischer Pumpfunktion keine manifesten Herzinsuffizienzzeichen vorliegen und leichte Belastung zumutbar ist (Ergometrie war bis 75 Watt möglich, was im Prinzip zügiges Gehen und Stufensteigen zulässt)
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein"
Am 24.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 24.08.2015 der am 07.05.2015 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 03.07.2015 abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen.
Das den Entscheidungen zu Grunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 03.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem ausgestellten Behindertenpass und dem Bescheid, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zugestellt.
Gegen beide Bescheide der belangten Behörde vom 24.08.2015 wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11.09.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Zwar führte die Beschwerdeführerin einleitend unter Anführung der Passnummer (die sowohl den Behindertenpass vom 24.08.2015 selbst als auch den Bescheid vom 24.08.2015, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, individualisiert), aus, sie lege gegen "den Bescheid vom 24.08.2015" Beschwerde ein, jedoch ergibt sich aus dem Inhalt unzweifelhaft, dass sie beide Bescheide vom 24.08.2015 anfechten wollte. So brachte sie in inhaltlicher Hinsicht vor, ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich, da die nächste Haltestelle (öffentlicher Bus nach Wien) 700 Gehmeter von ihrem Wohnhaus entfernt sei. Dort sei auch weit und breit keine Parkmöglichkeit. Die nächste ÖBB-Haltestelle habe nur einen großen Schotterparkplatz, was das Gehen sehr anstrengend mache, und der Bahnsteig sei nicht dem Einstiegsbereich des Zuges angepasst, d.h. man müsse einen halben Meter hinauf beim Einsteigen bzw. hinunter beim Aussteigen steigen. Des weiteren werde im Gutachten beim Gesamtgrad der Behinderung angeführt, dass Leiden 2 und 3 nicht Leiden 1 beeinflussen würden, was falsch sei. Leiden 2 (COPD II) habe sehr wohl sehr negativen Einfluss auf die Herztätigkeit, da weniger Sauerstoff in den Körper gelange. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, ihr nach § 29b StVO den Ausweis wegen erheblicher Einschränkung körperlicher Belastbarkeit zuzuerkennen und den Grad der Behinderung auf 90 v.H. anzuheben.
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde daher nicht nur gegen die Abweisung der von ihr beantragten Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass (diesbezüglich ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag), sondern auch gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung in der Höhe von 70 v.H. und zielt daher mit ihrer Beschwerde auf einen höheren Grad der Behinderung ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 24.08.2015, mit dem der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt wurde, erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 07.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, ein. Aufgrund dieses Antrages wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 24.08.2015 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt entsprechend der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 70 v. H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde aufliegenden Meldebestätigung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.07.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
In diesem Gutachten, das der Beschwerdeführerin zusammen mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt wurde, wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde oder im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, es sei falsch, dass die Leiden 2 und3 das Leiden 1 nicht beeinflussen würden, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass im medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.07.2015 nicht ausgeführt wird, dass die Leiden 2 und 3 das Leiden 1 nicht beeinflussen würden, sondern dass vielmehr ausgeführt wird, dass diese im Rahmen eines Gesamtbildes das Leiden 1 nicht maßgeblich negativ beeinflussen würden.
Gemäß § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt oder wenn zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. Im gegenständlichen Fall wird im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten unter anderem ausgeführt, dass trotz hochgradig reduzierter systolischer Pumpfunktion keine manifesten Herzinsuffizienzzeichen vorliegen würden und eine leichte Belastung zumutbar sei, wobei auf das Ergebnis der Ergometrie verwiesen wird, die bis 75 W möglich gewesen sei, was im Prinzip zügiges Gehen und Stufensteigen zulasse. Darüber hinaus wird im Zuge der Anamnese auch unter Bedachtnahme auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde ausgeführt, im Rahmen der Rehabilitation seien zwei Ergometrieuntersuchungen durchgeführt worden, beide mit dem selben Ergebnis einer Leistungsfähigkeit von ca. 53 % (75 W 120 Sekunden). Vor dem Hintergrund nun, dass in Bezug auf das eingeschätzte Leiden 2 (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Positionsnummer 06.06.02. der Anlage der Einschätzungsverordnung, bezeichnet mit "Moderate Form - COPD II") begründend ausgeführt wird, "Unterer Rahmensatz, da unter etablierter inhalativer Therapie stabil", kann auch unter Berücksichtigung der gegebenen Funktionsbeeinträchtigungen unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und dem Vorliegen einer moderaten Form der COPD II, die unter etablierter inhalativen Therapie stabil gehalten werden kann, nicht davon ausgegangen werden, dass sich aktuell das Leiden 2 iSd § 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung besonders nachteilig und damit entscheidungsrelevant im Sinne einer den Grad der Behinderung erhöhenden Beeinflussung auf das führende Leiden 1 auswirken würde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 03.07.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde auf Grundlage des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 03.07.2015 am 24.08.2015 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v. H. ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 03.07.2015 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 70 v. H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor.
Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 70 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als 70 v.H. objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 03.07.2015 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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