BVwG W207 2113205-1

W207 2113205-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 2113205-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2113205.1.00

Spruch

W207 2113205-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXX, geb. XX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.07.2015, betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 23.04.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG, gestützt auf die Gesundheitsschädigung "Vorhofflattern", und legte neben einer Kopie ihres österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vom 16.06.2015 ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.06.2015 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wurde:

"Anamnese:

TE vor Jahren, eine normale Entbindung, Venenoperationen an beiden Beinen.

Derzeitige Beschwerden:

Seit 2012/2013 zunehmende Herzrhythmusstörungen, Abklärung und Behandlung an der XXXsklinik für Innere Medizin XXX Am 13.03.2014 wurde eine Isthmusamblation durchgeführt. Sie hat aber immer noch Beschwerden, ein Loop-Recorder, der damals implantiert wurde, ist immer noch in situ. Sie gibt dazu an, dass sich Episoden von Vorhofflimmern gezeigt haben.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

keine

Sozialanamnese:

Heimhilfe in einem Altersheim

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

die Befunde im EDV-System wurden berücksichtigt

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 174,00 cm Gewicht: 67,00 kg Blutdruck: 105/70 Klinischer

Status - Fachstatus:

Zähne: gering lückenhaft, überwiegend gut saniert, teilweise Implantate/// Herz: Frequenz 80/Minute rhythmisch///Thorax:

elastisch, Loop-Recorder links unter dem Schlüsselbein/// Herz und Lunge: unauffällig/// Abdomen: Bauchdecken weich, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar/// Gangbild, Extremitäten:

normaler Befund, zufriedenstellender Zustand nach Veneneingriffen.

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig

Status Psychicus:

entfällt im internistischen Fachgebiet

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

rezidivierende Herzrhythmusstörungen Auswahl dieser Position, da rezidivierende Herzrhythmusstörungen, die eine Ablationsbehandlung und Implantation eines Loop-Recorders erforderlich gemacht haben. Unterer Rahmensatz, da kein sonstiger Hinweis auf eine relevante Herzerkrankung vorliegt.

05.02. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

...

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

keine notwendig

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

keines vorliegend

X Dauerzustand

Frau C. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA"

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2015 wurde der am 23.04.2015 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 30 v.H.. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.06.2015, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung.

Mit Schreiben vom 11.08.2015, eingebracht am 12.08.2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie ausführte, ihre Anfälle würden sich in letzter Zeit wieder häufen und hätten sich am 08.08.2015 in einem schweren Ereignis entladen. Die Beschwerdeführerin habe an diesem Tag 11 Stunden Dienst gehabt. Am 09.08.2015 habe sie Kurzdienst von 6 Stunden gehabt, am nächsten freien Wochentag habe sie die Notfallambulanz besucht. Dort sei ihr Concor 5 mg 1x1 verordnet und ihr gesagt worden, dass sie eventuell wieder operiert werden müsse. Am nächsten Tag -also am Tag der Verfassung der Beschwerde - sei die Beschwerdeführerin früher von der Arbeit nachhause gegangen und habe den Arzt aufgesucht, der ihr damals zu ihrer Herzoperation verholfen habe. Er habe gemeint, sie gehörte offensichtlich zu den 5 % Menschen, denen eine Operation alleine nicht helfe. Sie solle zwei Wochen schauen, wie sie Concor vertrage, dann würde man weitersehen. Die Beschwerdeführerin lege der Beschwerde eine schriftliche Stellungnahme dieses Arztes bei sowie eine Liste von Tätigkeiten, die sie als Heimhilfe an einem 11-Stunden-Arbeitstag zu verrichten habe. Die Beschwerdeführerin müsse noch erwähnen, dass für sie die Anforderungen immer mehr steigen würden. So habe sie neuerlich an einem Samstag neben den Samstagstätigkeiten auch noch die vom Dienstag zu erledigen gehabt, denn da sei die Beschwerdeführerin nicht da gewesen und diese Tätigkeiten seien nicht gemacht worden. Auch würden ihr die diplomierten Krankenschwestern Zusatzaufgaben wie Mineralwasserkisten stemmen, je zwei Kisten auf drei Trakte, delegieren, und zwar in aller Schnelle. Überall müsse sie Waschlappen, Duschtücher und Handtücher reintragen. Es seien 37 Bewohner auf 25 Zimmern. Sie müsse Infusionsständer, Absauggeräte und Sauerstoffkonzentratoren säubern oder sie müsse ihnen einfach nur beim Pflegen helfen. Nachtkästchen, Kühlschränke und Kleiderkästen müsse sie nur in 10 Zimmern machen (die Beschwerdeführerin habe noch zwei Kolleginnen). Die Arbeit werde immer mehr. Oft komme sie nicht mehr dazu, die Arbeit im Computer abzuzeichnen, was auch ihre Pflicht wäre. Die Kolleginnen würden sehen, wie es ihr gehe und sagen, "Setzt dich jetzt 5 Minuten hin, ich bringe dir ein Glas Wasser." Aber ihre Arbeit mache keiner für sie fertig. Das könne sie auch nicht verlangen, denn die Pflegehelferin hätten ihre eigene Arbeit. Die Pause von 10:00 Uhr bis 10:15 Uhr verarbeite sie zumeist. Neulich habe sie diese Pause einhalten wollen, wobei sie die Stationsleitung um 10:04 Uhr zu sich zitiert habe um ihr zu erklären, was die Beschwerdeführerin alles zu scannen, zu mailen, zu laminieren und zurechtzuschneiden habe. Irgendwie scheine sie aufgrund ihrer Fähigkeiten und ihre Gutmütigkeit zu exponiert zu sein. Seit ca. einem dreiviertel Jahr sei es auch im Aufgabenbereich der Heimhilfe, die Bewohner zwischen 13 und 14:00 Uhr bei einem Stammtisch zu unterhalten. Seitdem habe die Beschwerdeführerin es zweimal geschafft, ihre Mittagspause von einer halben Stunde pro 11 Stunden Dienst zu halten. Sie spüre immer öfter, dass sie ihre Grenze erreicht oder fast schon überschritten habe. Ihr Herz poche wild und ihr werde schwindlig. Sie bekomme schlecht Luft, könne nur noch leise Antwort geben und wolle nur noch sitzen. Die Arbeit müsse aber fertig werden. Sie habe Angst, den Job zu verlieren (das sei ihr schon einmal passiert). In ihrem Alter finde sie nichts mehr. Sie habe ein elfeinhalbjähriger Kind und wolle den 30-Stunden-Job unbedingt behalten, um ihre Familie unterstützen zu können. Dabei benötige sie dringend den Schutz des Bundesverwaltungsgerichtes. Sie bitte den Grad ihrer Behinderung noch einmal zu überdenken und neu einzuschätzen.

Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde ein Protokoll über den Tagesablauf bezüglich Dienstverrichtungen aus Mai 2015 bei, weiters eine Bestätigung eines Ordinationszentrums einer näher genannten Klinik vom 11.08.2015, wonach die Beschwerdeführerin an paroxysmalen tachykarden Vorhofflattern leide und bei Auftreten eines solchen Anfalles hämodynamisch kompromittiert und nicht arbeitsfähig sei, sowie einen Befund der Rhythmusambulanz einer näher genannten Klinik für Innere Medizin vom 10.08.2015, wonach die Beschwerdeführerin am 08.08.2015 erneut einen Tachykardieanfall für ca. 5 Minuten gehabt habe, am ehesten Vorhofflattern entsprechend, die Anfallshäufigkeit betrage ca. 3-4 Mal pro Jahr mit jeweils einigen Minuten Dauer. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin Befunde bzw. Patientenbriefe eines näher genannten Krankenhauses vom 14.03.2014 sowie vom 28.05.2014 vor, beinhaltend die Diagnosen "Vorhofflattern, typisch" sowie einen Bericht über eine erfolgreiche Isthmusablation am 13.03.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 23.04.2015 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Kopie ihres österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises, die im Akt der belangten Behörde aufliegt. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch die belangte Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.06.2015 basierenden medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 16.06.2015.

Nach dem die Leidenszustände der Beschwerdeführerin beurteilenden innerfachärztlichen Gutachten vom 16.06.2015 beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H.. In diesem in den wesentlichen Teilen oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten wird auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung dieses Gutachten zu Grunde und erhob dieses Gutachten zu einem Bestandteil der Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der von ihr vorgelegten Befunden im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.

Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde Befunde bzw. Patientenbriefe eines näher genannten Krankenhauses vom 14.03.2014 sowie vom 28.05.2014, beinhaltend die Diagnosen "Vorhofflattern, typisch" sowie einen Bericht über eine erfolgreiche Isthmusablation am 13.03.2014 vorlegte, so handelt es sich hierbei um Unterlagen, die zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Facharzt für Innere Medizin am 02.06.2015 sowie zum Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens am 16.06.2015 bereits vorhanden waren, im Rahmen der Gutachtenserstellung berücksichtigt wurden und unter der Positionsnummer 05.02.01 der Einschätzungsverordnung zu subsumieren sind und daher nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung führen zu können.

Selbiges gilt im Ergebnis auch für die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Bestätigung eines Ordinationszentrums einer näher genannten Klinik vom 11.08.2015, wonach die Beschwerdeführerin an paroxysmalen tachykarden Vorhofflattern leide und bei Auftreten eines solchen Anfalles hämodynamisch kompromittiert und nicht arbeitsfähig sei, sowie für den Befund der Rhythmusambulanz einer näher genannten Klinik für Innere Medizin vom 10.08.2015, wonach die Beschwerdeführerin am 08.08.2015 erneut einen Tachykardieanfall für ca. 5 Minuten gehabt habe, am ehesten Vorhofflattern entsprechend, die Anfallshäufigkeit betrage ca. 3-4 Mal pro Jahr mit jeweils einigen Minuten Dauer. Auch diese Unterlagen vermögen insofern keine Änderung in der Einschätzung der Funktionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin herbeizuführen, als sie in der Diagnose des bereits eingeschätzten Leidens der Beschwerdeführerin keine entscheidungserhebliche Änderung bewirken, zumal unter Berücksichtigung der eingeschätzten Grunderkrankung bei einem Anfall in der Dauer von ca. 5 Minuten mit einer Anfallshäufigkeit ca. 3-4 Mal pro Jahr nicht von einer zusätzlichen körperlichen Funktionsbeeinträchtigung von mehr als voraussichtlich sechs Monaten im Sinne der Bestimmung des § 3 BEinstG gesprochen werden kann, sondern vielmehr von einer vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung während des Auftretens eines solchen Anfalles, wie es auch in den genannten Befunden ausdrücklich ausgeführt wird.

Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde aber im Ergebnis vorbringt, die Anforderungen im Rahmen der Verrichtung ihrer Arbeit als Heimhilfe in einem Altersheim würden ständig steigen, es sei immer mehr zu tun und sie fühle sich zunehmend durch die Mehrbelastungen bei der Verrichtung dieser Tätigkeit überfordert, so kommt diesem Argument keine rechtliche Relevanz zu; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 16.06.2015. Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 57/2015, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."

Dem durch die belangte Behörde eingeholten innerfachärztliche Sachverständigengutachten vom 16.06.2015 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H..

Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; zwar legte sie im Beschwerdeverfahren Befunde vor, jedoch handelt es sich hierbei - wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt wurde - um keine entscheidungswesentlichen neuen Befunde, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten. Wie bereits erwähnt, entspricht die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.

Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde im Ergebnis vorbringt, die Anforderungen im Rahmen der Verrichtung ihrer Arbeit als Heimhilfe in einem Altersheim würden ständig steigen, es sei immer mehr zu tun und sie fühle sich zunehmend durch die Mehrbelastungen bei der Verrichtung dieser Tätigkeit überfordert, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 3 BEinstG Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Gemäß § 1 Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. § 3 BEinstG und § 1 der Einschätzungsverordnung stellen daher auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf das allgemeine Erwerbsleben ab, nicht aber auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf eine spezielle berufliche Tätigkeit und damit nicht auf die arbeitsspezifische Minderleistungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des im gegenständlichen Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus diesem Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit d BEinstG liegt daher nicht vor.

Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. allerdings aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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