W207 2108158-1•BVwG W207 2108158-1
W207 2108158-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2108158-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.05.2015, betreffend Feststellung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 02.12.2014, eingelangt am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte neben einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister folgende Unterlagen vor:
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 24.04.2015 ein, in welchem unter Anwendung der Einschätzungsverordnung, basieren auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, Folgendes, hier in wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wird:
"Anamnese:
Kongenitale Cataract links, erste Operation mit 3 Monaten, zweite Operation mit 1 Jahr. Mit dem linken Auge hat er nie gesehen. Vor etwa 5 Jahren Schieloperation bei starkem Innenschielen.
Bandscheibenvorfall lumbal 2012 mit starkem Schmerzen im Kreuz und dem linken Bein bis zum Knie, mehrmals physikalische Therapien, eine Kur wäre verordnet worden, ist aber von der Arbeit her nicht möglich. Derzeit keine Schmerzen, immer wieder Episoden von starken Kreuzschmerzen, dann bekommt er Injektionen und Infiltrationen.
2013 Sturz über Treppe, dabei das linke Knie verletzt mit Meniskuseinriss, physikalische Therapie, manchmal Schmerzen im Winter.
...
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
normal
Ernährungszustand:
normal
Größe: 181cm Gewicht: 85 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet
Kopf: Capilitium unauffällig
Augen: rechts unauffällig, links HB pos. exzentrisch, Irisdefekt in der Vertikalen, manifeste Innenschielstellung für Ferne etwa 15°, für Nähe über 20°
Gehör: unauffällig
Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel
Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Herztöne rein und rhythmisch
Lunge: sonorer Kopfschall, Vesikuläratmen
Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig
Nierenlager: nicht klopfdolent
Wirbelsäule:
Becken- und Schulterstand gerade
Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40°
Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis zu den Kniegelenken
Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent
Vorbeugen: FBA 20 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten
Rückbeugen: 20°
Obere Extremitäten:
Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich 160°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig
Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar
Faustschluß bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds.
Untere Extremitäten: keine Beinödeme, Fußpuls gut palpabel, Beinlänge seitengleich
Hüftgelenke: bds. S 0-0-120, R 40-0-20, Kniegelenke: bds. S 0-0-120, bandstabil
Sprunggelenke: bds. S 20-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich
Kraftgrad 5 bds.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden.
Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang
Status Psychicus:
wach, voll orientiert, gut kontaktfähig, Stimmung und Affekt unauffällig, Antrieb normal, Ductus kohärent, Gedächtnis unauffällig, emotionale Kontrolle gut, soziale Funktionsfähigkeit gut
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Lumbaler Bandscheibenvorfall Wahl dieser Richtsatzposition bei maßgeblichen morphologischen Veränderungen der Wirbelsäule, oberer Rahmensatz bei eingeschränkter Beweglichkeit und häufigen Schmerzen, aber Fehlen von neurologischen Ausfällen
40
2
Zustand nach kongenitaler Katarakt links Wahl dieser Richtsatzposition bei einseitiger Blindheit links, fixer Rahmensatz.
30
Gesamtgrad der Behinderung
50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um 1 Stufe erhöht, da diese schwerwiegend ist.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheits-schädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Der Zustand nach Zerrung des linken Kniegelenkes bedingt mangels funktioneller Relevanz keinen Grad der Behinderung.
...
[X] Dauerzustand
..."
Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge von der belangten Behörde am 04.05.2015 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wird. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Gegen diesen Bescheidcharakter aufweisenden Behindertenpass erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.05.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.05.2015, eine als "Widerspruch gegen das Sachverständigengutachten vom 24.04.2015" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe seine erhebliche Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. zu gering eingestuft. Begründend verweist der Beschwerdeführer zunächst auf den Zustand seines linken Auges und den kongenitalen Katarakt. Der Beschwerdeführer schildert Probleme bei Alltagssituationen, die schon des Öfteren zu höhnischen Blicken von Außenstehenden geführt hätten. So seien ihm eine gewisse Zeit die Bewegungsabläufe seines Körpers regelrecht peinlich gewesen; in Situationen, in denen gesunde Menschen nach links schauen würden, ohne ihren Körper drehen zu müssen, müsse der Beschwerdeführer seinen Körper in diese Richtung drehen. Dies, sowie diverse Berichte betreffend die bei ihm durchgeführten Operationen, führe zu einer enormen psychischen Belastung. Weiters habe der Beschwerdeführer einen 4-fachen Bandscheibenvorfall erlitten, wobei er wegen der großen Schmerzen "im Kreuz" auf starke Medikamente angewiesen sei. Die im Gutachten enthaltene Bemerkung, der Beschwerdeführer habe derzeit keine Schmerzen, sei nicht korrekt. Die Schmerzen könnten nur durch Medikamente gelindert werden. Abschließend geht der Beschwerdeführer noch auf seinen Meniskuseinriss ein, welcher ihm ebenfalls weiterhin Probleme bereite. Es komme häufig zu einer Blockierung des Kniegelenks, so dass er das Knie nicht mehr komplett strecken oder beugen könne. Diesbezüglich leide er zunehmend an unter Belastung auftretenden Schmerzen im Kniegelenk, schmerzhaften Bewegungseinschränkungen, einem Instabilitätsgefühl sowie knackenden Geräuschen im Knie. Zudem könne in seinem Fall eine Kniearthrose entstehen, dies wäre dann der Höhepunkt seiner Leidensgeschichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 02.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice. Seit 04.05.2015 ist der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H..
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v. H..
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung sowie zum Vorliegen des Behindertenpasses gründen sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.04.2015 basierende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom selben Tag.
Nach dem die Leidenszustände des Beschwerdeführers beurteilenden ärztlichen Sachverständigengutachten beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H.. Im Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erläuterten unangenehmen Situationen im Alltag wegen des Zustandes des linken Auges vermögen die Einschätzung des Sachverständigen nicht zu widerlegen. Diese Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde vom sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie als Leiden 2 zutreffend als "Zustand nach kongenitaler Katarakt links; Wahl dieser Richtsatzposition bei einseitiger Blindheit links, fixer Rahmensatz" unter die Positionsnummer 11.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ("Erblindung oder Verlust eines Auges bei komplikationsloser Prothetischer Versorgung") subsumiert und mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. (fixer Rahmensatz) bewertet. Das Sachverständigengutachten bestätigt durchaus auch die vom Beschwerdeführer eingewendete Schwere der Gesundheitsschädigung. Der Sachverständige berücksichtigt diesen Umstand aber ohnedies ausdrücklich mit seiner Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung, Leiden 2 erhöhe - da es schwerwiegend sei - die führende funktionelle Einschränkung um eine Stufe. Daraus ergibt sich auch, dass sich Leiden 2 auf das führende Leiden 1 besonders nachteilig auswirkt, wodurch auch der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. erreicht wird.
Auch die zum Bandscheibenvorfall des Beschwerdeführers getroffene Einschätzung entspricht der festgestellten Funktionseinschränkung. Die Einstufung des Wirbelsäulenleidens erfolgte als führendes Leiden 1 zutreffend unter der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ("Funktionseinschränkungen mittleren Grades, 40%: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen; maßgebliche Einschränkungen im Alltag"). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Beeinträchtigungen im Alltag sind in dem dazu festgestellten (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. berücksichtigt.
Letztlich vermögen auch die durch den Beschwerdeführer in der Beschwerde getätigten Ausführungen bezüglich seines Meniskuseinrisses die getroffenen Einschätzungen nicht zu verändern. Die persönliche Untersuchung durch den Sachverständigen am 24.04.2015 ergab für die Beweglichkeit der Kniegelenke beidseitig Werte von S 0/0/120. Die Beweglichkeit der Kniegelenke bei einem gesunden Menschen beträgt hinsichtlich der Streckung und Beugung nach der im Gutachten angewendeten Neutral-Null-Methode 0/0/120 bis 0/0/150. Die Beweglichkeit beider Knie, daher auch des linken Knies, ist im konkreten Fall als normal einzuschätzen. Auch wird das Gangbild im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 24.04.2015 als "unauffälliger, sicherer Gang" beschrieben. Schließlich wird auch im vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Befund eines Facharztes für Radiologie vom 03.04.2013 diesbezüglich letztlich ausgeführt, "mucoide Verquellung und Verdacht auf kleinen diskreten oberflächlichen basisnahen Einriss des medialen Meniskushinterhornes, dies allerdings von fraglicher klinischer Relevanz. Sonst normaler Befund." Es kann daher in Bezug auf die vorgebrachten Kniebeschwerden nicht von einer objektivierbaren einstufungsrelevanten Funktionsbeeinträchtigung ausgegangen werden, wie im Sachverständigengutachten vom 24.04.2015 auch ausgeführt wird ("Der Zustand nach Zerrung des linken Kniegelenkes bedingt mangels funktioneller Relevanz keinen Grad der Behinderung").
Der Beschwerdeführer ist dem allgemeinmedizinischen und augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.04.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller - so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 24.04.2015. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde auf Grundlage des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 24.04.2015 am 04.05.2015 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 24.04.2015, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor.
Die Beschwerde zielt allerdings auf einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein höherer Grad der Behinderung als 50 v.H. objektiviert. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde - insbesondere im Zusammenhang mit dem von ihm vorgebrachten Meniskuseinriss, es könne in seinem Fall eine Kniearthrose entstehen - zum Ausdruck zu bringen scheint, er befürchte eine Verschlechterung der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen, so ist er darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung nach dem Bundebehindertengesetz den vom sachverständigen Gutachter im Rahmen der Begutachtung objektivierten Funktionsbeeinträchtigungen Entscheidungsrelevanz zukommt; es ist daher keine Prognose zu treffen, wie und unter welchen Voraussetzungen sich ein Leiden künftig entwickeln könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 24.04.2015 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal im gegenständlich Fall die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt wurde.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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