BVwG W202 1433063-2

W202 1433063-2Bundesverwaltungsgericht20.10.2015

Regest

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Privatleben, Rechtslage,<br/>Rückkehrentscheidung behoben

Gesamter Gesetzestext

BVwG W202 1433063-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W202.1433063.2.00

Spruch

W202 1433063-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2015, Zl. 820337306/1469651/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.03.2012 nach illegaler Einreise in einem aus Ungarn kommenden Güterzug einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person befragt an, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei sunnitischer Moslem und seine Muttersprache sei Dari. Er sei am 01.01.1984 in Kabul, Afghanistan, geboren. Er habe zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Seine Gattin und seine zwei Kinder sowie zwei Schwestern würden sich in Kabul befinden. In Österreich habe er seine Eltern und fünf Geschwister. Er habe auch einen Bruder in Frankreich.

Mit Bescheid vom 04.02.2013, Zahl: 12 03.373-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass seine Angaben, wonach er Afghanistan in der Hoffnung auf bessere Lebensbedingungen für sich und seine Frau sowie den zwei Kindern verlassen habe, glaubhaft gewesen seien. Ebenso sei feststehend, dass es ihm aufgrund der asylrechtlichen Regelungen als erwachsene Person nicht möglich gewesen sei, seinen Eltern nach Österreich nachzufolgen. Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde. Hinsichtlich des Familienlebens führte die Behörde aus, dass es sich bei der Beziehung zu seinen in Österreich legal aufhaltenden Familienmitgliedern um eine Beziehung zwischen erwachsenen und minderjährigen Personen, die bisher keinerlei persönliche und finanzielle Intensität aufgewiesen habe, handle. Es habe eine räumliche und finanzielle Trennung vorgelegen. Sonstige Indizien einer besonderen Bindung zu seinen Familienmitgliedern hätten nicht vorgelegen bzw. seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.06.2015, Zahl: W229 1433063-1/8E - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 - hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; gleichzeitig wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 AsylG ausgeführt,dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal in Afghanistan als Taxifahrer von Kriminellen überfallen worden sei, nicht geeignet sei, eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK genannten Grund darzustellen.

Im Übrigen habe die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seinem weiteren Vorbringen im gegenständlichen Fall keine wohlbegründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in maßgeblicher Intensität aus Gründen der GFK habe glaubhaft machen können. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lasse sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergebe, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben seien. Unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohten. Kabul bleibe unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. Der Beschwerdeführer habe sein familiäres und damit auch sein soziales Netzwerk direkt in Kabul, einer für den "Normalbürger" vergleichsweise sicheren und über den Flughafen gut erreichbaren Stadt. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen und jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er habe bis zur elften Klasse in Afghanistan die Schule besucht und verfüge über Berufserfahrung als Fleischhauer bzw. als Taxifahrer. Überdies lebten sein Schwiegervater, der ebenfalls Taxifahrer sei und seine Familie versorge, seine Frau und seine beiden Kinder sowie Geschwister von ihm in Kabul, weshalb er auch über ausreichende soziale Anschlussmöglichkeiten verfüge. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der EMRK verletzt werden.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer seit März 2012 in Österreich aufhältig sei, nunmehr in einem Heim für Asylwerber wohne und Leistungen aus der Grundversorgung beziehe. In Österreich lebe zwar seine Mutter mit drei seiner Geschwister, jedoch sei er aus der elterlichen Wohnung aufgrund von Platzmangel ausgezogen. Zwar bringe der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor, dass seine Mutter krank sei, einen besonderen Pflegebedarf habe er nicht dargetan bzw. pflege er die Mutter nicht. Nach seinen Angaben in der Verhandlung besuche er seine Familie zwei Mal im Monat. Zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren damit nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer bringe im Verfahren vor, noch keinen Deutschkurs zu besuchen, Deutsch aber über Internet zu lernen. Sonstige Hinweise auf bereits erfolgte Integrationsschritte des Beschwerdeführers lägen nicht vor. Eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers, sodass allein aus diesem Grund die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre, sei nicht dargetan worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage anhand der zum Prüfungszeitpunkt vorliegenden Situation neu zu prüfen haben.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei; weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Das Bundesamt stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 20.03.2012 in Österreich aufhalte und die deutsche Sprache nur in Grundzügen beherrsche. Er habe bisher keinen Deutschkurs besucht. Er beziehe kein geregeltes Einkommen, habe keine Arbeit und sei in Österreich auf Unterstützungen angewiesen. Er lebe seit seiner illegalen Einreise von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er sei in Österreich unbescholten. Er habe in Österreich seine Mutter und zwei Brüder sowie drei Schwestern, die anerkannte Flüchtlinge seien. Er habe einen Bruder, der in Frankreich lebe. In Afghanistan seien seine Ehefrau und seine zwei Kinder in Kabul aufhältig.

Die Feststellungen zu seiner Person und seinem Privat- und Familienleben beruhten auf dem von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument, seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben, insbesondere im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2015 sowie aus dem vorliegenden Asylakt.

Rechtlich führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer keinen unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalt geltend mache, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht gegeben seien.

Die Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst kurzen Aufenthalt in Österreich, der darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht habe werden können, relativiert werde. Der Beschwerdeführer habe sein Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert worden sei. Sein Aufenthalt sei zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss gewesen und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer seines Asylverfahrens beschränkt. Es stünde ihm auch frei, die bestehenden Bindungen durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrechtzuerhalten. Er sei in Bezug auf sein Lebensalter erst einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Er sei der deutschen Sprache, wie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, nur marginal mächtig, übe keine regelmäßige, legale Beschäftigung aus und sei daher nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei weder Mitglied in einem Verein, noch in einer Organisation ehrenamtlich tätig. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Es sei davon auszugehen, dass in seinem Herkunftsland Familienmitglieder existierten, zumal nichts darauf hindeute, dass er vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt habe. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelten, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Verwiesen wurde in weiterer Folge auf die Judikatur. Letztlich sei festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von ihm in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen privater Interessen seiner Person am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht.

Im vorangehenden Verfahren sei ausführlich geprüft und schließlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass ihm keine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 oder 2 FPG drohe. Eine Empfehlung iSd § 50 Abs. 3 FPG bestehe für sein Herkunftsland nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise sei mit 14 Tagen zu bemessen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und es wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Zunächst sei in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Behörde weder eine Einvernahme durchgeführt noch den Beschwerdeführer sonst die Möglichkeit zur Stellungnahme/Äußerung geboten habe, insbesondere habe sie den Beschwerdeführer durch ihr Unterlassen auch die Möglichkeit genommen, sich zu jenem Sachverhalt, welchen die Behörde der Entscheidung zu legen beabsichtigt habe, zu äußern, Vorbringen hierzu zu erstatten bzw. auch Beweismittel anzubieten. Die Behörde habe daher zentrale, für ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren elementare Verfahrensgrundsätze gänzlich außer Acht gelassen und somit den Bescheid schon vor diesem Hintergrund mit verfahrenserheblicher Rechtswidrigkeit belastet. Hätte die Behörde diese Fehler nicht gesetzt, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt. Es seien bei Abwägung zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben und den öffentlichen Interessen auf Beendigung des Aufenthalts wesentliche Umstände nicht berücksichtigt bzw. unrichtig gewichtet worden.

Der Beschwerdeführer verfüge über ein ausgeprägtes Familienleben in Österreich. Beinahe seine gesamte leibliche Familie befinde sich im österreichischen Bundesgebiet. Ihnen allen sei der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Tatsache, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, dauerhaft bei seiner Familie zu leben, obwohl er dies gerne wollte und auch eine Zeit lang versucht habe, könne ihm nicht als mangelndes Interesse an seiner eigenen Familie ausgelegt werden. Vielmehr sei dies den beengten Raumverhältnissen und der Unterbringungssituation des österreichischen Grundversorgungssystems geschuldet. Der Beschwerdeführer besuche seine Familie jedoch so oft er könne, auch hier stoße er teilweise an nicht selbst verschuldete finanzielle Grenzen, und unterstütze sie, wo er könne. Insbesondere für seine krebskranke Mutter sei es wichtig, die Unterstützung und die Nähe ihres ältesten Sohnes zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei eine wichtige moralische Stütze für die in Österreich lebende Mutter. Gerade im Asylverfahren müssten derartige kulturelle Hintergründe besonders in die Beurteilung des Falles einbezogen werden und dürfe die Situation nicht ausschließlich aus westeuropäischer-österreichischer Sicht gewürdigt werden. Gerade Krebspatienten bedürften oft nicht der direkten Pflege am dringendsten, sondern würden zu ihrer Genesung die moralische Unterstützung und der Beistand naher Verwandter in sehr bedeutendem Umfang beitragen und diese sehr positiv beeinflussen. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzuträten, die über die üblichen Bindungen hinausgingen. Eben solche zusätzliche Merkmale hätten sich im Ermittlungsverfahren aufgetan, wäre ein solches von der erstinstanzlichen Behörde ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wäre nicht nur dieser zu befragen gewesen, sondern auch die Familie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und habe sich keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu Schulden kommen lassen. Es sei bekanntlich sehr schwer bzw. fast unmöglich, als Asylwerber im offenen Asylverfahren in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen. Auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sei er selbst sehr bemüht zu verbessern. Eigeninitiativ lerne er über das Internet Deutsch und mache in dieser Hinsicht auch selbständig Fortschritte. Durch die mangelnde Infrastruktur werde er bei seinem Bestreben, die deutsche Sprache so schnell wie möglich zu erlernen, jedoch behindert. So sei es ihm beispielsweise aufgrund seiner Unterbringung nicht möglich, einen Deutschkurs zu besuchen. Eine entsprechende Bestätigung der Caritas XXXX dürfe vorgelegt werden. Wenn das Bundesamt im Rahmen der Interessensabwägung dem Beschwerdeführer vorhalte, dass er rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist wäre, verkenne die Behörde die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes. Diesbezüglich werde auf das Erkenntnis des Gerichtshofes vom 06.06.2014 zur Zahl U145/2014 verwiesen. Abgesehen von der Gefahr durch seine persönliche Verfolgung habe der Beschwerdeführer in seiner Heimat jegliches wirtschaftliches Standbein verloren und sei nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr wieder ein geordnetes Geschäftsleben aufnehmen und seine gesamte Familie versorgen könne. Die Tatsache, dass seine Frau und Kinder derzeit bei seinem Schwiegervater lebten, stelle keinen Hinweis darauf dar, dass hier ein stabiles und den Beschwerdeführer unterstützendes soziales Netzwerk vorhanden wäre. Im Gegenteil bestünden bereits erhebliche Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Schwiegervater, da dieser auch seine Beschäftigung verloren habe und die Frau und Kinder des Beschwerdeführers nun nicht mehr versorgen könne. Der Schwiegervater leide zudem an Diabetes und erhöhtem Blutdruck, weswegen er keine belastenden Arbeiten mehr aufnehmen könne. Es sei im afghanischen Kulturkreis auch nicht vorgesehen, dass sich der Vater weiterhin um seine verheiratete Tochter und deren Kinder kümmere und würde der Schwiegervater daher den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht aufnehmen und unterstützen.

Im gegenständlichen Fall habe es die Behörde jedoch gänzlich verabsäumt, sich mit der Tatsache auseinanderzusetzen, dass bis dato keine Heimreisezertifikate von der afghanischen Botschaft für Personen ausgestellt würden, die über keine Reisedokumente verfügten. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland werde dahingehend auch vor diesem Hintergrund kaum möglich sei und sei diese Zukunftsprognose bei der Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung miteinzubeziehen.

Das BFA habe den angefochtenen Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen. Der BF habe dadurch keine Gelegenheit erhalten, seine persönliche Lage und ein aktuelles Vorbringen zur abschiebungsrelevanten Lage in Bezug auf die Situation in seinem Heimatland vor der zur Ermittlung berufenen Behörde zu erläutern und sei ihm auch nicht die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme betreffend sein Privat- und Familienleben in Österreich eingeräumt worden. Ein Vorhalt jener Sachverhaltsannahmen, die das BFA der Entscheidung zugrunde zu legen gedachte, sei ebenso nicht erfolgt. Eine Einvernahme des BF durch das BFA wäre jedenfalls erforderlich gewesen. In der Folge wurde auf Judikatur verwiesen. Das BFA belaste seine Entscheidung mit eklatanten Verfahrensmängeln. Das BFA werde dem in der Zurückverweisung enthaltenen Auftrag des BVwG, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage eigenständig zu prüfen, nicht gerecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Bezogen auf die zitierte Judikatur sind im gegenständlichen Fall die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich im konkreten Fall mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt und dem Beschwerdeführer weder Parteiengehör zu seiner Situation in Österreich gewährt noch diesen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Dem gesamten vorgelegten Verwaltungsakt ist weder eine Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme noch eine Ladung zu einer mündlichen Einvernahme zu entnehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat durch das rechtswidrige Unterlassen der Wahrung des Parteiengehörs bzw. der Durchführung einer Einvernahme das gegenständliche Verfahren mit einem schweren Mangel belastet.

Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, dass das Bundesamt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben wird, wurde sohin nicht nachgekommen. Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Abs. 20 zweite Variante AsylG 2005 ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen, welches sich nicht ausschließlich auf Beweisergebnisse des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes geführten Verfahrens, das auf einer anderen Rechtslage basierte, stützen kann. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl muss daher dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten werden, sei es im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, allfällige neue allenfalls relevante Sachverhaltselemente darzulegen.

Ferner ist auch festzuhalten, dass gemäß § 75 Abs. 20 zweite Variante AsylG 2005 im Fall der Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind, was das Erfordernis weitergehender Ermittlungen indiziert.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in geeigneter Weise mit allen Aspekten einer Rückkehrentscheidung auseinander zu setzen haben und dabei auch die in der Beschwerde relevierten Umstände miteinzubeziehen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen (vgl. zu alldem BVwG 19.08.2015, W191 1436076-2/5E).

Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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