W174 1426904-2•BVwG W174 1426904-2
W174 1426904-2Bundesverwaltungsgericht20.10.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zurückziehung
W174 1426904-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Mag. Norbert Kittenberger, p.A. "Asyl in Not" - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, Währingerstrasse 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes vom 11.07.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. XXXX wird gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 19. Oktober 2016 erteilt.
B)
Das Verfahren betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005) wird eingestellt.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Im Verlauf der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, er sei schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland und Serbien-Subotica, zuletzt in einem Kastenwagen, bis nach Österreich gefahren. Er sei am XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Seine letzte Anschrift im Heimatland sei Golai Bagh in Tachar gewesen. Seine Muttersprache sei Dari. Er habe 7 Jahre eine Grundschule besucht und sei zuletzt als Fahrer tätig gewesen. Seine Mutter, XXXX, Alter unbekannt, drei Schwestern, nämlich XXXX, ca. 21 Jahre, XXXX, ca. 14 Jahre und XXXX, ca. 23 Jahre alt, seien in Afghanistan wohnhaft, eine Schwester, XXXX, ca. 27 Jahre, lebe in Österreich und sei ca. ein bis zwei Jahre verheiratet. Ein Onkel, XXXX, lebe seit ca. 2 bis 3 Jahren in England, in London.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Heimat aufgrund von Blutrache verlassen. In Afghanistan habe er als LKW-Fahrer gearbeitet und Schotter befördert, als neben der Straße, auf der er die Transporte durchgeführt habe, eine Leiche aufgefunden worden sei. Dieser Tod sei durch einen Steinschlag verursacht worden, aber man habe den Beschwerdeführer für den Tod dieser Person verantwortlich gemacht. Die Familie des Toten sei sehr reich und mächtig, sie habe ihn bedroht und an ihm Rache nehmen wollen. Deshalb habe er aus Angst um sein Leben, Afghanistan verlassen. Die Schleppung vom Iran in die Türkei habe sein Onkel organisiert und auch bezahlt. Ab dann habe der Beschwerdeführer selbst die Flucht organisiert und USD 100,00 von der Türkei nach Griechenland sowie EUR 1.500,00 weiter nach Österreich bezahlt.
1.2. Am 25.01.2012 richtete das Bundesasylamt ein auf Art 10 Abs 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Ungarn.
1.3. Laut medizinischem Sachverständigengutachten wurde das Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt am 29.02.2012 mit 21,6 Jahren festgestellt. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde ausgeschlossen.
1.4. Die vom Beschwerdeführer am 20.03.2012 in Pashto und in deutscher Übersetzung beigebrachten Taskira wurde kriminaltechnisch untersucht. Nach dem Untersuchungsbericht vom 10.08.2012 sei keine Beurteilung des Formularvordrucks und der Ausstellungsmodalitäten möglich. Das Formular unterscheide sich im Bedruckstoff und in der Drucktechnik von bereits untersuchten und für unbedenklich befundenen Formularen, es weise im Bereich der Formularfeldrahmen und des Textvordruckes Reproduktionsspuren auf. Im Gegensatz zu den für unbedenklich befundenen Formularen, die nach einem herkömmlichen Druckverfahren (Offset-Druck) hergestellt worden seien, sei der fragliche Formularvordruck im xerografischen Verfahren (Laserdruck, S/W-Kopie) reproduziert worden. Über die Authentizität des Formularvordruckes könne nicht entschieden werden. Aufgrund der Reproduktion des Formularvordruckes im xerografischer Verfahren (Laserdruck/-kopie), sei es aus urkundentechnischer Sicht als eine Totalfälschung zu werten.
1.5. Nachdem Ungarn mit Schreiben vom 14.03.2012, eingelangt beim Bundesasylamt am 20.03.2012, dem Aufnahmeersuchen Österreichs für den Beschwerdeführer gemäß Art 10 Abs 1 Dublin II-VO ausdrücklich zugestimmt hatte, gab der Beschwerdeführer im Verlauf seiner Einvernahme am 13.04.2012 an, nicht in Ungarn gewesen zu sei und dort niemanden zu haben.
1.6. Mit Bescheid vom 10.05.2012, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages sei gemäß Art 10 Abs 1 Dublin II-VO Ungarn zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei.
1.7. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid langte am 29.05.2012 beim Asylgerichtshof ein und der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2012 über Nickelsdorf nach Ungarn abgeschoben (vgl. Aktenvermerk vom 26.06.2012).
1.8. Mit Beschluss vom 11.07.2012, GZ S2 426.904-1/2012/10Z erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer reiste bis zu einer endgültigen Entscheidung wieder nach Österreich ein.
1.9. Mit Erkenntnis vom 10.09.2012, S2 426.904-1/2012/14E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 statt und behob den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2012, Zl. XXXX.
1.10. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 14.02.2013 im fortgesetzten Verfahren gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, er sei inzwischen gesund, seine Tuberkuloseerkrankung sei ausgeheilt, bei der letzten Kontrolle vor ca. 6 Monaten wäre alles in Ordnung gewesen.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Provinz Tachar, aus dem Bezirk Golai Bagh und er habe in der Stadt Tachar gewohnt. Seine Mutter und zwei seiner Schwestern, XXXX, 21-22 Jahre alt und XXXX, 15 Jahre alt, wohnten nach wie vor an dieser Adresse. Eine nun verheiratete Schwester, XXXX, 24 Jahre alt, lebe in Kabul und eine weitere Schwester, XXXX, 28 Jahre alt, in Österreich, in Linz. Er habe zuerst 1 1/2 Jahre in Tachar, dann in Badakhshan ca. 1 Jahr oder 14 Monate, wo seine Familie bis zum Ende der Taliban-Regierung in Tachar gelebt habe, und schließlich wieder in Tachar bis zur 7. Klasse eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer glaube, in Badakhshan habe er 2002, als er 10 Jahre alt gewesen sei, gewohnt. Jetzt sei er 17 Jahre und 4 Monate alt. Nach Vorhalt des Gutachtens über die Altersfeststellung berief sich der Beschwerdeführer auf seine Mutter, die ihm das so gesagt habe. Er akzeptiere aber, was der Arzt sage. Er spreche unter anderem Dari, Englisch mittelmäßig und ein wenig Deutsch. Englisch habe er beim Bruder vom Cousin in Afghanistan gelernt. In Afghanistan sei der Beschwerdeführer 1 1/2 Jahre als LKW-Fahrer für Baumaterialien tätig gewesen, auch als Automechaniker kenne er sich aus.
Ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits, namens XXXX, sei in Kabul, in XXXX, die anderen Onkeln lebten nicht weit von der Familie des Beschwerdeführers entfernt, in Tachar. Cousins des Vaters lebten sowohl in Kabul, als auch in Tachar. Der Onkel aus Kabul habe seine Reise vom Iran in die Türkei bezahlt. In der Türkei habe er USD 100,00 von seinem in Afghanistan erarbeiteten bzw. ersparten Geld, einem Akrabi gegeben. Weiteres Geld habe er in Griechenland bekommen. In Wien lebe der Beschwerdeführer bei einem Cousin mütterlicherseits und dessen Lebensgefährtin.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, sein Vater sei sehr reich gewesen, er habe Grundstücke und Häuser gehabt. Nachdem der Vater und sein Bruder ums Leben gekommen seien, hätten die Cousins alles genommen. Als der Beschwerdeführer als Fahrer gearbeitet habe, sei dort jemand ums Leben gekommen und die Cousins des Vaters hätten die Menschen glauben gemacht, der Beschwerdeführer sei das gewesen, weil sie ihn beseitigen hätten wollen. Zweimal sei er von den Cousins des Vaters auch attackiert worden. Als er dies seiner Mutter erzählt habe, habe diese gesagt, diese Cousins würden ihn umbringen wollen. Deshalb sei er geflüchtet. Die Cousins hätten ihn ca. 2 Monate vor seiner Ausreise bedroht. Danach sei er noch ca. 1 1/2 Monate zuhause geblieben, bevor er ausgereist sei. Als der Beschwerdeführer die Cousins mit Namen XXXX, XXXX und XXXX nach den Grundstücken gefragt habe, sei er geohrfeigt worden. Zwei dieser Cousins wohnten in Tachar, einer in Kabul. Obwohl jeder gewusst habe, dass die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers gehörten, habe sich niemand getraut, etwas zu machen, denn die Cousins hätten Macht, viel Geld und Kontakte in der Regierung. Alles was sie sagten, würde geschehen. Sie hätten den Beschwerdeführer geschlagen und eine Ohrfeige gegeben.
Er sei auch noch von anderen Personen angegriffen worden. Seit diesen Attacken habe der Beschwerdeführer Angst. Wo der Beschwerdeführer gewohnt habe, gebe es einen Eissalon. Er sei einmal abends dort gewesen, ein Auto sei gekommen und vier Personen mit Stöcken seien hinter ihm hergelaufen. Er sei geschlagen worden und durch die Hintertür geflüchtet. Dies sei zwei Monate vor seiner Ausreise gewesen, die Ohrfeigen habe er schon früher bekommen. Der konkrete Anlass für die Furcht und Unruhe sei die Attacke im Eissalon gewesen, zwei Monate vor der Ausreise.
Das mit der Leiche in der Arbeit sei drei Monate vor der Ausreise gewesen. Als der Beschwerdeführer eines Tages kleine Steine bzw. Schotter vom Tachar nach Dasthe Quala transportiert habe und von der Fuhre zurückgekommen sei, habe er auf der Straße viele Leute gesehen. Andere Fahrer hätten ihm erzählt, dass jemand durch einen Steinschlag von einem Auto ums Leben gekommen sei. Die Leute hätten jedoch gesagt, es sei das Auto des Beschwerdeführers gewesen. Deshalb sei der Beschwerdeführer nicht mehr zur Arbeit gegangen. Die Cousins hätten bestätigt, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei. Die Cousins hätten auch den Angriff im Eissalon veranlasst. Zuerst habe der Beschwerdeführer noch gedacht, die erste Attacke gegen ihn hänge mit dem Toten auf der Straße zusammen, aber auch dieser Angriff sei von seinen Cousins veranlasst worden. Seine Mutter habe es ihm ohnehin gleich gesagt. Der Beschwerdeführer habe Angst, er werde getötet. Er habe weder die Polizei eingeschaltet, noch Klage bei Gericht erhoben, denn die Cousins hätten sehr viel Einfluss. Nach Kabul könne der Beschwerdeführer auch nicht ziehen, sein Onkel habe sein eigenes Leben und könne ihm nicht helfen. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, die Familie lebe in Tachar, sie würde aber aus der Provinz Panjsher stammen.
In Österreich besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs, er gehe zur Schule und mache gerade seinen Pflichtschulabschluss. Dazu wurde eine Bestätigung über den im Oktober 2012 abgeschlossenen Deutschkurs - Stufe A1, Grundstufe 1, sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss vom 01.10.2012 bis zum 30.06.2014 vorgelegt.
1.11. Am 28.02.2013 nahm der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Mag. Norbert Kittenberger, Stellung zum medizinischen Sachverständigengutachten. Es sei unklar, ob die darin getroffene Aussage zur Volljährigkeit unter Berücksichtigung der Studie von Richard B. Bassed Olaf H. Drummer gefällt worden sei. Zu den am 14.02.2013 an ihn ausgehändigten Länderfeststellungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie zum Teil veraltet seien und in weiterer Folge wurden jene angeführt, die aus Sicht des Beschwerdeführers notwendigerweise ergänzend heranzuziehen seien.
1.12. Mit Bescheid vom 11.07.2013, Zl XXXX wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Zur Person wurde festgestellt, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes nicht fest. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers vor seiner Einreise nach Österreich sei Afghanistan gewesen. Bei der ersten Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben 16 Jahre alt zu sein. Nach einem zur Altersfeststellung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sei jedoch in der Zusammenschau der Befunde festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 29.02.2012 mindestens 21,5 Jahre alt gewesen sei. Daher habe er zum Zeitpunkt seines Asylantrages am 23.01.2012 eindeutig das 18. Lebensjahr bereits vollendet gehabt. Aufgrund dieses deutlichen Untersuchungsergebnisses sei dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Auch das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer stütze sich ausschließlich auf Behauptungen in Bezug auf befürchtete Probleme im Falle einer Rückkehr wegen privater Verfolgung/Bedrohung durch dritte Personen. Zuerst bringe er vor, er werde durch die Familie einer durch einen Steinschlag getöteten Person am Straßenrand bedroht, dann werde eine Bedrohung durch die eigene Familie wegen eines Grundstücksstreits bzw einer Erbschaft geltend gemacht. Erst auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer seine Angaben gesteigert und behauptet, die Familie (Cousins) seien auch dafür verantwortlich, dass sich die Familie des Getöteten am Beschwerdeführer rächen habe wollen. Die Angaben seien generell sehr vage und unsubstantiiert. Es erscheine wenig glaubhaft, dass die Cousins den Beschwerdeführer generell töten wollen, denn die Grundstücke hätten sie sich ohnehin schon angeeignet. Auch habe der Beschwerdeführer, bis zu seiner Ausreise völlig unbehelligt zuhause gelebt und seinen Wohnort nicht wegen der drohenden Gefährdung wechseln müssen.
Begründend zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde erachte die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig, weshalb die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden könne. Auch sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Zudem sei kein Sachverhalt erkennbar, der auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte.
In Bezug auf Spruchpunkt II. und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde erklärt, es liege keine Gefährdungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vor. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder junger Mann und könne nach seiner Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die seinen Lebensunterhalt sichere. Er verfüge über ausreichende Berufserfahrung als Kraftfahrer bzw als Mechaniker. Auch bestehe für den Beschwerdeführer noch der soziale Verband der Familie, v. a. lebe sein Onkel in Kabul, welcher ihm ausreichende Unterstützung zukommen habe lassen. Der Beschwerdeführer könne gefahrlos nach Kabul zurückkehren, wo er auch wohnhaft gewesen sei. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe unterworfen werde.
Betreffend die Ausweisung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinerlei nähere Bindung zur Schwester, über die Bereitstellung eines Schlafplatzes hinaus bestehe zum Cousin keine weitere häusliche Gemeinschaft, noch eine andere Abhängigkeit, außer der Bereitstellung von Essen und Trinken während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich. Diese Familienzugehörigkeit, welche durch Blutsverwandtschaft begründet sei, sei infolge der in der Beweiswürdigung angeführten mangelnden Verfestigung, Integration, Dauer und Intensität jenem Rechtsgut unterzuordnen, welches unter dem öffentlichen Interesse eines kontrollierten Zuzugs nach Österreich und eines geordneten dauerhaften Aufenthaltes in Österreich zu subsumieren sei und zu überwiegen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sein Familienleben im Herkunftsstaat, wo die Mutter, weitere Geschwister und Verwandte verblieben seien, zu führen. Der Beschwerdeführer bewege sich in Österreich zumeist innerhalb der afghanischen Kommunität. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestünden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte, das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK könne nicht festgestellt werden.
1.13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Norbert Kittenberger, Asyl in Not, fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.07.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.07.2013 Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe nach einer Übersichtsdarstellung des Verfolgungsgrundes lediglich einzelne Elemente erfragt, ohne die für die Überprüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens erforderlichen Zusammenhänge herzustellen. So hat sie es von Beginn an unterlassen, zwischen zwei lebensbedrohlichen Angriffen auf die Person des Beschwerdeführers durch von den Cousins beauftragte Personen und Ohrfeigen in Zusammenhang mit Drohungen von Seiten seiner Cousins zu unterscheiden bzw. sie habe sich nicht um eine Klärung von vorliegenden Unklarheiten bemüht. Nähere Zusammenhänge zu den einzelnen Vorfällen seien nicht erfragt und auch nicht der Versuch unternommen worden, das Vorgebrachte miteinander nach den natürlichen Denkgrundsätzen in Einklang zu bringen. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe seine Angaben gesteigert, entspreche nicht den Tatsachen. Bis zu seiner ersten inhaltlichen Einvernahme am 14.02.2013 habe der Beschwerdeführer niemals Gelegenheit gehabt, das von ihm Erlebte zusammenhängend und vollständig zu erklären.
Der Beschwerdeführer sei das Kind aus der zweiten Ehe seines Vaters, der Onkel in Kabul sei der Bruder der ersten Frau seines Vaters, sodass er mit diesem nicht blutsverwandt sei. Die Bindung zwischen dem Beschwerdeführen und diesem Onkel in Kabul sei daher nur schwach ausgeprägt. Dessen Interesse an einer Einmischung in den Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen (anderen) Onkeln sei daher denkbar gering.
Als direkter Nachfahre seines Vaters habe der Beschwerdeführer Anspruch auf die sich widerrechtlich von den drei Großonkeln angeeigneten Grundstücke. Die Cousins würden jedoch die Grundstücke für sich behalten wollen. Der sich daraus ergebende Konflikt habe zum Wunsch der Verfolger geführt, den Beschwerdeführer zu beseitigen. Dass diese sich die Grundstücke bereits angeeignet hätten, ändere nichts an den vom Beschwerdeführer geäußerten Wunsch auf Herausgabe der Objekte und die daraus entstandenen Probleme. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt. Diese soziale Gruppe sei in vielen Entscheidungen des Asylgerichtshofes anerkannt worden.
Hinsichtlich des Antrages auf die Zuerkennung von subsidiären Schutz, habe die belangte Behörde in einer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, inwiefern eine Ausweisung angesichts der sich stetig verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan infolge der Reduktion der westlichen Truppenpräsenz und des bevorstehenden Abzugs eines Großteils dieser Truppen noch als zulässig erachtet werden könne. Die Sicherheitslage in Afghanistan verbessere sich seit geraumer Zeit nicht, sondern im Gegenteil, es komme zu einer stetigen Verschlechterung. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise in Österreich fortlaufend integriert und sei unablässig darum bemüht, sich weiterzubilden und die deutsche Sprache zu lernen. Sein Privatleben müsse daher trotz der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als eineinhalb Jahren als besonders schutzwürdig gelten. Hierzu werde auf die vielen beigelegten Unterstützungserklärungen verwiesen, aus welchen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ein hilfsbereiter, respektvoller Mensch sei, der es innerhalb kurzer Zeit geschafft habe, sich hier in Österreich gut zu integrieren und sich ein bedeutendes soziales Netz aufzubauen. Er beteilige sich an freiwilligen Aktionen, bemühe sich stetig um seinen Fortschritt und den der anderen, er sei engagiert und habe sehr gute Sprachkenntnisse. Trotz der kurzen Zeit des Aufenthaltes in Österreich, sei von einer gelungenen Integration auszugehen. In einer Interessenabwägung, die nach Art 8 EMRK im Falle eines Eingriffs erforderlich sei, hätte das besonders schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers entsprechend Berücksichtigung finden müssen.
Folgende den Beschwerdeführer betreffenden Unterstützungsschreiben wurden im Anhang zum Beschwerdeschriftsatz übermittelt: XXXX, Organisator von Sportveranstaltungen im Verein PROSA (Projekt Schule für Alle); XXXX, Lehrer im Fach "Gesundheit und Soziales" beim Verein Bildungsinitiative Österreich; Deutschlehrer im Pflichtschulabschlusskurs bei PROSA, XXXX; Herrn XXXX; XXXX, ehrenamtlich tätige Lehrerin beim Verein PROSA im Fach "Kreativität und Gestaltung"; XXXX, Deutschlehrerin beim Verein PROSA; XXXX, Klassenvorstand beim Verein PROSA; Frau XXXX, Verein Bildungsinitiative Österreich sowie XXXX, Projektkoordinator beim Verein PROSA.
1.14. Mit Eingabe vom 06.09.2013 wurden zwei weitere Unterstützungserklärungen vom Verein PROSA, XXXX, vorgelegt.
1.15. Mit Eingabe vom 02.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer in Kopie einen afghanischen Gewerbeschein sowie dessen Übersetzung in die deutsche Sprache zum Beweis dafür, dass seine Angaben, die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers, also der von ihm als Großonkel bezeichnete, XXXX, habe sehr großen Einfluss, in der Einvernahme vom 14.02.2013 wahr seien.
1.16. Am 07.10.2013 langte eine Bestätigung über den Besuch eines B1-Deutschkurses des Beschwerdeführers ein.
1.17. Der Eingabe vom 14.07.2014 war das Zeugnis des Beschwerdeführers betreffend die Pflichtschulabschlussprüfung vom 27.06.2014 beigeschlossen.
1.18. Mit Schreiben vom 16.03.2015 wurde ein Sozialbericht der Caritas Wien vom 15.05.2014, eine Schulbesuchsbestätigung der AHS für Berufstätige vom 02.03.2015 sowie ein Zeugnis zu einem Bau-Lehrlings-Casting vom 24.02.2015 eingereicht.
1.19. In der mündlichen Verhandlung am 10.08.2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und eines Sachverständigen für Afghanistan ausführlich befragt. Dabei bestätigte er ausdrücklich, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Er betonte mittlerweile von der zuvor diagnostizierten TBC geheilt bzw völlig gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen.
Zur Person befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Name sei XXXX und er sei am XXXX geboren. Er sei ledig, Afghane, Sunnit und Tadschike. Er wisse über sein Alter nicht genau Bescheid, seine Mutter habe ihm gesagt, wie alt er sei, er selbst könne nicht sagen, ob er 30 oder 20 sei. Das ärztliche Gutachten, wonach er jetzt 25 Jahre alt sei, akzeptiere er. Er habe seine Tazkira im Original in Traiskirchen abgegeben, es gebe aber eine Kopie. Nachdem der Sachverständige, die vorgelegte Kopie des Personalausweises gesichtet und darauf hingewiesen hatte, weshalb die Form, in der dieser Ausweis ausgefüllt worden sei, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten in einem afghanischen Registeramt entspreche, wurde diese Tazkira seitens des Vertreters des Beschwerdeführers zurück genommen und gleichzeitig eine Auskunft des Schwagers des Beschwerdeführers, XXXX, XXXX, 1100 Wien zur Frage der Identität des Beschwerdeführers, angeboten. Weiters sagte der Beschwerdeführer aus, seine Familie stamme ursprünglich aus Panshir, aus dem Distrikt Khenj. Er selbst, sei in Kabul geboren. Die gesamte Familie sei nach dem Tod des Vaters und des Bruders in Kabul nach Takhar übersiedelt, wo sie seither lebe. Der Beschwerdeführer wisse nicht mehr wann das genau gewesen sei, seine Mutter habe ihm erzählt, er sei ungefähr 1, 1 1/2 Jahre alt gewesen. Die Familie habe in der Provinzhauptstadt von Takhar, in Taluqan, im Stadtteil Gulai Bagh gelebt, er selbst ebenfalls bis zu seiner Ausreise. In die Schule sei der Beschwerdeführer bis zur 7. Klasse gegangen. Anfangs habe er in Takhar die Schule besucht, dann als die Taliban nach Takhar gekommen seien, sei die Familie nach Badakhshan gegangen, wo der Beschwerdeführer ebenfalls in die Schule gegangen sei. Danach seien sie alle wieder nach Takhar zurückgekommen und der Beschwerdeführer habe die Schule dort fortgesetzt. Der Schulwechsel sei notwendig gewesen, weil die Taliban gekommen seien und er daher in Takhar nicht in die Schule gehen habe können. Dort sei Krieg gewesen und in Badakhshan habe es keine Taliban gegeben. Er sei beim Schulwechsel nach Badakhshan ca. in der 3. oder 4. Klasse gegangen, in Badakhshan sei er dann ca. 1 - 1 1/2 geblieben und anschließend wieder in die Schule nach Takhar zurückgekehrt. Die Schule in Taluqan trage den Namen "Abdul-Wudod-Shadid". Die Familie habe in Badakhshan niemanden gekannt, aber damals seien sehr viele Menschen aus Takhar geflüchtet, darunter auch die Familie des Beschwerdeführers. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Ausbildung gemacht, er habe dort als LKW-Fahrer für eine nicht besonders große Baufirma, mit Namen XXXX gearbeitet.
Zu seinen Familienverhältnissen führte der Beschwerdeführer an, sein Vater XXXX sei verstorben, seine Mutter XXXX, sei über 40 Jahre alt und seine Schwester XXXX, ca. 17 Jahre alt, lebten in Takhar. Die Schwestern, XXXX, ca. 27 Jahre alt und XXXX, ca. 25 Jahre alt, seien verheiratet und lebten in Kabul. Eine Schwester, XXXX, ca. 32/33 Jahre alt, lebe in Österreich. Der Bruder, XXXX sei ebenfalls schon verstorben. Die 1. Ehefrau des Vaters, XXXX, lebe in Takhar.
Er habe einen Onkel. Es handle sich dabei um den Bruder der 1. Ehefrau des Vaters. Dieser lebe in Kabul. Sein Name sei XXXX. Ein weiterer Onkel, ein Verwandter seines Vaters, lebe in London; das genauer familiäre Verhältnis zu ihm sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt.
Befragt zum Tod des Vaters gab der Beschwerdeführer an, er habe ein Geschäft besessen, welches von einer Rakete getroffen worden sei. Sowohl der Vater, als auch der Bruder sowie viele weitere Personen seien dabei ums Leben gekommen. Den Erzählungen seiner Mutter zufolge sei der Beschwerdeführer damals etwa 1 oder 1 1/2 Jahre alt gewesen, als sein Vater im Krieg zwischen Gulbuddin und den Mujaheddin-Gruppierungen gestorben sei. Auf Nachfrage des Sachverständigen, ob damit der Krieg zwischen Gulbuddin und Mahsud gemeint sei, antwortete der Beschwerdeführer, es sei, am Anfang als der Krieg ausgebrochen sei, gewesen. Er wisse das nicht so genau, er habe nur gehört, dass die Mujaheddin-Gruppierungen gegeneinander gekämpft hätten. Die folgende Frage des Sachverständigen:
"SV: Ist Ihr Vater im Krieg zwischen Gulbuddin und der Sowjetunion gestorben oder im Krieg zwischen Gulbuddin und Mahsud?"
beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt:
"Mein Vater hatte nichts mit der Regierung zu tun. Er hatte sein eigenes Geschäft und hat dort gearbeitet. Ich weiß von meiner Mutter und anderen Verwandten, dass er bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen ist, während er in seinem Geschäft gewesen ist. Wann und gegen wen dieser Krieg geführt wurde, weiß ich nicht."
Seine Mutter habe nach dem Tod des Vaters nicht noch einmal geheiratet. Die Mutter und die noch unverheirateten Schwestern des Beschwerdeführers hätten regelmäßig Geld vom LKW des Beschwerdeführers bekommen. Der LKW sei erst vor ca. 3 oder 4 Monaten verkauft worden, aber bis dahin sei er in Arbeit gewesen. Auch das Geld vom Verkauf des LKWs werde von der Mutter verwendet.
Zu den Möglichkeiten von afghanischer Frauen am Geschäftsleben in Afghanistan teilzunehmen, insbesondere die Geschäfte dort mit dem LKW ihres nicht mehr anwesenden Sohnes weiterzuführen, äußerte sich der Sachverständige wie folgt:
"Die Mehrheit der afghanischen Frauen kann kein Geschäft betreiben, wenn sie ihr Kapital investieren. Dabei müssen sie 100-%-ig männliche Familienmitglieder haben, die dieses Geschäft abwickeln. Nach der Erzählung gehört die Mutter des Beschwerdeführers zu dieser Kategorie der Frauen. Aber inzwischen gibt es eine Gruppe von Frauen, die durch die staatliche Förderung, Geschäfte betreiben, Firmen gründen, als Geschäftsführer fungieren und in der Wirtschafts- und Handelskammer sitzen können. Auch diese Frauen brauchen im -Außenverhältnis- männliche Verwandte, die sie ständig begleiten."
Auf Nachfrage ergänzte der Beschwerdeführer, der LKW habe einen Fahrer gehabt, welcher mit dem LKW gearbeitet und der Mutter des Beschwerdeführers von diesem Verdienst Geld abgegeben habe. Dieser Fahrer sei über Verwandte und Bekannte, die ebenfalls in diesem Geschäft arbeiten würden, gefunden worden. Das seien Leute, die aus dem Panshir stammen würden, aber in Takhar lebten. Sie seien mit der Familie des Beschwerdeführers nicht blutsverwandt.
Nach Besprechung mit dem Beschwerdeführer, gab sein Vertreter bekannt, dass die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen werde.
Im Anschluss daran äußerte sich der Beschwerdeführer zur aktuellen Situation seiner in Takhar verbliebenen Familienangehörigen. Er habe aktuell Kontakt mit ihnen und es gehe ihnen den Umständen entsprechend gut. Die Lage der Familie sei schwierig, denn sie lebe dort ohne ein männliches Familienoberhaupt. Außerdem gehe es der Familie finanziell schlecht. Der Neffe der Mutter des Beschwerdeführers besuche die Familie manchmal, unterstützte sie aber nicht finanziell. Die Familie habe in Takhar ein Haus, in dem die Mutter und beide Schwestern leben würden. Es könnte sein, dass ein Teil des Hauses vermietet sei. Von Österreich aus unterhalte der Beschwerdeführer sonst keine Verbindung zu anderen Personen, also weiteren Verwandten, Freunden oder anderen Personen in Afghanistan. Er telefoniere nur manchmal mit seiner Mutter. Auch die verheirateten Schwestern und deren Männer rufe der Beschwerdeführer manchmal an.
Zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, neben dem Schwager gebe es einen Cousin (der Sohn des Onkels mütterlicherseits) sowie weitere Personen, die eine entfernte Verwandtschaft bzw. Bekanntschaft zur Familie hätten. Dann übergab der Beschwerdeführer nochmals mehrere Integrationsunterlagen, nämlich fünf aktuelle Empfehlungsschreiben sowie eine Firmenzusage vom August 2015, wonach der Beschwerdeführer, sobald er über eine fixe Aufenthaltsbewilligung und einen entsprechenden Arbeitsmarktzugang verfüge, als Mitarbeiter in einer Filiale der Firma Beschäftigung finden könne.
Der vor Beginn der mündlichen Verhandlung für dieses Verfahren bestellte und beeidetet Sachverständige für Afghanistan, Dr. Sarajuddin RASULY, gab auf Grundlage der ihm bereits vorab übergebenen Aktenbestandteile (vgl. OZ 13) und den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Informationen folgendes Gutachten betreffend den Beschwerdeführer, seine persönliche Situation, die Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und in Takhar bzw. in Kabul im Besonderen ab:
"Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er in Kabul geboren und bedingt durch den Bürgerkrieg mit seiner Familie nach Takhar gezogen ist, sind spontan gewesen und sie entsprechen der damaligen Situation Kabuls, dass hundertausende Menschen Kabul verlassen haben und sich in Regionen begeben haben, wo sie verwandtschaftliche Beziehungen hatten. In Taluqan, Provinzhauptstadt der Provinz Takhar, wohnen auch Panshiris, die auch als Chauffeure und LKW-Unternehmer bekannt sind. Ich gehe davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers zu ihren Verwandten nach Taluqan gezogen ist. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er und seine Familie aus Taluqan nach Badakhshan gezogen sind, stimmen mit der damaligen Wirklichkeit überein. Ab 1998 - 2001 haben die Taliban in Takhar auch Krieg geführt und ab 1999 war Taluqan auch unter der Herrschaft der Taliban. Aus diesem Grund sind Tausende Menschen aus Taluqan in die benachbarte Provinz Badakhshan geflüchtet.
Die Großeltern des Beschwerdeführers müssen ursprünglich aus Panshir sein, da er bei seiner Einvernahme beim BAA von seinem Bezug zu Panshir gesprochen hat. Ich gehe auch davon aus, dass seine Großeltern aus Panshir stammen, aber er hat persönlich keinen Kontakt mit Panshir gehabt und er ist in Kabul geboren. Während der Verhandlung hat er immer wieder spontan von -Kabul- und von -Takhargesprochen, ich habe keinen Anhaltspunkt bei seinen Angaben gefunden, dass er in Panshir gelebt hat oder sich dort aufgehalten hat. Ich habe auch nicht aus seinen Angaben entnehmen können, dass er und seine Familie in Panshir eine Lebensgrundlage besitzen. Nach meiner Sachkenntnis gehe ich davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen Bezug und auch keine Lebensgrundlage in Panshir hat.
Betreffend die Sicherheits- und Versorgungslage in der Provinz Takhar und in Kabul möchte ich ausführen, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan derzeit sehr prekär ist. Derzeit wird in mehr als 20 Provinzen Afghanistans gekämpft, in diesen Kämpfen sind die Taliban und die afghanische Nationalarmee verwickelt. Derzeit beherrschen die Taliban Großteile der nordafghanischen Provinzen wie Kunduz, Takhar, Baghlan, Farayab, Samangan, usw. Die südlichen und östlichen Provinzen wurden von den Taliban schon seit Jahren Großteils kontrolliert. In Kabul beherrscht zwar die Nationalarmee und die Polizei die Stadt, die Taliban haben derzeit Kabul noch nicht eingenommen, aber sie verunsichern die Stadt mit schwerwiegenden Anschlägen. Seit Freitag, 06.08.2015 bis gestern (09.08.) gab es in Kabul schwere Anschläge, dabei sind mehr als 60 Menschen getötet worden und ein ganzes Viertel ist so zerstört, das dabei 400 Menschen schwer verletzt worden sind und auch die Wohnhäuser Großteils zerstört worden sind.
Taluqan ist die Provinzhauptstadt von Takhar. Taluqan wird von der Regierung kontrolliert, aber die meisten Distrikte der Provinz Takhar sind teilweise von den Taliban eingenommen und sind teilweise belagerte Städte. Die benachbarte Provinz Kunduz ist Größtenteils in der Hand der Taliban. Diese Situation hat dazu geführt, dass Taluqan derzeit zu einer Flüchtlingsstadt geworden ist, in dem die Bevölkerung aus anderen Provinzen und aus der Provinz Kunduz, nach Taluqan geflüchtet sind. Auch in Taluqan kommen Selbstmordanschläge vor, wobei Dutzende von Zivilisten ums Leben kommen. Die Stadt Taluqan ist weiterhin von den Taliban bedroht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Stadt Taluqan von den Taliban demnächst eingenommen wird, wenn von Kabul aus keine effektiven Maßnahmen getroffen werden. Die Versorgungslage ist in Kabul und in Taluqan derzeit ebenfalls sehr schlecht. Auf Grund der Kämpfe zwischen Taliban und den Regierungsstellen, sind viele Handelswege unterbrochen oder unsicher. Die Unternehmer und Geschäftsleute schließen ihre Geschäfte und haben dadurch zur Erhöhung der Arbeitslosenrate beigetragen. Diese Situation hat dazu geführt, dass die Preise für Lebensmittel gestiegen sind. Die Taliban zwingen die Bevölkerung, sie mit Geld zu unterstützen. Das führte auch dazu, dass viele Menschen aus dörflichen Verhältnissen, alles aufgeben und flüchten, damit sie sich schützen können. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Familie aus Kabul vor mehr als 2 Jahrzehnten weggegangen und sie hatten nach seinen Angaben einen LKW und in Takhar ein Haus. Nach seinen Angaben wird seine Mutter im Notfall einen Teil des Hauses vermieten, damit sie von diesen Mieteinnahmen leben kann. Dies deutet daraufhin, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr zwar bei seiner Mutter leben könnte, aber er kann von den Einnahmen seiner Mutter durch die Vermietung seines Hauses nicht versorgt werden. Er wäre gezwungen, eine Arbeit zu finden, damit er sich selber und seine Mutter finanzieren kann. Da die Arbeitslosigkeit der Jugendlichen über 60 % ist, wird er es sehr schwer haben, eine geeignete Arbeit zu finden und sich und seine Familie zu finanzieren. Die Rückkehrer nach Afghanistan sind mit Arbeitslosigkeit konfrontiert, der Staat kann sie nicht aufnehmen und integrieren. Das hat dazu geführt, dass derzeit Tausende Rückkehrer drogenabhängig geworden sind und sich an bewaffneten Gruppen, wie an den Taliban oder -Local Police- anschließen. Diese Personen können nur überleben, wenn sie kämpfen. -Local Police- ist eine paramilitärische Truppe, die zwar formal dem Innenministerium unterstellt ist, sie agiert jedoch als selbständige Kampfeinheit. Die Mitglieder dieser -Local Police- sind Freiwillige, die sich für den Krieg gegen die Taliban bereit erklären. Bei der Auseinandersetzung zwischen Taliban und -Local Police-, kommen nach meiner Einschätzung, mindestens der Hälfte der eingesetzten Truppen ums Lebens.
Betreffend die Sicherheitslage möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen:
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19054-two-policemen-killed-by-taliban-in-takhar
http://tribune.com.pk/story/935224/escalating-insurgency-taliban-bombing-kills-21-in-afghanistan/
http://www.pajhwok.com/en/2015/08/10/taliban-extort-money-recruit-residents-kunduz
https://www.tolonews.com/en/afghanistan/20809-22-people-killed-in-kunduz-suicide-car-bomb
http://www.faz.net/aktuell/politik/thema/afghanistan
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html
Betreffend die Versorgungslage der jungen Menschen möchte ich auf einen Bericht einer UNO-Stelle hinweisen, welche in Farsi vorliegt und im Folgenden von der hier anwesenden Dolmetscher übersetzt und zusammengefasst wird.
D: Die UNO hat in ihrem neuesten Bericht veröffentlicht, dass die Lage der Jugendlichen in Afghanistan Besorgnis erregend ist und wenn dieser keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, wird dies auch Auswirkungen auf die allgemeine, gesellschaftliche Lage haben und die gesellschaftliche Probleme erhöhen.
SV: Ich entnehme aus dieser Warnung der UNO, dass für einen solchen Report, insbesondere die dramatische Arbeitslosigkeit von Jugendlichen ausschlaggebend war."
Im Zuge der weiteren Befragung zu seiner Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, weder früher, noch aktuelle ein Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung in Afghanistan oder in Österreich gewesen zu sein. Er habe die Pflichtschule abschlossen, bereits ein Semester am Abendgymnasium absolviert und werde ab September mit dem zweiten Semester fortsetzen. Außerdem habe er die Ausbildung bei PROSA gemacht und sei Mitglied beim dortigen Verein.
Anschließend wurde der Schwager des Beschwerdeführers, XXXX, zeugenschaftlich zur Identität des Beschwerdeführers in Dari einvernommen. Dieser gab im Wesentlichen an, er kenne den Beschwerdeführer persönlich, seine Ehefrau, sei die Schwester des Beschwerdeführers. Außerdem würden der Beschwerdeführer und der Zeuge aus demselben Gebiet stammen. Der Zeuge kenne die Familie des Beschwerdeführers. Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, habe er in in Takhar, in Taluqan gelebt. Über seine dortige Tätigkeit sei der Zeuge nicht genau informiert, er wisse aber, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug besessen habe. Auf Nachfrage des Sachverständigen zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und des Zeugen, erläuterte Letzterer, er meine damit das Gebiet, aus dem die Eltern des Beschwerdeführers stammen würden und wo auch seine Eltern zur Welt gekommen seien. Deshalb kenne der Zeuge die Familie des Beschwerdeführers.
Nachdem von der Richterin auf die im Akt enthaltenen und dem Beschwerdeführer vorab mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichte, Stand 19.11.2014, sowie auf die zu Beginn der mündlichen Verhandlung ergänzend übergebenen weiteren aktuellen Länderinformationen zur Sicherheitslage in Kabul Mai 2015, zur derzeitigen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan, insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, Versorgungslage, medizinischen Versorgung, Rückkehrfragen und Ausweichmöglichkeiten unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers hingewiesen und auch deren Zustandekommen und Bedeutung als Grundlage für die vom Bundesverwaltungsgericht zum Herkunftsstaat zu treffenden Feststellungen erklärt wurden, verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme zu diesem im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Informationsmaterial unter Bezugnahme auf die vom sachverständigen Gutachter hierzu abgegebenen Äußerung.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
2.1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben nach afghanischer Staatsangehöriger, volljährig, ledig, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Familie des Beschwerdeführers stammt ursprünglich aus dem Panshir, der Beschwerdeführer wurde aber bereits in Kabul geboren. Spätestens ab seinem 2. Lebensjahr lebte die gesamte Familie, also auch der Beschwerdeführer überwiegend in der Hauptstadt der Provinz Takhar, in Taluqan. Für maximal 1 1/2 Jahre flüchtete die Familie während der Zeit der Talibanregierung nach Badakhsan, kehrte dann aber wieder nach Takhar zurück. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule 7 Jahre lang, die überwiegende Zeit davon in der Stadt Taluqan und arbeitete bis zu seiner Ausreise ebenfalls in Taluqan als LKW-Fahrer bei einer Baufirma. Seine Muttersprache ist Dari, mittlerweile spricht er auch Deutsch. Nach Ausheilung einer Lungenerkrankung, benötigt der Beschwerdeführer keine Medikamente mehr und ist nunmehr gesund.
Ein Teil der Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Afghanistan. Seine Mutter bewohnt mit einer noch unverheirateten Schwester nach wie vor das Haus der Familie in Takhar. Zwei Schwestern sind verheiratet, beide leben in Kabul. Ein Onkel des Beschwerdeführers, der Bruder der 1. Ehefrau des Vaters, lebt in Kabul und ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers, der Bruder seines Vaters hält sich bereits seit mehreren Jahren in England auf. Sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers wurden vor vielen Jahren, als der Beschwerdeführer etwa 1 1/2 Jahre alt gewesen ist, durch einen Raketenangriff auf das damalige Geschäft des Vaters des Beschwerdeführers in Kabul getötet.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich bei einer seiner verheirateten und in Wien wohnhaften Schwestern und deren Ehemann. Er absolvierte in Österreich mehrere Deutschkurse, legte die Pflichtschulabschlussprüfung ab, besucht die AHS für Berufstätige, nahm an einem Bau-Lehrlings-Castings teil und ist Mitglied des Vereins PROSA, Projekt Schule für alle, Bildungsinitiative Österreichs-viel mehr für alle!, Rahlgasse 4, 1060 Wien, wo er der dortigen Fußballmannschaft angehört. Im August hat er sich als Lehrling für den Beruf des Einzelhandelskaufmannes beworben, wobei die Firma eine Beschäftigung des Beschwerdeführers als Mitarbeiter unter der Voraussetzung des gegebenen Arbeitsmarktzuganges in Aussicht stellte.
2.1. 2 Zur Lage im Herkunftsland:
Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist insbesondere zur Sicherheitslage sowohl allgemein, als auch in der Provinz Takhar und in der Hauptstadt Kabul, zur menschenrechtlichen Situation sowie zur Grundversorgung bzw. zur Wirtschaft und der Behandlung von Rückkehrern folgendes zu entnehmen:
Sicherheitslage allgemein:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen.
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen.
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 10.11.2014)
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 7.3.2014)
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt.
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013.
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen.
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61%.
(UNAMA 7.2014: Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, vom 27.10.2014)
Sicherheitsabkommen
Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen.
(FAZ - Frankfurter Allgemeine: Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz vom 30.9.2014)
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. (AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Wahlen 2014
Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht.
(Tolo: Taliban Carving Out Territory vom 13.9.2014)
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren.
(Khaama Press: Ibrahimi links deteriorating security situation to election disputes vom 7.9.2014)
Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben.
(Pajhwok: Parwan residents pin many hopes on new president vom 29.8.2014)
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten.
(Tolo News: Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban vom 13.8.2014)
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014)
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht.
Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste.
(WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)
Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe.
(Khaama Press: 6 militants blown up by own explosives in Kabul province vom 20.9.2014)
Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September
1. 523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden.
(Tolo: ANSF Casualties on the Rise vom 17.9.2014; vgl. WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)
Rebellengruppen
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung).
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014)
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung.
(BBC: UK ends Afghan combat operations vom 26.10.2014)
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen.
(Xinhua: Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations vom 21.9.2014)
Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014; vgl. NYT - The new York Times: Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces vom 12.5.2014)
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte.
Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014)
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden.
(AAN - Afghan Analyst Network: Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability vom 25.3.2014)
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Haqqani-Netzwerk
Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen.
Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt.
(NYT - The new York Times: 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say vom 17.10.2014)
Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden.
(DW - Deutsche Welle: Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network vom 17.10.2014)
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend.
Khaama Press: Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence vom 16.10.2014)
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen.
Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten.
(BBC: Afghan militant fighters 'may join Islamic State' vom 2.9.2014)
Die Provinz Takhar:
Die Provinz Takhar, wird als eine für Landwirtschaft besonders geeignete Provinz erachtet. Sie ist 400 km von Kabul entfernt, im Nordosten umgeben von der Provinz Badakhshan, Kuduz liegt im Westen, Baghlan im Süden und im Norden grenzt sie an Tadschikistan. Die Provinz hat 16 Distrikte: Warsaj, Farkhar, Khawaja Ghar, Khawajah Bahawodin, Baharak, Hazar Sumuch, Dashti Qala, Yangi Qala, Chahab, Rustaq, Bangi, Ishkamish, Kalafgan, Chal, Namakab und Darqad; Taluqan ist die Hauptstadt.
(Pajhwok o.D.aa vom 28.10.2014).
Takhar zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch haben in letzter Zeit regierungsfeindliche Gruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Bezirken erhöht.
(Khaama Press: Explosion in Takhar leaves 1 civilian dead, 7 others injured vom 29.9.2014a).
Ein hochrangiger Taliban wurde gemeinsam mit seinen drei Anhängern in der nordöstlichen Provinz festgenommen. Der als "Palang" bekannte Mufti der Talibangruppe, war laut Innenministerium in schwere Angriffe (u.a. mit Straßenbomben, Selbstmordattentaten usw.) in den nördlichen Provinzen - speziell in Takhar - involviert.
(Khaama Press: Top Taliban leader arrested in Takhar province of Afghanistan vom 26.8.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ geringe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in der Provinz Takhar um 3% gesunken.
Im Jahr 2013 wurden 33 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle: Afghanistan - Quaterly data report Q.4 vom 1.2014).
Die Sicherheitslage in Kabul
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres.
(AFP: 5.1.2015)
Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens.
(RFE/RL: 18.12.2014)
Am 13.12.14 wurden in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen.
(BAMF: 15.12.2014, S. 1)
Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt.
(RFE/RL: 18.12.2014)
Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe.
(AFP: 30.11.2014)
Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL: 27.11.2014)
Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL: 25.11.2014)
Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer.
(BBC News: 19.11.2014)
Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.
(AFP: 18.11.2014)
Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt.
(AFP, 16.11.2014)
Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung.
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben. Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen.
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes: 5 attackers killed in Taliban raid on Kabul airport vom 17.7.2014)
Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
(BAMF: 10.11.2014)
Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen.
(RFE/RL, 9.11.2014)
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten.
(Pajhwok o.D.z: Kabul province background profile, Zugriff 23.10.2014)
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen.
(WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran.
(Die Welt: Unverhüllter Widerstand vom 5.10.2014)
Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden.
(The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014)
So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich.
(The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014; vgl. auch AAN - Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013:
the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013)
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen.
(AAN - Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013)
Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert.
(Vertrauliche Quelle 1.2014: Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation)
Korruption
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten.
Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgesetzt.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)
Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International.
(TI - Transparency International: Corruption by Country / Territory - Afghanistan vom 3.12.2013; vgl. FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan vom 21.1.2014)
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind.
(Gutachterin Afghanistan vom 7.11.2014: E-Mail an die Referentin)
Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig.
(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft von 8.2014)
Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit.
(WB - World Bank: Afghanistan Economic Update vom 8.4.2014)
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von Schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012.
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderungen während der andauernden Transition ausgesetzt.
(BeschwerdeführerA Staatendokumentation von 3.2014: Afghanistan; 2014 and beyond)
Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen.
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land.
Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen.
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014)
64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung.
(WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014)
Behandlung nach Rückkehr
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Sicherheits- und Versorgungslage in der Provinz Takhar und in Kabul laut Sachverständigengutachten:
Die Sicherheitslage ist in ganz Afghanistan aktuell sehr prekär. Derzeit wird in mehr als 20 Provinzen Afghanistans gekämpft, in diesen Kämpfen sind die Taliban und die afghanische Nationalarmee verwickelt. Die Taliban beherrschen große Teile der nordafghanischen Provinzen wie Kunduz, Takhar, Baghlan, Farayab, Samangan, usw., die südlichen und östlichen Provinzen werden von den Taliban schon seit Jahren Großteils kontrolliert. Kabul beherrscht zwar die Nationalarmee und die Polizei die Stadt, die Taliban haben Kabul noch nicht eingenommen, aber sie verunsichern die Stadt mit schwerwiegenden Anschlägen. Freitag, 06.08.2015 bis Montag, 09.08.2015 gab es in Kabul schwere Anschläge, dabei sind mehr als 60 Menschen getötet worden, ein ganzes Viertel wurde so zerstört, dass dabei 400 Menschen schwer verletzt und auch die Wohnhäuser Großteils zerstört worden sind.
Taluqan ist die Provinzhauptstadt von Takhar und wird von der Regierung kontrolliert. Die meisten Distrikte der Provinz Takhar sind aber teilweise von den Taliban eingenommen und die Städte sind teilweise belagert. Die benachbarte Provinz Kunduz ist Größtenteils in der Hand der Taliban. Diese Situation hat dazu geführt, dass Taluqan derzeit zu einer Flüchtlingsstadt geworden ist, in die die Bevölkerung aus anderen Provinzen und aus der Provinz Kunduz, geflüchtet ist. Auch in Taluqan kommen Selbstmordanschläge vor, wobei Dutzende von Zivilisten ums Leben kommen. Die Stadt Taluqan ist weiterhin von den Taliban bedroht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Stadt Taluqan von den Taliban demnächst eingenommen wird, wenn von Kabul aus keine effektiven Maßnahmen getroffen werden.
Die Versorgungslage ist in Kabul und in Taluqan derzeit ebenfalls sehr schlecht. Auf Grund der Kämpfe zwischen den Taliban und den Regierungsstellen, sind viele Handelswege unterbrochen oder unsicher. Die Unternehmer und Geschäftsleute schließen ihre Geschäfte und haben dadurch zur Erhöhung der Arbeitslosenrate beigetragen. Diese Situation hat dazu geführt, dass die Preise für Lebensmittel gestiegen sind. Die Taliban zwingen die Bevölkerung, sie mit Geld zu unterstützen. Das führte auch dazu, dass viele Menschen aus dörflichen Verhältnissen, alles aufgeben und flüchten, damit sie sich schützen können.
Die Arbeitslosigkeit der Jugendlichen liegt über 60 %, Rückkehrer haben es sehr schwer, eine geeignete Arbeit zu finden und sich selbst bzw ihre Familie zu finanzieren. Die Rückkehrer nach Afghanistan sind mit Arbeitslosigkeit konfrontiert, der Staat kann sie nicht aufnehmen und integrieren. Das hat dazu geführt, dass derzeit Tausende Rückkehrer drogenabhängig geworden sind und sich an bewaffneten Gruppen, wie die Taliban oder die "Local Police" anschließen. Diese Personen können nur überleben, wenn sie kämpfen. Die "Local Police" ist eine paramilitärische Truppe, die zwar formal dem Innenministerium unterstellt ist, sie agiert jedoch als selbständige Kampfeinheit. Die Mitglieder dieser "Local Police" sind Freiwillige, die sich für den Krieg gegen die Taliban bereit erklären. Bei der Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der "Local Police", kommen nach meiner Einschätzung, mindestens der Hälfte der eingesetzten Truppe ums Lebens.
Die Lage bzw. die Versorgungslage von jungen Menschen bzw. Jugendlichen in Afghanistan ist nach dem neuesten von der UNO veröffentlichten Bericht Besorgnis erregend. Wenn dieser keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, wird dies auch Auswirkungen auf die allgemeine, gesellschaftliche Lage haben und die gesellschaftlichen Probleme erhöhen. Für diesen Report der UNO und die darin geäußerte Warnung war insbesondere die dramatische Arbeitslosigkeit von Jugendlichen ausschlaggebend.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des, den Beschwerdeführer betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person (Namen, Geburtsdatum), Herkunft (Geburtsort), Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Beschwerdeführer vor der ersten Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gemachten übereinstimmenden Angaben. Der Beschwerdeführer konnte zwar während des gesamten Verfahrens im Ergebnis keine Dokumente beibringen, die seine Identität belegen, seine Angaben zu seinem Name, Geburtsort, der afghanische Staatsangehörigkeit sowie der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung waren jedoch im Zuge der Vernehmungen vor den Sicherheitsbehörden und der belangten Behörde sowie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend. Inhaltlich bestätigt wurden diese Umstände durch die Aussagen des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen bzw. durch den zur Identität des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommenen Schwager des Beschwerdeführers. Bezogen auf die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren ist dessen Identität aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts somit gegeben.
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Im vorliegenden Fall schilderte der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens etwa insbesondere die insgesamt 7 jährige Schulausbildung trotz teilweise wechselnder Wohnorte, die in der Herkunftsregion nachgegangene Beschäftigung als LKW-Fahrer sowie die Namen und persönlichen Verhältnisse seiner engen Familienangehörigen (Mutter und insgesamt vier Schwestern) gleichlautend und widerspruchsfrei. Chronologisch nachvollziehbar sprach der Beschwerdeführer zum Beispiel in der mündlichen Verhandlung davon, seine Mutter lebe heute nur mehr mit der jüngsten, bis heute unverheirateten Tochter im Haus der Familie in Takhar, während die übrigen verheirateten drei anderen, älteren Töchter mit ihrer Familie sich in Kabul bzw. in Österreich aufhalten würden. Zwar standen die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter im deutlichen Widerspruch zum dazu eingeholten medizinischen Gutachten - wie auch die belangte Behörde zutreffend feststellte - doch machen die übrigen detaillierten und stimmigen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch und wechselnden Wohnorten deutlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht darum ging, sein wahres Alter zu verbergen. Vielmehr erscheint es der Richterin wahrscheinlicher, der Beschwerdeführer wusste, worauf er selbst mehrfach hingewiesen hat, selbst nicht über sein konkretes Lebensalter Bescheid. Deswegen akzeptierte er in weiterer Folge schließlich auch die von Amts wegen getroffene Altersfeststellung. Zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang trägt noch bei, dass die von ihm dargestellten Lebensverhältnisse seiner ursprünglich aus dem Panshir stammenden Familie, die sich in weiterer Folge in der Hauptstadt Taluqan der Provinz Takhar niedergelassen hat, von wo sie infolge der Bedrohung durch die Taliban nach Badakhshan vorübergehend umgezogen ist, sowie die Arbeit des Beschwerdeführers nach der Rückkehr der Familie in die Provinz Takhar, als Fahrer eines ihm gehörigen LKWs, sich, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung betonte, mit den dortigen damaligen tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse während des Bürgerkrieges decken. Vor diesem Hintergrund stellen sich diese Angaben des Beschwerdeführers - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - als dem Grunde nach nachvollziehbar, plausibel und glaubhaft dar. Auf den Wahrheitsgehalt und die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen konkreten Fluchtgründen war infolge der nunmehr reduziert zu beurteilenden Anträge nicht näher einzugehen.
Nicht zugestimmt werden kann aus heutiger Sicht der belangten Behörde, die in ihrer Entscheidung eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verneint. Nach dem vor allem sowohl zur Sicherheitslage in der Provinz Takhar und in Kabul, aber auch zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen nachvollziehbaren und auf zahlreichen aktuellen nachrichtlichen Internetquellen beruhenden Gutachten des Sachverständigen, ist die Sicherheitslage nicht nur im gesamten Land überaus prekär, sondern die afghanische Nationalarmee kämpft zur Zeit in mehr als 20 Provinzen Afghanistans gegen die Taliban. Darunter befindet sich unter anderem nunmehr auch die nordafghanische Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Takhar. Zwar wird die Provinzhauptstadt Taluqan noch von der Regierung kontrolliert, jedoch sind die meisten Distrikte der Provinz Takhar bereits teilweise von den Taliban eingenommen bzw. werden dortige Städte von ihnen belagert. Da sich jetzt auch die benachbarte Provinz Kunduz zum großen Teil in der Hand der Taliban befindet, ist insbesondere die dortige, aber auch die Bevölkerung aus anderen Provinzen nach Taluqan geflüchtet. Selbst dort sind bereits Dutzende von Zivilisten bei Selbstmordanschlägen ums Leben gekommen. Nach Meinung des Sachverständigen ist es nicht ausgeschlossen, dass auch die Stadt Taluqan, die weiterhin bedroht wird, demnächst von den Taliban eingenommen wird. Die Hauptstadt Kabul wurde von den Taliban bislang noch nicht eingenommen, aber auch Kabul wird seitens der Taliban durch schwerwiegende Anschläge verunsichert. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers in seinen Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 der Protokolle der EMRK verletzt zu werden, erscheint demnach jedenfalls nicht als unwahrscheinlich.
Trotzdem der Beschwerdeführer möglicherweise im Haus bei seiner in Taluqan verbliebenen Mutter wohnen könnte, mangelt es im vorliegenden Fall nicht nur - wie oben dargelegt - an den Vorrausetzungen für eine ausreichend ungefährdete, sondern auch für eine erfolgreiche Rückkehr. Obgleich es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und daher arbeitsfähigen Mann handelt, kann - infolge der aktuell schlechten wirtschaftliche Situation und der damit einher gehenden großen Arbeitslosigkeit (laut den nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen hat sich die Arbeitslosenrate zuletzt infolge der andauernden Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung noch weiter erhöht und die Versorgungslage ist aufgrund der unterbrochenen Handelswege allgemein nicht nur schlechter geworden, sondern auch die Lebensmittelpreise steigen stetig) - nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in der Lage wäre eine Arbeit zu finden und so selbst für seinen sonstigen Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem fehlt es dem Beschwerdeführer an seiner früheren Geschäfts- und Einkommensgrundlage, denn seine vormalige und die bisherige "Quelle" der Familie, der LKW des Beschwerdeführers, wurde vor wenigen Monaten, nach den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, von seiner Mutter verkauft, um vom Verkaufserlös das eigene Leben und das der bei ihr verbliebenen Tochter weiterhin finanzieren zu können. Der Mutter bzw. seiner unverheirateten Schwester wäre es daher jedenfalls nicht möglich, den Beschwerdeführer auch nur teilweise mit dem sonstigen täglichen Bedarf zu versorgen. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer seinerseits zum Lebensunterhalt seiner Mutter und Schwester beizutragen hätte, denn wenn er selbst einen Teil des Wohnhauses der Familie nutzen müsste, stünde dieser Wohnraum für die von seiner Mutter für den Notfall geplante Vermietung an Dritte nicht mehr zur Verfügung, weshalb sich der zu erzielende Mietzins entsprechend reduzieren würde. Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der in Kabul lebende Bruder der ersten Frau seines verstorbenen Vaters, den der Beschwerdeführer im Zuge des Asylverfahrens als Onkel bezeichnet hat, den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt aufkommen würde. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der zweiten Ehefrau seines Vaters und als solcher nicht mit dem Bruder der ersten Frau seines Vaters blutsverwandt.
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.05.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufsbehörde vom Berufungswerber). In diesem Sinne machte der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner persönlichen Situation und zu jener der in Afghanistan verbliebenen Angehörigen seiner Familie und deren früheren und aktuellen Lebensverhältnissen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in sich stimmige und schlüssige Angaben. Diese Aussagen waren widerspruchsfrei und authentisch. Sie sind vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse allgemein und infolge der speziellen Situation der, wie der Beschwerdeführer, aus dem Panshir stammenden und jetzt vor allem in der Provinz Takhar lebenden Bevölkerung, plausibel und nachvollziehbar. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass diesem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit beizumessen ist.
2.2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in der nördlichen Provinz Takhar bzw. in der Hauptstadt Kabul im Besonderen beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Darüber hinaus erstattete der Sachverständige, Dr. Rasuly, in der mündlichen Verhandlung ein ausführliches Gutachten, insbesondere zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in dessen Heimatprovinz sowie der aktuellen Verhältnisse in Kabul.
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.
Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm. § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
In der gegenständlichen Fallkonstellation sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer gegeben:
Aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den aktuellen spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Provinz Takhar und der Hauptstadt Kabul, ergeben sich konkrete Hindernisse betreffend die sofortige Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Zwar ist der Beschwerdeführer ein junger, heute nach Ausheilung eines Lungenleidens im Wesentlichen gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass seine grundsätzliche Fähigkeit am Erwerbsleben teilnehmen zu können, dem Grunde nach vorauszusetzen ist. Auch hat der Beschwerdeführer, dessen Familie ursprünglich aus dem Panshir stammt, sein Leben bis zu seiner Ausreise überwiegend in Afghanistan, in der Provinz Takhar und dort in der Hauptstadt Taluqan verbracht. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimatstadt Taluqan bzw in die Heimatregion Takhar bestünden daher für ihn gewisse familiäre Anknüpfungspunkte, in Gestalt der dort nach seinem Wissensstand nach wie vor lebenden Mutter und jüngsten Schwester. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage unter anderem, vor allem in den nördlichen Provinzen, zu welchen auch Takhar zu zählen ist, aktuell als besonders schlecht zu qualifizieren ist. Aufgrund der vorliegenden Länderberichte ist, wie der Sachverständige in seiner Beurteilung klar machte, sowohl in der Provinz Takhar sowie in weiteren 19 anderen Provinzen, darunter in den an Takhar angrenzenden Provinzen Kunduz und Badakhshan, davon auszugehen, dass es dort laufend zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban kommt. Nicht nur Kunduz befindet sich zum großen Teil in den Händen der Taliban, sondern die Taliban haben auch schon die meisten Distrikte der Provinz Takhar teilweise eingenommen bzw. belagern zum Teil Städte in diesem Gebiet. Selbst in Taluqan, das noch grundsätzlich von der Regierung kontrolliert wird, wurden schon Dutzende von Zivilisten durch Selbstmordanschläge getötet. Taluqan wird nicht nur von den Taliban bedroht, selbst die Einnahme der Stadt von den Taliban ist nach sachverständiger Beurteilung ohne effektive Gegenmaßnahmen von Seiten der Regierung nicht mehr auszuschließen. Aufgrund dieser höchst instabilen politischen Situation, ist nicht nur die Sicherheitslage sehr prekär und verschlechtert sich laufend, sondern auch die Versorgungslage gestaltet sich als nicht ausreichend. Dafür zeichnet zum einen der Umstand verantwortlich, dass Taluqar zunehmend Flüchtlinge aus dem Umland aufzunehmen hat, und zum anderen insbesondere die Lebensmittelpreise aufgrund der vermehrten Schließung von Geschäften gestiegen sind bzw. sich demzufolge auch die Arbeitslosenrate weiter erhöht hat.
Als interne Fluchtalternative käme in der Regel die Hauptstadt Kabul in Betracht, jedoch sind im Ergebnis keine Anhaltspunkte dafür hervor gekommen, dass der Beschwerdeführer etwa in Kabul oder in einer anderen Gegend Afghanistans, derzeit erfolgreich Fuß fassen könnte. Der vom Beschwerdeführer während des Verfahrens als Onkel bezeichnete Bruder der ersten Frau seines Vaters, ist mit dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht blutsverwandt, weshalb nicht damit gerechnet werden kann, dass sich dieser des Beschwerdeführers, dem Sohn der zweiten Frau seines Bruders, in Kabul auch tatsächlich annehmen würde. Auch die beiden verheirateten und gleichfalls in Kabul wohnenden Schwestern könnten aufgrund der afghanischen kulturellen Verhältnisse kaum zum Lebensunterhalt ihres Bruders beitragen. Von einer ausreichenden Absicherung des Beschwerdeführers durch den Familienverband oder durch sonstige Angehörige bzw. Freunde in Kabul kann daher nicht ausgegangen werden.
Dass der Beschwerdeführer aus eigenem die Möglichkeit hätte im Falle einer Rückkehr zB nach Kabul, in seine Heimatsstadt oder in eine andere Region in Afghanistan, für seine Bedürfnisse im täglichen Leben dem Grunde nach ausreichend selbst zu sorgen, ist gleichfalls zu verneinen. Vor allem die Versorgungslage von jungen Menschen in Afghanistan ist generell Besorgnis erregend, speziell bei Jugendlichen liegt die Arbeitslosigkeit über 60%. Zudem sind Rückkehrer zumeist auf sich allein gestellt, denn der afghanische Staat ist nicht mehr in der Lage diese Personen wieder aufzunehmen bzw. in die afghanische Gesellschaft erfolgreich zu integrieren. Viele, zumeist junge Rückkehrer werden drogenabhängig bzw kommen als Mitglieder der "Local Police", einer dem afghanischen Innenministerium zuzurechnenden, selbstständigen, paramilitärischen Einheit, im Kampf gegen die Taliban ums Leben. Der Beschwerdeführer hat zwar einige Jahre die Schule besucht, er verdiente jedoch sein Geld bis zu seiner Ausreise als Fahrer eines eigenen LKW. Dieser LKW steht dem Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nicht mehr zur Verfügung. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten, aktuellen tristen Verhältnisse am Arbeitsmarkt und insbesondere infolge Fehlens dieses, für seine weitere Beschäftigung notwendigen Betriebsmittels, wäre es dem Beschwerdeführer, der im Übrigen über keine Berufsausbildung verfügt, somit nicht möglich seine täglichen Grundbedürfnisse aus eigenem zu finanzieren, diese somit ausreichend zu befriedigen bzw. sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen.
Als maßgeblich ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich mehrere Deutschkurse besucht, die Pflichtschulabschlussprüfung abgelegt, an einem Bau-Lehrlings-Castings und auch am Unterricht an der AHS für Berufstätige bereits teilgenommen hat. Er ist Mitglied der Fußballmannschaft des Vereins PROSA und es wurde ihm eine Arbeitsstelle bei einem Einzelhandelsunternehmens, den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt vorausgesetzt, in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer hat demzufolge bereits zahlreiche Schritte zu seiner Integration in Österreich gesetzt. Er lebt bei einer seiner verheirateten und in Wien wohnhaften Schwester und deren Ehemann.
Zudem kann, wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz Takhar sicher erreichen kann. Die Sicherheitslage ist derzeit nicht nur in ganz Afghanistan prekär, sondern in ca. 20 Provinzen des Landes herrscht aktiver Krieg zwischen den Terroristen und der afghanischen Armee. Gleichzeitig stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel, auch für nicht völlig alleinstehende Rückkehrer oft als nur unzureichend dar. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hält sich in Grenzen. Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, sind mangels Integrationsmöglichkeiten in ihren Heimatregionen dazu gezwungen aus ihrer Heimat wieder zu fliehen. Rückkehrer, welchen etwa in ihnen unbekannten Großstädten ein soziales oder familiäres Netzwerk fehlt, sind großen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt, da Afghanen vorwiegend auf den Schutz des Familienverbandes zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens angewiesen sind. Angesichts der im Allgemeinen, als auch insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers Takhar immer noch instabilen politischen Lage ist eine ausreichende staatliche Unterstützung nicht wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer, der sich bereits seit längerer Zeit nicht mehr in Afghanistan aufhält, wird im Fall seiner Rückkehr, wenn überhaupt, nur sehr schwer Anschluss an seine Familie finden können, weshalb er sowohl aus Sicherheitsgründen, als auch aus Gründen der Versorgung in ernste Schwierigkeiten geraten würde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint deshalb derzeit als nicht zumutbar.
Aufgrund dieser Umstände ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, dem Beschwerdeführer zur Verfügung stünde.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Einbeziehung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Sachverhaltskonstellation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen würde. Diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, ist für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten, weshalb für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gegeben.
Daher war gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Da die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 10.08.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen wurde, war das diesbezüglich anhängige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hiermit einzustellen.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.
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