W168 2107881-1•BVwG W168 2107881-1
W168 2107881-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2015
Altersfeststellung, Außerlandesbringung, Gesamtbetrachtung,<br/>Gutachten, real risk, Rechtsschutzstandard, Versorgungslage,<br/>Volljährigkeit
W168 2107881-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA: Nigeria, vertreten durch den MirgrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, ZL 141036201802 / 140082304 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei brachte nach illegalen Einreise in Österreich am 19.10.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab eine Asylantragstellung des Beschwerdeführers am XXXX in Slowenien.
Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) im Wesentlichen an, sie sei im Jahre 2014 aus ihrer Heimat kommend nach Griechenland geflogen. Von dort wäre sie mit einen Reisbus zunächst nach Serbien gefahren. Von dort wäre sie weiter über Kroatien nach Slowenien gefahren. In Ljubiliania wäre sie schließlich zu einem Lager gegangen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Nach rund 2 Wochen in diesem Lager wäre sie selbständig weiter nach Österreich gefahren. Befragt zu den Gründen für das Verlassen Sloweniens führt die bP aus, dass sie dort mit einem Rechtsberater gesprochen hätte. Dieser hätte ihr geraten das Land zu verlassen. Slowenien wäre sehr schlecht. Sie hätte dort keine Schule besuchen und keine Beschäftigung finden können. Auch hätte sie letztlich nur durch Slowenien reisen wollen um nach Österreich zu kommen.
Aufgrund Zweifel an den angegebenen Altersangaben wurde die beschwerdeführende Partei einer Sachverständigenabklärung in Bezug auf die Altersangaben unterzogen. Mit Sachverständigen Gutachten vom 21.12.2014 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit volljährig und mindestens 19 Jahre alt ist. Das angegebene Geburtsdatum mit XXXX widerspreche den radiologischen und medizinischen Befunden.
Aufgrund dieser Angaben und des vorhandenen Eurodac Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Slowenien.
Mit Schreiben vom 16.01.2015, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die slowenischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Ergänzend führte die slowenische Dublin Behörde aus, dass die bP in Slowenien ein Ater von 19 Jahren in Slowenien angeben habe.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt gab die bP nach Erhalt einer Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass die bisher zu Protokoll gegebenen Angaben der Wahrheit entsprechen würden, sie keine näheren Verwandten in Österreich habe und sich im Bundesgebiet keine Personen befinden würden, zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Sie wäre in der Lage der Einvernahme zu folgen. Das Ergebnis der Altersabklärung zur Kenntnis gebracht führte die bP aus, dass sie 17 Jahre alt sei. Dies habe ihr ihre Mutter so gesagt. Sie hätte eine Geburtsurkunde. Diese würde sich jedoch in ihrem Heimatland befinden. Aufgrund der Probleme in ihrem Heimatland mit der Boko Haram könnte es sein, dass sie älter wirken würde. Sie verstehe nicht, was da genau untersucht worden wäre. Sie wäre tatsächlich 17 Jahre alt. Das angenommene Geburtsalter wäre komplett falsch. Sie würde dies nicht akzeptieren. Belehrt über die angenommene Zuständigkeit von Slowenien, bzw. die beabsichtige weitere Vorgehensweise führte die bP aus, dass sie nicht nach Slowenien gehen wolle. Sie hätte in Slowenien das gleiche Geburtsdatum angegeben. In Slowenien hätte man sich jedoch nicht gut um sie gekümmert. Sie wäre krank gewesen und man hätte sich nicht gekümmert. Seitens der Behörde nachgefragt, ob sie in Slowenien zum Arzt gegangen wäre, führte sie aus, dass sie dies nicht getan hätte. Man hätte ihr nur gesagt, dass sie gehen solle. Sie wäre in keinem Camp in Slowenien gewesen. Sie hätte auch nicht gewusst wo ein Arzt zu finden wäre. Sie hätte oft nach einen Arzt gefragt. Nachgefragt um welche Erkrankung es sich gehandelt hätte, führte die bP aus, dass sie ein Problem mit ihrem Herzen hätte, da es so stark schlagen würde. Wenn sie sie 3 Minuten gehen würde, wäre ihr, wie wenn sie gleich umfallen müsste. Auch, als sie nach Österreich gekommen ist, wäre aus einem Nachbarzimmer Rauch gekommen. Auch da hätte sie fast umfallen müssen. Dies würde auch dann sein, wenn sie Parfüm riechen würde. Nachgefragt, warum sie bisher sich in Österreich nicht um eine entsprechende medizinische Behandlung bemüht hätte, führte sie aus, dass die Symptome während des Aufenthaltes in Erdberg nicht so stark in Erscheinung getreten wären. Ende Jänner wäre sie dann zu einem Arzt gegangen. Das Lager in Traiskirchen wäre schlecht gewesen. Sie wäre für 2 Wochen in Slowenien verblieben und hätte die Entscheidung dort nicht abgewartet bzw. das Land aufgrund der geschilderten Umstände verlassen. Über den Status des dortigen Verfahrens habe sie keine Kenntnis. Man hätte ihr gesagt, dass man sich dort nicht um sie kümmern würde. In Slowenien hätte man sie nicht gewollt. Auch hätte man zu ihr gesagt, dass man dort nichts Gutes für sie hätte. Dies wäre von den Einheimischen ihr dort gesagt worden. In der Stadt, wo sie sich befunden hätte, hätte man ihr gesagt, dass sie gehen solle. Die Leute in Österreich wären gut zu ihr. Sozialarbeiter in Slowenien hätten ihr gesagt, dass sie gehen solle. Belehrt über die Aussagen der Erstbefragung wonach sie ausgesagt hätte, dass sie Slowenien deshalb verlassen hätte, da sie dort keine Arbeit finden könne, bzw. nicht zur Schule gehen könne, führte die bP aus, dass sie dies nicht gesagt habe. Sie führte in Bezug auf ihre angegebene Erkrankung aus, das sie in Slowenien nicht bleiben könne und stellte die Frage, was gewesen wäre, wenn sie dort gestorben wäre. Sie hätte dort keine Schule besuchen können und hätte keine Arbeit dort gehabt. Auch wäre sie krank gewesen. Sie hätte in ihrer Heimat nach 6 Jahren nicht mehr in die Schule gehen können und hätte deshalb Fußball gespielt. Sie wisse nicht, warum sie diese Aussagen tätige. Sie wäre eben einsam. Ihr Rechtsberater in Slowenien hätte ihr nur gesagt, dass er nicht wisse, warum sie nicht zur Schule in Slowenien gehen könne. Belehrt über ihre Rechte in Slowenien in Bezug auf Gesundheitsversorgung, Arbeit, Beschäftigung bzw. Bildung und humanitäre Hilfe in Slowenien führte die bP aus, dass ihr dies nicht bewusst gewesen wäre. Ihr wäre anderes gesagt worden. Sie hätte in Slowenien keine Medikamente, so wie jetzt in Österreich erhalten. Aufgrund der Angaben wurde der bP mitgeteilt dass eine Abklärung des psychischen Zustandes vorzunehmen seitens des BFA beabsichtigt sei. Abschließend führte die bP aus, dass für sie Österreich gut sei. Sie würde sich eher selbst töten als nach Slowenien zurückzukehren.
Mit 24.02.2015 datierter gutachterlicher Stellungnahme vom 24.02.2015 wurde seitens einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin (PSY III) ausgeführt, dass als subjektive Beschwerden ausgeführt würden, dass sich die bP angegeben habe, dass sie davon träume, dass ihn jemand umbringen wolle. Er selbst wolle sich nicht umbringen. Er habe bei dem Thema "Slowenien" nur kurz daran gedacht. Es bleibe der Befund des Internisten hinsichtlich einer psychosomatischen Komponente der hohen Herzfrequenz abzuwarten.
In Folge wurden mehrere Bestätigungen von Überweisungen zur Untersuchungen, ambulater Behandlungen und zwei Rezepten für ein Nasenspray und eine Nasensalbe seitens der bP in Bezug auf die angegebene Atemnot in Vorlage gebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Slowenien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Allgemeines zum Asylverfahren
(...)
Die Republik Slowenien bietet Bedürftigen internationalen Schutz und Asyl. Für Entscheidungen über Asylanträge zuständig ist die Abteilung für Internationalen Schutz ("International Protection Division") des slowenischen Innenministeriums.
Ein Asylantrag kann in einer Polizeistation oder bei einem Polizeibeamten oder jeder anderen staatlichen Stelle gestellt werden und muss von dieser an die Abteilung für Internationalen Schutz weitergeleitet werden. Die formelle Einbringung des Asylantrags geschieht unter Beiziehung eines Übersetzers im Asylheim (Asylum Home), wo der Antragsteller hernach auch untergebracht wird. Die Bedingungen für die Gewährung eines internationalen Schutzes sind im slowenischen "International Protection Act" geregelt. Es sieht folgende Schutzformen vor: Flüchtlingsstatus (Konventionsgründe) und subsidiärer Schutz. (MoI o.D.)
Die Gesetze sehen Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und der Staat verfügt über ein System der Schutzgewährung für Flüchtlinge. (UDOS 27.2.2014)
Beschwerdemöglichkeiten
Die Asylbehörde entscheidet über den Asylantrag. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 15 Tagen möglich (3 Tage im beschleunigten Verfahren). Das Verwaltungsgericht soll binnen 30 Tagen entscheiden (7 Tage im beschleunigten Verfahren).
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist Beschwerde vor dem Obersten Gericht möglich. Dieses soll binnen 15 Tagen entscheiden.
Wurden Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt ist in einem eigenen Rechtsmittelweg eine Verfassungsbeschwerde binnen 15 Tagen ab dem Ereignis möglich. (JRS 09.2011)
Quellen:
Dublin Rückkehrer
Wenn es im Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers bereits eine negative finale Entscheidung gibt, wird der Rückkehrer in ein geschlossenes Zentrum gebracht und muss erneut einen Asylantrag stellen. Dann wird der Antragsteller üblicherweise in ein offenes Zentrum verlegt.
Läuft das Verfahren noch, wird der AW im Asylheim untergebracht und das Verfahren fortgesetzt. (JRS 09.2011)
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)
Minderjährige Dublin-Rückkehrer werden in einem separaten Jugendbereich untergebracht und speziell betreut. Andere vulnerable Rückkehrer werden wie die anderen im Asylheim untergebracht und erhalten zusätzliche medizinische Versorgung und, wenn nötig, psychosoziale Beratung. (JRS 09.2011)
Von Jänner bis Ende September 2013 gab es in Slowenien 27 unbegleitete minderjährige Fremde in geschlossener Unterbringung, weil sie ohne Dokumente nach Slowenien eingereist waren. Fünf von ihnen beantragten Asyl und wurden in das Asylheim gebracht, die 22 übrigen wurden auf Basis bilateraler Abkommen in Nachbarländer zurückgeschoben (14 nach Kroatien, 8 nach Ungarn).
2012 wurde ein Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen den Zentren für Sozialarbeit und der Polizei bei der Umsetzung von Hilfe für unbegleitete Minderjährige unterzeichnet. Seither fungieren die Mitarbeiter der Zentren für Sozialarbeit (unterstehen dem slowenischen Ministerium für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit) als Vormund jener unbegleiteten Minderjährigen, die an der Grenze aufgegriffen werden und jener, die im Zentrum für Fremde (Centre for Foreigners, das einzige geschlossene Zentrum für Fremde in Slowenien (GDP 05.2010)) untergebracht sind. Das löst auch Kritik betreffend die Unabhängigkeit der staatlichen Vormunde aus. Die humanitäre NGO Slovenska Filantropija stellt die Vormundschaft in einigen Fällen von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern und solchen, die bereits einen Schutzstatus haben. (SCEP 2013)
Quellen:
Non-Refoulement
Fremde werden nie in ein Land abgeschoben in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, oder in ein Land in dem ihnen Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Derartiges ist laut slowenischem Gesetz verboten. (MoI o.D.a)
Quellen:
Versorgung
Im Asylheim hat der Antragsteller das Recht auf Unterbringung, Verpflegung (3 Mahlzeiten/Tag) und Kleidung. Ein Unterbringungspaket mit Hygieneprodukten und Bettwäsche wird ausgefolgt.
Asylwerber haben u.a. das Recht auf Aufenthalt in Slowenien vom Antrag bis zur endgültigen Entscheidung; auf ein Verfahren in einer Sprache, die die Antragsteller verstehen; auf Grundversorgung, wenn sie im Asylheim bzw. auf finanzielle Hilfe, wenn sie in Privatunterkünften untergebracht sind; auf gebührenfreie Rechtshilfe in einem Verfahren vor einem Verwaltungsgericht oder Obersten Gericht bis zur endgültigen Entscheidung; auf Gesundheitsversorgung; auf Bildung; auf Arbeit und Beschäftigung und auf humanitäre Hilfe.
Erhält eine Person internationalen Schutz (oder Subschutz), hat sie Anspruch auf gebührenfreie Unterkunft in einem Integrationshaus für einen Zeitraum von einem Jahr. Wird ein Mietvertrag für eine private Unterkunft abgeschlossen, gewährt das Innenministerium eine finanzielle Kompensation für die private Unterkunft, deren Höhe von der Anzahl der Familienmitglieder abhängig ist. Für Einzelpersonen liegt sie in der Höhe des Mindesteinkommens. Bei Einkünften wird diese entsprechend reduziert.
(MoI o.D.)
Es gibt drei verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten in Slowenien:
im Asylheim, im geschlossenen Bereich des Asylheims bzw. im Zentrum für Fremde, einem Schubhaftzentrum.
Das Asylheim besteht aus mehreren Bereichen: einem für Familien, einem für alleinstehende Männer, einem für unbegleitete Minderjährige, einem für Frauen und einem geschlossenen Bereich. (w2eu o.D.) Das Asylheim befindet sich in Laibach, das Zentrum für Fremde befindet sich in Veliki Otok nahe Postojna und wird von der Polizei betrieben. (Humanrightspoint o.D.)
Die Aufnahmebedingungen in Slowenien haben sich durch Zusammenarbeit von Behörden, UNHCR und NGOs in den letzten Jahren regelmäßig verbessert. Asylwerber dürfen in Slowenien die ersten 9 Monate ihres Asylverfahrens nicht arbeiten, abgesehen von Gelegenheitsarbeiten im Asylheim.
Im Asylheim in Laibach, wo die meisten AW leben, gibt es Slowenisch-Kurse. UMA erhalten Computer-Training. Es werden Tagesaktivitäten organisiert. Kinder können eine nahegelegene Schule besuchen, der Transport wird vom Asylheim bereitgestellt. Familien äußerten sich positiv über den Kindergarten in der Anlage, der Betonspielplatz wurde jedoch wegen der Verletzungsgefahr für Kinder kritisiert.
Bezüglich Gesundheitsversorgung gab es Kritik, dass der Arzt - im Gegensatz zur Krankenschwester - nicht immer anwesend ist. Der Zugang zu fachärztlicher Behandlung wurde ebenfalls als schwerfällig kritisiert, da diese extra genehmigt werden muss, was meistens scheiterte. Psychotherapeutische Behandlung war nicht zugänglich.
Es gab Beschwerden über die relativ lange Asylverfahrensdauer. Anstatt der gesetzlich vorgesehenen 6 Monate sind 2 oder mehr Jahre Verfahrensdauer nicht unüblich. Es gab auch Beschwerden über die Qualität der Übersetzungen.
Seit 2010 wird für AW ein Taschengeld ausbezahlt.
Sozialarbeiter kümmern sich besonders um die Bedürfnisse der vulnerablen Gruppen, wie Kinder, unbegleitete Minderjährige und alleinstehende Frauen.
Für Asylberechtigte werden individuelle Integrationspläne zusammengestellt.
Antragsteller, für die ein anderer Dublin-Staat zuständig ist werden bis zur Überstellung inhaftiert. (UNHCR 3.1.2012)
Das Zentrum für Fremde ist zuständig für die Unterbringung und Betreuung von Fremden, die auf ihre Außerlandesbringung warten. Das Zentrum hat 58 Mitarbeiter, von denen 41 uniformierte Polizisten sind. Sie sind für die Sicherheit, Abschiebungen, Identitätsfeststellungen usw. zuständig. Andere Mitarbeiter sind medizinisches Personal, Verwaltungspersonal usw. Das medizinische Personal gewährleistet die medizinische Versorgung. Sozialarbeiter organisieren die Unterbringung im Zentrum und führen Interviews mit den Fremden, sie bewerkstelligen Hilfe, organisieren Kinderbetreuung und Bildung, Sport, Erholung und kulturelle Aktivitäten und kooperieren mit NGOs. Die Sozialarbeiter sind auch zuständig für die psychosoziale Vorbereitung der Fremden auf die Außerlandesbringung. Sie achten besonders auf die Einhaltung der Rechte von unbegleiteten Minderjährigen. (MoI o.D.a)
Im Zentrum können auch Asylwerber untergebracht werden, deren Bewegungsfreiheit eingeschränkt wurde. Insgesamt kann es 220 Personen beherbergen und verfügt über verschiedene abgetrennte Bereiche für Männer, Frauen, Minderjährige und Familien.
Medizinische und psycho-soziale Basisversorgung ist gewährleistet, die Fremden haben die Möglichkeit sich in ihren Bereichen zu bewegen, Indoor- und Outdoor-Aktivitäten nachzugehen, Besucher zu empfangen und Kontakt zu NGOs aufzunehmen.
Auf vulnerable Gruppen (Kinder, unbegleitete Minderjährige, Frauen und Alte) wird besondere Rücksicht genommen. Die Kinder haben während ihres Aufenthalts Zugang zur Volksschule von Postojna. (MoI o. D. b)
Weiters gibt es einen Gebetsraum, eine kleine Bibliothek mit Büchern in verschiedenen Sprachen, psycho-soziale Beratung durch Sozialarbeiter und eine Krankenschwester ist zwischen 7 und 19 Uhr anwesend. Fremde die dort auf Dublin-Überstellung warten werden deutlich über ihre Rechte und Pflichten informiert. Übersetzer decken aber nicht alle Sprachen ab. (UNHCR 3.1.2012)
Das Zentrum arbeitet mit nationalen und internationalen NGOs und Organisationen zusammen (etwa bei der Arbeit mit Minderjährigen, Schutz für Opfer von Menschenhandel, rechtl. Hilfe, freiwillige Rückkehr usw.) und wird von nationalen und internationalen Organisationen, NGOs und Medien überwacht (Ombudsmann, CPT, ECRI, usw.) (MoI o.D. c)
2012 waren insgesamt 359 Personen im Zentrum untergebracht, davon waren 9% Frauen, 5% Kinder und 15% unbegleitete Minderjährige. (MoI o. D. d)
Quellen:
Der Antrag auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Slowenien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Hinsichtlich der angegebenen gesundheitlichen Beschwerden sei nicht erkennbar, dass eine Überstellung der bP einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Gegen die Bescheide richtet sich seitens des Vertreters der bP, dem MigrantInnenverein St. Marx, eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die verwendeten Länderberichte den Eindruck erwecken würden, dass die Lage in Slowenien besser ist als die tatsächliche. Die bP habe entgegen der Meinung der Behörde stichhaltige Angaben gemacht, warum eine allfällige Abschiebung menschenrechtlichen Standards widersprechen würde. Auf das konkrete Vorbringen wäre im betreffenden Bescheid nicht eingegangen worden. Zum Stand des Verfahrens wurden keine Nachforschungen angestellt worden und es wäre nur eine oberflächliche Beurteilung des Vorbringen vorgenommen worden. Es wäre nur oberflächlich auf die Länderberichte und die EU Mitgliedschaft von Slowenien hingewiesen worden. Die Annahme der Sicherheit sei nur eine widerlegbare Annahme. Wenn ein auch noch so glaubwürdiges Vorbringen mit diesen Argument abgeschmettert werden könnte, dann würde sich die Frage stellen, wozu das Bundesamt überhaupt eine Einvernahme durchführe. Es dränge sich der Eindruck auf, dass der Bescheid nur aus Textbausteinen aufgebaut sei und nicht entsprechend individualisiert sei. Auch wäre nicht auf die gesundheitlichen Probleme der bP ausreichend eingegangen worden. Aufgrund dieser Tatsachen wäre anzunehmen, dass eine Überstellung nach Slowenien eine Verletzung von Art. 2, 3 und Art. 8 EMRK darstelle. Der Verpflichtung das persönliche Vorbringen zu würdigen ist die Behörde nicht nachgekommen. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei nur eine unzureichende Behandlung des Vorbringens vorgenommen worden. Alleine die Dauer des bisherigen Aufenthaltes ist alleine für sich genommen noch kein Grund für eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens. Die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation der Behörde seien im konkreten Verfahren unterschritten worden. Das Vorbringen der Behörde sei insbesondere in sich selbst nicht konsistent. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei glaubwürdig, gründlich substantiiert und in sich konsistent. Österreich hätte seine Zuständigkeit zur Behandlung des Antrages anerkennen, bzw. das Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen wahrnehmen müssen. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass eine Zuerkennung weniger schwer ins Gewicht fallen würde, als eine sofortige Abschiebung der bP. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die Behörde verabsäumt habe sich mit der konkreten Situation der bP in Slowenien auseinanderzusetzen. Hierdurch sei auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht möglich. Aus diesen Gründen wären die Anträge zu stellen a.) die Zuständigkeit Österreichs anzuerkennen, b.) allenfalls das Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen wahrzunehmen, c.) dem Asylwerber Asyl zu gewähren, d.) ihm allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, d.) allenfalls den Bescheid zu Beheben und zur Ergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen, f.) die slowenischen Behörden aufzufordern, einen Beweis und eine Zusicherung für die richtlinienkonforme Unterbringung vorzulegen, g.) von den polnischen (sic) Behörden Auskunft über den Stand des Verfahrens einzufordern, h.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, i.) festzustellen, dass die Außerlandesbringung unzulässig ist, j.) allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Slowenien unzulässig ist, k.) allenfalls festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste illegal im September 2014 über Slowenien, wo er um Asyl ansuchte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach Aufenthalt in einer slowenischen Flüchtlingsunterkunft reiste sie illegal weiter nach Österreich und stellte dort am 19.10.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um eine festgestellt Volljährige Person.
Nach Konsultation stimmten die slowenischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowenien an.
Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Bei den genannten gesundheitlichen Beschwerden handelt es sich um keine schwerwiegenden oder tödlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die eine Gefährdung der bP im Sinne des Art. 3 EMRK als möglich erscheinen lassen würden.
Ausgeprägte familiäre, private oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellungen in Slowenien und Deutschland ergibt sich aus den Angaben der bP im Zusammenhang mit der vorliegenden EURODAC - Treffermeldung.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Parteien seitens Sloweniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der slowenischen Dublin-Behörde ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Die Feststellung der Volljährigkeit stützt sich auf ein seitens des BFA diesbezüglich eingeholtes eindeutiges Ergebnis des Sachverständigengutachtens.
Der iSd. Art. 3 EMRK unbedenkliche Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei stützt sich auf die vorgelegten Befunde, ärztlichen Stellungnahmen, bzw. Verschreibungen.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihrer eigenen Angabe und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder .
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgebliche Bestimmung der Dublin - III - VO lautet:
Art. 18 Dublin III - VO: Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italien ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art.18 Abs. 1 b Dublin III VO.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
a) Die Zuständigkeit Sloweniens basiert auf den Bestimmungen des Art. 18 Abs. 1 lit. (b) Dublin III - Verordnung. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.
b) Die Ausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Slowenien sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Sloweinen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Slowenien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Slowenien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Slowenien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Die seitens der bP geäußerten Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten, Sozialleistungen oder auch Weiterbildungsmöglichkeiten in Slowenien stellen sich letztlich in hohem Maße als spekulativ dar.
Es liegen auch keine Verurteilungen Sloweniens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Aus sämtlichen dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmbaren Äußerungen der beschwerdeführenden Partei kann nicht entnommen werden, dass sie in Slowenien relevanten und sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sie persönlich treffenden unmittelbaren Gefährdungen ausgesetzt war bzw. sie einer solchen bei einer Rücküberstellung ausgesetzt wäre. Sie selbst führt befragt zu den Gründen für die Stellung eines Asylantrages in Österreich aus, dass sie deshalb nach Österreich gekommen wäre, da sie in Slowenien führten würde dort keine Arbeit zu finden, bzw. dort nicht weiter in die Schule gehen zu können. Aus diesen Ausführungen sind keine Gründe erkennbar, die eine Rücküberstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien als eine reale Gefährdung erscheinen lassen würden. Viel mehr ist aus diesen Ausführungen ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei aus rein privaten Gründen um Asyl in Österreich angesucht hat. Den unzweifelhaften und aktuellen Länderfeststellungen zu Slowenien ist eindeutig zu entnehmen, dass Asylantragsteller dort ausreichende Versorgung und Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, bzw. dass diese auch tatsächlich für Antragsteller zugänglich ist.
Wenn die beschwerdeführende Partei ins Treffen führt, dass sie dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten hätte, ist auszuführen, dass sie nach ihren eigenen Angaben in Slowenien keinen Arzt aufgesucht hat. Dass in Slowenien die Versorgung mit der notwendigen medizinischen Versorgung gesichert und faktisch zugänglich ist ergibt sich aus den undenklichen aktuellen Länderfeststellungen zu Slowenien des BFA. Glaubwürdige und konkrete Ausführungen wonach die bP im Falle einer Überstellung die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten würde, wurden in casu glaubwürdig substantiiert dargelegt nicht erstattet.
Dass grundsätzliche, bzw. systemische Mängel im italienischen Asylsystem existieren würden, kann aus den akutell vorliegenden und aus unabhängigen Quellen stammenden Länderinformationen zu Italien nicht geschlossen werden.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR - VerfO, geltend zu machen.
c) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Ein im gegenständlichen Verfahren bestehendes besonders schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich hat die beschwerdeführende Partei nicht zu Protokoll gegeben.
Grundsätzlich ist auszuführen, dass in Konstellationen, in denen unter Umgehung sämtlicher Einreisebestimmungen, bewusst illegal eine Einreise insbesondere aus einem anderen für die beschwerdeführende Partei sicheren EU - Mitgliedsstaat vorgenommen wird, den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich, mit ergänzender Berücksichtigung des insgesamt nur kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet, letztlich nur ein sehr geringes Gewicht zukommen kann. Der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist in solcherart Konstellationen auf jeden Fall der Vorzug zu geben.
Im gegenständlichen Verfahren wurden die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 EMRK somit insgesamt vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei durchgeführt. Der Wahrung der öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation eindeutig der Vorzug zu geben.
d) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Italien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Die während der Einvernahmen und auch in der Beschwerde angeführten gesundheitlichen Beschwerden indizieren nicht schon per se das Vorliegen von derart schweren Krankheiten, die eine Überstellung als unzumutbaren Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte vermuten lassen würden. So die beschwerdeführende Partei ausführt, dass sie unter Atemproblemen leidet, so sind diesbezüglich keine konkreten ärztlichen Befunde vorgelegt worden, die ein diesbezüglich bestehendes schweres gesundheitliches Leiden indizieren würden, welches eine Überstellungsunfähigkeit der beschwerdeführenden Partei möglich erscheinen lassen würde. Somit kann das Bundesverwaltungsgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ausschließlich zu dem Schluss gelangen, dass auch hinsichtlich der Gesundheitszustandes keinerlei Bedenken bestehen, dass durch eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte in unzulässiger Weise eingegriffen würde. Auch ist zu betonen, dass vor einer Überstellung eine Untersuchung durch einen Amtsarzt in Hinblick auf eine Überstellungsfähigkeit vorgenommen wird. Dieser Amtsarzt würde bei tatsächlichem Vorliegen von relevanten gesundheitlichen Bedenken eine Überstellung als medizinisch unzulässig beurteilen müssen.
Slowenien hat ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei zugestimmt. Hierdurch hat Slowenien auch ausdrücklich seiner Verpflichtung hinsichtlich der Gewährung der erforderlichen Unterbringung, als auch medizinischen Versorgung zugestimmt. Einer gesonderten Einholung der expliziten Zusicherung der Gewährung dieser Leistungen im Einzelfall bedarf es in casu somit eindeutig nicht.
Grundsätzlich ist auszuführen, dass die Länderinformationen zu Slowenien klar ausweisen, dass die erforderliche medizinische Versorgung in diesem Mitgliedsstaat für Antragsteller tatsächlich vorhanden ist, diese auch tatsächlich gewährt wird und zugänglich ist.
Die beschwerdeführende Partei konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
e) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht des vorliegenden Verwaltungsaktes insgesamt zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Verfahren keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
f.) Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
g.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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