BVwG W133 2002075-1

W133 2002075-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2015

Regest

Ladungen, Untersuchung, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2002075-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2002075.1.00

Spruch

W133 2002075-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.12.2012, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 04.07.2012 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), gab als Gesundheitsschädigungen Grund- und Deckplatteneinbrüche bei den Lendenwirbelkörpern 1 und 2, Osteochondrose und Osteopenie an und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31.10.2012 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Unterer Rahmensatz dieser Pos. bei mäßig funktioneller Einschränkung der LWS und MR-tomografisch verifizierter Vertebrostenose. Die Osteopenie ist hier inkludiert

02.01. 02

30

zugeordnet und

ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.12.2012 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin erstattete am 13.12.2012 eine Stellungnahme, worin sie ausführte, sie sei mit diesem Schreiben nicht einverstanden. Sie könne nur kurz Arbeiten im Sitzen und im Stehen verrichten. Dazwischen müsse sie sich immer hinlegen. Gebückt habe sie große Schmerzen. Nach dem Sitzen gebe es ihr immer einen Stich in der Lendenwirbelsäule. Auch bei groben Erschütterungen bei Bus- oder Autofahrten habe sie Schmerzen. Ihr körperlicher Zustand könne sich nie verbessern nur verschlechtern. Sie habe Bekannte, die "nur" einen einfachen Discusprolaps gehabt hätten und einen Grad der Behinderung von 40% und mehr erhalten hätten. Sie ersuche, ihr Anliegen auf Erhöhung des Behinderungsgrades neu zu bearbeiten und zu bewilligen.

Seitens der belangten Behörde wurden diese Einwendungen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.12.2012 neuerlich dem ärztlichen Dienst zur Begutachtung vorgelegt.

Seitens des ärztlichen Dienstes wurde am 19.12.2012 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und ausgeführt, die subjektive Leidensdarstellung ermögliche keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der aktuell vorliegenden Beurteilung, zumal der ermittelte Behinderungsgrad der objektivierbaren Funktionseinschränkung entspreche und episodische Schmerzen als Begleitsymptomatik des Krankheitsbildes keinen gesonderten Grad der Behinderung erreichten. Es sei somit keine Änderung angezeigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012, der Beschwerdeführerin zugestellt am 08.01.2013, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 31.10.2012, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Aufgrund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Dienst durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwände nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.02.2013, fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung an die (damals zuständige) Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission), welche nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits gegen das Parteiengehörschreiben vom 06.12.2012 Einspruch erhoben habe und dort bereits erwähnt habe, wie schlecht es ihr gehe. Bedingt durch ihren körperlichen Zustand sei auch das AMS der Meinung, dass eine Vermittlung zu einem Job erschwert sei. Sie habe keine neuen Befunde, da eine MRT-Untersuchung nur alle zwei Jahre bewilligt werde. Sollte eine neue ärztliche Untersuchung nötig sein, sei sie auch dazu bereit.

Seitens der Bundesberufungskommission wurde in weiterer Folge der ärztliche Dienst um neuerliche Untersuchung und Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie und Allgemeinmedizin ersucht.

Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin zu einer Untersuchung bei einem sachverständigen Facharzt für Orthopädie und Allgemeinmedizin für den 19.04.2013 geladen.

Mit Schreiben vom 17.04.2013 gab die Beschwerdeführerin bekannt, sie habe nun von ihrem Hausarzt eine Überweisung zu einer neuerlichen Konchendichtemessung erhalten, welche sie nun zur Bewilligung an die Krankenkasse gesandt habe. Sie ersuche deshalb, sie für den 19.04.2013 zu entschuldigen, da sie nur mit einem aktuellen Befund vorsprechen wolle, und ersuche, ihr einen neuen Termin zu geben.

Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin ein weiteres Mal zu einer Untersuchung bei einem sachverständigen Facharzt für Orthopädie und Allgemeinmedizin für den 07.06.2013 geladen.

Mit Schreiben vom 06.06.2013 gab sie bekannt, sie könne den Termin am 07.06.2013 nicht einhalten, da sie einen grippalen Infekt habe. Sie ersuche um Kenntnisnahme. Der Ladung wurde keine ärztliche Bestätigung bezüglich dieser Erkrankung beigelegt.

Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin ein drittes Mal zu einer Untersuchung bei einem sachverständigen Facharzt für Orthopädie und Allgemeinmedizin für den 09.08.2013 geladen.

Mit Schreiben vom 08.08.2013 gab die Beschwerdeführerin nun bekannt, sie habe akute Rückenschmerzen und könne den Termin am 09.08.2013 nicht einhalten. Ihr behandelnder Arzt sei derzeit auf Urlaub, sodass sie auch keine Injektionen bekommen könne. Sie ersuche höflichst um einen neuen Termin, wenn dies gehe frühestens ab Schulbeginn, da ihr Bekannter sie dann zum Bundesozialamt hinfahren werde.

Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin ein viertes Mal zu einer Untersuchung bei einem sachverständigen Facharzt für Orthopädie und Allgemeinmedizin für den 11.10.2013 geladen.

Mit Schreiben vom 09.10.2013 gab sie diesmal bekannt, sie könne den Termin am 11.10.2013 nicht einhalten, da sie nun von ihrem Hausarzt eine Röntgenüberweisung wegen einer cont. thoracis (Anmerkung: Brustkorbprellung) erhalten habe. Sie habe starke Schmerzen und auch einen Bluterguss an der linken Schulter. Diesem Schreiben beigelegt wurde eine Röntgenüberweisung durch einen praktischen Arzt vom 07.10.2013. Sie ersuche, ihr einen neuen Termin zu geben.

Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin zum fünften Mal zu einer Untersuchung bei einem sachverständigen Facharzt für Orthopädie und Allgemeinmedizin für den 22.11.2013 geladen.

Zu dieser Untersuchung erschien die Beschwerdeführerin - diesmal gänzlich ohne Entschuldigung - ebenfalls nicht.

Da die Beschwerdeführerin insgesamt fünf Ladungstermine nicht wahrgenommen hatte, sandte der Ärztliche Dienst den Akt wieder an die Bundesberufungskommission zurück.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr als Beschwerdeverfahren bezeichnet) auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte eine letztmalige Ladung der Beschwerdeführerin zur ärztlichen Untersuchung bei einer sachverständigen Fachärztin für Orthopädie für den 10.09.2014 verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt werde, wenn die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkomme.

Mit Schreiben vom 09.09.2014 gab die Beschwerdeführerin bekannt, sie könne den Termin am 10.09.2014 "aus gesundheitlichen Gründen" nicht einhalten. Sie ersuche höflich um Kenntnisnahme. Dem Schreiben beigelegt wurde eine Krankenstandsbestätigung ab 02.09.2014 mit einer Wiederbestellung zum praktischen Arzt für den 10.09.2014 sowie ein Röntgenbefund vom 08.09.2014, wonach eine rezente Fraktur im Übergang zwischen Basis und Grundgelenk der vierten linken Zehe bestehe.

In weiterer Folge wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mehrfach sowohl mittels E-Mail als auch per Telefon versucht, die Beschwerdeführerin zur Vorlage aktueller ärztlicher Befunde zu bewegen, um zumindest ein Aktengutachten veranlassen zu können. Auch diese Versuche schlugen fehl. Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte, mit Ausnahme einer Mail-Antwort vom 29.10.2014, worin die Beschwerdeführerin zum Ausdruck brachte, man möge sie informieren, an welche Stelle sie eine Beschwerde gerichtet habe, keine Reaktion oder weitere Beweismittelvorlage. Trotz erfolgter neuerlicher Belehrungen über die anhängige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung bzw Befundvorlage erfolgte seitens der Beschwerdeführerin keinerlei weitere Reaktion.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin brachte am 04.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.02.2013, fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung an die (damals zuständige) Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission), welche nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet.

Im Zeitraum von April 2013 bis Mitte September 2014 versuchten zunächst die Bundesberufungskommission und ab 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Beschwerde der Beschwerdeführerin ein neuerliches Sachverständigengutachten mittels persönlicher Untersuchung auf Basis aktueller Befunde einzuholen, was an der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedoch - trotz insgesamt sechsmaliger Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung - scheiterte.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte auch eine letztmalige Ladung der Beschwerdeführerin zur ärztlichen Untersuchung bei einer sachverständigen Fachärztin für Orthopädie für den 10.09.2014 verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG. Auch zu dieser Untersuchung erschien die Beschwerdeführerin ohne triftigen Grund nicht; diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.

Auch die in weiterer Folge seitens des Bundesverwaltungsgerichts unternommenen Versuche, zumindest aktuelle Befunde von der Beschwerdeführerin zu erhalten, schlugen fehl.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Die Feststellungen zu den mehrfachen und erfolglos gebliebenen Versuchen, eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durchzuführen, ergeben sich aus dem Akteninhalt, welcher diesbezüglich oben im Verfahrensgang ausführlich wiedergegeben wurde.

Die Feststellungen zur ebenfalls erfolglosen letztmaligen schriftlichen Aufforderung zur zumutbaren Untersuchung am 10.09.2014 ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie insbesondere aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführerin wurde - nach bereits fünfmaliger erfolglos gebliebener Aufforderung zur zumutbaren Untersuchung - seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 30.07.2014 ein letztes sechstes Mal unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs. 3 BBG eine Aufforderung zur Untersuchung für den 10.09.2014 zugestellt. Wie auch schon im Zuge der vorherigen fünf Versuche, teilte die Beschwerdeführerin kurzfristigst, nämlich am 09.09.2014 der Gutachterin mit, sie könne den Termin am 10.09.2014 "aus gesundheitlichen Gründen" nicht einhalten. Sie ersuche höflich um Kenntnisnahme. Dem Schreiben beigelegt wurden ohne weiteren Kommentar eine Krankenstandsbestätigung ab 02.09.2014 mit einer Wiederbestellung zum praktischen Arzt für den 10.09.2014 sowie ein Röntgenbefund vom 08.09.2014, wonach eine rezente Fraktur im Übergang zwischen Basis und Grundgelenk der vierten linken Zehe bestehe.

Weder das nicht näher ausgeführte allgemeine Vorbringen "aus gesundheitlichen Gründen" nicht kommen zu können, noch die beigelegte Krankenstandsbestätigung und der Röntgenbefund stellen jedoch triftige Gründe für das neuerliche Nichterscheinen zur Untersuchung dar. Es war der Beschwerdeführerin, die ihren Wohnsitz in Wien hatte, an dem orthopädischen Leiden eines Bruches des Grundgelenkes der vierten Zehe litt und sich noch am 08.09.2014 in ein Röntgeninstitut begeben konnte, zumutbar, sich am 10.09.2014, dem Tag der Wiederbestellung zum praktischen Arzt auch zu einer Untersuchung zur Gutachterin in Wien, die eine Fachärztin für Orthopädie ist, einzufinden. Weitere Gründe, die allenfalls triftige Gründe für das Nichterscheinen darstellen könnten, wurden nicht vorgebracht. Auch mehrfache weitere Versuche des Bundesverwaltungsgerichts, unerlässliche aktuelle ärztliche Befunde seitens der Beschwerdeführerin zu erhalten, blieben erfolglos.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen."

Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, vermochte die Beschwerdeführerin weder mit ihrem nicht näher ausgeführten allgemeinen Vorbringen "aus gesundheitlichen Gründen" nicht zur Untersuchung am 10.09.2014 kommen zu können, noch mit der - ohne weitere Bemerkung - beigelegten Krankenstandsbestätigung und dem Röntgenbefund triftige Gründe für das neuerliche Nichterscheinen zur zumutbaren Untersuchung vorzubringen. Es war der Beschwerdeführerin, die ihren Wohnsitz in Wien hatte, an dem orthopädischen Leiden eines Bruches des Grundgelenkes der vierten Zehe litt und sich noch am 08.09.2014 in ein Röntgeninstitut begeben konnte, zumutbar, sich am 10.09.2014, dem Tag der Wiederbestellung zum praktischen Arzt auch zu einer Untersuchung zur Gutachterin in Wien, die eine Fachärztin für Orthopädie ist, einzufinden. Weitere Gründe, die allenfalls triftige Gründe für das Nichterscheinen darstellen könnten, wurden nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin war nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden.

Da die Beschwerdeführerin somit der (sechsten) schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur zumutbaren fachärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkam, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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