BVwG L514 1427389-1

L514 1427389-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2015

Regest

mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG L514 1427389-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.1427389.1.00

Spruch

L514 1427389-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012, Zl. 12 04.394-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige des Irak sowie Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitischen Glaubens zu sein. Sie reiste am XXXX2012 gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie und ihr Vater Mitglieder der Baath Partei gewesen seien. Der Vater sei deswegen im XXXX 2011 getötet worden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei Diplomat und jahrelang Chef des Flughafens in XXXX gewesen. Die Beschwerdeführerin selbst habe als Beamtin im Tourismusministerium gearbeitet. Sie sei von den Schiiten mehrmals bedroht und geschlagen worden. Ihr Ehegatte habe daraufhin ihre Ausreise aus dem Irak organisiert.

Am 18.05.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen dieser Befragung im Wesentlichen an, dass ihr Vater am XXXX2011 "umgekommen" sei. Sie habe gemeinsam mit ihrem Ehegatten ihren Vater sodann in Krankenhäusern sowie bei behördlichen Stellen gesucht. Letztlich sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten zur Gerichtsmedizin gegangen und dort habe sie auf einem Foto ihren ermordeten Vater erkannt. Von der Polizei sei ein Protokoll angefertigt worden, wobei die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie jemanden wegen des Mordes an ihrem Vater verdächtige, verneint habe. Die Ermittlungen der Polizei hätten ergeben, dass der Vater am Tag seines Verschwindens getötet und mit weiteren vier Leichen hinter einer Baracke gefunden worden sei. Im Irak gäbe es Tausende solcher Fälle und die Polizei kümmere sich nicht weiter darum. Die Beschwerdeführerin gab vor dem Bundesasylamt weiters an, dass sie vermute, dass die Täter ihrem Vater aufgelauert und ihn ermordet hätten, nachdem er sein Pensionsgeld abgeholt habe. Vielleicht sei der Vater auch gezielt getötet worden, das Geld sowie das Auto ihres Vaters seien jedenfalls verschwunden. Nach der Ermordung des Vaters habe sich die Beschwerdeführerin beobachtet gefühlt, es sei jedoch bis zum XXXX2012 nichts passiert. An diesem Tag seien vermummte Männer gewaltsam in ihr Haus eingedrungen und hätten sie geschlagen sowie versucht, sie sexuell zu missbrauchen. Darüber hinaus sei sie von den Männern damit bedroht worden, dass diese schon ihren Vater getötet hätten und sie als Tochter eines Verräters den Irak verlassen solle. Nachbarn hätten die Beschwerdeführerin gerettet und ins Krankenhaus gebracht. Drei Tage nach dem Überfall habe ihr Ehegatte den Vorfall bei der Polizei angezeigt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine Angaben zu den vermummten Personen machen können. Vielleicht seien es Mörder, Verbrecher oder Terroristen gewesen. Sie habe im Anschluss das Haus nicht mehr betreten und sei aus dem Irak ausgereist.

Der Vater der Beschwerdeführerin sei Mitglied der Baath-Partei geworden, um beruflich gute Positionen zu erhalten. Er habe keine bestimmte Position innerhalb der Partei innegehabt, sondern habe lediglich an Sitzungen und Versammlungen teilgenommen. Er habe aber nie "Anweisungen oder ähnliches" in der Partei gegeben. Nach dem Sturz Saddam Husseins habe der Vater der Beschwerdeführerin seine Mitgliedschaft nicht mehr ausgeübt. Auch bei der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin habe es sich lediglich um eine "Formalmitgliedschaft" gehandelt, welche sie zum beruflichen Weiterkommen benötigt habe. Die Beschwerdeführerin selbst habe nie am Parteigeschehen teilgenommen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012, Zl. 12 04.394-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vollinhaltlich unglaubwürdig seien und damit keine asylrelevante Verfolgung habe festgestellt werden können.

Zudem stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der prekär instabilen Sicherheitslage im Irak und der damit im Falle einer Rückkehr verbundenen realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder der ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit für sie als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Demnach sei der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 30.05.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 01.06.2012 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 15.06.2012 fristgerecht Beschwerde eingebracht wurde.

Einleitend wurde ausgeführt, dass gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben werde. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen das Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und ausgeführt, es sei notorisch, dass die polizeiliche Erstbefragung sehr kurz dauere und man sich nur rudimentär mit den Fluchtgründen beschäftigen würde. Da die Asylwerber angehalten werden würden, sich kurz zu halten, sei es verständlich, dass es zu Ungenauigkeiten und verkürzten Darstellungen komme. Generell sei die Situation bei der Erstbefragung sehr unangenehm gewesen und sei auch nicht alles niederschriftlich festgehalten worden, was die Beschwerdeführerin angegeben habe. In diesem Zusammenhang seien auch die zeitlichen Diskrepanzen in den Angaben erklärbar. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in der Einvernahme erwähnt, dass sie im Zuge des Überfalles nach ihrem Ehegatten befragt worden sei, weshalb kein Widerspruch dieser Angaben mit der polizeilichen Anzeige bestünde, in welcher ebenfalls als Grund ein Überfall auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin angeführt worden sei.

Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes sei die einfache Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin als auch die ihres Vaters bei der Baath Partei ausreichend für eine Verfolgung im Irak. Es hätten zwar weder der Vater noch die Beschwerdeführerin eine Funktion mit politischem Einfluss innegehabt, es seien aber beide im öffentlichen Bereich und der Vater sogar in leitender Position (Flughafendirektor) tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin könne nicht eindeutig erklären, warum erst Jahre nach der Pensionierung des Vaters und des Austrittes der Beschwerdeführerin aus der Tourismusbehörde die gezielten Anschläge begonnen hätten. Es kämen aber alle drei Monate neue Listen mit Namen von Personen hervor, die von terroristischen Gruppierungen zu liquidieren seien. Jedenfalls dürfe das Bundesasylamt ohne schlüssigen Gegenbeweis die Ermordung des Vaters aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Baath-Partei nicht lediglich aufgrund dieser vergangenen Zeitspanne ausschließen. Die Situation im Irak sei die, dass es viele Möglichkeiten gäbe, weshalb Personen Opfer von Anschlägen werden würden.

Die Beschwerdeführerin habe auch im Rahmen ihrer Einvernahme vermutet, dass die Mörder ihren Vater von zu Hause aus verfolgt hätten und sei es auch nicht wahrscheinlich, dass man den Vater wegen der Summe von $ 500 - was auch im Irak nicht viel Geld sei - und einem Auto aus den 80er Jahren umbringen würde. Die Beschwerdeführerin kenne zwar die Täter nicht, halte aber einen politisch-religiös motivierten Hintergrund für mehr als wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin sei damit im Irak wegen ihrer sowie der Zugehörigkeit ihres Vaters zur Baath-Partei von einer terroristischen Gruppierung verfolgt und könne ihr der irakische Staat keinen effektiven Schutz gewähren.

Die Beschwerdeführerin sei nunmehr im Besitz aller Dokumente im Original und könne diese bei Bedarf auch vorlegen. Sie verfüge insbesondere über einen Bericht betreffend eines Spitalsaufenthaltes, aus dem hervorgehe, dass sie ihr Kind verloren habe. Diesen Bericht habe die Erstinstanz nicht entgegengenommen. Weiters hätte die vorgelegte Sterbeurkunde hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin einer Untersuchung zugeführt werden müssen, da das Bundesasylamt offensichtlich unrichtigerweise in der Beweiswürdigung von einer Fälschung ausgegangen sei.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2012, Zl. E6 427.389-1/2012-6E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.

5. Gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an den VfGH erhoben.

Mit Entscheidung des VfGH vom 12.06.2013, U2424/2012-7, wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.10.2012, Zl. E6 427.389-1/2012-6E, aufgehoben, da die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei.

6. Am 15.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde ihr die Möglichkeit gegeben, neuerlich ihre Ausreisegründe darzulegen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2015 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen übermittelt und ihr eine vierzehntägige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte beim Bundesverwaltungsgericht keine entsprechende Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie ist in XXXX geboren und aufgewachsen und besuchte dort auch die Schule bzw. die Universität. Bis zum Jahr 2006 war die Beschwerdeführerin beim Tourismusministerium angestellt.

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und Mutter einer Tochter, die mit ihr in Österreich lebt. Ihr Ehegatte hält sich weiterhin im Irak auf, zu diesem besteht, wie zu den anderen Verwandten im Irak, kein Kontakt.

1.2. Zur Lage im Irak ist festzuhalten:

1.2. Zur Lage im Irak

Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde im September 2014 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Al-Abadi (Da'wa-Partei, Rechtsstaatskoalition) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet.

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (ISIS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die grundlegenden Fragen zwischen Bagdad und Erbil bleiben bisher ungelöst, insbes. die Verteilung der Öl-Einnahmen.

Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle von ISIS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Jesiden und Christen, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden in den von ISIS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.

Staatliche Repressionen

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen einiger Regierungsmitglieder nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie der VN einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession.

Minderheiten

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen.

Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle von ISIS standen oder noch stehen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden und Christen, Zwangskonversionen und Massenvertreibungen. Rund 300.000 Jesiden wurden aus ihrem Stammland um Sindschar vertrieben und mussten tagelang ohne Wasser und Lebensmittel im Gebirge ausharren, bis sie gerettet werden konnten. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die

unter Kontrolle der KRG stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt.

Repressionen durch nicht-staatliche Akteure

Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürger nicht schützen können. Bereits seit 2013 hat das Erstarken der Terrorgruppe ISIS zu verstärkten Repression gegen die Zivilbevölkerung insbesondere in Ninawa geführt. Mit Ausbruch der Kämpfe in weiten Teilen des Irak seit Juni 2014 wurden auch schiitische Milizen mobilisiert, die Racheakte, einschließlich Vertreibungsaktionen, gegen sunnitische Iraker begehen. Minderheiten geraten oft zwischen die Fronten.

Sicherheitslage

Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Das Auswärtige Amt ruft seit Juni 2014 zur sofortigen Ausreise aus den Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din, Diyala und al-Ta'min sowie aus dem Großraum Bagdad und dem Norden der Provinz Babil auf. Seit August 2014 wird ISIS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen (Anbar, Babil, Baghdad, Diyala, Ninawa, Salah al-Din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge.

Der Konflikt im Irak war 2014 der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden 21.073 Todesopfer verzeichnet - damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 erneut einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). UNAMI berichtet für den Monat Mai 2015, dass zumindest 665 Zivilisten getötet und 1,313 verletzt wurden. Die Provinz Bagdad war mit 343 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (134 getötete Zivilisten), Anbar (102 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten), Salahdin (24 getötete Zivilisten) und Kirkuk (16 getötete Zivilisten). UNAMI wurde bei der Erfassung der Opferzahlenbehindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden (UNIRAQ 5.2015).

Nach dem Vormarsch des IS im Sommer 2014 ist nahezu die gesamte nicht-sunnitische Bevölkerung der Städte Mossul, Tal Afar und angrenzender Regionen, die der IS unter seine Kontrolle brachte, geflohen (ÖB Amman 5.2015).

Am 18. Juli 2014 forderte der IS (vormals: "ISIS - Islamischer Staat in Irak und Syrien") die Christen Mossuls auf, bis zum nächsten Tag entweder zum Islam zu konvertieren, Kopfsteuer zu zahlen oder die Stadt zu verlassen. Daraufhin flohen die noch verbliebenen Christen (The Daily Star 22.7.2014). Die Presse nennt die Zahl von 25.000 geflohenen ChristInnen (Die Presse 20.7.2014). Laut BBC soll es dann in Mossul keine ChristenInnen mehr gegeben haben (BBC News a 21.7.2014).

Während der IS die Christen "nur" vertreibt, werden Schiiten und Angehörige von kleinen Religionsgruppen wie die Jesiden und die Schabak vom IS noch viel schlimmer behandelt (zur schlechteren Behandlung von Schiiten: The Daily Star 22.7.2014) bzw. gleich umgebracht (zur Ermordung: Der Standard 20.7.2014). Viele Angehörige von diesen Religionsgruppen flohen aus Mossul Richtung Ninewa-Ebene oder Autonomieregion Kurdistan. Beim IS-Vormarsch in Ninewa flüchteten tausende Jesiden (vor allem in die kurdische Autonomieregion). Über 2.000 jesidische Männer wurden von Kämpfern des IS getötet und über 5.000 jesidische Frauen und Kinder wurden entführt. Der IS hat insbesondere Jesidinnen gezielt angegriffen, entführt, gefangen gehalten, vergewaltigt, zwangsverheiratet und verkauft. Nach Angaben offizieller jesidischer Vertreter werden noch rund 3.000 jesidische Frauen vom IS festgehalten. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der im Irak lebenden Jesiden. Vor dem Einfall der IS-Kämpfer in Ninewa wurde ihre Zahl auf 500.000 geschätzt. Zigtausende Jesiden, die in die Berge flüchteten, wurden vom IS im Sindschar-Gebirge eingekesselt. Nur durch Luftbrücken und ein Eingreifen der YPG (militärischer Arm der syrischen kurdischen Organisation PYD) und der Peschmerga konnten sie gerettet werden (Standard 2.9.2014, vgl. Zeit 8.8.2014, vgl. Daily Star 18.8.2014).

Nachdem der Vormarsch der Islamisten im Norden nahe der Stadt Samarra vorerst gestoppt werden konnte, griffen die Islamisten Bagdad vom Süden her an. IS-Kommandos waren [vorübergehend] nur noch 20 Kilometer von der südlichen Stadtgrenze von Bagdad entfernt und operierten bereits im Umfeld des internationalen Flughafens (Zeit 8.8.2014). Nunmehr befindet sich der IS mit der Kontrolle über Städte wie Ramadi und Falludjah ca. 50 bis 100 km vor Bagdad (Al Arabya 25.4.2015).

Die IS-Kämpfer töteten Hunderte überwiegend schiitische Gefangene, als sie das Zentralgefängnis von Badush, westlich von Mossul, im Juni 2014 einnahmen.

Der IS tötete immer wieder auch Sunniten, denen er mangelnde Unterstützung unterstellte oder denen er vorwarf, für die irakische Regierung und die Sicherheitskräfte zu arbeiten oder in Diensten der US-Streitkräfte im Irak gestanden zu haben. Im Oktober 2014 ermordete der IS mehr als 320 Angehörige des sunnitischen Albu-Nimr-Stammes in Anbar, nachdem die Regierung sunnitische Stämme zum Kampf gegen den IS aufgerufen hatte und plante, sie mit Waffen auszurüsten. Im April 2015 erschoss der IS in der westirakischen Provinz Al-Anbar zusätzlich rund 300 gefangene Angehörige sunnitischer Stämme (AI 25.2.2015).

Die finanzielle Situation des IS ist mach wie vor stark. Bei den Einnahmenquellen des IS liegen laut einem Bericht der Rand Corporation Schutzgeld und Steuern, sowie Diebstahlaus irakischen Banken mittlerweile weit vor den Einnahmen aus Ölverkäufen (NY Times 19.5.2015).

Nachdem die IS-Milizen in Tikrit und weiteren Teile der Provinz Salahuddin an Gelände einbüßt hatten (Im März 2015 eroberten irakische Streitkräfte den Sitz der Provinzregierung in der Stadt Tikrit vom IS zurück (Standard 31.3.2015)), sah es zunächst so aus als wäre der IS in der Defensive und als hätte er eingeschränkte Kapazitäten für neue Offensiven. Dies stellte sich als Irrtum heraus, als er überraschend Ramadi, die Hauptstadt der Provinz Anbar einnahm, der bedeutendste Vorstoß des IS seit der Eroberung von Mossul im Juni 2014. Wieder konnten die irakischen Sicherheitskräfte, denen US-Ausbildner und Berater zur Seite stehen, nicht effektiv dagegenhalten. Die Provinzregierung von Anbar hat deshalb dafür gestimmt, Abadi zu ersuchen, schiitische Milizen in die sunnitische Stadt zu schicken. Diese sind nun unterwegs, mit den üblichen Befürchtungen der Sunniten, denn mit den Schiitenmilizen werden iranische Berater Teil der Kampagne (wobei es auch irakische schiitische Milizen gibt, die nicht mit dem Iran zusammenarbeiten) (Standard 18.5.2015). Beim Kampf um das vorwiegend von Sunniten bewohnte Ramadi haben sich der irakische Ministerpräsident Haidar al-Abadi, die USA und die Regierung der Provinz Anbar gegenüber einer Unterstützung durch schiitische Milizen kritisch gezeigt. Sie befürchteten ein neuerliches Aufflammen der Gewalt zwischen Schiiten und Sunniten, denn der irakischen Armee gelingt es nicht, effektive Kontrolle über die schiitischen Milizen auszuüben (Standard 18.5.2015). Schiitische Milizenführer dagegen argumentieren, dass es sich die Regierung nicht leisten könne, im Kampf gegen den IS auf die Unterstützung der schiitischen Milizen zu verzichten (Standard 18.5.2015).

Der Konflikt ist auch in Iraks Hauptstadt deutlich spürbar. In Bagdad finden immer wieder Bombenanschläge statt, die dem IS zugerechnet werden. So starben am 02.05.15 bei einem Autobombenanschlag vor einem Restaurant im Zentrum mindestens 13 Menschen, mindestens 40 wurden verletzt. Bei ähnlichen Anschlägen am 01.05.15 soll es 23 Tote gegeben haben (BAMF 5.5.2015). Alleine im Zeitraum von Jänner bis Mai 2015 gab es in Bagdad 5.717 Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 1.609 Personen ums Leben und 4.108 wurden verletzt (UNIRAQ 1.-5.2015).

Die Sicherheitslage in der Provinz Erbil ist verglichen mit den meisten anderen Gebieten des Irak relativ stabil. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Provinz komplett frei von Vorfällen ist. Kriminalität und Grenzschmuggel beeinträchtigen die Sicherheitslage und dann und wann kommt es zu Anschlägen. Die Provinz Erbil ist, so wie die drei anderen kurdischen Provinzen, mit Landminen und nicht-explodierten Geschützen übersäht (NCCIRAQ 5.2015).

Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen.

Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien.

Geschlechtsspezifische Verfolgung

In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament (Region Kurdistan: 30 %) verankert. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 Frauen vertreten (von insgesamt 328 Abgeordneten). Allerdings sind Frauen in den bedeutenden Ausschüssen wie dem für Verteidigung und Sicherheit oder dem Komitee für Nationale Versöhnung nicht vertreten. Die geschätzte Erwerbsquote unter Frauen lag 2013 bei nur 11 Prozent.

Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker die Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen, 20 % der Frauen wurden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet.

Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z. B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken.

Die kurdische Regionalregierung hat ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NROs betrieben. Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert. Im August 2011 trat das kurdische Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft, in dem weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung von Frauen und andere Gewalt innerhalb der Familie unter Strafe gestellt werden.

Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist tolerant. Ob und inwieweit die partielle Islamisierung der Gesellschaft diese Akzeptanz der Ehescheidungen beeinträchtigt hat, ist nicht bekannt. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert.

Unter besondere Kritik geriet im Berichtszeitraum die Praxis der Sicherheitskräfte, Frauen statt ihrer Familienmitglieder zu inhaftieren, derer man nicht habhaft werden konnte ("proxy prisoners"), und unter Gewaltanwendung bzw. -androhung Aussagen gegen ihre Familienmitglieder zu erwirken.

NROs berichten über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und Golfregion. Im Zuge des ISIS-Vormarschs auf Sindschar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als Trophäen an ISIS-Kämpfer gegeben oder nach Syrien verkauft wurden.

3. Ausweichmöglichkeiten

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie den Beschwerdeschriftsatz

  • Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014; Kurzinformationen der Staatendokumentation über die aktuelle Lage im Irak vom 15.06.2015).

  • Einsicht in die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen

  • Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.10.2014.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin

Zusammengefasst behauptete die Beschwerdeführerin eine Verfolgung aufgrund ihrer Mitgliedschaft bzw. jener ihres Vaters bei der Baath-Partei. Der Vater der Beschwerdeführerin sei aus diesem Grund auch im Jahr 2011 ermordet worden. Am XXXX2012 sei auch die Beschwerdeführerin selbst angegriffen worden.

2.3.1. Was die Mitgliedschaft ihres Vaters bei der Baath-Partei betrifft, ist zunächst allgemein festzuhalten, dass es zu Zeiten des früheren irakischen Regimes unter der Bevölkerung weit verbreitet war, dieser Staatspartei anzugehören bzw. mit dieser zusammenzuarbeiten. Eine allfällige individuelle Verfolgung stellt sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen auch nur dann als plausibel dar, wenn Betroffene angesichts einer ehemals herausgehobenen Stellung oder einer Verwicklung in gravierende Menschenrechtsverletzungen allenfalls späteren Rachehandlungen oder behördlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Dies wurde jedoch von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt im Verfahren dargelegt. Vielmehr hat sie angegeben, dass ihr Vater ein einfaches Mitglied der Partei und auch sie selbst einzig und alleine deswegen Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, um beruflich weiterzukommen.

Somit kam weder hervor, dass sie bzw. ihr Vater politisch in Erscheinung getreten oder in einer leitenden oder sonst hervorgehobenen politischen Funktion in der Partei tätig gewesen seien und ist insofern die auf diese Parteimitgliedschaft (auch ihres Vaters) gestützte Verfolgungsbehauptung der Beschwerdeführerin nicht schlüssig nachvollziehbar.

Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin wegen seiner Mitgliedschaft zur Baath-Partei ermordet worden sein soll. Darüber hinaus stützte sich die Beschwerdeführerin selbst bezüglich der Gründe für die Ermordung ihres Vaters lediglich auf Vermutungen und ist auch aus den von ihr vorgelegten Unterlagen nichts erkennbar, was diese Vermutungen stützen würde. So geht zwar aus der Sterbeurkunde hervor, dass ihr Vater durch Schüsse getötet wurde, jedoch lässt dieses Detail nicht erkennen, unter welchen Umständen er genau gestorben ist bzw. ist der Sterbeurkunde weder das Motiv für die Schüsse, noch ein Hinweis auf die Täter zu entnehmen und ist den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes nichts entgegenzusetzen.

Darüber hinaus ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Fundortes der Leiche ihres Vaters vor dem Bundesasylamt zunächst angab, man habe diese hinter einer Schule in einer Art Baracke abgelegt gefunden (AS 141). Vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum schilderte sie widersprüchlich dazu, dass die Leiche des Vaters in einer verlassenen Gegend auf der Straße gefunden worden sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt auch an, dass die Ermittlungen der Polizei ergeben hätten, dass ihr Vater am Tag seines Verschwindens getötet worden sei (AS 141). Demgegenüber stehen ihre Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach ihr der Gerichtsmediziner gesagt habe, dass er erst später getötet worden sei (OZ 21 S 7).

Vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen ist daher vielmehr davon auszugehen, dass der Vaters der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die allgemein bekannte Situation im Irak Opfer eines kriminellen Verbrechens geworden ist. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass die Familie bzw. insbesondere ihr Vater laut der Beschwerdeführerin seit dem Sturz des Baath-Partei im Jahr 2003 bis zum Zeitpunkt seiner Ermordung 2011 ohne nennenswerte Probleme im Irak gelebt hat, sodass eine Ermordung des Vaters alleine aufgrund der Parteimitgliedschaft auch in diesem Zusammenhang nicht plausibel erscheint.

Schon allein aus diesem Grund ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen der Parteimitgliedschaft ihres Vaters selbst asylrelevanter Verfolgungsgefahr ausgesetzt, nicht nachvollziehbar.

2.3.2. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt ist.

Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass am XXXX2012 bewaffnete Männer ihr Haus gestürmt und die Beschwerdeführerin vergewaltigt hätten.

Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zunächst in der Erstbefragung lediglich davon sprach, dass sie mehrmals bedroht und geschlagen worden sei. Ein Eingriff in die sexuelle Integrität der Beschwerdeführerin wurde zu diesem Zeitpunkt nicht erwähnt. Vor dem Bundesasylamt führte sie diesbezüglich aus, dass sie gespürt habe, dass sie die Männer sexuell missbrauchen wollten, es sei jedoch nichts passiert, weil die Nachbarn zu Hilfe gekommen seien. Ebenso wenig wurde weder in der gegenständlichen Beschwerde, noch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof etwas von einer Vergewaltigung erwähnt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete die Beschwerdeführerin, dass sie von einem der Männer, die ihr Haus gestürmt hätten, vergewaltigt worden sei.

Auf den Vorhalt, dass sie vor dem Bundesasylamt nichts von einer Vergewaltigung erwähnt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihrem Ehegatten nichts von der Vergewaltigung erzählt habe, da sie Angst gehabt habe, er würde sie verstoßen und ihr die Tochter wegnehmen. Erst als ihr die Mitarbeiter der Diakonie und anderer Organisationen zugesichert hätten, dass keiner außer den Personen, die bei der Verhandlung anwesend seien, von diesen Informationen erfahren dürfe, habe sie sich entschieden, von der Vergewaltigung zu erzählen (OZ 21 S 9).

Die diesbezüglich gelieferte Erklärung der Beschwerdeführerin vermag jedoch die Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Angabe nicht auszuräumen. Dies einerseits deshalb, da die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowohl über ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren, als auch darüber belehrt wurde, dass ihre Angaben vertraulich behandelt werden würden. Es erscheint jedoch auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der Beschwerde an den VfGH konkrete Angaben in diesem Zusammenhang macht, seien diese doch ausschlaggebend für das Verlassen des Irak gewesen.

Dazu kommt, dass es hinsichtlich dieses Vorbringens auch zu Widersprüchen zwischen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt bzw. dem Inhalt der von ihr vorgelegten Unterlagen sowie ihrem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kam.

So führte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt aus, dass ihr Ehegatte drei Tage nach dem Vorfall zur Polizei gegangen sei, um diesen anzuzeigen. Sie selbst sei nicht dazu befragt worden. Aus der vorgelegten Klage (AS 231), die vom XXXX2012 datiert, geht hervor, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits am XXXX2012 zur Polizeistation gegangen sei, somit bereits am Tag des Vorfalls und nicht erst drei Tage später, wie zunächst von der Beschwerdeführerin angegeben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: "Die Polizei die im Spital anwesend ist, hat alles aufgenommen. Sie sind selbständig gekommen. Mein Mann hat mit ihnen alles aufgeschrieben [...]".

Ebenso gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, dass am XXXX2012 Nachbarn ihren Ehegatten von dem Vorfall berichtet und ihn gewarnt hätten, nicht nachhause zu gehen, dieser sei dann zu ihr ins Krankenhaus gekommen (AS 145). Dieselbe Situation schilderte sie vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass ihr Ehegatte von der Arbeit nachhause gekommen sei und man sie dann in ein Frauenspital gebracht habe.

Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie im Besitz eines Berichtes über ihren Spitalsaufenthalt sei, aus dem hervorgehe, dass sie ihr Kind verloren habe, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund im Krankenhaus gewesen ist, nichts darüber aussagt, unter welchen Umständen der Verlust ihres Kindes eingetreten ist bzw. kann darin auch kein Beweis hinsichtlich des behaupteten Übergriffs erkannt werden.

Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich der angebliche Vorfall bzw. die Vergewaltigung am XXXX2012 tatsächlich so zugetragen haben, wie von ihr geschildert und ist ihrem Vorbringen daher die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Auch für den Fall, dass man den sexuellen Übergriff einer Beurteilung zugrunde legt, so ist daraus für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Dies deshalb, da zwischen diesem Vorfall und einem asylrelevanten Verfolgungsgrund kein Zusammenhang hergestellt werden konnte. Ein sexueller Übergriff stellt für sich alleine gesehen, ohne Hinzutreten weitere asylrelevanter Umstände keine Verfolgung iSd GFK dar. Asylrelevante Anknüpfungspunkte konnten in diesem Zusammenhang nicht glaubwürdig ins Treffen geführt werden, zumal sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in Spekulationen erging bzw erstmalig behauptete, dass ihr gesagt worden sei, dass sie die Tochter eines Verräters sei. Wie bereits oben dargestellt, konnte jedoch den diesbezüglichen Ausführungen ob ihrer Unplausibilitäten keine Glaubwürdigkeit zugesonnen werden.

2.3.3. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist in dem Umstand zu sehen, dass sie sich bei näherer Befragung hinsichtlich ihrer getätigten Anrufe, eine diesbezügliche Auswertung liegt im erstinstanzlichen Akt ein (AS 263ff), in Widersprüche verwickelte, die sie nicht aufzulösen vermochte. Sie vermochte sie es etwa nicht plausibel darzulegen, weshalb keinerlei Anrufe zu bzw von ihrer Freundin registriert worden seien, bei welcher ihre Tochter bzw in der Folge sie selbst aufhältig gewesen sei. Auch vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu erklären, weshalb sie während ihres Aufenthaltes im Irak mit den Schengenvisabehörden bzw dem Außenministerium Kontakt aufgenommen worden sei (OZ 21 11f). Die in diesem Zusammenhang gelieferte Begründung, dass sich ihr Ehegatte ihres Handys bedient habe, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten und vermag nicht zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund entstand der Eindruck, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin von langer Hand geplant und nicht wie behauptet spontan und überstürzt erfolgt ist.

2.3.4. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass, soweit sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Verfolgung ihrer Person auch auf ihre sunnitische Religionszugehörigkeit stützt, die schwierige allgemeine Lage einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).

Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.

Die Beschwerdeführerin vermochte auch keine Ausführungen über konkrete Vorfälle in diesem Zusammenhang zu machen, die eine Verfolgung aus religiösen Gründen plausibel erscheinen lassen würde. Vielmehr erging sie sich in Vermutungen und Spekulationen, für welche sie keine konkreten Beweise in Vorlage zu bringen vermochte. Somit ist auch darauf für die Beschwerdeführerin nichts Asylrelevantes zu gewinnen.

2.3.5. In einer Gesamtschau erstattete die Beschwerdeführerin somit kein Vorbringen, aus dem eine individuelle Verfolgung ihrer Person abgeleitet werden konnte.

Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für die Beschwerdeführerin aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.

2.3.6. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen ist.

2.3.7. Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS ist noch Folgendes festzuhalten: Im Verfahren wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das Bundesasylamt durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon sie jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen Gebrauch machte. Es wurden somit keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht die Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete individuelle Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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