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L507 2115988-1•BVwG L507 2115988-1
L507 2115988-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2015
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, geänderte<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
L507 2115988-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2015, Zl. 1061725106 + 150366555, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.04.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 15.09.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimisch-sunnitischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe in XXXX in der Provinz XXXX gemeinsam mit seiner Familie gelebt und sei in XXXX in der Provinz XXXX bei einem Elektrizitätswerk als Zivilingenieur tätig gewesen. Da XXXX ab dem XXXX2014 unter der Kontrolle der Daesh gestanden sei, habe der Beschwerdeführer keine Existenzmöglichkeit mehr gehabt und aus diesem Grund beschlossen, in ein sicheres Land zu gehen, um sich dort eine Zukunft aufzubauen. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal am XXXX2014 entführt und gegen eine Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden. Dies sei aber nicht der Auslöser für seine Flucht aus dem Irak gewesen. Das Eindringen der Daesh und die Vernichtung seiner Lebensexistenz seien für den Beschwerdeführer fluchtauslösend gewesen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2015, Zl. 1061725106 + 150366555, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2016 erteilt.
Das BFA traf in dem 45 Seiten umfassenden Bescheid Feststellungen zur Lage im Irak im Ausmaß von 31 Seiten (Seite 7 bis Seite 38 des angefochtenen Bescheides), wobei sich diese Feststellungen ausschließlich auf eine wahllose Aneinanderreihung von Berichten verschiedenster Organisationen aus dem ersten Halbjahr 2014 und davor stützen.
Zudem traf die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:
Ihre Identität steht fest.
Sie heißen XXXX und sind am XXXX geboren.
Sie sind irakischer Staatsangehöriger.
Sie gehören der Volksgruppe der Araber an.
Sie sind Moslem.
Die von ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind nicht glaubwürdig. Eine Gefährdung ihrer Person konnten sie nicht glaubhaft machen.
Aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage im Irak konnte zum jetzigen Zeitpunkt eine Gefahr für ihr Leben abgeleitet werden, weshalb subsidiärer Schutz zu gewähren war.
In ihrem Fall liegt ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage, vor. Anhaltspunkte dafür, dass sie in einer anderen Gegend des Irak Fuß fassen könnten, haben sich nicht ergeben."
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgendes wörtlich ausgeführt:
"[...]
Ihre Identität konnte aufgrund der Vorlage ihres Personalausweises festgestellt werden.
Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass sie tatsächlich aus den von ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen hätten. Ihre Angaben zur Verfolgungssituation waren aufgrund der grundlegenden Ungereimtheiten nicht glaubhaft.
Die extrem vage Art und Weise, wie sie den behaupteten Fluchtgrund vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.09.2015 schilderten, war völlig ungeeignet, um ihr Vorbringen für glaubhaft befinden zu können (siehe dazu Einvernahmeprotokoll vom 15.09.2015). Es fehlte ihren Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen ließen, dass sie wahre Erlebnisse schilderten. Weder brachten sie von sich aus Details vor, noch gingen ihrer Schilderung Emotionen hervor. Die von ihnen ins Treffen geführte Entführung war keinesfalls glaubhaft, zumal sie dazu, wie bereits erwähnt, keine Details vorbringen konnten und ihren Ausführungen nicht ansatzweise Emotionen folgten, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Tage gekommen wären, sofern sie von einem real erlebten Geschehnis gesprochen hätten.
Schließlich gaben sie an, dass die Daesh (Anm.: gemeint IS) ihre Heimatregion eingenommen hätte, weshalb ihre Lebensgrundlage weggefallen wäre, weil sie ihrer Beschäftigung nicht mehr nachgehen hätten können. Mangels einer Erwerbstätigkeit hätten sie sich entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen und wäre dies auch fluchtauslösend gewesen. Dieses Vorbringen - mangelnde Beschäftigung - war durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, liegt dem jedoch kein asylrelevanter Sachverhalt zu Grunde.
Aufgrund obiger Ausführungen konnte nunmehr nicht festgestellt werden, dass sie auch nur ansatzweise eine der Wahrheit entsprechende Geschichte vorbrachten und deshalb die Heimat verlassen mussten. Vielmehr musste erkannt werden, dass sie ganz offensichtlich lediglich Konstruktionen in den Raum stellten, um damit eine Gefährdung vorzutäuschen.
Es blieb unglaubwürdig, dass sie aufgrund irgendwelcher (und von ihnen nicht einmal näher beschriebenen) Entführungen, bzw. befürchtete Entführungen in Gefahr gerieten und zu befürchten wäre, dass sie getötet würden. Sämtliche Teilbereiche wurden von ihrer Seite viel zu vage geschildert, um nur ansatzweise einen glaubhaften Kern dahinter vermuten zu können, und waren schließlich die zum Vorbringen bestehenden Ungereimtheiten Bestätigung für die Beurteilung ihres behaupteten Fluchtgrundes.
Aufgrund der aktuellen allgemeinen instabilen Sicherheitslage im Irak, wie den Länderberichten zu entnehmen ist, erhalten sie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2016.
Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung seitens eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
[...]
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird ausgeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen.
[...]"
In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde von der belangten Behörde folgendes ausgeführt:
"[...]
Zu Spruchpunkt I.:
[...]
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist [].
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht [].
Sie konnten eine Verfolgung ihrer Person oder wohlbegründete Furcht vor solcher in keinster Weise glaubhaft machen.
Da auch sonst nichts zu erkennen war, das auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, war der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.:
[...]
In ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus:
Es konnte festgestellt werden, dass ihnen im Herkunftsland zwar nicht die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werden würde, aber aus den Länderberichten der Staatendokumentation des BFA eine aktuelle instabile Sicherheitslage in ihrem Heimatland Irak erkennbar ist.
Wegen der momentanen innerstaatlichen Konflikte ist ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden kann.
Somit geht die ho. Behörde davon aus, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland Irak eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK darstellen würde und daher eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung derzeit nicht zulässig ist.
[...]"
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses dem Beschwerdeführer am 24.09.2015 persönlich zugestellten Bescheides wurde am 08.10.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei zur Begründung das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und unter anderem ausgeführt wurde, dass sich die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichte mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht befassen würden und deshalb für die Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unzureichend seien. Die belangte Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der Situation von Sunniten, die von schiitischen paramilitärischen Milizen verfolgt werden würden, auseinander zusetzen. Hätte das BFA als Spezialbehörde die ihm zugänglichen Quellen vollständig ausgewertet, hätte es ergänzende Feststellungen zur Verfolgung von Sunniten durch schiitische paramilitärische Extremistengruppen treffen müssen. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen und hätte sie diese und weitere leicht zu recherchierende Länderberichte herangezogen, hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass der Beschwerdeführer im Irak aufgrund seiner religiösen Gesinnung als Sunnit bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und solche ihm auch bei einer Rückkehr weiterhin drohen würden.
Das BFA habe das Ermittlungsverfahren auch dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet, da es vorgelegte Beweismittel nicht zum Akt genommen habe. Es handle sich bei den besagten Beweismitteln konkret um eine Anzeige der Entführung bei der Polizei und die Übermittlung des Berichtes der Polizei an das Gericht.
Zudem sei das Ermittlungsverfahren auch dahingehend mangelhaft, da Übersetzungen in der Einvernahme vor dem BFA teilweise unvollständig bzw. zusammenfassend durchgeführt worden seien. Teilweise sei während der Einvernahme nicht näher nachgefragt bzw. freie Erzählungen unterbrochen worden. Aus diesem Grund werde folgendes Vorbringen ergänzend vorgebracht:
"Am XXXX2014 war der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Onkel im Auto unterwegs. Nachdem der Beschwerdeführer und sein Onkel getankt hatten wurden sie bei der Ausfahrt der Tankstelle von einem grauen Honday aufgehalten. Der Beschwerdeführer und sein Onkel wurden gefesselt, der Beschwerdeführer wurde in den Kofferraum des Honday gezwungen, während der Onkel auf der Rückbank Platz nehmen musste. Fünf Tage lang wurden die beiden getrennt von den Entführern festgehalten und während dieser Zeit auch misshandelt. Da die Familie des Beschwerdeführers sehr wohlhabend war forderten die Entführer Lösegeld (80.000 US Dollar pro Person). Durch den Verkauf einer Wohnung konnte der Vater des Beschwerdeführers, der im Immobiliengeschäft tätig war, das geforderte Lösegeld erhalten und den Beschwerdeführer am XXXX2014 befreien. Am XXXX2014 erstattete der Beschwerdeführer Anzeige bei der Polizei, am XXXX2014 wurde die Anzeige an das zuständige Gericht übermittelt. Am XXXX2014 um etwa zwei Uhr nachts wurde von Mitgliedern der Al Asa¿ib auf das Haus der Familie geschossen und die Familie bedroht bzw. auch darauf angesprochen, dass sie zur Polizei gegangen waren. Nach diesem Vorfall war die Familie des Beschwerdeführers äußerst vorsichtig und verließ das Haus nur mehr selten. Am XXXX2015 erhielt die Familie einen Drohbrief der Al Asa¿ib in welchem erneut Geld von der Familie gefordert wurde. Am selben Tag floh die Familie nach Bagdad und verließ schlussendlich auch Bagdad am XXXX2015 in Richtung Istanbul."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass ihm seit Juli 2014 in Folge der Machtübernahme der Daesh bzw. der Terrororganistation IS in seiner Heimatregion die Lebensgrundlage entzogen worden sei. Ferner sei er im Jahr 2014 von schiitischen Milizen entführt und nach der Bezahlung von Lösegeld wieder freigelassen worden.
Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieser Angaben zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.
Dabei stützte sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, wobei sich diese Länderfeststellungen im Ausmaß von 31 Seiten des 45 Seiten umfassenden Bescheides aber auf die Lage im Irak vor dem Juni 2014 beziehen und sich vornehmlich auf Quellen und die Berichtslage vor dem Juni 2014 und somit vor dem Zeitpunkt, zu dem größere Gebietsteile des Irak noch nicht von der terroristischen Organisation IS eingenommen und besetzt worden sind, stützen.
Da es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich insbesondere seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere im Zusammenhang mit den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen hat, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak und im konkreten Fall zur Lage in der Provinz XXXX zu treffen, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und insbesondere mit der aktuellen Lage im Irak und der aktuellen Lage in der Provinz XXXX auseinander zu setzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben. Das nicht selektierte Einfügen bzw. "Hineinkopieren" eines allgemein gehaltenen Berichtes der Staatdokumentation, der zudem seitenlange Ausführungen zu Themen enthält, die mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt nicht einmal im entferntesten in Einklang zu bringen sind, reicht dazu sicherlich nicht aus.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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