BVwG L502 2111827-1

L502 2111827-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2015

Regest

Demonstration, Ehe, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung, subjektive Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 2111827-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.2111827.1.00

Spruch

L502 2111827-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2015, Zl. 1052330107-150217924, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte, im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet, am 27.02.2015 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz, dies zugleich mit seinem miteingereisten minderjährigen Bruder M.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 28.02.2015 gab der BF in türkischer Sprache an, er sei türkischer Staatsangehöriger, Kurde, Moslem und ledig. Er stamme aus XXXX , wo er die Grundschule von 2000 bis 2008 besucht habe. Zuletzt habe er als Paketdienstzusteller gearbeitet. In der Türkei seien noch seine Eltern sowie zwei Brüder und zwei Schwestern aufhältig.

Er habe gemeinsam mit seinem Bruder die Heimat auf legale Weise in einem rumänischen Reisebus verlassen. In Österreich eingereist seien sie beide illegal und hätten sie hier einen in Österreich lebenden Onkel getroffen.

Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an, er habe am 21.09.2014 gemeinsam mit seinem Bruder M. in XXXX an einer Demonstration für Kobane teilgenommen. Diese Demonstration sei von der kurdischen Partei HDP organisiert worden. Anschließend hätten Teilnehmer mit einem Bus über die syrische Grenze nach Kobane fahren wollen, was von Soldaten und anderen Sicherheitskräften verhindert worden sei. Auch die mitgeführten Hilfsgüter hätten sie nicht abgeben dürfen. Es sei an der Grenze zu einer Auseinandersetzung gekommen, die Gruppe um den BF habe dabei Polizisten mit Steinen beworfen, die Polizisten hätten geschossen und mit Gasbomben geworfen. Der BF sei in der Folge bewusstlos geworden und erst im Krankenhaus wieder aufgewacht.

Fünf Tage später habe der BF wieder gemeinsam mit dem Bruder M. an der türkisch / syrischen Grenze an einer Demonstration teilgenommen. Bei dieser Demonstration seien sie fotografiert worden. Daraufhin seien er und M. in einem Kaffeehaus von einem unbekannten Mann angesprochen worden, der ihnen Fotos von der Demonstration gezeigt habe. Der Mann habe den BF und seinen Bruder sodann erpressen wollen, indem sie entweder bezahlen sollten oder er die Fotos der Polizei oder den Soldaten übergeben würde.

Außerdem gab der BF an, er sei an Leukämie erkrankt und sei im Alter von sechzehn Jahren für zwei Jahre im Krankenhaus gewesen. Diese Krankheit sei aber nicht der Grund für die Ausreise gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er sofort inhaftiert zu werden.

3. Der BF erschien unentschuldigt nicht zu den am 02.06.2015 sowie 22.06.2015 anberaumten Einvernahmen.

Am 06.07.2015 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, niederschriftlich einvernommen.

Vorweg gab der BF an, dass er nichts von den beiden vorangegangenen Terminen gewusst habe. In weiterer Folge legte er aber neben einem türkischen Personalausweis, ausgestellt am 16.01.2015 in XXXX (= Stadtbezirk von XXXX ), einem türkischen Führerschein, ausgestellt am 26.12.2014 in XXXX , einer Heiratsurkunde vom Standesamt XXXX über seine Eheschließung am 26.05.2015, einem Auszug aus dem Heiratsregister sowie Auszügen aus dem zentralen Melderegister ihn und seine Ehegattin betreffend auch die Ladungen zu den vorausgegangen Einvernahmen vor, von denen er nichts gewusst habe.

Ergänzend zu den bisherigen Angaben führte er aus, dass er legal mit seinem Auslandsreisepass samt einem Visum für Rumänien aus der Türkei ausgereist sei. In Österreich lebe er bei einem Onkel, welcher ihn unterstütze. Er habe inzwischen auch geheiratet. Seine Frau habe er über seinen Onkel hier in Österreich kennen gelernt. Der Onkel habe diese Heirat "vereinbart" und sei die Frau gebürtige Tschechin. Er besuche keinen Deutschkurs, lerne aber hier mit seiner Frau, welche sich seit ca. 4 Monaten in Österreich befinde, Deutsch.

Er habe in der Türkei 3-4 Jahre lang als Bäcker gearbeitet und diesen Beruf auch erlernt. Zwischen 2010 und 2012 sei er wegen Leukämie mittels Chemotherapie behandelt worden und müsse er nun alle sechs Monate zur Kontrolle.

Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass er aufgrund der derzeitigen Kriegssituation ums Leben komme, da die Familie in der Nähe der syrischen Grenze lebe. Im Rahmen der weiteren Befragung gab der BF vorerst an, dass er weder mit der Polizei noch mit anderen staatlichen Stellen in seiner Heimat Probleme gehabt habe.

Konkret zu seinen Ausreisegründen befragt gab er sodann an, dass er 2014 Hilfsgüter zu kurdischen Kämpfern in Syrien gebracht habe. Türkische Polizisten hätten ihn fotografiert und damit gedroht ihn festzunehmen. Sie hätten auch 4000 türk. Lire von ihm verlangt. Nach einem Monat seien sie wieder gekommen und hätten noch mehr Geld verlangt. Beim zweiten Mal hätten sie auch gedroht ihn festzunehmen und die Fotos der Gendarmerie zu übergeben.

Befragt, wann die Polizei nun das erste Mal zu ihm gekommen sei, gab er nach mehrmaligen Nachfragen an, dass das erste Mal "ein Polizist" vier oder fünf Tage nach der Hilfslieferung zum BF gekommen sei. Weiter befragt, woher er wisse, dass ein Polizist bei ihm zu Hause war, gab der BF an, dass der jüngere Bruder zu ihm ins Cafe, wo er sich gerade aufgehalten habe, gekommen sei und ihm dies mitgeteilt habe. Der BF habe mit seinen Eltern und Geschwistern gemeinsam in einem Haus gelebt. Der Vater habe die Summe beim ersten Mal an den Polizisten bezahlt und habe die Familie beim zweiten Mal einen Monat später aber nicht bezahlt. Beim zweiten Mal habe der BF direkt mit dem Mann gesprochen und sei dann gleich danach mit seinem jüngeren Bruder ausgereist.

Bei der erwähnten Hilfsaktion seien ca. 100 Personen dabei gewesen, ob die anderen Personen auch bedroht wurden, wisse der BF nicht.

Über Vorhalt, dass er zuerst verneint habe, Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, dann jedoch schilderte, dass er wegen Problemen mit der Polizei geflohen sei, führte der BF aus, dass er sich geirrt habe. Obwohl der Polizist gedroht hätte, dass er "sie alle" festnehmen würde, wenn sie zur Polizei gingen, habe der BF die Drohungen nach dem zweiten Besuch bei der Polizei gemeldet. Es sei aber von der Polizei nichts unternommen worden. Der zweite Besuch habe im Oktober 2014 stattgefunden und sei er dann eine Woche nach dem zweiten Besuch bei der Polizeidienststelle gewesen und dann nach weiteren zwei Wochen mit dem Bruder nach XXXX gefahren. Dort seien sie drei Monate lang geblieben und hätten beide als Bäcker gearbeitet und in einem gemieteten Haus gelebt.

XXXX hätten sie verlassen, da der Vater ihnen mitgeteilt habe, dass der Polizist immer wieder komme und nach ihnen frage. Wie der Polizist den BF und den Bruder in XXXX finden hätte sollen, vermochte der BF nicht zu beantworten. Sie seien trotz ihrer Angst in XXXX geblieben, da sie Geld für die Weiterreise sparen wollten. In anderen Großstädten hätten sie nicht leben können, da sie dort keine Kontakte hatten. Auf die Frage, ob irgendetwas während des dreimonatigen Aufenthalts in XXXX vorgefallen sei, gab der BF an, dass er Angst gehabt habe, dass der Bruder ins Drogenmilieu abrutsche.

Weiter befragt gab der BF an, dass er noch regelmäßig mit seinen Eltern telefoniere und der erwähnte Polizist nicht mehr gekommen sei, seitdem er und sein Bruder XXXX verlassen hätten. Über Vorhalt, dass dieser Polizist dann ja nicht den Eltern, wie er zuvor behauptet habe, damit drohen hätte können, dass er sie auch in XXXX suche, gab der BF sodann an, dass der Polizist doch bei den Eltern gewesen sei, als sie sich schon in XXXX befanden.

Über Vorhalt, dass der BF in der Erstbefragung einen ganz anderen Antragsgrund als nunmehr geltend gemacht habe, führte der BF aus, dass er immer wieder Sachen durcheinander bringe und vielmehr beide Angaben richtig wären. Weiter dazu befragt, was dies genau bedeute, gab der BF an, dass die Befragung in Traiskirchen sehr schnell durchgeführt worden sei und er nicht genug Zeit gehabt habe um zu überlegen. Die heutigen Angaben seien jedenfalls relevant für das Verfahren.

Zu den Länderfeststellungen gab der BF an, dass sie sich nicht mehr sicher fühlen konnten, da sie an der syrischen Grenze gelebt hatten und der Polizist sie bedroht habe. Es gäbe zwar Bewegungsfreiheit, der Polizist habe ihnen aber gedroht. Die Wirtschaftslage sei so gewesen, dass sie 14 Stunden am Tag arbeiten hätten müssen. Es sei auch die medizinische Versorgung gewährleistet gewesen. Die Eltern hätten bleiben müssen, sie würden dort von einem Onkel finanziell unterstützt und hätten ansonsten keine Unterstützung.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde - jenseits der Feststellungen zur Person des BF - aus dort näher dargelegten Gründen verneint, dass er in seiner Heimat einer konkreten individuellen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung auch umfangreiche aktuelle Länderfeststellungen zugrunde.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgung von asylrelevanter Intensität das Asylbegehren abzuweisen war. Auch eine subsidiäre Schutzgewährung sei weder im Lichte der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch angesichts der persönlichen Lebenssituation des BF angezeigt gewesen. Abschiebungshindernisse seien keine festgestellt worden und die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) nicht vorgelegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) von Amts wegen oder auf Antrag sei wegen des Überwiegens öffentlicher Interessen nicht geboten, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nicht rechtmäßig und die Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung (§ 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005) zu verbinden gewesen.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2015 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 66 AsylG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Gegen den dem BF am 17.07.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde von diesem mit 29.07.2015 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

Der Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Es wurde unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen behauptet, dass im Falle der Rückkehr das Leben des BF vor allem aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei im Zusammenhang mit seinen Demonstrationsteilnahmen in Gefahr sei.

Der BF habe in seiner Einvernahme klargestellt, dass seine Angaben im Zuge derselben der Wahrheit entsprächen und die Angaben in der Erstbefragung sohin relativiert bzw. richtig gestellt worden seien. Der BF sei in der Türkei fotografiert worden, als er versucht habe kurdische Kämpfer mit Hilfsgütern zu versorgen. Zudem habe er an Demonstrationen teilgenommen und sei aktuellen Medienberichten zu entnehmen, dass die türkische Regierung die Waffenruhe mit der PKK aufgehoben habe und unter dem Vorwand, IS-Truppen zu bekämpfen, zielgerichtet gegen Angehörige der kurdischen Minderheit vorgehe. Im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr würde er umgehend am Flughafen festgenommen und inhaftiert werden. Der BF müsse dabei mit Folter und Misshandlung rechnen, insbesondere wenn die türkischen Behörden erfahren würden, dass er in Österreich um Asyl angesucht hat. Die türkischen Behörden würden davon ausgehen, dass allein durch die Asylantragstellung der türkische Staat in Misskredit gebracht worden sei. Im Lichte amtswegig beigeschaffter aktueller Länderberichte hätte jedenfalls die erstinstanzliche Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF die Heimat aus politischen Gründen verlassen habe. Bei mängelfreier Durchführung des Verfahrens sowie richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung wäre schon seinem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben gewesen.

Schließlich habe die erstinstanzliche Behörde nur unzureichende Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF angestellt. Der BF habe angegeben, dass er mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser ein Ehe- und Familienleben im gemeinsamen Haushalt führe. Die Interessensabwägung sei insofern willkürlich vorgenommen worden und hätte bei richtiger rechtlicher Würdigung jedenfalls ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden müssen.

7. Am 05.08.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

8. Im Gefolge dessen wurden zum Entscheidungszeitpunkt Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie dem Grundversorgungsinformationssystem den BF, seine Gattin und seinen Bruder betreffend erstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsbürger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Er stammt aus XXXX , wo er die Grundschule von 2000 bis 2008 besuchte. Danach hat er den Beruf des Bäckers erlernt und als solcher bis zur Ausreise gearbeitet. In der Türkei sind noch seine Eltern, ein Onkel sowie mehrere Geschwister in der Heimatstadt des BF aufhältig.

Er ist gemeinsam mit seinem Bruder M. auf legale Weise unter Verwendung seines Auslandsreisepasses sowie einem rumänischen Visum aus der Türkei aus- und schließlich auf illegalem Weg nach Österreich eingereist, wo er gemeinsam mit seinem mitgereisten Bruder am 27.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF wurde von 2010 bis 2012 wegen einer Leukämie-Erkrankung behandelt, er bedarf alle 6 Monate einer ärztlichen Kontrolle.

Der BF bezieht aktuell keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Zu seinen in Österreich lebenden Verwandten liegt kein über gewöhnliche verwandtschaftliche Beziehungen hinausgehendes besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vor.

Der BF hat am 26.05.2015 in XXXX eine tschechische Staatsangehörige geheiratet, mit der er nur von 23.03.2015 bis 27.07.2015 eine gemeinsame Meldeadresse teilte. Seit 27.08.2015 ist die Gattin in XXXX an einer anderen Wohnadresse gemeldet als der BF.

Der minderjährige Bruder des BF ist bei Verwandten andernorts, jedenfalls nicht mit dem BF an gemeinsamer Adresse, wohnhaft.

Der BF ist hierorts nicht legal erwerbstätig, jedoch erwerbsfähig und pflegt normale soziale Kontakte. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Antrag des Bruders des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 14.07.2015 abgewiesen, zugleich wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. In Stattgebung der dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2015 der erstinstanzliche Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in der Türkei vor seiner Ausreise einer individuellen landesweiten und systematischen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend sowie des Zentralen Melderegisters seine Gattin und seinen minderjährigen Bruder betreffend.

2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben des BF und des von ihm vorgelegten Personalausweises als glaubhaft festgestellt werden. Gleiches gilt für die Feststellungen zu seiner Schulbildung sowie seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.

Über das Faktum der Eheschließung und der zeitweiligen gemeinsamen Meldeadresse hinausgehende Feststellungen zu seinem Eheleben in Österreich konnten mangels entsprechender Ermittlungen der belangten Behörde hierzu nicht getroffen werden.

2.3. Zu den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffend ist in Ansehung des betreffenden Teils der Entscheidungsbegründung anzuführen, dass sich die Behörde um eine umfassende und ausgewogene Auswahl an Quellen sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs bemühte.

Weiter ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt hat und vom BF der Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte weder widerlegt noch angezweifelt wurde.

2.4. Zur Feststellung fehlender individueller landesweiter und systematischer Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro gelangte das erkennende Gericht auf der Grundlage folgender Erwägungen:

2.4.1. Die belangte Behörde argumentierte in ihrer Beweiswürdigung, dass es im Asylverfahren nicht ausreiche Behauptungen aufzustellen, sondern müssen diese glaubhaft gemacht werden. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und der Asylwerber auch selbst persönlich glaubwürdig auftreten. Die Aussagen des BF hätten diesen Anforderungen nicht entsprochen und sei es dem BF sohin nicht möglich gewesen eine Verfolgung seiner Person glaubhaft zu machen.

Wie schon die belangte Behörde richtig festhielt, legte der BF im Rahmen der Erstbefragung in recht ausführlicher Weise dar, dass er und sein mitgereister Bruder an einer Demonstration in XXXX wegen der Ereignisse in Kobane teilgenommen hätten. Danach habe der BF mit dem Bruder den Versuch unternommen mit einem Bus über die syrische Grenze nach Kobane zu fahren. Dies sei aber von Soldaten und anderen mobilen Sicherheitskräften verhindert worden. In dem besagten Bus hätten sich auch Hilfsgüter befunden, die aber nicht abgeliefert werden durften. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und habe sich der BF nach einem Krankenhausaufenthalt fünf Tage später wieder gemeinsam mit dem Bruder auf den Weg zur türkisch-syrischen Grenze gemacht um dort an einer Demonstration teilzunehmen. Bei dieser Demonstration seien sie von einem unbekannten Mann fotografiert und in weiterer Folge von diesem mit Hilfe der Fotos um Geld erpresst worden, ansonsten er die Fotos der Polizei oder dem Militär übergeben würde.

Demgegenüber hat der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass er Hilfsgüter zu kurdischen Kämpfern in Syrien gebracht habe. Dabei hätten ihn türkische Polizisten fotografiert und ihm damit gedroht ihn festzunehmen bzw. hätten die Polizisten Geld von ihm erpresst. Nachdem es zu einer ersten Zahlung gekommen war, seien die Polizisten ein weiteres Mal erschienen um noch mehr Geld zu erpressen.

Der BF hat damit in einer Gegenüberstellung seiner Angaben sein ursprüngliches Vorbringen zu seinen Ausreisegründen im Zuge der weiteren Befragung nicht bloß konkretisiert oder ergänzt, sondern im Wesentlichen, was den Kern des konkreten Verfolgungsszenarios betrifft, ausgetauscht und war insoweit der Behauptung in der Beschwerde nicht zu folgen, dass der BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde sein Vorbringen lediglich "richtiggestellt" habe.

Ungereimtheiten zwischen den Angaben eines Asylwerbers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und jenen vor einem Organwalter der belangten Behörde sind mit Blick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, differenziert zu beurteilen. In dieser Entscheidung hielt der VfGH im Zusammenhang mit einem psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete, fest, dass gerade diese Umstände besonders zu berücksichtigen sind. Konkret wurde festgehalten, dass das entscheidende Gericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet ist. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen.

Der BF hat keine gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen geltend gemacht und reichte auch seine Aussage, dass er bei der Erstbefragung "nicht genügend Zeit zum Nachdenken gehabt habe", nicht aus um die festgestellten Divergenzen im Kern seines Vorbringens zu erklären. Es ist von einem volljährigen und psychisch gesunden Antragsteller grundsätzlich zu erwarten, seine Fluchtgründe zumindest in den Eckpunkten bei der ersten Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, wahrheitsgemäß anzugeben und in weiterer Folge auch bei den jeweiligen Befragungen in den Grundzügen übereinstimmend vorzutragen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, ein zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250).

Zutreffend verwies die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der BF vorerst im Rahmen seiner Einvernahme die Frage nach einer etwaigen Verfolgung durch die Polizei oder öffentliche Stellen verneinte, während er später dann doch eine Verfolgung durch die Polizei behauptete.

Zudem hielt die belangte Behörde zu Recht fest, dass der BF vorerst in der Mehrzahl von "Polizisten" gesprochen hat und erst nach der Anzahl derselben befragt angab, es sei nur ein Polizist gewesen.

Auch fiel auf, dass der BF in der Einvernahme behauptete, er sei beim zweiten Erscheinen eines Polizisten am familiären Wohnsitz, was einen Monat nach dem Vorfall im September 2014 gewesen sei, persönlich zugegen gewesen und habe er auch mit diesem gesprochen. Insofern erhellte ebenso nicht, dass der BF in der Erstbefragung noch von "einem unbekannten Mann" als Verfolger gesprochen hat.

Danach befragt, ob er sich allenfalls wegen der behaupteten Erpressungen eines Polizeibeamten an staatliche Behörden gewandt habe, vermeinte der BF, er sei nach dem zweiten Erpressungsversuch zu einer Polizeidienststelle gegangen und habe das Geschehen dort gemeldet. Der Hinweis des BF darauf, dass man ihm dort lediglich erwidert habe, man könne ohne Beweise nichts unternehmen, entbehrte jedoch jeder Plausibilität, ebenso wie die Behauptung, der Polizist habe auch mit der Festnahme aller Familienmitglieder für den Fall gedroht, dass sie ihn bei der Polizei melden würden, was darüber hinaus per se einen Widerspruch zur ersten Behauptung darstellte, dass er sich sehr wohl, wenn auch vergeblich, an die Polizei gewandt habe.

Im Lichte dieser Erwägungen zur Widersprüchlichkeit und fehlenden Plausibilität der Kernaussagen des BF war der belangten Behörde insoweit auch zu folgen, als sie schon von der mangelnden Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung vor der Ausreise ausgegangen ist.

2.4.2. Über diese Feststellung das behaupteter Weise Flucht auslösende Geschehen betreffend war der belangten Behörde auch insofern zu folgen, als sie darauf verwies, dass der BF seinem Vortrag zufolge ca. im November 2014 mit seinem Bruder nach XXXX verzogen sei, wo sie ein Haus gemietet und als Bäcker für drei Monate gearbeitet hätten.

In diesem Zusammenhang hat die Behörde einen weiteren Widerspruch im Vortrag des BF aufgezeigt. So hat er einmal angegeben, dass der Vater ihm in XXXX mitgeteilt habe, dass der Polizist immer wieder gekommen sei, nach dem BF gefragt und gedroht habe ihn auch in XXXX zu suchen und zu finden, um später anzugeben, dass der Polizist, nachdem er erfahren habe, dass der BF sich nicht mehr in der Stadt XXXX aufhalte, nicht mehr gekommen sei.

Ein konkretes Verfolgungsgeschehen konnte der BF für diesen erheblichen Zeitraum des Aufenthalts in XXXX jedenfalls nicht wiedergeben, vielmehr stellte er nur vage in den Raum, dass sie "einfach Angst" gehabt hätten bzw. dass sie Geld für die Weiterreise sparen wollten, auch habe er Angst um seinen jüngeren Bruder gehabt, dass dieser ins "Drogenmilieu abrutsche".

In diesem Zusammenhang war noch festzustellen, dass der BF sich ein bzw. zwei Monate vor der Ausreise in XXXX und XXXX XXXX Personalausweis und Führerschein ausstellen hat lassen. Er hat sich damit entgegen seinen Angaben jedenfalls vor seiner Ausreise nicht durchgängig in XXXX aufgehalten. Der Behörde war aber insoweit auch zuzustimmen, dass der Umstand, dass der BF legal unter Verwendung seines Reisedokuments aus dem Heimatland ausreiste, gegen eine Verfolgung durch staatliche Behörden sprach.

2.4.3. Im Übrigen war im Lichte der von der Behörde herangezogenen länderkundlichen Informationen von staatlicher Schutzfähigkeit und -willigkeit gegenüber allfälligen Erpressungsversuchen Dritter bzw. eines einzelnen korrupten Polizisten auszugehen. Stichhaltige Argumente gegen diese Annahme wurden vom BF bis zuletzt nicht vorgetragen.

Dass dem BF auch durch einen bloßen Ortswechsel innerhalb der Türkei eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit im Hinblick auf behauptete Erpressungsversuche in seiner engeren Heimat zur Verfügung gestanden wäre bzw. er diese durch seinen ungehinderten Aufenthalt in XXXX für etwa drei Monate auch bereits in Anspruch genommen hat, war aus Sicht des BVwG im Lichte der fehlenden Glaubhaftigkeit des behaupteten Verfolgungsszenarios sowie der generellen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates gegenüber - insofern nur als wahr unterstellten - Verfolgungshandlungen Einzelner nicht weiter zu erörtern.

2.4.4. Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass sich entsprechend der vorliegenden Länderberichte der belangten Behörde die Situation für Kurden in der Türkei derart gestaltet, dass keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - im Sinne einer maßgebliche Intensität erreichenden - Bedrohung ausgesetzt oder staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Der BF selbst traf auch in diesem Zusammenhang keine substantiierten Ausführungen zu einer Verfolgung aufgrund seiner Abstammung. Jeden Realitätsgehalt entbehrte die Behauptung des Vertreters in der Beschwerde, der BF sei schon alleine aufgrund der Asylantragstellung im Ausland bei einer Rückkehr mit staatlichen Verfolgungshandlungen konfrontiert. Sofern in der Beschwerde noch behauptet wurde, dem BF drohe bei einer Rückkehr Verhaftung und anschließend unmenschliche Behandlung im Gefängnis, so war dieses Vorbringen als bloße Behauptung ohne entsprechende Tatsachengrundlage zu werten.

2.4.5. Darüber hinaus konnte der BF im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht konkretisieren, warum das Leben in seiner engeren Heimat an der syrischen Grenze für ihn nicht möglich sei, wie er auch über Vorhalt keine fundierte Erklärung dafür lieferte, warum es sodann anderen Familienmitgliedern nach wie vor möglich sei dort zu leben.

2.4.6. Mit keinem Wort erwähnte der BF vor der belangten Behörde, dass er im Zusammenhang mit angeblichen "zielgerichteten Anschlägen der Regierung in der Türkei auf die kurdische Minderheit unter dem Deckmantel eines Vorgehens gegen die IS" einer Gefährdung ausgesetzt sei, wie dies erst in der Beschwerde in den Raum gestellt wurde. Hierfür hätte er in der Einvernahme ausreichende Gelegenheit gehabt, die er im Hinblick auf seine Obliegenheit als Antragsteller, die wesentlichen Gründen für sein Schutzbegehren vor der belangten Behörde darzulegen, versäumte, sodass diesem neuen Vorbringen neben grundsätzlichen Zweifeln an der Relevanz desselben schon das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG entgegen stand.

2.4.7. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer somit keine Übergriffe durch Dritte oder behördliche Maßnahmen glaubhaft darstellen, aus denen auf eine asylrelevante Gefährdung seiner Person zu schließen wäre.

Darüber hinaus wäre selbst bei einer Zugrundelegung der Angaben des BF als wahr darauf zu verweisen, dass mangels feststellbarer Eingriffsintensität nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen wäre, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370;

06.10. 1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233;

21.12. 2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Schon allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitsbehörden sind für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen - nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610).

Dieser Grad der Unzumutbarkeit würde durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte, möglicherweise aufgrund eines Fotos von ihm anläßlich einer Demonstrationsteilnahme festgenommen zu werden und habe er generell Angst vor der Erpressung eines einzelnen Polizisten, jedenfalls nicht erreicht werden.

2.5. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren insofern hinsichtlich der Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in sich schlüssig und nachvollziehbar, die Beschwerde des BF war in ihrer Gesamtheit nicht geeignet diese in Zweifel zu ziehen bzw. das erkennende Gericht eventuell zu einer abweichenden Gesamteinschätzung gelangen zu lassen, auch wurden dort keine maßgeblichen neuen Argumente in der Gegenüberstellung zum bisherigen Vorbringen vorgetragen.

Zwar wurde auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, dies jedoch ohne konkret auszuführen, was der Beschwerdeführer über die bloße Wiederholung des bereits erstinstanzlich getätigten Vorbringens in der Beschwerde hinaus im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz noch darzulegen gehabt hätte.

2.6. Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte die belangte Behörde zu Recht darauf, dass es sich beim BF um einen arbeitsfähigen sowie gesunden jungen Mann handelt, der bereits vor der Ausreise aus der Türkei in der Lage gewesen ist für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF war insofern schon bisher selbsterhaltungsfähig, weshalb nicht ersichtlich wäre, warum es ihm nicht möglich sein sollte seinen Lebensunterhalt wie zuvor zu bestreiten. Auch die Möglichkeit einer verwandtschaftlichen Unterstützung stünde dem BF im Bedarfsfall jedenfalls zur Verfügung.

III. Rechtliche Beurteilung:

1. Rechtsgrundlagen:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Unter Zugrundelegung der Angaben des BF war im Ergebnis auch festzustellen, dass mangels erfolgter bzw. drohender Eingriffe in die Rechtssphäre des BF von hinreichender Intensität nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen war, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter Verfolgung ein solcherart ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist auch nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Dieser Grad der Unzumutbarkeit sowie der Wahrscheinlichkeit drohender maßgeblicher Eingriffe wurde jedoch durch das Vorbringen des BF nicht glaubhaft dargelegt.

1.3. Wie schon in der Beweiswürdigung angesprochen wurde, wäre im Übrigen auch bei - hier nur hypothetisch angenommenen - Problemen des BF mit Privatpersonen oder einem korrupten Polizisten dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zuzumessen gewesen.

Fehlende Asylrelevanz ergäbe sich nämlich daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191) einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist diese Verfolgungshandlungen durch seine Organe hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit eines Staates kann jedoch nicht bereits dann gesprochen werden, wenn ein Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Den herangezogenen Länderfeststellungen der belangten Behörde ließe sich jedoch nicht entnehmen, dass der türkische Staat nicht grundsätzlich willens und in der Lage ist Schutz vor den behaupteten Übergriffen zu bieten. Dieser Einschätzung wurde vom BF auch nicht begründet widersprochen.

Auch aus diesen rechtlichen Erwägungen heraus wäre es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen eine Asylrelevanz seines Vorbringens darzutun.

1.4. Im gegenständlichen Fall waren sohin auch nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

2.2. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich darüber hinaus um einen arbeitsfähigen und grundsätzlich gesunden jungen Mann, bei dem die (weitere) Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung und eine berufliche Ausbildung zum Bäcker. Er hat auch bis zuletzt vor seiner Ausreise unselbständig gearbeitet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich weiterhin in der Lage sein wird sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

Zudem war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Türkei nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

2.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.

Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

2.5. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3. Die belangte Behörde stützte ihre Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Kern auf die Feststellung, dass der BF seit 26.05.2015 mit einer "Ägypterin" in Österreich verheiratet ist. Zwar findet sich im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister tatsächlich eine Eintragung hinsichtlich der Ehegattin mit Geburtsort Tschechische Republik, Staatsangehörigkeit Ägypten. Aus dem vom BVwG erstellten aktuellen ZMR-Auszug und den Angaben des BF ergibt sich jedoch, dass die Gattin des BF Staatsangehörige der Tschechischen Republik ist.

Im Lichte dessen war nicht erkennbar, ob die Staatsangehörigkeit der Ehegattin des BF und deren Aufenthaltsstatus von der belangten Behörde ordnungsgemäß ermittelt wurden. Träfe wiederum zu, dass der BF tatsächlich mit einer einen Freizügigkeitssachverhalt verwirklichenden EU-Bürgerin verheiratet ist und ein gemeinsames Familienleben führt, könnte für ihn daraus eventuell ein ex lege bestehendes Aufenthaltsrecht iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG abgeleitet werden.

In diesem Zusammenhang sind jedenfalls entsprechende Ermittlungen auch zum tatsächlichen Familienleben zwischen dem BF und seiner Ehegattin erforderlich, zumal die Einsichtnahme des BVwG in das Zentrale Melderegister zuletzt hervorbrachte, dass - vor dem Hintergrund der am 26.05.2015 erfolgten Eheschließung - die Gattin des BF offenbar nur vom 23.03.2015 bis 27.07.2015 mit diesem an gemeinsamer Wohnadresse gemeldet und danach meldepolizeilich abgemeldet war, bis sie am 27.08.2015 an einer vom Wohnsitz des BF abweichenden Meldeadresse ihren neuen Wohnsitz nahm.

Darüber hinaus sind behördliche Ermittlungen zur allfälligen Inanspruchnahme der europarechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die mögliche Gattin des BF erforderlich.

4. Zum § 28 Abs. 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zur Rückkehrentscheidung, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der im Spruchpunkt III genannten Bestimmungen erst möglich wären, wurde insofern aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung, ob gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, erst gar nicht ermittelt, weshalb sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung in Spruchpunkt III und Zurückverweisung des Verfahrens diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sieht.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl. VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs. 2 AVG), sodass die belangte Behörde ein erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattetes Vorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken hat, dass bereits gemachte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

Sohin war in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Entscheidung in Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, wie oben bereits im Einzelnen ausgeführt wurde.

6. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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