I403 1419134-1•BVwG I403 1419134-1
I403 1419134-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2015
Deutschkenntnisse, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, strafrechtliche<br/>Verurteilung, vage Mutmaßungen
I403 1419134-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Niger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. 11 03.832-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger des Niger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion Traiskirchen von einer Organwalterin der Polizei erstbefragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Eltern bereits verstorben seien und er in der Zeit von 1997-2007 in XXXX die Schule besucht habe. Er sei ledig, christlichen Glaubens, spreche Hausa und gehöre der Volksgruppe der Hausa an. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet.
Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, dass seine Eltern christlichen Glaubens gewesen seien. Seine Onkel seien Moslems. Darum seien seine Eltern aus dem Elternhaus vertrieben worden. Seine Mutter sei gestorben, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Sein Vater habe sich mit ihm im Busch versteckt. Man habe in weiterer Folge gemeinsam auf Farmen gearbeitet, um sich das Essen zu verdienen. Eines Tages seien sie von einer Farm zurückgekommen und würden sich schlafen gelegt haben. Am nächsten Morgen habe er seinen Vater vorerst nicht gefunden, dann aber ermordet mit einer Wunde am Hinterkopf entdeckt. Er habe diesen Vorfall seinen Onkeln berichten wollen. Auf dem Weg dorthin habe er einen Mann getroffen, der ihm davon abgeraten habe das zu tun, weil sonst auch er getötet werde. Seine Arbeitgeber würden ihm geholfen haben, den Leichnam seines Vaters zu begraben. Nach der Beerdigung seien zwei Leute zu ihm gekommen sein. Diese würden ihn bezichtigt haben, dass er einen Koran auf dem Boden geschmissen habe. Das habe aber nicht gestimmt. Seine Arbeitskollegen hätten ihn zur Flucht gedrängt, weil er ansonsten von diesen Leuten zu "Sariki Muslimi" gebracht werden sollte. Wegen der Sharia-Gesetze habe er flüchten müssen. Er wäre sonst getötet worden. (AS 19-29)
3. Am 28.04.2011 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und brachte dabei vor, dass er in der Stadt XXXX in Stadtteil XXXX gelebt habe. Zuletzt habe er im Dorf XXXX gewohnt. Er verfüge über keine Schulbildung und habe in der Landwirtschaft gearbeitet.
Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung eine zehnjährige Schulbildung angegeben habe, replizierte er, dass er über zehn Jahre hinweg unregelmäßig die Schule besucht habe. Seine Mutter sei gestorben, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Sie sei angeblich mit irgendwelchen Pflanzen vergiftet worden, weil sie christlich gewesen sei. Sein Vater habe auch Probleme gehabt, weil er eine christliche Frau geheiratet habe und er (der Beschwerdeführer) christlich erzogen worden sei. Sein Vater habe ihm erzählt, dass seine Mutter vergiftet worden sei. Vor vier Jahren sei sein Vater gestorben. Er sei ein Einzelkind. Er habe auf dem Feld gearbeitet. Er habe nie Dokumente besessen. Er sei von Geburt an Christ gewesen. In seinem Dorf seien alles Moslems und er sei der einzige Christ im Dorf gewesen. Er habe nie das Bedürfnis gehabt, zum Islam überzutreten.
Konkret zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er eines Tages von der Feldarbeit in die Hütte zurückgekommen und sein Vater dagelegen sei. Er habe gesehen, dass sein Vater tot sei und habe Spuren von einem Schlag auf seinem Kopf gesehen.
Eines weiteren Tages sei er von der Arbeit heimgekommen und vier Moslems hätten ihn erwartet. Sie hätten ihm erzählt, dass er beschuldigt werde, sich nicht dem islamischen Glauben entsprechend zu verhalten, einen Koran auf die Erde geschmissen und diesen geschändet zu haben. Das seien Freunde oder Arbeitskollegen gewesen und sie würden ihm den Rat gegeben haben, das Dorf zu verlassen, weil der muslimische Führer Leute schicken würde, die ihn fangen und töten sollen. Nachdem er Christ sei und den Koran auf die Erde geschmissen haben solle, würden sie ihn töten. Bei Moslems würde man anders vorgehen und diesen vielleicht die Hand abhacken. Aber er würde getötet. Er sei weggelaufen. Er sei wegen dieser Bedrohung aus dem Dorf geflüchtet. Er sei mit einem Händler, der regelmäßig zum Kauf von Waren ins Dorf gekommen sei, geflüchtet. Dabei sei er in dessen Lkw gestiegen und habe sich versteckt. Er habe lange Zeit in diesem Lkw verbracht und eines Tages habe er sich an einem Ort befunden, wo es ein großes Wasser mit großen Schiffen gegeben habe. Er könne nicht sagen, wie lange er mit dem Händler unterwegs gewesen sei. Er habe sich in einer starken Stresssituation befunden und habe große Angst gehabt. Er wisse nicht, ob der Händler aus Niger gewesen sei. Jedenfalls sei es ein Afrikaner mit schwarzer Hautfarbe gewesen.
Auf konkrete Nachfrage führte er weiter aus, dass er am 02.03.2011 beschuldigt worden sei, den Koran geschändet zu haben. Er sei mit diesen Männern, die ihn gewarnt haben würden, gemeinsam aufgewachsen und habe mit ihnen gearbeitet. Die Leute aus dem Dorf würden sogar den LKW-Fahrer überredet haben, ihn mitzunehmen. Er kenne den moslemischen Führer nicht, dieser stamme nicht aus seinem Dorf, sondern aus XXXX.
Er habe schon vor diesem Vorfall Probleme wegen seines Glaubens gehabt, zumal er im Dorf schon als Heide bezeichnet worden und ihm das Essen weggenommen worden sei. Seine vier Freunde seien die Ausnahme gewesen. Sie würden ihn gewarnt und geholfen haben. Das seien seine engsten Freunde im Dorf gewesen.
Sein Vater und er seien die einzigen Christen im Dorf gewesen und sie würden abends in der Hütte gebetet haben. Bei der Feldarbeit seien die Ketten mit den Kreuzen versteckt worden. Manchmal habe man sich mit anderen Christen etwa 25 Minuten vom Wohnort entfernt in einer anderen Hütte zum gemeinsamen Gebet getroffen. Manchmal seien es fünf, manchmal sieben oder zehn Leute gewesen, die gemeinsam gebetet haben würden.
Auf entsprechende Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass es im Christentum eine Bibel gebe; dass es auch einen Propheten gebe; dass Gott der Einzige, Allmächtige sei; dass Mohammed nicht der Führer der Welt sei, sondern dass es nur einen einzigen Gott gebe; dass Weihnachten am 25. Dezember gefeiert werde; dass er Ostern kenne und dass man dabei an die Tötung von Jesus gedenke; dass Jesus ans Kreuz genagelt worden sei; dass das der Grund für das Kreuz sei; dass die Mutter von Jesus Maria geheißen habe. Im Falle der Rückkehr befürchte er Probleme mit Moslems zu bekommen, zumal er bezichtigt worden sei, den Koran geschändet zu haben. Er würde Probleme bekommen, auch wenn er in eine Stadt wie Niamey ziehen würde. Eine Koranschändung würde in der Moschee in XXXX verbreitet werden und auf diese Weise auch bis in die Hauptstadt gelangen. Überall wo es Moslems gebe, würde man somit wissen. Die angebliche Missachtung des Korans sei etwas sehr Ernstes und man werde nicht locker lassen, bis man ihn getötet habe.
Auf Nachfrage, warum er nicht bereits nach dem Tod seiner Mutter das Dorf verlassen habe, replizierte der Beschwerdeführer, dass er sich aufgrund seiner vier Freunde relativ sicher gefühlt habe. Nach Ausfolgung der Länderfeststellungen Niger brachte der Beschwerdeführer als Stellungnahme sogleich vor, dass er im Falle der Rückkehr von den Leuten getötet werden würde. Wenn er zurückgehe, bekomme er nichts - keine Unterstützung, keine Sozialhilfe. Hin und wieder gebe es schon kleine Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Diese würden aber nicht in heftigen Kämpfen ausgetragen, sondern es würden die Leute beispielsweise vergiftet werden. Es gebe natürlich auch einen Bürgerkrieg. Es komme häufig vor, dass Christen vergiftet werden würden. (AS 47-49)
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2001, Zl. 11 03.832-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.04.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
5. Die belangte Behörde führte in den Feststellungen des bekämpften Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, XXXX zu heißen und XXXX geboren und gesund zu sein, sowie dass er Hausa spreche und aus Niger stamme. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Grund für die Ausreise, nämlich eine drohende Verfolgung wegen seines christlichen Glaubens sowie eine daraus resultierende Gefährdungslage für den Fall einer Rückkehr nach Niger, vorliege.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten, er befinde sich erst seit wenigen Tagen in Österreich und sei illegal eingereist. Der Aufenthalt sei auf eine asylrechtliche Basis gestützt und der Lebensunterhalt werde im Rahmen Grundversorgung bestritten. Er arbeite nicht und spreche auch nicht Deutsch. Er besuche keine Kurse oder Ausbildungen und sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er sei unbescholten und kenne in Österreich lediglich Leute, die in der Betreuungsstelle untergebracht seien. Auf den Seiten 10-15 des bekämpften Bescheides traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Niger.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft vorgebracht habe und dass selbst bei Annahme einer Glaubwürdigkeit dies nicht zur Gewährung von internationalen Schutz führen könne, zumal der Schutz der Polizei in Anspruch genommen werden könne bzw. darüber hinaus die Möglichkeit einer innerstaatlichen Alternative bestehen würde.
Im Hinblick auf Spruchpunkt II. referierte die Behörde, dass keine Gefährdungslage bezogen auf die Person des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden sei. Daher sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Schließlich wurde zu Spruchpunkt III. dargetan, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfüge. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit wenigen Tagen in Österreich; er sei illegal eingereist und spreche nicht Deutsch; er verfüge nur über einen asylrechtlichen Aufenthaltsstatus und lebe von der Grundversorgung; er besuche keine Kurse oder Ausbildungen und sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation; er sei unbescholten und kenne lediglich Leute in der Betreuungsstelle. Es würden keine gewichtigen Argumente für den Verbleib im Bundesgebiet vorliegen. Vom kurzen Aufenthalt in Österreich könne keine rechtlich relevante Bindung zu Österreich abgeleitet werden. In Bezug auf Kultur, Tradition und Sprache sei er immer noch eng mit seinem Heimatland verbunden.
Bei Abwägung der vorliegenden Fakten gelange die Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Fall der Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privatleben Sinne des Art. 8 EMRK nicht verletzt werde. Nach Ansicht der Behörde seien keine Verfestigung- oder Integrationstatbestände verwirklicht worden. (AS 95-115)
6. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2011 durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt und am 29.04.2011 (Datum des Einlangens 02.05.2011) erhob der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines Standardformulars Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft werde. Es werde die Aufhebung und Abänderung der bekämpften Spruchpunkte im Sinne des ursprünglichen Antrags auf internationalen Schutz, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides sowie jedenfalls die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. von einstweiligem Rechtsschutz in europarechtlichem Sinn beantragt. Die Beigabe eines Rechtsberaters werde beantragt.
Handschriftlich wurde auf dem Formblatt vom Beschwerdeführer vermerkt: "Obwohl ich nur meine Muttersprache ‚Haussa' Anführungszeichen gut spreche und kaum lesen und schreiben kann, bekam ich in meiner Einvernahme am 28.04.2011 deutschsprachige Zettel, die ich nicht verstehe".
Zudem waren dem Formular zwei handschriftlich verfasste Dokumente in Englisch und in Hausa angeschlossen, welche in weiterer Folge vom Asylgerichtshof einer Übersetzung zugeführt wurden.
Der englische Schriftsatz beinhaltete das Nachfolgende: "[...] Berufung. Hiermit lege ich Berufung gegen die Ablehnung meines Asylansuchens ein. Alles, was ich über die Gründe, warum ich in ihr Land (Österreich) gekommen bin, gesagt habe, entspricht der Wahrheit. Das hier sind Lügen. Wir sprechen hier über mein Leben und meine Sicherheit. Ich bitte Sei, mich nicht nach Niger zurückzuschicken. Sollten Sie das tun, wird man mich sofort umbringen. Solange ich keine Muslime bin, wird man für mich keine Gnade haben und mich deswegen umbringen. Keiner wird sich für mich einsetzen. Wir werden von unseren Familien abgewiesen, weil wir die Religion beleidigt haben. Meine Eltern sind tot. Sie wurden durch Zauber umgebracht. Ich bin ihr einziges Problem. Die Familie meines Vaters will mich ebenfalls umbringen und unterstützt das Böse. Sie nennt uns Ausgestoßene und entzieht und viele Sachen. Ich weiß, dass man überall nach mir suchen wird, um mich umzubringen, und unsere Generation auszulöschen. Deswegen musste ich das Land verlassen, um mein Leben zu retten. Ich habe niemanden, zu dem ich gehen kann und nirgendwo, wo ich sicher bin, außer hier. Sollte man mich in Niger sehen, wird man mich umbringen. Deswegen bitte ich Sie, mir ein Bleiberecht in ihrem Land zu gewähren und verspreche, ein guter Staatsbürger zu sein. Danke, dass Sie meine Berufung annehmen
[...]."
Der in Hausa abgefasste Schriftsatz beinhaltete das Nachfolgende (Anm. des Dolmetschers: Da es sich nicht um eine Standardvariante des Hausa handelt und nicht die Standard-Hausa-Orthographie verwendet wurde, sind einzelne Passagen nicht hundertprozentig klar [Durch Unterstreichung markiert] und einzelne Worte nicht lesbar [mit Fragezeichen markiert], so dass eine eindeutige Interpretation nicht möglich ist): "Das ist mein Ansuchen hinsichtlich der Sache,
um die Sie mich gebeten haben Bittschreiben/Ansuchen XXXX ? Jamaaa =
Leute/Öffentlichkeit; Duniya = Welt alles was ich ihnen gesagt habe,
wenn man mich kennt ich möchte, dass Sie wissen, dass alles die Wahrheit ist wenn jemand etwas gemacht hat, wie ich es gemacht habe und wenn er Moslem ist wird man ihn töten auch wenn man sagt (XXXX) diese Leute, die man geschickt hat, damit sie kommen um mich zu dem Haus des muslimischen Führers zu bringen dann werden sie mich töten, weil ich Christ bin auch weiß ich, dass man vier Leute nicht ignorieren wird ?? man wird sie töten, weil sie mir geholfen haben. Deshalb bitte ich Sie in Gottes Namen, mich nicht nach Niger zurückzuschicken denn, wenn ich zurückkehre, wird man mich zwangsläufig töten denn ich habe jetzt niemanden mehr auf der Welt meine Mutter starb, als ich zehn Jahre alt war auch mein Vater starb, als ich fünfzehn Jahre alt war auch waren es die Verwandten (und zum Haus dazugehörigen), die sie (dh. die Eltern) getötet haben sie sind es auch, die kommen um mich jetzt zu töten, weil ich den Koran mit Füssen getreten hätte auch hätte ich meine Notdurft mit ihm (Koran) verrichtet in dieser Woche (sati), als diese Sache passierte wusste ich, dass ich diese Sache gemacht habe, aber ich wusste nicht dass es jemanden gab, der mich gesehen hat zu der Zeit es war ein kleiner Junge, der Abdullahi hieß und zehn Jahre alt war er ?? als er mich sah; auch war es er, der es ihnen erzählt hat diese Sache ist die Wahrheit und auch diese Leute (dort) wollen mich nicht ? und die Nachricht von der Sache (d.h. das Treten des Korans) die ich gemacht habe ist in Niger weit bekannt aber ? werden sie ständig tun bis sie mich gefasst haben ich weiß, dass die Muslime meines Landes, jeder Mensch in Niger, der diese Neuigkeit hört, wenn er mich sieht wird er ihnen die Nachricht überbringen ?, und sie werden mich fassen darum ersuche ich Sie mich nicht nach Niger zurückzuschicken diese Leute kennen kein Mitleid. Bitte!"
7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.11.2011, Z. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 8. Fall, Fall, 2. Fall, § 27 Abs. 2 und Abs. 3 SMG und § 15 StGB als Junger Erwachsener rechtkräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon acht Monate bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.05.2011, Zl. A11 419.134-1/2011/3Z wurde zur Beratung und Vertretung im Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer Frau Mag. XXXX als Rechtsberaterin beigestellt.
9. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 19.06.2012, Zl. A11 419.134-1/2011/12E wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt. (AS 223)
10. Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 06.07.2012 teilte das Bundesasylamt Asylgerichtshof mit, dass laut Mitteilung der Grundsatz- und Dublinabteilung der Beschwerdeführer am 04.07.2012 aus der Schweiz nach Österreich überstellt worden sei und dass Verfahren allenfalls fortgeführt werden könne.
11. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.07.2012 Zl. A11 419.134-1/2011/14Z wurde das am 19.06.2012 eingestellte Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt.
12. Mit dem per Fax eingebrachten Schriftsatz am 22.04.2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein Sprachdiplom in Deutsch (A1 Grundstufe) und ersuchte in einem um Auskunft darüber, wann mit einer Entscheidung in seinem Fall zu rechnen sei.
13. Ebenfalls mit einem per Fax am 22.04.2013 eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 75 Abs. 16 AsylG.
14. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.04.2013, Zl. A11 419.134-1/2011/18Z wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Antrages vom 22.04.2013 die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
15. Mit E-Mail vom 28.05.2014 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Dokumenten als Integrationsnachweis des Beschwerdeführers. Diese Konvolut enthielt ein Sprachdiplom Deutsch (B1), ein Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung "Natur und Technik", eine Teilnahmebestätigung an der "Summer School 2013", eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Fortgeschrittene der Caritas sowie eine Teilnahmebescheinigung über den laufenden Besuch eines Deutschkurses (Alphabetisierung- und Grundkurs Kompetenzstufen A1, A2, A2+).
16. Mit E-Mail vom 22.10.2014 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH weitere integrationsrelevante Dokumente (Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung, Sprachdiplom Deutsch - A1).
17. Mit E-Mail vom 19.01.2015 übermittelte der Verein Vobis eine Bestätigung über die Mitwirkung bei einem Literaturprojekt des Beschwerdeführers sowie ein persönliches Referenzschreiben von Frau Magistra XXXX, eine Kontaktbestätigung des Vereines XXXX und neuerlich das bereits vorliegende Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung.
18. Mit E-Mail vom 25.03.2015 übermittelte die Katholische Hochschulgemeinde XXXX ein Empfehlungsschreiben betreffend den Beschwerdeführer.
19. Mit Schriftsatz der XXXXUniversität XXXX, vom 17.05.2015 richtete der Beschwerdeführer ein Bittschreiben um Hilfe im Asylverfahren an die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes.
20. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.07.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Kammer W161 abgenommen und der Kammer I403 neu zugewiesen.
21. Am 19.10.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Im Vorfeld der Verhandlung waren dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zum Niger übermittelt worden. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und seine Rechtsberatung teil, die Teilnahme eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich. Im Zuge der Verhandlung wurden dem Bundesverwaltungsgericht umfangreiche Unterlagen zur Integration vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Niger und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer hatte seinen Herkunftsstaat 2011 verlassen und nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011 abgewiesen.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es konnten allerdings maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat den Pflichtschulabschluss nachgeholt, hat die Deutschprüfung B1 abgelegt und besucht als Stipendiat die Ausbildung zum "Inklusionsbegleiter" an der XXXX-Universität. Die zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben zeigen seine soziale Vernetzung in Österreich uns sein Engagement bei verschiedenen kulturellen und sozialen Initiativen.
1.6. Der Beschwerdeführer hat keine Anknüpfungspunkte und keine Familie in seinem Herkunftsstaat. Der Aufenthaltsort seines Vaters ist dem Beschwerdeführer unbekannt.
1.7. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet und lebt in einer Privatunterkunft.
1.8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 8. Fall, Fall, 2. Fall, § 27 Abs. 2 und Abs. 3 SMG und § 15 StGB als Junger Erwachsener rechtkräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon acht Monate bedingt verurteilt. Die Probezeit von drei Jahren ist inzwischen abgelaufen, der Beschwerdeführer hat sich seither wohlverhalten.
1.9. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er im Niger wegen seines christlichen Glaubens verfolgt worden sei. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es ist auch keine Verfolgung aus sonstigen Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ersichtlich.
1.10. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Niger eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.11. Feststellungen zur Situation im Niger
Niger ist eine semi-präsidentielle Republik. Der Präsident ist Staatschef und der Premierminister Chef der Regierung, die Legislative stellt die Nationalversammlung (Assemblée National) dar. Die Judikative ist formell unabhängig von den anderen beiden Staatsgewalten. Die Abgeordneten der Nationalversammlung werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, ebenso wie der Präsident. Der Premierminister wird vom Präsidenten ernannt. Im Laufe der Demokratisierung haben sich im Niger etliche Parteien herausgebildet, die in der Nationalversammlung (113 Sitze, davon 105 gewählt und 8 für Minoritäten-Vertreter) vertreten sind (GIZ 8.2015).
Am 18.2.2010 war der damalige Präsident Tandja vom Militär gestürzt worden. Die Verfassung der Sechsten Republik vom 18.8.2009, mit der sich Tandja unter Bruch der Verfassung von 1999 eine Verlängerung seiner Amtszeit verschafft hatte, wurde außer Kraft gesetzt und alle staatlichen Institutionen aufgelöst, die auf der Grundlage dieser Verfassung geschaffen wurden. Ein "Oberster Rat zur Wiederherstellung der Demokratie" (CSRD) übernahm die Macht. Innerhalb eines Jahres wurden die Voraussetzungen für die Rückkehr zur Demokratie und verfassungsmäßigen Ordnung geschaffen: neue Verfassung, Entpolitisierung der Verwaltung, Pressefreiheit etc. Die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen Ende Jänner 2011 verliefen ruhig und waren nach Einschätzung von Beobachtern frei und transparent. Die Wahlen brachten einen Machtwechsel: Die bisherige Oppositionspartei PNDS wurde größte Fraktion in der Nationalversammlung; ihr Vorsitzender, Mahamadou Issoufou, wurde im zweiten Wahlgang zum Präsidenten gewählt, er hat das Amt seit dem 7.4.2011 inne. Issoufou ernannte Brigi Rafini, einen Tuareg, zum Premierminister. Die Regierungspartei bildete zunächst mit der zweitstärksten Partei im Parlament sowie einigen kleineren Parteien eine Koalition. Im August 2013 verließ der Koalitionspartner, die Partei Lumana des damaligen Parlamentspräsidenten Hama Amadou, die Koalition. Mithilfe von Überläufern, die teilweise Kabinettsposten innehatten, konnte sich die Regierung aber eine parlamentarische Mehrheit sichern. Die innenpolitische Lage und das Verhältnis Regierung/Opposition ist seither gespannt (AA 6.2015a; vgl. GIZ 8.2015).
Die Regierung hat sich ehrgeizige Entwicklungsziele gesetzt. Ihre Prioritäten sind die Stärkung der demokratischen Institutionen der Republik, eine Verbesserung der Regierungsführung, die Fortführung der Dezentralisierungspolitik, die Stabilisierung der Sicherheitslage sowie wirtschaftlicher und sozialer Aufschwung. Darüber hinaus soll die Verbesserung der Nahrungsmittelsicherheit ein Schwerpunkt sein. Die Umsetzung blieb bislang jedoch hinter den Erwartungen zurück (AA 6.2015a).
Quellen:
Nach einer Phase politischer Instabilität, mit einem Militärputsch 2010, wird die Republik Niger seit April 2011 wieder von einer demokratisch gewählten Regierung geführt. Seitdem herrscht eine relative politische Stabilität, die die Belastungen durch Kriege in Libyen und Mali und nachfolgende terroristische Aktivitäten islamistischer Gruppen in der Region, sowie Konflikte zwischen den politischen Parteien, bisher getragen hat. Dennoch bleibt die Sicherheitssituation fragil (GIZ o.D.a). Einerseits sind die Konflikte zwischen dem nigrischen Staat und den für Autonomie kämpfenden Bevölkerungsgruppen, die Tuareg im Norden und die Toubou im Osten des Landes, weitgehend ungelöst. Andererseits lassen sich
5. 700 Kilometer Außengrenze nicht angemessen sichern, sodass Niger zunehmend zum Transitland für Flüchtlinge aus Subsahara-Afrika, aber auch für Waffen und Drogen geworden ist (GIZ o.D.b).
Eine besondere Bedrohung für die Sicherheitsentwicklung sind in der Region operierende islamistische Terrororganisationen, wie die Al-Qaida im Maghreb (AQIM), die Ansar Dine in Mali oder die nigerianische Boko Haram (GIZ o.D.b; vgl. AA 19.8.3025). Am 24.5.2013 haben zwei Anschläge in Agadez und Arlit [im Norden des Landes] mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 19.8.2015). Die Konflikte in Libyen und Mali haben die Sicherheitslage zusätzlich verschärft (GIZ o.D.b). Seit Anfang Februar 2015 greift die islamistische Terrororganisation Boko Haram auch Ziele im Südosten Nigers (Region Diffa) an. Es ist zudem nicht auszuschließen, dass die Gruppe auch in anderen Städten des Landes terroristische Attentate plant (AA 19.8.2015).
Anhaltende soziale Proteste und die nach wie vor nicht beigelegte Unzuverlässigkeit des Militärs bedeuten immer eine ernsthafte Beeinträchtigung der politischen Stabilität (GIZ 8.2015). Mitte Jänner 2015 fanden in Zinder und Niamey Demonstrationen gegen die Charlie-Hebdo-Karikaturen statt, in deren Folge es zu Brandanschlägen auf christliche Kirchen, ein Kulturzentrum und diverse Bars und Restaurants kam. Durch Brände und im Zuge der Auseinandersetzungen mit der Polizei gab es insgesamt zehn Tote. Nach wie vor ist mit Demonstrationen der Zivilgesellschaft und anderer Gruppen zu rechnen. Auch wenn diese meist friedlich verlaufen, sind sie in ihrer Dynamik - wie zuletzt im Jänner 2015 geschehen - schwer einzuschätzen (AA 19.8.2015).
Quellen:
Mindeststandards einer Demokratie werden zwar im Niger erreicht, aber die Rechtsstaatlichkeit ist nicht vollständig gesichert (GIZ 8.2015). Eine unabhängige Rechtsprechung ist in der Verfassung festgeschrieben und die Gerichte zeigen auch erste Anzeichen dieser Unabhängigkeit, jedoch ist das Justizsystem zeitweise dem Einfluss der Exekutive ausgesetzt (FH 18.8.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Staatsanwälte werden vom Justizministerium überwacht und Richter werden vom Präsidenten ernannt (FH 18.8.2015). Einige Richter wurden wegen unabhängiger Entscheidungen auf minderwertige Posten versetzt (USDOS 25.6.2015). In Folge eines Mangels an entsprechender Ausbildung und auf Grund von niedrigen Gehältern gibt es Fälle von Korruption im Justizwesen (FH 18.8.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Traditionelle Gerichte, die vorwiegend nach islamischem Recht entscheiden, können in zivilrechtlichen Fällen herangezogen werden. Daneben existiert die Möglichkeit der Mediation durch lokale Stammesführer (USDOS 25.6.2015).
Es gilt die Unschuldsvermutung und Verfahren sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt, der bei Minderjährigen oder Bedürftigkeit auch auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Gesetzlich muss der Angeklagte sofort über die Gründe der Anklage informiert werden, er hat Zugang zu allen Beweismitteln und angemessene Zeit, seine Verteidigung vorzubereiten. Weitverbeitete Unkenntnis bezüglich dieser gesetzlichen Regelungen führt jedoch dazu, dass viele Angeklagte nicht in den vollen Genuss dieser Rechte kommen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Die dem Innenministerium untergeordnete nationale Polizei ist für die Strafverfolgung im städtischen Gebiet zuständig und die dem Verteidigungsministerium untergeordnete Gendarmerie trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit im ländlichen Bereich. Die Nationalgarde ist für die innere Sicherheit und für den Schutz hochrangiger Beamter und Regierungsgebäuden zuständig. Die Streitkräfte sind für die äußere Sicherheit und - in einigen Teilen des Landes - auch für die innere Sicherheit verantwortlich (USDOS 25.6.2015).
Die Zivilbehörden üben generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, obwohl einzelne Soldaten zeitweise unabhängig von der Befehlsstruktur agieren. Die Polizei ist aufgrund mangelnder Ausbildung und Ausstattung jedoch nicht sehr effektiv; so haben nur spezielle Polizeieinheiten Grundfertigkeiten im Umgang mit Waffen. Truppen der Nationalgarde werden ohne spezifische Ausbildung als Gefängniswärter eingesetzt. Die Gendarmerie ist für die Untersuchung von Fällen des Amtsmissbrauchs der Polizei zuständig und sie wird bei Missbrauchsvorwürfen auch tätig; dennoch stellen Korruption und Straflosigkeit ein verbreitetes Problem dar (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Bestrafung. Es gibt jedoch Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Zivilisten schlagen (USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte über willkürliche Haft, überlange Untersuchungshaft und außergerichtlichen Tötungen (FH 18.8.2015).
Quellen:
Obwohl behördliche Korruption unter Strafe steht, setzt die Regierung die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht effektiv um, und Beamte fordern häufig für Amtshandlungen Bestechungsgelder und gehen dabei straffrei aus (USDOS 25.6.2015). Amtsmissbrauch und Korruption sind existent auf allen Verwaltungsebenen (GIZ 8.2015). Korruption ist ein gravierendes Problem (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 18.8.2015). Sie ist eine bedeutende Entwicklungsbremse im Niger. Laut Transparency International befindet sich das Land im Ranking des Transparancy Index 2014 auf Platz 103 von 175. Der nigrische Verband ANLC (Association de la lutte contre la corruption) setzt sich für die Bekämpfung der Korruption ein (GIZ 8.2015); seitens des Staates geht die HALCIA (High Authority to Combat Corruption and Related Crimes) gegen Korruption vor (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Das Mindestalter für Verpflichtungen oder freiwilligen Militärdienst beträgt 18 Jahre; Bewerber müssen Staatsbürger von Niger und unverheiratet sein; 2 Jahre Dienstzeit; Frauen können in der Gesundheitsversorgung dienen (CIA 6.8.2015).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Niger hat beträchtliche Fortschritte in demokratischen und wirtschaftlichen Bereichen erzielt. Wie versprochen, ermöglichte die militärische Übergangsregierung im Januar 2011 freie und faire Wahlen und im April 2011 wurde die Macht auf die neue Zivilregierung unter Mohamadou Issoufou übertragen. Um den inneren Frieden zu fördern, hob die Regierung die Gehälter aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst und beim militärischen Personal an (BS 2014). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören harte und lebensgefährliche Haftbedingungen, Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, zwangsweise Auflösung von Demonstrationen, Menschenhandel sowie Zwangsarbeit und kasten-basierte Sklaverei (USDOS 25.6.2015). Sklaverei ist im Niger ein brisantes Thema. Die NRO Timidria setzt sich intensiv für die Befreiung von Sklaven im Niger ein, von denen es - nach Schätzungen - nach wie vor noch etwa 40.000 im Niger gibt. Timidria hat mit Erfolg die Sklaverei im Niger zum Thema gemacht und erreicht, dass Sklaverei im Strafgesetz definiert und im Jahr 2003 unter Strafe verboten wurde. Über 200 Personen haben ihre Freiheit auf Grund der Bemühungen von Timidria erlangt (GIZ 8.2015).
Die Verfassung gewährleistet Meinungsfreiheit, aber fallweise bedroht, belästigt und inhaftiert die Regierung Journalisten. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die Verfassung und andere Gesetze gewährleistet, jedoch löst die Regierung Demonstrationen unter Anwendung von Gewalt auf. Vereinigungsfreiheit wird üblicherweise auch in der Praxis respektiert (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Die Haftbedingungen sind schlecht und teilweise lebensbedrohlich. Wächter unterwerfen Häftlinge herabwürdigender Behandlung. Die Gefängnisse sind geprägt von Überbelegung, unangemessener medizinischer Versorgung sowie inadäquaten sanitären Einrichtungen und mangelnder Belüftung. Dem ICRC (International Committee of the Red Cross), der CNDH (National Human Rights Commission) sowie Vertretern anderer Menschenrechtsgruppen und der Medien werden uneingeschränkter Zugang zu den meisten Gefängnissen und Haftanstalten gewährt. Die Behörden erlauben den Häftlingen, unzensiert Beschwerden an die Justizbehörden zu übermitteln (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Niger gehört zu jenen Staaten, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben, jedoch keine Todesurteile mehr vollstrecken (AI 20.7.2015).
Quellen:
Der Islam wird von mehr als 98 Prozent der Bevölkerung praktiziert. Christen - Katholiken und Protestanten - machen weniger als 2 Prozent der Bevölkerung aus. Die Verfassung und andere Gesetze gewährleisten den Schutz der Religionsfreiheit und die Regierung hält sich im Wesentlichen auch daran (USDOS 28.7.2014). Der Islam im Niger ist als gemäßigt zu bezeichnen und die Toleranz gegenüber anderen Religionen ist sehr groß. Die Republik Niger ist säkular und der Islam ist juristisch vom Staat getrennt. Einige Islam-orientierte Projekte werden vom Staat gefördert; so wurde die Einrichtung der Islamischen Universität in Say finanziell unterstützt. Der Islam im Niger ist, wie in vielen (west-)afrikanischen Ländern, synkretistisch geprägt und weist einige Elemente traditioneller Religionen und des Volksglaubens auf. Im Niger sieht man wenige mit einer Burka völlig verschleierte Frauen und wenn, dann in den Städten. Traditionell tragen die meisten verheirateten Frauen (und Mädchen) ein Kopftuch (GIZ 6.2015). Es gibt Berichte, wonach es innerhalb der Gesellschaft aufgrund der Religionszugehörigkeit oder Glaubensausrichtung zu Beschimpfung oder Diskriminierung kommt (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Niger ist ein multi-ethnischer Staat. Von anderen (west-)afrikanischen Staaten unterscheidet den Niger, dass hier weniger verschiedene Ethnien leben. Die vier bevölkerungsreichsten ethnischen Gruppen sind Hausa (53 Prozent), Djerma/Songhai (21 Prozent), Fulbe (10 Prozent) und Tuareg (10 Prozent) (GIZ 6.2015).
Ein Nigrer/eine Nigrerin fühlt sich in erster Linie dem eigenen Volk bzw. der Untergruppe, dem Stamm oder Clan zugehörig: z. B. Tuareg Kel Ewey, Fulbe Woodaabe Djidjiru. Die meisten nigrischen Ethnien sind nicht auf die (künstlichen) nationalstaatlichen Grenzen festgelegt, es existieren grenzüberschreitende alte Verbindungen, sowohl bei Haussa (gen Nigeria), Songhai (gen Mali), Tuareg als auch Fulbe, um nur die vier bevölkerungsreichsten Ethnien zu nennen. Da eine gemeinsame Sprache mit regionalen Unterschieden gesprochen wird, kann man miteinander kommunizieren; denn Sprache ist nicht nur ein verbindendes, sondern auch identitätsstiftendes Kriterium. Das Nationalgefühl ist im Niger nicht sehr stark ausgeprägt, sondern zeigt sich eher, wenn Nigrer im Ausland in der Diaspora leben (GIZ 6.2015).
Quellen:
Das Gesetz erlaubt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektierte diese Rechte im Generellen auch in der Praxis. Sicherheitskräfte überwachen an Checkpoints den Personenverkehr und den Transport von Gütern, besonders in der Nähe von größeren Städten, und fordern an diesen Checkpoints manchmal auch Bestechungsgelder. Transportgesellschaften und zivile Vereinigungen kritisieren diese Praxis (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
14. Grundversorgung/Wirtschaft
Niger steht gemäß der Rangfolge nach dem Bruttoinlandsprodukt auf Platz 177 von 183 Ländern (GIZ 7.2015); das jährliche Pro-Kopf-Einkommen beträgt 374 US Dollar (GIZ 7.2015; vgl. AA 6.2015b). Gut 60 Prozent der Population lebt unterhalb der Armutsgrenze und 44 Prozent von weniger als 1,25 US Dollar am Tag. Der MPI (Multi-Dimensional-Poverty Index) weist Niger mit der Demokratischen Republik Kongo den letzten Rang 186 zu. Mit einem Gini-Koeffizient von 43,9 hat Niger eine besonders ungleiche Einkommensverteilung (GIZ 7.2015). Die Wirtschaftsstruktur des Niger ist zwar landwirtschaftlich geprägt, aber der Export wird dominiert durch Uran (GIZ 7.2015; vgl. AA 6.2015b).
Die Landwirtschaft, (mobile) Tierhaltung und Acker- bzw. Feldbau (als Regenfeldbau) ist in höchstem Maße von den Umweltbedingungen und dem Klima abhängig (GIZ 7.2015; vgl. AA 6.2015b). Dies sind in erster Linie die Niederschläge; aber auch andere Faktoren wie Heuschreckeneinfälle, Buschfeuer oder Hochwasser beeinflussen die landwirtschaftliche Produktion und Produktivität. Das Einkommen der Landbevölkerung - etwa 83 Prozent der Bevölkerung - ist somit äußerst variabel (GIZ 7.2015). Der Großteil der nigrischen Bevölkerung lebt von der Subsistenzwirtschaft - sowohl Tierhaltung als auch Feldbau - oder versucht mit Tätigkeiten im informellen Sektor und im Handwerk zu überleben. Menschen vom Land ziehen mit der Hoffnung auf bessere Lebensbedingungen und der Aussicht auf Arbeit in die Städte des Landes. Die Urbanisierung nimmt rapide zu - besonders in Krisenzeiten - und liegt mittlerweile bei 18 Prozent. Die Analphabetenquote auf dem Land beträgt etwa 90 Prozent. Lohnarbeit zu finden, ist im Niger extrem schwierig; die Industrie ist wenig ausgebaut und die meisten Arbeitssuchenden auch nicht ausgebildet. Arbeit in der Industrie oder im Dienstleistungsgewerbe zu finden, gelingt nur wenigen, da diese Sektoren zudem nur schwach entwickelt sind (GIZ 6.2015).
Viele Nigrer zieht es als Arbeitsmigranten in die Nachbarländer, bevorzugt sind Nigeria und Libyen. Die Rücküberweisungen an ihre Familien sind nicht unbedeutend. Durch die Unruhen in Libyen und die angespannte Situation in den extrem Scharia-orientierten Landesteilen Nigerias wurden viele gezwungen wieder in den Niger zurückzukehren (GIZ 6.2015). Zusehends wird der Bildung von der Bevölkerung mehr Bedeutung beigemessen, sodass die Einschulungsrate steigt und die Nachfrage nach Schulen gegeben ist. Dies hat mittlerweile dazu geführt, dass in den großen Städten neue Universitäten mit einigen Fakultäten eingerichtet wurden. Im Niger wurden verschiedene Programme verabschiedet, die sich der Bekämpfung der Armut widmen (GIZ 7.2015).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Niamey ist begrenzt (AA 19.8.2015). Die Bevölkerung des Niger ist von vielfältigen Krankheiten geplagt wie z.B.: Malaria, Gelbfieber, Tuberkulose, Meningitis, Lepra, Typhus, Noma, Brucellose, Hepatitis, Bilharziose und HIV/Aids. Das Verhältnis von Arzt pro 1.000 Einwohner liegt bei 0,019 (vgl. Deutschland 3,69). Nach einem WHO Bericht existieren 42 Krankenhäuser, knapp 600 Gesundheitszentren und gut 1.000 medizinische Stationen. Krankenhäuser gibt es in größeren Städten wie Niamey, Tahoua, Maradi und Zinder. Sie sind in der Regel staatlich geführt; an einigen wirken gut ausgebildete kubanische Ärzte unterstützend mit. Daneben gibt es private Krankenhäuser, Medizinstationen oder niedergelassene Ärzte mit ambulanten Kliniken - zum Teil auch unter europäischer Führung. Die allgemeine Gesundheitssituation von Müttern und Kindern im Niger ist schlecht (GIZ 6.2015).
Eine Gesundheits-/Krankenkasse gibt es zwar, aber außer einigen Angestellten in formalen Arbeitsverhältnissen und Beamten sind wenige Menschen darüber hinaus versichert - "Sozialversicherung" ist die Familie. Bei einem Krankenhausbesuch müssen für den Großteil der Bevölkerung zunächst die Mittel der Finanzierung der Behandlung vorgewiesen werden. Medikamente müssen ebenfalls selbst gekauft werden. Die stationäre Behandlung setzt in vielen Fällen voraus, dass Verwandte den Patienten mit Essen versorgen. Wer über gute finanzielle Möglichkeiten verfügt, kann sich natürlich auch eine gute medizinische Versorgung leisten. Mit dem ehemaligen Spezialprogramm des Präsidenten, welches durch die Rücklagenbildung finanziert wurde, die nach dem Schuldenerlass frei wurde, wurden bis 2010 u.a. 1.000 Gesundheitszentren und Schulen gebaut, nur fehlt es oft an (qualifiziertem) Personal, Ausstattung und Medikamenten (GIZ 6.2015).
Quellen:
Die NGOs in Niamey verlangen häufig eine Gebühr für die Betreuung von Rückkehrern. Rückkehrer können sich aber an das örtliche IOM Büro unter nachfolgender Adresse wenden:
International Organization for Migration Niamey
1467 Boulevard Mali Béro, BP 10260, Niamey, NIGER
Telefon +227 20 75 25 07
Fax + 227 20 75 20 16
E-Mail: iomniamey@iom.int
(IOM 10.2.2010)
Es gibt ein Institut für Mikrofinanzwesen ("Institutions de MicroFinance - IMF") und Bankinstitute, wie "BAGRI" und "BRS.SA". Die Grundvoraussetzungen beinhalten in der Regel die Eröffnung eines Kontos, den Nachweis einer Garantie (Deckungsfonds/Immobilienwerte) und das Vorweisen eines Businessplans. Die Finanzinstitute sind unter folgenden Rufnummern zu erreichen:
(IOM 24.9.2012)
Quellen:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur umfassenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, vor allem aber auf der Vorlage umfangreicher Unterlagen, welche die Annahme einer besonderen Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen. Folgende Unterlagen wurden unter anderem vorgelegt:
Deutschkurs-Bestätigungen
ÖSD-Zertifikat für B1
Externistenprüfungszeugnis vom Juni 2014: Pflichtschulabschluss
Unterstützungsschreiben von Frau Angelika Hödl, Mag. Merje Platzer, Pfarrer Hans-Peter Premur, Mag. Laura Ippen, Mag. Eva Wobik, Silvia Shafik, Dr. Sivia Jelinek, Helly Gruber, Alispahic Ajla u.a.
Teilnahmebestätigung für die Summer School 2013 des Vereins Vobis
Teilnahmebestätigung für die Mitarbeit an einem Theaterprojekt des slowenischen Kulturverbandes
Bestätigung der Teilnahme am Lehrgang zum "Inklusionsberater" an der Alpen-Adria-Universität
In den verschiedenen Empfehlungsschreiben und Bestätigungen wird der Beschwerdeführer als hoch motiviert, verlässlich, hilfsbereit und sozial engagiert beschrieben. Aus den Unterlagen ergeben sich auch verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers.
2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.4. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptet wurden. Der Beschwerdeführer klagt zwar über gelegentliche Schmerzen in den Beinen, doch wurde diesbezüglich kein Attest vorgelegt und erklärte der Beschwerdeführer auch aktuell keine Schmerzen zu haben, außer wenn es kalt sei.
2.2.5. Die Feststellung zur Familiensituation des Beschwerdeführers im Niger ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, den Niger verlassen zu haben, weil zunächst seine Mutter und dann sein Vater getötet worden seien, da sie Christen waren. Er selbst sei dann beschuldigt worden, den Koran geschändet zu haben und habe deswegen flüchten müssen.
2.3.2. Das Bundesasylamt hatte dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgeschichte nur vage und detailarm geschildert. Es sei auch nicht plausibel, dass wie von ihm angegeben, an dem Tag, als ihm die Schändung des Korans vorgehalten worden sei, zufällig ein kleiner Händler durch seinen Wohnort gekommen sei, der ihn dann die mehr als 600 Kilometer bis ans Meer mitgenommen hätte. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer noch jahrelang an seinem Wohnort verblieben sei, wenn er tatsächlich geglaubt haben sollte, dass seine Eltern ermordet worden seien. Bezüglich der Frage, wie er davon erfahren habe, dass ihm die Schändung des Korans vorgeworfen würde, habe er sich zudem in Widersprüche verwickelt. So habe er am 21.04.2011 behauptet, dass er von zwei Personen darüber informiert worden sei, während er bei der Einvernahme eine Woche später darauf verwies, dass ihn vier Personen gewarnt haben würden. Bei der ersten Einvernahme ordnete er dies außerdem zeitlich dem Begräbnis seines Vaters zu, während er später davon sprach, dass dies im März 2011, also vier Jahre nach dem Tod seines Vaters erfolgt sei.
2.3.3. Dem Bundesasylamt ist zwar nicht darin zuzustimmen, dass - wie im angefochtenen Bescheid weiter ausgeführt wird - auch der christliche Glaube des Beschwerdeführers anzuzweifeln sei und dass er "ebenso zum Islam hätte konvertieren können, um problemlos im Dorf leben zu können". Das Bundesverwaltungsgericht stimmt dem Bundesasylamt allerdings darin zu, dass bereits die unter Punkt
2.3.2. erwähnten Widersprüche und Unstimmigkeiten gegen ein glaubhaftes Vorbringen sprechen. Diese werden auch nicht durch das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz entkräftet.
2.3.4. Auch in der am 19.10.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich. So hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.04.2011 erklärt, dass er in einem Dorf namens XXXX gelebt habe, das etwa eine Stunde Fußmarsch von XXXX entfernt gewesen sei. XXXXwiederum sei ein Dorf in der Region XXXX. Er habe stets in XXXX gelebt; die Familie seines Vaters lebe in XXXX, doch habe sich der Beschwerdeführer schon als Kind mit seinen Eltern nach XXXX begeben, wo sie Ackerbau betrieben hätten. Vor der erkennenden Richterin meinte der Beschwerdeführer am 19.10.2015 dagegen, dass die Familie seines Vaters aus XXXX stamme und er dort auch aufgewachsen sei. Nach dem Tod seiner Mutter, als er zehn Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater dann mit ihm nach XXXX gezogen. Die Entfernung zwischen den Orten könne er nicht nennen, da er nach dem Tod seiner Mutter nie mehr in XXXX gewesen sei. Der Ort des Geschehens und seiner Verfolgung war im erstinstanzlichen Verfahren daher ein anderer als im Beschwerdeverfahren. Offenbar verwechselt der Beschwerdeführer die zwei Orte, was aber nur schwer zu glauben ist, wenn es sich um tatsächlich Erlebtes handeln würde. Durch die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verstärkte sich der Eindruck einer konstruierten Fluchtgeschichte noch weiter; verschiedene Aussagen entbehrten auch der Plausibilität, so etwa, dass er die Verwandten seiner Mutter nie kennengelernt habe, obwohl diese sie sehr wohl besucht habe. Ebenso ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am selben Ort verblieben sein sollte, wenn er tatsächlich der Meinung war, sein Vater sei - vier Jahre nach der Ermordung seiner Mutter - getötet worden. Auch hinsichtlich der Todesursachen ergeben sich Ungereimtheiten, spricht er doch in der Beschwerde davon, dass seine Eltern durch Zauber getötet worden seien, während er ansonsten erklärte, seine Mutter sei vergiftet und sein Vater erschlagen worden. Der Beschwerdeführer machte auch keine konsistenten Angaben zur christlichen Gemeinde in seinem Heimatort; manchmal sprach er davon, dass er der einzige Christ gewesen sei, dann wieder dass sich eine kleine Gruppe jeden Sonntag zum Beten getroffen habe. Im Zusammenschau mit den bereits oben angeführten Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten, die schon im erstinstanzlichen Bescheid festgehalten wurden, ergibt sich aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes, nachdem sie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens überzeugen konnte, dass dem Bundesasylamt in der Schlussfolgerung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als real anzusehen ist, zu folgen ist.
2.3.5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen, weder im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Realität entspricht. Es ist nicht glaubhaft, dass er als Christ im Niger unter Verfolgung zu leiden hatte. Sein Vorbringen steht darüber hinaus im Widerspruch zu den Länderfeststellungen, die im Niger von einer gemäßigten Form des Islams ausgehen und eine große Toleranz in religiösen Fragen verorten. Es wäre daher im Falle einer Rückkehr in den Niger jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in Gefahr stünde, als Christ verfolgt zu werden. Auch das Vorbringen, den Koran geschändet zu haben, wurde widersprüchlich geschildert und ist nicht glaubwürdig. Doch selbst wenn dies den Tatsachen entsprechen würde und der Beschwerdeführer dadurch mit Aggression in seinem Heimatdorf - welches auch immer es nun sein mag, hat sich der Beschwerdeführer doch auch in dieser Frage selbst widersprochen - rechnen müsste, könnte er sich dem entziehen, indem er sich an einem Ort niederlässt. Es ist nicht glaubhaft, dass - selbst wenn das Vorbringen real wäre - sich die diesbezügliche Information in ganz Niger verbreiten würde. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Niger keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Die Todesstrafe wurde nicht abgeschafft, wird aber nicht mehr vollstreckt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Auf Basis der aktuell eingeholten Feststellungen zum Niger (vgl. Punkt 1.11. des Erkenntnisses) kann nicht davon ausgegangen werden, dass automatisch jeder im Falle einer Rückkehr mit einer existentiellen Notlage zur rechnen hätte.
Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des fehlenden familiären Netzwerkes ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da keine erhöhte Vulnerabilität vorliegt. Er ist gesund und arbeitsfähig. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Die belangte Behörde verfügte im angefochtenen Bescheid auf Basis von § 10 Absatz 1 Asylgesetz (in der Fassung BGBl I Nr. 100/2005) die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Niger. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Kriterien im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)
und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
9.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch
Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und
Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00)
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10). Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet nunmehr wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 20.04.2011 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet, hat sich aber in den letzten viereinhalb Jahren außerordentlich gut integriert. Er hat engen Kontakt zu österreichischen Staatsbürgern aufgebaut, sich ein eigenes Leben in einer Privatunterkunft eingerichtet. Der Beschwerdeführer war seit seiner Ankunft in Österreich bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und zeigt sich überaus interessiert am österreichischen Leben. Der Beschwerdeführer hat die B1-Deutschprüfung abgelegt und kommuniziert auf Deutsch. Er hat sich sozial engagiert und war unter anderem an einem Theaterprojekt beteiligt. Der Beschwerdeführer hat sich einen Freundeskreis aufgebaut. Er schaffte es innerhalb kurzer Zeit, den Hauptschulabschluss nachzuholen und besucht derzeit einen Lehrgang an der Universität. Bindungen des Beschwerdeführers zum Niger bestehen nicht mehr.
Der Beschwerdeführer wurde allerdings einmal strafrechtlich verurteilt; diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verurteilung im Jahr 2011 erfolgte und der Beschwerdeführer seither unbescholten ist. Auch wenn das damalige Verhalten des Beschwerdeführers schwer zu kritisieren ist, ist in die Gesamtabwägung doch miteinzubeziehen, dass es sich um ein einmaliges Vergehen handelt, die Probezeit inzwischen abgelaufen ist und der bedingte Teil der Strafe nachgesehen wurde.
Somit ergibt sich aus all den dargelegten Umständen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen, im Schulabschluss und in der Teilnahme am sozialen Leben manifestiert. Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch nunmehr die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat sich bereits nachhaltig in Österreich integriert. Der Umstand, dass das Asylverfahren über 4 Jahre gedauert hat, ist nicht allein dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 75 Abs. 20 AsylG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.
Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung vor allem seines Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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