BVwG I402 2110853-1

I402 2110853-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2015

Regest

Frist, Mängelbehebung, Unterschrift, Verbesserungsauftrag,<br/>Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I402 2110853-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2110853.1.00

Spruch

I402 2110853-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 02.06.2015 (ohne GZ, im Bescheid ersichtliche Pass-Nr.: 4644242), wegen Ausstellung eines Behindertenpasses, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 17, § 28 Abs. 1 und 31 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 und 4 AVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, zugleich Sachverhalt:

1. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), als Beschwerde ein E-Mail vorgelegt, das von der E-Mail-Adresse XXXX an die belangte Behörde abgesendet wurde. Im Text des E-Mails findet sich der Text einer Beschwerde und die Angabe des Namens der Bescheidadressatin, der ebenfalls nach der am Ende des E-Mails aufscheinenden Grußformel ("Mit freundlichen Grüßen ...") angeführt ist.

2. Mit Schreiben vom 05.08.2015 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der - potentiell als Urheberin der Beschwerde in Betracht kommenden - Bescheidadressatin unter anderem den folgenden Auftrag:

"dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine mit Ihrem Namen als Urheberin versehene (jedoch nicht unterschriebene, sondern per E-Mail eingebrachte) Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid vorgelegt. Die Beschwerde wurde von der E-Mail-Adresse XXXX abgesendet. Für das Bundesverwaltungsgericht steht daher nicht außer Zweifel, ob diese Beschwerde (siehe Beilage) von Ihnen eingebracht wurde. Sie werden daher aufgefordert, die Authentizität dieser Beschwerde innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mit Ihrer Unterschrift zu bestätigen. Sollten Sie diese Bestätigung nicht innerhalb der gesetzten Frist vornehmen, würde die Beschwerde als zurückgezogen gelten."

3. Am 18.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein (diesmal von einer anderen E-Mail Adresse abgesendetes) E-Mail ein, in dem neuerlich der Text der Beschwerde enthalten war und dem die Kopie eines die Bescheidadressatin betreffenden Arztberichtes beigelegt war. Eine Unterschrift langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, abgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (hier: dem Sozialministeriumservice) vollzogen wird. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 45 Abs. 3 BBG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen derartige Bescheide.

2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat "in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der

Behinderung ... die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch

den Senat zu erfolgen". Ausgehend davon hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Senat zu entscheiden. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Nach § 7 Abs. 2 BVwGG sind fachkundige Laienrichter, die nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung an der Rechtsprechung mitzuwirken haben, anstelle der Mitglieder des Senats nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Eine solche bundesgesetzliche Regelung trifft § 45 Abs. 4 BBG, wonach bei Senatsentscheidungen in den in § 45 Abs. 3 leg.cit. genannten Verfahren eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/20133 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

5. § 13 Abs. 3 und 4 AVG lauten:

"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt."

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Bescheidadressatin ausdrücklich den Auftrag erteilt, die Authentizität der Beschwerde "mit Ihrer Unterschrift" zu bestätigen. Diesem Auftrag ist sie innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Daher gilt die Beschwerde als zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren war folglich mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015 Fr 2014/20/0047).

7. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es der Bescheidadressatin frei steht, ein Jahr nach Rechtskraft des Bescheides, beziehungsweise, sofern sie eine (gegenüber diesem Bescheid) offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft machen kann, auch schon vor Ablauf dieser Jahresfrist, einen neuen Antrag bei der belangten Behörde zu stellen.

8. Dieser Beschluss konnte gemäß der auf die Einstellung wegen Zurückziehung übertragbaren Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die angewendete Rechtslage eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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