BVwG G306 1428615-2

G306 1428615-2Bundesverwaltungsgericht20.10.2015

Regest

medizinische Versorgung, Mitwirkungspflicht, öffentliches Interesse,<br/>real risk, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 1428615-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.1428615.2.00

Spruch

G306 1428615-2/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm.

Abs. 9 FPG, § 46 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA), Zl. 1207.548-BAT vom 31.07.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. (Spruchpunkt III.).

1.3. Mit Schriftsatz vom 16.08.2012 erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an den seinerzeitigen Asylgerichtshof.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2014, Zahl G306 1428615-1/8E, wurde die zuvor genannte Beschwerde, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 15.14.2014, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei und diesem eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen eingeräumt werde (Spruchpunkt I.)

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF illegal ins Bundesgebiet eingereist sei, sich seit 2012 in diesem aufhalte und dessen Aufenthalt sich einzig auf einen Asylantrag stütze.

Mangels erkennbarer Integrationsmomente und dem Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG erweise sich eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den BF als rechtlich zulässig.

4. Mit per Telefax am 30.04.2014 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV), der "ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim BVwG. Dabei beantragte der BF neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zuerkennen und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung des BF nicht zulässig sei.

Die Beschwerde näher begründend brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, Serbien im Jahre 2007 aufgrund der Aufdeckung von Fällen des Kindesmissbrauches durch das Oberhaupt des den BF beherbergenden Klosters verlassen zu haben. Seither sei er nicht mehr in Serbien gewesen und habe er keinen Kontakt zu seiner Familie. Zudem sei der BF krank und leide er an posttraumatischer Belastungsstörung sowie an Herzbeschwerden. In Serbien bekäme er keine Behandlung, zumal er mangels Personalausweises keinen Zugang zu Sozialleistungen hätte und auch von seiner Familie keine Unterstützung erwarten könne. Derzeit besuche der BF einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 und arbeite stundenweise bei der XXXX.

Unter Verweis auf Judikaturen des VwGH vermeint der BF, dass eine Rückkehrentscheidung gegenständlich unverhältnismäßig in dessen Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK eingreifen würde. Zudem stelle die Abschiebung des BF eine Verletzung seiner gemäß Art 3 EMRK zugesicherten Rechte dar.

In einem brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage:

  • Diverse medizinische Unterlagen

  • Anmeldebestätigung zu einen Deutschintegrationskurs A1+ vom 30.09.2013, sowie eine bezughabende Kursbesuchsbestätigung vom 20.02.2014

  • Anmeldebestätigung zu einem Deutschintegrationskurs A2 vom 20.02.2014

Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2014 vom BFA vorgelegt.

5. Mit Beschluss des BVwG, Zl. G306 1428615/4E, vom 26.05.2014, wurde die zuvor genannte Beschwerde des BF als verspätet zurückgewiesen.

6. Im Zuge einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 26.06.2014 gab der BF vor dem BFA an, aufgrund des Besuches eine Deutschkurses sich weiterhin im Bundesgebiet aufzuhalten, psychisch krank und depressiv zu sein, in regelmäßiger ärztlicher Behandlung zu stehen und im Herkunftsstaat in eine Kloster gelebt zu haben, jedoch den genauen Zeitraum nicht angegeben zu können.

In einem brachte der BF diverse medizinische Unterlagen sowie eine serbische Geburtsurkunde und einen serbischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Vorlage.

7. Einer seitens des BF am 26.09.2015 erhobenen Beschwerde gegen die unter Pkt. 5 angeführten Zurückweisung seines an das BVwG gerichteten Rechtsmittels, wurde seitens des VfGH mit Erkenntnis insofern Recht gegeben, als dieser erkannte, dass die die Beschwerdefrist in Asylangelegenheiten auf zwei Wochen verkürzende Norm des § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig und sohin der Beschluss des BVwG wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm aufzuheben gewesen sei.

8. Im Zuge einer an der Außenstelle Graz, des BVwG am XXXX stattgefundenen mündlichen Verhandlung, an welcher der BF im Beisein seiner RV teilnahm, brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, an chronischen Krankheiten sowie an psychischen Problemen zu leiden, Probleme mit dem Herzen und den Nieren zu haben und aufgrund eines Unfalles am XXXX am rechten Knie verletzt worden zu sein, wobei für den XXXX ein OP-Termin vereinbart worden sei.

Der BF lebe bereits seit Jänner 2008 unter Verwendung falscher Dokumente und Angabe eines falschen Namens im Bundesgebiet. Seinen Lebensunterhalt habe er als Koch verdient und auch an der Theke gearbeitet, zumal er aufgrund seiner gefälschten tschechischen Dokumente eine Arbeitserlaubnis erhalten habe. Seit Juli 2012 lebe er von der Unterstützung der XXXX. Auf Befragung, warum der BF erst sieben Jahre nach dessen Einreise ins Bundegebiet sich zu einem Deutschkurs angemeldet habe, vermeinte der BF aufgrund einer stationären Behandlung einen bereits absolvierten Kurs nicht zum Abschluss gebracht haben zu können.

Seit 2012 sei er keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, sondern unterstütze er serbische Familien in Österreich. Sonst pflege der BF Kontakt zu seinem Berater bei der XXXX und einer serbisch stämmigen in Österreich geborenen Person. Zudem erhalte der BF Obst und Gemüse von der XXXX und koche einmal die Woche für Obdachlose aus.

Im Herkunftsstaat lebten zwar Angehörige des BF, doch pflege er zu diesen aufgrund seines Ganges ins Kloster keinen Kontakt mehr.

In einem brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage:

  • Arztbrief vom 02.09.2015 wonach der BF an Hypertonie, Depressio und Linkshypertrophie leide.

  • Bestätigung über den stationären Aufenthalt des BF im Krankenhaus XXXX, im Zeitraum XXXX bis XXXX

  • "Transportscheck Krankenwagen" vom XXXX, wonach der der Transport des BF ins UKH aufgrund dessen Gehunfähigkeit beantragt worden sei.

  • Diverse Arztberichte des UKH XXXX, wonach der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX wegen eines Unfalles und der Verletzung des rechten Knies stationär behandelt und mit Gips entlassen und wiederholt ebendort ambulant behandelt wurde.

  • Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs, welcher von 05.10.2015 bis Ende Jänner 2016 dauern werde.

  • Diverse Unterstützungsschreiben

  • Psychiatrischer Befund des XXXX vom XXXX, wonach der BF an Rez. Depression und PTSD leide.

9. Mit Schriftsatz vom 29.09.2015, nahm der BF vermittels seiner RV zu den Länderfeststellungen Stellung und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF an Herzproblemen, den Folgen eines Verkehrsunfalles im Jahr 2014 und an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, sowie mangels serbischer Dokumente keine medizinische Betreuung in Serbien erhalten könne. Zudem habe der BF keine Wohnmöglichkeit, könne ihm von Seiten Serbiens keine dauerhafte Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und wäre aufgrund fehlender familiärer Anknüpfungspunkte sowie nicht gegebener Arbeitsfähigkeit das Fortkommen des BF in Serbien gefährdet.

Insofern würde eine Rückkehr des BF nach Serbien eine Verletzung seiner ihm gemäß Art 3 EMKR zuerkannten Rechte bedeuten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA - neuerlich - vorgelegt und sind am 30.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Bosnien) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien, Angehöriger der Volksgruppe der Serben und bekennt sich zum orthodoxen Glauben. Die Muttersprache des BF ist serbisch.

1.2. Der BF verließ im Jahre 2007 seinen Herkunftsstaat Serbien und reiste von Deutschland kommend am 16.01.2008 unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses ins Bundesgebiet ein wo er unter dem falschen Namen, XXXX, Aufenthalt nahm und bis zum XXXX einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Der BF reiste mit gefälschtem tschechischen Reisepass Anfang Juli 2011 nach Serbien und kehrte am 28.07.2011 mit einem neuen serbischen Reisepass nach Österreich zurück.

1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. G306 1428615-1/8E, vom 04.03.2014, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vom 21.06.2012 rechtskräftig abgewiesen.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen, in Serbien nicht behandelbaren Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.

1.5. Der BF verfügt aufgrund im Herkunftsstaat aufhältiger Angehöriger über ebendortige familiäre Anknüpfungspunkte.

Der BF ist der Deutschen Sprache nicht mächtig und geht seit Anfang des Jahres 2012 keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach sondern lebt überwiegend von Leitungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der BF pflegt den Garten bei seinem Grundversorgungsquartier, hilft einmal wöchentlich bei der Zubereitung von Speisen für Obdachlose und unterstützt serbische Familien im Bundesgebiet. Zudem verfügt der BF über diverse Unterstützungsschreiben.

1.6. Der BF weist eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen der Vergehen der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 224 StGB zu einer 3-monaitigen bedingt auf drei Jahre nachgesehenen Freiheitsstrafe auf.

1.7. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.8. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach weder dessen Rückkehr noch dessen Abschiebung nach Serbien unzulässig wären.

1.9. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1.9.1. Allgemeine Lage:

"Politische Lage

Das serbische Parlament hat mit überwältigender Mehrheit die Regierung des neuen Premiers Aleksandar Vucic bestätigt. Das Ergebnis war erwartet worden, da die Regierungskoalition aus Serbischer Fortschrittspartei (SNS), Sozialistischer Partei (SPS) und der Liga der Vojvodina-Ungarn über 208 der 250 Parlamentssitze verfügt. 198 Abgeordnete stimmten für die neue Regierungsmannschaft, 23 waren dagegen, sechs enthielten sich der Stimme, einer blieb der Abstimmung fern. Vucic hatte in seiner Regierungserklärung zuvor "schwierige und schmerzliche Reformen", aber auch eine Besserung der Wirtschaftslage und des Lebensstandards binnen zwei Jahren angekündigt (ORF 27.4.2014).

Nachdem die Serbische Radikale Partei (SRS) bereits bei der Parlamentswahl im Mai 2012 an der Fünf-Prozent-Hürde scheiterte, sind seit der Wahl 2014 auch die Demokratische Partei Serbiens (DSS), die Union der Regionen Serbiens (URS) sowie die Liberaldemokratische Partei (LDP) nicht mehr im Parlament vertreten. Am 20. Mai 2012 wurde Tomislav Nikolic (SNS) zum Präsidenten der Republik Serbien gewählt. Beherrschende innenpolitische Themen sind aktuell u.a. die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, Korruptionsbekämpfung sowie soziale Fragen. Darüber hinaus werden der Annäherungsprozess Serbiens an die EU sowie die Beziehungen zu Kosovo innenpolitisch viel diskutiert (AA 6.2014).

Die EU-Außenminister haben sich am 17.12.2013 darauf geeinigt, dass die Beitrittsgespräche mit Serbien am 21.01.2014 beginnen. Sie würdigten damit die Fortschritte in den Beziehungen zu Kosovo. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass am Ende der Verhandlungen eine rechtlich bindende Vereinbarung mit Kosovo notwendig sei (BAMF 23.12.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

In der serbischen Außenpolitik steht die Integration in internationale und europäische Strukturen im Vordergrund. Am 21. Januar 2014 begannen Beitrittsverhandlungen zwischen Serbien und der Europäischen Union mit der ersten Beitrittskonferenz. Der Verhandlungsrahmen für die EU-Beitrittsverhandlungen sieht deren enge Verknüpfung mit der Fortführung des Normalisierungsprozesses mit Kosovo vor. Dazu gehören zunächst weitere Fortschritte in der Umsetzung des Abkommens über die Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und Kosovo vom 19. April 2013. Vor dem Abschluss der Beitrittsverhandlungen muss Serbien eine umfassende Normalisierung der Beziehungen zu Kosovo erreichen.

Serbischen Staatsangehörigen ist es seit dem 19. Dezember 2009 möglich, visafrei in den Schengen-Raum einzureisen. Die Visabefreiung gilt für Kurzzeitaufenthalte (Aufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum) und gestattet nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (AA 6.2014).

Im Februar 2013 unterzeichnete Serbien ein Kriegsverbrecherprotokoll mit Bosnien, welches den gegenseitigen Austausch von Informationen und Beweisen über Kriegsverbrechen ermöglichen soll. Dies führte zur Vereinbarung zur Kooperation bei der Verfolgung von 30 verdächtigen Kriegsverbrechern, die sich in Serbien aufhalten sollen. Im April 2013 entschuldigte sich der serbische Präsident im Namen des serbischen Volkes im bosnischen Fernsehen für die im Krieg von serbischen Truppen begangenen Verbrechen (HRW 21.1.2014).

Seit fast sieben Jahrzehnten hatte sich Anfang November wieder ein albanischer Ministerpräsident Serbien Besucht. Rama wollte mit seinem serbischen Amtskollegen Vucic über eine Annäherung beider Staaten sprechen. Das schon mehrmals geplante Treffen beider Regierungschefs war zuletzt nach dem Skandal um das Qualifikationsspiel zur Fußball-EM zwischen beiden Ländern in Belgrad vor wenigen Wochen verschoben worden (DW 10.11.2014).

Durch die Ukrainekrise ist die serbische Regierung in eine schwierige geopolitische Lage geraten: Einerseits hat sie sich für die Integration in die EU entschieden und verpflichtet sich im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zur Harmonisierung ihrer Außenpolitik mit der der Union; zugleich hat sie kein Interesse an einem Abweichen vom traditionell guten Verhältnis zu Moskau, nicht zuletzt auch aus Gründen ökonomischer Abhängigkeit. So hat die Regierung in Belgrad einen Mittelweg gewählt - sie hat vorsichtig Kritik an der Unterminierung der Souveränität der Ukraine geübt, ohne dabei zugleich direkt Kritik an Moskau zu üben und ohne sich den Sanktionen der EU gegen Russland anzuschließen (GIZ 11.2014).

Quellen:

Südserbien

In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten Südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. Die albanische Minderheit ist mit zwei Abgeordneten im neugewählten serbischen Parlament vertreten. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Wie viele Albaner genau in Serbien leben, steht nicht fest, da die albanische Minderheit den Zensus 2011 boykottiert hat (AA 15.12.2014).

Eine ethnisch albanische Partei nahm an den allgemeinen Wahlen im März teil, während die anderen Parteien diese boykottierten. Für Studenten und Mittelschüler wurden neue Stipendien zur Verfügung gestellt, neben Investitionen in die Infrastruktur und der Gewährung von Fördergeldern für lokale Unternehmen. Mitglieder der albanischen Gemeinschaft waren in der öffentlichen Verwaltung weiterhin unterrepräsentiert. Seitens der Regierung sind weitere Anstrengungen für die wirtschaftliche Entwicklung in dieser Region notwendig (EC 8.10.2014).

Quellen:

SERBIA 2014 PROGRESS REPORT,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 9.12.2014

Sandzak

Die Lage im Sandzak blieb im Wesentlichen weiterhin stabil. In den Volksschulen wurde mit dem Unterricht in bosnischer Sprache begonnen. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. Die Wahl des bosnischen nationalen Minderheitenrates blieb weiterhin aus. Daneben ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet (EC 8.10.2014).

Die Lage der ethnischen Bosniaken (Muslime), die überwiegend in der südwestserbischen Region Sandzak leben, entwickelt sich im Hinblick auf Rechtslage und politische Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht. (AA 15.12.2014).

Quellen:

SERBIA 2014 PROGRESS REPORT,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 9.12.2014

Wojwodina

Die Autonomierechte der Wojwodina werden durch das am 30. November 2009 vom serbischen Parlament verabschiedete Statut für die Wojwodina definiert. Im Juli 2012 schränkte das serbische Verfassungsgericht jedoch die Autonomierechte der Wojwodina ein, indem es Teile des Gesetzes über die Zuständigkeiten der Wojwodina für verfassungswidrig erklärte. Nachdem das Verfassungsgericht am 5. Dezember 2013 auch Teile des Statuts für verfassungswidrig erklärte, wurde das Statut im Mai 2014 reformiert (AA 6.2014).

Die autonome Provinz Wojwodina sorgte weiterhin für einen hohen Grad an Schutz für Minderheiten und die inter-ethnische Situation blieb von einigen sporadischen Vorfällen abgesehen überwiegend gut. Maßnahmen zur Förderung des Erlernens von Minderheitensprachen innerhalb der Polizei wurden eingeleitet. Laut Angaben des Provinzombudsmannes bezogen sich 5,35 Prozent der Beschwerden auf Minderheitenfragen, von denen sich die überwiegende Mehrheit auf die offizielle Verwendung der Sprache und der Schrift bezog (EC 8.10.2014).

Quellen:

SERBIA 2014 PROGRESS REPORT,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 9.12.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Unabhängigkeit der Justiz ist laut Verfassung gewährleistet. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gegeben. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Im Juli 2013 wurde daher nach der umfassenden Justizreform vom 1.1.2010 eine neue Justizreformstrategie verabschiedet, an deren Umsetzung schrittweise gearbeitet wird (AA 15.12.2014).

Auf den Gebieten Justiz und Grundrechte wurden begrenzte Fortschritte erzielt. Bezüglich einer Justizreform gab es intensive gesetzgebende Aktivitäten. Regeln für die Bewertung von Richtern und Staatsanwälten wurden angenommen. Eine Kommission für die Umsetzung und Überwachung der nationalen Justizstrategiereform 2013-2018 wurde im September 2013 zwar eingerichtet, jedoch kam es dabei immer wieder zu Verzögerungen bei dessen Anwendung. Betreffend die Unabhängigkeit der Justiz wurden weitere Maßnahmen gesetzt. Der konstitutionelle und gesetzliche Rahmen lassen aber noch einigen Spielraum für unzulässigen politischen Einfluss offen, insbesondere was die Karrieren der Bezirksrichter betrifft. Auch die gängige Praxis des öffentlichen Kommentierens über Gerichtsverfahren und mögliche Verurteilungen in Vorwegnahme eines Gerichtsurteils, steht der Unabhängigkeit der Justiz diametral entgegen. Die Unbefangenheit der Richter ist zwar gesetzlich geregelt, die zufällige Zuteilung von Gerichtsfällen ist aber noch nicht in allen Gerichten üblich. Im Jahr 2014 wurden 24 Disziplinaranzeigen gegen Staatsanwälte und im Jahr 2013 540 gegen Richter erstattet, wobei 8 neue Disziplinarmaßnahmen eingeleitet wurden. Nichtsdestotrotz braucht Serbien ein umfassendes System einer regelmäßigen individuellen und periodischen Evaluierung von Richtern und Staatsanwälten. Das Budget für den Justizbereich wurde im Vergleich zu 2013 um 13 Prozent erhöht. Im Dezember 2013 nahm der Kassationsgerichtshof ein Programm an, das bis zum Jahr 2018 zu einer 80 prozentigen Reduzierung von allen mehr als zwei Jahre alten Fällen führen soll. Eine unterschiedliche Arbeitsbelastung, eine hohe durchschnittliche Verfahrensdauer, ein hoher Aktenrückstau, das Fehlen eines kostenlosen Rechtshilfesystems, ein Mangel in der Umsetzung von rechtskräftigen Urteilen und Schadenersatzansprüchen, sind die wesentlichen Mängel in der Praxis des serbischen Justizsystems (EC 8.10.2014).

Am 24. Dezember 2012 verabschiedete das serbische Parlament eine umfassende Reform des serbischen Strafgesetzbuchs, darunter auch einen Artikel, der die "Ermöglichung des Missbrauchs von Rechten in einem fremden Staat" unter Strafe stellt. Mit der Bestrafung von Personen, die serbischen StaatsbürgerInnen dabei helfen, ins Ausland zu gelangen, um dort Asyl zu suchen, will der serbische Staat das Phänomen der sogenannten "lažni azilanti", falschen Asylbewerber, wie sie in den serbischen Medien und im politischen Diskurs genannt werden, in den Griff bekommen und die Visafreiheit retten (Chachipe 4.3.2013, vgl.: BAMF 6.2014).

Der neue Artikel 350a, "Ermöglichung des Missbrauchs von Rechten in einem fremden Staat", der ins serbische Strafgesetzbuch hinzugefügt wird, beinhaltet den Vorwurf, dass serbische StaatsbürgerInnen, die im Ausland Asyl suchen, ihre Lage in Serbien bewusst falsch darstellen, indem sie eine Gefährdung ihrer Menschenrechte suggerieren, um in den Genuss von "politischen, sozialen, ökonomischen und anderen Rechten" zu gelangen. Um das zu verhindern, werden nun Personen, die ihnen dabei helfen, hart bestraft. Bis zu drei Jahren Haft riskiert derjenige, der serbischen StaatsbürgerInnen dabei hilft ins Ausland zu gelangen, indem er oder sie diese befördert, unterbringt oder versteckt. Bei gemeinschaftlichem Handeln erhöht sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre Haft; Organisatoren droht eine Höchststrafe von bis zu acht Jahren (Chachipe 4.3.2013, vgl.: BAMF 6.2014).

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Dennoch blieben Gerichte für Korruption und politischen Einfluss anfällig (USDOS 27.2.2014). Richter und Staatsanwälte, insbesondere diejenigen, die Kriegs- oder organisiertes Verbrechen behandeln, waren Drohungen ausgesetzt und standen daher unter besonderem Polizeischutz. Nach Angaben des Kassationsgerichts wurden seitens der Gerichte Prozesse mittlerweile effizienter behandelt als in vorherigen Jahren. Dennoch blieb ein signifikanter Arbeitsrückstand an alten Gerichtsfällen bestehen, und auch bei den Fallzuteilungen kam es immer noch zu großen Ungleichheiten (USDOS 19.4.2013).

Die Prozesse vor der Sonderkammer für Kriegsverbrechen am Bezirksgericht Belgrad gingen 2012 weiter. Etwa 37 serbische Angeklagte wurden in erster Instanz wegen Kriegsverbrechen verurteilt. Es wurden jedoch nur sieben neue Anklagen erhoben. Einige Zeugen wurden dem Vernehmen nach von Beamten bedroht, die den Auftrag hatten, die Zeugen zu schützen (AI 23.5.2013).

Eine Anzeige kann bei jeder Polizeidienststelle oder direkt beim Gericht eingebracht werden. Die Gerichte sind gemäß Verfassung unabhängig, in der Praxis ist ihre Unabhängigkeit jedoch nicht durchgängig gewährleistet. Problematisch bleiben die lange Prozessdauer aufgrund der Überlastung der Gerichte und die schleppende Urteilsumsetzung. Mit der 2010 begonnenen Justizreform versuchte die Regierung durch die Neubesetzung aller Richterposten, jene Richter zu entlassen, die noch vom Miloševic-Regime ernannt wurden bzw. denen Korruption vorgeworfen wird. Zugleich gab es jedoch heftige Kritik von Seiten der Richtervereinigung, der Opposition wie auch der internationalen Organisationen, dass die Neuernennungen nicht transparent abgelaufen seien, sodass sich der Verdacht einer Einflussnahme der damals regierenden Parteien auf die Ernennung der neuen Richter aufdrängt (ÖB 5.9.2012).

Es gibt zwei staatliche, unabhängige Stellen, an die sich Personen und Organisationen wenden können, wenn sie ihre Rechte verletzt sehen: Das Büro des Ombudsmanns der Republik Serbien sowie das Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung. Beide Stellen sind sehr engagiert. Insbesondere der Ombudsmann ist in der Öffentlichkeit sehr präsent. Mehrere NGOs setzen sich für Opfer von Diskriminierung, Gewaltverbrechen, etc. ein und stellen kostenlos rechtsanwaltliche Hilfe zur Verfügung. Problematisch wird von der Gleichstellungskommissarin, dem Ombudsmann und den NGOs gesehen, dass "hate crime" nicht als Tatbestand im Strafrecht vorgesehen ist und in der Gesellschaft das Bewusstsein nicht vorhanden ist, dass sich ein Übergriff auf eine Person oft gegen eine ganze gesellschaftliche Gruppe richtet. Da beide Einrichtungen noch relativ jung sind, ist die Anzahl der eingebrachten Fälle/Beschwerden noch relativ gering (ÖB 5.9.2012).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Es gab keine Berichte über Straflosigkeit innerhalb der Sicherheitskräfte. Die Effizienz der Polizei variierte. Als Polizeibeamte sind auch Angehörige von Minderheiten tätig, jedoch ist deren Anzahl auf lokaler Ebene oft nicht zufriedenstellend. Korruption und Straflosigkeit waren ein Problem innerhalb der Polizei, dennoch stellten Vertreter der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte. Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchten. Im Juli richtete das Innenministerium eine Hotline für die Meldung von Polizeikorruption ein. Polizeibeamte wurden hinsichtlich Korruption und Menschenrechtsfragen seitens unterschiedlicher internationaler Akteure und NGOs geschult. Während des Berichtszeitraums gab es Berichte über ein Versagen der Polizei bei gesellschaftlichen Angriffen auf Minderheiten. Verhaftungen basieren generell auf ausgestellten Haftbefehlen. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, was von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss (USDOS 27.2.2014).

Grundsätzlich muss die Polizeitätigkeit entsprechend des Polizeigesetzes und anderer Dienstvorschriften gemacht werden. Die Anwendung von Gewalt muss dabei immer nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit erfolgen und durch entsprechende Berichte an Vorgesetzte begleitet sein. Laut Angaben des Innenministeriums erhielt die interne Kontrollabteilung im Zeitraum Oktober 2012 bis November 2013 507 Beschwerden wegen exzessiver oder ungesetzlicher Anwendung von Gewalt, Folter bzw. unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung durch Polizisten. 23 von diesen Beschwerden wurden als voll gerechtfertigt anerkannt. Gegen 11 Polizisten wurden 9 Ermittlungsverfahren eingeleitet (BCHR 2014).

Die Reformen im Bereich der Nachrichtendienste gehen weiter. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet. Es liegen keine Anzeichen für staatliche Repressionen vor. Serbien gilt im Sinne von Art. 16a Abs. 3 (deutsches Grundgesetz) als sicherer Herkunftsstaat (AA 15.12.2014).

Die Zeugenschutzabteilung des serbischen Innenministeriums handelt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, bzw. der Untersuchungsrichter. Der Staatsanwalt und der Gerichtsratsvorsitzende geben eine Einschätzung darüber ab, ob eine Person gefährdet ist oder nicht. Das heißt, dass die Zeugenschutzabteilung nicht befugt ist, selbstständig darüber zu entscheiden. Sofern festgestellt wird, dass eindeutig eine Lebensgefahr für den Zeugen vorliegt, übernimmt die Zeugenschutzabteilung die Verantwortung für die Person, bzw. die Person selbst wird von der genannten Abteilung übernommen. Es wird eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und in weiterer Folge entscheidet ein spezieller Ausschuss (bestehend aus einem Richter des Obersten Gerichts, einem Staatsanwalt und dem Leiter der Zeugenschutzabteilung) über die weitere Vorgehensweise (VB 21.12.2010).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 12 des Polizeigesetzes verpflichtet die Polizei ihre Aufgaben unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durchzuführen. Weiters sieht Art. 13 vor, dass die Polizei ihren Aufgaben professionell, verantwortlich und human unter Achtung der menschlichen Würde, des Rufs und der Ehre aller Personen und der Respektierung anderer Rechte und Freiheiten nachzugehen hat. Ein Polizist hat nach Art. 31 in Ausübung seiner exekutiven Macht entsprechend nach den Vorgaben des Gesetzes und anderer Bestimmungen und in Respektierung der Standards wie sie in der europäischen Konvention über den Schutz von Menschen- und Grundrechten, den UN-Grundsätzen über die Verwendung von Waffen durch Polizisten, dem europäischen Polizeiethikkode und anderen internationalen Polizeibestimmungen festgelegt sind, vorzugehen. Eine interne Kontrollabteilung überwacht die Gesetzmäßigkeit der Polizeiarbeit, insbesondere in Hinblick auf Respektierung und Schutz der Menschenrechte während sämtlicher polizeilicher Tätigkeiten und Aufgaben. Die sog. "Complaints Procedure Regulation" legt fest, dass jeder das Recht hat eine Beschwerde beim Ministerium einzureichen, wenn der/diejenige glaubt, durch eine ungesetzliche Handlungsweise eines Polizeibeamten in seinen Rechten oder Freiheiten verletzt worden zu sein. Neben dieser Ministeriumskommission hat jede der 27 Polizeidirektionen eigene Beschwerdekommissionen, die aus einem Polizisten, aus einem Mitglied der internen Kontrollabteilung und aus einem Zivilisten bestehen (BCHR 2014).

Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei bekannt. Opfer sind in diesen Fällen nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen (AA 15.12.2014).

Die Verfassung Serbiens verbietet Folter absolut und legt fest, dass Personen, die einem Freiheitsentzug unterworfen wurden, menschlich behandelt werden müssen. Laut Angaben des UN Komites gegen Folter ist allerdings die Höhe der dafür vorgesehenen Sanktionen nicht adäquat angesetzt. Zwar sieht das neue Strafrecht für die betroffene Partei keine Möglichkeit, im Falle, dass der Staatsanwalt die Anklage ablehnt, als ergänzender Kläger aufzutreten, vor, jedoch kann seitens der Partei in solchen Fällen Beschwerde bei der direkten Oberbehörde eingelegt werden (BCHR 2014).

Um die Bevölkerung zur Anzeige von rassistisch motivierten Vergehen anzuregen, hat die Polizei gemeinsam mit der OSZE eine Broschüre mit dem Titel "Beschwerden und Lob in Hinblick auf die Polizeiarbeit" aufgelegt. Diese liegt auch auf Englisch und in neun weiteren Minderheitensprachen vor. Die Abteilung für interne Kontrolle der Polizei ist insbesondere für die Kontrolle der Einhaltung und des Schutzes von Menschenrechten bei der täglichen Polizeiarbeit zuständig. Bei Vorliegen von Beschwerden wurde ein neues System eingeführt, welches die Teilnahme einer Zivilperson bei der Anhörung solcher Vorbringen vorsieht (CoE 31.5.2011).

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmanninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm (VB 10.6.2011).

Quellen:

Korruption

Serbien führte die Umsetzung der Empfehlungen der Europaratsstaatengruppe gegen Korruption weiter fort. Die Umsetzung des Aktions- und Strategieplans 2013-2018 zur Bekämpfung der Korruption bedarf einer weiteren Koordinierung mit dem erklärten Ziel der neuen Regierung, Korruption prioritär bekämpfen zu wollen. Die Errichtung eines neuen interministeriellen Koordinationsmechanismus und die Ernennung eines neuen Staatssekretärs zur Bekämpfung von Korruption sind positive Initialschritte in diese Richtung. Die Antikorruptionsagentur setzte die Überwachung der Finanzierung unterschiedlichster politischer Aktivitäten fort. Im Jahr 2013 wurden diesbezüglich 335 Anträge auf Untersuchung wegen diverser Partei- und Wahlfinanzierungsvergehen gestellt, wobei allerdings nur 28 Urteilssprüche, 8 davon rechtsgültig, erfolgten. Der Antikorruptionsrat, ein Beratungsorgan für die Regierung, war sehr aktiv in der Analyse von systemischen Korruptionsfällen, wobei allerdings die Resonanz auf seine Empfehlungen seitens der Regierung zu wünschen übrig ließ. Daneben besteht nach wie vor ein großer Bedarf an einer umfassenden Risikoanalyse, insbesondere für die vor allem von Korruption betroffenen Bereiche wie dem Gesundheitswesen, Baugewerbe, Privatisierung und Schulwesen, Justiz und der Gesetzesvollziehung. Die Strafverfolgung des organisierten Verbrechens und der Korruption führte 2013 zur Anklage von 168 Personen, eine Zunahme von 81 Anklagen gegenüber 2012. Probleme mit "undichten" Stellen gegenüber Medien im Zuge laufender Verfahren bleiben ein ernstes Problem. Die Zahl der Untersuchungen gegen High-Profile-Fälle des Sonderstaatsanwaltes für das organisierte Verbrechen und Korruption erhöhten sich leicht auf 147 Fälle, im Vergleich zu 140 im Jahr 2012. Rechtskräftige Verurteilungen blieben selten und die politische Einflussnahme groß (EC 8.10.2014).

Korruption im öffentlichen und privaten Sektor steht unter Strafe. Trotzdem ist die Meinung weit verbreitet, dass die Regierung, trotz immer wieder angekündigter gegenteiliger Absichtserklärungen, die Gesetze nicht systematisch anwendet und in Korruption verwickelte Personen manchmal straffrei gehen. Die Antikorruptionsagentur, der Antikorruptionsrat und Transparency International, bezeichneten Korruption in Serbien als weit verbreitet und systemisch. Hochrangige Korruptionsfälle wurden seitens der speziellen Antikorruptionsstaatsanwaltschaft verfolgt. Neben dieser sind die Gerichte, das Innenministerium (für interne Fälle) und eine erst vor kurzem gegründete Arbeitsgruppe der Kriminalpolizei, die bereits erfolgte Privatisierungen nochmals durchleuchtet (USDOS 27.2.2014).

Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des politischen Systems, staatlichen Institutionen und der serbischen Wirtschaft. Die systemische Korruption in Serbien ist in erster Linie ein Erbe der Milosevic-Ära. Systemische Korruption findet sich vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst. Nach dem Arbeitsbeginn der neuen Regierung hat sich der Vizepremier und Vorsitzende der größten Regierungspartei, Aleksandar Vucic, der zugleich zum Regierungskoordinator für die Korruptionsbekämpfung ernannt worden ist, öffentlich als Kämpfer für die Beseitigung der grassierenden Korruption in Serbien präsentiert. Vucic hat die Bekämpfung von Korruption bis in höchste Kreise ohne politische Rücksichtsnahmen angekündigt (GIZ 11.2014).

Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index (2014) am 78. Platz von 175 Ländern, was eine Verschlechterung um sechs Plätze im Vergleich zum Vorjahr bedeutet (TI 2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die NGO-Szene in Serbien ist sehr dynamisch und ist Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft. Während jedoch Regierungsstellen im Allgemeinen mit den NGOs kooperierten, waren NGO-Gruppen Kritik, Belästigungen und Drohungen durch Private ausgesetzt, insbesondere im Zusammenhang mit Regierungskritik und einer anderen, als nationalen Sichtweise zum Kosovo (USDOS 27.2.2014).

Folgende NGOs sollen dabei u.a. genannt werden: YUCOM (Lawyers' Committee for Human Rights): www.yucom.org.rs, bietet gratis Rechtsbeistand, aktive Kampagnen bei Fällen von Menschenrechtsverletzungen; Youth Initiative for Human Rights:

http://rs.yihr.org/, bietet Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, Schwerpunkt auf nationale Minderheiten (insbes. albanische und bosniakische Minderheit); Helsinki Committee for Human Rights, Fond Biljana Kovacevic Vuco, Civic Initiatives (www.gradjanske.org); Belgrade Center for Human Rights (http://english.bgcentar.org.rs/index.php); Gay Straight Alliance (http://gsa.org.rs, veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Menschenrechtslage von LGBT-Personen, bietet Rechtsbeistand an); LABRIS (www.labris.org.rs, für lesbische Frauen, bietet Beratung und Hilfe an); Queeria (www.queeriacentar.org); Praxis (www.praxis.org.rs): Kostenfreier Rechtsbeistand und Beratung, diverse Projekte zur Integration von Roma und anderen Minderheiten; Regional Centre for Minorities (www.minoritycentre.org): Monitoring von Minderheitenrechten, aktives Einschreiten und Lobbying bei Rechtsverletzungen. Die NGO bringt jährlich etwa 5-6 Fälle vor Gericht, in anderen Fällen leistet sie z.B. Mediation; Youth Initiative for Human Rights: http://rs.yihr.org/, Fokus auf alb. und bosn. Minderheit; Autonomous Women's Center (www.womenngo.org.rs):

SOS-Telefon, Rechtshilfe, Beratung, Lobbying für Gesetzgebung nach internationalen Standards; ASTRA (www.astra.org.rs): Prävention und Aufklärung, Opferhilfe, SOS-Telefon (ÖB 5.9.2012).

Quellen:

Ombudsmann

Die Stelle des nationalen Ombudsmanns gibt es seit 2007. Im August 2012 wählte das Parlament zum zweiten Mal Saša Jankovic in diese Funktion. Das Büro ist in den Bereichen Minderheitenrechte, Kinderrechte, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von Häftlingen und Gleichstellung von Frauen, LGBT-Personen aktiv. Beschwerden können von individuellen Personen oder Organisationen (z.B. den nationalen Minderheitenräten) gegen öffentliche Institutionen eingebracht werden. Der Ombudsmann prüft die Fälle und gibt verbindliche Empfehlungen ab. Das Büro kann auch Gesetzesinitiativen starten oder Gesetzesänderungen einbringen. Es arbeitet eng mit dem Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung zusammen, wobei das Büro für Gleichstellung für individuelle Fälle bei Diskriminierung zuständig ist und das Büro des Ombudsmanns auf einer umfassenderen Ebene und systematischer agiert (z.B. durch Gesetzesinitiativen, Trainingsmaßnahmen für Beamte, etc.) (ÖB 5.9.2012).

Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte (AA 15.12.2014).

Das Amt eines nationalen Ombudsmannes konnte seine Tätigkeit unabhängig und ohne Einfluss von Regierungsstellen ausüben. Dieser kritisierte, dass die Regierung oft nicht den entsprechenden Willen zeigte, diesbezüglich nötige Gesetze zu verabschieden. Außerdem wurde ein Mangel an organisierter, nicht politisierter und nicht korrupter öffentlicher Verwaltung bemängelt. In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gab es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Vojvodina konnte ein eigenständiges Ombudsmannbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Wehrdienst

Mit 1.1.2011 wurde die Wehrpflicht in Serbien abgeschafft. Seit diesem Zeitpunkt besteht der Wehrdienst nur mehr auf freiwilliger Basis in Übereinstimmung mit dem Gesetz "Law on Conscription, Compulsory Labour and Requisition" (MoFA o.D.).

Die Wehrpflicht wurde im Dezember 2010 aufgehoben. Ein freiwilliger Militärdienst kann mit 18 Jahren abgeleistet werden. Eine Reserveverpflichtung besteht für Männer bis zum 60., für Frauen bis zum 50. Lebensjahr (CIA 20.6.2014)

Quellen:

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Seit 1996 hat Serbien insgesamt vier Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum 23. März 2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z.T. auch Desertion beinhalten (AA 15.12.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die serbische Verfassung vom 8.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards (AA 15.12.2014).

Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ 11.2014).

Das gesetzliche Rahmenwerk bezüglich Menschenrechten und Schutz von Minderheiten entspricht EU-Standards. Die Verfassung garantiert eine weite Palette an Menschen- und Grundrechten. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung sind eingeführt worden. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert (EC 12.10.2011).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Medienlandschaft ist grundsätzlich pluralistisch. Journalisten und Redaktionen sehen sich weiterhin Anschuldigungen von Politikern der jeweils anderen Seite ausgesetzt. Im Berichtszeitraum kam es zu verbalen Angriffen, inkl. Drohungen gegenüber Journalisten. Hervorzuheben sind Aufrufe seitens der rechtsextremen Organisation "Nasi", die Poster mit Listen "antiserbischer" Medien und NGOs aushing und ihr Verbot und ihre Verhaftung forderte. Nur wenige solcher Fälle werden vor Gericht gebracht. Im Frühjahr kam es zu zeitweisen Festnahmen kritischer Journalisten durch die Polizei (AA 15.12.2014).

Eine lang erwartete Regierungskommission wurde im Jänner 2013 eingerichtet, die die Ermordung von drei prominenten Journalisten vor einem Jahrzehnt untersuchen soll. Diese 7-köpfige Kommission soll dabei auch herausfinden, warum alle Untersuchungen bisher fehlschlugen und gleichzeitig die Basis für zukünftige Untersuchungen schaffen. JournalistInnen sahen sich weiterhin einer feindlich gesinnten Umgebung ausgesetzt, wobei es zu Drohungen, Attacken und Einschüchterungen kam. Dabei kam es auch zu Anklagen wegen Bedrohung von Personen in Ausübung einer wichtigen öffentlichen Tätigkeit (HRW 21.1.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird seitens der Verfassung garantiert und die Regierung hielt sich auch in der Praxis daran. Protestkundgebungen müssen vorher von der Polizei genehmigt werden. Zulassungen für Versammlungen, die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellten, wurden von höheren Stellen entschieden. Der Verfassungsgerichtshof kritisierte jedoch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit aus Sicherheitsgründen für verfassungswidrig (USDOS 27.2.2014).

Versammlungsfreiheit ist in Serbien gewährleistet. Unrühmliche Ausnahme stellte bislang das mehrfache Verbot (2009, 2011, 2012 und 2013) der "Gay Pride Parade" durch den Nationalen Sicherheitsrat dar, da sich die Regierung nicht in der Lage sah, die friedlichen Demonstranten vor Angriffen rechter Gruppen zu schützen. Am 28.9.2014 konnte die Parade erstmals seit 2010 stattfinden, der Verlauf blieb friedlich. Vereinigungsfreiheit ist verfassungsmäßig gewährleistet mit Einschränkungen für paramilitärische, verfassungsfeindliche oder menschen- und minderheitenrechtsfeindliche Vereinigungen. Veranstaltungen neo-nazistischer oder faschistischer Organisationen und die Verwendung solcher Symbole sind gesetzlich verboten. Seit 2010 existiert eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (AA 15.12.2014).

Quellen:

Opposition

Die Parlamentswahlen vom 16. März 2014 gerieten zum Triumphzug für den neuen starken Mann Serbiens, Alexander Vucic. Die SNS erreichte mit 48 Prozent der Stimmen die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Der ehemalige Koalitionspartner SPS erreichte mit 13 Prozent das zweitbeste Ergebnis. Die Demokratische Partei kam mit nur 6 Prozent auf ihr historisch schlechtestes Ergebnis überhaupt. Die neue Partei von Boris Tadic NDS schaffte mit 5,8 Prozent der Stimmen ebenfalls den Sprung über die 5-Prozenthürde. Ansonsten erreichten nur noch die Parteien der ethnischen Minderheiten, welche von der Hürde befreit sind, den Einzug ins Parlament. Damit fiel eine ganze Reihe langjähriger parlamentarischen Parteien aus der serbischen Volksvertretung: die LDS, die URS sowie die DSS (GIZ 11.2014).

Die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 15.12.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Lage in vielen Gefängnissen und Haftanstalten entsprach nicht internationalen Standards und war durch hohe Überbelegung, schlechte Sanitäreinrichtungen und schlecht ausgebildetes Personal gekennzeichnet. Dabei gab es jedoch große Unterschiede zwischen den einzelnen Gefängnissen. Es gab einige Berichte über Misshandlungen durch das Wachpersonal, genaue Statistiken diesbezüglich gab es aufgrund uneinheitlicher Datenerfassung jedoch nicht. Eine statistische Erfassung von Gefangenen war nur in neun von 29 Gefängnissen möglich, aus Geldmangel kam es zu keiner Verbesserung auf diesem Gebiet. Der Vizeombudsmann erhielt 200 Beschwerden von Gefangenen. Insassen konnten Beschwerden ohne vorherige Zensur an gerichtliche Stellen und den Ombudsmann abgeben und die zuständigen Stellen untersuchten grundsätzlich glaubhafte Anschuldigungen wegen unmenschlicher Zustände. Verschiedenen Menschenrechtsgruppen war es möglich, unabhängige Kontrollen durchzuführen und Empfehlungen zur Verbesserung der Gefängnisbedingungen abzugeben. 2012 begann eine EU-Delegation zusammen mit dem Justizministerium ein Projekt zum Aufbau eines nachhaltigen Systems der Ausbildung von Gefängnispersonal, wobei mittlerweile 44 Personen diesbezüglich fertig ausgebildet wurden (USDOS 27.2.2014).

Nach dem Strafvollzugsgesetz sind Folter, Misshandlungen und entwürdigende Behandlung von Gefangenen verboten und strafbar. Verstöße gegen diese Bestimmungen seitens des Gefängnisaufsichtspersonals können dabei sowohl disziplinär als auch, bei vermuteten Straftatbeständen, strafrechtlich verfolgt werden. Kontrollmechanismen für die Tätigkeit von Polizisten und Gefängnisaufsehern wurden seitens des Innenministeriums mittels einer Kommission (Commission for monitoring the implementation of the European Convention for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) eingerichtet. Weiters haben verurteilte Personen die Möglichkeit Rechtsmittel bei unerledigten Ansuchen, Petitionen und dgl. einzulegen, wobei bei Rechtsverletzungen während der Haft sogar der oberste Gerichtshof angerufen werden kann (CCPR 28.8.2009).

Das Gefängnispersonal und die Polizei darf Gewalt und die Verwendung von Waffen nur nach den Umständen und in der Art anwenden wie sie im serbischen Polizeigesetz und im Penal Sanctions Enforcement Act (PSEA) und dem Rulebook on Maintaining Order and Security in Penitentiaries niedergelegt sind. Weiters legt das Polizeigesetz fest, dass ein Polizeibeamter seine Machtbefugnis nur entsprechend der Standards wie sie in der Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten und in den entsprechenden UN-Bestimmungen geregelt sind, ausüben darf.

Die Situation in den Gefängnissen ist trotz der relativ guten gesetzlichen Bestimmungen unbefriedigend. Das Hauptproblem liegt in der Überbelegung, welche zu zahlreichen Problemen wie schlechter Ausstattung der Haftanstalten, mangelnden sinnvollen Betätigungsfeldern und unbefriedigendem Zugang zu medizinischer Versorgung führt. Obwohl Insassen berechtigt sind Beschwerden abzugeben, ist nicht genau geregelt, wie solche Beschwerden von den Verantwortlichen behandelt werden sollen (BCHR 2014).

Quellen:

Todesstrafe

Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 15.12.2014).

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft (AI 24.5.2012).

Quellen:

Religionsfreiheit

Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennt sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken, Protestanten und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3% der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandzak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden. Im Allgemeinen herrscht in Serbien Religionsfreiheit. Die serbische Verfassung und Gesetze erkennen allerdings nur 7 "traditionelle" Konfessionen an, woraus eine gewisse Diskriminierung anderer religiöser Gruppen und ihrer Angehöriger resultiert, etwa bei der Registrierung von Religionsgruppen - ein Bereich, in dem es jüngst Fortschritte gegeben hat. Zugleich genießt die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine klare Bevorzugung gegenüber anderen Konfessionen (GIZ 11.2014).

Die Verfassung garantiert in Art. 43 die Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt praktiziert werden. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates (Art. 44 der Verfassung) genießt jedoch in der Praxis die serbisch-orthodoxe Kirche eine einer Staatskirche nahe kommende, herausragende Stellung. Eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken unter den ethnischen Minderheiten im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der serbisch-orthodoxen Kirche steht, werden von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert. Betroffen ist neben den nicht als auto-kephal anerkannten orthodoxen Kirchen der EJR Mazedonien und Montenegros auch die kanonisch anerkannte rumänisch orthodoxe Kirche. Diese Glaubensgemeinschaften haben weder die Möglichkeit einer amtlichen Registrierung noch der Errichtung eigener Gotteshäuser. Manche anderen Religionsgemeinschaften (insbesondere evangelische Freikirchen) werden von nichtstaatlichen Gruppierungen angefeindet, belästigt oder bedroht (AA 15.12.2014).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter

Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).

In Serbien gibt es 20 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2.000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend.

Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten (AA 15.12.2014).

Das Verbot der Diskriminierung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe ist nicht nur in der Verfassung, sondern auch im Minderheitenschutzgesetz, im Anti-Diskriminierungsgesetz, im Statut der autonomen Provinz Wojwodina, im Schulgesetz und im Arbeitsgesetz niedergelegt. Das Verbot der Verbreitung von religiösem, ethnischem oder rassistischem Hass oder Intoleranz hat Verfassungsrang und wird strafrechtlich verfolgt (Art. 317 StGB). Allerdings werden die Bestimmungen dieser Gesetze von manchen Gerichten sehr unterschiedlich ausgelegt, insbesondere in Bezug auf die Tat und die Folgen dieser Regelungen (BCHR 2014).

Seit Mai 2010 gibt es einen Kommissar für Gleichbehandlung (Commissioner for Equality Protection (CEP)). Seine Aufgabe besteht in der Verhinderung aller Formen, Arten und Fälle von Diskriminierung. Dabei soll die Gleichheit aller natürlichen und rechtlichen Personen in allen sozialen Bereichen geschützt, die Durchsetzung der Antidiskriminierungsgesetzgebung überwacht und die Verwirklichung und der Schutz der Gleichbehandlung verbessert werden. Der CEP kann Beschwerden von Diskriminierungen erhalten und untersuchen, Meinungen und Empfehlungen zu konkreten Diskriminierungsfällen abgeben und Maßnahmen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen setzen. Zusätzlich ist der CEP berechtigt gerichtliche Verfahren zu initiieren oder Strafanzeigen einzureichen, die sich auf diskriminierende Akte beziehen, die entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen verboten sind (ERRC 22.5.2013).

Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung führen zu Gerichtsprozessen. Dennoch verfolgt die Polizei Übergriffe in manchen Fällen nur zögerlich. So z.B. bei Angriffen mit Drohungen, Schlagstöcken und Steinen auf eine Roma-Containersiedlung in Resnik nahe Belgrad durch (nicht-Roma) Anwohner im August 2013. Die Polizei erschien zwar unmittelbar, nachdem sie von den Bewohnern gerufen wurde, allerdings stellte sie erst nach dem sechsten Angriff und nach Intervention einer NGO einen Streifenwagen zur Bewachung der Siedlung bereit.

Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (u.a. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen (Skinheads) (AA 15.12.2014).

Quellen:

Roma

In vielen Bereichen des Lebens (Wohnen, Arbeit, Gesundheitsversorgung, Bildung) sind Roma nach wie vor benachteiligt. Die serbische Regierung hat im April 2009 eine nationale Roma-Strategie ("Strategie für die Verbesserung der Situation der Roma in der Republik Serbien") und im Juni 2009 einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie angenommen. Verantwortlich war bisher das im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung angesiedelte Büro für die Nationale Roma-Strategie. Im Gesundheits- und im Bildungsministerium wurden Kontaktstellen für Roma-Fragen eingerichtet. Die Umsetzung des Aktionsplans geht nur langsam voran, jedoch gab es insbesondere innerhalb des vergangenen Jahres einige positive Entwicklungen, die auch von den NGOs anerkannt werden. So wurde der Erwerb von Identitätsdokumenten und der Zugang zu Gesundheitsversorgung vereinfacht ("Gesundheitskarte" auch ohne festen Wohnsitz). Dennoch sind etwa 5% der Roma nicht registriert und haben daher auch keinen Zugang zur Arbeitslosenunterstützung. Armut und Arbeitslosigkeit sind grassierende Probleme - nur 10% der Roma gehen offiziell einer Arbeit nach. Unter jenen, die arbeitslos gemeldet sind, haben 90,73% nur Grundschulabschluss oder nicht einmal die Grundschule abgeschlossen, 9% haben Mittelschulabschluss (ÖB 5.9.2012).

Das Büro der Kommissarin für den Gleichheitsschutz versucht durch sog. "Outreach"-Aktivitäten (Besuch von Siedlungen, Verteilung von Broschüren in Romani, etc.) auf seine Rolle aufmerksam zu machen. Laut Mitarbeitern des Büros und NGOs sind Roma sehr zurückhaltend, bei Übergriffen oder Fällen von Diskriminierung zur Polizei zu gehen, da sie sehr geringes Vertrauen in die Polizei haben und sie dort oft einer sekundären Viktimisierung ausgesetzt sind (ÖB 5.9.2012).

Der Status der Roma hat sich 2013 nicht wesentlich verbessert. Alle Umfragen zeigen, dass Roma nach wie vor zu der am meisten gefährdeten Gruppe gehören. Dies wird auch in der neuen Strategie zur Prävention und zum Schutz von Diskriminierung für den Zeitraum 2013-2018 bestätigt. Das Jahr 2013 war gekennzeichnet durch einige Aktivitäten, mit dem Ziel, deren Lage bzw. den institutionellen und politischen Rahmen in Hinblick auf den Status von Roma zu verbessern. Im Mai 2013 wurde ein Rat für die ‚Verbesserung des Status der Roma und die Umsetzung der Dekade der Roma-Inklusion' eingerichtet. Dieser neue Rat wird von einem Roma Parlamentsabgeordneten geleitet und vom Menschen- und Minderheitenrechteamt unterstützt. Das Büro der Kommissarin für den Gleichheitsschutz hat am meisten zur Verhinderung von und zum Schutz vor Diskriminierung beigetragen. Das Büro untersuchte 2013 13 Beschwerden über Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. In 6 von 8 Fällen wurden Übertretungen in Hinblick auf Diskriminierungen gegen Roma festgestellt. Diese niedrige Zahl an Beschwerden wegen Diskriminierung gegen Roma, wird auf die nach wie vor geringe Kenntnis dieser Institution unter den Roma zurückgeführt (BCHR 2014).

Serbien nimmt weiterhin aktiv am Programm der "Roma-Inclusion 2005-2015" teil. Für die Verbesserung der Lage der Roma sind das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die Verwaltung und Lokalregierungen, ein Roma-Rat, dem der stellvertretende Premierminister vorsitzt, und der Roma Nationale Minderheitenrat zuständig. In der Provinz Vojvodina wurde ein sog. Roma-Inklusion-Amt errichtet, welches sich speziell mit den Themen der Erziehung und Beschäftigung auseinandersetzt. Am Schulsektor konnte eine signifikante Verbesserung beim Schulbesuch und Schulabschluss im Volksschulbereich als auch ermutigende Ergebnisse beim Besuch höherer Schulstufen erzielt werden.

75 Roma Gesundheitsmediatoren und 175 pädagogische Assistenten wurden mittlerweile angestellt und ein Gesundheitskartensystem eingeführt. Zwischen Mai und September 2011 wurde eine Reihe von Maßnahmen unternommen, die zur Beseitigung von bestehenden Hindernissen zur Registrierung von sog. "gesetzlich unsichtbaren Personen" (legally invisible persons) und zum Zugang von staatlichen Grundansprüchen führen sollen: die Verwaltungsabgaben für nachträgliche Registrierung von Geburten wurde abgeschafft und neue Möglichkeiten der Registrierung unter einer provisorischen Adresse eingeführt (EC 12.10.2011, vgl. EC 22.4.2013).

Der Nationalrat der Roma hat Schritte unternommen, um die Roma-Sprache und Elemente der Roma-Kultur in den Lehrplan für Volksschulen aufzunehmen. Dieser Unterricht wird für zwei Stunden pro Woche angeboten und erfolgt auf freiwilliger Basis. 70 Gemeinden mit besonders hohem Roma-Anteil nehmen derzeit daran teil. Diese Initiative wurde in Zusammenarbeit mit dem serbischen Bildungsministerium gestartet und steht dabei im Einklang mit der europäischen Charta für regionale und minderheitliche Sprachen und dem Gesetz über die Grundlagenerziehung (BalkanInsight 23.5.2013).

Die 2006 erlassende Verfassung (Amtsblatt der RS 98/2006) garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards. Es kommt aber immer wieder vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Die Effizienz der Sicherheitsbehörden in Serbien ist nicht immer zufriedenstellend, was aber nicht aufgrund der Herkunft der Antragsteller geschieht, sondern mit den Dienstgewohnheiten und der Mentalität der Beamten - insbesondere der Polizeibeamten - zu tun hat. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren. Jedoch gibt es keine "besonderen" Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich (VB 5.6.2012).

In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republikebene (Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltung-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 17.5.2012).

Die Roma-Frauen NGO Osvit in der Stadt Nis, betreibt bereits seit 2005 eine zweisprachige Help-Line für Frauen und Kinder, die Opfer von Gewalt wurden. Dieses in Europa einmalige Service in Roma- und serbischer Sprache ist 24 Stunden operativ, und hat seitdem kontinuierlich an Zuspruch auch unter Nicht-Roma-Frauen erfahren. In der Zeit von 2005-2011 wurden insgesamt 900 Anrufe von Roma und

1. 457 von Nicht-Roma-Frauen gezählt. Diese Hotline vermittelt lokale staatliche Unterstützungsleistungen und Hilfe beim Ausfüllen von Dokumenten. Die NGO ist auch eine Kooperation mit dem lokalen Zentrum für Sozialarbeit Sveti Sava eingegangen. Zusätzlich biete die NGO auch monatliche Workshops an, die sich mit dem Thema häusliche Gewalt befassen (OSCE 5.2013).

Zusätzlich zu seiner Aufgabe von Untersuchungen von individuellen Fällen bei Diskriminierung gegen Roma auf den Gebieten der Erziehung, Wohnraum und öffentlicher Information, führte der in Belgrad stationierte Kommissär zum Schutz von Gleichstellung eine Initiative mit dem Ziel der direkten Kontaktaufnahme mit Roma-Gemeinschaften durch. Ebenso besucht unter der Führerschaft des stellvertretenden Ombudsmanns für die Rechte der nationalen Minderheiten ein Team des Ombudsmanns zumindest auf wöchentlicher Basis Roma-Siedlungen, um Informationen und Serviceleistungen für Roma zur Verfügung zu stellen. Von den 28 Gemeinden in Serbien, die lokale Unterstützungspläne (LAPs) für Roma, die dabei auch aktiv beteiligt sind, verabschiedet haben, haben 23 die Umsetzung dieser Pläne aus dem eigenen Gemeindebudget finanziert. Diese Pläne betreffen Bereiche wie Erziehung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohnraumbeschaffung. Daneben gibt es noch weitere zahlreiche Initiativen zur Verbesserung der Lage der Roma in Serbien (OSCE 5.2013).

Im Dezember 2012 wurde das Strafrecht um die Bestimmung "Hassmotiv" erweitert, welche erschwerend auf das Strafmaß bei der Durchführung von Straftaten wirkt. Statistische Daten aus dem Jahr 2010 und 2011 zeigen, dass gegen 128 Täter Strafanzeige wegen Anstiftung zu nationalem, ethnischem und religiösem Hass und gegen sieben wegen ethnischer oder anderer Diskriminierung erstattet wurde. Im selben Zeitraum wurden dabei neun Personen aufgrund dieser Straftaten verurteilt. Die Verbreitung von rassistischen und xenophoben Nachrichten mittels Computer wird derzeit durch das serbische Strafrecht, anders als in einigen anderen Ländern der Region, nicht geahndet (ERRC 22.5.2013).

Durch das Änderungsgesetz zum Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit vom 31.8.2012 wurde eine Grundlage geschaffen, eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister für bisher nicht registrierte Personen unter vereinfachten Bedingungen zu erwirken. Damit soll der rechtliche Status insbesondere von Angehörigen der Roma-Minderheit verbessert werden. Im neuen Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, wurde darüber hinaus eine Regelung aufgenommen, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Mit der "Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialpflichtversicherung" ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit im System der Sozialpflichtversicherung angemeldet sein können, auch wenn sie keinen angemeldeten Wohnsitz haben, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes abgeben.

Angehörige der Roma-Minderheit, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Serbien haben, werden nach der "Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes" grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung behandelt (AA 15.12.2014).

Quellen:

Albaner (Südserbien) (s.a. Kap. 3.1. Sicherheitslage Südserbien)

In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens hat sich die Lage weitgehend beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten (Wahl vom 16.3.2014: zwei albanische Abgeordnete). In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden (AA 15.12.2014).

Betreffend die albanischen Gemeinden in Südserbien verließen aufgrund von Streitigkeiten wegen des neuen Gesetzes über das Gerichtsnetzwerk die albanischen Vertreter das gemeinsame Koordinationsgremium für die Integration und den wirtschaftlichen Wiederaufbau. Nur eine albanische Partei nahm an den Parlamentswahlen teil. Neue Stipendien für Universitäts- und High-Schoolstudenten wurden vergeben, wie auch Investitionen in die Infrastruktur und Kredite für lokale Unternehmungen. Die Mitglieder der albanischen Gemeinschaft blieben weiterhin in öffentlichen Ämtern unterrepräsentiert. Weitere Anstrengungen seitens der Regierung sind auch für die wirtschaftliche Entwicklung dieser Region notwendig (EC 8.10.2014).

Quellen:

SERBIA 2014 PROGRESS REPORT,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 29.12.2014

Bosniaken (Sandzak) (s.a. Kap. 3.2. Sicherheitslage Sandzak)

Die Lage der Bosniaken im Sandzak entwickelt sich im Hinblick auf die Rechtslage und die politische Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht (AA 15.12.2014).

Die Lage im Sandzak blieb zwar grundsätzlich stabil, zu Spannungen kam es jedoch im September. In Volksschulen wurde mit dem Unterricht in bosnischer Sprache begonnen. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. Daneben ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet und erfordert besondere Anstrengungen der Zentralregierung zur Förderung der Wirtschaft (EC 8.10.2014).

Quellen:

SERBIA 2014 PROGRESS REPORT,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 29.12.2014

Frauen/Kinder

Die Verfassung garantiert in Art. 15 die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das am 26.3.2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Am 5.5.2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte (Nevena Petrušic) gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert (AA 15.12.2014).

Frauen sind in allen Bereichen des sozialen, öffentlichen und politischen Lebens marginalisiert und unterrepräsentiert. Diskriminierung von Frauen, vor allem im Berufsleben, ist weit verbreitet. Häusliche Gewalt ist ein gravierendes Problem, für das in der Öffentlichkeit noch kein ausgeprägtes Bewusstsein vorhanden ist. Es wird geschätzt, dass jede 3. Frau Opfer von häuslicher Gewalt ist. 2010 wurden 6.000 Fälle von häuslicher Gewalt zur Anzeige gebracht. Jährlich werden etwa 45 Frauen von ihren (Ex-) Ehemännern oder (Ex) Partnern getötet. Laut der Gleichstellungs-Kommissarin gibt es keine Anzeichen für eine Verbesserung der Wirksamkeit der gesetzlichen Schutzmechanismen gegen gender-basierte Gewalt. Frauen sind während der Gerichtsprozesse einer zweiten Viktimisierung ausgesetzt, sie erhalten keine adäquate psychosoziale Unterstützung. Die gängigen Schulbücher und Unterrichtsmaterialien verstärken Gender-Stereotype, die mediale Berichterstattung ist oft sexistisch und erniedrigend gegenüber Frauen (ÖB 5.9.2012).

Quellen:

Homosexuelle

Die serbische Gesetzgebung hat sich in Bezug auf die Rechte von LGBT-Personen in den vergangenen Jahren zum Besseren entwickelt - darin sind sich LGBT-Organisationen einig. Im Alltag sind LGBT-Personen jedoch nach wie vor Diskriminierung, Drohungen und gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Die Strafen für die Täter fallen - so es überhaupt zu einer Anklage kommt - relativ mild aus. Die NGO Gay Straight Alliance (GSA) berichtete in ihrem letzten Jahresbericht von einem leichten Anstieg der Übergriffe auf LGBT-Personen im Jahr 2011. Dies hängt wahrscheinlich damit zusammen, dass Übergriffe häufiger gemeldet und zur Anzeige gebracht werden als früher. Positiv wurde von GSA vermerkt, dass sich die Arbeit und Geschwindigkeit des Justizsystems in Bezug auf Fälle von Diskriminierung oder Übergriffen gegen LGBT-Personen verbessert habe. Es sei spürbar, dass das Vertrauen der LGBT-Personen in die Institutionen und die Bereitschaft, Fälle zur Anzeige zu bringen und vor Gericht auszusagen, zunehme. Positiv seien auch die Urteile gegen Mitglieder der extremistischen Organisationen "Obraz" und "1389" wegen Diskriminierung und Angriffen auf die Pride Paraden 2009 (wurde abgesagt) und 2010 (schwere Ausschreitungen mit zahlreichen Verletzten). Negativ ist jedoch zu vermerken, dass die Urteile mild ausfielen und zum Teil gar nicht vollstreckt wurden. Im Juni 2012 sprach der serbische Verfassungsgerichtshof ein Verbot von "Obraz" aus, das von Menschenrechtsorganisationen willkommen geheißen wurde (ÖB 5.9.2012).

Das gesetzliche Rahmenwerk in Bezug auf den Schutz der Gleichheit von Homosexuellen ist im Wesentlichen zufriedenstellend, allerdings werden diese Bestimmungen in der Praxis nicht immer konsequent umgesetzt. Ein wesentlicher Fortschritt bezüglich der Gleichstellung und des Verbots diskriminierender Behandlung von LGBTIQ-Personen wurde mit der Einführung des Anti-Diskriminierungsgesetzes (Paragraph 21) erreicht (BCHR 2013, vgl. HRW 21.1.2014).

Die gesellschaftliche Stellung sexueller Minderheiten ist bis zum heutigen Tage nach wie vor prekär. Zwar hat sich der rechtliche Schutz in den letzten Jahren deutlich gebessert, insbesondere durch ein 2009 verabschiedetes Anti-Diskriminierungsgesetz, und auch der Umgang der Medien mit den Angehörigen der LGBT-Community hat sich gebessert. Dennoch sehen sich die sexuellen Minderheiten auch weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt. Organisierter Widerstand kommt v.a. von rechtsextremistischen serbischen Gruppierungen wie "Dveri", "Naši" und "1389" - aber auch von der Serbisch-orthodoxen Kirche. Prominentester Ausdruck dieses Selbstbehauptungskampfes um Minderheitenrechte ist das alljährliche Ringen um die Gay Parade (GIZ 11.2014).

Am 28.9.2014 kam es nach der bisher letzten Regenbogenparade von 2010 zu einer Neuaustragung dieser Veranstaltung in Belgrad. Die Parade verlief ruhig. Ein gewaltiges Sicherheitsaufgebot sicherte die Pride ab. Die Regierung wollte sichergehen, dass die Pride friedlich verläuft. Belgrad wurde von EU-Partnern nahegelegt, dass das Abhalten der Pride Pluspunkte bei den EU-Beitrittsverhandlungen bringt (derStandard 28.9.2014).

Im Juni 2013 erhält die Gay-Gemeinschaft in Belgrad zum ersten Mal ihre eigene "Ecke" im Herzen der Hauptstadt. Dieser Platz soll zur Entspannung, zum Lesen und Arbeiten dienen und Unterkunftsmöglichkeiten und eine Bar zum gegenseitigen Kennenlernen anbieten, berichtet die NGO "Egal", welche dieses Projekt gemeinsam mit der NGO " Bear zajednica" und "Loud Queer" initiiert hat. Weiters soll dieses Zentrum auch als eine Art Anlaufstelle für Informationen aller Art für die Gay-Community dienen. Umfragen entsprechend ist die serbische Gesellschaft nach wie vor stark homophob eingestellt, weshalb die meisten Homosexuellen in Isolation leben (BalkanInsight 9.5.2013).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit, Freizügigkeit, Emigration und Wiedereinbürgerung, wobei dies auch in der Praxis seitens der Regierung eingehalten wurde (USDOS 27.2.2014).

Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sandzak (Bosniaken) und Südserbien, in der Wojwodina sowie Roma oder Angehörige der LGBTI-Community und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Angehörige dieser Gruppen können sich in anderen Teilen Serbiens niederlassen. Als tolerant gelten auch die größeren Städte in der Wojwodina (AA 15.12.2014).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen wurden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene (Kosovo), Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen durchgeführt. Alle Personen, die im Zuge des Kosovokonflikts nach Serbien kamen konnten sich als IDPs registrieren lassen, was diesen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichterte bzw. ermöglichte. Die Unterbringungssituation vieler dieser Personen blieb angespannt. Mit Regierungsunterstützung und mithilfe von lokalen NGOs und internationalen Organisationen wurden Wohnungen, wirtschaftliche Hilfen und kostenlose Rechtsauskünfte bezüglich ziviler Registrierung, Dokumentenerwerb und Besitzansprüche ermöglicht. Laut offiziellen serbischen Statistiken gab es weiterhin etwa 209.000 Vertriebene im Land, wobei Roma den größten Anteil (21.000-40.000) davon ausmachten. Deren Lebensumständen waren weiterhin prekär, insbesondere aufgrund mangelnder Registrierung und Dokumente. Gesetzesänderungen verhalfen diesen Personen jedoch zum Erhalt von 2-Jahres- Identitätspapieren trotz fehlender gültiger Adresse. Die Regierung unterstütze die am meisten bedürftigen Personen mit Nahrung, kleinen finanziellen Zuwendungen und Unterkünften in den Kollektivzentren (USDOS 27.2.2014).

Eine dauerhafte Lösung für Flüchtlinge und Vertriebene (IDPs) aufgrund der Balkankriege blieb nach wie vor aus. Nach Auskunft des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration, gab es in Serbien mit Ende September 2013 54.000 Flüchtlinge, vornehmlich aus Kroatien und 210.000 Vertriebene, die Mehrheit aus dem Kosovo. Laut UNHCR befinden sich 90.000 IDPs in einer besonders bedürftigen Lage, insbesondere deren Unterkunftsmöglichkeiten betreffend (HRW 21.1.2014).

Laut Medienberichten suchten im Jahr 2013 insgesamt 22.500 serbische Staatsbürger in der EU um Asyl an. Das bedeutet eine Zunahme von 17% gegenüber 2012. Die meisten AW waren laut Auskunft des serbischen stellvertretenden Kommissär für Flüchtlinge und Migration demnach Angehörige der albanischen Minderheit und Roma. Hauptursache für diese Gruppen Asyl zu beantragen, war die schlechte finanzielle Lage in Serbien und bessere Sozialleistungen in den EU-Ländern, die bis zu EUR 1.000 pro Monat betragen können. Trotz der hohen Antragszahlen, blieb die Anerkennungsrate allerdings sehr niedrig. Zwischen 2009 und 2011 wurden in Deutschland, Schweden und Luxemburg

19. 650 Asylbewerbungen gezählt, allerdings wurden davon nur 15 positiv entschieden (BI 9.7.2014; vgl.: inserbia 8.7.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank von 400 im Jahr 2008 auf 389 EUR 2013. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag 2013 bei umgerechnet 207 EUR. Die Inflationsrate betrug 2013 7,7% Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandzak darunter. Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2013 bei 24,1%, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern (AA 15.12.2014).

Ungefähr 10% der Bevölkerung lebten in Armut. Das monatliche Mindesteinkommen betrug 250 USD. Ein Arbeitsinspektorat ist für die Umsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zuständig. Viele Firmen können oder wollen allerdings den Mindestlohn und verpflichtende Sozialleistungen nicht zahlen. Viele nicht registrierte Arbeiter melden aus Furcht vor einem Jobverlust Arbeitsübertretungen gar nicht, prekäre Arbeitsverhältnisse gab es besonders im Handel, Hotelgewerbe, am Bau und in der Landwirtschaft (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Seit Oktober 2000 konnten Ansprüche auf Sozialbeihilfe vom Staat wieder erfüllt werden und das System stabilisierte sich nachhaltig. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben (u.a. Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen; Unterstützung von gefährdeten Familien; Unterstützung von Kindern ohne Eltern; etc.), wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). Eltern oder Familien haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie serbische Staatsbürger sind, ihren Wohnsitz in Serbien haben und über eine staatliche Krankenversicherung für das erste, zweite, dritte und vierte Kind verfügen. Das Kindergeld wird auf das Konto der Familie überwiesen. Die Familie erhält Kindergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Vorlage aller erforderlichen Dokumente. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden (IOM 8.2014).

Besondere Einrichtungen kümmern sich um Gruppen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa Senioren, alleinstehende Frauen, Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Bedürftige Personen können sich an das Sozialversicherungsamt ihres Wohnortes wenden, um weitere Informationen für ihre Stadt, ihr Dorf oder ihre Region zu erhalten.

Die Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten (IOM 8.2014).

Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente (u.a. Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) beantragt werden. Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig (AA 18.10.2013).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sofern keine Krankenversicherung besteht, müssen die Kosten für die medizinische Versorgung selbst oder von der Sozialhilfe getragen werden. Andernfalls wird nur die Notversorgung gewährleistet. Versichert sind Kinder, Studenten bis zum 27. Lebensjahr, Arbeitnehmer und arbeitslos gemeldete Personen. Eine eigene Krankenversicherung gibt es für Militär-Angehörige. Mittlerweile werden auch private Krankenversicherungen angeboten. Ethnische Diskriminierung bei der medizinischen Versorgung ist nicht auszuschließen, aber nicht erfasst. Von mangelnder medizinischer Versorgung sind besonders Roma betroffen, da diese oft keine Identitätsnachweise besitzen und daher auch nicht versichert sind. Diese Situation hat sich aber im vergangenen Jahr verbessert, da der Zugang zu Identitätsdokumenten und der Krankenversicherungskarte erleichtert wurde. Größtes Problem ist die im Gesundheitswesen gängige Korruption. Diese führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Patienten (Behandlungen werden zwar durchgeführt, aber oft nicht patientenfreundlich, langes Warten auf Behandlungen ist nicht ungewöhnlich) (ÖB 5.9.2012).

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet (IOM 8.2014).

In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Grundsätzlich ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung.

Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven-und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos (AA 15.12.2014).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten von Krankheiten

Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der schlechten Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypass-operationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderdatenbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet (AA 15.12.2014).

In Serbien sind im Jahr 2013, nach einer vierzehnjährigen Unterbrechung, insgesamt zwei Herztransplantationen bei Erwachsenen erfolgreich durchgeführt worden (Balkans Al Jazeera 22.9.2013, vgl.: B92, RH 22.9.2013, Blic 13.11.2013).

In Serbien sind u.a. folgende Krankheiten behandelbar: Diabetes, orthopädische-, psychische- und Atemwegserkrankungen, Hepatitis B und C, Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herz-, Krebs- und orthopädische Operationen etc., Dialyse. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit seltenen Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Gänzlich kostenfrei werden Personen bis zum 18./26. Lebensjahr, schwangere Frauen, Personen über 65, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger, Invalide, Organspender, Roma, sofern sie keinen festen Wohnsitz und Aufenthalt haben, Opfer von familiärer Gewalt, Flüchtlinge und Angehörige eines kirchlichen Ordens. Unabhängig vom Status des Patienten werden auch bestimmte Krankheitsbilder wie Infektionskrankheiten, Psychosen, Nierenerkrankungen, multiple Sklerose etc. und Berufskrankheiten kostenlos behandelt (AA 15.12.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Falls die Rückkehrer nach ihrer Rückkehr nach Serbien nicht wissen, wo sie unterkommen sollen, können sie an eine von vier Notunterkünften verwiesen werden (in Obrenovac, Sabac, Zajecar und Bela Palanka), allerdings nicht länger als für einen Zeitraum von 14 Tagen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 15.12.2014).

Es gibt derzeit kein staatlich organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist (IOM 8.2014).

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden (IOM 8.2014).

Gegen fremde Staatsbürger, die Ungarn aufgrund des Rückübernahmeabkommens nach Serbien zurückschiebt (und die keine Asylwerber sind), wird seitens der Polizeibeamten der Gebietspolizeiverwaltung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der illegalen Einreise ins Land eingeleitet. Nach Beendigung des Verfahrens können die fremden Staatsbürger in der Aufnahmestelle für Fremde untergebracht werden. Den Schützlingen der Aufnahmestelle für Fremde sind Kost und Hygienemittel gewährleistet, aber kein Geld. Die Schützlinge bekommen die Möglichkeit, ihre Familienmitglieder zwecks Beschaffung von finanziellen Mitteln zu kontaktieren.

Fremde Staatsbürger verweilen in der Aufnahmestelle für Fremde bis ihnen persönliche (Reise)Dokumente zwecks Rückkehr ins Herkunftsland ausgehändigt werden. Diese werden seitens ihrer jeweiligen diplomatisch-konsularische Vertretungen in Belgrad ausgestellt. Geld für Flugtickets beschaffen die fremden Staatsbürger meist mit Hilfe ihrer Familien im Herkunftsland (VB 31.10.2013).

Quellen:

Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland (AA 15.12.2014).

Das Zentrum für Säuglings-, Kinder- und Jugendschutz bietet stationäre Versorgung von Kleinkindern bis zu 3 Jahren, häusliche Pflege schwangerer Frauen und Mütter mit Kindern sowie Schutz für Kinder zwischen 3 und 7 Jahren. Das Erziehungsheim für Kinder und Jugendliche bietet Unterbringungsmöglichkeiten, Berufsausbildung und Gesundheitsversorgung für Kinder und Jugendliche mit Verhaltensstörungen. Das "Vasa Stajic-Heim" beherbergt 100 Kinder und verfügt über vorübergehende Unterbringungsmöglichkeiten für durchschnittlich ca. 50 Bedürftige. Das Sekretariat für Sozial- und Kinderbetreuung ist für die Arbeit dieser Einrichtungen verantwortlich (IOM 8.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Zudem legte der BF zum Beleg seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass, einen serbischen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie eine serbische Geburtsurkunde, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, vor.

Die Feststellungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, zur Verwendung gefälschter Dokumente und Namens, der Erwerbstätigkeit bis zum Jänner 2012, sowie zu den sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde, in der mündlichen Verhandlung und in der Beschwerde sowie auf den in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Die Nichtzuerkennung des internationalen Schutzes beruht auf dem obzitierten Erkenntnis des BVwG.

Die fehlenden Deutschsprachkenntnisse beruhen auf den Angaben des BF sowie dem von diesem vermittelten persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung. Zudem weist der Umstand, dass der BF bis dato keinen Deutschprüfungszeugnis vorlegen konnte und er sich erneut zu einem Deutschsprachkurs angemeldet hat, auf das Nichtbeherrschen der Deutschen Sprache seitens des BF hin.

Die strafrechtliche Verurteilung des BF sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie dem GVS).

Die Erwerbslosigkeit des BF seit dem Jahre 2012 beruht auf einer Abfrage beim Sozialversicherungsträger sowie den Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die sonstigen fehlenden Integrationsmomente beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, wonach festgestellt werden konnte, dass der BF im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist und weder Kurse noch sonstige Fortbildungs- und Sozialmaßnahmen zu Österreichern, wie bspw. die Mitgliedschaft in einem Verein, aufweist. So konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bis auf die Pflege des Rasens bei der XXXX, einmal wöchentlicher Ausspeisungen und Hilfestellungen serbisch stämmiger Familien weitere Integrationsmomente, welche für eine tiefgehende, insbesondere den BF zur selbstständigen Versorgung seiner Person befähigenden könnenden Maßnahmen, Integration im Bundesgebiet sprechen würden, gesetzt hat.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für dessen Verbleib im Bundesgebiet beruht auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der Beschwerde, und in der mündlichen Verhandlung sowie in der Stellungnahme des BF zu den Länderfeststellungen.

In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, seine Gründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF - wie auch bereits im vorangegangenen Asylverfahren - von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von einer Rückkehrentscheidung allenfalls entgegenstehender Vorbringen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen des Verschweigens belehrt.

Wenn der BF in der Beschwerde vermeint, angesichts seiner körperlichen und seelischen Gebrechen keine adäquate medizinische Versorgung im Herkunftsstaat erhalten zu können, so ist ihm zu entgegnen, dass der durch den Unfall herbeigeführte veränderte Gesundheitszustand des BF eine derartige Annahme nicht zu begründen vermag. So wurde bereits im vorangegangen Asylverfahren die psychischen und physischen Leiden des BF hinsichtlich der Schwere und Behandelbarkeit im Herkunftsstaat beurteilt und kann den vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen keine dauerhafte im Herkunftsstaat nicht behandelbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei gleichgebliebener herkunftsstaatlich stabiler, die Leiden des BF miteinschließender, Gesundheitsversorgung erkannt werden. Vielmehr ist den medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass die erlittenen Unfallschäden des BF bereits behandelt und austherapiert wurden. In diesem Kontext ist auch darauf zu verweisen, dass der BF vorgebracht - und durch bezughabende Unterlagen untermauert - hat, den Garten bei seiner Unterkunft zu pflegen, für Obdachlose auszukochen und serbisch stämmigen Familien zur Hand zu gehen. Zudem kann einem vom BF in Vorlage gebrachtem Empfehlungsschreiben der "XXXX" entnommen werden, dass der BF sich von den Unfallfolgen im Dezember 2014 rasch erholt habe, was gegen den Bestand schwerwiegender - die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit ausschließen könnender - (Folge-) Beeinträchtigungen seitens des BF spricht. So wäre nämlich im Falle des Bestehens solcher, nicht davon auszugehen, dass der BF in der Lage wäre den angegebenen Tätigkeiten in diesem Umfang nachgehen zu können.

Auch kann dem BF nicht gefolgt werden, wenn dieser vermeint mangels serbischer Dokumente keinen Zugang zu medizinsicher Versorgung in Serbien erhalten zu können. Den Länderfeststellungen kann entnommen werden, dass medizinische Versorgung in Serbien jedem, auch Rückkehrern, zukommt und bloß die - wie in der rechtlichen Beschwerde näher ausgeführte nicht relevante - Kostenübernahme seitens des Staates Serbien an den Besitz bezughabender serbischer Dokumente bzw. Unterlagen geknüpft ist. Angesichts der vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen/Dokumente, nämlich ein serbischer Staatsbürgerschaftsnachweis, ein serbischer Reisepasses und eine serbische Geburtsurkunde, ist jedenfalls davon auszugehen, dass dieser die notwendigen Unterlagen im Falle seiner Rückkehr nach Serbien zu beschaffen in der Lage sein wird. So gab der BF vor der belangten Behörde an im Jahr 2011 einen neuen serbischen Reisepass erhalten zu haben, und spricht dieser Umstand jedenfalls für dessen Möglichkeit des Inbesitzbringens bezughabender serbischer Dokumente. Ergänzend ist zu erwähnen, dass wohl davon ausgegangen werden kann, dass ein Reisepass als Äquivalent zu einem Personalausweis angesehen werden kann und der BF sohin mit den gegenwärtig in seinem Besitz befindlichen Dokumenten die in Rede stehenden herkunftsstaatlichen Voraussetzungen zum Empfang staatlich unterstützter medizinischer Versorgung erfüllt.

Wie vom BF in seiner Stellungnahme vom 29.09.2015 ausgeführt und in den Länderfeststellungen ersichtlich, sind in Serbien Mietunterkünfte jederzeit am freien Immobilienmarkt erhältlich, wird von Seiten des Staates Serbien zur Überbrückung Wohnmöglichkeiten angeboten und besteht zudem die Möglichkeit des Bezuges von herkunftsstaatlichen Sozialleistungen. Insofern kann das Vorbringen des BF nicht nachvollzogen werden, wenn dieser vermeint sein Fortkommen sei im Herkunftsstaat mangels Wohnmöglichkeiten nicht gesichert. Außer Acht gelassen darf dabei jedenfalls auch nicht werden, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt und daher es nicht auszuschließen ist, dass dieser innerhalb seines Familienverbandes Unterstützung finden wird können.

Insofern der BF auf allfällige strukturelle Probleme im Herkunftsstaat, insbesondere Korruption im Bereich der medizinischen, Versorgung hinweist, ist festzuhalten, dass allfällige derartige in Serbien vorherrschenden Probleme, mit Blick auf die Länderfeststellungen keinesfalls als systematisch und allumfassend angesehen werden können. Der BF vermag mit diesem Vorbringen sohin seine unmittelbare Betroffenheit durch allfällige im Herkunftsstaat mitunter vorkommen könnenden Unregelmäßigkeiten nicht substantiiert darzulegen. Anhaltspunkte die für einen tatsächlichen Ausschluss des BF vom Zugang zu herkunftsstaatlichen Hilfsleistungen und medizinscher Versorgung sprechen würden können, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, weder gefasst werden noch wurden solche vom BF substantiiert vorgebracht.

Wie im kurz zurückliegenden Asylverfahren - rechtskräftig - festgestellt worden ist, stellt die Rückkehr des BF nach Serbien für diesen keine eine Bedrohung seiner Person im Sinne seiner gemäß Art 2 und 3 EMRK zugesicherten Rechte dar, und ist auch gegenwärtig, mangels substantiierter Vorbringen, eine solche nicht fassbar.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das Gericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit seinem Amtswissen, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Diese Berichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und liefern ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zuge der Verhandlung am 15.09.2015 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon dieser mit Schriftsatz vom 29.09.2015 Gebrauch gemacht hat.

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits ebenfalls Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Mit Erkenntnis des VfGH, E 874/2014-24, vom 02.07.2015 erkannte dieser, unter Verweis auf sein Erkenntnis, Zl. G 171/2015, vom 24.06.2015, dass aufgrund der Anwendung des als verfassungswidrig erkannten § 16 Abs. 1 BFA-VG, die Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde durch des BVwG aufgrund der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm rechtswidrig war.

Angesichts dieser Entscheidung ist gegenständlich sohin von einer 4-wöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG auszugehen.

Dem BF wurde der angefochtene Bescheid am 15.04.2015 durch Hinterlegung zugestellt und brachte dieser per Telefax am 30.04.2015 die gegenständliche Beschwerde beim BFA ein.

Da sich die gegenständliche - zulässige und auch rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme" betitelte § 10 AslyG 2005 lautet wie folgt:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, kommt diesem jedoch aufgrund der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein schützenwertes Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK zu.

Jedoch wenn der BF auch bereits seit dem 28.072008 nahezu durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, ist diesem der Umstand der Erschleichung seines Aufenthaltes in Österreich durch die Verwendung gefälschter Dokumente sowie eines Aliasnamens, was auch zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF geführt hat, schwer anzulasten (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911; 22.09.2009, 2009/22/0140 zur schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch die Vorlage gefälschter Urkunden mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels). Insofern müssen die dem BF durch Zeitlauf zukommenden sowie durch die Aufnahme einer Beschäftigung vor dem Jahr 2012 grundsätzlich vermittelnden Integrationsmomente eine Relativierung hinnehmen, zumal der Aufenthalt des BF, aber auch dessen Arbeitsaufnahme, bis zu dessen Asylantragstellung, angesichts dessen - oben beschriebenen - rechtsverletzenden Verhaltens, keinesfalls als rechtmäßig angesehen werden können. Hinzu kommt, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Einreise im Jahre 2008 sowie zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im Jahre 2012 sich seines, auf falsche Angaben und in weiterer Folge lediglich auf einen, letztendlich erfolglosen, Antrag auf internationalen Schutz gestützten unsicheren Aufenthaltsstatus und der damit allenfalls einhergehenden Unmöglichkeit der Weiterführung der im Bundesgebiet eingegangenen sozialen Beziehungen bewusst gewesen sein musste. Insofern müssen auch diese Beziehungen, angesichts sowohl dessen zu Anfang erschlichenen Aufenthaltes und der strafrechtlichen Verurteilung, sowie seines unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet eine Relativierung hinnehmen.

Zudem verfügt der BF trotz seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet über keine hinreichenden Deutschsprachkenntnisse, wobei Sprachkenntnisse allein jedoch noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu lassen, wenngleich die Kenntnis der deutschen Sprache zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellt. Vielmehr bemühte sich der BF erst nach Jahren des Aufenthaltes seine Deutschsprachkenntnisse durch den Besuch bezughabender Kurse zu forcieren ohne jedoch bis dato einen diesbezüglichen Erfolg nachweisen zu können. Auch weis der BF keine Zugehörigkeit zu einem Verein auf und geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Das vom BF vorgebrachte, durch Unterstützungsschreiben untermauerte, soziale Engagement ist dem BF zwar zu Gute zu halten, genügt dieses jedoch vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten nicht um von einer tiefgreifenden Integration des BF sprechen zu können. Die vom BF begangenen über einen langen Zeitraum angedauert habenden Rechtsverletzungen wiegen dafür viel zu schwer. So hat der BF sich nicht nur der Verfälschung von Urkunden sondern auch der gezielten Verwendung dieser zur Erschleichung eines Aufenthaltes sowie der Beschaffung einer Arbeitserlaubnis in Österreich schuldig gemacht. Angesichts des langen Zeitraumes, in welchem der BF den Schein eines falschen Namens und einer falschen Herkunft durch die Verwendung gefälschter Dokumente aufrechterhalten hat, ohne dabei den Versuch ergriffen zu haben seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legitimieren, kann nicht gesagt werden, dass der BF ein großes Integrationsinteresse gehegt hat. Der fehlende Integrationswillen wird auch durch beinahe ausschließliche Pflege von Kontakten zu überwiegend serbisch stämmigen Familien und der bis dato nicht erfolgten Aneignung der Deutschen Sprache, trotz langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, untermauert.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das große öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen und der Hintanhaltung der vom BF gesetzten Strafdelikte (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911; 22.09.2009, 2009/22/0140) das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. So erachtet auch der VwGH selbst die Ausweisung eines nicht straffällig gewordenen Fremden nach einem 8-jährigen teils unrechtmäßigen teils auf einen erfolglosen Asylantrag gestützten Aufenthalt mangels kernfamiliärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet als zulässig (vgl. VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316).

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

Festzuhalten gilt, dass im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes, wie allfällige verfolgungs- oder gefährdungsbedingte Rückkehrhindernisse, im Vordergrund stehen, sondern dies Aufgabe eines eigenen - im Falle des BF bereits erfolgten - Verfahrens sind (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480).

Gegenständlich ist anzumerken, dass der BF keine vom vorangehenden Asylverfahren abweichenden seine Person betreffenden Umstände darzubringen vermochte, welche eine Neubewertung der Rückkehrsituation angesichts nicht fassbarer nachteiliger Änderungen im Herkunftsstaat und der Situation des BF angezeigt hätten.

Unbeschadet dessen ist jedoch im Hinblick auf die vom BF vorgebrachten gesundheitlichen Gebrechen jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr des BF nach Serbien eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihm offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben, und - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen - die Gesundheitsversorgung in Serbien stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass dem BF in Bezug auf seine gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in Serbien gewährt werden würde. Mentaler Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - mangels substantiierter Vorbringen seitens des BF eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war mangels substantiiert vorgebrachter und von Amts wegen nicht erkennbarer besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 2 FPG, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.