G303 2012157-1•BVwG G303 2012157-1
G303 2012157-1Bundesverwaltungsgericht20.10.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
G303 2012157-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 22.04.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des
XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 27.08.2014, Passnummer: XXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.04.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 41, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 13.05.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein, da weitere Behinderungen beziehungsweise Verschlechterungen im Jahr 2014 diagnostiziert worden seien.
Dem Antrag waren nachstehende medizinische Befunde angeschlossen:
Überweisung von Primarius Univ.-Doz. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Intensivmedizin, vom 04.03.2014
Arztbrief von Univ. Prof. XXXX, vom 16.03.2014 und 25.03.2014
In weiterer Folge brachte der BF folgende zusätzliche medizinische Beweismittel in Vorlage:
Kurbericht von XXXX vom 30.05.2014
Befund von Primarius Univ.-Doz. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Intensivmedizin, vom 05.03.2014
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.06.2014 wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
Gelenksarthrosen (unterer Rahmensatzwert entspricht der Bewegungs-einschränkung und dem Reizzustand mit Bamstigkeitsgefühl in den Finger- und geringer Zehengelenken)
30
Zustand nach Sehnen- und Nervenverletzung des rechten Oberarms (GZ-Position, 1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entspricht der Bewegungseinschränkung der Fingergelenke bei primärer Radialisnervenverletzung rechts)
GZ 04.05.04
20
Ekzembildung im Bereich beider Hände (unterer Rahmensatzwert entspricht den Exazerbationen bei sonst gutem Hautpflegezustand)
20
Gering bis mittelgradige Aortenklappenstenose und mittel- bis höhergradige Aortenstenose (GZ-Position, oberer Rahmensatzwert entspricht der guten Linksventrikelfunktion und der guten Belastbarkeit in der Ergometrie (127 % des Sollwertes), aber der Belastungsdyspnoe bei schwerer körperlicher Belastung)
GZ 05.06.01
20
Gallensteine, Zustand nach Gallenblasenentzündungen (unterer Rahmensatzwert entspricht den dyspeptischen Beschwerden unter Einhaltung einer Diät, keine Gallenkoliken)
10
Wirbelsäulensyndrom (oberer Rahmensatzwert entspricht der leichten Bewegungseinschränkung in der Halswirbelsäule und dem Reizzustand in der Hals- und Lendenwirbelsäule und den wiederkehrenden Schwindelzuständen)
20
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass dieser von der führenden GS 1 gebildet werde. GS 2 hebe nicht weiter an, weil eine Symptomüberschneidung mit der GS 1 vorliege, GS 3 hebe um 1 Stufe weiter, weil sie die führende GS 1 weiter negativ beeinflusse. GS 4 hebe nicht weiter an, weil keine deutliche kardiale Beeinträchtigung bestehe. GS 6 hebe um 1 Stufe weiter, weil sie eine zusätzliche Beeinträchtigung im Lebensalltag darstelle. GS 5 hebe nicht weiter an.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen:
Struma nodosa
Plaquebildung in den Halsgefäßen.
3. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 14.07.2014 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
4. Mit Schreiben vom 08.08.2014 erhob der BF Einwendungen gegen die Höhe der Einstufung und ersuchte den Grad der Behinderung der GS 4 und GS 7 (Struma nodosa) sowie den Gesamtgrad der Behinderung anzuheben. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die "Struma diffusa et multinodosa, latente Hyperthyreose" sowie die "Aorteninsuffizienz 0 - 1, die Aortenklappensklerose, die Aortenstenose mittel- bis höhergradig, Mitralinsuffizienz geringgradig" im ärztlichen Gutachten zu niedrig bewertet worden seien.
Laut XXXX werde durch das Struma-Leiden die körperliche Belastbarkeit beeinträchtigt, sodass also zusätzlich zur Aorten-Thematik die körperliche Belastbarkeit herabgesetzt werde.
Die Belastungsdyspnoe bestehe nicht nur bei "schwerer körperlicher Anstrengung", sondern bereits bei leichter körperlicher Belastung. Der BF spüre schon bei zwei Stockwerken Treppen zu Fuß gehen eine Atemnot, was auf das Zusammenwirken von "Struma- und Aorten-Beeinträchtigung" zurückzuführen sei.
Des Weiteren wurde angemerkt, dass die GS 2 (Sehnen- und Nervenschaden) über die GS 1 hinaus eine Beeinträchtigung darstelle, da dadurch auch die Beweglichkeit und Belastbarkeit der gesamten Hand (zusätzlich zur Beeinträchtigung der Fingerbeweglichkeit) eingeschränkt werde.
Es wurde bemängelt, dass im Gutachten nur eine "Radialisverletzung" angegeben worden sei. Es seien zwei Nerven verletzt worden, nämlich die Strecksehne, die dauerhaft kaputt sei. Verstärkt werde diese Sehnen- und Nervenverletzung noch durch den Dauerschaden im Gelenk rechts zwischen Hand und Unterarm.
5. Anlässlich der vom BF vorgebrachten Einwendungen ersuchte die belangte Behörde die Sachverständige um abermalige Überprüfung des Gesamtgrades der Behinderung. In der ärztlichen Stellungnahme vom 20.08.2014 wird von XXXX zusammengefasst folgendes dazu ausgeführt:
Das "Strumaleiden" sei im März 2014 erkannt und daraufhin eine entsprechende Therapie eingeleitet worden, die auf eine Verbesserung des Leidens abziele, sodass keine weiteren wesentlichen körperlichen Beeinträchtigungen bestehen bleiben würden. Zudem bestehe das "Strumaleiden" noch nicht länger als 6 Monate, sodass die für eine Einschätzung des Leidens vorausgesetzten Bedingungen für eine länger als 6 Monate anhaltende Beeinträchtigung nicht gegeben seien.
Die gering- bis mittelgradige "Aortenklappenstenose" und die mittelbis höhergradige "Aortenstenose" seien weiterhin mit 20 % einzuschätzen. Eine höhere Einschätzung sei aufgrund der vorliegenden Ergometrieleistung von 127 % des Sollwertes nicht gerechtfertigt. Neue Befunde, die ein Fortschreiten der Stenosen und eine verminderte Ergometrieleistung belegen würden, liegen nicht vor.
In der GS 2 seien sowohl die Sehnen- als auch die Nervenverletzung des rechten Oberarms angeführt worden, sowie in den beiden vorherigen Gutachten auch. Weitere Verletzungen seien seither nicht aufgetreten. Ein Karpaltunnelsyndrom rechts sei 2003 operiert worden, die verbliebene Sensibilitätsstörung sei sowohl im Vorgutachten als auch im jetzigen Gutachten beschrieben und in der GS 1 inkludiert worden. Die Arthrose zwischen rechter Hand und Unterarm sei in der GS 1 berücksichtigt worden. Da sich die Symptome der GS 2 mit der GS 1 überschneiden, könne die GS 2 die GS 1 nicht weiter anheben. Zudem sei die Beeinträchtigung der Hantierbarkeit auch in der GS 3 berücksichtigt worden. Eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung über 50 v.H. sei nicht gerechtfertigt.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2014 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage weiterhin 50 von Hundert.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben hätte, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage.
Aufgrund der erhobenen Einwände des BF im Rahmen des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und ein unveränderter Grad der Behinderung festgestellt worden.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass das "Strumaleiden" nicht erst zum Zeitpunkt der ersten Diagnostizierung am 05.03.2014 begonnen habe, sondern bereits einige Zeit früher, unzweifelhaft auch schon im Jahr 2013, sodass die Behinderung durch das "Strumaleiden" bereits mehr als sechs Monate - zumindest über 1 1/2 Jahre - bestanden habe. Auch sei die Therapie noch nicht abgeschlossen und die Feststellung der ärztlichen Sachverständigen, dass ein "Strumaleiden" gut therapierbar sei, sei lediglich eine Prognose, und radiere eine gegebene Behinderung nicht aus.
Des Weiteren leide der BF unter den Auswirkungen der Überfunktion der Schilddrüse und habe während der Medikamenteneinnahme auch verstärkte Symptome (z.B. Übelkeit, Schwindel, Müdigkeit).
Im Übrigen seien die geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen nicht gänzlich erfasst worden wie z.B. die totale Beschädigung der Strecksehne der rechten Hand.
Der BF beantragte die GS 7 in die Einstufung aufzunehmen und für die Jahre 2013 und 2014 zuzuerkennen. Ob ein Grad der Behinderung für GS 7 auch im Jahr 2015 bestehe, sei vom abschließenden Therapie-Befund XXXX abhängig zu machen.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 22.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
9. Am 22.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie die Amtssachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
Die ärztliche Sachverständige führte zum vorgebrachten Leiden "Struma diffusa et multinodosa" aus, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung von Frau XXXX im Juni 2014 im Gutachten richtig festgehalten worden sei, dass dieses Leiden keine Behinderungsrelevanz aufweise, da zum Zeitpunkt der Begutachtung die Diagnose erst vor drei Monaten gestellt worden sei und es sich nur um eine leichtgradige Veränderung gehandelt habe.
Der BF brachte zum "Strumaleiden" einen aktuellen Befund von XXXX vom Schilddrüsen-, Endokrinologie- und Osteoporose-Institut vom 08.04.2015 in Vorlage und führte dazu aus, dass derzeit hinsichtlich der Schilddrüse keine Fehlfunktion mehr vorliege.
Die ärztliche Sachverständige stellte nach Durchsicht des vorgelegten Befundes fest, dass mittlerweile ein normaler Schilddrüsenhormonbefund vorliege und somit zum derzeitigen Zeitpunkt keine behinderungsrelevante Einschränkung des BF zu erwarten sei.
Abschließend brachte der BF vor, dass er die Schilddrüsenerkrankung im Jahr 2014 vermerkt haben wolle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (vH).
Das vorgebrachte Leiden "Struma diffusa et multinodosa" erreicht keinen Grad der Behinderung.
Der Verfahrensgang sowie die Feststellung zum Besitz eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.06.2014 sowie die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 20.08.2014 sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der medizinischen Amtssachverständigen XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, insbesondere eine medizinische Beurteilung der Gesundheitsschädigung "Struma diffusa et multinodosa" des BF unter Berücksichtigung des in Vorlage gebrachten, aktuellen Befundes vorgenommen und dabei schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt, dass dieses Leiden keinen Grad der Behinderung erreicht. Das medizinische Gutachten von XXXX wurde diesbezüglich bestätigt.
Das oben angeführte Sachverständigengutachten samt Stellungnahme von XXXX sowie die Ausführungen der Amtssachverständigen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlungen werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 3 BBG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Der Behindertenpass ist gemäß § 42 Abs. 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese gemäß § 43 Abs. 1 BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs. 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt.
Das vorgebrachte Leiden "Struma diffusa et multinodosa" erreicht keinen Grad der Behinderung und erhöht damit den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung nicht.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommene medizinische Beurteilung der Gesundheitsschädigung "Struma diffusa et multinodosa" steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Insoweit der BF in seiner Beschwerde rügt, dass die geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen nicht gänzlich erfasst seien und als Beispiel "die totale Beschädigung der Strecksehne der rechten Hand" anführt, wird auf die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen XXXX vom 20.08.2014 hingewiesen, wonach das genannte Leiden im vorliegenden Gutachten vom 18.06.2014 ausführlich Berücksichtigung fand. Aktuelle Befunde dazu wurden vom BF nicht vorgelegt und auch ein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung wurde diesbezüglich nicht erstattet.
Abschließend wird festgehalten, dass die vom BF beantragte Berücksichtigung der Schilddrüsenerkrankung für das Jahr 2014 seitens des erkennenden Gerichtes nicht möglich ist, da das erkennende Gericht in der Sache entschieden hat und dabei jenen Sachverhalt zu Grunde zu legen hat, der im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung besteht (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10 Aufl, Anm 835). Der BF selbst bestätigte die Ausführungen der Amtssachverständigen XXXX in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten Verhandlung, dass derzeit keine Fehlfunktion der Schilddrüse bei ihm vorliege. Zusätzlich wird bemerkt, dass auch im Jahr 2014 bei dem BF nur eine leichtgradige Veränderung der Schilddrüse bestanden hat und eine derart leichte Form der Schilddrüsenerkrankung auch nicht immer behandelt werde, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es dadurch zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung gekommen wäre.
Demzufolge war der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und sohin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.