W220 2113856-1•BVwG W220 2113856-1
W220 2113856-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2015
Aufenthaltsrecht, ethnische Verfolgung, Familienverfahren,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat,<br/>Intensität, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische<br/>Versorgung, Mitwirkungspflicht, Religion, Rückkehrentscheidung,<br/>Verfahrenshilfe, Zurückweisung
W220 2113856-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2015, Zl. 1026960302-14833592,
A)
I. beschlossen:
Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten (Verfahren zu W220 2113857-1 und ihrer minderjährigen Tochter (Verfahren zu Zl. W220 2113855-1) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Afghanistans zu sein.
Bei der am 29.07.2014 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in XXXX, Afghanistan, geboren. Ihre Muttersprache sei Punjabi. Sie gehöre der Religion der Sikh und der Volksgruppe der Tal an. Sie habe keine Ausbildung, könne aber lesen und schreiben. Ihre Wohnsitzadresse sei in XXXX, XXXX. Sie sei am 13.07.2014 gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter nach Pakistan gereist. Nach einem Aufenthalt in einer Schlepperunterkunft seien sie einige Stunden in ein unbekanntes Land geflogen. Einige Tage später seien sie schlepperunterstützt in ein ihr unbekanntes Land geflogen. Danach seien sie mit einem PKW in mehrstündiger Fahrt bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, in Afghanistan seien sie und ihre Familie von den Moslems misshandelt worden. Sie glaube, der Grund hiefür sei ihre Religion gewesen. Ihr Ehegatte sei mehrmals auf der Straße angegriffen und aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren. Aus Angst hätten sie und ihre Tochter das Haus nicht verlassen können. Aus diesem Grund hätten sie das Land verlassen. Für ihre minderjährige Tochter würden die gleichen Fluchtgründe wie für die Beschwerdeführerin gelten. Sie stelle hiermit auch für ihre Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin wurde am 14.10.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie habe vor sieben Jahren im Tempel geheiratet. Die Ehe sei nicht registriert. Die Beschwerdeführerin nannte ihr Geburtsdatum konkret in gregorianischer Zeitrechnung und führte auf Befragung zu diesem Datum in afghanischer Zeitrechnung aus, das wisse sie nicht. Sie kenne ihr Geburtsdatum so genau, da ihre Mutter es ihrem Ehegatten gesagt hätte, diese wiederum habe es ihr gesagt. Ihre Tochter sei im Jahr nach der Hochzeit geboren, die Jahreszahl könne sie nicht angeben. Ihre Tochter sei gesund. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe keinerlei Dokumente. Der Schlepper habe die Tazkira behalten, ihre Tochter habe keine Tazkira gehabt. Die Beschwerdeführerin habe nie einen Reisepass besessen. Sie und ihre Tochter würden der Volksgruppe der Tal und Religion der Sikh angehören. Zu ihren Wohnadressen im Heimatland befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie stamme aus XXXX, Afghanistan. Es gebe keine Adresse. Sie hätten in der Nähe des Tempels auf einem Berg gelebt, wo sie ein Wohnhaus gehabt hätten. Sie könne nicht angeben, wo sie vor der Hochzeit gelebt habe. Sie könne dies "wegen der Probleme" nicht angeben. Sie könne sich nicht erinnern, wo sie gelebt hätte. Sie habe in XXXX gelebt. Wo genau, wisse sie nicht. Sie sei bereits so lange verheiratet, sie könne sich nicht erinnern. Sie hätte in XXXX in der Nähe des Tempels gelebt. Nach der Stadt befragt, gab sie wiederum XXXX an. Sie habe sich nirgendwo anders aufgehalten. Die Wohnung sei nicht weit vom Tempel entfernt, man gehe nur den Berg hinunter. Sie habe nicht auf die Zeit für diese Wegstrecke geachtet. Auch ungefähr könne sie die Entfernung nicht angeben, da sie nicht drauf geachtet habe. Sie wisse nicht, wie der Tempel heiße. Man bezeichne diesen als den Tempel XXXX. Sie wisse nicht, wie der Schutzpatron des Tempels heiße. Sie könne den Tempel nicht beschreiben. Sie wisse nicht, welche Farbe das Eingangstor habe. Gefragt, ob sich auch Wohnungen im Tempel befinden würden, gab sie an, das wisse sie nicht. Gefragt, wie Moslems Ungläubige benennen würden, meinte sie, diese würden sagen, sie solle Moslem werden. Auf Wiederholung der Frage gab sie an, sie wisse es nicht. Keiner ihrer Familienangehörigen würde derzeit noch in XXXX leben. Nach ihrer Heirat habe sie ihre Eltern nicht mehr gesehen. Sie wisse nicht mehr, was ihr Vater beruflich gemacht habe. Gefragt, welcher Tätigkeit ihr Gatte nachgegangen sei, gab sie an, dieser habe bei jemandem gearbeitet. Aufgefordert, die afghanische Währung zu nennen, meinte die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte sei einkaufen gewesen. Sie hätte sehr selten den Tempel besucht, vielleicht einmal im Monat, oder alle 20 Tage. Gefragt, ob sie ungefähr angeben könne, wie oft sie im letzten Jahr den Tempel besucht habe, meinte sie, das wisse sie nicht. Es sei, auch wie der letzte Besuch im Tempel, schon sehr lange her. Auf nochmalige Befragung gab sie an, sie sei zwei oder drei Monate vor der Ausreise im Tempel gewesen. Gefragt, ob es ein Ereignis gegeben habe, meinte sie, nur zum Beten seien sie dort gewesen. Sie wisse nicht mehr, welches Fest sie zuletzt besucht hätten. Die Frage, ob sie das Vaisaki Fest besucht habe, verneinte die Beschwerdeführerin. Gefragt, ob keiner ihrer Familienmitglieder oder nur sie dieses Fest nicht besucht habe, gab sie an, sie könne sich nicht mehr erinnern. Aufgefordert, etwas über Afghanistan zu erzählen, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe sich immer in der Wohnung aufgehalten. Ab und zu sei sie im Tempel oder beim Arzt gewesen. Sie könne sonst nichts dazu sagen. Sie wisse nicht, welche internationalen Truppen in XXXX stationiert seien. Das Wort "Kafir" sage ihr nichts. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, sie hätten nicht hinausgehen können. Sie könnten nicht in die Schule gehen. Sie habe gewollt, dass ihre Tochter eine Schule besuche. Ihr Ehegatte sei geschlagen worden. Es sei gesagt worden, dass sie Moslem werden solle. Außerdem könne sich die Beschwerdeführerin in Österreich ohne Kopftuch frei bewegen. Das seien ihre Fluchtgründe. Sie wisse nicht, ob im Tempel unterrichtet würde. Einmal sei ihr gesagt worden, dass sie Muslimin werden solle. Sie verneinte die Frage, ob sie oder ihre Tochter angegriffen oder bedroht worden seien. Ihr Ehegatte sei bestohlen und der Turban zu Boden geworfen worden. Sonst habe es keine Vorfälle gegeben. Sie wolle nichts zu ihrem Vorbringen ergänzen. Sie wolle keine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgeben. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe keine Bindungen an Österreich, sie habe hier keine Verwandten oder sonstige Beziehungen. Sie würden hier vom Staat versorgt. Sie kümmere sich um den Haushalt und das Kind, einmal in der Woche gehe sie in den Deutschkurs. Sie sei nicht alleine einkaufen gewesen. Sie wolle künftig Deutsch lernen und möchte, dass ihre Tochter in die Schule gehe. Ihre Tochter gehe in den Kindergarten und könnten sie sich frei bewegen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, es sei alles richtig und vollständig, sie habe den Dolmetsch einwandfrei verstanden.
In weiterer Folge beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen länderkundlichen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens bezüglich der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. Ermittelt werden solle deren Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Sikh, die Bekanntheit dieser in der dortigen Religionsgemeinschaft, eine allfällig bestehende Verfolgungsgefahr sowie, ob sie tatsächlich nicht aus einem anderen Herkunftsstaat als Afghanistan stammen würden.
In dem Gutachten des Länderkundlichen Sachverständigen vom 14.02.2015 wurde zur Identität der Verfahrensparteien im Wesentlichen ausgeführt, es seien Gespräche mit einem Vertreter des XXXX betreffend die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten (im weiteren: Beschwerdeführer) sowie über die Lage der Sikhs und Hindus in Afghanistan geführt worden. Auch einige Personen aus der Nachbarschaft des Tempels in XXXX seien befragt worden. Auf Vorzeigen eines Fotos des Beschwerdeführers habe dieser nicht als Mitglied dieser Gemeinschaft in XXXX identifiziert werden können. Auch die Namen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers seien nicht bekannt gewesen. Daher würde man nicht davon ausgehen, dass sie in den letzten Jahren bis 2014 in Afghanistan gewesen seien. Dies würden sie damit begründen, dass 1992 viele Sikhs ausgewandert seien. Dadurch könnten sie jeden Sikh, der in den letzten zehn Jahren in Afghanistan gelebt habe, leicht identifizieren. In XXXX würden derzeit ca. 120 Familien leben. Ein kleiner Teil der Sikhs und Hindus sei nach dem Sturz des Taliban Regimes im Jahre 2001 ab 2002 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Da XXXX ein Buch über die Sikhs und Hindus in Afghanistan führe, sei ihnen jede einzelne Familie bekannt, wenn sie in XXXX oder in anderen Städten Afghanistans aufgewachsen und bis zu ihrer Ausreise in den letzten zehn Jahren dort gelebt hätte. Da die Beschwerdeführerin und ihr Gatte alle Befragungen in Punjabi geführt hätten, sei es auch deshalb fraglich, ob sie in den letzten zwei Jahrzehnten in Afghanistan gewesen seien. Wenn die Beschwerdeführer behaupten würden, weder Dari noch Paschtu zu sprechen, dann seien sie entweder als Kleinkinder mit ihren Eltern wegen der Kriegsereignisse aus Afghanistan ausgewandert und im Ausland aufgewachsen oder sie seien im Ausland geboren und nie in Afghanistan gewesen. Nach den Angaben des XXXX müsste der Beschwerdeführer den Namen des Tempels deshalb kennen, weil die Sikhs und Hindus aufgrund ihrer schwierigen Lage sich öfters an die XXXX wenden würden. XXXX würde aufgrund der niedrigen Anzahl der Sikhs in Afghanistan derzeit über jedes Problem der Sikhs in XXXX zeitnah informiert. Eine Person mit Namen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, die in den letzten Monaten von Muslimen angegriffen worden wären, seien dem XXXX und dem XXXX nicht bekannt. Aufgrund der sensiblen Lage in Afghanistan für die Sikhs seit Beginn des Bürgerkrieges würden alle Ereignisse, die mit den Sikhs in Afghanistan zu tun hätten, vom XXXX registriert. Die Praxis an Sikhs gerichteter Aufforderungen zur Konversion sei nicht bekannt. Sikhs würden aber vom Pöbel auf der Straße auch in den Großstädten beschimpft und ausgelacht. Aufforderungen an Sikhs, wonach sie Muslime werden sollten, seien eher als Beleidigungen zu betrachten und nicht als ernste Versuche, die Sikhs zum Islam zu bekehren. Außerhalb der Städte sei von Angriffen der Taliban auf die Sikhs berichtet worden. Seit dem Sturz des kommunistischen Regimes seien die Möglichkeiten des Schulbesuchs von Kindern der Sikhs stark eingeschränkt. Seit dem Sturz des Taliban-Regimes seien Teile der geflüchteten Sikhs nach XXXX und in andere Städte zurückgekehrt und sie hätten ihre Tempel zum Teil wieder aufgebaut. Sie würden auch Grundschulen gründen, dies in der Nähe ihrer Tempel. Sikh- und Hindu- Frauen müssten sich wie muslimische Frauen mit großen Kopftüchern verhüllen. Sie würden aus Angst vor dem Pöbel ohne männliche Begleitung nicht alleine auf die Straße gehen. Die Sikh-Frauen würden wie andere Frauen auf der Straße vom Pöbel angefasst und mit sexistischen Bemerkungen belästigt. Aus den Schlussfolgerungen des Sachverständigen geht hervor, dass Sikhs und Hindus in Afghanistan zu den diskriminierten Gemeinschaften zählen würden. Sie könnten ihren Glauben nur im Tempel oder zuhause praktizieren. Mit ihren Ritualen dürften sie die Rituale der Muslime nicht provozieren. Diese Einschränkungen der nicht muslimischen Gläubigen seien auch in der Verfassung festgelegt. Nachdem der Beschwerdeführer von den Sikhs in XXXX nicht erkannt worden sei, hätten dort auch keine Daten über die Beschwerdeführerin gesammelt werden können, weil die Sikhs sagen würden, dass sie über eine Frau nichts aussagen könnten, wenn ihr Ehegatte und ihr Vater ihnen nicht bekannt seien. Eine Person mit dem Namen des Vaters der Beschwerdeführerin, der einen Schwiegersohn mit Namen des Beschwerdeführers hätte, sei nicht bekannt gewesen.
Die Beschwerdeführerin wurde am 24.06.2015 in Anwesenheit des länderkundlichen Sachverständigen neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin, nachdem ihr der Inhalt des Sachverständigengutachtens bekannt gemacht wurde, an, sie seien von dort. Auf Vorhalt, dass niemand dort sie kenne, meinte sie, sie hätten dort gelebt. Sie sei sehr selten aus dem Haus gegangen, ihren Ehegatten müssten sie kennen. Sie könne Dari oder Farsi sprechen, aber nicht so gut. Auf weitere Befragung des Sachverständigen in Farsi, welche Sehenswürdigkeiten es in und um XXXX gebe, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei aus XXXX. Sie hätten auf dem Berg oberhalb des Tempels gelebt. Ihr Ehegatte habe in XXXX gearbeitet. Auf Wiederholung der Frage überlegte die Beschwerdeführerin. Aufgefordert, etwas über ihre Kindheit zu erzählen, meinte sie, als sie klein gewesen sei, habe sie erlebt, dass sie mit ihrer Mutter in den Keller gegangen sei, wenn Bomben gekommen wären. Auf Frage des Sachverständigen, wie alt sie gewesen sei, als Karzai an die Macht gekommen sei, meinte sie, sie könne sich nicht erinnern. Sie sei kein Kind mehr gewesen, als er an die Macht gekommen sei, sie wisse nur nicht, wer vor Karzai regiert habe. Der Sachverständige merkte an, dass die Eltern der Beschwerdeführerin aus Afghanistan stammen würden. Ob die Beschwerdeführerin in Afghanistan aufgewachsen sei, sei zweifelhaft. Sie gebe an, XXXX geboren zu sein und müsste das Ende des Kommunistenregimes 1992, das Mujaheddin-Regime von 1992 bis 1960 in XXXX, und den damit verbundenen Bürgerkrieg der Taliban in XXXX von 1996 bis 2001 wahrgenommen haben, wenn sie dort gelebt hätte. Daher würde auch in diesem Fall ausgeschlossen, dass sie zur angeblichen Zeit, bis zur Ausreise in XXXX aufhältig gewesen sei. Sie habe nicht spontan und authentisch über XXXX sprechen können. Sie spreche Dari mit afghanischem Dialekt. Zu den Ausführungen des Sachverständigen meinte die Beschwerdeführerin, sie habe nur dort gelebt und sie seien von dort ausgereist. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe den Sachverständigen einwandfrei verstanden. Nach Übersetzung des Protokolls erklärte sie, sie habe auch den Dolmetscher einwandfrei verstanden, sie habe gegen das Protokoll keine Einwände.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 6 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die Frist zur Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe, ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Die Beschwerdeführerin spreche Punjabi und Farsi. Sie sei gesund. Sie sei gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter nach Österreich eingereist. Sie spreche die deutsche Sprache nicht und habe keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels und aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben stehe die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest. Ihre Staatsangehörigkeit habe aufgrund der Tatsache, dass sie ihren Herkunftsort nicht glaubhaft machen habe können, nicht festgestellt werden können. Es habe nicht davon ausgegangen werden können, dass sie Staatsbürgerin von Afghanistan sei. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass sie aus Afghanistan stamme oder dort Anknüpfungspunkte habe, die Afghanistan als Herkunftsstaat qualifizieren würden. Auffallend sei bereits, dass sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.10.2014 keinerlei Angaben zur Afghanistan tätigen habe können. Zu ihren Aufenthalten habe sie angegeben: "Afghanistan, XXXX.". Befragt nach Provinz/Stadt/Dorf habe sie angegeben, "XXXX", mehr habe sie nicht angeben können. Sie habe weder den Namen des Tempels noch dessen Schutzpatron nennen können, noch sei sie in der Lage gewesen, zu erklären, wie weit der Tempel von ihrem Haus entfernt gewesen sein solle. Sie habe auch nicht angeben können, wo sie vor der Hochzeit gelebt habe. Sie habe nicht gewusst, welche internationalen Truppen in XXXX stationiert seien. Bemerkenswert sei, dass sie ihrem Fluchtvorbringen nach zwar zum Religionswechsel aufgefordert worden sei, jedoch den Ausdruck "Kafir" nicht gekannt habe. Dies deute darauf hin, dass sie tatsächlich nicht in Afghanistan aufhältig gewesen sei, zumal dieses Wort nach Erfahrung der Behörde jeder Sikh, der in Afghanistan gelebt habe, nennen könne. Nach Wiedergabe des Sachverständigengutachtens wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin in der darauf folgenden Einvernahme lediglich damit gerechtfertigt habe, dass sie nur dort gelebt hätte und von dort ausgereist sei. Der Sachverständige sei im Rahmen dieser Einvernahme zum Schluss gelangt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin aus Afghanistan stammen würden, es jedoch zweifelhaft sei, dass sie in Afghanistan aufgewachsen sei, da sie das Ende des kommunistischen Regimes 1992, das Mujaheddin-Regime von 1992 bis 1996 in XXXX und den damit verbundenen Bürgerkrieg und das Regime der Taliban in XXXX von 1996-2001 wahrgenommen hätte, wenn sie dort gelebt hätte. Somit habe der Sachverständige ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin zur angeblichen Zeit, bis zur Ausreise in XXXX aufhältig gewesen sei, zumal sie auch nicht spontan und authentisch über XXXX sprechen habe können. Das Gutachten sei schlüssig und widerspruchsfrei. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen bestehe für das Bundesamt kein Anlass, das Erhebungsergebnis des Sachverständigen anzuzweifeln. Bei einer Abwägung der Angaben der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den Angaben des Sachverständigen sei daher festzustellen, dass den Angaben des Sachverständigen höhere Glaubwürdigkeit zukommen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Angaben im Gutachten vollinhaltlich den Tatsachen entsprechen würden und die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben werden könnten. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin nie in der von ihr angegebenen Zeit und auf die angegebene Weise in Afghanistan aufhältig gewesen sei und ihr Vorbringen ausschließlich dazu diene, ihre Herkunft zu verschleiern, um auf diesem Weg dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet zu bekommen. Aufgrund der Sprache und Volksgruppe allein, bedingt durch das Auswanderungsgebiet der afghanischen Sikhs (Indien, Pakistan, Iran, et cetera), sei ein Rückschluss auf ihre tatsächliche Herkunft realistischerweise nicht möglich. Es könne daher nicht einmal eine realistische Eingrenzung ihrer tatsächlichen Herkunft oder des Landes des letzten dauernden Aufenthalts erfolgen. Es bleibe auch dahingestellt, welche Staatsangehörigkeit sie habe, es sei durchaus denkbar, dass der Erwerb der indischen/pakistanischen oder einer anderen Staatsangehörigkeit oder eines dauernden Aufenthaltsrechts bereits erfolgt sei. Somit könne aus logischen Gründen auch nicht davon ausgegangen werden, dass allfällige Fluchtgründe glaubwürdig seien. Die Feststellung, dass sie grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sei, gründe auf ihrer Angabe, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Aufgrund der Verschleierung der Herkunft und der wahren Identität könnten keine für sie sprechenden Feststellungen in Bezug auf in Österreich bestehende familiäre oder soziale Bindungen getroffen werden. Hierzu würde es zumindest einer gewissen persönlichen Glaubwürdigkeit bedürfen, was jedoch gerade ihr völlig abzusprechen sei. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, da die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden habe können, habe auch keine Prüfung erfolgen können, ob sie in ihrem, der Behörde nicht bekannten, Herkunftsstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung unterliege. Die Grundvoraussetzung für die Gewährung internationalen Schutzes sei das Vorliegen eines glaubhaften Herkunftsstaates. Wie in der Beweiswürdigung hervorkomme, habe sie kein Herkunftsgebiet und demnach auch keine Verfolgung oder Furcht vor solcher ihre Person betreffend glaubhaft gemacht. In ihrem Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Da jedoch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberichtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, gemäß § 8 Abs. 6 AsylG sei der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Status der subsidiär Schutzberechtigten ohne weitere Prüfung abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat nicht feststellbar sei. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt III. und IV. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, es liege in ihrem Fall keiner der in § 57 AsylG genannten Gründe vor, die die Erteilung einer diesbezüglichen Aufenthaltsberechtigung rechtfertigen würden. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Sie lebe mit ihrem Ehegatten und ihrer Tochter in Österreich. Es liege somit ein im Sinne von Art. 8 MRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Die Mitglieder ihrer Kernfamilie seien jedoch im selben Umfang wie sie selbst von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Ihr Privatleben beschränke sich lediglich auf Kontakte zu ihrer Familie, wo ebenfalls der Aufenthalt ausschließlich im Rahmen des Asylverfahrens geregelt würde. Sie würde keiner geregelten Arbeit nachgehen. Sie spreche nicht Deutsch und besuche einen in ihrer Unterkunft angebotenen Deutschkurs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Der Eingriff sei - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen. Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Nunmehr sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen gewesen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Die Beschwerdeführerin besuche keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen und habe sie auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich. In Österreich würden keine Verwandten von ihr leben, die dauerhaft zum Aufenthalt berechtigt wären. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Grundversorgung und halte sich seit einem Jahr in Österreich auf. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration ihrer Person in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Die Behörde gelange nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass eine Ausweisung nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK sei gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei, wie oben ausgeführt, bei ihr nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt würde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Da ihr Herkunftsstaat nicht feststellbar sei, könne auch nicht über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen werden. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu erlassen, ohne über die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen. Gegebenenfalls würde zu einem späteren Zeitpunkt ein entsprechender Bescheid erlassen werden. Gem. § 55 FPG würde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt würde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seine persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe die zur Erlassung der Entscheidung geführt hätten, überwögen. In ihrem Fall hätten solche nicht festgestellt werden können, das bedeute, dass sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.
Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (gleichlautend ihr Ehegatte [im Weiteren auch: Beschwerdeführer] und ihre minderjährige Tochter) mit Schriftsatz vom 02.09.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handle es sich um eine zentrale Frage im Asylverfahren. Es bedürfe bei Fällen bestehender Zweifel an der Herkunft einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung auf der Grundlage einer zureichenden Sachverhaltsermittlung, die aber im Beschwerdefall nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin sei außerdem nicht zu ihrer westlichen Gesinnung befragt worden. Bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin sei es zu sprachlichen Problemen mit dem Dolmetscher gekommen. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt, die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand näher zu befragen. Die belangte Behörde habe die afghanische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer angezweifelt, es jedoch unterlassen, weitere Ermittlungen dazu anzustellen. Es seien keine Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat getroffen worden. Die Feststellungen würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren. Die Beschwerdeführer hätten durchwegs übereinstimmende und nachvollziehbare Angaben zum Fluchtvorbringen gemacht. Mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer habe keine Auseinandersetzung stattgefunden. Es würde daher ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die vermeintlichen Widersprüche und Ungereimtheiten könnten durch Nachfragen umgehend aufgeklärt werden. In einer Beweisrüge wurde darauf eingegangen, dass hinsichtlich der Angabe des Geburtsdatums des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei, dass dieser Analphabet sei und daher auch nicht lesen könne, was auf der Tazkira stehe. Bei der Angabe, dass es sich bei XXXX um eine Stadt handle, könne es sich leicht um einen Übersetzungsfehler handeln. Hinsichtlich des Sachverständigen wurde moniert, dass den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen sei, welche entsprechenden beruflichen Erfahrungen bzw. fachliche Qualifikation dieser habe. Zu dem Gutachten sei außerdem auszuführen, dass die Beschwerdeführer vorgebracht hätten, dass zu ihrer Zeit in XXXX eine andere Person XXXX im Tempel gewesen wäre, was die Unkenntnis der Befragten über die Beschwerdeführer erklären würde. Zudem seien die Beschwerdeführer aufgrund der Verfolgung nur sehr selten im Tempel gewesen. Es sei nicht ersichtlich, welche Fotos vor Ort vorgezeigt worden wären. Wenn es sich um aktuelle Fotos der Beschwerdeführerin handeln würde, sei anzumerken, dass diese ihren Kleidungsstil und ihr Auftreten stark verändert habe. Der von der Beschwerdeführerin genannte Name des Tempels sei nicht rückübersetzt bzw. nicht im Protokoll vermerkt worden. Hinsichtlich des mangelnden Wissens des Beschwerdeführers zum Arbeitsweg habe er angegeben, dass er am Weg zur Arbeit über eine Brücke gegangen bzw. gefahren sei. Daraus ergebe sich, dass er gewusst hätte, dass durch XXXX ein Fluss fließe. Zudem habe der Sachverständige angegeben, nicht ausschließen zu können, dass die Familie aus Afghanistan komme. Es sei daher nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zum weiteren Schluss gelange, dass die Beschwerdeführer nicht aus Afghanistan stammen würden. Dass die Beschwerdeführerin ihrer Wohnadresse vor der Heirat nicht nennen habe können, beruhe auf Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher. Die mangelnden Angaben zur Bezeichnung des Schutzpatrons des Tempels und der Entfernung zum Haus liege an der mangelnden Bildung der Beschwerdeführerin. Ebenso handle es sich bei dem Vorwurf, das konkret genannte Schimpfwort nicht zu kennen, um ein Missverständnis. Angesichts der vielen Missverständnisse bzw. Verständigungsprobleme zeige sich, dass die Einvernahme nicht gewissenhaft durchgeführt worden sei. Weiters sei das Fluchtvorbringen nicht unter Berücksichtigung aktueller fallbezogener Länderberichte gewürdigt worden. Die belangte Behörde hätte auch den realen Hintergrund der Situation in Afghanistan und XXXX ermitteln müssen. Die Beschwerdeführer hätten ihr Fluchtvorbringen spontan, schlüssig und gleichlautend schildert. Der Entwicklungs- und Bildungsstand der Beschwerdeführer sei bei der Glaubwürdigkeitsprüfung nicht berücksichtigt worden. Den Beschwerdeführern drohe Verfolgung wegen ihrer Religion bzw. wegen der Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe der Familie und hinsichtlich der Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der Frauen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor. Den Beschwerdeführern wäre zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Zudem sei die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Die Tochter der Beschwerdeführer sei minderjährig und befinde sich in einer psychisch sehr instabilen Lage. Es sei zu beachten, dass nach der Grundrechtecharta das Kindeswohl bei allen Maßnahmen vorrangig in Erwägung zu ziehen sei. Darüber hinaus sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Rückkehrentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie habe bereits eine Blinddarmoperation hinter sich, auch eine zweite Blinddarmoperation stehe an. Beantragt wurde die Abhaltung einen mündlichen Verhandlung. Beantragt wurde außerdem die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.
Mit Schreiben vom 14.09.2015 wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein Konvolut von Dokumenten vorgelegt: Die Bestätigung eines Operationstermins im XXXX, zwei Sonographiebefunde, eine Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses, zwei CT Befunde des Abdomens, drei Arztbriefe, sowie jeweils für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten eine Teilnahmebestätigung für den Besuch eines Deutschkurses von August 2014 bis Jänner 2015.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität und der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin hat ihre Identität und ihre Herkunft verschleiert. Insbesondere liegen keine tragbaren Hinweise auf eine Herkunft aus bzw. Hauptsozialisation in Afghanistan vor.
Die Beschwerdeführerin leidet nicht an ernsten Krankheiten. Nach einer komplikationslos durchgeführten laparoskopischen Appendektomie ("Blinddarmentfernung") im XXXX hatte sie aufgrund von Bauchschmerzen im XXXX einen Termin für eine Laporoskopie ("Bauchspiegelung").
Die Beschwerdeführerin verfügt nach dem Besuch eines Deutschkurses nicht über mehr als rudimentäre Deutschkenntnisse. Der Ehegatte und die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin halten sich nach gemeinsamer Einreise in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie leben von der staatlichen Grundversorgung, sie selbst ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin hat keine sonstigen Bindungen an Österreich. Das Vorliegen einer ausgeprägten und verfestigten Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ist nicht feststellbar.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren niemals irgendwelche Beweismittel zu ihrer angegebenen Identität und Herkunft vorzulegen in der Lage war.
Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft darlegen können, dass sie aus Afghanistan stammt, respektive aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK von dort geflohen ist.
Die Negativfeststellung zu behaupteten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich im Wesentlichen aus dem eingeholten Sachverständigengutachten in Zusammenhalt mit den vagen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin. Sie konnte im Rahmen zweier Einvernahmen vor dem Bundesamt keine substantiierten Angaben machen, die eine hinreichend tragfähige Basis für die Annahme einer afghanischen Staatsangehörigkeit oder eines Aufenthalts bzw. einer Sozialisierung der Beschwerdeführerin in Afghanistan wären.
Die Erklärungen der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Herkunftsstaat Afghanistan sind derart rudimentär, dass es als nicht lebensnah erachtet werden kann, dass sie tatsächlich von dort stammt. Auffällig ist, dass die Beschwerdeführerin auf Befragung nicht konkret ihre Heimatstadt nennen konnte, sondern offenbar nicht im Stande war, die Bezeichnung der Stadt XXXX und des Stadtteils XXXX auseinanderzuhalten. So gab sie etwa auf Befragung zur Adresse an, sie stamme aus Afghanistan, XXXX. Auch wenn der Beschwerdeführerin zuzugestehen ist, dass sie auf nochmalige konkrete Nachfrage, in welcher Provinz/Stadt/Dorf sie gelebt hätte, die Stadt XXXX nannte, so meinte sie kurz darauf in der Einvernahme wieder, sie hätte in der Stadt XXXX gelebt. Auch wenn die Beschwerdeführerin einmalig auch angab, dass sie in XXXX gelebt hätte, so bleibt dennoch eine mehrmalige Fehlbezeichnung ihres Herkunftsortes bestehen. Daraus ergeben sich insoferne Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin, als nicht plausibel ist, dass sie auf die dezidierte Nachfrage nach der Stadt, aus der sie stammen würde, eben nicht diese Stadt, sondern einen in der Stadt liegenden Stadtteil angab. Es ist nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführerin eine derartige mehrmalige Fehlbezeichnung unterlaufen wäre, wenn XXXX tatsächlich ihre Heimatstadt wäre. Diesfalls wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Stadt XXXX spontan als ihre Heimatstadt genannt hätte und sie die Begrifflichkeiten nicht falsch gebraucht hätte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise dartun konnte, wo sie vor der Hochzeit gewohnt hätte. Wenn die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in XXXX verbracht hätte, wäre zu erwarten, dass sie auch ihren Aufenthaltsort dort vor der Ehelichung nennen hätte können. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sie nach ihren Angaben etwa im Jahr 2007/2008 geheiratet hätte und sohin die davor vorliegenden 18 Jahre ihres Lebens an diesem, ihr nunmehr nicht erinnerlichen Wohnort gelebt hätte. Völlig lebensfremd erscheint deshalb die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie könnte sich wegen der Probleme nicht erinnern, wo sie gelebt hätte, sie sei bereits lange verheiratet. Es fällt weiters auf, dass die Beschwerdeführerin weder den Namen des Sikh-Tempels im Stadtteil XXXX noch den Schutzpatron dieses Tempels bezeichnen konnte. Außerdem war sie weder im Stande, die Entfernung des Tempels zu ihrer Wohnung anzugeben oder etwa den Tempel zu beschreiben. Dass die Beschwerdeführerin nicht einmal derart grundlegende Angaben zu dem zweifelsohne für Sikhs in XXXX wichtigen Anlaufpunkt, nämlich den Tempel, machen konnte, zeigt, dass sie dort nicht aufhältig gewesen sein kann. Auch über andere generelle Lebensumstände in XXXX, wie etwa, welche internationalen Truppen dort stationiert wären, wusste die Beschwerdeführerin nichts. Bereits das Bundesamt hat treffend drauf hingewiesen, dass auch die Unkenntnis von Begrifflichkeiten, mit denen Sikhs in beleidigender Weise bezeichnet werden, darauf hindeutet, dass sie tatsächlich nicht in Afghanistan aufhältig war.
In einer Gesamtschau ist zu konstatieren, dass mit einer Abstammung aus Afghanistan bzw. aus XXXX ein wesentlich fundiertes Wissen der Beschwerdeführerin anzunehmen wäre. Demgegenüber war sie jedoch nicht in der Lage, lebensnahe Beschreibungen verschiedenster Lebensumstände zu machen, was jedoch zu erwarten wäre, wenn sie afghanische Staatsangehörige oder zumindest in Afghanistan sozialisiert worden wäre.
Diese Einschätzung findet eine wesentliche Stütze in dem Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, welches inhaltlich bereits im Verfahrensgang wiedergegeben wurde. Das Gutachten erweist sich als schlüssig, Forschungsmethodik und die gezogenen Schlussfolgerungen gehen daraus in nachvollziehbarer Weise hervor. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehegatte weder beim XXXX noch dem XXXX XXXX bekannt waren. Dies ist insbesondere von Bedeutung, da in XXXX derzeit eine überschaubare Gemeinschaft von 120 Sikh-Familien lebt und dem XXXX, der ein Buch über Sikhs in Afghanistan führt, jede einzelne Familie bekannt ist, welche in XXXX oder in anderen Städten aufgewachsen ist und bis zu ihrer Ausreise in den letzten zehn Jahren dort gelebt hat. Demnach hätte der Name bzw. die Identität des Ehegatten der Beschwerdeführerin und seiner Familie (so auch der Beschwerdeführerin) bekannt sein müssen, wenn sie tatsächlich von dort stammen würden. Über die gezeigten Lichtbilder war eine Verifizierung der Angaben ebenfalls nicht möglich. Auch der Vater der Beschwerdeführerin, jene Person, von der eine Bekanntheit der Beschwerdeführerin ableitbar gewesen wäre, war den Befragten nicht bekannt. Den in diesem Gutachten getroffenen Ausführungen konnte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 24.06.2015 nichts Substantiiertes entgegen setzen. Die Beschwerdeführerin brachte bei dieser Gelegenheit lediglich vor, sie seien von dort. Darüber hinaus konnte sie jedoch wiederum die ihr gestellten Fragen nur sehr dürftig beantworten. Wenn man ihrer Behauptung, ihr Ehegatte müsse dort bekannt sein, folgen würde, so ist es nicht erklärlich, dass dieser weder offiziellen Vertretern der Religionsgemeinde noch des XXXX oder anderen Gemeindemitgliedern bekannt oder erinnerlich war. Die Beschwerdeführerin konnte sohin keine Zweifel an dem Ermittlungsergebnis erwecken. Besonders auffällig ist auch, dass sie im Gespräch mit dem Sachverständigen am 24.06.2015 weitere Wissenslücken zu wesentlichen Gegebenheiten der Stadt XXXX und ihres angeblichen dortigen Alltags offenbarte. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass, wie der Sachverständige im Rahmen dieser Einvernahme festhielt, sie das Ende des Kommunistenregimes 1992, das Mujaheddin-Regime von 1992-1996 in XXXX, den damit verbundenen Bürgerkrieg und das Regime der Taliban in XXXX von 1996-2001 wahrnehmen hätte müssen, wenn sie dort gelebt hätte. Sie konnte dazu jedoch keinerlei Angaben machen. Daraus und aus dem Unvermögen der Beschwerdeführerin, spontan und authentisch über XXXX zu sprechen, wird deutlich, dass sie entgegen ihren Behauptungen nicht dort lebte.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in XXXX das Gymnasium absolviert, in XXXX Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an XXXX beteiligt. Er hat XXXX und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den vormaligen Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Darüber hinaus hat er XXXX abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet. Das Beschwerdevorbringen, wonach aus den Bescheiden nicht zu ersehen sei, welche beruflichen Erfahrungen bzw. fachliche Qualifikation dieser habe, ist nicht richtig (vgl. Bescheid Seite 17) und schließlich auch nicht geeignet, Zweifel an der Expertise des Sachverständigen aufkommen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Ermittlungsergebnis des Sachverständigen nicht per se als "höherwertig" eingestuft wurde, sondern dies der Ermittlung des wahren Sachverhalts diente, insofern waren auch die Angaben der Beschwerdeführerin diesen Ergebnissen gegenüberzustellen.
Soweit in der Beweisrüge vorgebracht wird, dass die Unkenntnis der Beschwerdeführerin betreffend den Namen und den Schutzpatron des Tempels, ihres Wohnorts vor der Hochzeit, und des Ausdrucks "Kafir" als Beschimpfung auf einer mangelhaften Protokollierung, Übersetzung und Problemen mit dem Dolmetscher beruhen würden, steht dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin jeweils die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschriften ihrer Einvernahmen nach Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigte und angab, sie habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden.
In einer Gesamtschau kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin jemals in Afghanistan gelebt hat, was wiederum ein Indiz dafür bietet, dass sie ihre wahre Herkunft verschleiern möchte. In diesem Zusammenhang sind jene Ausführungen des Sachverständigen von maßgeblicher Bedeutung, wonach die Eltern der Beschwerdeführerin aus Afghanistan stammen. Dies kann jedoch mangels anderer Anhaltspunkte für eine afghanische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend sein, um eine Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu Afghanistan anzunehmen. Beachtlich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des länderkundliches Sachverständigen (vgl. Verfahren des Ehegatten), wonach die afghanischen Inder und Sikhs, die bereits vor 30 Jahren begonnen hätten, Afghanistan zu verlassen, im Ausland ihre zweiten Sprachen, nämlich die afghanische Landessprache Dari bzw. Paschtu, weiter tradiert und an ihre Kinder weitergegeben hätten.
Anhand der Ermittlungsergebnisse und der Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere auch aufgrund ihrer rudimentären Sprachkenntnisse in Dari und Farsi, ist es weitaus wahrscheinlicher, dass sie allenfalls afghanischer Abstammung wäre, jedoch selbst nicht in Afghanistan sozialisiert wurde. Zusammenschauend tritt das Bundesverwaltungsgericht sämtlichen Ausführungen des Bundesamtes bei, wonach die Beschwerdeführerin unwahre Angaben tätigte und zusätzlich auch nicht bereit ist, vollständige Angaben zu ihrer Herkunft und Sozialisation sowie ihrer Abstammung zu machen. Es sind im gesamten Verfahren keine eindeutigen Hinweise dafür hervorgekommen, welche Anhaltspunkte für eine afghanische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin begründen würden. Mangels wahrheitsgemäßer Angaben der Beschwerdeführerin kann keine Möglichkeit ersehen werden, den wahren Herkunftsstaat bzw. die tatsächliche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Bereits das Bundesamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass allein aufgrund des (rudimentären) Sprachvermögens, bedingt durch das Auswanderungsgebiet der afghanischen Sikhs (Indien, Pakistan, Irak et cetera), ein Rückschluss auf die tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht möglich ist und auch keine Eingrenzung ihrer tatsächlichen Herkunft oder des Landes des letzten dauernden Aufenthalts erfolgen kann. Ebenso entzieht sich der allfällige Erwerb einer indischen, pakistanischen oder sonstigen Staatsangehörigkeit oder eines dauernden Aufenthaltsrechts in einen anderem Staat den Kognitionsmöglichkeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die bereits angestrengten Ermittlungen hinaus keine effektive Möglichkeit und es erschiene dies auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie nicht mehr tragbar, irgendwelche weiteren undefinierten Recherchen anzustellen, mit dem Ziel, eine genauere Bestimmung des Herkunftsstaates zu erreichen. Da die Beschwerdeführerin aber offensichtlich unwahre Angaben tätigte und auf ihre Herkunft aus Afghanistan beharrte, zusätzlich auch nicht bereit ist, vollständige Angaben zu machen und da auch sonst keine Möglichkeiten mehr offen stehen, ohne entsprechende wahrheitsgemäße und umfassende Einlassungen der Beschwerdeführerin einen wahren Herkunftsstaat zu ermitteln, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht mit hinreichender Sicherheit Afghanistan ist und sich Hinweise auf einen anderen Herkunftsstaat nicht ergeben haben.
Somit ist daher dem Bundesamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Unkenntnis über ihren behaupteten Herkunftsstaat (bzw. XXXX), sowie dem Umstand, dass sie (und ihre Familie) dem Rechercheergebnis nach in XXXX nicht bekannt ist (sind), nicht, wie von ihr behauptet, aus Afghanistan stammt und auch keine afghanische Staatsangehörige ist. Dadurch ist auch ihrem detailarm vorgetragenen Fluchtvorbringen die Grundlage entzogen und ist dieses als nicht glaubhaft zu bewerten.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Angesichts dieses, im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, ist mithin festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin so massiv in Zweifel ziehen, dass ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Konvolut von medizinischen Unterlagen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Zu Spruchteil I.:
Zum Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:
Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.
§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.
Ein Verfahrenshelfer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in § 40 VwGVG nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. In den einschlägigen Materiengesetzen findet sich auch sonst keine Rechtsgrundlage, um einen Verfahrenshelfer beizugeben. Der diesbezügliche Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass das Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst ist (vgl. VfSlg. 13.831/1994).
Darüber hinaus sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hingewiesen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch der Beschwerdeführerin beigegeben wurde und mit dessen Hilfe sie vorliegende Beschwerde eingebracht hat.
"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."
Diese Bestimmung ist in Umsetzung der Art. 20 und 21 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Verfahrensrichtlinie) vom 26.06.2013 ergangen und es stehen diese Bestimmungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Einklang mit Art. 47 der Grundrechte-Charta, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund keine Folge zu leisten war.
Zu Spruchteil II.:
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Fluchtgründe nicht nur aus dem durch die Verwaltungsbehörde eingeholten, u.a. auf einer Vorortrecherche basierenden Sachverständigengutachten, sondern aus einer Gesamtschau der Einlassungen der Beschwerdeführerin im Verfahren. Den Behauptungen der Beschwerdeführerin, aus Afghanistan zu stammen und afghanische Staatsangehörige zu sein, kommt demnach keine Glaubwürdigkeit zu. Da sich ihre behaupteten Fluchtgründe ausschließlich auf Afghanistan beziehen, ist es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor:
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist
und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin ist Ehegattin des Beschwerdeführers im Verfahren zu Zl. W220 2113857-1 (unter der Annahme einer bereits im unbekannten Herkunftsstaat bestehenden Ehe) und Mutter der Beschwerdeführerin im Verfahren zu Zl. W220 2113855-1 und sohin Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.
Im vorliegenden Fall wurde weder dem Ehegatten noch der Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mangels Zuerkennung dieses Status an ein anderes Familienmitglied kommt auch für die Beschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens eine entsprechende Zuerkennung nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
Demnach kann der Status des subsidiär Schutzberechtigten regelmäßig nur dann zuerkannt werden, wenn festgestellt werden kann, aus welchem Staat der Antragsteller kommt. Das wird jedenfalls - der Intention des Gesetzgebers folgend - dann möglich sein, wenn der Antragsteller glaubwürdige Angaben über seinen Herkunftsstaat macht, beziehungsweise Angaben, die nicht falsifiziert wurden. Die Norm des § 8 Abs.6 AsylG 2005 soll bewirken, dass sich Asylwerber, die am Verfahren nicht mitwirken und einen offensichtlich falschen Herkunftsstaat angeben, tatsächlich aber ihre Staatsangehörigkeit in Ermangelung einer Gefährdungslage verschleiern, keinen Vorteil gegenüber jenen Asylwerbern aus dem gleichen Herkunftsstaat haben, die diesen aber wahrheitsgemäß angeben.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt wird, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkte und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert. Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Der Wortlaut der Bestimmung gehe jedoch über dieses Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443). Die Asylbehörde hat den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020).
Wie in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses dargetan, bestehen keine Möglichkeiten mehr, den wahren Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin auf andere Weise festzustellen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie selbst nicht bereit ist, umfassend wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie stamme aus Afghanistan, ist offensichtlich falsch. Konkrete Anhaltspunkte, die es erlauben würden, mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass ein anderer Staat der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Verfahrensgegenständlich ist also § 8 Abs. 6 AsylG 2005 anzuwenden.
Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art. 3 EMRK dauernd verunmöglichten. Hinsichtlich der vorgelegten medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die darin beschriebenen Erkrankungen (aktuell erfolgreiche Operation nach "Blinddarmentzündung" im XXXX, Bauchschmerzen und diesbezüglich geplante Bauchspiegelung im XXXX) nicht jene Schwelle erreichen, die nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte eine Rückkehrentscheidung iSd Art. 3 EMRK verunmöglichen würden (vgl. etwa VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515; 16.12.2009, 2007/01/0918;
31.03. 2010, 2008/0312, 0313 [hier Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung und starkes Burn-Out reichen nicht; aber zu schwer behindertem Kind ist Behandelbarkeit im Herkunftsstaat zu prüfen];
26.04. 2010, 2007/01/1272 [hier: HIV-Infektion im Stadium C 3;
Abgrenzung zu Fall D gg. Vereinigtes Königreich ["fortgeschrittenes Stadium einer HIV Infektion" bzw. "Endstadium"] und Fall Ndangoya bzw. VfGH B 2400/07 [HIV-Infektion, aber noch nicht an Aids erkrankt]. Fehlende Feststellungen, ob beim Asylwerber von einer "Erkrankung im Endstadium" ausgegangen werden muss]).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2009, 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 06.03., B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rsp. des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der VwGH in diesem ERK. auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rsp. sah der VwGH im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.
In dem im zitierten hg. ERK. vom 19.02.2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rsp. zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya
v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (RNr. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom). Sodann legte der EGMR die aus dieser Rsp. abzuleitenden Grundsätze dar (RNr. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom). Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (RNr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (RNr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt sich nicht, dass auf Grund dieses Gesundheitszustandes sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den (mangels den Tatsachen entsprechender Angaben nicht feststellbaren) Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort allenfalls eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung mutmaßlich nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die Gesundheitsbeeinträchtigung auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abzuweisen.
Im vorliegenden Fall wurde weder dem Ehegatten noch der Tochter der Beschwerdeführerin gemäß § 8 AsylG 2005 der Status eines/r subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mangels Zuerkennung dieses Status an ein anderes Familienmitglied kommt auch für die Beschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens eine entsprechende Zuerkennung nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat sie das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über ihren Ehegatten und die gemeinsame minderjährige Tochter, mit denen sie gemeinsam nach Österreich gekommen ist. Die Beziehung zu ihrem Ehegatten und ihrer Tochter fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Da das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom heutigen Tag sowohl gegen die Beschwerdeführerin als auch ihren Ehegatten und ihre Tochter Rückkehrentscheidungen trifft, sind sämtliche Familienmitglieder von Rückkehrentscheidungen betroffen. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend einer Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).
Ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sie in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführerin, die sich erst seit Ende Juli 2014 - sohin seit gut 14 Monaten - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;
31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;
31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit Ende Juli 2014 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Sie ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nur schwach integriert: Sie verfügt über geringe Deutschkenntnisse, hat lediglich einen Deutsch-Grundkurs besucht und nimmt darüber hinaus keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein und sind auch sonst keine Hinweise auf eine soziale Integration hervorgekommen. Allenfalls bereits geknüpfte erste Kontakte sind aufgrund ihres Wissens um den unsicheren Aufenthaltsstatus nicht geeignet, die Integration maßgeblich zu verstärken. Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung.
Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Sie durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Den schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da der Antrag der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wonach sie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügen würde und hat sie derartiges auch nicht vorgebracht. Mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz endet auch das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmten Staat zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Im gegenständlichen Fall ist die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht möglich, da aus von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen (Verschleierung und Nichtfeststellbarkeit des Herkunftsstaates, vgl. dazu die Ausführungen im Rahmen des Beweiswürdigung) die Feststellung des Herkunftsstaates nicht möglich war. Infolgedessen kann auch nicht über die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen werden.
Es ist daher eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu erlassen, ohne über die Zulässigkeit der Abschiebung anzusprechen.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde macht keine weiteren für das Verfahren relevanten Umstände geltend.
Da der Beschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren war und alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in allen Spruchpunkten als unbegründet abzuweisen.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Ausgehend von diesem Kriterienkatalog ist im gegenständlichen Fall maßgeblich, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von etwa sieben Wochen zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Insbesondere haben sich zwischenzeitlich keine Anhaltspunkte hinsichtlich der wahren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Sohin erscheint der gegenständliche Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern stellt die Entscheidungsfindung ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers und dem eingeholten Sachverständigengutachten dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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