BVwG W218 2111409-1

W218 2111409-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2015

Regest

Behindertenpass, Parkausweis, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W218 2111409-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2111409.1.00

Spruch

W218 2111409-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde des XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX, dieser bevollmächtigt vertreten durch den Verein ChronischKrank Österreich, Kirchenplatz 3, 4470 Enns, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 18.06.2015 XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines §°29b StVO-Ausweises, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 29b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 19.04.2015, eingelangt am 21.04.2015, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines bis 30.04.2015 befristeten Parkausweises. Am gleichen Tag langte bei der belangten Behörde der Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses ein. Beigelegt wurde eine Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für den Beschwerdeführer.

2. Am 13.03.2015 wurde ein Sachverständigengutachten erstellt, mit dem der Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. festgestellt wurde. In dem Gutachten wurde angekreuzt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei. Auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde nicht näher eingegangen.

Mit Schreiben vom 27.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gemäß § 45 AVG mit der Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung gewährt.

Mit Datum vom 27.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ausgestellt. Der Behindertenpass wurde mit 31.07.2019 befristet, da laut ärztlichem Sachverständigengutachten für Juli 2019 (Vollendung des 18. Lebensjahres) eine Nachuntersuchung vorgesehen ist. Laut Aktenvermerk wurde der befristete Behindertenpass am 09.06.2015 ausgestellt.

Laut E-Mail vom 16.06.2015 hat der Verein, der den Beschwerdeführer vertritt, das Parteiengehör am 16.06.2015 erhalten. Mit Bescheid vom 18.06.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO Ausweises abgewiesen. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf § 29 b Abs. 1 StVO, wonach Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag ein Ausweis auszufolgen sei. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 21.04.2015 die Ausstellung eines § 29 b Ausweises verlangt. Er sei Inhaber eines Behindertenpasses ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29 b Ausweises somit nicht vorlägen, sei der Antrag abzuweisen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer bringt unter Vorlage eines aktuellen Befundes durch seinen bevollmächtigten Vertreter vor, dass bei ihm eine angeborene genetisch verifizierte schwerste Darmerkrankung aufgrund eines genetischen Defektes vorliege. Über den Tag würden massive Mengen von Natrium bzw. Kalium ausgeschieden, ohne konsequenten Ausgleich dieser Kochsalz- und Kaliumverluste würde es bei dem Beschwerdeführer binnen kürzester Zeit zu einer dramatischen Stoffwechsel-Kreislauf-Krise kommen. Bei Vorliegen von Durchfallerkrankungen sei eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der nächsten Klink unbedingt erforderlich. Da der Zustand bereits seit Geburt bestehe und auch weiterhin bestehen werde, handle es sich um eine anhaltende schwere Erkrankung des Verdauungstraktes. Dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher nicht zumutbar.

5. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 29.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 21.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29 b StVO beim Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ, ein.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Um einen Parkausweis für Behinderte gemäß § 29 b StVO zu erhalten, muss zuerst positiv über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgesprochen und diese vorgenommen werden.

In dem Antrag vom gleichen Tage auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses wurde die begehrte Zusatzeintragung nicht beantragt. In dem vorgelegten Sachverständigengutachten wurde auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht näher eingegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO beantragt, die mittels Bescheid abgewiesen wurde. Die gegenständliche Beschwerde bezieht sich auf diesen Bescheid und ist daher lediglich über die Voraussetzung der Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO zu entscheiden, weswegen Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Wie bereits oben festgestellt und von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ohne Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", weshalb die Voraussetzungen des

§ 29b Abs. 1 StVO im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben sind.

Angemerkt wird, dass die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass, die beantragt werden muss, Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist. Der gegenständliche Bescheid spricht darüber ab, dass der Parkausweis nicht ausgestellt werden kann, da die erforderliche Zusatzeintragung nicht vorliegt. Daher muss zuerst die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beantragt werden bzw. über diesen Antrag entschieden werden.

Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt ist und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nichts Neues vorgebracht hat, das nicht schon von der belangten Behörde berücksichtigt worden wäre, und weder der Verwaltungsakt, noch die Beschwerdeschrift Anhaltspunkte enthalten, die eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Erörterung erwarten ließe, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Da die für die Ausstellung des Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO maßgeblichen Voraussetzungen fehlen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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