BVwG W178 2004422-1

W178 2004422-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2015

Regest

Beitragszuschlag, berücksichtigungswürdige Interessen, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 2004422-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2004422.1.00

Spruch

W178 2004422-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 11.03.2013, XXXX, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG Folge gegeben und die Vorschreibung des Beitragszuschlages behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.03.2013 wurde seitens der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) Herrn XXXX (Beschwerdeführer) als Dienstgeber ein Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 400,-- vorgeschrieben. Zur Begründung wurde angeführt, dass im Zuge einer Überprüfung durch Prüforgane der WGKK in 1210 Wien, XXXX, am 03.10.2012 um 21:05 Uhr festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber Herrn XXXX nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung gemeldet habe. Im gegenständlichen Fall liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb die Wiener Gebietskrankenkasse von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung absehe und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf Euro 400,-- herabsetze.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer einen Einspruch - die vorliegende Beschwerde. Darin bringt er zur Begründung vor, dass er am 03.10.2012 das Lokal bereits körperlich an die Firma XXXX übergeben habe. Er sei zwar Inhaber, hätte aber eine Geschäftsführerin, Frau XXXX, die für das Personal verantwortlich sei. Ihm sei die Kontrolle bekannt und sein Oberkellner, der vom Nachfolger übernommen worden sei, habe auch ausgesagt, dass die beanstandete Person aus Budapest angereist sei, um sein künftiges Umfeld zu erkunden. Es sei nicht bekannt, wann er kommen sollte und ob. Er habe einen Teilzeitjob angeboten bekommen, den er aber erst am nächsten Tag angetreten habe (glaublich). Es sei auch sämtliches anderes Personal vom Nachfolger übernommen worden. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar danach ernstlich erkrankt und habe in Pension gehen müssen. Er sei völlig mittellos, habe eine Gattin und drei Kinder im Kindergartenalter zu Versorgung. Seine Pension sei sehr gering (€1.045)und mehrfach belastet.

3. Am 09.10.2012 wurde bei der Wiener Gebietskrankenkasse mit dem BF eine Niederschrift aufgenommen. Der BF gab zu Herrn XXXX an, dass er über die Anmeldung als fallweise beschäftigte Person für den 22. und 23.09.2012 nicht Bescheid gewusst habe. Diese Meldung sei möglicherweise durch Frau XXXX oder Herrn XXXX durchgeführt worden. Von ihm sei mit Hilfe von XXXX am 24.09.2012 eine E-Mail an die Steuerberatungskanzlei Mag. Weinzettel verfasst worden. In dieser E-Mail sollte Herr XXXX ab 25.09.2012 als Pizzakoch mit 25 Wochenstunden angemeldet werden. Diese Aufforderung zur Anmeldung sei anscheinend vom Steuerberater nicht durchgeführt worden, sodass Herr XXXX am Tag der Kontrolle nicht angemeldet gewesen sei. Laut Steuerberater sei diese E-Mail übersehen worden. Herr XXXX habe am Tag der Kontrolle auf dem Personenblatt angegeben, dass der erste Arbeitstag der 08.09.2012 gewesen sei. Tatsache sei, dass er sich am 08.09.2012 nur den Arbeitsplatz angesehen habe, weil er aus Ungarn stamme und sich informieren wollte. Er werde die Anmeldung ab 22. September mit 20 Wochenstunden als Pizzakoch unterschreiben, da dies sein erster Arbeitstag gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Im gegenständigen Fall ist unstrittig, dass Herr XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe der WGKK am 03.10.2012 als Pizzakoch im Betrieb des Beschwerdeführers als Dienstnehmer beschäftigt war. Die weiteren im Betrieb tätigen Personen waren zur Sozialversicherung gemeldet. Der BF war bei der Kontrolle durch die Organe der WGKK nicht anwesend.

Die Anmeldung für den Genannten wurde nachträglich, bei der Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Wiener Gebietskrankenkasse nach der erfolgten Betretung, ab dem von ihm behaupteten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit 22.09.2012 vorgenommen. Die WGKK widersprach diesem Anmeldedatum nicht.

Wie die Wiener Gebietskrankenkasse recherchierte, hatte der Beschwerdeführer seinem Steuerberater Mag. Weinzettel in einer E-Mail vom 24.09.2012 (im Akt der WGKK, Beilage zu ON 10) den Auftrag erteilt, Herrn XXXX mit 25.09.2012 anzumelden (am 22. und 23. September 2012 war Herr XXXX als fallweise beschäftigte Person im Betrieb gemeldet gewesen). Die Anmeldung wurde seitens der Steuerberatungskanzlei übersehen und nicht durchgeführt.

Der BF erkrankte unmittelbar nach der Übergabe des Betriebes. Er lebt mit seiner Familie von einem niedrigen Einkommen (€ 1.045,- im Jahr 2013).

Die Angabe des BF, dass seitens des Steuerberaters die E-Mail des Beschwerdeführers zur gewünschten Anmeldung des Herrn XXXX übersehen wurde, ist glaubhaft, zumal auf der E-Mail der 24.09.2012 als Absende-Datum aufscheint. Das Gericht sieht keinen Zweifel, an der Aussage des Steuerberaters zu zweifeln.

Im Personenblatt, ausgefüllt anlässlich der Betretung durch die Wiener Gebietskrankenkasse, Abteilung Beitragsprüfung, gab Herr XXXX an, dass er seit 08.09.2012 arbeite. Die Frage des Beginnes des Beschäftigungsverhältnisses wurde anlässlich der Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Wiener Gebietskrankenkasse geprüft und schließlich einvernehmlich so festgestellt, dass Herr XXXX am 22. September tatsächlich zu arbeiten begonnen habe und am 8. September eine Besichtigung des Arbeitsplatzes stattfand.

Die Frage des Beginnes der Pflichtversicherung ist nicht Gegenstand in diesem Verfahren.

2. Rechtliche Beurteilung

Nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

2.1. Zu A)

Gesetzliche Bestimmungen

Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs 1a ASVG. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 113 Abs 1 Z 1 ASVG können den in § 111 Abs 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Zur Vorschreibung des Beitragszuschlages

Die Wiener Gebietskrankenkasse hat im angefochten Bescheid den Meldeverstoß als erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen eingestuft, zumal auch nur ein Dienstnehmer als nicht zur Sozialversicherung gemeldet betreten worden war. Die weiteren im Betrieb tätigen Personen waren zur Sozialversicherung gemeldet. Der BF war bei der Kontrolle durch die Organe der WGKK nicht anwesend.

Anlässlich der Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Wiener Gebietskrankenkasse am 09.10.2012 hat er eine Anmeldung ab 22. September 2012 als Koch erstattet, ohne die Beschäftigung des Herrn XXXX als Dienstnehmer in Frage zu stellen.

Es wird auf die zur Frage des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes 2008/08/0246 und 2008/08/0218 verwiesen.

Das Gericht sieht einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des §113 Abs 2 letzter Satz ASVG als gegeben an, weil nicht nur kein typischer Fall einer intendierten Schwarzarbeit vorlag, sondern der BF sich aus dem Betrieb bereits zurückgezogen hatte und anschließend erkrankte.

Grundsätzlich hat sich der Dienstgeber das Fehlverhalten des Steuerberaters, soweit diesem nicht eine Vollmacht nach § 35 Abs 3 ASVG erteilt wurde, zuzurechnen. Ebenso kommt dem Dienstgeber auch die Pflicht zu, sich zu versichern, dass rechtzeitige Anmeldung erstattet wird bzw. wurde.

Aufgrund der Besonderheiten des gegenständlichen Falles (faktische Übergabe des Betriebes, Erkrankung) kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Es war daher die Vorschreibung des Beitragszuschlags gänzlich zu beheben.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.

2. 2 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend

§ 113 Abs 1 Z 1 IVm Abs 2 ASVG und § 4 Abs 2 ASVG ( VwGH 26.05.2004, 2001/08/0045, vom 20.12.2001, Zl. 98/08/0062; vom 24.1.2006, Zl. 2004/08/0101; vom 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082; vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223; vom 04.07.2007; Zl. 2006/08/0193, vom 18.11.2009, 2008/08/0246 und vom 07.09.2011, 2008/08/0218 ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab.

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