BVwG W151 2004728-1

W151 2004728-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2015

Regest

Alterspension, Beitragsrückstand, Berechnung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W151 2004728-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2004728.1.00

Spruch

W151 2004728-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 24.09.2013, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Abrechnungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 24.09.2013, zugestellt am 26.09.2013, wurde XXXX (in Folge: die Beschwerdeführerin) in Kenntnis gesetzt, dass für den Versicherungszeitraum vom 01.01.2009 bis einschließlich 31.03.2010 offene Sozialversicherungsbeiträge nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) inklusive Zuschläge und Gebühren in der Höhe von € 7.664,07 aushaften und dieser genannte Betrag durch Aufrechnung auf die Pensionsleistung vom 28.07.2010 (€ 7.168,28) und vom 29.07.2010 (€ 477,79) ausgeglichen sei. Weiters wurde festgestellt, dass für den Versicherungszeitraum vom 01.04.2010 bis einschließlich 30.06.2010 offene Sozialversicherungsbeiträge nach dem BSVG inkl. Zuschläge und Gebühren in der Höhe von insgesamt € 1.595,60 auf dem Beitragskonto unberichtigt aushaften. Dieser Betrag sei durch weitere Pensionsaufrechnung während der Dauer des Verfahrens von der Pensionsabteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einstweilig sichergestellt worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 21.10.2013 Einspruch (nunmehr Beschwerde), zur Post gegeben am 24.10.2013, und begründete im Wesentlichen, dass der in Beschwerde gezogene Abrechnungsbescheid nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge, denn er gäbe nicht den bestehenden Gesamtrückstand an, sondern weise nur einen Teilrückstand aus, zudem seien über die parallel laufenden gerichtlichen Gehaltsexekution keine Äußerungen vorgenommen worden. In der Begründung moniert die Beschwerdeführerin, dass sie hinsichtlich des im Spruchpunkt 1 festgestellten Betrages zwei nicht gegenständliche Aufrechnungsbescheide vom 02.07.2010 und 07.07.2010 erhalten habe, die zeitraumbezogen nicht aufgeschlüsselt worden seien. Somit sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die bereits aufgerechneten Pensionsleistungen zeitraumbezogen zuzuordnen. Zum im Spruchpunkt 2 angeführten Betrag führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie diese Summe nicht verifizieren könne, da ihr mit Schreiben vom August 2010 mitgeteilt worden sei, dass mit Überweisung von € 477,79 die Forderung restlos befriedigt worden sei. Darüber hinaus stellte sie den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Im Vorlagebericht der Sozialversicherung der Bauern vom 23.12.2003, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2014, führte die belangte Behörde aus, dass diese mit Bescheid vom 22.02.2012, Zl. XXXX ausgesprochen habe, dass

1. die zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der Anstalt vom 09.06.2010 für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2010 offenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem BSVG inkl. Kostenanteile, Zuschläge und Gebühren in der Höhe von € 7.664,07 mit Pensionseinbehalt vom 28.07.2010 und 29.07.2010 abgedeckt worden seien.

Die damals offenen Beiträge hätten sich wie folgt zusammengesetzt:

Zeitraum

SV-Beiträge /Kostenanteil

Beitragszuschlag gem. § 34 Abs. 3 BSVG

Postauftragsgebühr

Verwaltungskosten

01.01. 2009 bis 31.01.2009

€ 410,31

01.02. 2009 bis 31.03.2009

€ 813,70

01.04. 2009 bis 31.12.2009

€ 4.267,92

€ 401,61

€ 10,50

01.01. 2010 bis 31.03.2010

€ 1.443,33

€ 278,58

€ 38,12

Summe:

€ 6.935,26

€ 680,19

€ 10,50

€ 38,12

Gesamtsumme: € 7.664,07

Einbehalt am 28.07.2010 € 7.168,28

Einbehalt am 29.07.2010 € 477,79

€ 00,00

2. die zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der Anstalt vom 23.09.2010 für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 offenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem BSVG inkl. Zuschläge und Gebühren in der Höhe von € 1.595,60 auf dem Beitragskonto unberichtigt aushaften. Dieser Beitrag sei durch weitere Pensionsaufrechnung während der Dauer des Verfahrens von der Pensionsabteilung der Sozialversicherung der Bauern einstweilen sichergestellt worden.

Die offenen Beträge hätten sich wie folgt zusammengesetzt:

Zeitraum

SV-Beiträge inkl. Kostenanteil

Beitragszuschlag

Postaufgabegebühr

Verwaltungskosten

01.04. 2010 bis 30.06.2010

€ 1.443,33

10.06. 2010

14.06. 2010

€ 72,17

13.09. 2010

€ 72,17

23.09. 2010

€ 7,93

Summe:

€ 1.443,33

€ 144,34

€ 7,93

Gesamtsumme:

€ 1.595,60

Der Entscheidung der belangten Behörde sei folgende Sach- und Rechtslage zu Grunde gelegen:

Gemäß § 67 Abs. 1 BSVG dürfe der Versicherungsträger auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstige Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt sei. Nachdem die rückständigen und eingemahnten Beiträge zur Pflichtversicherung nach dem BSVG durch die Einspruchswerberin nicht entrichtet worden seien, sei für die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge betreffend den Beitragszeitraum 01.01.2009 bis 31.03.2010 bzw. 01.04.2010 bis 30.06.2010 der Weg der Hereinbringung mittels Pensionsaufrechnung gewählt worden. Die Aufrechnung gemäß § 67 Abs. 1 BSVG sei gegenüber der Pensionsabteilung der Sozialversicherung der Bauern mit Aufrechnungserklärung vom 09.06.2010 über einen Betrag in der Höhe von € 7.664,07 sowie mit Aufrechnungserklärung vom 23.09.2010 über einen Betrag in der Höhe von € 1.595,60 geltend gemacht worden. Gegen die Bescheide der Pensionsabteilung habe die Einspruchswerberin Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Mit Beschluss vom 19.05.2011 habe das Gericht die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens und Erlassung eines Bescheides über die Beitragspflicht, Beitragshöhe und Beitragsrückstände für den die Aufrechnung betreffenden Beitragszeitraum angeregt. Die Höhe der Beitragsgrundlage, die Beitragspflicht und der Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 3 BSVG sei bereits mit rechtskräftigem Ersatzbescheid vom 15.07.2013 des Landeshauptmannes von Wien, GZ: XXXX, für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2010 festgestellt worden. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2013, Zl. XXXX, sei ausgesprochen worden, dass die aufgrund der Anregung des Gerichtes gebotene Entscheidung über die Beitragsrückstände zum Zeitpunkt der jeweiligen Aufrechnungserklärung (der Erlassung des Aufrechnungsbescheides) - in Form eines Abrechnungsbescheides - noch nicht getroffen worden sei. Mit Bescheid vom 24.09.2013 seien daher die von der Aufrechnung betroffenen rückständigen Beitragsschulden angeführt worden. Insgesamt sei für den Beitragszeitraum 01.01.2009 bis 31.03.2010 die Aufrechnung auf die Pension über einen Betrag von € 9.259,67 beantragt worden. Von der Pensionsnachzahlung, der Abfindung und von der Julipension seien jeweils eine Aufrechnung durchgeführt worden. Im Zuge des Leistungseinbehaltes seien daher folgende Beträge eingelangt:

Am 28.07.2010 € 4.307,66

am 28.07.2010 € 39,45

am 28.07.2010 € 2.839,17

am 29.07.2010 € 477,79

unberichtigt € 1.595,60

Aufgrund der eingebrachten Klagen sei der im Rahmen der Aufrechnung vom 23.09.2010 geltend gemachte Betrag in der Höhe von € 1.595,60 nicht auf das Beitragskonto überwiesen worden, sondern nach weiterer Pensionsaufrechnung für die Dauer des Verfahrens von der Pensionsabteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einstweilen sichergestellt worden. Seit der Oktoberpension 2010 werde vorläufig die halbe Nettoleistung einbehalten, um damit in weiterer Folge die offenen Beitragsschulden abdecken zu können. Bei den im Einspruch angesprochenen Exekutionsverfahren handle es sich um die Forderungsexekution zu GZ XXXX (geändert auf XXXX) sowie XXXX, BG Donaustadt, mittels welcher eine Pfändung des Witwenversorgungsgenusses erfolgt sei. Das Exekutionsverfahren, GZ XXXX (geändert auf XXXX), habe den Beitragszeitraum 01.06.2007 bis 31.12.2008 betroffen und sei nach Abdeckung der Beitragsschuld im Jahr 2011 eingestellt worden. Die Forderungsexekution XXXX habe den Beitragszeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010 betroffen und komme weiterhin laufend zum Zuge. Es hafte aktuell noch ein Betrag von €

243,50 aus. Die im Rahmen der Exekutionsverfahren eingeforderten Beträge haben daher andere Beitragszeiträume betroffen als die durch die Pensionsaufrechnung geltend gemachten Beitragsschulden. Abschließend ersuchte die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid der Anstalt vom 24.09.2013 zu bestätigen.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit Schreiben vom 16.03.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der belangten Behörde und teilte mit, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum 15.04.2015 dazu äußern könne.

6. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 14.04.2015 im Wesentlichen, dass inhaltlich ident mit dem Abrechnungsbescheid der Sozialversicherung vom 24.09.2013 im gegenständlichen Vorlagebericht der Sozialversicherung vom 23.12.2013 ausgeführt worden sei, dass insgesamt für den Beitragszeitraum 01.01.2009 bis 31.03.2010 die Aufrechnung auf die Pension über einen Betrag von €

9. 259,67 beantragt habe. Dem gegenüber sei in Punkt 1 des Vorlageberichtes - wiederum inhaltlich ident mit Punkt 1 des Abrechnungsbescheides der Sozialversicherung vom 24.09.2013 - für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.03.2010 von beantragten € 7.664,07 die Rede. Diese Diskrepanz in der Höhe der geschuldeten Forderung für ein und denselben Beitragszeitraum sei in höchsten Maß aufklärungsbedürftig. Rechnerisch nachvollziehbar wäre die Forderung von € 9.259,67 nur, wenn man dem einen Beitragszeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2010 zugrunde legen würde. Davon sei aber ausdrücklich weder im Abrechnungsbescheid vom 24.09.2013 noch im gegenständlichen Vorlagebericht vom 23.12.2013 die Rede gewesen. Setze man damit nun die Tatsache in Beziehung, dass laut Punkt 2 des Vorlageberichtes der SVB für den Zeitraum von 01.04.2010 bis 30.06.2010 offene Beiträge in der Höhe von € 1.595,60 bis zum heutigen Tag (trotz erfolgter Aufrechnung) aushaften, so ergäbe sich aus diesem Sachverhalt zwingend eine Doppelliquidierung durch die Sozialversicherung. Der Betrag von € 1.595,60 sei nämlich bereits in den Betrag von € 9.259,67 für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.03.2010 hineingerechnet worden und sei nochmals für den Zeitraum 01.04.2010 bis 30.06.2010 gefordert worden. Erläuterungsbedürftig sei weiterhin, welchen Zweck die Sozialversicherung damit verfolge, wenn sie zwar mit Aufrechnungserklärung vom 23.09.2010 für die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 offene Beträge in der Höhe von € 1.595,60 beantragt habe, diese aber bis zum heutigen Tag unberichtigt aushaften, weil dieser Betrag durch weitere Pensionsaufrechnung während der Dauer des Verfahrens von der Pensionsabteilung einstweilen sichergestellt habe. Hinterfragt wurde, was in diesem Zusammenhang konkret unter weiterer Pensionsaufrechnung zu verstehen sei und wie lange die Sozialversicherung unter dem Titel der Hereinbringung der € 1.595,60 die Aufrechnung fortführen könne. Überhaupt stelle sich die Frage, woher die Sozialversicherung ihren Sicherstellungsbedarf für ihre Forderung herleite, wenn ohnehin durch die Möglichkeit zur Aufrechnung der Sicherungszweck erfüllt sei. Letztlich könne auch dem gegenständlichen Vorlagebericht der Sozialversicherung vom 23.12.2013 nicht eindeutig entnommen werden, welche Forderungen mit Schreiben der Sozialversicherung vom August 2010 als restlos getilgt anzusehen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der Sozialversicherung der Bauern vom 02.07.2010, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin beginnenden ab dem 01.01.2010 eine Alterspension im Bescheid näher genannter Höhe gewährt. Beitragsrückstände in der Höhe von € 7.624,62 (für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.03.2010 lt. Aktenlage) wurden mit für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 gebührender Pensionsleistung in Höhe von netto € 8.694,21 zur Hälfte (€ 4.347,11) aufgerechnet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2010 wurde der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Abfindung in Höhe von € 5.678,34 zuerkannt; es erfolgte eine Aufrechnung mit der Hälfte des Betrages (€ 2.839,17). Mit weiterem Bescheid vom 07.07.2010 wurde ein Betrag von € 477,79 mit dem Pensionsleistungsanspruch im Monat Juli 2010 aufgerechnet. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2010, XXXX, wurde ab 01.10.2010 auf den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ein weiterer Betrag von € 1.595,60 aufgerechnet.

Die aufgerechneten Beträge setzen sich wie folgt zusammen:

Die Beiträge für Kranken-, Pension- und Unfallversicherung im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.03.2010 betrugen: € 6.895,31, Beitragszuschläge gemäß § 34 Abs. 3 BSVG und Postauftragsgebühren: €

690,69; Kostenanteil : € 39,45 und Verwaltungsgebühr: € 38,12.

Der mit Bescheid vom 08.10.2010 festgestellte Beitrag setzt sich aus dem Beitrag für Kranken-, Pension- und Unfallversicherung im Zeitraum 01.04.2010 bis 30.06.2010: € 1.443,33, Beitragszuschläge gemäß § 34 Abs. 3 BSVG von insgesamt: € 144,34, und Verwaltungsgebühr: € 7,93 zusammen.

Das gerichtliche Exekutionsverfahren, GZ XXXX (geändert auf XXXX) betraf den Beitragszeitraum 01.06.2007 bis 31.12.2008 und wurde bereits wegen Abdeckung eingestellt. Die Forderungsexekution zu GZ XXXX betrifft den Beitragszeitraum 01.07.2010 bis 31.12.2010 und kommt laufend zum Zuge.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15.07.2013, Zahl:

XXXX, wurde der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 21.07.2011, Zl. XXXX, betreffend Beitragsgrundlagen, Beitragspflicht und Beitragszuschlag nach dem BSVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Daraus ergeben sich folgende monatliche

Beitragsgrundlagen:

Für die Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern:

ab 01.01.2009: € 1.555,26

ab 01.04.2009: € 1.808,13

ab 01.01.2010: € 1.851,52

Für die Unfallversicherung der Bauern:

ab 01.01.2009: € 2.485,39

ab 04.04.2009: € 2.776,98

ab 01.01.2010: € 2.843,63

Der Beitragssatz beträgt für die Krankenversicherung 7,65%; für die Pensionsversicherung 15% und für die Unfallversicherung 1,9%.

Die Aufrechnung erfolgte mit Einbehalt vom 28.07.2010 in der Höhe von € 4.307,66, € 2.839,17, € 39,45 und vom 29.07.2010 in Höhe von €

477,79. Weiteres erfolgte eine Aufrechnung durch Abzug vom 23.09.2010 in Höhe von € 1.595,60 zur Sicherstellung des Beitragsrückstandes.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte, sowie aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.

Wie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nachvollziehbar dargelegt hat, wurden die Beiträge für Kranken- Pensions- und Unfallversicherung inklusive der entsprechenden Kostenanteile für die Versicherungszeiträume 01.01.2009 bis 31.03.2010 sowie 01.04.2010 bis 30.06.2010 ermittelt und zusammen mit den entsprechenden Beitragszuschlägen gemäß § 34 Abs. 3 BSVG, den Verwaltungskosten und der Postauftragsgebühr mit Bescheid vom 24.09.2013, XXXX, ausführlich abgerechnet und die offenen Beitragsrückstände durch Aufrechnung einbehalten.

Die Beitragspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage wurde mit rechtskräftigem Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15.07.2013, GZ: XXXX, für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2010 festgestellt.

Die Beschwerdeführerin entgegnet der belangten Behörde im Wesentlich ausschließlich damit, dass im Abrechnungsbescheid unter Punkt 1 einerseits für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.03.2010 ein Betrag von insgesamt € 7.664,07 genannt wird und andererseits auf Seite 2 im letzten Satz ausgeführt wurde, dass für den Beitragszeitraum 01.01.2009 bis zum 31.03.2010 die Aufrechnung auf die Pension über einen Betrag von € 9.259,67 beantragt worden sei. In der gegenständlichen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zudem aus, dass sie die Beitragsrückstände mangels einer Gesamtaufschlüsselung nicht verifizieren könne. Argumente und Beweisanbote, dass die zu zahlenden Versicherungsbeiträge von der Beschwerdeführerin bereits einbezahlt worden seien und daher eine Aufrechnung zu Unrecht erfolgt sei, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Zudem entgegnet sie auch nicht der rechnerischen Richtigkeit der jeweiligen monatlichen Beitragsermittlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 3 VwGbk-ÜG bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. In einem solchen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Aus der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 182 Z 7 BSVG, BGBl. Nr. 559/ 1978 folgt die Nichtanwendung des § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Anzuwendendes Recht

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendende maßgebende Bestimmung des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, idgF lautet:

"Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

§ 36. (1) Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

(2) Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Beitragszuschläge und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.

(3) Der Rückstandsausweis darf erst nach erfolgloser Mahnung (§ 34 Abs. 3) ausgestellt werden.

(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 Euro. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger."

Aufrechnung

§ 67. (1) Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;

2. von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;

3. von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);

4. vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß § 80;

5. die sich aus der Anwendung des § 57 ergebenden Unterschiedsbeträge.

(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 141 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 140) und der nach § 142 zu berücksichtigenden Beträge.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Unfall- oder Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

3.3. Abweisung der Beschwerde

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den in Beschwerde gezogenen Abrechnungsbescheid aufzuheben, weil er nicht im Detail aufgeschlüsselt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, ob der aufgerechnete Betrag von insgesamt € 9.259,67 die Beitragsrückstände für den Versicherungszeitraum vom 01.01.2009 bis 31.03.2010 betraf oder den Versicherungszeitraum bis zum 30.06.2010. Zudem moniert die Beschwerdeführerin, dass bei der Gesamtaufrechnung die geführten Exekutionen nicht berücksichtigt wurden, folglich könne sie auch nicht mehr die gesamte aushaftende Forderung und den in die Exekution einbezogenen Zeitraum verifizieren.

Das Beschwerdevorbringen geht ins Leere.

Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, haftete der im Abrechnungsbescheid angeführte Betrag zum Zeitpunkt der Aufrechnung noch aus. Der gegenständlich bekämpfte Abrechnungsbescheid enthält sogar eine tabellarische Darstellung der offenen Beiträge, in Zusammenschau mit dem rechtskräftigen Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15.07.2013 betreffend Beitragsgrundlagen, Beitragspflicht und Beitragszuschlag für den darin genannten Zeitraum lässt sich somit für jedermann klar nachvollziehen, dass zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung der belangten Behörde für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2010 offene Sozialversicherungsbeiträge nach dem BSVG inklusive Kostenanteile, Zuschläge und Gebühren in Höhe von € 7.664,07 unberichtigt aushafteten. Weiters ist damit nachvollziehbar, dass die Beitragsrückstände für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 €

1. 595,60 betrugen. Die Beschwerdeführerin hat weder dem Grunde nach vorgebracht, dass die jeweiligen Beitragsermittlungen in bekämpften Bescheid rechtswidrig wären, noch einen Nachweis erbracht, dass die aushaftenden, im Abrechnungsbescheid genannten Beitragsrückstände von ihr mittlerweile getilgt worden wären. Damit war dazu kein Beschwerdevorbringen erstattet worden und war die Beschwere auch nicht substantiiert.

Gemäß § 36 Abs. 1 BSVG ist dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

Nach § 36 Abs. 2 leg.cit. hat der Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen.

Laut Erkenntnis des VwGH vom 15.05.2013, Zl. XXXX, ist im gegenständlichen Fall ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in welchem insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen (oder sonstige den Anspruch hemmende oder aufhebende Umstände) gegenüberzustellen sind.

Da im Hinblick auf frühere Vollstreckungsverfahren damit zu rechnen war, dass die Beschwerdeführerin gegen den Rückstandsausweis Einwendungen erheben würde, ist von der belangten Sozialversicherungsanstalt der Bauern - im Hinblick auf die o.a. Judikatur des VwGH zu Recht - der Weg der Erlassung eines Abrechnungsbescheides gewählt worden, um eine Überprüfung des aushaftenden Betrages unter Berücksichtigung der bis zum Stichtag bereits bezahlten Beträge im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen.

Soweit die Beschwerdeführerin die Aufrechnung zur Sicherstellung anstatt der Kontogutschrift in Beschwerde zieht, wird auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Der Bescheid der belangten Behörde ist folglich rechtskonform erlassen worden und war daher die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die unter Punkt 3.3. zitierte VwGH-Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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