W136 2001712-1•BVwG W136 2001712-1
W136 2001712-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2015
Dienstaufsicht, Dienstpflichtverletzung, Geldbuße, Polizist,<br/>Strafbemessung, Tatzeitraum, Vorgesetzter
W136 2001712-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Berchtold Kollerics, Raubergasse 16/I, 8010 Graz, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERS vom 20.08.2013, GZ 21-DK/4/11, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 VwGVG
1. der bekämpfte Bescheid hinsichtlich seines Schuldspruches insofern abgeändert, als der Tatzeitraum im Schuldspruch statt "vom 24.10.2003 bis April 2011" "zwischen 2007 und April 2011" lautet, und
2. der bekämpfte Bescheid hinsichtlich seines Strafausspruches insofern abgeändert, als gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 eine Geldbuße in der Höhe von EURO 900,- verhängt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Jurist in einer Landespolizeidirektion (LPD).
2. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde wurde der BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt für schuldig erkannt er habe es vom 24. Oktober 2003 bis April 2011 als unmittelbarer, mit der Dienst- und Fachaufsicht betrauter Vorgesetzter seiner ihm als Hilfsreferentin zugeteilten FI M.K. (Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht) unterlassen, bezüglich der von ihr zu bearbeitenden Verwaltungsstrafakten durch geeignete Kontrollen seiner Dienstaufsichtspflicht nachzukommen, wodurch 316 Verwaltungsakten von ihr nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden seien und durch die Verjährung von ca. 129 Verwaltungsstrafverfahren ein fiktiver Schaden von max. EUR 10.000,-- entstanden sei. Der BF habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 45 Abs. 1 BDG 1979, nämlich darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger Weise erfüllen, sie anzuweisen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen, gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt. Über den BF wurde gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 1.500,-- verhängt, wobei die belangte Behörde ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde legte :
Der BF sei als Referent im Strafamt der LPD X. eingeteilt. Als Mitarbeiterin sei ihm zum Zeitpunkt der Tat die Hilfsreferentin FI M.K. zugewiesen gewesen. Die Aufgabe des BF bestehe darin, eigenverantwortlich verwaltungsstrafrechtliche Verfahren zu führen. Seine Mitarbeiterin habe ihn dabei nach seinen Anweisungen und unter seiner Verantwortung entsprechend zu unterstützen, wobei die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung/Administration von Verwaltungsakten beim Referenten bleibe. Organisatorisch sei die Aktenverwaltung so geregelt, dass jedem Jahr eine andere Farbe des Aktendeckels zugewiesen werde, wodurch man - ohne eine Aktenzahl anzusehen oder eine inhaltliche Prüfung durchzuführen - in der Lage sei, zu erkennen, aus welchem Jahr der Akt sei. Als internes Kontrollsystem bestehe ein sogenannter Rückstandsausweis, der jedoch im Wesentlichen von den Mitarbeitern selbst erstellt worden und sehr einfach manipulierbar sei, indem die Aufnahme bestimmter Akten einfach verschwiegen oder Akten auf erledigt gestellt würden. Dieser Rückstandsausweis diene also mehr als persönliches Kontrollsystem und sei als effizientes Kontrollsystem für Vorgesetzte nicht geeignet.
Im Jahr 2007 sei aufgrund eigener Meldung der Hilfsreferentin FI M.K. bekannt geworden, dass sie über mehrere Jahre einen Aktenrückstand angehäuft und unerledigt gelassen habe. Als Reaktion seien dann verschiedene Adaptionen bei der Zuweisung von Verwaltungsakten erfolgt. Dem BF sei diese Fehlleistung seiner Mitarbeiterin (wie auch seinen Vorgesetzten) bekannt gewesen.
Im April 2011 habe der Leiter des Strafamtes, Hofrat Mag. M., in einem dienstlichen Aktenschrank im Büro der FI M.K. einen Akt gesucht. Dabei habe er - aufgrund der verschiedenfärbigen Aktenumschläge - auf einen Blick entdeckt, dass in diesem Schrank zahlreiche Akten aus Vorjahren abgelegt und unerledigt gewesen seien. Die Überprüfung habe ergeben, dass in den Jahren 2000 bis 2010 in Summe 333 Akten unerledigt geblieben seien, wobei - entsprechend der Disziplinaranzeige - die Tatzeit ab Oktober 2003 (Dienstantritt der Mitarbeiterin) zu veranschlagen sei.
Die genaue Überprüfung jedes einzelnen Aktes habe ergeben, dass bei allen Akten Strafbarkeitsverjährung eingetreten gewesen sei. 204 Verwaltungsstrafverfahren hätten Verkehrsunfälle betroffen, die nach Art. IV Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz unterbrochen worden seien und da keine diesbezüglichen Mitteilungen von der Staatsanwaltschaft eingelangt gewesen seien, einzustellen gewesen wären. Weitere Strafverfahren, bei denen der BF die weitere Verfügung zwar auf die Aktendeckel geschrieben habe, seien von FI M.K. nicht weitergeführt worden. In den meisten dieser Fälle sei es nicht möglich gewesen, den Beschuldigten die Akte zuzustellen, weshalb der öffentlichen Hand auch keine Strafgelder entgangen seien. In 129 Fällen - auch hier habe der BF die weiteren Verfahrensschritte auf den Aktendeckeln vermerkt - habe FI M.K. die weiteren Verfahrensschritte nicht durchgeführt und die Akten im Schrank abgelegt. In diesen Fällen sei der Strafanspruch des Staates in der Zwischenzeit verjährt.
Die belangte Behörde sah es als erwiesen an, dass der BF seine Dienstpflicht, nämlich Dienstaufsicht auszuüben, schuldhaft verletzt habe. Als Schuldform werde Fahrlässigkeit angenommen.
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass der BF die Ausübung der Dienstaufsicht über eine Mitarbeiterin unterlassen habe, wodurch deren Säumnisse bei der Aktenerledigung jahrelang unentdeckt geblieben seien. Wenngleich es sich aufgrund der jahrelangen Säumnis um eine grundsätzlich schwere Dienstpflichtverletzung handle, weil eine effektive Dienstaufsicht ja gerade dazu diene, Fehlverhalten von Mitarbeitern rechtzeitig zu erkennen und dadurch einen Schaden für die Republik zu verhindern, dürfe nicht übersehen werden, dass dem BF "nur" fahrlässiges Verhalten vorwerfbar sei und die eigentliche Nichterledigung der Akten seiner Mitarbeiterin anzulasten sei, die ja die eigentlichen Manipulationen zu verantworten oder die Vorlage an den BF unterlassen habe. Unter Berücksichtigung der Milderungsgründe - Belobigungen, Unbescholtenheit, Bereitschaft an der Aufklärung mitzuwirken, auch wenn kein Geständnis abgelegt worden sei - sei daher dem Antrag der Disziplinaranwaltschaft auf Verhängung einer Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 nicht stattzugeben gewesen. Der erkennende Senat vermeine, dass mit einer Geldbuße - vor allem weil es sich ja um Fahrlässigkeit handle - das Auslangen gefunden werden könne. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des BF und seiner finanziellen/familiären Verhältnisse scheine dem Senat die Strafhöhe von EUR 1.500,-- spezialpräventiv auszureichen. Der Senat verkenne nicht, dass diese Strafe generalpräventiv wohl eine untere Grenze darstelle; dennoch werde damit ein deutliches Signal gegeben, dass Vorgesetzte verpflichtet seien, ihre Dienstaufsicht auch auszuüben; dies vor allem, wenn sich aufgrund bereits bekannten Versagens von Mitarbeitern besondere Gründe dafür ergäben.
3. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt (DOK) vom 26.11.2013, GZ 62/9-DOK/13, gemäß § 105 Z. 1 BDG 1979 iVm § 66 Abs. 4 AVG insofern stattgegeben, als nach § 115 BDG 1979 von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wurde.
Die DOK begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Die DOK teile die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass der BF mit seinem Unterlassen objektiv gegen § 45 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und sich rechtswidrig verhalten habe. In Kenntnis dessen, dass die betroffene Mitarbeiterin bereits im Jahr 2007 einen beträchtlichen Aktenrückstand aufgehäuft habe, hätte der Mitbeteiligte durch geeignete Kontrollen - dies inkludiere auch eine Zimmerkontrolle (Schreibtischkontrolle sowie die Kontrolle aller Kästen) - seiner Dienstaufsichtspflicht nachkommen und in wiederkehrenden Abständen von zumindest einmal pro Halbjahr durch persönliche Nachschau überprüfen und sicherstellen müssen, dass die Aktenerledigung durch die betroffene Mitarbeiterin M. K. nunmehr fristgerecht erfolge. Dies habe der BF unterlassen, was von ihm auch nicht bestritten werde. Er habe auch subjektiv vorwerfbar, und zwar fahrlässig, gehandelt und im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen. Daran vermöge der Umstand, dass er davon ausgegangen sei, dass sich die betroffene Mitarbeiterin schon bei ihm melden werden, wenn sie mit der Aktenbearbeitung nicht mehr nachkomme, nichts zu ändern, denn § 45 Abs. 1 BDG 1979 werde im Allgemeinen nicht durch passives Abwarten, dass allfällig auftretende Fehler und/oder Missstände an den Vorgesetzten herangetragen werden, Genüge getan. § 45 Abs. 1 BDG 1979 verlange vom Vorgesetzten - dies ergebe sich bereits aus den dort verwendeten Verben (achten, anleiten, erteilen, abstellen) - eine aktive Herangehensweise, indem er sich zumindest gelegentlich bei seinen Mitarbeitern erkundige und im Bedarfsfall auch Nachschau halte, ob sie mit der Erledigung ihrer Arbeiten fristgerecht vorankämen. Auch wenn man im Falle eines bisher zu keinerlei einschlägigen Bedenken Anlass gegeben habenden Mitarbeiters keine übertriebenen Anforderungen an diese Erkundigungspflicht des Vorgesetzten stellen dürfe, so bestehe doch eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht im Falle einer Mitarbeiterin, die - wie im vorliegenden Fall - bereits einmal mit ihrer Arbeit derart in Verzug geraten sei, dass Maßnahmen der Umverteilung ihrer Arbeit ergriffen hätten werden müssen. Dass der Mitbeteiligte die in diesem Fall notwendige Nachschau unterlassen habe, sei ihm subjektiv vorwerfbar, da er nicht auf eine Meldung durch die betroffene Mitarbeiterin vertrauen hätte dürfen.
Allerdings teilte die DOK die Auffassung der Erstinstanz, dass den BF nur ein geringes Verschulden treffe. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der dem Mitbeteiligten zur Verfügung stehende Rückstandausweis kein geeignetes Kontrollinstrument sei. Im Beweisverfahren habe sich diesbezüglich herausgestellt, dass zwei Rückstandsausweise geführt worden seien, nämlich einer durch die betroffene Mitarbeiterin (nur dieser sei für den Mitbeteiligten zugänglich gewesen, doch habe dieser nicht den Tatsachen entsprochen) und ein weiterer, der aufgrund des EKIS-Systems erstellt werde, den jedoch nur der Strafamtsleiter, nicht jedoch die Strafreferenten zu Gesicht bekämen. Diesen korrekten Rückstandausweis habe der Mitbeteiligte nie zu Gesicht bekommen und somit auf dessen Basis keine Kontrolle der Rechtzeitigkeit der Aktenerledigung durch seine Hilfsreferentin vornehmen können. Es seien offenbar auch vom Strafamtsleiter keine einschlägigen Kontrollen durchgeführt worden. Dieser schwerwiegende Organisationsmangel schmälere sowohl die Schwere der Dienstpflichtverletzung des Mitbeteiligten, sowie sein Verschulden erheblich (culpa levis).
Da somit an der objektiven Tatbestandsverwirklichung sowie am - wenn auch nur geringfügig - schuldhaften Fehlverhalten des Mitbeteiligten im Umfang leichter Fahrlässigkeit keine Zweifel bestünden, sei dem Berufungsantrag folgend nunmehr die disziplinäre Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen. Der Verwaltungsgerichtshof betone in seiner Rechtsprechung, dass bei der Strafbemessung neben der Art und Schwere des Dienstvergehens, insbesondere der Bedeutung der verletzten Pflicht, dem Grad des Verschuldens, dem Beweggrund der Tat, den Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten, der präventiven Erforderlichkeit sowohl der Bestrafung an sich, als auch der konkreten Disziplinarstrafe und deren Ausmaß, entscheidende Bedeutung zukomme. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung sei nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt worden sei, sondern es müsse die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie müsse spezial- und/oder generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens dürfe keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezial- sowie der Generalprävention notwendig erscheine.
Angesichts des - wie dargelegt worden sei - im unteren Bereich einzustufenden Gewichts der Dienstpflichtverletzung sei nach Auffassung der DOK die Verhängung einer finanziell spürbaren Disziplinarstrafe im vorliegenden Fall nicht zwingend geboten. Der erstinstanzliche Disziplinarsenat habe mit der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 1.500,-- jedenfalls eine zu hohe Disziplinarstrafe ausgesprochen. Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 14. 11 2007, Zl. 2005/09/0115), wonach bei der Strafbemessung alle Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen seien, sei dem Mitbeteiligten mildernd zugute zu halten, dass er 1.) disziplinarrechtlich unbescholten sei, 2.) den Tatbestand objektiv außer Streit gestellt habe, er 3.) seinen Dienst zufriedenstellend erfülle und 4.) sich seither wohlverhalten habe. Dieser Mehrzahl an Milderungsgründen stehe kein Erschwerungsgrund gegenüber (die Länge des Zeitraumes sei kein tauglicher Erschwerungsgrund, da es sich um ein fortgesetztes Unterlassungsdelikt handle). Die DOK gehe unter Bedachtnahme auf eine gesetzeskonforme Anwendung des ihm bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung für die verfahrensgegenständliche Dienstpflichtverletzung von einem Strafrahmen aus, der im Bereich der Disziplinarstrafe des Verweises oder eines Vorgehens gemäß § 115 BDG 1979 liege. Sie sei bereits mangels ausreichender Schwere der Dienstpflichtverletzung zu der Auffassung gelangt, dass die ausgesprochene Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 1.500,-- nicht gerechtfertigt sei. Bei der Gewichtung der angeführten Milderungsgründe - wobei insbesondere dem Milderungsgrund der disziplinären Unbescholtenheit erhebliches Gewicht zukomme - sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass eine erheblich niedrigere als die von der belangten Behörde verhängte Disziplinarstrafe ausreichend sei, um dem Unrechtsgehalt der Tat zu entsprechen und den Mitbeteiligten spezialpräventiv sowie unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch andere Beamte von (derartigen) Verfehlungen abzuhalten bzw. Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Eine strengere als die unter Präventionsgesichtspunkten erforderliche Strafe dürfe innerhalb des Strafrahmens nicht verhängt werden, weshalb zu prüfen sei , welche Disziplinarstrafe unter Präventionsgesichtspunkten erforderlich sei, um dem BF das Unrecht seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen und ihn sowie andere Beamte in Zukunft von (derartigen) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, unter Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 95, ausführe, sei bei gänzlichem Fehlen eines spezialpräventiven Bedürfnisses nach Verhängung einer Disziplinarstrafe im Falle des erwiesenen Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung ein Schuldspruch ohne Strafe auszusprechen. Es sei daher im Folgenden zu prüfen, ob die für einen Schuldspruch gem. § 115 BDG 1979 notwendigen Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben seien, oder ob es der Disziplinarstrafe des Verweises bedürfe. Die Verletzung des § 45 Abs. 1 BDG 1979 sei zwar nicht ohne nachteilige Folgen oder einen Schadenseintritt für den Dienstbetrieb oder den Bund geblieben, habe jedoch vor allem Akten aus dem Jahr 2007 und davor betroffen, die entweder nur mehr einzustellen gewesen wären (mehr als die Hälfte aller Fälle) oder großteils schwer/kaum bis nicht einbringliche Verkehrsstrafen zum Gegenstand gehabt hätten (und überdies auf mehrere Mitarbeiterinnen aufgeteilt hätten werden sollen, was jedoch unterblieben sei); die Erstinstanz sei daher zutreffend von einem fiktiven Schaden in der Höhe von maximal EUR 10.000,-- ausgegangen, wobei weiters zu berücksichtigen sei, dass der maximale Schaden, welcher aus der nicht ordnungsgemäßen Bearbeitung von Akten aus den Jahren 2008 und danach resultiere, erheblich geringer sei (maximaler fiktiver Schaden in der Höhe von EUR 1.245,--). Dienstliche Interessen seien daher nach Auffassung der DOK nicht verletzt, wenn im konkreten Fall von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen werde. Was die Frage der Spezialprävention betreffe, könne beim Mitbeteiligten - schon im Hinblick auf die abschreckende Wirkung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens - angenommen werden, dass ein Schuldspruch allein genügen werde, um ihn von weiteren (gleichartigen) Verfehlungen abzuhalten. Auch habe sich der BF, dem tatsächlich kein gravierender Schuldvorwurf gemacht werden könne und lediglich (leichte) Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne, da ihm das bestgeeignete Kontrollinstrument, nämlich der manipulationsresistente Rückstandsausweis des Strafamtsleiters, nicht zur Verfügung gestanden sei, seither wohlverhalten. Hinzu trete, dass der BF seinen Dienst jahrzehntelang im Wesentlichen zur Zufriedenheit aller verrichtet habe, möge seine Arbeitsweise auch nicht die effizienteste sein. Angesichts der oben dargestellten Milderungsgründe, denen kein Erschwerungsgrund gegenüberstehe, sowie der positiven Zukunftsprognose, bestehe keinerlei spezialpräventive Notwendigkeit für einen Strafausspruch, weshalb mit einem Schuldspruch unter Absehen von der Strafe gemäß § 115 BDG 1979 das Auslangen gefunden habe werden können. Ein Vorgehen gemäß § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 sei jedoch aus generalpräventiven Gründen nicht angezeigt gewesen. Generalpräventiven Erwägungen werde dadurch Rechnung getragen, dass bereits allein der Durchführung eines Disziplinarverfahrens an sich auch eine abschreckende Wirkung auf andere Beamte zukomme und auf Grund der vom erkennenden Senat der Disziplinaroberkommission bejahten generalpräventiven Notwendigkeit eines Schuldspruches § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 nicht zur Anwendung gelange. Nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK sei die gewählte Vorgangsweise gemäß § 115 BDG 1979 notwendig, aber auch ausreichend, um auch andere Bedienstete von der Effektivität des Disziplinarrechts zu überzeugen und so von (gleichartigen) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Der Disziplinarstrafe des Verweises bedürfe es daher weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen.
4. Gegen das vorgenannte Disziplinarerkenntnis der DOK richtete sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde des Disziplinaranwaltes bei der DOK an den Verwaltungsgerichthof, der mit Erkenntnis vom 05.11.2014, Zl. 2014/09/0023, das vorgenannte Disziplinarerkenntnis der DOK wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.
Nach Darlegung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 BDG 1979 führt der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf den konkreten Sachverhalt wörtlich aus:
"......Im vorliegenden Fall wurde der Mitbeteiligte für schuldig
erkannt, als Vorgesetzter über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren seiner Pflicht zur Dienstaufsicht über seine Mitarbeiterin M.K. schuldhaft nicht nachgekommen zu sein und zwar ungeachtet des Umstandes, dass es im Jahr 2007 bei dieser Mitarbeiterin im Verantwortungsbereich des Mitbeteiligten bereits zu einem Aktenrückstand gekommen war, und Akten auf andere Mitarbeiterinnen aufgeteilt werden mussten.
Den Schuldspruch in diesem Umfang hat auch die belangte Behörde aufrecht erhalten. Die belangte Behörde geht jedoch davon aus, dass im Hinblick auf § 45 Abs. 2 BDG 1979 ein schwerwiegender Organisationsmangel im Bereich der gesamten Dienststelle insofern vorgelegen sei, als ein korrekter "manipulationsresistenter" Rückstandsausweis dem Mitbeteiligten als Strafreferenten nicht zur Verfügung gestanden sei und dieser Organisationsmangel sowohl die Schwere der Dienstpflichtverletzung des Mitbeteiligten sowie sein Verschulden erheblich geschmälert habe.
Selbst wenn man jedoch vom Vorliegen des Umstandes, dass ein weiterer Rückstandsausweis bestanden habe, der nur dem Leiter des Strafamtes, nicht aber dem Mitbeteiligten als Strafreferenten zur Verfügung gestanden sei, ausginge, wäre dieser Umstand ohne Weiteres weder geeignet die Schwere der Dienstpflichtverletzung des Mitbeteiligten zu mindern, noch dessen Verschulden zu schmälern. Unbestritten war jedenfalls der Mitbeteiligte für die Aufsicht über seine Mitarbeiterin verantwortlich.
Zu der im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 als Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung gilt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR
14. GP, 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Als wesentliches und neben spezialpräventiven Gesichtspunkten gleichrangiges Strafzumessungskriterium wurde durch die Dienstrechts-Novelle 2008 aber das zusätzliche Strafbemessungskriterium in § 93 Abs. 1 BDG 1979 eingeführt, dass bei der Festsetzung der Höhe der Strafe zu berücksichtigen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2012/09/0027).
Dies hat die belangte Behörde, die bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Strafe mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2008 wesentlich nur darauf abstellte, ob die Verhängung einer Strafe notwendig sei, um den Mitbeteiligten selbst von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, nicht ausreichend in Betracht gezogen.
Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, bzw. im Fall des § 115 BDG 1979 nur unter den dort vorgesehenen (eingeschränkten) Voraussetzungen zulässig ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist aber verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes und alle seine Determinanten durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, Zl. 2012/09/0043).
Bei einem Schuldspruch ohne Strafe nach § 115 BDG 1979 handelt es sich - ungeachtet des Umstandes, dass er nicht im Katalog der Disziplinarstrafen in § 92 Abs. 1 BDG 1979 aufgezählt wird - um eine Disziplinarstrafe, weil damit gegen den Beamten ein rechtlich verbindlicher Vorwurf mit nachteiligen Wirkungen - etwa als erschwerender Umstand bei einer späteren Verurteilung - gemacht wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0148).
Ein Schuldspruch gemäß § 115 BDG 1979 darf aber nur erfolgen, wenn von der Verhängung einer Strafe ohne Verletzung dienstlicher Interessen (also im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen) abgesehen werden kann und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen werde, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0202).
Gerade ein Verstoß im Bereich der Kernpflichten des Mitbeteiligten als Vorgesetzter über einen Zeitraum von über sieben Jahren weist auch in Anbetracht dessen, dass M.K. - sie meldete dies selbst im Jahr 2007 - mit der ihr zugeteilten Aktenbearbeitung - im Verantwortungsbereich des Mitbeteiligten - derart in Verzug geriet, dass Maßnahmen der Umverteilung ihrer Arbeit ergriffen werden mussten, jedoch auch ungeachtet dessen vom Mitbeteiligten keine geeigneten Aufsichtsmaßnahmen gesetzt wurden -
ein beträchtliches Gewicht auf. Die mangelhafte Ausübung der Aufsichtspflicht (kein Nachfragen, keine Nachschau im Kasten), wenn dies wie im vorliegenden Fall über Jahre hinweg und trotz bei der der Aufsicht unterliegenden Mitarbeiterin bereits aufgetretener Mängel erfolgt, ist in der Regel geeignet, dienstliche Interessen im Sinne des § 115 BDG 1979 zu beeinträchtigen. Schon aus diesen Überlegungen erweist sich daher die Vorgangsweise der belangten Behörde, gemäß § 115 BDG 1979 einen Schuldspruch ohne Strafe zu verhängen, als verfehlt.
.......
Die belangte Behörde hat bei der Entscheidung über die Strafe von
dem ihr zustehenden Ermessen nicht im Sinne der im Gesetz
dargelegten Kriterien Gebrauch gemacht und damit den Bescheid mit
Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG belastet. .........
Auch in Anbetracht dessen, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung spezialpräventiver Erforderlichkeit der zu bemessenden Strafe und damit auch bei der dafür ausschlaggebenden Einschätzung der Persönlichkeit des Täters (vgl. das Kriterium in § 115 BDG 1979) zu einer von der Entscheidung erster Instanz abweichenden, nicht näher begründeten Auffassung - nämlich dass beim Mitbeteiligten schon im Hinblick auf die abschreckende Wirkung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens angenommen werden könne, dass ein Schuldspruch alleine genügen werde, um ihn von weiteren (gleichartigen) Verfehlungen abzuhalten - gelangte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb es die belangte Behörde vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK unterließ, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0187).
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ungeachtet des Umstandes aufzuheben, dass im fortgesetzten Verfahren die Verfahrensdauer als weiterer Milderungsgrund zu berücksichtigen sein wird."
4. Am 21.11.2014 langten die verfahrensgegenständlichen Akten beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter I. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage und konnte somit dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grund gelegt werden.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der 1955 geborene BF ist 1975 in die Bundespolizei eingetreten und versah bis 1994 Dienst bei der Sicherheitswache. Seit 01.08.1994 versieht er Dienst als Strafreferent der LPD Graz. Der BF ist verheiratet und ist für drei Kinder sorgepflichtig. Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides betrug sein Monatsbezug €
4. 670,-. Der BF ist mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen Anlastung disziplinarrechtlich unbescholten. Die vorgenannten Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
1.2. Zur angelasteten Pflichtverletzung
Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wird folgendes festgestellt:
1.2.1. Im Jahr 2007 meldete die der Fach- und Dienstaufsicht des BF unterliegende Mitarbeiterin FI M. K. diesem, dass sie aufgrund von Arbeitsüberlastung einen für sie nicht mehr bewältigbaren Aktenrückstand habe. In weiterer Folge wurden die bis zu diesem Zeitpunkt unerledigten Akten gemeinsam mit dem Dienstvorgesetzten des BF (Leiter des Strafamtes) gesichtet und in weiterer Folge teilweise nach einem Zufallsprinzip durch andere Mitarbeiter der Dienststelle (andere Mitarbeiter wurden angewiesen, im Falle freier Kapazitäten sich Akten der FI M.K. zu "holen") erledigt.
Diese Feststellung konnte unmittelbar auf der Grundlage der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF sowie der von der belangten Behörde zeugenschaftlich vernommenen Fi M. K. und des Vorgesetzten des BF (siehe Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) getroffen werden.
1.2.2. Es wird festgestellt, dass der BF als der unmittelbar mit der Dienst- und Fachaufsicht betraute Vorgesetzte es nach der zuvor erwähnten Aktensichtung im Jahr 2007 unterlassen hat, bezüglich seiner ihm zugeteilte Hilfsreferentin durch geeignete Kontrollen seiner Verpflichtung zur Dienstaufsicht nachzukommen, weshalb die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid näher dargestellten Akten nicht ordnungsgemäß bearbeitet wurden.
Die vorstehende Feststellung konnte unmittelbar auf Grundlage der Verantwortung des BF vor der belangten Behörde sowie dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Der BF bestreitet nämlich nicht, dass er seine Mitarbeiterin (lediglich) auf der Grundlage der von ihr selbst erstellten Rückstandsausweise überprüft hat, vermeint jedoch, dass er zu einer weitergehenden Kontrolle im konkreten Fall nicht verpflichtet gewesen wäre, weil er seiner Mitarbeiterin bzw. auf die Richtigkeit der von ihr erstellten Rückstandsausweise habe vertrauen dürfen, und hält es im Hinblick darauf, dass er die Aktenrückstände bei gelegentlichem Betreten der Kanzlei seiner Mitarbeiterin tatsächlich nicht erkannt hat, für möglich, dass diese allenfalls Akten - wenn auch nur vorübergehend - versteckt gehalten haben könnte.
Diesem Vorbringen ist jedoch nicht zu folgen. Dafür, dass die Mitarbeiterin tatsächlich Akten, wenn auch vorübergehend räumlich verborgen haben könnte, gibt es, abgesehen davon, dass derartiges von der dazu zeugenschaftlich vernommenen Beamtin eindeutig in Abrede gestellt wurde, keinerlei Hinweise. Diese hat nämlich auch im Rahmen des gegen sie geführten Disziplinarverfahrens angegeben, die von ihr unerledigten Akten lediglich insoweit "verborgen" zu haben, als sie sie nicht in den an den BF vorzulegenden Rückstandsausweis aufgenommen habe, wofür sie rechtskräftig mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.2015 mit einer Geldbuße bestraft wurde. Insoweit der BF vermeint, bei den Aussagen seiner Mitarbeiterin könne es sich im Hinblick auf die gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungen um Schutzbehauptungen handeln, ist darauf zu verweisen, dass seine Mitarbeiterin vom Vorwurf des Amtsmissbrauches zwischenzeitlich rechtskräftig freigesprochen wurde.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der BF hat keine mündlichen Verhandlung beantragt bzw. in seiner Revisionsgegenschrift vom 02.04.2014 ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall sämtliche Umstände aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ergeben, weshalb eine mündliche Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017), auch nicht erforderlich erscheint. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Zu A)
2.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2015 (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
.......
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate."
2.3. Gemäß § 63. Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat. Gemäß §42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Abs. 2 leg. cit. in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
2.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
2.5. Dem Beschwerdeeinwand, wonach dem BF eine Pflichtverletzung allenfalls erst ab dem Jahr 2008 anzulasten sei, weil ein davor liegendes Fehlverhalten im Hinblick auf die Neuaufteilung der Akten im Jahr 2007 gemäß § 94 BDG 1979 verjährt sei, kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Die belangte Behörde hat nämlich zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF in Anbetracht der Tatsache, dass ihm einerseits die Überlastung/Überforderung und daraus resultierende Rückstände seiner Mitarbeiterin ab dem Jahr 2007 bekannt war und ihm andererseits kein geeignetes Kontrollinstrumentarium zur Verfügung stand (der von der Mitarbeiterin eigenständig erstellte Rückstandsausweis wurde zutreffend für eine Kontrolle derselben durch den BF als unzureichend erachtet), effektive andere Maßnahmen wie beispielsweise Sichtkontrolle betreffend Akten im Zimmer oder Kasten zu treffen gehabt hätte. Ein derartiger Vorwurf kann jedoch dem BF für die Zeit zwischen dem Oktober 2003 (Dienstbeginn der FI M. K. als Hilfsreferentin des BF) und ihrer Meldung im Jahr 2007, nicht ohne weiteres gemacht werden, zumal auch offenbar der damals in die diesbezüglichen Vorgänge involvierte Strafamtsleiter zu diesem Zeitpunkt keine Fehlleistung des BF bei Ausübung seiner Dienstaufsicht sah.
Die belangte Behörde hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Verpflichtung des BF zu einer effizienten Dienstaufsicht seiner Mitarbeiterin insbesondere aus dem Umstand ergibt, dass ihm der bis zum Jahr 2007 angehäufte Aktenrückstand ab diesem Zeitpunkt bekannt war und er daher angesichts der offenkundigen mangelnden Verlässlichkeit seiner Mitarbeiterin über seine grundsätzliche Aufsichtspflicht hinausgehend diese einer verstärkten Kontrolle hätte unterziehen müssen und seiner Mitarbeiterin bzw. deren (unrichtigen) Rückstandsausweisen nicht weiter blind vertrauen hätte dürfen. Dieser Vorwurf kann ihm jedoch für davor liegenden Zeiträume, mag seine Mitarbeiterin auch bereits damals Aktenrückstände gehabt haben und mag der BF auch schon früher keine "Zimmer- oder Kastenkontrolle" durchgeführt haben, nicht gemacht werden. In dieser Hinsicht ist nämlich auch beachtlich, dass die Hilfsreferentin des BF bis Mai 2007 teilzeitbeschäftigt (75 Prozent) war, ohne dass diesem Umstand bei der Aktenzuteilung Rechnung getragen worden wäre, so dass die kontinuierliche Anhäufung eines gewissen Rückstandes im Hinblick auf die Vollbeschäftigung des BF eine zwangsläufige Folge war, die auch durch Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht ohne weiteres zu verhindern gewesen wäre.
Im Sinne der obigen Erwägungen war daher der Schuldspruch des bekämpften Bescheides wie aus dem Spruch ersichtlich zu korrigieren. Der Vollständigkeit seit darauf hinzuweisen, dass trotz des Umstandes, dass dem BF eine Pflichtverletzung erst ab 2007 anzulasten ist, er trotzdem die unzureichende Bearbeitung der bereits in den Jahren davor angefallenen Akten zu vertreten hat, weil seine mangelnde Dienstaufsicht ab 2007 dazu geführt hat, dass diese Akten auch zu später nicht ordnungsgemäß erledigt wurden.
Der Verwaltungsgerichtshofes hat im vorliegenden Fall das Absehen von der Verhängung einer Disziplinarstrafe als verfehlt beurteilt, da der BF einen Verstoß im Bereich seiner Kernpflichten als Dienstvorgesetzter verletzt hat, was regelmäßig geeignet sei, dienstliche Interessen im Sinne des § 115 BDG 1979 zu beeinträchtigen. Auch der Umstand, dass der BF nicht über einen "manipulationsresistenten" Rückstandsausweis verfügt habe, sei nicht ohne weiteres geeignet, die Schwere der Pflichtverletzung oder die Schuld des BF zu mildern.
Im Hinblick auf diese Ausführungen erweist sich die von der belangten Behörde getroffene Strafzumessung einer Geldbuße auch im Hinblick auf die von ihr getroffenen generalpräventiven Erwägungen als durchaus zutreffend, wobei die belangte Behörde als Milderungsgründe die mehrfachen Belobigungen des BF sowie seine disziplinarrechtliche UnbeschoItenheit erkannt hat. Ungeachtet der oben zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist das erkennende Gericht jedoch der Ansicht, dass gewisse Organisationsmängel an der Dienststelle des BF und vor allem der Umstand, dass er von seiner Mitarbeiterin bewusst getäuscht wurde, indem diese die von ihr "liegen gelassenen" Akten nicht in den Rückstandsausweis aufnahm, durchaus geeignet sind, sein Verschulden zu schmälern. Unter Bedachtnahme auf diese Erwägungen und den bereits vom Verwaltungsgerichtshof für das fortgesetzte Verfahren zu beachtenden Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer, war daher die von der belangten Behörde ausgesprochene Geldbuße deutlich zu reduzieren.
Der nunmehr hg. als kürzer festgestellte Tatzeitraum war jedoch nicht geeignet, eine noch milderer Strafe auszusprechen, hat doch der BF angesichts der ihm bekannten Umstände die Unzuverlässigkeit seiner Mitarbeiterin betreffend seine Dienstaufsichtspflicht über beinahe vier Jahre vernachlässigt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Gegenstand, welches zu beachten war, wird verwiesen.
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