W113 2017445-1•BVwG W113 2017445-1
W113 2017445-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,<br/>Kassation, Kontrolle, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Rückforderung, Verschulden, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W113 2017445-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina David als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120726158, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390487, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid in Fassung der Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Datum vom 26.03.2013 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf drei Almen (1. Alm mit der BNr. XXXX, 2. Alm mit der BNr. XXXX und 3. Alm mit der BNr. XXXX), für die vom jeweiligen Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden für die 1. Alm 136,36 ha Futterfläche beantragt, für die 2. Alm 151,80 ha und für die 3. Alm 157,31 ha.
Mit 22.05.2013 wurde ein Korrekturantrag für die 1. Alm eingebracht, wonach sowohl der Flächenbogen als auch die Flächennutzung geändert wurden. Es wurden nunmehr 336,14 ha Futterfläche beantragt. Mit 25.11.2013 wurde eine weitere Korrektur für die 1. Alm eingebracht, wonach 136,18 ha Futterfläche wegen eines Polygonfehlers beantragt wurden.
Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der EBP 2013 abgewiesen. Zusätzlich sei ein Betrag von EUR 1.546,01 einzubehalten. Aus der Begründung ergibt sich keine Beanstandung der 2. und 3. Alm, jedoch sei bei der 1. Alm eine Futterfläche von insgesamt 43,70 ha beantragt gewesen, nach Verwaltungs- bzw. Vor-Ort-Kontrolle hätte aber keine Futterfläche ermittelt werden können. Die beschwerdeführende Partei habe hinsichtlich der 1. Alm eine anteilige Almfutterfläche von 26,78 ha beantragt, es seien aber 0 ha ermittelt worden, weshalb sich eine Flächendifferenz von 26,78 ha ergeben habe. Dies seien Flächenabweichungen von über 20%, weshalb auch eine Sanktion verhängt werden musste.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde, in der sie neben Ausführungen etwa zu ihrem mangelnden Verschulden aus einer Musterbeschwerde darlegte, dass mit der Korrektur vom 25.11.2013 der Referenzflächenfehler behoben worden sei und die beantragte Weidefläche von 43,97 ha der Förderungsberechnung zu Grunde gelegt werden könne.
Mit Änderungsbescheid vom 29.04.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP 2013 in der Höhe von EUR 2.670,78 gewährt. Es wurde erneut eine Sanktion verhängt. Aus der Begründung ergibt sich, dass nunmehr für die 1. Alm eine Futterfläche von insgesamt 243,93 ha beantragt worden sei, jedoch nur 43,94 ha ermittelt hätten werden können. Die beschwerdeführende Partei habe hinsichtlich der 1. Alm eine anteilige Almfutterfläche von 149,51 ha beantragt, es seien aber nur 26,93 ha ermittelt worden, weshalb sich eine Flächendifferenz von 2,44 ha ergeben habe. Diese vergleichsweise geringe Differenz ergibt sich offensichtlich daraus, dass ohnehin nur 60,44 Zahlungsansprüche zur Verfügung standen.
Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag, in welchem sie auf einen Formalfehler hinweist. Im ersten Bescheid, mit dem die EBP 2013 abgewiesen worden ist, sei von einer beantragten Futterfläche für die 1. Alm von 43,70 ha ausgegangen worden. Dies entspreche auch den Förderungsanträgen. Allerdings sei keine Futterfläche ermittelt worden. Bei einer neuerlichen Berechnung sei die AMA von einer beantragten Futterfläche für die 1. Alm von 243,93 ha ausgegangen, was nicht dem MFA 2013 entspreche.
Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf drei Almen, wovon zwei davon unbeanstandet blieben und daher in der Folge unerwähnt bleiben.
Für die Alm mit der BNr. XXXX (1. Alm) wurde vom Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt. Dabei wurden 136,36 ha Futterfläche beantragt. Mit 22.05.2013 wurde ein Korrekturantrag für die 1. Alm eingebracht, wonach sowohl der Flächenbogen als auch die Flächennutzung geändert wurden. Es wurden nunmehr 336,14 ha Futterfläche beantragt. Mit 25.11.2013 wurde eine weitere Korrektur für die 1. Alm eingebracht, wonach 136,18 ha Futterfläche wegen eines Polygonfehlers beantragt wurden.
Im ersten bekämpften Bescheid ging die Behörde von einer beantragten Almfutterfläche für die 1. Alm von insgesamt 43,70 ha und einer ermittelten Fläche von 0 ha aus. Wie die belangte Behörde zur Ermittlung von 0 ha Futterfläche gelangte, erklärt sie nicht und kann dies weder dem Bescheid noch den sonstigen Aktenbestandteilen entnommen werden.
In ihrer Beschwerdevorentscheidung ging die belangte Behörde von einer beantragten Almfutterfläche für die 1. Alm von insgesamt 243,90 ha und einer ermittelten Fläche von 43,94 ha aus. Wie die belangte Behörde zur Ermittlung von 43,94 ha Futterfläche gelangte, erklärt sie nicht und kann dies weder dem Bescheid noch den sonstigen Aktenbestandteilen entnommen werden. Im Bescheid erwähnt die Behörde lediglich eine Verwaltungskontrolle, die zur Verhängung der Sanktion geführt habe.
2.1. Zur Zuständigkeit und dem Beschwerdegegenstand:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß den Gesetzesmaterialien soll Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte nach § 14 VwGVG die Beschwerdevorentscheidung sein. Der Gesetzgeber wollte offenbar die Beschwerdevorentscheidung als die "spätere" Entscheidung als Gegenstand der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht sehen (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 14 Rz 1). Man könnte also davon ausgehen, dass die Beschwerdevorentscheidung in derselben Sache dem ursprünglichen Bescheid derogiert (Kneihs/Urtz, Verwaltungsgerichtliche Verfahren, Rn 110). Dies kann aber nur jene Fragen betreffen, über die die Beschwerdevorentscheidung abspricht. In der Beschwerdevorentscheidung nicht behandelte Teile des angefochtenen Bescheides werden wohl aufrecht bleiben. Aus Sicht des Gerichtes kann Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens daher nur der angefochtene Bescheid in Zusammenschau mit der Beschwerdevorentscheidung sein - anders formuliert der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung (vgl. BVwG W113 2008064, 07.01.2015).
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Dies ist, wie in den Sachverhaltsfeststellungen dargelegt, nur ansatzweise geschehen. In Bezug auf die 1. Alm sind sowohl dem Bescheid als auch der Beschwerdevorentscheidung offenbar unrichtige Werte zu Grunde gelegt worden, dass zusätzliche Ermittlungen unumgänglich erscheinen. Es sind weitere Erhebungen auf Grund des Argumentes der beschwerdeführenden Partei notwendig, es sei tatsächlich eine andere Almfutterfläche beantragt gewesen, als die Behörde dies ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat.
Ebenso fehlen Ermittlungen und insbesondere nachvollziehbare Darlegungen dazu, wie die Futterfläche der 1. Alm ermittelt worden ist. Des Weiteren liegen offensichtlich Ungereimtheiten betreffend die tatsächlich beantragte Futterfläche der 1. Alm vor. Aus den Mehrfachanträgen zur 1. Alm ergeben sich einmal 136,36 ha, nach einer Korrektur 336,14 ha und nach einer weiteren Korrektur 136,18 ha Futterfläche. Die Behörde nimmt hingegen einmal 43,70 ha und einmal 243,93 ha als beantragt an. Die beschwerdeführende Partei wiederum vermeint in ihrem Vorlageantrag, es seien 43,70 ha beantragt gewesen.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Im neu zu erlassenden Bescheid über die Gewährung der EBP 2013 wird die belangte Behörde zuerst, allenfalls unter Einholung einer Stellungnahme des Bewirtschafters der 1. Alm, zu ermitteln haben, welche Almfutterfläche im MFA 2013 nun tatsächlich beantragt wurde. Wenn in der Folge dennoch eine geringere Futterfläche auf der 1. Alm ermittelt wird, wird die Behörde dies in nachvollziehbarer Weise ihrem Bescheid zu Grunde zu legen haben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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