BVwG W108 2107594-1

W108 2107594-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2015

Regest

Bindungswirkung, Einhebungsgebühr, Gerichtsbarkeit,<br/>Gewaltentrennung, Pauschalkostenbeitrag, Zahlungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 2107594-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2107594.1.00

Spruch

W108 2107594-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 24.04.2015, Zl. Jv 936/15x-33, betreffend ein Verfahren nach dem GEG zur Einbringung eines Pauschalkostenbeitrages zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des Verfahrens gegen Personen wegen § 302 Abs. 1 StGB zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 196 Abs. 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von EUR 90,-- aufgetragen (Spruchpunkt 2.).

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.02.2015, Zl. XXXX, wurde der gegen Spruchpunkt 2. des genannten Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2014 erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben, da die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,-- zwingende Folge der Abweisung des Fortführungsantrages sei. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom selben Tag zur selben Zahl wurde die gegen Spruchpunkt 1. des genannten Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2014 erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da gegen Entscheidungen über Fortführungsanträge gemäß § 196 Abs. 1 StPO ein Rechtsmittel nicht zustehe.

Diese Beschlüsse wurden rechtswirksam zugestellt und rechtskräftig.

2. Im Verfahren zur Einbringung des Pauschalkostenbeitrages gemäß Spruchpunkt 2. des genannten Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2014 wurde der Beschwerdeführer mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX von der Kostenbeamtin erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 02.04.2015 aufgefordert, den Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von EUR 90,-- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von € 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 98,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.04.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am 14.04.2015 beim Landesgericht XXXX einlangte und im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des ergangenen Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides aufgrund behaupteter Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahrens bzw. anderer gerichtlicher Verfahren (Strafanzeigen und "daraus resultierende" Fortführungsanträge des Beschwerdeführers seien "unter Missachtung des Gesetzes und der Beweislage" rechtswidrig zurückgewiesen; Richter seien disziplinarrechtlich angezeigt worden) geltend machte.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] vom 24.04.2015 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und nochmals ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von EUR 90,-- und die Einhebungsgebühr in der Höhe von € 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 98,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen habe.

Nach Darlegung des Sachverhaltes, wobei auf die Rechtskraft des Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2014, Zl. XXXX, betreffend Auferlegung des Pauschalkostenbeitrages hingewiesen wurde, wurde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Da der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung (Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2014) entspreche, sei die Vorstellung nicht berechtigt.

Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde spätestens am 28.04.2015 zur Ausfertigung abgegeben und dem Beschwerdeführer am 30.04.2015 zugestellt.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, die Strafanzeige und der Fortführungsantrag des Beschwerdeführers seien "unter Missachtung des Gesetzes und der Beweislage" zurückgewiesen worden. Am Landesgericht XXXX sei "nichts rechtmäßig" beschlossen worden.

6. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung des mit dem Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Pauschalkostenbeitrages verpflichtet ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2014, Zl. XXXX, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 196 Abs. 2 StPO ein Pauschalkostenbeitrag in der Höhe von EUR 90,-- auferlegt wurde) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Aus dem Akteninhalt, aus dem dort einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis (RSb-Rückschein), ergibt sich ferner, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2015 spätestens am 28.04.2015 zur Ausfertigung abgegeben (zumal der Zustellnachweis mit dem Stempel des Aufgabepostamtes von diesem Tag versehen ist) und dem Beschwerdeführer am 30.04.2015 zugestellt wurde.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet:

3.2.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG keine Folge gegeben und der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag bestätigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren) der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).

Im vorliegenden Fall trat der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag gemäß der - auch für Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG geltenden (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) - Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG nicht außer Kraft. Ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides kommt (etwa dann) nicht in Betracht, wenn die Behörde innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG normierten zweiwöchigen Frist den Vorstellungsbescheid erlassen hat (etwa VwGH 21.01.1007, 95/11/0396). Ausgehend vom Einlangen der Vorstellung am 14.04.2015 ist das Ende der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG im vorliegenden Fall der 28.04.2015. Der Vorstellungsbescheid wurde innerhalb dieser Frist zwar nicht zugestellt, wohl aber im Sinne des § 6b Abs. 2 GEG "zur Ausfertigung abgegeben" (nämlich spätestens am 28.04.2015), sodass die belangte Behörde mit diesem Zeitpunkt - ungeachtet der Zustellung und allfälliger Zustellmängel - von Gesetzes wegen an den Bescheid (gegenüber dem Beschwerdeführer) gebunden war. Die nach dem GEG normierte Wirksamkeit des Bescheides bereits mit seiner "Abgabe zur Ausfertigung" muss daher - in Fallkonstellationen nach § 57 AVG - der "Erlassung" eines Bescheides (durch Zustellung an die Verfahrenspartei) gleichgehalten und als geeignet und ausreichend angesehen werden, das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG zu verhindern. Damit trat der Vorstellungsbescheid an die Stelle des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).

3.2.2.2. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. die Kosten des Strafverfahrens von Amts wegen einzubringen.

Darunter fällt ein - wie im vorliegenden Fall gegenständlicher - Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2 StPO (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH 20.11.2002, 2002/17/0269, betreffend die Einbringung u.a. eines Pauschalkostenbeitrages).

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall die gerichtliche Entscheidung über die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrages (Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2014, Zl. XXXX).

Die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrages obliegt in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die hierüber ergangenen Beschlüsse rechtskräftig sind und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt wurden, sind die rechtskräftig festgestellten Beträge im Justizverwaltungsweg einzubringen (VwGH VwGH 20.11.2002, 2002/17/0269). Dabei besteht gemäß § § 6b Abs. 4 GEG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB jüngst 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) bei der Gerichtsgebührenfestsetzung eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Verfahren zur Einbringung ausgeschlossen.

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung zur Bezahlung des Pauschalkostenbeitrages (hier: Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2014, Zl. XXXX) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrages als Ergebnis rechtswidriger gerichtlicher Verfahren keine Pflicht zur Bezahlung für den Beschwerdeführer begründen könne (weil etwa Strafanzeigen und Fortführungsanträge des Beschwerdeführers "unter Missachtung des Gesetzes und der Beweislage" zurückgewiesen worden seien) und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde auch nicht geltend gemacht, der Beschluss sei etwa nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht rechtlich existent geworden. Soweit der Beschwerde Einwendungen in Richtung einer Nichtigkeit der dem angefochtenen Bescheid bzw. dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidung entnommen werden könnten, ist daher darauf hinzuweisen, dass bis zu einer allfälligen Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses über die Zahlungsverpflichtung von der Existenz des Beschlusses auszugehen und der damit festgesetzte Pauschalkostenbeitrag verpflichtend einzubringen ist (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass der Pauschalkostenbeitrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,-- vorzuschreiben.

Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung gemäß der in Geltung stehenden Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007).

Da dem angefochtene Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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