BVwG W106 2115128-1

W106 2115128-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2015

Regest

ersatzlose Behebung, objektive Erkennbarkeit, Rechtskraft,<br/>Rechtslage, Ruhestandsbeamter, Vordienstzeiten, Vorrückungsstichtag<br/>- Neufestsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2115128-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2115128.1.00

Spruch

W106 2115128-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 22.07.2015, Zl. BMBF-4744.151053/0002-IIII/8/2015, betreffend Aufhebung gemäß § 13 DVG iA Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 13 DVG 1984 aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(19.10.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (BF) befand sich bis 30.10.2013 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde mit 31.10.2013 in den Ruhestand versetzt.

I.1. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 11.02.2015 wurde auf ihren Antrag vom 22.12.2010 gemäß den §§ 12 und 113 des Gehaltsgesetzes idF BGBl. I Nr. 82/2010 durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten mit Wirksamkeit vom 01.01.2004 der 28. Februar 1973 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L 1 neu festgesetzt.

Der Bescheid wurde der BF durch Hinterlegung am 17.02.2015 zugestellt.

I.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen als oberste Dienstbehörde vom 22.07.2015, Zl. BMBF-4744.151053/0002-IIII/8/2015, wurde der Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 11.02.2015 gemäß § 13 Abs. 1 und 2 DVG aufgehoben.

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Bescheid vom 11.02.2015 der BF durch Hinterlegung am 17.02.2015 zugegangen und in Rechtskraft erwachsen sei. Zufolge des ab mit 12.02.2015 in Kraft getretenen § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 seien die im Spruch des Bescheides vom 11.02.2015 angeführten Rechtsgrundlagen ab dem 12.02.2015 nicht mehr anwendbar. Rechtsbegründende Bescheide müssten auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Bedacht nehmen. Der Bescheid vom 11.02.2015 habe mit der Zustellung am 17.02.2015 als erlassen zu gelten. Die Bestimmungen betreffend die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages seien ab dem 12.02.2015 nicht mehr anwendbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.

Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Zum einen sei nach Auffassung der BF ihr Antrag nach der am 11.02.2015, dem Bescheiddatum, somit (einen Tag) vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015, geltenden Rechtslage zu beurteilen gewesen. Zum anderen widerspreche die allein den Gesetzeswortlaut gemäß der Novelle berücksichtigende Interpretation und Rechtsauffassung in mehrfacher Hinsicht sowohl dem Verfassungsals auch dem Unionsrecht. Aus den in dieser Hinsicht im Detail ausgeführten Gründen werde daher angeregt, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, das Gesetzesprüfungsverfahren über § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG einzuleiten bzw. zu den gegenständlich aufgeworfenen Fragen ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH zu richten.

Im Übrigen sei der Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, als ihm ein Begründungsmangel anhaftet.

Es gehöre zu den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 DVG, dass die Partei "wusste oder wissen musste", dass ein Verstoß gegen zwingende Normen vorliege. Die belangte Behörde habe jede Überprüfung in diese Richtung unterlassen. Auf dieses Kriterium sei sie überhaupt nicht eingegangen.

Nach objektiven Gesichtspunkten habe die BF weder gewusst noch wissen müssen, dass der Bescheid vom 11.02.2015 gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoße, zumal ihr als rechtsunkundige Person nicht zugemutet werden könne, darüber Bescheid zu wissen, ob das der Entscheidung zugrunde liegende Recht jenes des Datums der Entscheidung oder jenes des Tages der Entscheidungszustellung sei. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH müsse der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht wissen, wenn sie sich nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt (VwGH 17.02.1086, 85/12/0079).

Es werden folgende Anträge gestellt:

1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

2. den angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben.

1.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 01.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegte Sachverhalt unbestritten fest. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 13 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, idF BGBl. I Nr. 165/2005 lautet:

"Zu § 68 AVG

§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,

1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder

2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand

oder Dienstverhältnis angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG -ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.

(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.

(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist."

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf § 13 Abs. 1 DVG gestützt. Die dort verwendete Wortfolge "zwingende gesetzliche Vorschriften" ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des "Kennenmüssens" des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr nach Maßgabe der Rechtsprechung dann "zwingend geboten", wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 22.04.2009, 2008/12/0091, mwN; 21.01.2015, 2011/12/0103).

§ 13 Abs. 1 DVG ermächtigt hingegen nicht zur Aufhebung von mit Verfahrensmängeln behafteten Bescheiden, also von solchen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder im Bescheid nur unklar wiedergegebenen Tatsachengrundlagen beruhen, ergibt sich in diesen Fallkonstellationen doch nicht unmittelbar aus dem Bescheid (sondern erst bei Kenntnis des wahren der Verwaltungssache zu Grunde gelegenen Sachverhaltes), dass ein zwingenden Rechtsnormen widersprechender Rechtszustand geschaffen wurde (vgl. VwGH 28.01.2013, Zlen. 2012/12/0071 und 0073; 21.01.2015, 2011/12/0103).

Diese grundsätzlichen Erwägungen zur Auslegung des § 13 Abs. 1 DVG vorangestellt ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Mit Bescheid des Stadtschulrates vom 11.02.2015 wurde dem Antrag der BF vom 22.12.2010 stattgegeben und ihr Vorrückungsstichtag in Anwendung der §§ 12 und 113 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten neu festgesetzt. Der Bescheid wurde der BF am 17.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

Im Beschwerdefall scheitert die Anwendung des § 13 Abs. 1 DVG bereits an der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung, dass der (aufgehobene) Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

Mit dem am 11.02.2015 kundgemachten und am 12.02.2015 in Kraft getretenen Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 hat der Gesetzgeber eine Reform des Besoldungsrechts des Bundes normiert, mit der die Vordienstzeiten-Anrechnung von Grund auf neu geregelt wird. Nach der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF dieses Bundesgesetzes sind die dort genannten bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vorrückungsstichtages in "laufenden" und "künftigen" Verfahren nicht mehr anzuwenden.

Das Bundesverwaltungsgerichtgeht geht in seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung davon aus, dass (auch) die unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015, mit welcher der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit offenbar unionsrechtswidrig auszuschließen beabsichtigte, verdrängt. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11.11.2014 in der Rechtssache C-530/13, Schmitzer, muss ein Beamter die Möglichkeit haben, unter Berufung auf Art. 2 RL die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn er zuvor eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Neurecht durch diesbezügliche Antragstellung erwirkt hat. Eine gänzliche Nichtanwendung der Bestimmungen zur Vorrückung und zu den anrechenbaren Zeiten, wie es § 175 Abs. 79 Z 3 idF BGBl. I Nr. 32/2015 normiert, widerspricht diesem Grundsatz (BVwG 15.09.2015, W122 2001789-1/5E, W106 2000475-1/21E, W106 2003514-1/12E).

Die entwickelte Judikatur zeigt, dass die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung, zufolge der neuen Rechtslage würden die den Bescheid vom 11.02.2015 tragenden Rechtsvorschriften nicht mehr anwendbar sein, der Bescheid würde daher gegen zwingend gesetzliche Vorschriften verstoßen, unzutreffend ist.

Überdies kann aufgrund der zeitlichen Abfolge (Inkrafttreten der neuen Rechtslage zwischen Genehmigung des Bescheides und Zustellung des Bescheides) die objektive Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit sich denklogisch nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergeben.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die BF als rechtsunkundige und überdies seit geraumer Zeit im Ruhestand befindliche Beamtin wissen musste, dass mit 12.02.2015 eine neue Rechtslage in Kraft getreten ist, nach welcher über ihren Antrag möglicherweise anders zu entscheiden gewesen wäre. Dabei ist auch nicht außer Betracht zu lassen, dass es letztlich eine Zufälligkeit darstellte, dass der Bescheid nicht mehr vor Inkrafttreten der neuen Rechtslage der BF zugestellt werden konnte.

Die belangte Behörde hätte daher nicht nach § 13 Abs. 1 DVG vorgehen und mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid vom 11.02.2015 abändern dürfen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13 DVG ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Behörde von der Bestimmung des § 13 DVG 1984 zu Recht Gebrauch gemacht hat, konnte aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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