BVwG L507 2115562-1

L507 2115562-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2015

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, geänderte<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L507 2115562-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2115562.1.00

Spruch

L507 2115562-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch:

RA Edward Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015,

Zl. 1003202703/150635670, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12.05.2014,

Zl. 1003202703/14481696, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

1.2. Am 09.06.2015 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.06.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.09.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er während eines Besuches bei seinen Eltern in der Türkei erfahren habe, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers in Bagdad gesprengt bzw. niedergebrannt worden sei und der Beschwerdeführer zwei Drohbriefe erhalten habe. Der Beschwerdeführer werde von schiitischen Milizen - insbesondere der Miliz "Asaeb Ahl Al Hak" - bedroht, weil er Sunnit sei. Seit der Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers wolle diese Miliz, dass sich der Beschwerdeführer dieser anschließen möge, um andere Menschen umzubringen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei Imam in einer Moschee gewesen und die Familie des Beschwerdeführers sei sunnitisch. Die gesamte Familie sei mehrmals aufgefordert worden, das Haus zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe zweite Drohschreiben erhalten und sein Vater sei persönlich bedroht worden. Die Milizverbände seien ein Teil der irakischen Regierung und würden das Ziel haben, den Irak von Sunniten zu reinigen. Aufgrund dieser neuen Vorkommnisse habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich leben und möchte einen Konventionspass erhalten. Als subsidiär Schutzberechtigter habe man andere Rechte und könne sich der Beschwerdeführer damit in Österreich keine Zukunft aufbauen.

Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Fotos eines leerstehenden Gebäudes und zwei Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 65 bis 80).

2. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2015, Zl. 1003202703/150635670, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:

Sie führen den Namen XXXX und sind am XXXX geboren.

Sie sind irakischer Staatsangehöriger.

Sie gehören der Volksgruppe der Araber an und sind Moslem (Sunnit).

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Sie leiden an psychischen Problemen aufgrund der Ermordung ihres Bruders, wobei sie im Heimatland in ärztlicher Behandlung standen. In Österreich haben sie diesbezüglich keinen Arzt aufgesucht.

Sie stammen aus Bagdad.

Sie führten aus, dass das Haus ihrer Eltern gesprengt worden sei und sie Drohbriefe erhalten hätten, was jedoch nicht glaubhaft war.

Ihnen wurde bereits mit Entscheidung des Bundesamtes vom 12.05.2014 in Österreich gemäß § 8 AsylG subsidiärer Schutz gewährt. Dieser ist seit dem 07.07.2014 bereits in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor aufrecht. Eine Aberkennung dieses Abschiebeschutzes liegt ho. nicht vor."

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage im Irak im Ausmaß von 44 Seiten (Seite 8 bis Seite 52 des angefochtenen Bescheides), wobei sich diese Feststellungen auf Berichte aus dem ersten Halbjahr 2014 und vornehmlich aus den Jahren 2012 und 2013 stützen. Auf Seite 42 des angefochtenen Bescheides findet sich diesbezüglich auch ein entsprechender Hinweis folgenden Inhaltes: "Dieser Abschnitt gibt die Lage vor Juni 2014 wieder. Derzeit liegen noch keine allgemeineren Hinweise vor, wie sich die aktuellen Ereignisse auf die Bewegungsfreiheit im Irak allgemein und besonders beim Zugang zur Autonomieregion Kurdistan auswirken."

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgendes wörtlich ausgeführt:

"[...]

Wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt, war glaubhaft war, dass ihr Bruder vor ihren Augen ermordet wurde und sie aufgrund dessen psychische Probleme haben. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass sie zwar anführten, dass es sich um Behördenvertreter gehandelt habe, das Interesse an ihrem Bruder, konnten sie jedoch nicht nennen. Weiters ist dabei zu erwähnen, dass ihr Bruder 2007 erschossen wurde.

Schon im ersten Asylverfahren konnten sie nicht glaubhaft darlegen, tatsächlich aus den von ihnen genannten Gründen (Bedrohung) das Land verlassen zu haben und ging die Behörde davon aus, dass sie aufgrund der allgemeinen Lage im Irak ihre Heimat verlassen haben.

Aufgrund der widersprüchlichen Angaben, konnten Sie die Bedrohungssituation nicht glaubhaft machen. Sie tätigten bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien vage sowie unpräzise Aussagen und konnten nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein sie persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann.

Dass sie nunmehr erneut einen Asylantrag stellten mit der Begründung, dass das Haus angegriffen worden sei bzw. sie zwei Drohschreiben erhalten haben sollen, hat nach Ansicht der Behörde damit zu tun, da ihnen im ersten Asylverfahren kein Asylstatus zuerkannt wurde und soll dieses Vorbringen der Asylerlangung dienen.

So ist schon auffällig, dass sie im Rahmen der Erstbefragung im ersten Asylverfahren anführten, aufgrund ihrer Konfessionszugehörigkeit bedroht worden zu sein, während sie in der Einvernahme vom 09.05.2014 vor dem BFA den Grund bzw. den Anrufer und Verfasser des Drohschreibens nicht nennen konnten. Auf Vorhalt dieses Widerspruches führten sie aus, das nicht gesagt zu haben, was insofern nur als Schutzbehauptung gewertet werden kann, als sie selbst angaben, dass die Erstbefragung rückübersetzt und richtig protokolliert wurde. Wenn sie im Nachhinein behaupten, dass in der Niederschrift Dinge niedergeschrieben worden seien, die sie nicht gesagt hätten, dann ist dies unglaubwürdig. Hätten Sie im Rahmen der Erstbefragung nicht angegeben, dass von schiitischen Milizen bedroht worden zu sein, weil sie Sunnit sind, dann hätten sie dies doch spätestens bei der Rückübersetzung beanstandet. Diesbezüglich gaben sie wortwörtlich an: "Im Irak weiß man nicht, wer wen bedroht und wer wen umbringt. Sunniten bringen Sunniten um und Schiiten bringen Schiiten um. Es gibt auch die Milizeinheiten, die Menschen umbringen. Man weiß nicht, von welcher Seite die Drohung kommt."

Nunmehr behaupten sie jedoch im gegenständlichen Verfahren, dass die Extremistengruppe Asaeb Ahl Al Hak sie bedroht habe, was wiederum den Aussagen in der Einvernahme vor dem BFA 2014 widerspricht. Diesbezüglich legten sie auch Drohschreiben seitens Asaeb Ahl Al Hak vor.

Bemerkenswert ist aber, dass sie bereits im Verfahren 2014 ausführten, ein Schreiben erhalten zu haben. Dies insofern, als sie doch den Verfasser bzw. die Gruppierung hätten nennen müssen. Nunmehr führen sie jedoch widersprüchlich zu den Bedrohungen vor ihrer Ausreise befragt aus, einmal telefonisch bedroht worden zu sein und einmal eine Patrone erhalten zu haben, in einem Briefumschlag. Erst auf Vorhalt, dass sie im vorigen Verfahren ausführten, ein Schreiben erhalten zu haben, versuchten sie sich damit zu rechtfertigen, indem sie angaben: "Das war doch ein Drohschreiben mit einer Patrone und ein Drohanruf". Schon aus diesem Grund, da sie nicht in der Lage waren, die Bedrohung vor ihrer Ausreise gleichbleibend anzuführen, war ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen. Hätten sie einen selbst miterlebten Sachverhalt geschildert, so ist davon auszugehen, dass ihre Angaben auch nach einem Jahr noch übereinstimmen.

Auch ihre Aussage, dass die Bedrohung etwas mit ihrem Bruder, der Imam gewesen sei, zu tun haben soll, kann nur als Steigerung des Verfahrens gewertet werden, andernfalls sie dies doch bereits im ersten Verfahren bereits ausgeführt hätten.

Weiters führten sie aus, dass die Bedrohung vielleicht etwas mit ihrem Vater zu tun haben könnte, welcher bei der Armee war. Im Verfahren 2014 führten sie jedoch selbst aus, dass ihr Vater einfacher Soldat gewesen sei, weshalb auch in diesem Zusammenhang keine Verbindung zur Bedrohungssituation hergestellt werden kann.

Zu den vorgelegten Drohschreiben ist anzumerken, dass diese nicht als authentische Drohbriefe gewertet werden kann. Dies, da sich weder ein Datum, ein Stempel oder eine Unterschrift auf dem Schreiben befindet und nach Erfahrung der Behörde diese Merkmale auf Drohschreiben angeführt sind. Es ist nicht einmal erkennbar, ob es sich um ein Original oder eine Kopie handelt, zumal es sich schlichtweg um einen Computerausdruck handelt. Weiters ist aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet sie, und kein anderes Familienmitglied ein Drohschreiben erhalten haben soll, zumal sie doch seit eineinhalb Jahren nicht mehr im Irak aufhältig sind und sie somit doch der angeblichen Aufforderung seitens der Extremistengruppe nachgekommen sind, nämlich das Land zu verlassen.

Ähnlich verhält es sich mit den vorgelegten Fotos des Hauses, wo in keinster Weise erkennbar ist, dass es sich um ihr Elternhaus handeln soll. In diesem Zusammenhang ist aber auch bemerkenswert, dass sie anführten, dass ihre Eltern nach dem Zusammentreffen wieder in den Irak reisten. Würde tatsächlich eine derartige Gefahr im Irak für ihre Familie bestehen, wie von ihnen vorgegeben, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihre Eltern wieder in den Irak, Bagdad reisen. Befragt, gaben sie lediglich an, dass ihre Eltern zur ihretwegen in die Türkei reisten, was einmal mehr darauf hindeutet, dass nicht die von ihnen geschilderte Gefahr für ihre Familien im Irak besteht.

Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aber auch aus den Erzählungen bezüglich des Hauses. Wenn sie in der Erstbefragung davon sprachen, dass das Haus zerstört/verbrannt worden sei, gaben sie vor dem BFA an, dass das Haus gesprengt worden sei, wobei sich dies aus den vorgelegten Fotos nicht ergibt. Auch dieser Widerspruch deutet darauf hin, dass sie sich eines Konstrukts bedienen und die neu vorgelegten Beweismittel bloß der Asylerlangung dienen sollen.

Im Übrigen ergibt sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung einer der beiden Bevölkerungsgruppen im gesamten Staatsgebiet.

Es war ihnen daher nicht möglich, eine Verfolgung ihrer Person glaubhaft zu machen.

Bereits im ersten Asylverfahren wurde ihnen subsidiärer Schutz aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage zuerkannt.

[...]

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird ausgeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."

3. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 18.09.2015 zugestellten Bescheid wurde am 02.10.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei, weil die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeasylantrag iVm den vorgelegten Drohbriefen derart viel Relevanz zugemessen habe, dass eine neuerliche inhaltliche Entscheidung ergangen sei. Ferner wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

3.1. Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er von Mitgliedern der Miliz "Asaeb Ahl Al Hak" bedroht worden sei, weil er Sunnit sei.

Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei.

Dabei stützte sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, wobei sich diese Länderfeststellungen aber - wie insbesondere auch dem in Fettbuchstaben vermerkten Hinweis auf Seite 42 des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - auf die Lage im Irak vor dem Juni 2014 beziehen und sich vornehmlich auf Quellen und die Berichtslage vor dem Juni 2014 bzw. auf Quellen aus den Jahren 2012 und 2013 stützen.

Da es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich insbesondere seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere im Zusammenhang mit den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen hat, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak und im konkreten Fall auch zur Sicherheitslage in der Stadt Bagdad zu treffen, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.

3.2. Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Fotos eines leerstehenden Gebäudes und zwei - als Drohbriefe bezeichnete - Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 65 bis 80).

Eine Übersetzung dieser in arabischer Sprache verfassten Beweismittel in die deutsche Sprache wurde von der belangten Behörde nicht veranlasst bzw. finden sich keine deutschen Übersetzungen im bezughabenden Akt.

Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie in den beweiswürdigenden Ausführungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere eine Bedrohung durch Mitglieder der Miliz "Asaeb Ahl Al Hak" sowie den Erhalt von Drohbriefen - nicht glaubhaft sei.

Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich.

3.3. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - nach erfolgter Übersetzung der Beweismittel in die deutsche Sprache - mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und insbesondere mit der aktuellen Lage im Irak und der aktuellen Sicherheitslage in der Stadt Bagdad auseinander zu setzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,

s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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