G305 2112330-1•BVwG G305 2112330-1
G305 2112330-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2015
Beitragszuschlag, landwirtschaftlicher Betrieb, Meldepflicht
G305 2112330-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, vom 16.07.2015, OB: XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, vom 23.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. den‚
§§ 20 Abs. 2 Z 2 und 34 Abs. 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz
(BSVG),
BGBl. Nr. 559/1978 idgF. wird die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 16.07.2015, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 und § 34 Abs. 4 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idgF. verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 90,94 für nachzuzahlende Beiträge für im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2013 erzielte Einnahmen aus Nebentätigkeiten zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung zu entrichten.
Begründend führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der entscheidungsmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass im Zuge einer am 17.12.2014 durchgeführten Betriebsprüfung Erhöhungen zu den bereits gemeldeten Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten für die Jahre 2009 bis 2013 wie folgt festgestellt worden seien:
2009 EUR 4.329,50
2010 EUR 7.246,00
2011 EUR 6.788,00
2012 EUR 5.301,20
2013 EUR 5.411,40
Unter Berücksichtigung der festgestellten Einkommensabweichungen seien Beiträge für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung in folgender Höhe nachverrechnet worden:
2009 EUR 245,25
2010 EUR 451,56
2011 EUR 427,44
2012 EUR 340,32
2013 EUR 354,24
Gesamt EUR 1.818,81
Auf Grund der Verletzung der Meldepflicht seien die Voraussetzungen für die Anwendung des § 34 Abs. 4 BSVG gegeben und 5% aus EUR 1.818,81, sohin EUR 90,94 als Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen.
2. Gegen diesen, dem BF am 17.07.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid richtete sich seine zum 23.07.2015 datierte Beschwerde, mit der er sinngemäß zum Ausdruck brachte, dass der Beitragszuschlag zu stornieren sei.
Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er die anlässlich der Betriebsprüfung vom 17.12.2014 errechnete Nachzahlung von EUR 1.818,81 anerkannt habe. Im Zuge dieser Amtshandlung habe der Prüfer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die errechneten Beträge kein Beitragszuschlag verrechnet werde, sondern nur die errechneten Beiträge. Das rechtfertige die Stornierung des Beitragszuschlages.
3. In seiner schriftlichen, zum 03.08.2015 datierten Stellungnahme führte jener Betriebsprüfer, der am 17.12.2014 eine Betriebsprüfung auf der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsstätte des BF durchführte, aus, dass er im Zuge dieser Prüfung Abweichungen zu den bisher gemeldeten Einkünften aus landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten für die Jahre 2009 bis 2013 festgestellt habe. Im Zuge dieser Betriebsprüfung habe er den BF über Nebentätigkeiten, Meldevorschriften und Beitragszuschläge genau aufgeklärt und dies auch in der Niederschrift gemäß § 14 AVG vom 17.12.2014 dokumentiert. Auch habe er den BF auf den 5%igen Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 4 hingewiesen.
4. Am 14.08.2015 legte die belangte Behörde die gegen den oben genannten Bescheid vom 16.07.2015 gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
5. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 08.09.2015, durch persönliche Ausfolgung an den BF am 11.09.2015 zugestellt, wurde dieser unter gleichzeitiger Übermittlung der ergänzenden Stellungnahme des Betriebsprüfers der belangten Behörde vom 03.08.2015 über den Stand des hg. Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung dazu zu äußern.
Die ihm eingeräumte Frist zur Äußerung ließ der Beschwerdeführer jedoch reaktionslos verstreichen.
6. Auch die belangte Behörde wurde mit hg. Verfahrensanordnung vom 08.09.2015 über den Stand des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und auch ihr wurde die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung zu äußern.
Auch in diesem Fall ist eine Reaktion nicht aktenkundig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Anlässlich einer am 17.12.2014 auf der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsstätte des Beschwerdeführers durchgeführten Betriebsprüfung wurden Erhöhungen zu den bereits gemeldeten Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten (Direktvermarktung von be- und verarbeitetem Schweinefleisch und Rindfleischprodukten sowie verschiedenen Schnäpsen) für die Jahre 2009 bis 2013 wie folgt festgestellt:
2009 EUR 4.329,50
2010 EUR 7.246,00
2011 EUR 6.788,00
2012 EUR 5.301,20
2013 EUR 5.411,40
1.2. Unter Berücksichtigung dieser Abweichungen ergibt sich folgende Nachverrechnung der Beiträge für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung:
2009 EUR 245,25
2010 EUR 451,56
2011 EUR 427,44
2012 EUR 340,32
2013 EUR 354,24
Gesamt EUR 1.818,81
1.3. Die Beitragsnachverrechnung und die daraus resultierende Nachzahlung wurden vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt.
1.4. Anlässlich der Betriebsprüfung vom 17.12.2015 wurde der Beschwerdeführer von dem von der belangten Behörde entsandten Betriebsprüfer über Nebentätigkeiten, Meldevorschriften und Beitragszuschläge genau aufgeklärt. Darüber hinaus wurde er über die Aufzeichnungspflicht und die Grundlagensicherung auch gegenüber dem Finanzamt, sowie über das Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht nach dem BSVG, und bezüglich der positiven Auswirkung höherer Beitragsgrundlagen bei der Pensionsberechnung aufgeklärt. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass er darauf hingewiesen worden wäre, dass für die errechneten Beiträge kein Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 4 BSVG verrechnet würde.
Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten, sowie aus den von der belangten Behörde vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die vom Prüforgan und vom Beschwerdeführer unterfertigte Niederschrift gemäß § 14 AVG über die am 17.12.2014 auf der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsstätte des Beschwerdeführers durchgeführten Betriebsprüfung und die dieser zu Grunde gelegten Urkunden). Aus der über die Betriebsprüfung aufgenommenen und vom Prüforgan und dem Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichneten Niederschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten, Meldebestimmungen und Beitragszuschläge, über die Aufzeichnungspflicht und die Grundlagensicherung gegenüber der Abgabenbehörde, sowie über das Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht nach dem BSVG und die positive Auswirkung höherer Beitragsgrundlagen auf die Pensionsberechnung aufgeklärt wurde.
Dagegen ergibt sich aus dieser Niederschrift nicht, dass ihm vom Prüforgan in Aussicht gestellt worden wäre, dass kein Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 4 BSVG verrechnet werde. Darüber hinaus findet sich weder auf der Niederschrift ein Vermerk, noch in der Beschwerdeschrift der Hinweis, dass die anlässlich der Betriebsprüfung aufgenommene Niederschrift unvollständig sei. Schon deshalb erweist sich die Behauptung des BF, dass das Prüforgan der belangten Behörde darauf hingewiesen habe, dass für die errechneten Beiträge kein Beitragszuschlag verrechnet werde, als nicht glaubwürdig.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 182 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idgF., gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
1. die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.
2. Die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befassten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;
3. die §§ 361, 362 Abs. 1, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei
a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit nach § 124a vorrangig auf Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;
b) an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß § 93 zu treten haben und dass diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;
4. zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit den Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;
5. als Leistungssache im Sinne des § 354 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a), außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten gilt;
6. die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt;
7. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist (Ausschluss der Anwendbarkeit des § 414 Abs. 2 und 3 ASVG durch § 182 Z 7 BSVG), obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde belangte Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Kärnten.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Im beschwerdegegenständlichen Fall stützt sich der Beschwerdeführer auf einen angeblichen Hinweis des von der belangten Behörde entsendeten Prüforgans, dass er für die errechneten (und anerkannten) Beiträge keinen Beitragszuschlag in Höhe von 5% zu entrichten habe. Damit bekämpft er den bescheidmäßig vorgeschriebenen Beitragszuschlag dem Grunde und nicht auch der Höhe nach.
3.2.2. Gegenständlich sind folgende Bestimmungen entscheidungswesentlich:
Gemäß § 20 Abs. 1 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen und die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung und die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen, oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsamen vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert, Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955, bewertet sind, oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a) leg. cit. erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer als Betriebsführer seines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG unterliegt.
Daraus folgt, dass er der belangten Behörde gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben gehabt hätte. Hievon sind auch die anlässlich der Betriebsprüfung am 17.12.2012 festgestellten, im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2013 erzielten (Mehr-)einnahmen aus der vom Beschwerdeführer verfolgten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit umfasst.
Gemäß § 20a BSVG haben die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen - sohin auch der Beschwerdeführer - die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Von dieser Aufzeichnungspflicht ausgenommen sind jedoch Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und solche aus Vermietung im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit.
§ 23 Abs. 4b BSVG bestimmt, dass bei Einkünften, die auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt werden, die Beitragsgrundlage auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln ist. Hievon gilt jeweils ein Zwölftel als monatliche Beitragsgrundlage.
Gemäß § 34 Abs. 4 BSVG kann der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des nachzuzahlenden Betrages vorschreiben, wenn die Bekanntgabe der Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Z 2 nicht bis zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt erfolgt.
Die beschwerdegegenständlichen Einnahmenabweichungen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten des Beschwerdeführers unterliegen nicht der Ausnahmebestimmung des § 20a zweiter Satz BSVG und wurde eine diesbezügliche Behauptung auch zu keinem Zeitpunkt erhoben.
Der sich aus § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Meldepflicht ist der Beschwerdeführer nicht fristgerecht nachgekommen.
Überdies hat die belangte Behörde anlässlich der auf der land(forst)wirtschaftlichen Betriebsstätte des Beschwerdeführers festgestellten Einnahmendifferenzen in Form von Mehreinnahmen objektiviert. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass er die Einnahmendifferenzen in Gestalt von Mehreinnahmen aus seiner land(forst)wirtschaftlichen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bis zu dem in § 20 Abs. 2 Z 2 genannten Zeitpunkt nicht bekannt gegeben hätte; vielmehr hat er nach eigenen Angaben die daraus resultierenden "Nachtragsforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen" anerkannt.
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Angesichts des Beschwerdevorbringens kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie unter Anwendung der genannten Bestimmung des § 34 Abs. 4 BSVG einen Beitragszuschlag wegen der nicht erfolgten Bekanntgabe der Einnahmen bis zu dem in § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG genannten Zeitpunkt vorgeschrieben hat.
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass das Prüfungsorgan ihm gegenüber darauf hingewiesen habe, dass es zur Verrechnung des Beitragszuschlages nicht kommen werde, so übersieht er, dass das Prüfungsorgan zu einer verbindlichen Abgabe derartiger Erklärungen mangels Rechtgrundlage gar nicht befugt ist, zumal nur der Sozialversicherungsträger über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bestimmen kann. Das erfließt schon daraus, dass dem Beitragszuschlag zum einen die Funktion als Säumnisfolge bei Nichtanmeldung oder verspäteter Anmeldung zur Pflichtversicherung und zum anderen die Funktion als Säumnisfolge bei nicht rechtzeitiger Einzahlung der Beiträge zukommt. Während im erstgenannten Fall die Vorschreibung eines Beitragszuschlages dem Ermessen des Versicherungsträgers anheimgestellt ist, ist der Versicherträger im zweiten Fall zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages verpflichtet (siehe Teschner, BSVG Die Sozialversicherung der Bauern, Anm. 1 zu § 34; vgl. Blume in Sonntag, ASVG, 4. Aufl., Rz. 1ff zu § 113).
3.2.4. Aus den angeführten Gründen erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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