BVwG G302 2114769-1

G302 2114769-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2015

Regest

Geltendmachung, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG G302 2114769-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2114769.1.00

Spruch

G302 2114769-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservices vom 01.09.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 17 Abs. 1 und Abs. 4, 38, 46 Abs. 1 und 58 AlVG 1977 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Klagenfurt (im Folgenden: AMS) vom 06.08.2015 wurde festgellt, dass Herrn XXXX,

VSNR: XXXX (im Folgenden: BF) ab 05.08.2015 die Notstandshilfe gebührt. Begründend führt das AMS nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF den Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der gesetzten Frist sondern erst am 05.08.2015 eingebracht hätte.

2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sein bisheriger Anspruch auf Notstandshilfe bis 27.06.2015 befristet gewesen sei. Am 18.06.2015 hätte er einen geplanten, persönlichen Vorsprechtermin mit Frau XXXX gehabt, bei diesem er bezugnehmend auf das Schreiben vom 10.06.2015 die Verlängerung des Bezuges für die Notstandshilfe besprechen hätte wollen und besprochen habe. Im Brief vom 10.06.2015 hätte das AMS ihn aufmerksam gemacht, dass zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung eine Kontaktaufnahme mit dem AMS bis spätestens 29.06.2015 zu erfolgen habe, die er mit seinem Termin am 18.06.2015 als erfüllt angenommen hätte. Weiters hätte das AMS im Brief vom 10.06.2015 geschrieben, dass die Antragstellung selbst über eAMS oder anlässlich einer Vorsprache erfolgen könne. Darauf Bezug nehmend habe er sich im guten Glauben darauf verlassen, dass nach seinem Gespräch mit Frau XXXX bei dem sie die Fortzahlung der Notstandshilfe besprochen hätten, alles erledigt sei. Selbst auf seine im Gespräch getätigte Rückfrage, ob die Angelegenheit erledigt sei, sei dies von Frau XXXX bestätigt worden, jedoch hätte Frau XXXX von der Betreuung gesprochen, welche sie bis zum 18.12.2015 verlängert hätte und er von der Fortzahlung seiner Notstandshilfe. Aus diesem fatalen Missverständnis sei nun diese Situation eingetreten, welche auch durch die Nichtaushändigung eines Antragsformulars für die Verlängerung verstärkt worden sei. Er bitte daher, diesen Fall in Anbetracht der unglücklichen Missverständnisse noch einmal zu überprüfen und hoffe, dass er glaubhaft versichern hätte können, dass er mit dem heutigen Wissen über die Dringlichkeit dieses Formular zeitgerecht zu schicken, anders gehandelt hätte, da es ja wirklich keinen ersichtlichen Grund gegeben hätte, dies nicht umgehend zu tun.

3. Mit Bescheid des AMS vom 01.09.2015 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass der zuerkannte Anspruch des BF auf Notstandshilfe mit 27.06.2015 geendet hätte. Der BF hätte am 05.08.2015 beim Arbeitsmarktservice Klagenfurt vorgesprochen und einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Eine Antragstellung vor diesem Zeitpunkt hätte nicht festgestellt werden können. Diese Feststellungen könnten aufgrund des Inhaltes seines Verfahrensaktes beim AMS und aufgrund des Inhaltes seiner Beschwerde als erwiesen angenommen werden. Voraussetzung für eine Zuerkennung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sei eine Antragstellung. Er hätte den Antrag auf Notstandshilfe erst am 05.08.2015 gestellt. Eine rückwirkende Zuerkennung sei in der gesetzlichen Bestimmung nicht vorgesehen. Trotz seiner Anwesenheit beim AMS am 18.06.2015 sei aufgrund des in § 17 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 AlVG normierten Antragsprinzips, eine Antragstellung Voraussetzung für eine Zuerkennung. Es sei daher mangels Antragstellung nicht möglich, ihm rückwirkend auf Grundlage des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 AlVG eine Leistung zuzuerkennen. Er hätte den Anspruch auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst am 05.08.2015 erfolgreich geltend gemacht. Die Leistung gebühre ihm daher grundsätzlich gemäß § 17 und § 46 AlVG ab diesem Zeitpunkt. Abschließend verbleibe anzumerken, dass er über das Auslaufen seines Leistungsanspruchs mit einem weiteren Schreiben des AMS vom 18.06.2015 per eAMS Konto informiert wurden sei.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 07.09.2015 datierte Vorlageantrag, der am 08.09.2015 beim AMS eingelangt ist. Der BF beantragte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und führt aus, dass bei der Urteilsbegründung der Beschwerdevorentscheidung der als erwiesenen Sachverhalt nur unvollständig angeführt worden sei. In einem Schreiben des AMS vom 10.06.2015 (Kopie des Schreibens beiliegend) hätte das AMS gesagt: "Die Antragstellung selbst kann über eAMS oder anlässlich einer Vorsprache erfolgen". Diese Vorsprache hätte am 18.06.2015 bei Frau XXXX beim AMS stattgefunden. Selbst seine Rückfrage bei der Zusammenfassung des Gespräches, ob nun alle Punkte besprochen und erledigt seien, sei von Frau XXXX positiv beantwortet worden. Es sei ihm auch kein Formular für eine weitere Antragstellung zur Fortsetzung der Notstandshilfe ausgehändigt worden, somit hätte es für ihn keinen Zweifel gegeben, dass die Fortzahlung der Notstandshilfe erfolgen würde. Unmittelbar nach diesem Gespräch mit Frau XXXX hätte er ein elektronisches Scheiben desselben Tages vom 18.06.2015 (Kopie beiliegend) bekommen, wobei er davon ausgehen hätte müssen, dass sich sein Gespräch mit Frau XXXX und die Zustellung des Schreibens überschnitten hätten und daher für ihn gegenstandslos geworden wäre, da ihm ja unmittelbar zuvor persönlich mitgeteilt worden sei, dass nun alles bis zum 18.12.2015 erledigt und verlängert sei. In diesem Brief von Frau XXXX vom 18.06.2015 sei weiters vermerkt, dass er noch eine gesonderte Mitteilung des Bundesrechenzentrums bekommen werde, welche seit diesem Zeitpunkt bei ihm nie eingetroffen sei. Er möchte sich daher auf den Bescheid mit der

GZ.: XXXX §17 (4) AIVG berufen, der besagt: "Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen." Er ersuche daher, diesem Antrag von seiner Seite statt zu geben, da es in diesem Zusammenhang nachweislich keine vorsätzlich falschen Handlungen seinerseits gegeben hätte und es auch keinen Anlass geben könne, dass dieses Handeln mit Absicht rechtfertigen würde. Mit dem inzwischen angeeigneten Wissen, würde er sicher bei der Antragstellung der Verlängerung der Notstandhilfe anders handeln. Jedoch sei es einem AMS-Kunden im Vorhinein nicht klar, dass man eine Verlängerung der Notstandshilfe nur mit einem vollkommen neuen Antrag stellen könne, als hätte es vorher noch keinen gegeben. Verwirrend sei für einen AMS-Kunden auch der Brief vom AMS, dass auch eine Vorsprache beim AMS diesen Antrag auf Verlängerung möglich mache. Drittens sei ihm inzwischen auch klar, dass die Gespräche mit Frau XXXX nur für Beratungen und nicht für Zahlungsfragen angedacht seien. Er sei bisher immer der Meinung gewesen, dass diese Betreuungsgespräche der Nabel der AMS-Kunden mit dem AMS seien. Dass es sich jedoch in diesem Fall nur um ein Betreuungsgespräch handle, werde einem AMS-Kunden nicht klar genug kommuniziert und sei in seinem Fall sicher ein triftiger Grund für dieses Missverständnis von beiden Seiten.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 23.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat am 05.08.2015 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Diese wurde dem BF mit 05.08.2015 gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellung der Antragstellung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden mit 05.08.2015 datierten Antrag auf Notstandshilfe.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob es im Vorfeld der Antragstellung zu Vorsprachen vor dem AMS gekommen ist bzw. Auskunftsersuchen an das AMS gegeben hat, da diese Klärung, wie unten näher ausgeführt, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht relevant ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Somit gebührt gemäß § 17 (1) AlVG das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder 2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5. (3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen. (4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

In Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist gemäß § 58 AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd

§ 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservices (VwGH vom 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037) stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservices schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen.

Fallbezogen bedeutet dies, dass das AMS zu Recht die Notstandstandhilfe ab dem 05.08.2015 gewährt hat, da die Notstandshilfe an diesem Tag beantragt und geltend gemacht wurde.

Abschließend wird noch festgehalten, dass keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Amtshaftungsansprüche für ein eventuelles Fehlverhalten des AMS besteht.

3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung liegt nicht vor. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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