G302 2111725-1•BVwG G302 2111725-1
G302 2111725-1Bundesverwaltungsgericht19.10.2015
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
G302 2111725-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices vom 30.06.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 1 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Graz West und Umgebung (im Folgenden: AMS) vom 28.04.2015 wurde im Spruchpunkt A ausgesprochen, dass Herr XXXX, VSNR: XXXX, (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 01.04.2015 bis 12.05.2015 verloren hätte. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Nachsicht werde nicht erteilt. Im Spruchpunkt B des Bescheides des AMS wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Begründend führt das AMS aus, dass der BF am 10.03.2015 vom AMS einen Stellenvorschlag als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX erhalten habe. Möglicher Arbeitsbeginn wäre der 01.04.2015 gewesen. Der BF hätte angegeben, sich per Email beworben zu haben und einen Nachweis über die Bewerbung beim AMS vorzulegen. Nach nochmaliger Durchsicht seiner Bewerbungsunterlagen habe der BF jedoch festgestellt, dass keine Bewerbung seinerseits erfolgt sei. Er habe daher eine mögliche Arbeitsaufnahme verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde unter anderem damit begründet, dass er Notstandsbezieher sei und ihm per eAMS Konto mitgeteilt worden sei, dass sein Bezug von 01.04.2015 bis 12.05.2015 eingestellt werde. Als Begründung werde vom AMS angegeben, dass er keine Bewerbung an die Firma XXXX gesendet und damit eine mögliche Arbeitsaufnahme verweigert hätte. Der BF hätte der zuständigen Bearbeiterin mitgeteilt, dass er damals die ihm zugesandte Bewerbung zur Seite gelegt hätte, da das erwünschte Profil (Branchen- und Produktkenntnisse, mehrjährige Berufserfahrung von Vorteil, Prozessoptimierung zwischen Wareneingang und -ausgang) nicht auf seine Erfahrung als Lagermitarbeiter zutreffen würde. Er sei zwar mehrere Jahre als Lagermitarbeiter bei der Firma XXXX tätig gewesen, bei welcher er für das Be- und Entladen von LKWs zuständig gewesen wäre, aber er hätte keinen Staplerschein besessen und mit Lagerlogistik nichts zu tun gehabt. Der BF hätte dann im Rahmen der Schulungen im vorigen Jahr im September den Staplerschein und den Logistik Starterkurs besuchen können, wofür er sehr dankbar sei. Leider hätte ihm diese Maßnahme bei allen Bewerbungen, die er inzwischen getätigt hätte, nichts gebracht, da die Firmen Leute mit mehrjähriger Erfahrung bevorzugen würden. Bezüglich seiner Bewerbungen führe der BF an, dass er laufend sämtliche Stellenausschreibungen von Leihfirmen, in welcher Lagermitarbeiter, Lagerhelfer oder auch Hilfsarbeiter gesucht werden würden, anschreibe. Ferner hätte er Firmen wie z.B. XXXX, XXXX, XXXX und noch viele andere persönlich angeschrieben und meist wegen mangelnder Erfahrung Absagen bekommen. Er könne, wenn gewünscht seinen Ordner mit sämtlichen Bewerbungen bzw. Absagen von diesen vorlegen. Er weise darauf hin, dass er sehr wohl arbeiten möchte und nicht abgeneigt sei Hilfsarbeiten anzunehmen. Der BF ersuche ihm zu helfen, da er wegen seiner laufenden Kosten auf die Notstandshilfe angewiesen sei und er beantrage die Aufhebung des Bescheides.
3. Mit Bescheid des AMS vom 30.06.2015 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass der BF XXXX Jahre alt sei und seit längerem keiner geregelten Arbeit mehr nachgehe, so dass er auf Unterstützung durch die öffentliche Hand in Form von Notstandshilfe angewiesen sei. Unbestritten sei, dass das AMS ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Lagerarbeiter, Kommissionierer und Helfer unterstütze. Für die Erreichung des Arbeitsplatzes stehe ihm ein Privat-PKW zur Verfügung. Dies sei in der Betreuungsvereinbarung vom 15.01.2015 nachweislich schriftlich festgehalten worden. Am 10.03.2015 sei ihm die per 01.04.2015 zu besetzende und kollektivvertraglich entlohnte Stelle als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX, Standort XXXX, zugewiesen worden. Dabei handle es sich um eine Vollzeitstelle mit kollektivvertraglicher Entlohnung. Das Stellenangebot entspreche den Vereinbarungen in der Betreuungsvereinbarung vom 15.01.2015. Er hätte sich nicht bei der Firma XXXX beworben. Ein Dienstverhältnis sei somit nicht zustande gekommen. Ein Arbeitsloser sei grundsätzlich verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit den für ihn zuständigen Sachbearbeiter des AMS abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen. Von einem Arbeitslosen könne verlangt werden, dass er jedem Stellenangebot unverzüglich nachgehe und sich intensiv bemühe, den Arbeitsplatz zu erlangen. Tatsache sei, dass er sich bei der Firma
XXXX nicht beworben habe. Es bestehe an der Zumutbarkeit des Stellenangebotes gemäß § 9 Abs. 2 AlVG kein Zweifel. Tatsache sei weiters, dass er jahrelange Praxis als Lagerarbeiter, eine Ausbildung als Installateur (Anlehre) und auch am Bau gearbeitet habe (Fenstermontage etc.). Ob diese Erfahrung in Bezug auf die Branchen- und Produktkenntnisse tatsächlich nicht ausgereicht hätte, hätte er in einem persönlichen Vorstellungsgespräch objektiv und unvoreingenommen mit dem potentiellen Dienstgeber über seine eigeninitiative Bewerbung hinausgehend erörtern müssen und so von seinen Fähigkeiten überzeugen können. Er habe die schriftlichen Angaben des Stellenangebotes in seinem Sinne interpretiert, sich jedoch nicht in einem persönlichen Vorstellungsgespräch tatsächlich mit den näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit auseinandergesetzt. Er habe kein Vorstellungsgespräch vereinbart und dadurch das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Aufgrund dieser Pflichtverletzung gebühre ihm gemäß § 10 AlVG für sechs Wochen keine Notstandshilfe. Die Gewährung einer Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG sei nicht möglich, da er im achtwöchigen Beobachtungszeitraum von 01.04.2015 bis 26.05.2015 keine andere nachhaltige Beschäftigung aufgenommen habe.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der undatierte Vorlageantrag, der fristgerecht beim AMS eingelangt ist. Der BF beantragte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und führt aus, dass das AMS in seiner Begründung ausführe, die Stelle als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX hätte seinen beruflichen Erfahrungen entsprochen. Diesem müsse er widersprechen, denn er habe keinerlei Praxis am Bau. Er sei sehr wohl einige Tage als Aushilfe bei einer Fensterfirma tätig gewesen, habe jedoch nur Zureicharbeiten erledigen dürfen. Das AMS bezweifle in seiner Begründung, dass er bei dieser Arbeit keine Branchenkenntnisse hätte erwerben können. Der BF glaube nicht, dass man sich innerhalb von drei bis vier Tagen Branchenkenntnisse aneignen könne, wenn dem so wäre, müsste man keine Lehre als Bauarbeiter beginnen. Zu der vom AMS zugewiesenen Stelle bei der Firma XXXX möchte er angeben, dass das geforderte Profil sehr wohl Branchen-, Produktkenntnisse und adäquate Berufserfahrung voraussetze. Er habe einen Bekannten bei der Firma XXXX, bei welchen er sich vor einiger Zeit wegen einer Arbeit im Lager bzw. als Lagerhelfer erkundigt hätte und dieser habe ihm mitgeteilt, dass er ohne Branchenkenntnisse bzw. ohne Erfahrung im Staplerfahren keine Chance hätte, da die Firma voll einsetzbare Kräfte benötige. Das AMS habe ihm zwar den Staplerschein ermöglicht, was ihm aber im Endeffekt, da er keinerlei Berufserfahrung habe, bis heute nichts gebracht hätte. In Eigeninitiative habe er sich bei
XXXX und anderen sozialen Einrichtungen beworben, welche ihn wiederum an das AMS verwiesen hätten. Das AMS hätte ihn dann an das XXXX Beschäftigungsprojekt vermittelt und dort angegeben, dass er gelernter Installateur sei, worauf die ihn als Installateur vermitteln hätten wollen. Das sei nicht zustande gekommen, da er nur eine Anlehre bei XXXX gemacht habe und außer Stemmen und Zusammenräumen nichts gelernt hätte. Dies hätte er aber schon seiner Betreuerin beim ersten AMS Besuch mitgeteilt. Auf Grund dessen sei er wieder aus dem Programm herausgenommen worden und hätte vom AMS einige Stellenangebote zu 90% von Leihfirmen zugesandt bekommen. Er habe inzwischen alle Stellen im Internet, die seinen Fähigkeiten entsprechen würden, angeschrieben, sei aber mangels Erfahrung abgelehnt worden und hätte dies auch dem AMS bekanntgegeben. Das AMS schreibe, dass eine Gewährung einer Nachsicht nicht möglich sei, da er innerhalb von acht Wochen keine Beschäftigung aufgenommen habe. Er würde nicht wissen, was das AMS wolle. Er sei seit zwei Jahren arbeitssuchend gemeldet und habe vom AMS bis heute keine Stelle zugewiesen bekommen, die seinen Fähigkeiten entsprechen würde bzw. seien ihm Stellenangebote übermittelt worden, welche längst vergeben gewesen seien. Das AMS könne ihm nicht vorwerfen, dass er nicht arbeitswillig sei und er sich nicht intensiv um einen Arbeitsplatz bemühe. Man könne ihm keine missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vorwerfen, da er alle von ihm geforderten Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen sehr wohl erfüllt habe. Er ersuche daher um Aufhebung des Bescheides, da er sich keiner missbräuchliche Inanspruchnahme des Notstandes schuldig fühle.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 04.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stand zuletzt von September 2011 bis Mai 2013 bzw. von September 2013 bis November 2013 in einem länger andauernden vollversicherten Beschäftigungsverhältnis als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX und XXXX, in XXXX. Danach bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) zuletzt seit 28.02.2014 in der Höhe von EUR 26,40 täglich.
Der BF verfügt über eine Ausbildung als Installateur (Anlehre ohne LAP), Praxis als Lagerarbeiter und Straßenreiniger und hat im Baugewerbe gearbeitet (Fenstermontage etc.). Er besitzt einen Führerschein der Gruppe B, einen eigenen PKW sowie einen Staplerschein.
Da der BF im Bezug der Notstandshilfe steht, liegt kein Berufsschutz mehr vor und der BF ist verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG anzunehmen.
Das AMS unterstützt den BF bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Lagerarbeiter bzw. Kommissionierer und Helferstellen.
Am 10.03.2015 wurde dem BF die per 01.04.2015 zu besetzende und kollektivvertraglich entlohnte Stelle als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX (XXXX), Standort XXXX, zugewiesen.
Die Firma XXXX suchte zur Erweiterung des Teams eine Lagerarbeiterin bzw. einen Lagerarbeiter. Die Aufgaben wären Warenmanipulation und -ausgabe sowie Prozessoptimierung zwischen Wareneingang und -ausgang gewesen, wobei ein Staplerschein erforderlich gewesen wäre. Mehrjährige Berufserfahrung wäre von Vorteil aber nicht Grundvoraussetzung gewesen.
Der BF hat sich nicht für diese Stelle beworben. Aufgrund des Verhaltens des BF ist die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung nicht zustande gekommen.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.3. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH vom 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015, § 10 Rz 257).
Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen zu verstehen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen bzw. an einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die "Vereitelung" ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Jänner 2015, § 10 Rz 258).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).
3.4. Fallbezogen bedeutet dies:
Zu den Einwendungen in der Beschwerde, dass der BF das geforderte Profil für die Stelle als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX nicht erfüllt hätte, ist auszuführen, dass seitens des erkennenden Senates davon ausgegangen wird, dass es sich um eine für den BF zumutbare Beschäftigung gehandelt hätte. Die angebotene Beschäftigung war für den BF sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich. Ebenso war dem BF die Wegzeit zumutbar. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom BF die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt hätte, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt worden sind (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil;
vgl. VwGH vom 17.10.2007, 2006/08/0016). Das bedeutet, dass der BF objektiv für diese Beschäftigungsmöglichkeit geeignet gewesen ist.
Im konkreten Fall hat sich der BF jedoch nicht um die zugewiesene Stelle beworben, da er davon ausgegangen ist, dass er für diese Beschäftigung nicht geeignet sei. Er hat somit mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der sich bietenden Beschäftigung hinsichtlich seiner Erfahrung bzw. der Branchen- und Produktkenntnisse nicht konkret und individuell besprochen und sich mit dem Beschäftigungsbild nicht weiter auseinandergesetzt.
Der BF wäre aber, um sich arbeitswillig zu zeigen und nicht das Zustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses verschuldet zu vereiteln, angehalten gewesen, sich auf die ihm zugewiesene Stelle zu bewerben und die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257).
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.
Bei dieser Sachlage konnte das AMS zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch der erkennende Senat gelangt zu diesem Schluss.
3.5. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung liegt nicht vor. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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