BVwG W173 2005562-1

W173 2005562-1Bundesverwaltungsgericht16.10.2015

Regest

Aussetzung, Ermessen, Feststellungsverfahren, Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W173 2005562-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.2005562.1.00

Spruch

W173 2005562-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der XXXX, vom 3.3.2014, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, XXXX, vom 3.2.2014, Zl. VA-VR/0-bu/ed/14, betreffend Aussetzung des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX, auf Grund seiner Beschäftigung bei XXXX, Vereinigtes Königreich Großbritannien, im Zeitraum von 01.07.2012 bis 18.01.2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens zu XXXX zu Recht erkannt:

I.

Der Bescheid vom 3.2.2014, Zl VA-VR/0-bu/ed/14, wird ersatzlos behoben.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mahnklage vom 30.4.2013, protokolliert unter der Aktenzahl XXXX, begehrte Herr XXXX beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX die Bezahlung von Euro 25.759,25 brutto abzüglich erhaltener Euro 4.363,42 von der XXXX, XXXX, mit der Begründung, bei der beklagten Partei in der Zeit vom 1.7.2012 bis 18.1.2013 als leitender Angestellter im EDV Bereich beschäftigt gewesen zu sein. Als Berechnungsbasis sei ein mit dem BF vereinbartes Monatsgehalt in der Höhe von Euro 4.500,-- zuzüglich Funktionszulagen heranzuziehen. Dem Dienstverhältnis sei der Kollektivvertrag für IT (EDV - KV) für 38,5 Wochenstunden zu Grunde gelegt worden. Die beklagte Partei erhob am 10.6.2013 Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl.

2. Im E-Mail vom 18.12.2013 vertrat die XXXX, die Ansicht, dass Herr

XXXX seit August 2001 selbstständig tätig sei und zwischen 1.7.2012 und 31.12.2012 unzulässiger Weise sein Gewerbe ruhend gemeldet habe. Gegenüber der XXXX sei ein festes Dienstverhältnis mit 38,5 Wochenarbeitsstunden ab 1.7.2012 vorgetäuscht worden. Es hätten sich bis November 2012 mehr als 200 Fehlstunden angehäuft. Es liege eindeutig eine selbstständige Tätigkeit und kein Dienstverhältnis des XXXX vor, sodass sich für Herrn XXXX seit August 2001 ununterbrochen eine Versicherungspflicht nach GSVG ergebe. Es werde daher beantragt, dass "eindeutig eine Pflichtversicherung nach GSVG Recht ausschließlich bei der XXXX besteht und keinesfalls ein Dienstverhältnis nach ASVG Recht vorliegt". Hingewiesen wurde auch darauf, dass am 15.1.2013 XXXXausgetreten sei. Angeschlossen war ein Konvolut von Unterlagen. Dazu zählte auch der zwischen der XXXX Zweigniederlassung Österreich, XXXX, Österreich, und Herrn XXXX abgeschlossene Arbeitsvertrag samt Zusatzvereinbarung vom 23.6.2012.

3. Im Erhebungsbericht für den Prüfzeitraum 2012 -2013 hielt die belangte Behörde fest, dass das im Juli 2012 bei der XXXX begonnene Arbeitsverhältnis von Herrn XXXX mit vorzeitigem Austritt beendet worden sei, da Unstimmigkeiten über die Abrechnung und Auslegung bzw. über die Frage, ob tatsächlich ein Dienstverhältnis vorliege, entstanden seien. Im laufenden Verfahren zur Klage von Herrn XXXX beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX XXXX habe die XXXX durch die rückwirkende Stornierung der Anmeldung die gemeldeten Beiträge von der XXXX Gebietskrankenkasse zurückgefordert. Da Herr XXXX von seinem eigenen Büro aus, das er bis einschließlich Juni 2012 bzw. ab Jänner 2013 als Selbständiger nütze, gearbeitet habe, sei für das vorliegende Arbeitsverhältnis zur XXXX die belangte Behörde (XXXX Gebietskrankenkasse) zuständig. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 49 Abs. 6 ASVG (Bindung der Versicherungsträger und Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte in Entgeltansprüchen des Dienstnehmers) werde eine Aussetzung des Überprüfungsverfahrens, das durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse eingefordert worden sei, als zweckmäßig und ökonomisch erachtet und sei die Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes abzuwarten.

4. Mit Schriftsatz vom 26.1.2014 stellte die XXXX, einen weiteren Feststellungsantrag mit dem Begehren "Feststellung der sachlichen Unzuständigkeit der XXXX Gebietskrankenkasse, da zwischen 1.7.2012 und 31.12.2012 bzw. 18.1.2013 zwischen XXXX und XXXX kein Dienstvertrag, sondern ein Werkvertrag mit Pflichtversicherung nach GSVG Recht bestand". Darin wurde Bezug genommen auf den bereits gestellten Antrag vom 18.12.2013, die übermittelten Unterlagen sowie auf das Protokoll vom 28.10.2013 im laufenden, beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX anhängigen Klagsverfahren zu XXXX und die Beantwortung des Fragenkataloges der XXXX Gebietskrankenkasse durch Herrn XXXX.

5. Mit Bescheid vom 3.2.2014, Zl VA-VR/0-bu/ed/14, setzte die belangte Behörde (XXXX Gebietskrankenkasse) das Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht von Herrn XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX im Zeitraum vom 1.7.2012 bis 18.1.2013 gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens zu XXXX aus. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht von Herrn XXXX aufgrund seiner Beschäftigung zum Dienstgeber XXXX mit E-mail vom 18.12.2013 eingeleitet worden sei. Herr XXXX habe dazu beim Arbeits- uns Sozialgericht XXXX eine Klage, protokolliert unter der Aktenzahl XXXX, aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX eingebracht. Eingeklagt würden Entgeltsansprüche für den Zeitraum vom Oktober 2012 bis Dezember 2012. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des ASVG (§ 4 Abs. 1 Z. 1, § 49 Abs. 6), des EStG 1988 sowie des AVG führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur aus, dass sich die Entgeltlichkeit nach zivilrechtlichen Grundsätzen orientiere, sodass es sich bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales, welches durch das Arbeits- und Sozialgericht zu klären sei, um eine Vorfrage iSd § 38 2.Satz AVG handle. Nach den Vorgaben des § 49 Abs. 6 ASVG bestehe eine Bindungswirkung an rechtskräftige Entscheidungen des Gerichts. Die belangte Behörde stützte die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG auf verfahrensökonomische Gründe. Der Bescheid vom 3.2.2014 der belangten Behörde war an 1. Herrn XXXX und an 2. XXXX (Zustellverfügung gemäß § 25 ZustG) adressiert. Zudem wurde Herrn

XXXX per E-Mail am 4.2.2014 mitgeteilt, dass das Verfahren mit heutigem Tag bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes XXXX ausgesetzt sei. Die Zustellverfügung sei an der Amtstafel der belangten Behörde ausgehängt bzw. könne nach Rücksprache der Bescheid ausgehändigt werden. In der Übernahmebestätigung vom 4.2.2014, Zl MVB-VR 19341489/09-Lö, bestätigte Herr XXXX die Übernahme des Bescheides der belangten Behörde vom 3.2.2014, Zl VA-VR/0-bu/ed/14.

6. Mit Beschwerde vom 3.3.2014 bekämpfte die XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer, XXXX, den Bescheid der belangten Behörde vom 3.2.2014, Zl VA-VR/0-bu/ed/14. Unter Hinweis auf die Anträge vom 18.12.2013 und 26.1.2014 sowie Ausführungen zum bisherigen Verfahrensstand und zur Judikatur wurde ausgeführt, dass die Klärung der Grundfrage der Pflichtversicherung (ASVG oder GSVG) durch das anstehende Gerichturteil nicht zu erwarten sei, zumal sich das Arbeits- und Sozialgericht nicht zwingend zur Grundfrage der Art der Pflichtversicherung von XXXX äußern müsse. Dies ergebe sich auch nicht aus der Klagschrift. Der BF begehrte eine Entscheidung der belangten Behörde in der Sache. Die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes wurde für unzulässig bewertet, da das Arbeits- und Sozialgericht in XXXX nicht über die Versicherungspflicht entscheide. Die Zustellung habe an die XXXX am Sitz der Zweigniederlassung in XXXX zu erfolgen.

7. Mit Beschluss vom 11.11.2014 wurde vom Arbeits- und Sozialgericht

XXXX zu Zl XXXX, in der Rechtssache XXXX gegen die XXXX, wegen Euro 25.749,25 brutto abzgl. Euro 4.363,42 netto samt 8,38% Zinsen jährlich ab 19.1.2013 samt Anhang die Vollstreckbarkeit des Urteils

XXXX im Umfang von Euro 13.926,87 brutto abzüglich Euro 4.363,42 netto (Euro 7.275,60 Gehalt 12.12.2012 bis 18.1.2013, Euro 4.950,-- SZ 1.7.2012 bis 18.1.2013, Funktionsprämie Euro 1.701,27) bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Im Firmenbuch sind 1. das Unternehmen XXXX, mit der Geschäftsanschrift XXXX, mit der FN XXXX, registriert.

1.2. Mit der Mahnklage vom 30.4.2013 begehrte Herr XXXX beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX die Bezahlung von Euro 45.759,25 brutto abzüglich erhaltener Euro 4.363,42 von der XXXX. Die Mahnklage wurde unter der Aktenzahl Zl XXXX protokolliert. Der Kläger stützte sich auf das mit der beklagten Partei abgeschlossene, dem Kollektivvertrag für IT (IT-KV) unterliegende Dienstverhältnis als leitender Angestellter im IT-Bereich in der Zeit von 1.7.2012 bis 18.1.2013 unter Anrechnung der von der beklagten Partei bereits geleisteten Euro 4.363,42 netto.

1.3. Am 8.12.2013 stellte die XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX an die belangte Behörde den Antrag, dass bei XXXX "eindeutig eine Versicherungspflicht nach GSVG-Recht ausschließlich bei der XXXX besteht und keinesfalls ein Dienstverhältnis nach ASVG Recht vorliegt". Begehrt wurde außerdem die Zurückweisung des Aktes von Herrn XXXX an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse oder die Weiterleitung des Akts an die XXXX SVA. Dem lag ein zwischen Herrn XXXX und der XXXX, abgeschlossener, mit 23.6.2012 datierter Arbeitsvertrag mit einem Zusatzvertrag zugrunde. Die Unterzeichner wurden als "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmer" tituliert.

1.4. Mit Schriftsatz vom 26.1.2014 stellte die XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, unter Bezugnahme auf den Antrag von 8.12.2013 einen weiteren Feststellungsantrag. Begehrt wurde die Feststellung der sachlichen Unzuständigkeit der XXXX Gebietskrankenkasse sowie, dass zwischen 1.7.2012 und 31.12.2012 bzw. 18.1.2013 zwischen XXXX und XXXX kein Dienstvertrag, sondern ein Werkvertrag mit Pflichtversicherung nach GSVG bestanden hat.

1.5. Mit Bescheid vom 3.2.2014, Zl VA-VR/0-bu/ed/14, setzte die belangte Behörde das Verfahren zur Feststellung der Pflichtversicherung von Herrn XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX, im Zeitraum vom 1.7.2012 bis 18.1.2013 gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens zu XXXX aus.

1.6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3.2.2014, Zl VA-VR/0-bu/ed/14, brachte die XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, am 3.3.2014 eine Beschwerde ein .

1.7. Mit Beschluss vom 11.11.2014 wurde vom Arbeits- und Sozialgericht XXXX in der Rechtssache XXXX gegen die XXXX, wegen Euro 25.749,25 brutto abzgl. Euro 4.363,42 netto samt 8,38% Zinsen jährlich ab 19.1.2013 samt Anhang die Vollstreckbarkeit des Urteils XXXX im Umfang von Euro 13.926,87 brutto abzüglich Euro 4.363,42 netto (Euro 7.275,60 Gehalt 12.12.2012 bis 18.1.2013, Euro 4.950,-- SZ 1.7.2012 bis 18.1.2013, Funktionsprämie Euro 1.701,27) bestätigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes in Zusammenhalt mit dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass die XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, den an die belangte Behörde gerichteten Antrag vom 18.12.2013 gestellt hat, ergibt sich auch aus dem beiliegenden Arbeitsvertrag vom 23.6.2012. Dieser wurde zwischen der XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, und Herrn XXXX abgeschlossen. Auf diesen Arbeitsvertrag wird auch im Antrag vom 18.12.2013 inhaltlich Bezug genommen, wobei die Dienstnehmereigenschaft von XXXX gegenüber dem genannten Unternehmen bestritten wurde.

Außerdem wurde im weiteren Antrag vom 26.1.2014 der XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, im an die belangte Behörde gerichteten Schreiben in der Fußzeile ausdrücklich die XXXX, angeführt und auf den bereits am 18.12.2013 gestellten Antrag samt Unterlagen Bezug genommen. Diese Firmenbuchnummer der XXXX scheint auch in der Fußzeile der Beschwerde vom 3.3.2014 auf. In dieser Beschwerde wird auch auf die Anträge vom 18.12.2013 und 26.1.2014 Bezug genommen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, die Beschwerde vom 3.3.2014 eingebracht hat.

Aus dem vorliegenden bedingten Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgericht XXXX, Zl XXXX, vom 3.5.2013 ergibt sich, dass als Kläger Herr XXXX bei der beklagten Partei, XXXX, seine ausstehenden Gehaltsansprüche als leitender Angestellter für den IT-Bereich in der Zeit von Juli 2012 bis Jänner 2013 für eine 38,3 Stundenwoche bei der genannten beklagten Partei samt Sonderzahlungen einklagte. Auch im Vollstreckbarkeitsbeschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes, Zl XXXX wird als Kläger XXXX und als beklagte Partei die XXXX Flughafen genannt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Auf Grund des Fehlens eines Parteienantrages auf Senatsentscheidung liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt I.

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 49 Abs. 6 ASVG idgF sind die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Die Gerichte erster Instanz haben je eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen über Entgeltansprüche von Dienstnehmern (Lehrlingen) binnen vier Wochen ab Rechtskraft an die Gebietskrankenkasse jenes Landes zu übersenden, in dem der Sitz des Gerichtes liegt; gleiches gilt für gerichtliche Vergleiche über die genannten Ansprüche.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

3.2.2. Verfahrensgegenstand - Aussetzungsbescheid:

Gerichtsentscheidungen zu Entgeltansprüchen, denen die Vorfrage der Klärung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses zu Grunde lag, sind für das Verfahren über die Versicherungspflicht insofern von Bedeutung, als eine Bindung an das Ergebnis dieses Verfahrens zwar bei der Beurteilung der Entgeltansprüche des Beschäftigten besteht. Die Frage, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber vorlag, ist im Verwaltungsverfahren zur Versicherungspflicht nach dem ASVG von der Behörde in jeder Hinsicht eigenständig - wenn auch gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse des gerichtlichen Verfahrens - zu beurteilen (vgl VwGH 4.6.2008, 2007/08/0252; 7.5.2008, 2005/08/0142; 4.10.2001, 96/08/0351). Im § 49 Abs. 6 ASVG wird eine schon aus der materiellen Rechtskraft eines Leistungsurteils und der im Leistungsurteil enthaltenen Feststellungswirkung zwingend abzuleitende Rechtsfolge wiederholt. Damit sind die Versicherungsträger und Verwaltungsbehörden grundsätzlich an solche gebunden (VwGH 4.8.2004, 2001/08/0160).

§ 38 AVG räumt der Behörde ein Ermessensentscheidung darüber ein, eine Vorfrage selbst zu beurteilen oder das Verfahren durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch die zuständige Stelle (Gericht) auszusetzen. Bei der Ermessensausübung hat die Behörde die Kriterien der Verfahrensökonomie gegen die Gefahr einer späteren abweichenden Vorfragenentscheidung durch die zuständige Stelle abzuwägen (vgl VwGH 27.9.2007, 2007/11/0074; 12.3. 1999, 97/19/0066).

In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation hat die belangte Behörde ihre Ermessensentscheidung zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf § 49 Abs. 6 ASVG auf verfahrensökonomische Gründe gestützt.

Das von der belangten Behörde durch den angefochten Bescheid ausgesetzte Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX, wurde auf Grund der Anträge der XXXX, vom 18.12.2013 und 26.1.2014 eingeleitet. Die Frage der Versicherungspflicht von XXXX war auf Basis seiner Tätigkeit bei derXXXX, zu beurteilen. Diese Tätigkeit basierte auf einem zwischen der XXXX, - als Arbeitgeber tituliert - und Herrn XXXX - als Arbeitnehmer tituliert - abgeschlossenen Arbeitsvertrag samt Zusatzvereinbarung, datiert mit 23.6.2012.

Die beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX anhängige, unter Aktenzahl XXXX protokollierte Klage des XXXX, hatte die ausstehenden Entgeltforderungen des Klägers samt Zusatzzahlungen für den Zeitraum 1.7.2012 bis 18.1.2013 gegenüber der beklagten Partei zum Gegenstand. Dem lag das Arbeitsverhältnis zwischen XXXX, für den genannten Zeitraum zugrunde.

Obwohl die Beschäftigung von Herrn XXXX im Zeitraum Juli 2012 bis Jänner 2013 den sowohl bei der belangten Behörde als auch beim Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Verfahren zu Grunde lag, hat die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides vom 3.2.2014 ein anhängiges Feststellungsverfahren zur Versicherungspflicht von Herrn XXXX aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX, im Zeitraum vom 1.7.2012 bis 18.1.2013 im Hinblick auf das anhängige Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht zur Aktenzahl XXXX gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Im Hinblick darauf, dass bei der beim Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Klage zur Aktenzahl XXXX, die offenen Entgeltansprüche des Herrn XXXX samt Zusatzzahlungen gegenüber der XXXX, Gegenstand waren, und nicht Entgeltansprüche gegenüber der XXXX, eingeklagt wurden, stand der belangten Behörde keine Ermessensentscheidung darüber zu, ein Feststellungverfahren zur Versicherungspflicht von Herrn XXXX im Hinblick auf seine Beschäftigung bei der XXXX, Vereinigtes Königreich Großbritannien, auszusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. 3 Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl VwGH 24.4.2014, 2012/08/0081).

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