BVwG W132 2006400-1

W132 2006400-1Bundesverwaltungsgericht16.10.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 2006400-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2006400.1.00

Spruch

W132 2006400-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 30.08.2004 erstmals beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

1.1. Mit dem Bescheid vom 30.06.2005 wurde dieser Antrag aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.

1.2. Mit den Bescheiden vom 26.11.2008, 11.01.2011 und vom 13.06.2012 hat die belangte Behörde die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, jeweils aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung, abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat am 23.08.2013 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. Fumolo, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.11.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da mehrfacher Bandscheibenschaden in den Halswirbelsegmenten bei gut erhaltener Beweglichkeit

gZ 190

30 vH

02

Migräne Mittlerer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Medikation

561

20 vH

03

C6/C7 Syndrom rechts bei Discusprolaps Oberer Rahmensatz, da Cervicobrachialgie

533

20 vH

04

Z.n. Rhizarthrose-OP bds. Unterer Rahmensatz, da geringgradig eingeschränkte Daumenbeweglichkeit beidseits

gZ 418

20 vH

05

Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke, Zustand nach Knieoperation links Oberer Rahmensatz, da ohne wesentliche Funktionseinschränkung

gZ 417

10 vH

06

Geringe Hörstörung beidseits Oberer Rahmensatz, da Tinnitus

643 Tab. K1/Z1

10 vH

07

Burn-out Symptomatik Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie stabilisiert, keine stationären Aufenthalte an einer fachspezifischen Abteilung dokumentiert

gZ 585

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, weil die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionellen Einschränkungen lfd. Nr. 2- 7 nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Die belangte Behörde hat dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.12.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 30.12.2013 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter nachträglicher Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das unter Nr. 2 angeführte Leiden "Migräne" mit einem GdB von nur 20 vH zu gering eingeschätzt worden sei, da durchschnittlich 2x monatlich ein Migräneanfall auftrete, welcher bis zu drei Tage andauern könne. Auch das unter Nr. 4 angeführte Leiden "Z.n. Rhizarthrose-OP bds." sei mit einem Grad der Behinderung von nur 20 vH zu gering eingeschätzt worden, da die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand eingeschränkt sei, nach wie vor eine Schiene getragen werde und die Kraft der rechten Hand erheblich gemindert sei. Auch entspreche die Einstufung des Leidens Nr. 7 "Burn-out-Symptomatik" nicht dem tatsächlichen Schweregrad, da sich die Beschwerdeführerin in ständiger psychiatrischer Behandlung befinde und auch ständig Psychopharmaka einnehme. Es wurden die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/Chirurgie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Arbeitsmedizinisches Gutachten, Dr. XXXX vom 07.04.2014

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie samt Ergänzung sowie Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.12.2014 und 20.01.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Allgemein: Größe 157 cm, Gewicht ca. 100 kg. Allgemeinzustand:

altersentsprechend. Ernährungszustand: adipös. Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen:

klinisch unauffällig, kein Druckschmerz.

Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Sensibilität siehe neurologisches Gutachten. Benützungszeichen seitengleich vorhanden. Über beiden Daumensattelgelenken bestehen zarte Narben nach OP einer Ritzarthrose, rechts besteht Druckschmerz, die Daumenabduktion ist jeweils endlagig gering eingeschränkt, die Opposition ist komplett.

Daumen und Langfingergelenke sind frei beweglich. Rechtes

Handgelenk: Endlagenschmerz beim Beugen, sonst bandfest. Linkes Handgelenk sowie übrige Gelenke altersentsprechend unauffällig.

Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen und Vorderarmdrehung sind seitengleich frei. Handgelenk S 40/0/40 beidseits, F 10/0/30 beidseits, Finger s.o., Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar aber etwas kraftgemindert, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Es besteht eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 8cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Linkes Knie: Bogenförmige, blasse, alte Narbe. Zohlentest ist positiv. Minimal intraartikulärer Erguss. Soweit bandfest. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0/0/130, links 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Die Wirbelsäule ist im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Hartspann zervikal, hier mäßig Druck- und Klopfschmerz. Das rechte ISG gering druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule:

konstitutionsbedingt endlagig eingeschränkt.

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20cm, Seitwärtsneigen und Rotation konstitutionsbedingt jeweils endlagig gering eingeschränkt.

Psychischer Status: Ist bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich und situativ orientiert, Auf-fassung normal, Konzentration normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt weinerlich, die Stimmungslage bedrückt, ängstlich, in beiden Skalenbereichen ausreichend affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.

Neurologischer Status: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl, regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZneg.

VdA und FNV o.B. UE: Lasègue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. KHV o.B., Z+F ausreichend kräftig. Unterberger: regelrecht.

Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung, aber nachgewiesene Bandscheibenschäden

190

30 vH

02

Migräne Mittlerer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Triptane

561

20 vH

03

Radiculäres C6/C7 Syndrom rechts Oberer Rahmensatz dieser Position, da ohne konstante Schwäche

533

20 vH

04

Zustand nach OP einer Daumensattelgelenksarthrose Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur eine geringe Funktionsbehinderung und eine geringe Kraftminderung zurückgeblieben sind

gZ 418

20 vH

05

Beginnende Kniegelenksarthrose beidseits, Zustand nach Operation links Oberer Rahmensatz dieser Position, da unwesentliche Beweglichkeitseinschränkung links

417

10 vH

06

Geringe Hörstörung beidseits Oberer Rahmensatz dieser Position, da Tinnitus

643 Tab. K1/Z1

10 vH

07

Dysthymia, Neurotische Depression Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Antidepressiva und Psychotherapie

585

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, weil das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird.

Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Zu den Einwendungen: Beantragt ist unter anderem ein Carpaltunnelsyndrom rechts. Diese Diagnose wird im Befund vom 29.11.2012 angeführt, es wird dazu aber nicht näher Stellung genommen. Der NLG-Befund vom 30.07.2013 dokumentiert ein minimales Carpaltunnelsyndrom. Ohne klinischer Symptomatik erreicht dieses beantragte Leiden keinen GdB. Bezüglich der rechten Hand ist die Kraft gemindert, allerdings nicht erheblich. Die Funktionsminderung an der rechten Hand ist in Leiden 4 ausreichend berücksichtigt.

Stellungnahme zu den Befunden: Zum Carpaltunnelsyndrom wurde oben bereits Stellung genommen. Das Cervicobrachialsyndrom bei DP C5/C6 ist in Leiden 1 und 3 berücksichtigt. EKG im Normbereich. MR-Befund beschreibt die zwischenzeitlich operierte Rhizarthrose. Diese Befunde sind in Leiden 4 berücksichtigt. Zum NLG-Befund wurde oben Stellung genommen. Fachbezogen neurologische Befunde sind in der obigen Diagnostik berücksichtigt. Beim Gutachten Dris. XXXX vom 07.04.2014 handelt es sich nicht um ein neurologisches oder psychiatrisches Gutachten. Das Gutachten wurde ein 3/4 Jahr vor der neurologischen Untersuchung erhoben. Seither wurden keine neurologischen oder psychiatrischen Befunde nachgereicht. Diagnostisch ergeben sich für die neurologisch/psychiatrische Beurteilung keine zusätzlichen Erkenntnisse.

Zum Gutachten erster Instanz: Nach fachärztlicher Untersuchung werden die Diagnosen des Vorgutachtens 2, 3 und 7 wie oben angeführt anders bezeichnet, bei gleichbleibendem Grad der Behinderung. Es besteht keine abweichende Beurteilung zum GA vom 21.11.2013.

6. Zur Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen wurde mit Stichtag 24.02.2015 ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.05.2014 im Bezuge einer laufenden Pensionsleistung seitens der KFA steht.

6.1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert einen Nachweis hinsichtlich der Berufsunfähigkeitspension in Vorlage zu bringen.

6.2. Mit Schreiben vom 30.06.2015 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin unter neuerlicher Vorlage des arbeitsmedizinischen Gutachtens Dris. XXXX vom 07.04.2014, das Pensionsschreiben der XXXX vom 11.04.2014 in Vorlage gebracht, welchem zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin ab 01.05.2014 in dauerndem Ruhestand befindet.

7. Mit Schreiben vom 01.09.2015 wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 07.10.2015 zu äußern. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass ab 01.05.2014 ein Ausschlussgrund vorliegt.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Die Beschwerdeführerin wurde seitens der XXXX ab 01.05.2014 auf Grund Berufsunfähigkeit in den dauernden Ruhestand übernommen.

Vom Zeitpunkt der Antragstellung bis 30.04.2014 erfüllt die Beschwerdeführerin die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ab 01.05.2014 liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 23.08.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 04.08.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie dem Pensionsschreiben der XXXX vom 11.04.2014.

Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

In den eingeholten Sachverständigengutachten wird - nunmehr fachärztlich untermauert - ausgeführt, dass die Einschätzung der von der Beschwerdeführerin beeinspruchten Leiden korrekt erfolgte, da die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Leiden Migräne und Dysthymia gut auf die verordnete Medikation anspricht und dass weiters, bei Zustand nach Daumensattelgelenksarthrose OP bds., nur noch eine geringe Funktionsbehinderung und geringe Kraftminderung bestehen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Vielmehr hat die Beschwerdeführerin den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 23.08.2013 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)

Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 23.08.2013 gestellt worden ist und am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorlag, war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) vH festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Im Übrigen liegt ab 01.05.2014 ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des Parteiengehörs jedoch nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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