W116 1423905-1•BVwG W116 1423905-1
W116 1423905-1Bundesverwaltungsgericht16.10.2015
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W116 1423905-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Das gegenständliche Asylverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG
2005 eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei stellte am 03.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den diesbezüglich erlassenen, im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer am 11.01.2012 Beschwerde erhoben.
Mit Verfahrensanordnung vom 25.08.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit für den 16.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und die Verfahrensparteien entsprechend geladen. Da der Beschwerdeführer zum Verhandlungstermin nicht erschien, wurde die mündliche Verhandlung mit Verfahrensanordnung vom 18.09.2015 für den 09.10.2015 anberaumt und die örtlich zuständige Polizeiinspektion ersucht, die Ladung dem Beschwerdeführer persönlich auszufolgen.
Mit Bericht der Landespolizeiinspektion Steiermark vom 08.10.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durchgeführten Erhebungen ergeben haben, dass der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind seit dem Sommer 2014 nicht mehr an dieser Adresse gesehen wurden. Nach den Beobachtungen der Nachbarn würden dort nun zwei junge Männer wohnen. Es sei bekannt, dass die Lebensgefährtin nach einer strafrechtlichen Amtshandlung seit September 2014 bundesweit zur Fahndung ausgeschrieben sei. Weitere Anhaltspunkte für einen Wohnsitz im Bundesgebiet konnten nicht ermittelt werden. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sich die gesamte Familie nach Bosnien abgesetzt habe, woher die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stammt. Deshalb werde nun die amtswegige Abmeldung des Beschwerdeführers über das zuständige Meldeamt veranlasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei ist dem Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nicht bekannt und auch noch sonst leicht feststellbar.
Eine Entscheidung kann in der gegenständlichen Beschwerdesache nicht ohne Verhandlung erfolgen.
Die beschwerdeführende Partei hat im Wissen um die Anhängigkeit des gegenständlichen Asylverfahrens ihren Aufenthaltsort geändert. An der letzten bekannten Meldeadresse in XXXX konnte der Beschwerdeführer von Beamten der örtlich zuständigen Polizeiinspektion nicht angetroffen werden. Da keine weitere aufrechte Meldung besteht und auch sonst - insbesondere im Betreuungsinformationssystem - kein Hinweis auf den Aufenthaltsort des Beeschwerdeführers feststellbar ist, steht sein Aufenthaltsort nicht fest; durch die Unterlassung der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes an das Bundesverwaltungsgericht oder an das BFA hat der Beschwerdeführer darüber hinaus seine Mitwirkungspflichten verletzt.
Zur Entscheidungsfindung wäre in gegenständlicher Beschwerdesache eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig, da der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht dessen oder deren Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner oder ihrer Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er oder sie Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen oder ihren Aufenthaltsort und seine oder ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachzukommen.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber oder die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift des Beschwerdeführers auf Grund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht bekannt und kann eine Entscheidung ohne Verhandlung nicht erfolgen. Daher ist das Verfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich gegenständlicher Entscheidung sind keine Rechtsfragen zu erkennen, da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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