L509 1434776-1•BVwG L509 1434776-1
L509 1434776-1Bundesverwaltungsgericht16.10.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, exilpolitische Aktivität,<br/>politische Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit, wohlbegründete<br/>Furcht
L509 1434776-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2013, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Herkunft, reiste am XXXX 2012 per Flugzeug illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Er wurde noch am XXXX 2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag erstbefragt und am XXXX 2013 beim Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder BFA) niederschriftlich einvernommen.
3. Zum Reiseweg befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe am 28.06.2012 seinen Heimatort in XXXX über die Grenze nach Nepal verlassen und habe sich dort bis XXXX 2012 in einem Kloster aufgehalten. In der Folge sei er über ihm nicht bekannte Flughäfen per Flugzeug bis nach Österreich gelangt. Zum Grund der Ausreise gab er zunächst an, er habe mit ca. 65 Leuten an einer politischen Demonstration teilgenommen. Diese habe am 28.06.2012 stattgefunden und maximal 10 Minuten gedauert als chinesisches Militär gekommen sei und die Demonstration aufgelöst habe. Das Militär habe geschossen, Leute geschlagen und verhaftet. Der Beschwerdeführer habe in einen Wald flüchten und sich dort bis zum Abend versteckt können. Danach sei er nach Hause gegangen und habe festgestellt dass seine Eltern und seine Schwester vom Militär geschlagen worden sind, da das Militär wissen wollte, wo der Beschwerdeführer ist. Sein Vater habe ihm dann vorgeschlagen, das Land zu verlassen und ein Onkel habe die Ausreise organisiert.
4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das von ihm anlässlich der Erstbefragung erstattete Vorbringen und er beantwortete die dazu gestellten Detailfragen. Befragt gab er an, dass sich die Demonstration gegen China gerichtet und zum Ziel gehabt habe zu proklamieren, dass XXXX nicht zu China gehöre und dass der Dalai Lama nach XXXX zurückkehren soll. Der Beschwerdeführer erwähnte außerdem, dass er selbst und sein namentlich genannter Lehrer die Demonstration organisiert hätten, was durch Verteilen und Aufhängen von Zetteln geschehen sei.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Ebenso wurde der Antrag gem. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
Die Asylbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, da widersprüchlich, nicht plausibel und wenig substantiiert sei. Seine Schilderung sei im wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt. Die Erklärungen seien bloß vage Angaben und Vermutungen. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten worden, seine Fluchtgründe in freier Erzählung darzulegen, wozu der Beschwerdeführer nur oberflächlich und kaum anschaulich davon gesprochen habe, dass ihm in XXXX die Todesstrafe drohe, sie demonstriert hätten und die Tibeter keine Menschenrechte und keine Freiheiten in XXXX hätten. Erst nach nochmaliger Aufforderung habe sich der Beschwerdeführer bemüht, konkrete und detaillierte Angaben in Bezug auf die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse zu machen. Würden die Angaben der Wahrheit entsprechen, sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer von sich aus konkrete Ereignisse in detaillierter Weise schildert. Er habe sich auch widersprochen, in dem er zunächst angab, erst am nächsten Morgen der Demonstration wieder nach Hause zurückgekehrt zu sein, was er dahingehend korrigiert habe, dass dies am selben Tag geben 17:00 Uhr geschehen sei. Er habe nicht angeben können, welches Wetter am Tag der Demonstration geherrscht habe und er habe nur wenige bzw. oberflächliche Angaben über die Person machen können, die mit ihm die Demonstration organisiert hätte. Auch die Beschreibung, wie er die Demonstration organisiert habe, sei oberflächlich und pauschal geblieben. Dass Zettel verteilt und aufgehängt worden seien, habe der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage angegeben. Oberflächlich und wenig anschaulich habe der Beschwerdeführer auch geschildert, wie er von der Demonstration flüchten habe können, welche Auswirkungen die Demonstration gehabt habe und auf welche Art und in welcher Form seine Eltern geschlagen bzw. verletzt worden seien. Gegen eine behauptete Verfolgungsgefahr spreche auch, dass der Beschwerdeführer allein, ohne seine Familie XXXX verlassen habe, dies obwohl die Familienmitglieder nach den Angaben des Beschwerdeführers von den Militärangehörigen bereits misshandelt worden seien. Insoweit der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf die exilpolitische Tätigkeit hier in Österreich stützt sei nach Ausführungen der belangten Behörde nicht erkennbar, dass diese Tätigkeiten den chinesischen Behörden bekannt geworden sind, zumal der Beschwerdeführer nicht in herausragender oder führender Position die Tätigkeiten ausgeführt oder sich daran beteiligt habe. Auch aus der momentanen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Tibetischen Gemeinschaft sei keine maßgebliche Verfolgungsgefahr abzuleiten. Die belangte Behörde erblicke in dieser Mitgliedschaft bloß asyltaktische Handlungen des Beschwerdeführers mit dem Ziel ein positives Verfahrensergebnis für ihn zu erwirken. Es könne ihm auch zugemutet werden, dass diese jetzt propagierte Einstellung von ihm geheim gehalten werde bzw. wieder geändert wird, es sei keine derart starke politische Gesinnung beim Beschwerdeführer ersichtlich, deren Ablegung bzw. Verneinung dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre. Aus den Feststellungen zur Situation rückgeführter Tibeter könne herausgelesen werden, dass allein die Tatsache der Stellung eines Asylantrages nicht zu besonderen Schwierigkeiten bei der Widereinreise führt bzw. auch die Mitgliedschaft in einer Organisation nicht zwangsläufig zu staatlichen Repressionen führt. Seine Rückkehrbefürchtungen stützten sich ebenso lediglich auf vage Vermutungen, subjektive Spekulationen und persönliche Angstempfindungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise habe er nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Der Beschwerdeführer sei gesund, seine Familie lebe nach wie vor im Heimatdorf und betreibe dort Land- und Forstwirtschaft. Der Beschwerdeführer könne mit der Unterstützung seiner Familie rechnen und es sei ihm auch zumutbar, dass er zur Deckung seiner Grundbedürfnisse eigene Erwerbstätigkeit einsetze. Ein verstärktes Interesse von Seiten des chinesischen Staates an der Person des Beschwerdeführers bestehe nicht, sodass sich die Widereinreise höchstwahrscheinlich auf folgenlose Kontrollen beschränken werde. Es sei auch davon auszugehen, dass der chinesische Staat keine Kenntnis von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Tibeter Gemeinschaft erlangt habe.
In rechtlicher Hinsicht begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung vor allem damit, dass das unglaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als Grundlage für die Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 herangezogen werden könne. Es sei daher nicht glaubhaft, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Bezogen auf seine exilpolitische Tätigkeit führte die belangte Behörde unter Verweis auf § 3 Abs. 2 AsylG 2005 aus, dass in Fällen von Folgeanträgen in der Regel die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen sei, außer die selbstherbeigeführten Umstände, auf denen die Verfolgungsgefahr beruht, dienen zur Fortsetzung einer im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung. Es sei jedoch im Rahmen des § 8 AsylG 2005 dennoch zu prüfen, ob unter Umständen dem betroffenen Antragsteller subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die Beweislast treffe den Beschwerdeführer auf Grund des Wortes „nachweislich''. Aus § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG 2005 ergebe sich jedoch keine Ausnahme gegenüber der grundsätzlich geforderten Glaubhaftmachung im Asylverfahren. Es sei im Zusammenhang mit Nachfluchtgründen daher Aufgabe des Asylwerbers nachzuweisen, dass seine nach Verlassen des Herkunftsstaates gesetzten Aktivitäten Ausdruck und Fortsetzung einer bereits bei ihm im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Die momentanen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht als Ausdruck einer bestehenden politischen Gesinnung zu sehen, sondern sei darin ein asyltaktisches Manöver zu erblicken, welches dieser nur gesetzt habe, um einen positiven Verfahrensausgang zu erwirken. Es könne nicht von einer inneren Überzeugung gesprochen werden, welche er auch nicht geheim halten könnte. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich dabei um eine tiefe innere Überzeugung handeln würde, welche er bereits öffentlich in einer Art und Weise kundgetan hätte, dass er für die chinesischen Behörden gefährlich erscheine, zumal nicht ersichtlich sei, das die chinesischen Behörden bereits Kenntnis von diesen Tätigkeiten hätten.
Unter Verweis auf die europäischen Kontrollinstanzen bei der Anwendung des Artikel 3 EMRK könne nicht davon ausgegangen werden, das praktisch jedem der in die Volksrepublik China / XXXX abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Ausmaß drohe, dass die Abschiebung im Sinne des Artikel 3 EMRK unzulässig sei. Auch auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, beruflichen oder sozialen Stellung sei er nicht einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Er verfüge über zahlreiche Anknüpfungspunkte in der Heimat, da seine Eltern und Schwester nach wie vor in einer Eigentumswohnung der Familie im Heimatdorf lebt und die Familie sei auch nicht mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert, da sie eine Land-Forstwirtschaft betreiben. Auch andere Angehörige des Beschwerdeführers würden noch in XXXX leben. Der Beschwerdeführer sei gesund und verfüge über Berufserfahrung in der Land- und Forstwirtschaft. Er könne realistischer Weise auch selbst für seinen Unterhalt sorgen. Die Sicherheitslage in der Volksrepublik China sei nicht prekär, der Beschwerdeführer könne eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für einen Neubeginn in der Volksrepublik China in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstige Anknüpfungspunkte oder sonstige Begründungen ein schützenswertes Privatleben nicht vorbringen könne. Es könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Diese stelle das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.04.2013 wurde der Verein Menschenrechte Österreich dem Beschwerdeführer als Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt.
7. Von der Rechtsberaterin wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Damit wird der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängeln und falscher rechtlicher Beurteilung angefochten und beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde sowie dass Spruchpunkt III aufgehoben werde.
Zu der abweisenden Entscheidung sei auszuführen, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der tibetischen und damit auch einer religiösen Minderheit sei, nicht ausreichend in den getroffenen Länderfeststellungen berücksichtigt worden sei. In Summe würden die Länderfeststellungen ein Bild ergeben, dass sie das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen und für seine Glaubwürdigkeit spreche. Er könne zwar nicht beweisen, dass er an der Demonstration am 28.Juni für religiöse Ziele (der tibetischen Gemeinschaft) teilgenommen habe und mit einem Lehrer diese organisiert habe, er wolle aber durch die Mitgliedschaft bei der Tibeter Gemeinschaft unterstreichen, dass er in Österreich an Aktivitäten teilnehme und sich politisch für XXXX engagiere. Über diese Aktionen werde immer wieder auch in den Medien berichtet und finde der Verein auch durch politische Gremien Unterstützung. Die Form seiner Betätigung könne nicht einfach ignoriert werden. Der Umgang Chinas mit der XXXX -Frage sei sehr restriktiv. Der von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer angelastete Widerspruch sei ihm nicht vorzuwerfen, da er diesen unmittelbar während der Einvernahme korrigiert habe. Auch könne er seinen Lehrer nur vage beschreiben, da er sein genaues Alter nicht kenne, welches schwer zu schätzen sei. Geburtstage würden in seiner Heimat nicht gefeiert werden und das Alter sei daher auch nicht wichtig. Sein Vorbringen sei auch deshalb als nicht glaubhaft bewertet worden, weil seine Familie, die wegen ihm misshandelt worden sei, noch immer im Heimatdorf lebe. Das chinesische Militär habe aber nur den Aufenthalt des Beschwerdeführers ausfindig machen wollen um diesen einzusperren. Seine Eltern seien bei der Demonstration auch nicht dabei gewesen. Im Hinblick auf die derzeitige Situation in XXXX und das Vorgehen der chinesischen Regierung gegen Separatisten und Unterstützer der Proteste hätte die Fluchtgeschichte als glaubwürdig gewertet werden müssen. Daraus folge eine Verfolgung aus politischen Gründen. Nach einem Bericht von HRW würden Tibeter nach der Rückkehr aus Nepal oder Indien trotz gültiger Dokumente verhaftet werden. Es könne auch in seinem Fall nicht ausgeschlossen werden, dass er als Tibeter wegen seiner politisch religiösen Betätigungen mit Maßnahmen der Regierung bei seiner Rückkehr zu rechnen hätte, da er demnach ein Verbrechen gegen die nationale Sicherheit begangen hätte. Erschwerend wäre auch, dass er hier in Österreich durch seine Mitgliedschaft im Verein der Tibeter seine Gesinnung an die Öffentlichkeit trage. Angehörige der Uigurischen und tibetischen Minderheit unterliegen im Falle der Rückkehr einer genaueren Überprüfung durch die Behörden wobei Misshandlungen nicht ausgeschlossen werden können.
8. Die Beschwerde wurde am 07.05.2013 samt Akt dem Asylgerichtshof vorgelegt und der Gerichtsabteilung C7 zugewiesen.
9. Am 27.09.2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein persönliches Schreiben mit dem Hinweis darauf, dass XXXX das einzige Land im 21. Jahrhundert sei, das noch kolonialisiert sei und von der Kolonalmacht Chinas beherrscht werde. Seit seiner Einreise in Österreich habe er keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern in XXXX und er mache sich daher Sorgen. Seine tibetischen Freunde hätten bereits einen positiven Bescheid bekommen und die Nachrichten, dass sich immer mehr Tibeter selbst verbrennen, verstöre ihn sehr. Dem Schreiben waren eine Bestätigung von der Teilnahme eines Deutschkurs sowie Fotos angeschlossen, die den Beschwerdeführer bei einer Demonstration am XXXX 2013 in XXXX zeigen. Mit 12.11.2013 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen. Am 19.12.2013 wurde ein neuerliches Schreiben des Beschwerdeführers an den Asylgerichtshof vorgelegt mit den Ausführungen, dass es dem Beschwerdeführer ein großes Anliegen sei, auch in Österreich zu zeigen, dass er mit dem Umgang Chinas mit der tibetischen Bevölkerung nicht übereinstimme. Die Situation habe sich seit seiner Flucht nicht geändert und die chinesische Regierung gehe weiterhin unverändert gegen die tibetische Unabhängigkeitsbewegung vor. Sie schrecke dabei nicht vor Folter und unmenschlicher Behandlung zurück. Willkürliche Festnahmen durch die chinesische Militärpolizei würden an der Tagesordnung stehen. Angeschlossen war eine Bestätigung der Tibeter Gemeinschaft Österreich, dass der Beschwerdeführer Mitglied ist und regelmäßig an Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereines teilnimmt, außerdem Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie neuerlich Fotos über die Teilnahme einer Demonstration am XXXX 2013 in XXXX .
10. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts am 01.01.2014 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W 186 zugeteilt.
11. Am 14.03.2014 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht, darunter Bilder über das Mitwirken des Beschwerdeführers an einer pro-tibetischen Demonstration am XXXX 2013 in XXXX , an einer Mahnwache gegen Verletzung der Menschenrechte in XXXX am XXXX 2013 in XXXX und Unterlagen über den Besuch von Deutschkursen im Jänner 2013.
12. Mit 16.09.2014 wurden neuerlich Deutschkursbestätigungen und Fotos von der Teilnahme an tibetischen Solidaritäts-Kundgebungen vorgelegt. Eine weitere Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses langte am 04.11.204 ein. Die gleiche Bestätigung wurde am 11.11.2014 noch einmal übermittelt.
13. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.02.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W186 abgenommen und der Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.
14. Mit 29.04.2015 wurde eine Vollmachtsbekanntgabe seitens der Rechtsanwälte Schiffner Diebald und Kromer sowie neuerlich Bilder übermittelt, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration oder bei politischen Aktivitäten zeigen. Diese habe am 10.03.2015 in XXXX stattgefunden. Er habe sich bei den Demonstrationen öffentlich für die Wahrung sämtlicher Rechte der Tibeter eingesetzt und mit Plakaten untermauert. Der chinesische Staat würde dieses Verhalten im Ausland als Verbrechen gegen die nationale Sicherheit darstellen und sei es mit einem Strafausmaß von 5 bis 10 Jahren bedroht. Bei seiner Einreise in China würde er sofort inhaftiert werden und erneut menschenrechtsverletzenden Torturen ausgesetzt sein.
15. Mit 02.07.2015 wurde ein ärztliches Gesundheitszeugnis über den Beschwerdeführer vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an einem Belastungssyndrom und chronischen ein- und Durchschlafstörungen leide, da er sich große Sorgen über seine Familie in XXXX mache.
16. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 11.08.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, seinen bevollmächtigten Vertreter, einen Vertreter der belangten Behörde sowie einen Dolmetscher für die tibetische Sprache geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen, mit Ausnahme eines informierten Vertreters der belangten Behörde, durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, trägt den im Spruch angeführten Namen und ist zu dem angegebenen Datum in XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise auch lebte. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Tibeter.
Am 28.06.2012 nahm der Beschwerdeführer in seinem Heimatort an einer Demonstration teil, die er tags zuvor mitorganisiert hat. Bei dieser Demonstration wurde gegen die Einschränkungen der Freiheit, Religionsfreiheit und der Menschenrechte durch die chinesische Regierung in XXXX demonstriert. Die Demonstration wurde von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst. Der Beschwerdeführer konnte flüchten. In der Folge wurden die Eltern des Beschwerdeführers von Sicherheitsorganen aufgesucht und auf der Suche nach dem Beschwerdeführer von diesen misshandelt. Mit Hilfe von Verwandten hat der Beschwerdeführer daraufhin das Heimatland Richtung Nepal verlassen, von wo aus er nach ca. 5 Monaten Aufenthalt von Schleppern unterstützt per Flugzeug nach Österreich gelangte.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich der Tibetischer Gemeinschaft (TGÖ) angeschlossen, ist Mitglied und nimmt an deren Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten teil. Es handelt sich dabei um einen Verein der Exil-Tibeter, von wo aus Friedensmärsche gegen die Unterdrückung in XXXX organisiert werden. Er hat während seines Aufenthaltes hier in Österreich an mehreren öffentlichen Protestveranstaltungen sowohl in XXXX als auch in XXXX teilgenommen, die inhaltlich gegen die Politik der chinesischen Regierung in XXXX gerichtet waren und Unabhängigkeit sowie Religionsfreiheit mit Bezug auf Dalai Lama proklamierten.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten war und im Falle der Rückkehr als ein für die Unabhängigkeit Tibets eintretender Aktivist betrachtet wird. Insofern kann auf Grundlage der unten angeführten Länderberichte eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch staatliche Organe nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
1.2. Feststellungen zur Lage in China bzw. der "Autonomen Region XXXX " (Xizang):
Zusammenfassung
?? China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Die chinesische Staats- und Regierungsführung setzt die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der Kommunistischen Partei fort.
?? Auch nach dem Wechsel an der Staats- und Regierungsspitze bleibt die Wahrung der inneren und äußeren Stabilität und des Einflusses der Partei in allen öffentlichen Bereichen oberste Priorität. Aus diesem Grund ist die Partei um einen stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Ausgleich bemüht. Die Schere zwischen Arm und Reich, Stadt und Land, boomenden Küstenregionen und rückständigem Hinterland hat sich allerdings, auch vor dem Hintergrund des sich abschwächenden Wirtschaftswachstums, weiter geöffnet. Mit den Reformbemühungen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich gehen allerdings strikte Kontrolle und Repression im politischen Bereich einher. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung dieser Prämissen angesehen werden, wie v. a. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen).
?? Zur gleichen Zeit durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Es hat sich eine immer besser informierte und über die neuen Kommunikationsmedien interaktive chinesische Öffentlichkeit als politischer Akteur etabliert, der hinterfragt und kritisiert und so proaktiv die Agenda der Verwaltungen auf allen Ebenen mitbestimmt. 2012 fanden in der VR China geschätzt 200.000 Massenproteste statt, meist gegen illegale Landenteignungen, Korruption lokaler Kader, mangelnde Lebensmittel und Medikamentensicherheit, Umweltbedingungen etc. Gleichzeitig sind Internet (über 618 Mio. Internetnutzer bis Ende 2013) und soziale Netzwerke zu mächtigen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden.
?? Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Durch jahrhundertealte Tradition begünstigt, wird dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität.
?? Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Derzeit kann sie für
55 - darunter 31 nicht gewaltbezogene - Delikte verhängt werden.
Seit 2007 erfolgt wieder eine Überprüfung aller sofort vollstreckbaren Todesurteile durch das Oberste Volksgericht. Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 eine weitere Reduzierung der mit der Todesstrafe bewehrten Delikte beschlossen. Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis; Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen gehen davon aus, dass in China mehr Menschen exekutiert werden als im Rest der Welt insgesamt (2013: ca. 3.000; 2008: ca. 8.000).
?? Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert v.a. die Stellung des Verdächtigen/Angeklagten und des Verteidigers im Strafprozess; die Umsetzung steht aber in der Praxis in weiten Teilen noch aus. Problematisch ist die Regelung, wonach in Fällen der Gefährdung nationaler Sicherheit, des Terrorismus und schwerer Korruption Verdächtige bis zu 6 Monate auch außerhalb der Wohnung und regulärer Haftanstalten festgehalten werden können.
?? Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat Ende 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet, die auf ein Mehr an individuellen Rechten für die Bürger deuten. Schwerpunkte sind die Abschaffung des umstrittenen Systems der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao"), Maßnahmen zu einer Professionalisierung und institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie das Petitionswesen. Die politische Aufsicht über Chinas Justiz wird auf höhere (Provinz)Ebenen verlagert.
?? Aufgrund ethnischer Auseinandersetzungen ist die Lage in XXXX und Xinjiang besonders angespannt. Im Jahr 2013 wurden in einer Serie lokaler Gewaltakte in Xinjiang über 200 Menschen getötet. Die Vorfälle setzen sich im Jahr 2014 fort; Spannungen werden zunehmen auch in andere Provinzen Chinas getragen. In tibetischen Gebieten reißt die Serie von Selbstverbrennungen buddhistischer Mönche und Nonnen nicht ab. Ein objektives Lagebild ist aufgrund der weitgehenden Abriegelung der betroffenen tibetischen Gebiete für Ausländer schwer zu erlangen.
?? Die VR China gehört weiterhin zu den Staaten mit hohem Migrationsdruck. Ein Hauptproblem bei der Prüfung von Visaanträgen zur Einreise chinesischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet bleibt die Vorlage falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art, deren Beschaffung in China ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.
?? Die VR China arbeitet im Rahmen von Rückführungen mit den deutschen Behörden in verstärktem Maße vor allem hinsichtlich der Identitätsfeststellung sowie der anschließenden Ausstellung von Reisedokumenten zusammen.
I. Allgemeine politische Lage
Shanghai, Tianjin und Chongqing) sowie fünf Autonome Regionen der nationalen Minderheiten (Xizang [Tibeter], Xinjiang [Uiguren], Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) unterteilt. Zusätzlich wird Taiwan als Provinz Chinas angesehen. Die Wiedervereinigung Taiwans mit dem Festland ist ein herausgehobenes Ziel chinesischer Politik.
Zur VR China gehören ferner zwei Sonderverwaltungsregionen: Hongkong und Macau.
Das gesetzmäßige Handeln staatlicher Organe ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Es richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken willkürlicher Machtausübung. Die Fortentwicklung des "Sozialistischen Rechtssystems chinesischer Prägung" bleibt aus Sicht der Regierung ein Kernelement der Garantie langfristiger politischer Stabilität, sozialer Harmonie, nationaler Einheit und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung. Das 3. Plenum des ZKs hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet.
Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" (siehe dazu III. 4.) sind
Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, soll reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert.
Die chinesische Führung ist durchaus an einem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von "Rule by Law" interessiert; "Rule of Law" in unserem Sinne ist damit aber nicht gemeint. Das Konzept der Unabhängigkeit der Gerichte wird in der chinesischen Rechtslehre überwiegend als "Unabhängigkeit der gerichtlichen Entscheidung" und nicht als Unabhängigkeit des einzelnen Richters verstanden. Urteile von Richtern werden häufig von übergeordneten Funktionären überprüft. Auch kann durch verbindliche Gesetzes-interpretationen der Obersten Gerichte in laufende Verfahren lenkend eingegriffen werden. Durch das 3. Plenum des ZK wurde beschlossen, dass die Finanzierung sowie die Wahl und Einsetzung der Richter von der Lokal- auf die Provinzebene verlagert werden soll. Ferner werden die "Kommissionen für Politik und Recht" der KPCh, die die Arbeit der Gerichte beaufsichtigen, künftig überwiegend mit Richtern und Staatsanwälten und nicht mehr mit lokalen Polizeibeamten besetzt. Urteile sollen im Internet veröffentlicht und öffentliche Sitzungen in Gerichtsverfahren eingeführt werden. In diesen Reformen wird ein wichtiger Schritt in Richtung mehr "Unabhängigkeit der Justiz" von Einflussnahme durch die lokale Administration gesehen, wobei die praktische Umsetzung abzuwarten bleibt.
Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten (und Parteimitglied) Zhou Qiang und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den NVK im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit.
Staatliche Repressionen
Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Sie werden in Konsultationsprozesse z.B. in den Bereichen Wirtschaft und Gesetzgebung einbezogen, haben aber sehr begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte.
Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus.
Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage (z.B. Jahrestag des Aufstands in XXXX im März 1959, Jahrestag der Niederschlagung der Tiananmen-Proteste am 4. Juni 1989), häufig auch im Umfeld der Parteikongresse, werden Menschenrechtsverteidiger regelmäßig in ihrer Freiheit eingeschränkt. Nach erfolgtem Führungswechsel im März 2013 ist ein noch einmal verstärkt restriktives bis repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei (Menschenrechtsverteidiger, Bürgerrechtsanwälte, kritische Intellektuelle und Künstler, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften etc.) zu beobachten. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen Hausarrest, willkürliche Haft in sog. schwarzen Gefängnissen ("black jails"), Folter und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt.
2013 wird als das "schlimmste" Jahr für die Menschenrechtsbewegung seit den olympischen Spielen 2008 bezeichnet. Seit Sommer läuft eine Verhaftungs- und Prozesswelle gegen die "Bewegung neuer Bürger", die sich für eine verfassungsmäßige Gesellschaft und Regierung einsetzt, für den Schutz von Menschenrechten, gegen Korruption, für Transparenz und für Rechtsstaatlichkeit. Zudem verfolgt sie eine soziale Agenda (Bildungszugang, Rechte von Migranten). Im Januar 2014 wurde der Rechtsanwalt Xu Zhiyong, ein Anführer der neuen Bürgerbewegung, zu vier Jahren Haft wegen der Versammlung einer Menschenmenge verurteilt. Nach Schätzungen des Chinese Human Rights Defernders (CHRD) wurden 2013 mindestens 220 Menschrechtsaktivisten verhaftet, fast dreimal so viele wie 2012. Untersuchungen der in den USA ansässigen Dui Hua Stiftung haben ergeben, dass vorzeitige Haftentlassungen bei politischen Gefangenen im Vergleich zu gewöhnlichen Straftätern sehr viel seltener erfolgen.
1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Art. 35 der chin. Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und zu Demonstrationen; Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten.
Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Nach Art. 7 des Versammlungsgesetzes bedürfen Versammlungen, Prozessionen und Demonstrationen der vorherigen behördlichen Genehmigung. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden.
China hat am 27. März 2001 den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert. Es hat jedoch zu Art. 8 Abs. 1 (a), der das Streikrecht und das Recht auf Bildung freier Gewerkschaften beinhaltet, einen Vorbehalt eingelegt. Wichtige Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hat die Volksrepublik China nicht ratifiziert, darunter die ILO-Übereinkommen 87 und 98 zur Vereinigungsfreiheit und zum Recht auf Kollektiv- bzw. Tarifverhandlungen. Das gewerkschaftliche Organisationsmonopol liegt in China beim Allchinesischen Gewerkschaftsbund ("All-China Federation of Trade Unions"), dessen Politik
von der der Kommunistischen Partei nicht zu unterscheiden ist.
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen.
Die Möglichkeiten des Bürgers zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien ist gewachsen. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch nach wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik - v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien - wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft. Bekanntester Fall des Vorgehens gegen Kritiker war 2009 die Verurteilung des Schriftstellers und späteren Friedensnobelpreisträgers Liu Xiabo zu 11 Jahren Haft wegen "Aufwiegelung zum Umsturz der Staatsgewalt" (seine Ehefrau Liu Xia steht weiterhin unter Hausarrest, deren Bruder Liu Hui wurde ebenfalls zu 11 Jahren Haft verurteilt).
Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Art. 40 der Verfassung lässt jedoch Ausnahmen zu. Diese Ausnahmetatbestände werden breit ausgelegt. Immer wieder gibt es Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mail-, SMS und Internetüberwachung.
Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde (z.B. Provinz- oder Zentralregierung). Petenten aus den verschiedenen Provinzen werden häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in ihre Heimatregionen zurückgebracht. Nach den Beschlüssen des 3. Plenums des ZK der KPCh Ende 2013 soll das Petitionssystem schneller und transparenter werden. Als neue Maßnahme wurde am 1. Juli 2013 eine Internet-Plattform eingerichtet, mittels derer bis Mitte November 2013 bereits 130.000 Beschwerden entgegengenommen wurden. Zudem sollen in Zukunft Petitionen, die rechtliche Sachverhalte betreffen, direkt an die Gerichte abgegeben werden. Zwischen Februar und April 2014 wurden verschiedene Reformen des Petitionssystems verabschiedet, die eine schnellere Bearbeitung und Umstellung auf mehr Online-Plattformen beinhaltet; die weitere Umsetzung dieser Beschlüsse steht noch aus.
Pressefreiheit ist in China nicht gewährleistet. Das in der chinesischen Verfassung theoretisch
gewährte Recht wird durch Vorbehalte in der Verfassung selbst sowie durch zahlreiche einfachgesetzliche Regelungen und administratives Vorgehen weitgehend ausgehöhlt. Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Soziale Defizite werden bisweilen offen problematisiert, die Berichterstattung hierüber wird immer freier und wird geduldet, solange sie nicht als Systemkritik verstanden wird. Demgegenüber unterstehen politische Inhalte weiterhin einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder gar Inhaftierung.
China gehört nach der Evaluierung von "Reporter ohne Grenzen" aus dem Jahr 2014 (Untersuchungszeitraum 2013) weiter zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit. Es nimmt dort den 173. Platz von 179 Ländern ein (2011/2012: 174 von 179).
Gleichzeitig steigt die Bedeutung des Internets und der sozialen Medien. China verfügt mit rd. 618 Mio. Nutzern über die größte Internetgemeinde weltweit. Darüber hinaus haben sich über 300 Mio. Blogs und Mikroblogs zu Foren der Meinungsäußerung für Chinesen entwickelt. In den sozialen Netzwerken aufgegriffene Gravamina finden immer häufiger anschließend den Weg in die traditionellen Medien und zwingen die Behörden zu Stellungnahmen und Maßnahmen. Die neue Führung hat 2013 eine ganze Anzahl neue, strengere Zensurregeln erlassen, insbesondere für die sozialen Medien.
Die Internetkontrolle staatlicherseits wurde auch 2013 weiter ausgebaut. Kritische Beiträge oder Webseiten werden mit erheblichem personellem und technischem Aufwand zensiert bzw. gesperrt. Im September 2013 hat das Oberste Volksgericht (OVG) Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das "Verbreiten von Gerüchten" und "Diffamierung" im Internet zu strafrechtlicher Verfolgung führen können. Wurde ein "Internet-Post" etwa 5000mal angeklickt, handelt es sich bereits um einen "schweren Fall", der zu einer Gefängnisstrafe von bis zu 3 Jahren führen kann. Hunderte Onlinekommentatoren und Bürgerjournalisten wurden festgesetzt, unter ihnen auch einige der einflussreichsten Blogger in China, die Korruption oder "empfindliche" Themen aufgreifen. So wurde Charles Xue, ein Meinungsführer der Internetbewegung, der rd. 12 Millionen Follower auf seiner Internetplattform hatte, des Umgangs mit Prostituierten beschuldigt.
Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa 8% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Offiziellen Angaben zufolge haben 53 der 55 ethnischen Minderheiten ihre eigene Sprache, 29 eine eigene Schrift.
Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Daher sieht man sich zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist jedoch zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren; XUAR) und Xizang (Tibeter; TAR) immer wieder zu Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt.
Zur Stabilitätswahrung hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren. Alle Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen, insbesondere in den Grenzregionen XXXX und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Forderungen nach größerer Autonomie werden reflexhaft als Bedrohung aufgefasst. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bietenhierzu umfangreiche Handhabe. Nach chinesischen Angaben erfolgt ein Großteil der Verfahren wegen Gefährdung der Staatssicherheit in den autonomen Regionen TAR und XUAR.
1.3.1. Autonome Region XXXX (Xizang)
Die ca. 6 Millionen ethnischen Tibeter leben außer in der "Autonomen Region XXXX " (TAR) auch in den Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan. Ihr Lebensstandard hat sich zwar erheblich verbessert, doch liegen Jahreseinkommen und Lebenserwartung nach wie vor deutlich unter, die Säuglings- und Kindersterblichkeit und die Analphabetenrate deutlich über dem Landesdurchschnitt. Politische Schlüsselpositionen in der TAR sind überwiegend mit Han-Chinesen besetzt.
Im Rahmen der Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und engeren Anbindung Tibets ist eine wirtschaftlich motivierte Zuwanderung von Han-Chinesen nach XXXX zu beobachten, die wegen ihrer Sprachkenntnisse und Ausbildung häufig überproportional von Fördermaßnahmen profitieren. Zudem bieten viele Infrastrukturprojekte keine langfristigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Tibeter, die nach wie vor zu 80% von der Landwirtschaft leben.
Dem im Exil lebenden Dalai Lama wird von Peking weiterhin vorgehalten, unter dem Deckmantel der Verfolgung religiöser Ziele die Unabhängigkeit Tibets zu betreiben. Die Zentralregierung beansprucht mit der "Verwaltungsmaßnahme für die Reinkarnation Lebender Buddhas des tibetischen Buddhismus" vom 1. September 2007 auch außerhalb der Tibetischen Autonomen Region das alleinige Recht, über die Einsetzung buddhistischer Würdenträger (tulku bzw. "lebende Buddhas") zu entscheiden. Die Entscheidung des Dalai Lama, von seinen politischen Ämtern zurückzutreten, hat aus Sicht Chinas keinen Einfluss auf deren Tibetpolitik. Der Dialog zwischen Abgesandten des Dalai Lama und der chinesischen Regierung wurde zuletzt im Januar 2010 geführt, seither aber nicht wieder aufgenommen. Im Juni 2012 traten die Verhandlungsführer auf tibetischer Seite, Lodi Gyari und Kelsang Gyaltsen, aus Protest gegen die mangelnden Fortschritte zurück. Die tibetische Exilregierung erklärte jedoch ihre Bereitschaft zur Fortführung der Gespräche. Eine Wiederaufnahme ist jedoch nicht in Sicht.
Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in XXXX weitgehend gewährleistet, dagegen unterliegt der Lamaismus strukturellen Restriktionen. Diese bestehen z.B. in der Verhinderung von Klosterbeitritten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Beschränkung der Anzahl von Mönchen und Nonnen auf das "für die normale religiöse Versorgung der Bevölkerung erforderliche Maß" (in der TAR über 1.700 Klöster, in allen vier tibetisch besiedelten Provinzen über 3.300 Klöster mit insgesamt über 115.000 Mönchen und Nonnen). Mönche und Nonnen müssen regelmäßig "sozialistische Schulungskampagnen" durchlaufen, die u. a. eine öffentliche Distanzierung vom Dalai Lama beinhalten. Den offiziellen Besuchern religiöser Institutionen ist eine - wenngleich kontrollierte - Religionsausübung möglich.
Die Regierung geht gegen vermeintlich separatistische Kräfte in XXXX mit besonderer Härte vor. Insgesamt wurden laut Datenbank der 2001 vom US-Kongress gegründeten "Congressional Executive Commission on China" (CECC) seit dem 10. März 2008 mindestens 1531 Tibeter als politische Häftlinge inhaftiert, wovon 642 derzeit noch in Haft sind (Stand: 1. September 2013).
Die Serie von öffentlichen Selbstverbrennungen setzte sich fort. Seit März 2011 setzten sich über 130 überwiegend junge tibetische Mönche und Nonnen aus Protest gegen die Beschränkung ihrer Religionsausübung öffentlich selbst in Brand. Von den Überlebenden, die von den chin. Behörden als Extremisten behandelt werden, fehlt jede Information. Die Gebiete sind für ausländische Diplomaten und Journalisten gesperrt. Nach Selbstverbrennungen in Lhasa kommt es immer wieder zu temporären Sperrungen oder Einschränkungen der Einreisemöglichkeiten nach XXXX . Zur Abschreckung sind die lokalen Behörden in den tibetischen Gebieten (also auch außerhalb der TAR) seit Frühjahr 2013 dazu übergegangen, Familienangehörige in Reaktion auf eine Selbstverbrennung in Haft zu nehmen. Auch wird seither die gesamte Dorfgemeinschaft zu einer Strafzahlung in empfindlicher Höhe verpflichtet.
Jedoch haben diese Maßnahmen der Sippenhaft und der Kollektiv-Strafe den Trend nicht stoppen können. Nach glaubhaften Berichten von NGOs fliehen weiterhin jedes Jahr mehrere tausend Tibeter aus religiösen Gründen über die Grenze nach Nepal und weiter nach Nordindien.
UNHCR-Angaben zufolge erreichen jährlich rd. 1000 Tibeter das UNHCR-Aufnahmezentrum in Nepal. Gruppen von tibetischen Flüchtlingen wurden wiederholt auf Druck Chinas hin von den nepalesischen Behörden nach China zurückgeschoben, wo über ihr weiteres Schicksal häufig keine weiteren Informationen zu erlangen sind.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf.
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien. Das Recht auf Anhörung und Verhandlung vor dem gesetzlichen Richter ist nicht voll gewährleistet, da freiheitsentziehende Maßnahmen auch durch Administrativorgane oder parteiintern angeordnet werden können. Selbst tiefe Eingriffe in Freiheitsrechte wie die Verhängung von Untersuchungshaft, Lagerhaft und/oder ein vorangehender, vom Gesetz nicht vorgesehener Hausarrest, dürfen ohne richterliche Kontrolle von Sicherheitsbehörden
angeordnet werden.
Das zum 1. Januar 2013 revidierte chinesische Strafverfahrensgesetz (chin. StVG) verankert die Wahrung der Menschenrechte als Zielsetzung. Zahlreiche Neuregelungen stärken im Prinzip die Stellung der Prozessbeteiligten (Angeklagter, Verteidiger, Zeugen):
u. a. darf der Verdächtige bzw. Angeklagte nicht mehr gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen. Die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen und illegal erlangter Beweismittel wird ausdrücklich verboten. Damit werden die bisherigen Regelungen verschärft, die lediglich ein Verbot der Anwendung von Folter zum Erlangen von Geständnissen vorsahen. Der Verdächtige hat das Recht, nach erstmaliger Befragung durch die Ermittlungsbehörden bzw. mit Beginn einer Zwangsmaßnahme (zuvor: ab Überweisung des Falles zur Prüfung der Anklageerhebung) einen Rechtsbeistand herbeizuziehen. Der Zugang des Verteidigers zum Beschuldigten/ Angeklagten sowie seine Einsichtnahme in die Verfahrensakten wird erleichtert.
Zeugen sind im Fall der Vorladung in einem Prozess künftig zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet.
Ehepartner, Eltern und Kinder des Angeklagten erhalten ein Zeugnisverweigerungsrecht. Der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird. In einem Kernbereich bleiben diese Rechte jedoch eingeschränkt. Gemäß Art. 73 chin. StVG kann in Fällen der Gefährdung nationaler Sicherheit, des Terrorismus und besonders schwerer Korruption mit Genehmigung und unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft ein Verdächtiger auch außerhalb der Wohnung und regulärer Haftanstalten festgehalten werden.
Die nunmehr gesetzliche Regelung dieser Praxis wird Behörden künftig zu einer Begründung
und Beschränkung ihres Handelns zwingen. Weite Interpretationsspielräume und die fehlende Unabhängigkeit der Justiz lassen jedoch Raum für willkürliche Handhabung. Positive Entwicklungen werden beispielsweise dadurch konterkariert, dass in Prozessen von den
Gerichten auf Grundlage des geltenden Strafverfahrensrechts Wege gefunden wurden,
Entlastungszeugen gar nicht erst zulassen zu müssen.
Gemäß Art. 124 chin. StVG kann die Untersuchungshaft bis zu 2 Monate betragen, eine Verlängerung um einen Monat ist möglich. In besonders schweren und komplexen Fällen können weitere 2 Monate hinzukommen. Bei einem Tatverdächtigen, gegen den eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren verhängt werden kann, kann die verlängerte Frist nochmals um 2 Monate erweitert werden. Nach Abschluss der Ermittlungen übergibt die Behörde für öffentliche Sicherheit den Fall der Volksstaatsanwaltschaft, die binnen maximal 45 Tagen über die Anklageerhebung entscheidet. Den verantwortlichen Angehörigen der Justizbehörden drohen bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Strafverfahrensrechts zur Untersuchungshaft und bei Anordnung/Durchführung von Foltermaßnahmen (Art. 43 chin. StVG) disziplinarische und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen immer wieder über die deutliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Zeitgrenzen und Misshandlungen Gefangener.
Wenn ein Fall aus Sicht des Gerichts entscheidungsreif ist, können selbst Todesurteile innerhalb einer halbstündigen Verhandlung gefällt werden.
Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U. a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt.
Print- und elektronische Medien greifen gelegentlich mysteriöse Todesfälle in Haftanstalten auf. Offizielle Angaben über Todesfälle in chinesischen Gefängnissen gibt es in der Regel nicht. Als Ursachen werden hauptsächlich Schlägereien unter Gefangenen oder Unfälle angeführt. Soweit derartige Fälle öffentlich werden, führt zunehmend Druck der aktiven Internetöffentlichkeit dazu, dass sie durch höhere Instanzen untersucht und anschließend disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden. Einige Beamte wurden wegen Anwendung von Folter teilweise zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Die Regierung ist bestrebt, durch den Abschluss von Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen in Strafsachen die Verfolgung von Tatverdächtigen im Ausland zu erleichtern. In diesem Zusammenhang stehen auch die seit 2007 laufenden deutsch-chinesischen Verhandlungen über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Nach Art. 10 chin. StG kann, wer außerhalb des Hoheitsgebiets der VR China eine Straftat begeht und deswegen nach dem chinesischen Strafgesetz zur Verantwortung zu ziehen ist, auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er bereits im Ausland einschlägig verurteilt wurde.
Ausweichmöglichkeiten
Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas.
Bürgerkriegsgebiete gibt es in China nicht.
Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc).
Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft.
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internets ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen und Einzelfälle - wie bspw. Ai Weiwei oder Chen Guangchen - zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird. Das Anprangern von Missständen in den sozialen Mediendiensten dient auch als Ventil für die Bevölkerung und wird als solches von den Behörden begrenzt geduldet.
Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in verschiedene Formen von Lagern oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenreh-bilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-2015 der chin. Regierung verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz.
Folter
China ratifizierte bereits 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 chin. StG wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet.
Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe.
Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Es gibt einige der Botschaft bekannte Fälle, in denen eine medizinische Versorgung nicht oder erst nach Zuspitzung der Lage gewährt wurde.
Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft:
"Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti- Falun-Gong-Kampagne). Die Haftbedingungen werden als sehr hart beschrieben. Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten schwarzen Gefängnissen kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren. Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des 3. Plenums des ZK im November 2013 offiziell am 28. Dezember 2013 abgeschafft. Es ist derzeit unklar, ob die betroffenen Fälle in ein ordentliches gerichtliches Verfahren überführt werden. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zurückgegangen (2008: ca. 300.000; 2009:
ca. 190.000; 2013: ca. 160.000). Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehe der Freiheitsentzug (Minimum zwei Jahre) und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einführung 2009 ca. 1,67 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Oktober 2013). In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangeführt werden, u.a. durch "freiwillige" Arbeit.
Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor. Nach glaubhaften Berichten von NGOs sind mindestens 3.000 politischer Verbrechen Angeklagte in den vergangenen zwei Jahrzehnten in Anstalten für "politisch Anormale" festgehalten worden; ca. 1.000 Mitglieder von Falun Gong wurden gegen ihren Willen psychiatrischer Behandlung unterzogen. Es wird von Zwangsmedikation und Gewaltanwendung (Elektroschocks) berichtet. Nach 27jähriger Debatte wurde zum 1. Mai 2013 das erste chinesische "Mental Health Law" wirksam. Durch das Gesetz sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Unterbringung in psychiatrischen Anstalten klargestellt werden. Menschenrechtler beurteilen das Gesetz als wichtig, jedoch hinter internationalen Standards zurückbleibend. Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt, insbesondere um wichtige politische Veranstaltungen (Nationaler Volkskongress, Plenumstagungen des Zentralkomitees der KPCh) oder Gedenktage (Ereignisse auf dem Tiananmen-Platz 1989) herum.
1.9. Exilpolitische Aktivitäten
In Deutschland sind zwei im Vereinsregister eingetragene chinesische Exilorganisationen tätig. Zum einen die "Föderation für ein demokratisches China in Deutschland e.V". (FDC) und um anderen die "Allianz für ein demokratisches China e.V." (ADC). Die ADC versteht sich als Nachfolgeorganisation des FDC und hat nach eigenen Angaben die Durchsetzung der Menschenrechte in China mit Vernunft und friedlichen Mitteln, die Entwicklung der Wirtschaft in allen Bereichen und die Etablierung eines Mehrparteiensystems zum Ziel. Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen.
Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:
?? der Weltverband der Uiguren,
?? die Ostturkistanische Union in Europa e.V.,
?? der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und
?? das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und
Ostturkistans
Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen.
Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung.
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile ca. 269 Mio. "Wanderarbeiter", von denen ca. 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen.
Behandlung von Rückkehrern
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
AMNESTY REPORT 2015
CHINA
Das Recht auf freie Meinungsäußerung wurde von den Behörden weiterhin in massiver Weise beschnitten. Politisch engagierte Bürger und Menschenrechtsverteidiger mussten mit Drangsalierungen und willkürlicher Inhaftierung rechnen. Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor weit verbreitet, und für viele Bürger des Landes war es unmöglich, sich vor Gericht Recht zu verschaffen. Tibeter, Uiguren, Mongolen und andere ethnische Minderheiten waren Diskriminierungen und verschärften Sicherheitsmaßnahmen ausgesetzt. 2014 traten so viele Arbeitnehmer wie noch nie in den Streik und forderten höhere Löhne und bessere Arbeitsbedingungen. Im November 2013 stellte das Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) auf seinem 3. Plenum einen Entwurf für umfangreiche Wirtschafts- und Sozialreformen vor, der u.a. Änderungen der Familienplanungspolitik und der Haushaltsregistrierung enthielt. Außerdem wurde 2013 die Abschaffung des Straflagersystems ("Umerziehung durch Arbeit") angekündigt. Schwerpunkt des 4. Plenums im Oktober 2014 waren Reformen in den Bereichen Recht und Justiz.
Autonomes Gebiet XXXX und andere tibetische Siedlungsgebiete
Tibeter wurden 2014 unvermindert diskriminiert und in ihren Rechten auf freie Religionsausübung, freie Meinungsäußerung sowie Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit beschnitten. Eine Reihe tibetischer Klostervorsteher, Schriftsteller, Protestteilnehmer und Aktivisten wurde in Haft genommen.
Im August 2014 schossen Polizei und Sicherheitskräfte dem Vernehmen nach auf tibetische Demonstrierende in Kardze (chinesischer Name: Ganzi) in der Provinz Sichuan, als sich dort eine Menschenmenge aus Protest gegen die Festnahme eines Dorfvorstehers versammelt hatte. Mindestens vier Demonstrierende erlagen ihren Schussverletzungen, ein Protestteilnehmer beging später in der Haft Selbstmord.
Sieben Personen setzten sich im Jahr 2014 in von Tibetern bewohnten Gebieten in Brand, um auf diese Weise gegen repressive Maßnahmen der Behörden zu protestieren. Mindestens zwei von ihnen starben an den Folgen. Die Zahl der seit März 2011 bekannt gewordenen Selbstverbrennungen stieg damit auf 131. Die Behörden nahmen einige Familienangehörige und Freunde von Personen, die sich selbst verbrannt hatten, ins Visier und warfen ihnen "Anstiftung" oder "Beihilfe" zu den Taten vor.
In einigen Kreisen durften bestimmte Personen keine leitenden Funktionen ausüben und nicht bei Kommunalwahlen kandidieren, dazu zählten Familienangehörige von Personen, die sich selbst verbrannt hatten, und Personen, die Unterweisungen des Dalai Lama besucht hatten, der "Dalai-Lama-Clique" nahestanden oder über "Kontakte ins Ausland" verfügten.
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich China und der "Autonomen Region XXXX " (Xizang) vorliegende Dokumentationsmaterial und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2015.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus seinem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen und den jeweils im Original vorgelegten Urkunden und Farbfotografien. Hiebei wird auf den Mitgliedsausweis der "Tibeter Gemeinschaft Österreich" (TGÖ), weiters auf eine Bestätigung der TGÖ, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig an Veranstaltungen und Aktivitäten dieses Vereines teilnehme, und Farbfotografien, die der Beschwerdeführer bei den genannten Demonstrationen und Versammlungen in dargestellter Weise zeigen, hingewiesen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren gleichbleibend, inhaltlich schlüssig und übereinstimmend mit dem vorliegenden Berichtsmaterial über das Herkunftsland. Insofern erscheint das Vorbringen plausibel und nachvollziehbar. Seine politische Überzeugung bringt der Beschwerdeführer im Rahmen seines exilpolitischen Engagements zum Ausdruck. Für eine bloß vorgegebene politische Überzeugung lassen sich nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte finden, zumal der Beschwerdeführer zahlreiche nachvollziehbare Belege für seine Aktivitäten vorgelegt hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen somit als glaubhaft gemacht.
2.3. Die Feststellungen zur Lage in China und in der "Autonomen Region XXXX " (Xizang) ergeben sich aus den im einzelnen oben erwähnten Quellen. Es handelt sich dabei um eine umfassende, für die Beurteilung des gegenständlichen Falles ausreichende und ausgewogene Zusammenstellung von Berichten verschiedenster Herkunft. Seitens der Parteien wurde den Länderfeststellungen nicht entgegengetreten, die belangte Behörde verzichtete überdies auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.1.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 7.9.2000, Zl. 2000/01/0153, ua).
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Die Umstände, dass der aus der "Autonomen Region XXXX " (Xizang) stammende Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Tibeter bereits in XXXX an einer Demonstration gegen das Vorgehen der chinesischen Regierung in XXXX teilgenommen hat, wodurch er bereits ins Blickfeld chinesischer Sicherheitskräfte geraten ist und andererseits eine rege exilpolitische Tätigkeit in Österreich entfaltet, wobei er auch an Demonstrationen vor die chinesische Botschaft in XXXX teilnahm, wodurch dies angesichts der festgestellten Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland verschärfend wirkt, lassen ihn in der Volksrepublik China im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zur Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.
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